Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9C 89/2021

Urteil vom 18. November 2021

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Gerichtsschreiberin Huber.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Jan Herrmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Helvetia Schweizerische Lebensversicherungs gesellschaft AG, St. Alban-Anlage 26, 4052 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 17. Dezember 2020 (BV.2018.1).

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 29. Januar 2019 erkannte das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt in Absatz 3 des Dispositivs, die Helvetia Schweizerische Lebensversicherungsgesellschaft AG (nachfolgend: Helvetia) habe A.________ und B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 4900.- (inklusive Auslagen; zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 379.10) auszurichten. Diese führten dagegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragten eine Parteientschädigung im Umfang von Fr. 16'247.30. Eventualiter verlangten sie die Rückweisung an die Vorinstanz zur korrekten Bemessung der Entschädigung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und hob Dispositiv-Absatz 3 des kantonalen Urteils auf. Es wies die Sache an das Sozialversicherungsgericht zum neuen Entscheid über die Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 9C 363/2019 vom 7. Oktober 2019).

B.
Auf dieses Rückweisungsurteil hin verpflichtete das Sozialversicherungsgericht die Helvetia, A.________ und B.________ eine Parteientschädigung von Fr. 6500.- (inklusive Auslagen; zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 502.80) zu bezahlen (Urteil vom 17. Dezember 2020).

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen A.________ und B.________, das Urteil vom 27. Dezember 2020 (richtig: 17. Dezember 2020) sei aufzuheben und ihnen sei zur gesamten Hand zu Lasten der Helvetia eine Parteientschädigung im Betrag von Fr. 16'247.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Eventualiter sei das kantonale Urteil aufzuheben und die Sache zur korrekten Bemessung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Helvetia beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil vom 17. Dezember 2020 aufzuheben und das kantonale Gericht anzuweisen, die Parteikosten gemäss den Erwägungen im erstinstanzlichen Urteil vom 29. Januar 2019 auf Fr. 4900.- festzusetzen. Die Vorinstanz schliesst ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.

1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die den Beschwerdeführern für das kantonale Klageverfahren zustehende Parteientschädigung auf Fr. 6500.- (inklusive Auslagen; zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 502.80) festgesetzt hat.

1.2. Der kantonale Prozess betreffend Leistungen der beruflichen Vorsorge untersteht nicht den Verfahrensregeln der Art. 56 bis 62 ATSG (vgl. Art. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 2 Geltungsbereich und Verhältnis zu den einzelnen Sozialversicherungsgesetzen - Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialversicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversicherungsgesetze es vorsehen.
ATSG). Auch enthalten die Rechtspflegebestimmungen von Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG keine zu Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG analoge Regelung des Parteikostenersatzes. Daher sind sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen (BGE 126 V 143 E. 1b mit Hinweisen). Damit hat sich das Bundesgericht grundsätzlich nicht zu befassen. Es darf die zugesprochene Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren nur daraufhin überprüfen, ob die Anwendung der einschlägigen kantonalen Bestimmungen zu einer Verletzung von Bundesrecht geführt hat (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; Urteil 9C 804/2019 vom 4. Mai 2020 E. 9.1, in: SVR 2020 BVG Nr. 32 S. 133).

1.3. Massgebend ist § 17 des Gesetzes vom 9. Mai 2001 über das Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und über das Schiedsgericht in Sozialversicherungssachen (Sozialversicherungsgesetz, SVGG; SG 154.200). Danach haben die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens Anspruch auf den vom Sozialversicherungsgericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Dieser wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses und nach dem erforderlichen Aufwand bemessen (Abs. 1).

