5P.387/2001/bnm
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
18. Dezember 2001
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer und
Gerichtsschreiber Schett.
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In Sachen
A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,
gegen
B.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin Ruth Wipfli Steinegger, Dätwylerstrasse 4, 6460 Altdorf, Obergericht des Kantons Uri, Zivilrechtliche Abteilung,
betreffend
Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
A.- Seit dem 14. Dezember 1995 ist vor dem Landgericht Uri die von A.________ gegen B.________ eingereichte Scheidungsklage hängig. Für die Dauer dieses Verfahrens traf das Landgerichtspräsidium auf Gesuch von A.________ am 10. Juli 2000 vorsorgliche Massnahmen. Insbesondere wurde die elterliche Sorge und Obhut über den Sohn C.________ der Mutter (Ziff. 1.1.1) und über den Sohn D.________ dem Vater zugeteilt (Ziff. 1.1.2), der Vater zu einem Unterhaltsbeitrag für den Sohn C.________ verpflichtet (Ziff. 1.5) und das Begehren der Ehefrau um einen Unterhaltsbeitrag abgewiesen (Ziff. 2).
B.- Der von A.________ dagegen erhobene Rekurs wurde vom Obergericht des Kantons Uri am 4. Oktober 2001 teilweise gutgeheissen.
Der angefochtene Entscheid (Ziff. 1.5 und Ziff. 2) wurde aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Im Übrigen wurde der Rekurs abgewiesen.
C.- A.________ beantragt mit staatsrechtlicher Beschwerde, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben.
Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde mitBeschluss vom 12. November 2001 abgewiesen. Der Kostenvorschuss ist daraufhin fristgerecht geleistet worden.
A.________ hat sich zudem unaufgefordert zur Eintretensfrage geäussert und ihrer Eingabe eine als Memorandum bezeichnete Rechtsauskunft von Prof. E.________ beigelegt.
Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit einer staatsrechtlichen Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1).
a) Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Zuteilung des Kindes D.________ für die Dauer des Scheidungsverfahrens an den Beschwerdegegner. Das Obergericht hat den diesbezüglichen Entscheid des Landgerichts geschützt.
Hingegen hat es den Rekurs in Bezug auf die Unterhaltsregelung für das Kind C.________ und die Beschwerdeführerin gutgeheissen und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz angeordnet.
b) Gemäss Art. 86 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
c) Der gestützt auf Art. 137
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Reihe von Anträgen äussert, nicht als Ganzes einen Rückweisungsentscheid darstellt oder ob er nicht zugleich die Voraussetzungen des letztinstanzlichen Entscheides (Kinderzuteilung) und des Zwischenentscheides (Unterhaltsregelung) erfüllt.
Eine solche Betrachtungsweise liesse die staatsrechtliche Beschwerde im vorliegenden Fall zu. Da auf das Rechtsmittel aus den nachfolgenden Gründen ohnehin nicht eingetreten werden kann, brauchen die aufgeworfenen Fragen nicht abschliessend beantwortet zu werden.
d) Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
Die Beschwerdeführerin schildert auf weiten Strecken den Gang des Verfahrens und ihre Sicht der Dinge. In allgemeiner Weise beruft sie sich auf das Ergänzungsgutachten, ohne sich mit den einlässlichen Erwägungen des Obergerichts hiezu auseinanderzusetzen. Insbesondere legt sie nicht dar, inwiefern es willkürlich sein sollte (zum Willkürbegriff:
BGE 126 I 168 E. 3a S. 170; 127 I 38 E. 2a S. 41), wenn die Kontinuität der Obhutssituation stärker gewichtet wird als der Wunsch des Kindes D.________, bei der Mutter zu leben.
Dass das Obergericht ihre Beweisanträge nicht beantwortet und damit ihr rechtliches Gehör verletzt haben soll, trifft im Übrigen nicht zu. Im angefochtenen Entscheid (S. 5 oben) wird dargelegt, weshalb das kantonale Rekursverfahren neue Tatsachen und Beweise ausschliesst. Dass hier kantonales Recht willkürlich angewendet worden sei, wird nicht geltend gemacht. Ebenso wenig wird gestützt auf Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
|
1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
2.- Nach dem Gesagten kann mangels hinreichender Begründung auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Bei einem solchen Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten (Art. 156 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri (Zivilrechtliche Abteilung) schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. Dezember 2001
Im Namen der II. Zivilabteilung des
SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: