Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 581/2009

Urteil vom 18. November 2009
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichter Marazzi, von Werdt,
Gerichtsschreiber Möckli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Ulrich Grauer,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Carlo Gick.

Gegenstand
Abänderung des Scheidungsurteils,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 12. August 2009.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil vom 20. Oktober 1976 schied das Bezirksgericht Kreuzlingen die Ehe zwischen X.________ und Y.________. Dabei verpflichtete es X.________ zu einer unbefristeten Unterhaltsersatzrente von Fr. 1'500.-- an seine abgeschiedene Ehefrau. Mit Urteilen vom 21. Februar bzw. 30. August 1991 lehnten das Bezirksgericht Winterthur und das Obergericht des Kantons Zürich das Begehren von X.________ um Aufhebung der Rente ab.

B.
Am 1. Februar 2008 verlangte X.________ erneut die Aufhebung der Rente, und zwar mit Wirkung ab Erreichen seines AHV-Alters am 25. Dezember 2007. Mit Urteil vom 30. Januar 2009 setzte das Bezirksgericht Winterthur die Rente auf Fr. 745.-- pro Monat herab. Am 12. August 2009 bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich diesen Entscheid.

C.
Gegen das obergerichtliche Urteil hat X.________ am 8. September 2009 Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um vollständige Aufhebung der Rente ab Januar 2008, eventuell um Rückweisung der Sache zur ergänzenden Untersuchung und neuen Entscheidung, sowie um Verpflichtung von Y.________ zu sämtlichen Gerichts- und Parteikosten für alle Instanzen. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in Zivilsachen mit Fr. 30'000.-- übersteigendem Streitwert; die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
und Abs. 4, Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 74 Abs. 1 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).

2.
Bei der Festsetzung der Unterhaltsrente im Zeitpunkt der Scheidung lässt sich nur beschränkt vorhersehen, wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Ehegatten entwickeln werden. Eine unerwartete Veränderung der finanziellen Situation kann dazu führen, dass sich der ursprünglich festgelegte Unterhaltsbeitrag im Nachhinein als unangemessen erweist. Diesem Umstand tragen Art. 153 Abs. 2 aZGB und seit der Scheidungsrechtsrevision Art. 129 Abs. 1 nZGB dadurch Rechnung, dass bei erheblicher und dauernder Veränderung der Verhältnisse die Rente insbesondere herabgesetzt oder aufgehoben werden kann. Aufgrund der intertemporalrechtlichen Regelung in Art. 7a Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
ZGB ist die altrechtliche Unterhaltsersatzrente gemäss Art. 151 Abs. 1 aZGB vorliegend noch nach der Bestimmung von Art. 153 Abs. 2 aZGB abzuändern. Von der Sache her spielt dies insofern keine Rolle, als sich die beiden Regelungen - abgesehen von hier nicht interessierenden Abweichungen - entsprechen (vgl. Botschaft, BBl 1996 I 119).
Der Abänderungsprozess erlaubt nur die Anpassung der Rente an veränderte Verhältnisse, nicht hingegen ihre vollständige Neufestsetzung. Es ist somit nicht zu prüfen, welcher Unterhaltsbeitrag auf Grund der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse als angemessen erschiene. Ausgangspunkt bildet das Scheidungsurteil, das massgebend dafür ist, welche Lebenshaltung der Bemessung des Unterhaltsbeitrages zugrunde gelegen hat. Daran ist das Abänderungsgericht gebunden, selbst wenn sich die Annahmen des Scheidungsgerichts im Nachhinein als unrichtig erweisen sollten. Dieser im Scheidungszeitpunkt gegebenen Lage hat das Abänderungsgericht die aktuelle Lebenshaltung gegenüberzustellen und zu prüfen, ob und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse erheblich, dauernd und unvorhersehbar verändert haben (Urteil 5C.197/2003, E. 2.1; vgl. auch BGE 117 II 359 E. 5 und 6 S. 365 ff.).

3.
Die kantonalen Instanzen haben das Existenzminimum der Beschwerdegegnerin auf Fr. 3'485.-- berechnet und sind davon ausgegangen, dass sie einen um 10 % erhöhten Betrag, mithin Fr. 3'835.-- zugute habe, weil man im Scheidungsurteil offensichtlich davon ausgegangen sei, dass ihr eine Lebenshaltung über dem Existenzminimum garantiert werden solle. Sie verfüge über eine AHV-Rente von Fr. 1'927.-- und eine Pension von Fr. 608.--. Sodann sei ihr ein Vermögensertrag von Fr. 555.-- pro Monat anzurechnen. Damit verbleibe ein Fehlbetrag von Fr. 745.--, auf den sie zur Aufrechterhaltung ihres gebührenden Standards immer noch angewiesen sei. Auf Seiten des Beschwerdeführers sei der Scheidungsrichter von einem Einkommen zwischen Fr. 4'000.-- und Fr. 5'000.-- ausgegangen, wobei der Mittelwert von Fr. 4'500.-- teuerungsbereinigt einem heutigen Betrag von Fr. 9'500.-- entspreche. Tatsächlich habe er bis vor seiner Pensionierung ein Durchschnittseinkommen in eben dieser Höhe erzielt. Jetzt verfüge er über eine AHV-Rente von Fr. 2'210.--, eine Pension von Fr. 1'250.-- sowie Einnahmen aus noch bestehender Teilzeitbeschäftigung als Chiropraktiker, die er nicht offen lege.
Ausgehend von diesen Feststellungen hat das Obergericht erwogen, im Zeitpunkt der Scheidung sei nicht voraussehbar gewesen, dass die Beschwerdegegnerin einmal über eine Pension verfügen werde, gebe es doch erst seit 1985 ein Pensionskassenobligatorium. Unvorhersehbar sei auch gewesen, dass sie aufgrund ihrer äusserst sparsamen Lebensweise ein Vermögen würde äufnen können, aus dem sich ein Vermögensertrag erzielen lasse. Insofern sei auf ihrer Seite von einer unvorhersehbaren wirtschaftlichen Verbesserung auszugehen, wobei zur Aufrechterhaltung des ihr gemäss Scheidungsurteil zustehenden Standards noch ein Fehlbetrag von Fr. 745.-- verbleibe. Auf Seiten des Beschwerdeführers könne dessen Bedarf mangels Angaben nicht beziffert werden. Mangels Offenlegung sei auch das aktuelle Gesamteinkommen unbekannt. Nichts deute aber darauf hin und es werde auch nicht geltend gemacht, dass er den Betrag von Fr. 745.-- nicht bezahlen könnte. Die Herabsetzung der Rente um etwas über die Hälfte entspreche im Übrigen auch in etwa der Relation zwischen dem früheren Einkommen des Beschwerdeführers und seinem mutmasslichen Gesamteinkommen nach der Pensionierung. Das erstinstanzliche Urteil erscheine deshalb insgesamt als angemessen und vertretbar.

