Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 359/2022

Urteil vom 18. Oktober 2022

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt,
nebenamtliche Bundesrichterin Arndt,
Gerichtsschreiberin Lang.

Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
Beschwerdeführerin,

gegen

B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Simon Haefeli,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Eheschutz (Besuchsrecht),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer,
vom 7. April 2022 (ZSU.2021.56).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.A.________ (geb. 1982) und B.A.________ (geb. 1982) heirateten 2011. Aus ihrer Ehe sind die Kinder C.A.________ (geb. 2011) und D.A.________ (geb. 2014) hervorgegangen. Seit dem 2. Oktober 2019 leben die Parteien getrennt.

A.b. A.A.________ ersuchte das Bezirksgericht Lenzburg am 11. Oktober 2019 um Eheschutzmassnahmen. Soweit vorliegend von Belang, berechtigte das Bezirksgericht mit Eheschutzurteil vom 12. August 2020 den Vater, die Kinder jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und ab 1. Januar 2021 jährlich fünfmal eine Woche Ferien mit ihnen zu verbringen, wobei die Übergaben durch die SpF plus begleitet zu erfolgen hätten. Der Mutter wurde unter Strafandrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB die Weisung erteilt, das angeordnete Besuchsrecht zu gewährleisten. Weiter wurde der Vater verpflichtet, ab Oktober 2019 an den Unterhalt der Kinder monatlich je Fr. 560.-- zuzüglich Kinderzulagen zu bezahlen.

B.

B.a. Der begründete Entscheid wurde den Parteien am 19. bzw. 22. März 2021 zugestellt, woraufhin beide Parteien mit Berufung an das Obergericht des Kantons Aargau gelangten.

B.b. Mit Entscheid vom 7. April 2022 wies das Obergericht die Berufung der Ehefrau ab und legte in teilweiser Gutheissung der Berufung des Ehemannes folgendes fest: Der Vater wurde berechtigt, die Kinder jedes zweite Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr, bis Sonntag, 18.00 Uhr, zu sich auf Besuch zu nehmen und jährlich fünf Wochen Ferien, davon maximal zwei zusammenhängend, mit ihnen zu verbringen, wobei die Übergaben durch eine geeignete Fachorganisation begleitet zu erfolgen hätten. Der Mutter wurde ausserdem die Weisung erteilt, die telefonische Kommunikation zwischen dem Vater und den Kindern zuzulassen und aktiv zu fördern. Der vom Vater geschuldete Kindesunterhalt wurde, soweit vorliegend noch strittig, ab dem 1. Dezember 2021 auf Fr. 800.-- für C.A.________ und auf Fr. 582.-- für D.A.________ festgelegt.

C.

C.a. Gegen den Berufungsentscheid gelangt A.A.________ (Beschwerdeführerin) am 12. Mai 2022 mit Beschwerde in Zivilsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht. Diesem beantragt sie die Aufhebung des angefochtenen Entscheids in dem Sinne, als das Besuchsrecht begleitet anzuordnen sei; ausserdem sei B.A.________ (Beschwerdegegner) zu verpflichten, der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2021 Kindesunterhaltsbeiträge von Fr. 920.-- (für C.A.________) bzw. Fr. 696.-- (für D.A.________) zu bezahlen. Die unter Strafandrohung stehende Weisung an die Beschwerdeführerin, das Besuchsrecht zu gewährleisten, sowie die Weisung betreffend Telefonate seien aufzuheben. Des Weiteren seien die erstinstanzlichen Gerichtskosten aufzuheben, eventualiter solche von Fr. 2'000.-- festzulegen. Die obergerichtliche Entscheidgebühr sei auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin sodann die Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Eheschutzgesuchs zwecks Erlangung eines Prozesskostenvorschusses, bis dahin sei
das vorliegende Verfahren zu sistieren. In Bezug auf das Besuchsrecht sowie die Strafandrohung sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen respektive ein begleitetes Besuchsrecht anzuordnen. Ausserdem sei der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.

C.b. Mit Verfügung des Präsidenten der urteilenden Abteilung vom 18. Mai 2022 wurden das Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung eines Eheschutzgesuchs zwecks Erlangung eines Prozesskostenvorschusses bzw. Sistierung des Beschwerdeverfahrens und das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen.

C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist der Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das auf Rechtsmittel hin (Art. 75
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) betreffend den Schutz der ehelichen Gemeinschaft (insb. persönlicher Verkehr sowie Unterhaltsbeiträge) und damit betreffend eine insgesamt nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG) entschieden hat. Die von der legitimierten (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG) Beschwerdeführerin rechtzeitig (Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde erweist sich als zulässig. Auf die gleichzeitig erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist folglich nicht einzutreten (Art. 113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BGG).

1.2.

1.2.1. Eheschutzentscheide gelten als Entscheide über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (BGE 134 III 667 E. 1.1; 133 III 393 E. 5.2). Daher kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (BGE 133 III 585 E. 4.1). In Verfahren nach Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG kommt eine Berichtigung oder Ergänzung der Sachverhaltsfeststellungen nur in Frage, wenn die kantonale Instanz verfassungsmässige Rechte verletzt hat. Die Verletzung verfassungsmässiger Rechte prüft das Bundesgericht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; Rügeprinzip). Es prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht eintritt (BGE 144 II 313 E. 5.1; 142 III 364 E. 2.4; 140 III 264 E. 2.3). Wird eine Verletzung des Willkürverbots geltend gemacht, reicht es sodann nicht aus, die Lage aus der eigenen Sicht darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen. Es ist im Einzelnen darzutun, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb auch im Ergebnis an
einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 140 III 16 E. 2.1; 136 I 49 E. 1.4.1; 134 II 244 E. 2.2). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG), was in der Beschwerde darzulegen ist (BGE 143 I 344 E. 3). Nach Erlass des angefochtenen Entscheids entstandene (sog. echte) Noven sind vor Bundesgericht unzulässig (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen).

1.2.2. Die Beschwerdeführerin stellt wiederholt auf einen Sachverhalt ab, der von der Vorinstanz nicht festgestellt wurde bzw. vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abweicht, ohne jedoch eine Sachverhaltsrüge zu erheben, die ausserdem ausreichend begründet, und nicht lediglich behauptet wird (so insbesondere in Bezug auf die Feststellung, die Kinder wünschten sich den Kontakt zum Vater). Dies betrifft die folgenden Behauptungen, auf die nicht weiter einzugehen sein wird:
So macht sie mehrfach geltend, die Kinder würden den Vater nicht sehen und auch nicht mit ihm telefonieren wollen; die Beiständin habe gesagt, man solle die Kinder nicht fragen, sondern die Eltern müssten für die Kinder entscheiden und stelle beim Wunsch der Kinder, den Beschwerdegegner zu sehen, offenbar auf die Kinderbefragung aus dem Jahr 2019 ab; beim letzten Ferienrecht hätten geschätzt fünf Personen während einer Stunde auf die Töchter einreden müssen, bevor diese überhaupt mit Zwang bereit gewesen seien, in das Auto des Beschwerdegegners einzusteigen; in den letzten zwei Jahren hätte die Freundin des Beschwerdegegners zu den Kindern geschaut, die gerne zu dieser gegangen seien, die Situation habe sich jedoch verändert, da es diese Freundin nicht mehr gäbe und die Kinder wollten deswegen auch nicht mehr zum Beschwerdegegner, da die Ex-Freundin die nähere Bezugsperson gewesen sei; es sei im Dezember 2021 zu problematischen Vorfällen gekommen, anlässlich derer der Beschwerdegegner mit seiner "neuen Ex-Freundin" einen massiven Streit gehabt habe und von dieser der Wohnung verwiesen worden sei, wobei die Töchter in der Wohnung geblieben seien; die Kinder wollten nicht länger als maximal eine Woche zum Beschwerdegegner in die
Ferien; der Beschwerdegegner habe einer den Kindern nahestehenden erwachsenen Person ein halbes Ohr abgebissen und seine Hand mehr oder weniger unbrauchbar gemacht; er habe seine Kinder besucht, obschon er selbst positiv auf Corona getestet worden sei, die Kinder "offenbar" vor den Fernseher gesetzt, anstatt sich persönlich um sie zu kümmern und der Beschwerdegegner könne die Kinder nicht alleine beschäftigen, würde Paarkonflikte vor den Kindern austragen, die Beschwerdeführerin in Anwesenheit der Kinder beschimpfen oder bedrohen und die Kinder über die Beschwerdeführerin ausfragen; der Beschwerdegegner habe "wohl" ernsthafte psychische Probleme; das Erstgutachten (im Strafverfahren) sei "wohl" zu einem weitaus nachteiligeren Schluss als das Zweitgutachten gekommen; die Beschwerdeführerin sei mit dem Besuchsrecht einverstanden, und rede den Töchtern sehr wohl zu, die Töchter wollten aber nicht zum Beschwerdegegner.

1.3. Gegenstand des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens ist ausschliesslich der angefochtene Entscheid der Vorinstanz (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG). Nicht einzutreten ist daher auf die Rügen der Beschwerdeführerin, welche das Vorgehen der Erstinstanz beschlagen (so insbesondere betreffend die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz im Zusammenhang mit der Strafandrohung gemäss Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB).

