Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 359/2020
Urteil vom 18. November 2020
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin May Canellas,
Gerichtsschreiber Luczak.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Fricker, Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwälte
Christoph Hess-Keller und Oliver Rhyner,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Werkvertrag; Substanziierung des Erfüllungsinteresses,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 26. Mai 2020 (1B 19 51).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Unternehmerin, Klägerin, Beschwerdeführerin) bezweckt die Entwicklung, die Herstellung und den Vertrieb von elektronischen Geräten und Steuerungen sowie die Fabrikation elektronisch gesteuerter Maschinen.
Die B.________ AG (Bestellerin, Beklagte, Beschwerdegegnerin) erbringt Dienstleistungen im Bereich der Zeitbewirtschaftung und des Zutrittsmanagements, konfiguriert Hardwareprodukte und handelt mit Hardwarekomponenten.
A.a. Im April 2010 schlossen die Parteien einen Werkvertrag über die Entwicklung und Produktion von 1'000 elektronischen Geräten zur Zeiterfassung in leicht verschiedenen Versionen. Der Stückpreis wurde mit Fr. 750.-- veranschlagt und im Januar 2011 wegen einer Angebotsänderung auf Fr. 1'020.-- erhöht. Die Bestellerin sollte die Geräte binnen 36 bis 42 Monaten gestaffelt abrufen. Allerdings bezog sie nicht alle Geräte in der vereinbarten Laufzeit, weshalb diese bis 31. Dezember 2016 verlängert wurde. Doch auch bis zu diesem Datum rief die Bestellerin nicht alle Geräte ab.
A.b. Die Unternehmerin teilte der Bestellerin am 27. April 2017 schriftlich mit, sie verzichte auf die Abnahme der restlichen Geräte und werde den Schaden gerichtlich geltend machen.
B.
Nach erfolglosem Schlichtungsversuch verklagte die Unternehmerin am 12. Februar 2018 die Bestellerin vor dem Bezirksgericht Willisau nach einer Klageänderung in der Replik auf Zahlung von Fr. 366'416.-- nebst Zins zu 5 % ab 30. Januar 2017.
Die Bestellerin schloss auf Abweisung der Klage, soweit darauf einzutreten sei. Eventualiter begehrte sie die Feststellung, dass die eingeklagte Forderung durch Verrechnung getilgt sei.
Das Bezirksgericht wies die Klage am 14. November 2019 ab.
Gleich entschied das Kantonsgericht des Kantons Luzern mit Urteil vom 26. Mai 2020 auf die gegen das Urteil des Bezirksgerichts erhobene Berufung der Unternehmerin.
C.
Die Unternehmerin beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Kantonsgerichts sei aufzuheben, und das Verfahren sei an das Bezirksgericht zur erneuten Behandlung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Bestellerin zur Zahlung von Fr. 366'416.-- nebst Zins zu 5 % ab 30. Januar 2017 zu verpflichten.
Die Bestellerin und das Kantonsgericht tragen auf Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten sei.
Die Parteien haben unaufgefordert repliziert und dupliziert.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
3.
Die Erstinstanz hatte festgestellt, die Beschwerdegegnerin habe 700 Geräte nicht bezogen. Dies blieb vor der Vorinstanz unangefochten.
Nach Ansicht der Erstinstanz war die Beschwerdegegnerin zur Abnahme von 1'000 Geräten verpflichtet. Sie habe nicht alle Geräte rechtzeitig bezogen und damit ihre vertraglichen Mitwirkungspflichten verletzt, womit sie in Verzug geraten sei. Diese Erwägung wurde vor der Vorinstanz nicht angefochten.
Bereits vor der Erstinstanz war unbestritten, dass die Preise für die ersten beiden Gerätetypen je Fr. 1'088.25 betragen und für den dritten Gerätetypen Fr. 1'175.50 [recte: Fr. 1'175.70].
Hingegen blieb umstritten, ob die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin Schadenersatz schulde.
4.
Zur Berechnung des Schadens erwog die Erstinstanz, die Beschwerdeführerin sei zum eingeklagten Betrag von Fr. 366'416.-- gelangt, indem sie vom Preis der Geräte die Kosten für Material und Arbeit abgezogen habe. Das resultierende Ergebnis habe sie mit der Anzahl nicht bezogener Geräte multipliziert. So sei sie zu einem Betrag von Fr. 215'847.15 gelangt (vgl. dazu E. 4.1 hiernach). Zudem veranschlage die Beschwerdeführerin Fr. 150'569.75 für Material, welches sie zur Herstellung der Geräte vergebens beschafft habe (vgl. dazu E. 4.2 hiernach).
4.1. Was den entgangenen Gewinn von angeblich Fr. 215'847.15 betrifft, war die Erstinstanz zum Schluss gekommen, die Beschwerdeführerin habe die behaupteten Herstellungskosten pro Gerät ungenügend substanziiert. Sie bezeichne die Herstellungskosten nur als Summe von Material und Arbeit. Zudem sei verwirrend und widersprüchlich, dass sie die Arbeit als Teil der Herstellungskosten aufführe, später jedoch ausdrücklich darauf hinweise, diese würde nicht als Schaden geltend gemacht. Auch bleibe unklar, welches Material tatsächlich in ihre Berechnungen eingeflossen sei. Gemäss Erstinstanz hätte die Beschwerdeführerin zumindest die Grundlage für ihre Berechnungen nennen müssen, aufgeschlüsselt nach Anzahl und Stückpreis. Die Erstinstanz hatte das Argument der Beschwerdeführerin verworfen, die Materialkosten könnten nicht genau bestimmt werden. Sie hatte erwogen, die Beschwerdeführerin hätte das erforderliche Material samt ungefährer Kostenschätzung einzeln aufführen müssen.
4.2. Zum vergebens beschafften Material im behaupteten Wert von Fr. 150'569.75 hatte die Erstinstanz erwogen, soweit die Beschwerdegegnerin geltend mache, das gelagerte Material sei anderweitig verwendbar, treffe sie die Beweislast. Allerdings müsse zuerst die Beschwerdeführerin beweisen, dass sie im Zusammenhang mit dem Werkvertrag tatsächlich Material im veranschlagten Betrag beschafft habe. Diesbezüglich lege die Beschwerdeführerin einen 19-seitigen Sammelbeleg mit diversen Rechnungen von Drittpersonen ins Recht. Die Rechnungsbeträge seien in Schweizerfranken, Euro oder US-Dollar aufgelistet. Auf zahlreichen Seiten seien schwer lesbare handschriftliche Notizen angebracht. Die Qualität der Kopien sei mangelhaft. Bei einer Rechnung sei nicht ersichtlich, welches Produkt die Beschwerdeführerin zu welchem Preis angeschafft habe. Die Beschwerdeführerin erkläre nicht, welches Material sich noch in ihrem Lager befinde und was sie nicht bereits für die Herstellung der Geräte für die Beschwerdegegnerin oder für Drittaufträge habe verwenden können. Somit sei das einzige Beweismittel, das die Beschwerdeführerin zum Nachweis des vergebens beschafften Materials im behaupteten Wert von Fr. 150'569.75 aufführe, untauglich.
4.3. Die Beschwerdegegnerin hatte vor Erstinstanz eingewendet, die Beschwerdeführerin habe die Materialkosten bei der Schadensberechnung doppelt berücksichtigt. Dem hatte die Erstinstanz entgegnet, die Beschwerdeführerin habe vom Preis die Materialkosten und den eingesparten Arbeitsaufwand abgezogen. Damit habe sie als entgangenen Gewinn einzig die Differenz zwischen den Herstellungskosten und dem vereinbarten Preis geltend gemacht, also die Marge. Daher sei nicht zu beanstanden, wenn sie die Materialkosten als eigene Position verlange. Dies focht die Beschwerdegegnerin in der Folge nicht mehr an.
4.4. Zusammenfassend war die Erstinstanz zum Schluss gekommen, der Beschwerdeführerin misslinge der rechtsgenügende Nachweis eines Schadens, weshalb ihre Klage abzuweisen sei. Vor diesem Hintergrund könne dahingestellt bleiben, wie es sich mit einer allfälligen Verrechnungsforderung der Beschwerdegegnerin verhalte.
5.
Die Vorinstanz wies die Berufung der Beschwerdeführerin ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil. Im Wesentlichen erwog sie, die Klage sei an mangelnder Substanziierung gescheitert und nicht, weil die Beschwerdeführerin eine bestimmte Berechnungsweise für den Schaden gewählt habe.
5.1. Zuerst prüfte die Vorinstanz, wie die Beschwerdeführerin den Schaden von Fr. 215'847.15 wegen entgangenen Gewinns für 700 Geräte berechnet hatte.
Sie stellte fest, die Beschwerdeführerin mache für den ersten Gerätetypen einen Preis von Fr. 1'088.25 und Herstellungskosten von Fr. 779.72 geltend bei 394 nicht abgenommenen Geräten, für den zweiten Gerätetypen einen Preis von Fr. 1'088.25 und Herstellungskosten von Fr. 844.96 bei 86 nicht abgenommenen Geräten und für den dritten Gerätetypen einen Preis von Fr. 1'175. 70 und Herstellungskosten von Fr. 842.23 bei 220 nicht abgenommenen Geräten.
Sodann erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe die Differenz zwischen dem Preis und den Herstellungskosten je mit der Anzahl nicht abgenommener Geräte multipliziert und sei so zu entgangenen Gewinnen von Fr. 121'560.82 für denersten Gerätetypen, Fr. 20'922.94 für den zweiten Gerätetypen und Fr. 73'363.40 für den dritten Gerätetypen und einem Gesamtbetrag von [rund] Fr. 215'848.-- gelangt. Das bereits eingekaufte Material habe die Beschwer deführerin nicht berücksichtigt, sondern separat geltend gemacht.
Weiter erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe nicht dargelegt, wie sich die konkreten Herstellungskosten pro Gerät zusammensetzten. Beispielsweise behaupte sie für den ersten Gerätetypen Herstellungskosten von Fr. 779.72. Doch erkläre sie nicht, wie sich dieser Betrag berechne, obwohl es ihr ohne weiteres zumutbar gewesen wäre, die Materialkosten auszuweisen. Die Beschwerdeführerin habe von den drei Gerätetypen je eine bestimmte Anzahl produziert und an die Beschwerdegegnerin ausgeliefert. Sie habe somit mögliche Abweichungen bei den Materialkosten gekannt. Zudem habe die Beschwerdeführerin die Materialkosten bereits vor der Fertigung kalkulieren müssen, um überhaupt eine Offerte zu erstellen. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin nicht dargelegt, welcher Teil der Herstellungskosten auf die Arbeit entfalle.
5.2. Was die vergeblichen Materialaufwendungen betrifft, gestand die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zu, dass sie erwähnt habe, welche unnützen Materialien sich noch in ihrem Lager befänden. Die Beschwerdeführerin habe diverses Material aufgelistet, woraus eine Summe von Fr. 150'569.75 resultierte. Zum Beweis habe sie auf einen Sammelbeleg verwiesen und ein Gutachten sowie einen Augenschein offeriert. Entgegen der erstinstanzlichen Auffassung habe die Beschwerdeführerin damit den Schaden knapp genügend substanziiert.
Allerdings, so die Vorinstanz weiter, werde die knappe Substanziierung nicht durch die Urkunden gestützt. Zwar fänden sich die in der erstinstanzlichen Replik aufgelisteten Lieferanten im Sammelbeleg. Allerdings seien die Materialien und die Preise nicht ohne weiteres erkennbar. Soweit die Rechnungen überhaupt lesbar seien, sagten sie nichts darüber aus, welche Materialien für welchen Gerätetyp benötigt worden seien. Nur eine solche Ausscheidung hätte die Überprüfung ermöglicht, welche Materialien nicht in die Geräte verbaut worden seien. Dieser Beweis hätte weder mit dem beantragten Gutachten noch mit dem Augenschein erbracht werden können.
Schliesslich erwog die Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die Kosten des Materials im erstinstanzlichen Verfahren bestritten. Sie habe erstens geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin aus dem sich im Lager befindlichen Material kein Schaden entstanden sei. Zweitens habe sie vorgetragen, es sei nicht bewiesen, dass besagtes Material eigens für die Herstellung der Geräte angeschafft worden sei. Anders als beim entgangenen Gewinn habe die Erstinstanz bei den unnützen Aufwendungen nicht beanstandet, dass die Höhe unklar sei. Vielmehr habe sie erwogen, dass die Bestreitung der Schadenshöhe unmöglich sei, weil die Beschwerdeführerin nicht dargetan und bewiesen habe, inwiefern ihr ein Schaden entstanden sei. Der pauschale Verweis auf diverse, zum Teil unleserliche Beilagen vermöge die fehlenden Behauptungen in den Rechtsschriften nicht zu ersetzen.
5.3. Gestützt auf diese Erwägungen wies auch die Vorinstanz die Klage der Beschwerdeführerin ab.
6.
Die Rügen, welche die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht erhebt, sind unbegründet.
6.1. Nach dem allgemeinen Schadensbegriff ist der Schaden eine unfreiwillige Vermögensverminderung, der in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen kann. Er entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (BGE 144 III 155 E. 2.2 S. 157; 142 III 23 E. 4.1 S. 27; je mit Hinweisen).
Es ist unbestritten, dass im zu beurteilenden Fall das Erfüllungsinteresse (positives Vertragsinteresse) zu ersetzen ist.
6.2.
6.2.1. Nach Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
6.2.2. Die Behauptungs- und Substanziierungslast zwingt die damit belastete Partei nicht, sämtliche möglichen Einwände der Gegenpartei vorweg zu entkräften (Urteile des Bundesgerichts 4A 533/2019 vom 22. April 2020 E. 4.4.1; 4A 591/2012 vom 20. Februar 2013 E. 3.2 mit Hinweisen). Nur soweit der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei bestreitet, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1 S. 523; 127 III 365 E. 2b S. 368 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 4A 443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.1).
6.2.3. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen der klagenden Partei damit bestritten werden; die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (vgl. Art. 222 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 222 Klageantwort - 1 Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
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1 | Das Gericht stellt die Klage der beklagten Partei zu und setzt ihr gleichzeitig eine Frist zur schriftlichen Klageantwort. |
2 | Für die Klageantwort gilt Artikel 221 sinngemäss. Die beklagte Partei hat darzulegen, welche Tatsachenbehauptungen der klagenden Partei im Einzelnen anerkannt oder bestritten werden. |
3 | Das Gericht kann die beklagte Partei auffordern, die Klageantwort auf einzelne Fragen oder einzelne Rechtsbegehren zu beschränken (Art. 125). |
4 | Es stellt die Klageantwort der klagenden Partei zu. |
zu beweisen hat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A 9/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweisen). Dagegen ist die beweisbefreite Partei grundsätzlich nicht gehalten, darzutun, weshalb eine bestrittene Behauptung unrichtig sei (BGE 144 III 519 E. 5.2.2.2 S. 524; 117 II 113 E. 2 S. 114).
6.2.4. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
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1 | Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist. |
2 | Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. |
3 | Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. |
6.3.
6.3.1. Mit Blick auf den entgangenen Gewinn von angeblich Fr. 215'847.15 (vgl. E. 4.1 und E. 5.1 hiervor) trägt die Beschwerdeführerin Folgendes vor: Die Beschwerdegegnerin habe vor der Erstinstanz behauptet, die Beschwerdeführerin habe die Herstellungskosten nicht substanziiert dargetan. Allerdings habe es die Beschwerdegegnerin versäumt, selbst Ausführungen zur Höhe der Herstellungskosten zu machen. Insbesondere habe sie nicht behauptet, die Herstellungskosten seien höher gewesen als von der Beschwerdeführerin behauptet. Vor Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin dann geltend gemacht, dass nach der allgemeinen Beweislastregel die Beschwerdegegnerin die Herstellungskosten hätte substanziieren und behaupten müssen. Denn es handle sich dabei um anspruchsvernichtende Tatsachen. Die Beschwerdeführerin habe nur die Umsatzeinbusse als primären Schadensbegriff behaupten müssen. Die Umsatzeinbusse aber sei von der Vorinstanz anerkannt und von der Beschwerdegegnerin nicht mehr bestritten worden.
6.3.2. Diese Ansicht der Beschwerdeführerin, wonach die Umsatzeinbusse als primärer Schadensbegriff hätte herangezogen werden müssen, ist falsch. Zwar sind die Herstellungskosten bei der Schadensberechnung zu Gunsten der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen, doch bilden sie einen wesentlichen Bestandteil der Berechnungsformel für den entgangenen Gewinn. Daher trägt die Beschwerdegegnerin dafür nicht die Beweislast.
Die Beschwerdegegnerin wäre dann zur Substanziierung ihrer Bestreitung verpflichtet gewesen, wenn sie die konkret aufgeschlüsselten Parameter der Beschwerdeführerin anders hätte festsetzen wollen. Dazu konnte es aber überhaupt nicht kommen, weil die Beschwerdeführerin ihrerseits die behaupteten Herstellungskosten nicht hinreichend substanziiert hatte. Die Beschwerdeführerin behauptete ihre Herstellungskosten erst in der Replik und auch dort nur rudimentär.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass sie ihren entgangenen Gewinn hätte substanziieren müssen und nicht nur den entgangenen Umsatz. Denn der Umsatz stellte lediglich einen Bestandteil der Formel zur Schadensberechnung dar. Wäre dem nicht so, dann müsste die Beschwerdegegnerin im Ergebnis die Gewinnmarge und damit den entgangenen Gewinn der Beschwerdeführerin beweisen. Dies widerspräche der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
Unter diesem Gesichtspunkt musste die Beschwerdegegnerin auch kein Gutachten beantragen, um die Herstellungskosten als Ganzes beurteilen zu lassen. Die von der Beschwerdeführerin dem ausservertraglichen Haftpflichtrecht entnommene Rechtsfigur der Vorteilsanrechnung verfängt ebenfalls nicht. Sie kommt nur dann zum Zug, wenn einer geschädigten Vertragspartei materiell messbare Vorteile zugeflossen sind. Die Vorteilsanrechnung ist somit nicht Bestandteil der Schadensberechnung im engeren Sinne, welche den entgangenen Gewinn betrifft. Die streitgegenständlichen Herstellungskosten stellen keine finanziellen Vorteile dar, welche der Beschwerdeführerin im Sinne der Vorteilsanrechnung zugeflossen sind.
Da die Beschwerdeführerin die Berechnungsgrundlagen nicht im Detail unterbreitete, war auch eine gerichtliche Schätzung nach Art. 42 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
|
1 | Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen. |
2 | Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen. |
3 | Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26 |
6.4. Die Beschwerdeführerin führt verschiedene bundesgerichtliche Urteile ins Feld.
6.4.1. Wie bereits die Vorinstanz zutreffend erkannte, kann die Beschwerdeführerin aus dem Urteil 4C.137/2006 vom 17. Januar 2008 nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Bundesgericht befasste sich dort mit der Frage, ob überhaupt ein Schaden eingetreten sei. Hier ist jedoch die Schadenshöhe der zentrale Punkt, und es dreht sich alles um die Frage der hinreichenden Substanziierung.
6.4.2. Auch das von der Beschwerdeführerin angerufene Urteil 4C.216/2003 vom 20. Oktober 2003 ist nicht unbesehen auf den vorliegenden Fall übertragbar. Jener Entscheid handelt von der Abzugsmethode gemäss Art. 184 Abs. 2 SIA-Norm 118. Diese Norm regelt die Schadloshaltung eines Unternehmers, wenn der Besteller vorzeitig vom Vertrag zurücktritt. Vorliegend ist die Beschwerdeführerin als Unternehmerin und nicht die Beschwerdegegnerin als Bestellerin vom Vertrag zurückgetreten. Zudem ändert dieses Urteil nichts daran, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall ihre Substanziierungsobliegenheit vernachlässigte.
6.5.
6.5.1. Die Beschwerdeführerin macht eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Die Vorinstanz habe die Rügen zur Beweislast und Substanziierung hinsichtlich ihrer Ersparnisse nicht behandelt. Die Vorinstanz habe keinen Bezug auf das klägerische Vorbringen genommen, dass es sich bei den Herstellungskosten um anspruchsvernichtende Tatsachen handle.
6.5.2. Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu äussern. Er verlangt von der Behörde, dass sie sein Vorbringen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1 S. 188 mit Hinweisen). Daraus folgt auch die Verpflichtung des Gerichts, seinen Entscheid zu begründen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; 141 III 28 E. 3.2.4 S. 41; je mit Hinweisen).
6.5.3. Der Prozessgeschichte ist zu entnehmen, dass die Vorinstanz zur Kenntnis nahm, dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die Herstellungskosten eine falsche Verteilung der Beweislast rügte. In der Folge handelte die Vorinstanz die Beweislast ab und auferlegte sie der Beschwerdeführerin. Eine Verletzung des Anspruchs der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör liegt nicht vor.
6.6.
6.6.1. Die Beschwerdeführerin erklärt, sie habe im erstinstanzlichen Verfahren die Kosten für Materialien geltend gemacht, welche eingekauft worden seien für die Produktion der Geräte. Die Erstinstanz habe diese Schadensposition als ungenügend substanziiert erachtet.
Die Vorinstanz habe das erstinstanzliche Urteil in diesem Punkt teilweise korrigiert und ausgeführt, die Beschwerdeführerin habe hinreichend substanziiert dargetan, welche Materialien sie zu welchem Preis eingekauft habe und welche dieser Materialien noch in ihrem Lager seien. Damit seien die Voraussetzungen für die Schadensberechnung gemäss Vorinstanz erfüllt gewesen. Dennoch habe die Vorinstanz die Berufung abgewiesen gestützt auf die Bestreitung der Beschwerdegegnerin, dass aus dem Kauf der Materialien ein Schaden entstanden sei und dass besagtes Material für die Herstellung der Geräte angeschafft worden sei. Diese Begründung rügt die Beschwerdeführerin als nicht haltbar. Sie erklärt, es liege eine falsche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz vor. Die Beschwerdeführerin habe nämlich klar dargetan, inwieweit ein Schaden entstanden sei. Dass die Vorinstanz anders entschieden habe, liege an einer falschen Würdigung der Einreden der Beschwerdegegnerin. Diese habe lediglich bestritten, dass die Materialien noch im Lager seien, nicht aber, dass sie für die Herstellung der Geräte angeschafft worden seien. Vielmehr habe sie nur ausgeführt, dass sie für andere Verwendungszwecke hätten benutzt werden können. Die Beweispflicht für die
anderweitige Verwendbarkeit sei aber korrekterweise der Beschwerdegegnerin auferlegt worden, da es sich um eine kausalitätsunterbrechende Einrede handle.
Nachdem die Vorinstanz korrekterweise den Schaden beim eingekauften Material als genügend substanziiert eingestuft habe, seien die übrigen Argumente, welche sie zur Abweisung dieser Schadensposition anführe, nicht mehr stichhaltig. Die Vorinstanz stelle sich auf den Standpunkt, die Forderung sei unbegründet, weil nicht bewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführerin ein Schaden entstanden sei und dass die Materialien für die Herstellung der Geräte angeschafft worden seien. Dabei verkenne sie aber die Natur der Einrede der Beschwerdegegnerin. Diese habe nicht bestritten, dass die Komponenten Bestandteil der auszuliefernden Geräte gewesen seien. Sie habe lediglich ausgeführt, die Komponenten hätten anders verwendet werden können. Für den bestrittenen Bestand habe die Beschwerdeführerin einen Augenschein offeriert, welcher aufgrund der Feststellung der fehlenden Substanziierung durch die Erstinstanz nicht abgenommen worden sei.
6.6.2. Soweit die Beschwerdeführerin sich gegen die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts wendet, genügt sie den erhöhten Begründungsanforderungen nicht (vgl. E. 2.2 hiervor). Sie legt nicht dar, dass die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung geradezu stossend und damit willkürlich wäre. Namentlich zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, dass die Vorinstanz in willkürlicher Weise zum Schluss kam, dass die Erstinstanz die Klage aufgrund der ungenügenden Beweislage abgewiesen hatte.
Es trifft nicht zu, dass die Beschwerdegegnerin nicht bestritten hatte, dass die Materialien Bestandteile der auszuliefernden Geräte waren. Die Bestreitung findet sich in Rz. 37 der Duplik. Nur für den Fall, dass der Beschwerdeführerin der Nachweis des Kausalzusammenhangs gelingen sollte, behauptete die Beschwerdegegnerin die anderweitige Verwendbarkeit.
Zudem verkennt die Beschwerdeführerin, wie weit die Vorinstanz ihrer Argumentation tatsächlich folgte. Nach Ansicht der Erstinstanz genügten weder die Behauptungen noch die Beweisanträge der Beschwerdeführerin. Dies beurteilte die Vorinstanz zu Gunsten der Beschwerdeführerin anders, indem sie zum Schluss kam, die Behauptungen seien knapp genügend. Demgegenüber schätzte die Vorinstanz wie die Erstinstanz das Beweisangebot als ungenügend ein. Dies zu Recht. Denn für die gesamte Schadensposition wurde ein einziger 17-seitiger Sammelbeleg ohne Nummerierung angeführt. Damit eine Behauptung bzw. die Bestreitung einer Rechnung (Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
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1 | Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben. |
2 | Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen. |
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 221 Klage - 1 Die Klage enthält: |
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1 | Die Klage enthält: |
a | die Bezeichnung der Parteien und allfälliger Vertreterinnen und Vertreter; |
b | das Rechtsbegehren; |
c | die Angabe des Streitwerts; |
d | die Tatsachenbehauptungen; |
e | die Bezeichnung der einzelnen Beweismittel zu den behaupteten Tatsachen; |
f | das Datum und die Unterschrift. |
2 | Mit der Klage sind folgende Beilagen einzureichen: |
a | eine Vollmacht bei Vertretung; |
b | gegebenenfalls die Klagebewilligung oder die Erklärung, dass auf das Schlichtungsverfahren verzichtet werde; |
c | die verfügbaren Urkunden, welche als Beweismittel dienen sollen; |
d | ein Verzeichnis der Beweismittel. |
3 | Die Klage kann eine rechtliche Begründung enthalten. |
die Beilagen nicht selbsterklärend, muss in der Rechtsschrift wenigstens erklärt werden, wie die Beilagen zu lesen sind (BGE 144 III 519 E. 5.1-5.3; Urteil 4A 209/2019 vom 8. Oktober 2019 E. 9.2). Im vorliegenden Fall nahm die Beschwerdeführerin in der Rechtsschrift keinerlei Bezug auf die einzelnen Seiten des Sammelbelegs. Damit behauptete die Beschwerdeführerin nicht rechtsgenüglich, welches bereits eingekaufte Material sie nicht verwenden konnte. Ihre Behauptung war so ungenau formuliert, dass ein substanziiertes Bestreiten durch die Beschwerdegegnerin oder das Antreten des Gegenbeweises nicht möglich war. Es lag weder an der Vorinstanz noch an der Beschwerdegegnerin, die entsprechenden Angaben aus den Belegen zusammenzusuchen. Jedenfalls vermochte der bloss pauschale Verweis auf zahlreiche Seiten von zum Teil unleserlichen Beilagen die fehlenden Behauptungen der Beschwerdeführerin in ihren Rechtsschriften nicht zu ersetzen.
Die Vorinstanz korrigierte das erstinstanzliche Urteil bloss mit Blick auf die Substanziierung. Sie entschied einzig, dass die tatsächlichen Ausführungen im Fliesstext zur Zusammensetzung des Betrags von Fr. 150'569.75 knapp ausreichten, um Lagerbestand und Stückpreis zu behaupten. Der Lagerbestand wurde, wie die Beschwerdegegnerin zutreffend bemerkt, bestritten. Was den beantragten Augenschein betrifft, trägt die Beschwerdeführerin keine hinreichenden Rügen vor. Namentlich behauptet sie in ihrer Beschwerde nicht, dass er in willkürlicher antizipierter Beweiswürdigung nicht durchgeführt wurde. In der Beschwerdereplik macht sie allerdings geltend, für den Lagerbestand der Komponenten sei ein Augenschein offeriert worden. Dass dieser nicht abgenommen worden sei, stelle eine willkürliche Beweisantizipation dar, wie die Beschwerdegegnerin selbst zu Recht ausführe. Damit ist sie aber nicht zu hören. Zum einen hielt die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort fest, namentlich behaupte die Beschwerdeführerin nicht, dass der Augenschein in willkürlicher Beweisantizipation nicht abgenommen und eine Rechtsverletzung begangen worden sei. Hierauf sei sie zu behaften. Die Beschwerdeführerin verkehrt diese Aussage in ihr Gegenteil. Zum
andern darf die Replik nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen in der Vernehmlassung eines anderen Verfahrensbeteiligten Anlass geben (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2 S. 21; 132 I 42 E. 3.3.4 S. 47; Urteile des Bundesgerichts 4A 241/2020 vom 9. September 2020 E. 2.3; 4A 84/2020 vom 27. August 2020 E. 2.2).
6.6.3. Das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden. Die eingeklagte Forderung blieb unbewiesen.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 7'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 8'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2020
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Luczak