4.
In rechtlicher Hinsicht verweist der Beschwerdeführer zunächst auf seine Eingabe an das Obergericht und die Plädoyernotizen, was unzulässig ist: Gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG ist in der Beschwerdeschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die Begründung muss deshalb in der Beschwerdeschrift selbst enthalten sein und auf blosse Verweise ist nicht einzutreten (BGE 116 II 92 E. 2 S. 93 f.; BGE 126 III 198 E. 1d S. 201; 131 III 384 E. 2.3 S. 387 f.; zur Weitergeltung dieser Rechtsprechung für die Beschwerde in Zivilsachen vgl. Urteile 4A 115/2007, E. 2.1; 4A 137/2007, E. 4).
Der Beschwerdeführer hält sodann fest, dass für ihn ohnehin nicht juristische Fragen im Vordergrund stünden, sondern die Ungerechtigkeit, nach wie vor Unterhalt bezahlen zu müssen. Unbefristete Renten würden heute gar nicht mehr festgesetzt und seien bereits damals nur äusserst selten zugesprochen worden. Was ihm mit dem Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Kreuzlingen widerfahren sei, habe wahrscheinlich nur gut 1 % der Männer betroffen; weil inzwischen viele Parteien gestorben seien, dürfte er mit einem solchen Urteil heutzutage allmählich fast alleine dastehen. Er sei einfach das Opfer einer unglücklichen Gesetzeskonstellation, zumal nach heutigem Recht das Verschuldensprinzip nicht mehr gelte. Zudem wäre der Beschwerdegegnerin zuzumuten, ihr Vermögen von Fr. 333'000.-- aufzubrauchen; ausgehend von ihrer Lebenserwartung ergebe sich daraus eine monatliche Rente von Fr. 2'613.--. Auch wenn das Vermögen infolge des Börsencrashs heute tiefer sein möge, ändere dies am Grundsatz nichts, zumal berücksichtigt werden müsse, dass er seine private Vorsorgeleistung im Unterschied zur Beschwerdegegnerin als Kapital ausbezahlt erhalten habe und dieses folglich mit dem angesparten Vermögen der Beschwerdegegnerin, nicht mit deren BVG-Rente
gleichzusetzen sei. Es gehe daher nicht an, dass nur ihm, nicht aber der Beschwerdegegnerin ein Vermögensverzehr zugemutet werde. Schliesslich sei nicht erstellt, dass diese ihr Vermögen tatsächlich aufgrund einer äusserst sparsamen Lebensweise habe aufbauen können; vielmehr müsse angenommen werden, dass sie dies wegen der Unterhaltsrente habe tun können. Aus diesem Grund müsste die Sache jedenfalls an die kantonalen Instanzen zurückgewiesen werden zwecks Abklärung, worauf das Vermögen der Beschwerdegegnerin zurückzuführen sei.

5.
Die Rechtsanwendung überprüft das Bundesgericht im Rahmen hinreichend begründeter Vorbringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
i.V.m. Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG) grundsätzlich mit freier Kognition (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Allerdings ist der Richter - wie bei der Unterhaltsfestsetzung selbst (vgl. BGE 127 III 136 E. 3a S. 141) - auch bei deren Abänderung in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen (Art. 4
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 4 - Wo das Gesetz das Gericht auf sein Ermessen oder auf die Würdigung der Umstände oder auf wichtige Gründe verweist, hat es seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen.
ZGB; BGE 108 II 30 E. 8 S. 32; aus der neueren Rechtsprechung: Urteile 5C.197/2003, E. 2.3; 5C.112/2005, E. 1). Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung solcher Entscheide eine gewisse Zurückhaltung und greift nur bei eigentlicher Ermessensüberschreitung ein (BGE 129 III 380 E. 2 S. 382; 131 III 12 E. 4.2 S. 15; 132 III 97 E. 1 S. 99).
Soweit sich der Beschwerdeführer zu anderem als den in E. 2 genannten Abänderungsgründen äussert, ist auf seine Vorbringen nicht einzutreten. Dies gilt insbesondere für die Behauptung, heute würden keine lebenslänglichen Renten mehr zugesprochen. Abgesehen davon, dass die Behauptung unzutreffend ist - lebenslängliche Renten mögen zahlenmässig zurückgegangen sein, werden aber bei gegebenen Voraussetzungen nach wie vor zugesprochen -, beschlägt dies den materiellen Inhalt des Scheidungsurteils, dessen Richtigkeit im Abänderungsverfahren nicht überprüft wird (E. 2).
Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, beim Vermögensverzehr werde mit ungleichen Ellen gemessen, kann seiner Ansicht, wonach das Vermögen der Beschwerdegegnerin mit seiner in Kapitalform erhaltenen privaten Vorsorge (Lebens- und Rentenversicherung) gleichzusetzen sei, nicht gefolgt werden: Die Beschwerdegegnerin bezieht ihre 2. Säule in Rentenform und die Rente wurde ihrem Einkommen vollumfänglich angerechnet; mithin wurde auf beiden Seiten die Vorsorge unabhängig von der Bezugsart berücksichtigt, was denn auch der Zweckbestimmung entspricht. Demgegenüber ist das ungebundene Sparvermögen der Säule 3b zuzurechnen.
Inwieweit nun der Beschwerdegegnerin der Verbrauch dieses freien Sparvermögens zur Bestreitung des Lebensunterhaltes zugemutet wird, ist eine typische Ermessensfrage. In diesem Zusammenhang haben die kantonalen Instanzen erwogen, das Vermögen sei auf die äusserst sparsame Lebensweise der Beschwerdegegnerin zurückzuführen und der bis zur Pensionierung einkommensstärkere Beschwerdeführer hätte bei ähnlicher Lebensweise deutlich mehr zurücklegen können, weshalb es unbillig wäre, wenn nun die Substanz des Vermögens der Beschwerdegegnerin in die Berechnung einbezogen würde. Das Obergericht hat im Übrigen darauf hingewiesen, dass die Rente um über 50 % herabgesetzt werde und die Tatsache des Sparvermögens darin gewissermassen enthalten sei, und es hat ferner erwogen, dass sich das Vermögen infolge des Börsencrashs vermindert habe und infolge der anfallenden Gerichts- und Anwaltskosten weiter sinken werde, so dass die Beschwerdegegnerin den erstinstanzlich auf Fr. 555.-- berechneten Vermögensertrag gar nicht mehr erwirtschaften könne und als Folge ohnehin auf einen weiteren Vermögensverzehr angewiesen sei.
In der Tat wird das Sparvermögen (in seinem ursprünglichen Umfang) bereits insofern direkt in die Gesamtbetrachtung einbezogen, als der Beschwerdegegnerin der daraus resultierende Vermögensertrag voll angerechnet wird, was entscheidend dazu führt, dass die Rente herabgesetzt wird. Dass der Beschwerdegegnerin hingegen die Substanz des (verbliebenen) Vermögens belassen wird, vermag aus den von den kantonalen Gerichten angeführten Gründen, aber auch im Hinblick auf die im höheren Alter notorisch drohenden Krankheits- und Pflegekosten keinen Ermessensmissbrauch zu begründen. Weiter ist festzustellen, dass sich die (nicht indexierte) Rente seit 1976 wertmässig um mehr als die Hälfte verringert hat und sie deshalb mit der nunmehr vorgenommenen nominellen Herabsetzung wertmässig weniger als einem Viertel des seinerzeit festgesetzten Leistungsumfanges entspricht. Ferner hat sich der Beschwerdeführer mangels umfassender Offenlegung seiner Einkommens- und Bedarfsverhältnisse gewissermassen selbst um den Nachweis der zu einer vollständigen Aufhebung der Rente berechtigenden Tatsachen gebracht. Vor diesem Hintergrund lässt sich jedenfalls nicht sagen, die in E. 2 genannten Kriterien für die Rentenanpassung seien verletzt bzw. die kantonalen
Instanzen hätten einen unhaltbaren Entscheid getroffen und damit ihr Ermessen missbraucht.