2.
Das kantonale Gericht erwog, praxisgemäss spreche es eine Parteientschädigung von Fr. 3300.- zu, die für ein durchschnittliches invalidenversicherungsrechtliches Beschwerdeverfahren mit doppeltem Schriftenwechsel ohne mündliche Parteiverhandlung einen geschätzten Aufwand von rund 13 Stunden vergüte. Bei der Anwendung der Pauschale werde berücksichtigt, dass der effektive Aufwand nach oben oder unten abweichen könne, sich im Schnitt aber ausgleiche. Bei komplizierteren Verfahren bestehe die Möglichkeit, diesen Ansatz entsprechend zu erhöhen. Hier sei der Aufwand aufgrund der im Vergleich zu einem üblichen Rentenfall im invalidenversicherungsrechtlichen Verfahren überdurchschnittlichen Komplexität um rund 50 % auf 19,6 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 250.- erhöht worden. Daraus resultiere eine Entschädigung von Fr. 4900.-. Dies entspreche dem in Verfahren der beruflichen Vorsorge üblichen Vorgehen und trage dem Umstand Rechnung, dass sich im Vergleich zu einem Rentenfall der Invalidenversicherung höhere Anforderungen in rechtlicher und sachverhaltlicher Hinsicht stellen könnten. Der vorliegende Fall könne im Vergleich zu einem durchschnittlichen IV-Verfahren als überdurchschnittlich aufwändig betrachtet werden. Er bewege
sich dennoch am oberen Rahmen dessen, was ein durchschnittliches Klageverfahren im Bereich der beruflichen Vorsorge erfahrungsgemäss an Aufwand erwarten lasse.
Die Vorinstanz erkannte weiter, der Rechtsvertreter begründe seinen in der Honorarnote vom 14. Februar 2019 geltend gemachten Gesamtaufwand von 53 Stunden mit den sehr weit gefassten Ausführungen und Bestreitungen der Helvetia sowie mit der geltenden Verhandlungsmaxime. Das kantonale Gericht zweifelte nicht an, dass der Rechtsvertreter diesen erheblichen Aufwand betrieben habe. Es hielt ihm jedoch entgegen, dass es sich trotz des zivilrechtlichen Charakters der Streitigkeit über eine Anzeigepflichtverletzung nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag (VVG) um einen Fall im sozialversicherungsrechtlichen Kontext handle und der Untersuchungsgrundsatz gelte, wodurch sich der notwendige Aufwand des Rechtsvertreters massgeblich reduzieren lasse. Die geltend gemachten Bemühungen würden weit über das hinausgehen, was vom Sozialversicherungsgericht in Klageverfahren der beruflichen Vorsorge üblicherweise als angemessen beurteilt werde. Die ungekürzte Vergütung würde sich daher unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht rechtfertigen lassen und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstossen. Um dem Ausmass der nachträglich bekannt gewordenen Bemühungen dennoch Rechnung tragen zu können, sei die
Parteientschädigung auf Fr. 6500.- zu erhöhen.

3.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zufolge ungenügender Begründung (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV).

3.1. Der Entscheid über die zu entrichtende Parteientschädigung muss in der Regel nicht begründet werden. Um überhaupt eine sachgerechte Anfechtung zu ermöglichen (vgl. hierzu BGE 124 V 180 E. 1a mit Hinweisen), wird eine Begründungspflicht indes angenommen, wenn sich das Gericht nicht an vorgegebene Tarife oder gesetzliche Regelungen hält oder sofern von einer Partei aussergewöhnliche Umstände geltend gemacht werden (BGE 139 V 496 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen) oder wenn das Gericht den Rechtsvertreter zur Einreichung einer Kostennote auffordert und die Parteientschädigung abweichend von der Kostennote auf einen bestimmten, nicht der üblichen, praxisgemäss gewährten Entschädigung entsprechenden Betrag festsetzt (Urteil I 463/06 vom 23. April 2007 E. 7.1). Diese Grundsätze sind auch anzuwenden, wenn der Rechtsvertreter, wie hier, die Kostennote ohne vorgängige richterliche Aufforderung einreicht (Urteil 9C 155/2012 vom 30. Juli 2012 E. 2.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Beschwerdeführer kritisieren, dass sich die Vorinstanz nicht mit den von ihnen vorgebrachten "aussergewöhnlichen Elementen" auseinandergesetzt habe. Sie hätten vor dem kantonalen Gericht geltend gemacht, dass die Replik mit einem Arbeitsumfang von 25 Stunden aufgrund der Vorbringen der Beschwerdegegnerin in der Klageantwort besonders aufwändig gewesen sei. Ausserdem handle es sich um eine hoch emotionale und damit wichtige Angelegenheit bei einem Streitwert von immerhin rund Fr. 100'000.-. Aus der Begründung im angefochtenen Urteil ergibt sich, dass sich die Vorinstanz mit der eingereichten Kostennote vom 14. Februar 2019 auseinandergesetzt und aus welchen Gründen sie den vom Rechtsvertreter angegebenen Aufwand von 53 Stunden als nicht angemessen beurteilt hat. Ebenfalls kann dem Urteil der vom kantonalen Gericht angenommene Stundenansatz entnommen werden (vgl. E. 2 oben). Die vorinstanzlichen Ausführungen vermögen damit den Anforderungen der Rechtsprechung zu genügen. Die Rüge der Gehörsverletzung ist unbegründet.

4.

4.1. Den Beschwerdeführern ist beizupflichten, dass die Klage nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG nicht auf ein Verfahren der ursprünglichen Verwaltungsrechtspflege folgt, weshalb sie die Darlegung sämtlicher rechtserheblicher Tatsachen und Beweismittel zu sämtlichen anspruchsbegründenden Voraussetzungen bedingt. Zwar gilt im Rahmen der beruflichen Vorsorge der Untersuchungsgrundsatz (Art. 73 Abs. 2
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG); dieser wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt (BGE 125 V 193 E. 2). Dazu gehört in erster Linie die Substanziierungspflicht, die beinhaltet, dass sowohl die wesentlichen Tatsachenbehauptungen wie auch -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (zum Ganzen: BGE 138 V 86 E. 5.2.3 mit weiteren Hinweisen; Urteil 9C 255/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 5.3, in: SVR 2019 BVG Nr. 26 S. 102).