2.
Die Beschwerdeführerin verlangt, es sei festzustellen, dass es im vorliegenden Verfahren zu einer Verletzung des Beschleunigungsgebots in Kinderbelangen gekommen sei. Sie legt jedoch nicht dar, worin sie diese Verletzung konkret erblickt. Der alleinige Hinweis, dass ein Verfahren angeblich lange gedauert habe, vermag keine Verletzung des Beschleunigungsgebots zu begründen. Eine detaillierte Begründung hätte sich vorliegend allein deshalb aufgedrängt, als die Vorinstanz mehr als 20 Seiten benötigt, um die Prozessgeschichte darzulegen und selbst die Beschwerdeführerin ausführt, der Sachverhalt habe sich "seit der Trennung x-fach verändert". Auf die Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt nicht einzutreten.

3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz die Kinder zu Recht nicht (erneut) angehört hat.

3.1. Gemäss Art. 298 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
ZPO wird das Kind durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen. Diese Anhörung hat grundsätzlich von Amtes wegen stattzufinden. Die Pflicht, ein Kind anzuhören, besteht in der Regel nur einmal im Verfahren, und zwar grundsätzlich nicht nur auf die einzelne Instanz gesehen, sondern einschliesslich des Instanzenzuges. Vor dem oberen kantonalen Gericht ist keine erneute Anhörung erforderlich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten Anhörung nicht wesentlich verändert haben (BGE 146 III 203 E. 3.3.2 mit Hinweisen).

3.2. Die Vorinstanz begründete ihren Entscheid damit, aufgrund der Beurteilung der Beiständin, wonach sich die Kinder den Kontakt zum Beschwerdegegner wünschen würden und die Loyalitätskonflikte zu Aussagen der Kinder führen würden, die die Beschwerdeführerin "hören wolle", seien von einer erneuten Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und vielmehr davon auszugehen, dass eine solche eine unnötige Belastung der Kinder bedeuten würde.

3.3. Die Beschwerdeführerin führt aus, warum die Vorinstanz den Antrag auf Kinderbefragung abgewiesen hat, sei "unerfindlich" und das Argument, die Befragung könne die Kinder belasten, sei willkürlich; dass eine Befragung die Kinder belasten könnte, sei durch nichts erstellt, eine blosse Behauptung der Vorinstanz und auch nicht weiter begründet. Sie unterlässt es aber, sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und aufzuzeigen, inwiefern deren Vorgehen gegen verfassungsmässige Rechte verstossen hätte. Stattdessen begnügt sie sich damit, ihre eigene, bereits vor den Vorinstanzen vorgetragene und behandelte Sichtweise zu wiederholen. Die schlichte Behauptung, die Kinderanhörung sei "veraltet", vermag keine Verfassungswidrigkeit darzutun und stellt auch keine Auseinandersetzung mit der Erwägung der Vorinstanz dar, wonach von einer erneuten Befragung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten seien. Wenn die Beschwerdeführerin in ihren Ausführungen ausserdem mehrfach auf einen Sachverhalt abstellt, den die Vorinstanz nicht festgestellt hat, ist darauf ohnehin nicht einzugehen (siehe dazu E. 1.2.2). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) geltend macht, ist eine
solche ebenfalls nicht ersichtlich.

4.
Sodann wendet sich die Beschwerdeführerin dagegen, dass die Vorinstanz die Strafakten betreffend den Beschwerdegegner nicht beigezogen hat.

4.1. Die Vorinstanz begründete dies damit, von einem Beizug der Strafakten seien keine neuen Kenntnisse für die strittigen Belange zu erwarten. Dabei stützte sie sich auf den Bericht der Beiständin vom 8. Februar 2022, in dem diese ausgeführt hatte, der den Beschwerdegegner (aufgrund der Anordnung im Strafurteil) behandelnde Forensiker habe ausgesagt, der Beschwerdegegner könne seine Impulskontrolle bewahren und die Sicherheit seiner Kinder gewährleisten.

4.2. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit diesen Erwägungen nicht auseinander, sondern behauptet pauschal, da der Beschwerdegegner kürzlich wegen schwerer Gewaltdelikte unter anderem zu einer ambulanten Therapie verurteilt worden ist, sei nicht ansatzweise erkennbar, warum die Vorinstanz auf den Beizug der Strafakten verzichtet habe und es gehe nicht an, die (in den Strafakten) vorhandenen Gutachten zu ignorieren. Dies verletze den Untersuchungsgrundsatz in Kinderbelangen. Mit derart appellatorischer Kritik lässt sich eine Verfassungsverletzung - soweit überhaupt behauptet - jedoch nicht belegen.

5.
In der Sache wendet sich die Beschwerdeführerin gegen das (unbegleitete) Besuchsrecht (E. 5.1), die mit einer Strafandrohung verknüpfte Weisung, dieses zu gewährleisten (E. 5.2) und die Weisung betreffend Telefonkontakte (E. 5.3).