6.
Seinen Eventualantrag auf Rückweisung begründet der Beschwerdeführer damit, es sei gar nicht erstellt, dass die Vermögensbildung Folge einer sparsamen Lebensweise und nicht vielmehr auf seine Rentenzahlungen zurückzuführen sei.
Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei: Abgesehen davon, dass bei einer Unterhaltsrente von Fr. 1'500.-- und einem Erwerbseinkommen vor der Pensionierung von rund Fr. 2'000.-- offensichtlich kein anderer als der von den kantonalen Instanzen gezogene Schluss möglich ist und es im Übrigen um eine Tatsachenfeststellung geht, in deren Zusammenhang nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden könnte und entsprechend zu begründen wäre (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), spielt die Herkunft des Vermögens nach den in E. 5 gemachten Ausführungen ohnehin keine entscheidende Rolle.

7.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde in Zivilsachen abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in Zivilsachen wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. November 2009

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_581/2009
Date : 18. November 2009
Published : 06. Dezember 2009
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Abänderung des Scheidungsurteils


Legislation register
BGG: 42  51  66  72  74  75  90  95  97  106
ZGB: 4  7a
BGE-register
108-II-30 • 116-II-92 • 117-II-359 • 126-III-198 • 127-III-136 • 129-III-380 • 131-III-12 • 131-III-384 • 132-III-97
Weitere Urteile ab 2000
4A_115/2007 • 4A_137/2007 • 5A_581/2009 • 5C.112/2005 • 5C.197/2003
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1996/I/119