Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2C 314/2009
Urteil vom 18. November 2009
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Müller, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Werner Bodenmann,
gegen
Ausländeramt des Kantons St. Gallen,
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
Gegenstand
Widerruf der Niederlassungsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009.
Erwägungen:
1.
1.1 Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1984) reiste im Jahre 1995 mit seiner Mutter und seinem Bruder im Rahmen des Familiennachzugs zu seinem Vater in die Schweiz ein, wo ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Seit dem Jahr 1999 verfügt er über die Niederlassungsbewilligung. Das Kreisgericht St. Gallen verurteilte ihn mit Urteil vom 9. November 2007 wegen schwerer Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer - bedingt aufgeschobenen - Freiheitsstrafe von 24 Monaten. Daraufhin widerrief das Ausländeramt des Kantons St. Gallen mit Verfügung vom 22. August 2008 seine Niederlassungsbewilligung und forderte ihn auf, die Schweiz innert angegebener Frist zu verlassen. Die hiegegen im Kanton erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde vom 15. Mai 2009 das in dieser Sache zuletzt ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 24. März 2009 aufzuheben und vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung abzusehen.
Das Sicherheits- und Justizdepartement sowie das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und das Bundesamt für Migration ersuchen um Abweisung der Beschwerde. Das kantonale Ausländeramt hat sich nicht vernehmen lassen.
1.3 Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts hat der Beschwerde mit Verfügung vom 20. Mai 2009 aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Ausreiseverpflichtung zuerkannt.
2.
2.1 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 62 lit. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
|
1 | Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer: |
a | oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat; |
b | zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde; |
c | erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; |
d | eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält; |
e | oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist; |
f | in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist; |
g | eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält. |
2 | Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat. |
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
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1 | Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar. |
2 | Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht. |
3 | Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist. |
4 | Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind. |
5 | Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen. |
6 | Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben. |
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen dieses Widerrufsgrundes, der ab einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr erfüllt ist (BGE 2C 295/2009 vom 25. September 2009 E. 4.2), richtigerweise nicht. Er macht aber eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes geltend (vgl. Art. 96 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 96 Ermessensausübung - 1 Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
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1 | Die zuständigen Behörden berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer.306 |
2 | Ist eine Massnahme begründet, aber den Umständen nicht angemessen, so kann die betroffene Person unter Androhung dieser Massnahme verwarnt werden. |
2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers tut die Vorinstanz hinreichend dar, dass ein erhebliches Interesse an seiner Entfernung besteht: Der selber nicht drogensüchtige Beschwerdeführer hatte mit Kokain im Kilogramm-Bereich gehandelt. Es handelte sich dabei nicht um eine einmalige Tat, vielmehr war er über acht Monate im Betäubungsmittelhandel tätig, mit dem er erst nach seiner Verhaftung aufhörte. Bei Drogendelikten wird - wie die Vorinstanz richtig bemerkt - auch unter dem neuen Ausländerrecht eine strenge Praxis verfolgt (vgl. Urteil 2C 36/2009 vom 20. Oktober 2009 E. 3.3 mit Hinweis auf BGE 125 II 521 E. 4a/aa S. 527). Die Vorinstanz hält ausserdem zutreffend fest, dass der Beschwerdeführer mit dem genannten Strafverhalten begann, noch bevor die Probezeit für eine frühere achtwöchige Gefängnisstrafe wegen Fahrens in angetrunkenem Zustand (mit einer Blutalkoholkonzentration von 1.87 0/00) abgelaufen war. Das lässt auf eine ausgeprägte Geringschätzung und Gleichgültigkeit gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung schliessen. In dieses Bild passt die weitere Verurteilung vom 26. September 2006 zu einer Busse von Fr. 660.-- wegen Überschreitens der zulässigen Geschwindigkeit ebenfalls während der soeben erwähnten
Probezeit. Mithin ist die Annahme der Vorinstanz, eine künftige Gefährdung der öffentlichen Ordnung sei nicht ausgeschlossen, nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer offenbar seit April 2007 keine Delikte mehr begangen hat. Das Bundesgericht hat im Übrigen neuerdings (wieder) bestätigt, dass beim Drogenhandel selbst ein relativ geringes Rückfallrisiko nicht hingenommen werden muss und auch im Rahmen des neuen Ausländergesetzes generalpräventiven Gesichtspunkten Rechnung getragen werden kann (erwähntes Urteil 2C 36/2009 E. 2.1 und 3.3).
2.3 Die Vorinstanz zieht die Interessen am Verbleib des ledigen Beschwerdeführers in der Schweiz - namentlich sein soziales Umfeld und die Dauer seines Aufenthaltes - rechtsgenüglich in ihre Abwägung ein und schliesst zutreffend, dass das öffentliche Fernhalteinteresse dennoch überwiegt. Ihre Feststellung, dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, sich in beruflicher Hinsicht dauerhaft zu integrieren, ist weder willkürlich noch aktenwidrig. Letzterer geht erst seit Ende September 2008 einer ungekündigten Tätigkeit als "Hilfsmitarbeiter" nach. Davor war er abgesehen von kurzweiligen Beschäftigungen längere Zeit arbeitslos. Eine Lehre hatte er nach rund einem Jahr abgebrochen, wobei er als Grund angab, ihm habe trotz entsprechendem Begriffsvermögen der Wille zum Lernen in der Schule gefehlt.
2.4 Insoweit bestätigt das Verwaltungsgericht in bundesrechtmässigerweise den Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie kann deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
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1 | Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung. |
2 | Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über: |
a | Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden; |
b | Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen. |
3 | Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. |
3.
Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 65 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Ausländeramt, dem Sicherheits- und Justizdepartement sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2009
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Müller Merz