5.1.

5.1.1. Die Vorinstanz begründete die Anordnung von unbegleiteten Besuchen zusammengefasst damit, dass die Kinder beim Beschwerdegegner nicht gefährdet seien und den Kontakt zum Vater wünschten. So hätten die Kinder anlässlich der Kinderanhörung vom 9. Dezember 2019 angegeben, sich explizit ein Besuchsrecht beim Vater zu wünschen und daran auch bei der Beiständin festgehalten. Nachdem das Besuchsrecht aufgrund der Untersuchungshaft des Beschwerdegegners vom 16. August 2020 bis zum Februar 2021 sistiert und danach zunächst begleitet angeordnet worden sei, habe die Beiständin in ihrem Bericht vom 8. Februar 2022 ausgeführt, dass sich das Besuchsrecht seit Sommer 2021 stabilisiert und normalisiert habe, Kontakte zum Beschwerdegegner einem Bedürfnis der Kinder entsprächen und die Kinder jedes zweite Wochenende mit einer bzw. (seit Februar 2022) zwei Übernachtungen sowie die Herbst- und Sportferien (je eine Woche) beim Beschwerdegegner verbracht hätten. Die Beschwerdeführerin habe sich damit einverstanden erklärt. Der Beschwerdegegner könne seine Impulskontrolle gemäss Auskunft des behandelnden Forensikers bewahren und die Sicherheit der Kinder gewährleisten. Das angeordnete begleitete Besuchsrecht lasse sich daher zum heutigen
Zeitpunkt nicht mehr begründen und sei aufzuheben.

5.1.2. Gemäss Art. 273 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie dem Interesse des Kindes dient (BGE 122 III 404 E. 3a; 120 II 229 E. 3b/aa). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 131 III 209 E. 5; vgl. auch BGE 141 III 328 E. 5.4). Das Gericht hat sich deshalb in erster Linie an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzutreten (BGE 130 III 585 E. 2.1). In diesem Sinn hat auch der persönliche Verkehr zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, da sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c). Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, kann dieser gestützt auf Art. 274 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZGB im Sinn einer ultima ratio gänzlich verweigert oder entzogen werden (Urteil 5A 647/2020 vom 16. Februar 2021
E. 2.5.1 mit Hinweisen).

5.1.3. Die Vorinstanz hat die Aufhebung des begleiteten Besuchsrechts vor diesem Hintergrund detailliert begründet und festgelegt. Zentral ist insbesondere die Feststellung der Vorinstanz, das Wohl der Kinder erscheine beim Vater nicht gefährdet. Konkrete Anhaltspunkte einer Gefährdung des Kindeswohls wären aber die Voraussetzung für die Anordnung von begleiteten Besuchen (oben, E. 5.1.2; siehe auch Urteil 5A 68/2020 vom 2. September 2020 E. 3.2). Die Beschwerdeführerin behauptet zwar wiederholt, die (urteilsfähigen) Kinder wollten nicht zum Vater und dieser Wunsch sei zu respektieren. Eine konkrete Gefährdung des Kindeswohls behauptet aber selbst sie nicht, sondern führt in appellatorischer Weise aus, es gehe um eine "mögliche Kindeswohlgefährdung" und unterstellt gar der Vorinstanz, diese gehe vom (möglichen) Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung aus, weil sie die Beiständin darauf hinweist, diese habe allenfalls eine entsprechende Anpassung der Besuchsrechtsregelung zu beantragen, falls sich in Zukunft zeigen sollte, dass das angeordnete Kontaktrecht nicht dem Kindeswohl entsprechen oder sogar eine Gefährdung der Kinder vorliegen sollte. Diese Argumentation ist nicht nachvollziehbar und ändert jedenfalls nichts an der
vorinstanzlichen Feststellung, dass keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Auf die weiteren appellatorischen Ausführungen der Beschwerdeführerin ist nicht einzugehen, nachdem sich diese mit dem angefochtenen Entscheid nicht (genügend) auseinandersetzt und ihren Ausführungen ohnehin grösstenteils einen von den vorinstanzlichen Feststellungen abweichenden Sachverhalt zu Grunde legt (dazu schon E. 1.2.2).

5.2.

5.2.1. Was die bereits erstinstanzlich angeordnete Weisung anbelangt, die Beschwerdeführerin habe, unter Strafandrohung von Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB, das Besuchsrecht zu gewährleisten, führte die Vorinstanz aus, diese sei im Rahmen der Eheschutzmassnahmen zu belassen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin in Zukunft auch im Fall der gerichtlichen Anordnung eines unbegleiteten Besuchsrechts den Kontakt zwischen Vater und Kindern nicht genügend aktiv fördere bzw. gar nicht zulasse.

5.2.2. Soweit die Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
und 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV moniert, die Vorinstanz habe diese Anordnung zwar in der Begründung, nicht hingegen im Dispositiv behandelt, weswegen das Vorgehen der Vorinstanz keine Beschwerde ermögliche, ist sie an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz ihre Berufung abgewiesen, die des Beschwerdegegners teilweise gutgeheissen, den erstinstanzlichen Entscheid in einigen Punkten abgeändert und im Übrigen auch die Berufung des Beschwerdegegners abgewiesen hat. Damit hat die Vorinstanz sehr wohl dispositivmässig über die streitige Weisung entschieden, denn sie hat die Berufungen diesbezüglich abgewiesen und den erstinstanzlichen Entscheid bestätigt. Aus der Begründung - und nach dem Ausgeführten eben auch aus dem Dispositiv - ergibt sich ausserdem sehr wohl, "ob diese Weisung nun zulässig sein soll oder nicht und was damit zu passieren hat". Darauf ist nicht weiter einzugehen. Was die Weisung selbst bzw. die damit verbundene Strafandrohung angeht, so hält die Beschwerdeführerin dafür, dass sie selber mit dem Besuchsrecht einverstanden sei, die Kinder aber nicht zum Vater gehen möchten, weshalb die Strafandrohung nach Art. 292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
StGB nicht sachgerecht und
bundesrechtswidrig sei, dürfe eine Mutter ihren Kindern gegenüber doch keinen Zwang anwenden und setze eine solche Anordnung doch "Gewalt gegen die eigenen Kinder voraus". Damit stellt sie wiederum auf einen von der Vorinstanz nicht festgestellten Sachverhalt ab (siehe E. 1.2.2), womit eine Verfassungsverletzung (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) nicht zu belegen ist. Auch hier lässt die Beschwerdeführerin im Übrigen einmal mehr eine Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid vermissen, weswegen auf ihre Ausführungen (so bemüht sie gar die UN-Kinderrechtskonvention bzw. den Schutz des Kindes vor allen Formen von Gewalt und wirft die Frage auf, ob es sich bei der Strafandrohung um eine Nötigung gemäss Art. 181
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
StGB handle oder eine Anstiftung zu einer solchen) nicht weiter einzugehen ist.

5.3. Schliesslich ist auch die von der Vorinstanz (erstmals) ausgesprochene Weisung strittig, die Beschwerdeführerin habe die telefonische Kommunikation zwischen dem Beschwerdegegner und den Kindern zuzulassen und aktiv zu fördern.

5.3.1. Die Vorinstanz führte dazu aus, dass das Recht auf persönlichen Verkehr nicht nur auf das Besuchsrecht reduziert sei, sondern auch das Recht umfasse, telefonisch zu kommunizieren, und folgte der Empfehlung der Beiständin vom 8. Februar 2022, dass den Kindern ein "Kindertelefon" zur Verfügung zu stellen sei, damit diese den Kontakt zum Beschwerdegegner pflegen können.

5.3.2. Soweit die Beschwerdeführerin moniert, die Vorinstanz habe diese Art von Kontakt gar nicht erlassen dürfen, zumal dies nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und die Beiständin nicht berechtigt sei, Anträge zu stellen, verkennt sie offensichtlich die in Kinderbelangen geltende Offizialmaxime (Art. 296 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
ZPO). Inwiefern in diesem Zusammenhang sodann das rechtliche Gehör bzw. die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) verletzt worden wäre, wird nicht dargelegt. Die Vorinstanz hat die Anordnung der Weisung jedenfalls (rechtsgenüglich) begründet (E. 5.3.1).

6.
Strittig sind weiter die Kindesunterhaltsbeiträge ab dem 1. Dezember 2021.

6.1. Die Vorinstanz stellte fest, die Beschwerdeführerin habe in ihrer Berufung ausgeführt, auf ein 50 % Pensum heruntergerechnet verdiene sie netto Fr. 3'120.--. Darauf stellte sie für das Jahr 2019 ab. In den Jahren 2020 und 2021 erhöhe sich ihr durchschnittliches Einkommen auf Fr. 3'377.-- bzw. 3'404.-- bei einem erhöhten Arbeitspensum von 65 % bzw. 75 %. Mit Eingabe vom 21. Januar 2022 habe die Beschwerdeführerin ein Mutationsblatt per 1. Januar 2022 eingereicht, aus welchem hervorgehe, dass sie ihr Pensum von 65 % auf 50 % reduziert habe. Ab dem 1. Januar 2022 sei daher wieder auf das von der Beschwerdeführerin für ein Pensum von 50 % ursprünglich anerkannte Einkommen von monatlich Fr. 3'120.-- abzustellen.

6.2. Die Beschwerdeführerin rügt einzig das ihr ab dem 1. Januar 2022 angerechnete Einkommen von Fr. 3'120.-- (bei einem Pensum von 50 %), welches aktenwidrig, willkürlich und unter Verletzung des rechtlichen Gehörs, von Treu und Glauben sowie der Offizialmaxime und des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt worden sei. Zum einen habe die Vorinstanz im angerechneten Einkommen vergessen, die Kinderzulagen in Abzug zu bringen und zum anderen verdiene sie bei ihrem 50 %-Pensum effektiv nur rund Fr. 2'500.--. Sie führt dazu aus, dass es - insbesondere aufgrund der langen Verfahrensdauer - an der Vorinstanz gewesen wäre, die Parteien zu einer abschliessenden Stellungnahme aufzufordern und aktuelle Belege einzuverlangen. Die Parteien seien nicht über den Aktenschluss informiert worden. Indem die Vorinstanz auf irgendwelche angeblichen Zugeständnisse abgestellt habe, die vor über einem Jahr gemacht worden seien, während doch mittlerweile aktuelle Belege vorliegen würden, habe sie auch die Offizial- und Untersuchungsmaxime verletzt. Vor diesem Hintergrund seien die im bundesgerichtlichen Verfahren neu eingereichten Lohnabrechnungen (Januar bis April 2022) im Sinne unechter Noven ausnahmsweise zu berücksichtigen.

6.3.

6.3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet zu Recht nicht, in ihrer Berufung (S. 14) ausgeführt zu haben, auf ein Pensum von 50 % gerechnet verdiene sie Fr. 3'120.--. Dass die Vorinstanz für ihr Einkommen ab dem 1. Januar 2022 auf diese Ausführungen abstellt, kann ihr unter Willkürgesichtspunkten daher nicht zum Vorwurf gereichen. Dies gilt umso mehr, als die Beschwerdeführerin zwar sinngemäss ausführt, angesichts der in den Akten liegenden Lohnausweise für ein Pensum von 65 % hätte die Vorinstanz ein tieferes Einkommen für ein Pensum von 50 % errechnen müssen, aber jegliche Ausführungen dazu unterlässt, auf welches Einkommen die Vorinstanz denn konkret hätte abstellen müssen und weshalb angesichts dessen das Abstellen auf die von der Beschwerdeführerin selbst geltend gemachten Fr. 3'120.-- willkürlich ist. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs, weil die Vorinstanz keine Fundstelle für ihr Zugeständnis genannt habe, zielt nach dem Ausgeführten jedenfalls ins Leere. Weiter ergibt sich aus der Berufung (S. 14), dass die Beschwerdeführerin ein Einkommen für das Jahr 2020 bei einem Pensum von 60 % von Fr. 44'929.-- "inkl. 13 ML, exkl. Kinderzulagen" behauptet und direkt anschliessend ausgeführt hat, sie strebe eine Reduktion
ihres Pensums auf 50 % an und "auf ein 50 % Pensum runtergerechnet verdient die Gesuchstellerin Fr. 3'120.-- monatlich netto". Vor diesem Hintergrund kann der Vorinstanz keine Willkür vorgeworfen werden, wenn sie davon ausgegangen ist, bei den Fr. 3'120.-- seien die Kinderzulagen nicht enthalten bzw. dass sie diese nicht noch abgezogen hat. Im Übrigen sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe bei der Berechnung ihres Einkommens für das Jahr 2021 (das vorliegend grundsätzlich ohnehin nicht relevant ist) die Kinderzulagen ebenfalls nicht abgezogen, schlicht aktenwidrig.

6.3.2. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht darlegen konnte, dass ihr Einkommen ab dem 1. Januar 2022 willkürlich festgestellt worden ist, ist der Rüge der Verletzung der Untersuchungsmaxime die Grundlage entzogen (Urteil 5A 767/2020 vom 25. Juni 2021 E. 6.2.5). Lediglich der Vollständigkeit halber sei jedoch das Folgende ausgeführt: Abgesehen davon, dass auch im Bereich der Offizial- und Untersuchungsmaxime die Mitwirkungspflicht der Parteien gilt (BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteil 5A 947/2021 vom 24. März 2022 E. 4), wurde die Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. Dezember 2021 aufgefordert, Lohnabrechnungen ab März 2021 einzureichen. Dieser Aufforderung kam sie mit Eingabe vom 23. Dezember 2021 nach. Es wäre in Bezug auf die bevorstehende Einkommensveränderung folglich an ihr gewesen, nicht nur das Mutationsblatt per 1. Januar 2022 zu edieren, aus welchem ihre Pensumsreduktion hervorging, sondern auch Belege zu einer allfälligen Einkommensreduktion einzureichen bzw. eine solche mindestens zu behaupten. Dies hat sie sowohl in ihrer Eingabe vom 23. Dezember 2021 als auch in ihren weiteren Eingaben vom 21. Januar 2022 und 28. Februar 2022 unterlassen. Vor diesem Hintergrund sind die vor Bundesgericht diesbezüglich eingereichten
Noven (Lohnabrechnungen Januar bis April 2022 sowie Lohnausweis 2021) unzulässig (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG).

6.3.3. Zusammenfassend kann keine Willkür darin erblickt werden, dass der Beschwerdeführerin bei einem 50 % Pensum das von ihr selbst behauptete bzw. anerkannte Einkommen von Fr. 3'120.-- angerechnet wurde. Nachdem es somit an einer Begründung für eine Neuberechnung der Unterhaltsbeiträge mangelt und sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinandersetzt bzw. für die neue Unterhaltsberechnung einzig auf ihr angeblich tieferes Einkommen abstellt, können weitere Erwägungen zum Unterhalt unterbleiben.

7.
Im Weiteren beantragt die Beschwerdeführerin (unabhängig vom Ausgang des Verfahrens), die erstinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 7'200.-- auf Fr. 2'000.-- zu reduzieren und den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten seien sodann auf die Staatskasse zu nehmen, eventualiter dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.

7.1.

7.1.1. Nach Art. 96
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
ZPO setzen die Kantone die Tarife für die Prozesskosten fest. Die Tarifordnungen sind kantonales Recht, dessen Anwendung das Bundesgericht unter Vorbehalt von Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und d BGG nicht überprüft. Es kann lediglich - aber immerhin - geltend gemacht werden, die konkrete Anwendung des kantonalen Rechts habe das Willkürverbot gemäss Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV oder andere verfassungsmässige Rechte verletzt (BGE 135 III 578 E. 6.1; 133 III 462 E. 2.3).

7.1.2. Enthält ein (kantonaler) Tarif oder eine gesetzliche Regelung eine Ober- und Untergrenze hinsichtlich der Gerichtskosten und/oder der Parteientschädigungen und hält das Gericht diese Bandbreite ein, muss der Entscheid über die Höhe der Beträge nicht gesondert begründet werden, es sei denn, eine Partei bringe aussergewöhnliche Umstände vor, oder wenn das Gericht von einer von der betreffenden Partei eingereichten Kostennote abweicht und ungeachtet einer bestehenden Praxis eine geringere als die übliche Entschädigung festsetzt (BGE 139 V 496 E. 5.1; 111 Ia 1 E. 2a; 93 I 116 E. 2).

7.2. Die Beschwerdeführerin moniert zunächst eine Verletzung der Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV). Die Vorinstanz habe sich nicht sachgerecht mit ihrem Antrag auseinandergesetzt. Es reiche nicht, einfach auszuführen, dass die Gerichtskosten "angemessen" seien. Die erste Instanz habe das Verfahren um eineinhalb Jahre in die Länge gezogen, unnötige Berichte eingeholt und gegen Ende des Verfahrens noch einen endlosen, sinnlosen Schriftenwechsel angeordnet. Dafür noch eine derart hohe Gebühr zu verlangen, sei geradezu unanständig und verletze überdies das Äquivalenzprinzip.

7.3. Die Vorinstanz hat mit Verweis auf § 8 des aargauischen Dekrets über die Verfahrenskosten (Verfahrenskostendekret, VKD; SAR 221.150), wonach die Entscheidgebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens Fr. 500.-- bis Fr. 12'000.-- beträgt, festgehalten, dass die von der ersten Instanz auf Fr. 7'200.-- festgesetzten Gerichtskosten der Aufwändigkeit des Verfahrens angemessen Rechnung trügen und nicht zu beanstanden seien. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist nicht ersichtlich, hat die Vorinstanz das Ergebnis ihres Entscheids doch begründet. Auf die kantonale Bestimmung nimmt die Beschwerdeführerin im Übrigen keinen Bezug, sondern ruft allgemein das Äquivalenzprinzip an. Sie erläutert aber nicht, weshalb - wie von ihr angestrebt - Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- verhältnismässig sein sollten. Ihre allgemein gehaltenen und appellatorischen Ausführungen, mit denen sie ihre Sicht der Dinge derjenigen der Vorinstanz gegenüberstellt, stellen keine substanziierte Verfassungsrüge dar (vgl. E. 1.2.1). Auf diese Rüge ist folglich nicht einzutreten.

7.4. Was die Gebühren für das vorinstanzliche Verfahren anbelangt, übersieht die Beschwerdeführerin - mit Ausnahme der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs - gänzlich, dass sie lediglich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geltend machen kann. Darauf ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Was die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs anbelangt, so sei einzig folgender Hinweis anzubringen: Die Vorinstanz erwog, es könne offenbleiben, ob die Erstinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzt hatte, da sie im Berufungsverfahren allfällige Belege betreffend Kinderbetreuungskosten ohne Weiteres habe nachreichen können. Die Vorinstanz hat sich also - entgegen den beschwerdeführerischen Behauptungen - zur Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Erstinstanz geäussert, auch wenn sie diese letztlich nicht abschliessend beantwortet hat. Dies ändert aber nichts daran, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Verfassungsrügen in Bezug auf die Kosten erhebt und das Bundesgericht daher auf ihre Rügen nicht eintreten kann.

8.
Zusammenfassend ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf diese eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kosten- (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG), nicht aber entschädigungspflichtig, da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden und dem obsiegenden Beschwerdegegner keine zu entschädigenden Kosten entstanden sind (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das Verfahren vor Bundesgericht ist abzuweisen, da die Beschwerde nach dem Ausgeführten als von Anfang an aussichtslos eingestuft werden muss (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 5. Kammer, mitgeteilt.

Lausanne, 18. Oktober 2022

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Die Gerichtsschreiberin: Lang
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Dokument : 5A_359/2022
Datum : 18. Oktober 2022
Publiziert : 14. November 2022
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Eheschutz


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
76 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
99 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
106 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
113
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 113 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Verfassungsbeschwerden gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, soweit keine Beschwerde nach den Artikeln 72-89 zulässig ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
StGB: 181 
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 181 - Wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
292
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 292 - Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft.
ZGB: 273 
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 273 - 1 Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
1    Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr.332
2    Die Kindesschutzbehörde kann Eltern, Pflegeeltern oder das Kind ermahnen und ihnen Weisungen erteilen, wenn sich die Ausübung oder Nichtausübung des persönlichen Verkehrs für das Kind nachteilig auswirkt oder wenn eine Ermahnung oder eine Weisung aus anderen Gründen geboten ist.
3    Der Vater oder die Mutter können verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Verkehr geregelt wird.
274
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 274 - 1 Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
1    Der Vater und die Mutter haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert.334
2    Wird das Wohl des Kindes durch den persönlichen Verkehr gefährdet, üben die Eltern ihn pflichtwidrig aus, haben sie sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert oder liegen andere wichtige Gründe vor, so kann ihnen das Recht auf persönlichen Verkehr verweigert oder entzogen werden.
3    Haben die Eltern der Adoption ihres Kindes zugestimmt oder kann von ihrer Zustimmung abgesehen werden, so erlischt das Recht auf persönlichen Verkehr, sobald das Kind zum Zwecke künftiger Adoption untergebracht wird.
ZPO: 96 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 96 Tarife - Die Kantone setzen die Tarife für die Prozesskosten fest.
296 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 296 Untersuchungs- und Offizialgrundsatz - 1 Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Zur Aufklärung der Abstammung haben Parteien und Dritte an Untersuchungen mitzuwirken, die nötig und ohne Gefahr für die Gesundheit sind. Die Bestimmungen über die Verweigerungsrechte der Parteien und von Dritten sind nicht anwendbar.
3    Das Gericht entscheidet ohne Bindung an die Parteianträge.
298
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 298 Anhörung des Kindes - 1 Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
1    Das Kind wird durch das Gericht oder durch eine beauftragte Drittperson in geeigneter Weise persönlich angehört, sofern sein Alter oder andere wichtige Gründe nicht dagegen sprechen.
2    Im Protokoll der Anhörung werden nur die für den Entscheid wesentlichen Ergebnisse festgehalten. Die Eltern und die Beiständin oder der Beistand werden über diese Ergebnisse informiert.
3    Das urteilsfähige Kind kann die Verweigerung der Anhörung mit Beschwerde anfechten.
BGE Register
111-IA-1 • 120-II-229 • 122-III-404 • 123-III-445 • 130-III-585 • 131-III-209 • 133-III-393 • 133-III-462 • 133-III-585 • 134-II-244 • 134-III-667 • 135-III-578 • 136-I-49 • 139-V-496 • 140-I-285 • 140-III-16 • 140-III-264 • 141-III-328 • 142-III-364 • 143-I-344 • 143-V-19 • 144-II-313 • 146-III-203 • 93-I-116
Weitere Urteile ab 2000
5A_359/2022 • 5A_647/2020 • 5A_68/2020 • 5A_767/2020 • 5A_947/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • bundesgericht • vater • weisung • gerichtskosten • sachverhalt • persönlicher verkehr • kindeswohl • kinderzulage • stelle • uhr • aargau • ferien • monat • unentgeltliche rechtspflege • mutter • telefon • frage • offizial- und untersuchungsmaxime
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