4.2. Im Verfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG besteht jedoch kein bundesrechtlicher Anspruch auf Parteientschädigung, weshalb sowohl die Voraussetzungen als auch die Bemessung der Parteientschädigung ausschliesslich dem kantonalen Recht überlassen sind (E. 1.2 und 1.3 oben). Die Beschwerdeführer rügen, die Helvetia habe auf eine Stellungnahme zur Honorarnote und damit auch auf die Beanstandung des darin ausgewiesenen Aufwands verzichtet und mithin konkludent die Bereitschaft dazu erklärt, die geschuldete Parteientschädigung in der besagten Höhe zu leisten. Deshalb verstosse die von der Vorinstanz eigenmächtig vorgenommene Kürzung der Parteientschädigung gegen die im Klageverfahren geltende Verhandlungsmaxime. Dass sich die Mitwirkungspflichten, die im Verfahren nach Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG gelten, auch aus kantonalem Recht ergeben sollen oder dass § 17 SVGG für die Höhe der Parteientschädigung die Verhandlungsmaxime vorsehen würde, machen die Beschwerdeführer nicht geltend, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

5.
Die Beschwerdeführer rügen sodann eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV).

5.1. Eine Entschädigung ist willkürlich, wenn sie eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 132 I 175 E. 1.2). Zudem muss nicht nur die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113 E. 7.1 mit Hinweis). Das Bundesgericht hebt die Festsetzung eines Anwaltshonorars nur auf, wenn sie ausserhalb jedes vernünftigen Verhältnisses zu den mit Blick auf den konkreten Fall notwendigen anwaltlichen Bemühungen steht und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstösst (Urteile 8C 11/2016 vom 22. Februar 2016 E. 3.2, in: SVR 2016 IV Nr. 14 S. 43; 9C 787/2014 vom 7. Juli 2015 E. 5.2).

5.2. Die Beschwerdeführer haben gegen die Praxis der Vorinstanz, die Parteientschädigungen auf der Basis von pauschalen Ansätzen auszurichten, grundsätzlich nichts einzuwenden. Sie machen jedoch geltend, im vorliegenden Fall handle sich es um eine Streitigkeit aus dem VVG betreffend Anzeigepflichtverletzung im Bereich der freiwilligen gebundenen Vorsorge (Säule 3a; vgl. Art. 82
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 82 Gleichstellung anderer Vorsorgeformen - 1 Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
1    Arbeitnehmer und Selbstständigerwerbende können Beiträge für weitere, ausschliesslich und unwiderruflich der beruflichen Vorsorge dienende, anerkannte Vorsorgeformen abziehen. Als solche Vorsorgeformen gelten:
a  die gebundene Selbstvorsorge bei Versicherungseinrichtungen;
b  die gebundene Selbstvorsorge bei Bankstiftungen.
2    Der Bundesrat legt in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Abzugsberechtigung für Beiträge nach Absatz 1 fest.
3    Er regelt die Einzelheiten der anerkannten Vorsorgeformen, insbesondere bestimmt er den Kreis und die Reihenfolge der Begünstigten. Er legt fest, inwieweit der Vorsorgenehmer die Reihenfolge der Begünstigten ändern und deren Ansprüche näher bezeichnen kann; die vom Vorsorgenehmer getroffenen Anordnungen bedürfen der Schriftform.
4    Die aus einer anerkannten Vorsorgeform Begünstigten haben einen eigenen Anspruch auf die ihnen daraus zugewiesene Leistung. Die Versicherungseinrichtung oder die Bankstiftung zahlt diese den Begünstigten aus.
BVG). Zwar sei verfahrensrechtlich Art. 73
SR 831.40 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG)
BVG Art. 73 - 1 Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
1    Jeder Kanton bezeichnet ein Gericht, das als letzte kantonale Instanz über Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet. Dieses Gericht entscheidet auch über:
a  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche der Erhaltung der Vorsorge im Sinne der Artikel 4 Absatz 1 und 26 Absatz 1 FZG305 dienen;
b  Streitigkeiten mit Einrichtungen, welche sich aus der Anwendung von Artikel 82 Absatz 2 ergeben;
c  Verantwortlichkeitsansprüche nach Artikel 52;
d  den Rückgriff nach Artikel 56a Absatz 1.306
2    Die Kantone sehen ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest.
3    Gerichtsstand ist der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem der Versicherte angestellt wurde.
4    ...307
BVG einschlägig. Allerdings hebe sich die vorliegende Streitigkeit materiell von den üblichen Streitfällen in Bezug auf die Leistungsbemessung aus IVG und BVG markant ab.
Das kantonale Gericht ist abweichend vom Stundenansatz von Fr. 280.- in der Honorarnote vom 14. Februar 2019 von einem solchen von Fr. 250.- ausgegangen. Die zugesprochene Entschädigung von Fr. 6500.- (inklusive Auslagen) deckt damit einen Aufwand von 26 Stunden und entspricht rund 50 % des vom Rechtsvertreter geltend gemachten Aufwandes. Die Vorinstanz hat dazu ausgeführt, dass nur der tatsächlich notwendige und nicht der effektiv getätigte Aufwand zu entschädigen sei (vgl. E. 2 oben und Vernehmlassung des kantonalen Gerichts vom 6. September 2021; § 17 Abs. 1 SVGG), und ist zum Schluss gelangt, dass 53 Stunden weit über das hinausgehen würden, was üblicherweise in Klageverfahren der beruflichen Vorsorge als angemessen beurteilt werde. Sie hat nachvollziehbar dargelegt, dass sich der vorliegende Fall am oberen Rahmen dessen bewege, was ein durchschnittliches Klageverfahren der beruflichen Vorsorge erfahrungsgemäss an Aufwand erwarten lasse. Wenn sich das kantonale Gericht bei der Festsetzung der Entschädigung auf vergleichbare Fälle mit ähnlichem Schwierigkeitsgrad bezogen hat, ist darin kein willkürliches Vorgehen zu sehen.

5.3. Die Beschwerdeführer machen geltend, es handle sich für sie um eine hoch emotionale und damit wichtige Angelegenheit bei einem Streitwert von Fr. 100'000.-. Dazu bringt das kantonale Gericht in der Stellungnahme vom 6. September 2021 überzeugend vor, die Wichtigkeit und Tragweite der Sache überrage diejenige eines Rentenentscheides, bei dem es um eine Dauerleistung gehe, nicht. Das Ziel, Gerechtigkeit für die verstorbene Schwester zu erlangen, könne nicht höher bewertet werden, als etwa die Anerkennung einer Invalidität. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das Kriterium der Bedeutung der Streitsache grundsätzlich zu berücksichtigen ist; ausschlaggebend ist es jedoch nicht. Denn es hat mit Blick darauf, dass der Streitwert nach § 17 Abs. 1 SVGG ausdrücklich keinen Einfluss auf die Höhe der Parteientschädigung haben soll, weniger Gewicht als die Schwierigkeit des Prozesses (betreffend Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG, wonach der Streitwert ebenfalls nicht zu berücksichtigen ist, vgl. Urteil 9C 470/2007 vom 6. März 2008 E. 3.2 mit Hinweisen).

5.4. Nach dem Dargelegten hat sich die Vorinstanz bei der Festlegung der Entschädigung nicht von unsachlichen Kriterien leiten lassen. Es ist im Ergebnis deshalb nicht unhaltbar, wenn sie dem Rechtsvertreter eine Parteientschädigung von Fr. 6500.- (inklusive Auslagen; zuzüglich Mehrwertsteuer von Fr. 502.80) zugesprochen hat.

6.
Die Beschwerde ist unbegründet. Dieses Ergebnis entspricht dem Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin, wonach die Beschwerde abzuweisen sei. Auf deren Eventualantrag, in Aufhebung des Urteils des kantonalen Gerichts vom 17. Dezember 2020 sei dieses anzuweisen, die Parteikosten gemäss den Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil vom 29. Januar 2019 auf Fr. 4900.- festzusetzen, und die dem Antrag zugrunde gelegte Begründung, wonach die Kostennote vom 14. Februar 2019 unbeachtet zu bleiben hat, da es sich um ein unzulässiges Novum handle, ist damit nicht weiter einzugehen. Dieser Eventualantrag wäre im Übrigen ohnehin von vornherein unzulässig, da es im bundesgerichtlichen Verfahren keine Anschlussbeschwerde gibt (BGE 145 V 57 E. 10.2).

7.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend haben die Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1000.- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. November 2021

Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Parrino

Die Gerichtsschreiberin: Huber
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_89/2021
Date : 18. November 2021
Published : 06. Dezember 2021
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge


Legislation register
ATSG: 2  56bis  61
BGG: 66  95  106
BV: 9  29
BVG: 73  82
BGE-register
124-V-180 • 125-V-193 • 126-V-143 • 132-I-175 • 138-V-86 • 139-V-496 • 144-I-113 • 145-V-57
Weitere Urteile ab 2000
8C_11/2016 • 9C_155/2012 • 9C_255/2018 • 9C_363/2019 • 9C_470/2007 • 9C_787/2014 • 9C_804/2019 • 9C_89/2021 • I_463/06
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