Tribunal federal
{T 0/2}
2A.646/2004 /leb
Urteil vom 18. November 2004
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Merz.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.
Gegenstand
Haftentlassung gemäss Art. 13c Abs. 4
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Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen
die Verfügungen des Bezirksgerichts Zürich,
Haftrichter, vom 3. und 8. November 2004.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich bestätigte am 27. September 2004 die gegen X.________ (geb. 1985) verhängte Ausschaffungshaft bis zum 23. Dezember 2004. Die von X.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 8. Oktober 2004 ab (Urteil 2A.578/2004). Am 28. Oktober 2004 ersuchte X.________ um Haftentlassung. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies nach mündlicher Verhandlung das Gesuch mit Verfügung vom 3. November 2004 ab. Mit weiterer Eingabe vom 3. November 2004 verlangte X.________ erneut die sofortige Haftentlassung. Hierauf trat die Haftrichterin des Bezirksgerichts Zürich mit Verfügung vom 8. November 2004 nicht ein.
Mit in arabischer Schrift verfasster Eingabe vom 9. November 2004 ist X.________ ans Bundesgericht gelangt. Beim Haftgericht sind per Fax dessen Verfügungen vom 3. und 8. November 2004 eingeholt worden.
2.
Bundesgerichtliche Urteile werden nach Art. 37 Abs. 3
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3.
3.1 Gegen die angefochtenen Verfügungen der Haftrichter ist grundsätzlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (vgl. BGE 125 II 369 E. 2b S. 371). Allerdings muss diese unter anderem die Begehren und deren Begründung enthalten (Art. 108 Abs. 2
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3.2 Das Haftgericht hat das Haftentlassungsgesuch vom 28. Oktober 2004 zu Recht abgewiesen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn es - unter anderem gestützt auf die Ausführungen in den vorangegangenen Entscheiden - vom Fortbestehen des Haftgrundes der Untertauchensgefahr gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c
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eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen wäre. Damit wäre es dem Beschwerdeführer wohl auch zumutbar, den Ausgang eines etwaigen Bewilligungsverfahrens im Ausland abzuwarten (vgl. BGE 130 II 56 E. 4.2.4 S. 63 f.; Urteil 2A.649/2004 vom 16. November 2004, E. 2.2). Mit Blick auf die Zeit, die seit der rechtmässig angeordneten Ausschaffungshaft (am 23. September 2004) verstrichen ist, ist derzeit schliesslich auch kein Verstoss gegen das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 13b Abs. 3
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3.3 Da gemäss Art. 13c Abs. 4
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3.4 In Anbetracht entsprechender früherer Schreiben wird dem Beschwerdeführer bereits jetzt angezeigt, dass etwaige neue Eingaben, die er vor Ablauf der soeben genannten Frist von zwei Monaten bzw. vor einem allfälligen Entscheid über die Verlängerung der Haft über den 23. Dezember 2004 hinaus ans Bundesgericht adressiert, ohne förmliches Verfahren nicht behandelt werden (Art. 36a Abs. 2
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4.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Flüchtlinge schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. November 2004
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: