Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 572/2012 {T 0/2}
Urteil vom 18. Oktober 2012
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Borella,
Bundesrichterin Glanzmann,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
R.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Monika Friedli,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Thurgau, Rechts- und Einsprachedienst,
St. Gallerstrasse 13, 8500 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
vom 16. Mai 2012.
Sachverhalt:
A.
Die 1968 geborene R.________ bezieht seit April 2005 eine ganze Invalidenrente. Im Rahmen eines Revisionsverfahrens holte die IV-Stelle des Kantons Thurgau unter anderem ein interdisziplinäres Gutachten des Zentrums X.________ vom 8. Januar 2011 ein und veranlasste eine berufliche Abklärung durch das Institut B.________ (Bericht vom 18. August 2011). Mit Verfügung vom 6. Januar 2012 hob die Verwaltung die Invalidenrente auf Ende Februar 2012 auf.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 16. Mai 2012).
C.
R.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Rechtsbegehren, der angefochtene Entscheid und die strittige Verfügung seien aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, weitergehende Abklärungen (interdisziplinäre medizinische Untersuchung durch eine namentlich bezeichnete Gutachterstelle unter Wahrung der Parteirechte) zu veranlassen. Die IV-Stelle sei zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Schliesslich ersucht R.________ um unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem wegen Verletzung von Bundesrecht im Sinne von Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
2.
2.1
2.1.1 Letztinstanzlich strittig ist einerseits, ob seit der letzten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs beruht (BGE 133 V 108), eine leistungserhebliche Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen ist (Art. 17 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8 Grundsatz - 1 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
|
1 | Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG79) bedrohte Versicherte haben Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit: |
a | diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und |
b | die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind.80 |
1bis | Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere zu berücksichtigen: |
a | das Alter; |
b | der Entwicklungsstand; |
c | die Fähigkeiten der versicherten Person; und |
d | die zu erwartende Dauer des Erwerbslebens.81 |
1ter | Bei Abbruch einer Eingliederungsmassnahme wird nach Massgabe der Absätze 1 und 1bis eine wiederholte Zusprache derselben oder einer anderen Eingliederungsmassnahme geprüft.82 |
2 | Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich.83 |
2bis | Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe b besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern.84 |
3 | Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in: |
a | medizinischen Massnahmen; |
abis | Beratung und Begleitung; |
ater | Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung; |
b | Massnahmen beruflicher Art; |
c | ...88 |
d | der Abgabe von Hilfsmitteln; |
e | ...89 |
4 | ...90 |
2.1.2 Am 6. März 2007 und 26. August 2008 hatte die IV-Stelle der Beschwerdeführerin mitgeteilt, bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades sei keine leistungserhebliche Änderung festgestellt worden, weshalb (bei einem Invaliditätsgrad von 100 Prozent) weiterhin Anspruch auf eine ganze Rente bestehe. Dabei fand jeweils keine umfassende Neuerhebung des Gesundheitszustandes statt. Mit Verfügung vom 30. Oktober 2009 wurde der Anspruch wiederum bestätigt. Dabei stützte sich die Verwaltung auf einen (undatierten) Formularbericht des Allgemeinmediziners Dr. G.________, in welchem dieser im Wesentlichen angab, im Frakturgebiet der Wirbelsäule persistierten Schmerzen, und eine weiterhin andauernde vollständige Arbeitsunfähigkeit attestierte. Im Weiteren lagen verschiedene Berichte des Spitals S.________ vor, in welchen lediglich Optionen der Schmerztherapie diskutiert wurden. Damit steht fest, dass nach der ursprünglichen Rentenzusprechung (Verfügung vom 17. November 2005) erst wieder mit Einholung des Gutachtens des Zentrums X.________ anfangs 2010 eine substantielle und umfassende Abklärung des aktuellen medizinischen Sachverhalts stattgefunden hat. Die der strittigen Verfügung zugrunde gelegten Verhältnisse sind demnach mit denjenigen
im Zeitpunkt der Verfügung vom 17. November 2005 zu vergleichen.
2.1.3 Damals wurde die Invalidenrente im Wesentlichen aufgrund einer "schweren depressiven Entgleisung mit Suizidideen" und einer Anpassungsstörung mit Angst und Depression sowie chronischen Rückenschmerzen nach einem Sturz mit instabiler Trümmerfraktur eines Brustwirbelkörpers (im April 2004) zugesprochen; aus diesen Gesundheitsbeeinträchtigungen leiteten die Dienste A.________ eine vollständige Arbeitsunfähigkeit ab (Bericht vom 13. August 2005). Eine frühere Drogenabhängigkeit spielte bei der Rentenzusprechung keine Rolle.
Nunmehr attestieren die Sachverständigen des Zentrums X.________ der Beschwerdeführerin eine vollständige Arbeitsfähigkeit in rückenschonenden, wechselbelastenden leichten Tätigkeiten. Ein panvertebrales Schmerzsyndrom beschränke das aktuelle Leistungsvermögen auf die genannten Arbeiten; die chronische Hepatitis C und der Zustand nach Anpassungsstörung mit einer längeren depressiven Reaktion wirkten sich indes nicht auf die Arbeitsfähigkeit aus (Gutachten vom 8. Januar 2011; zur Tragweite der Feststellungen im Abschlussbericht des Instituts B.________ vom 18. August 2011 vgl. unten E. 2.2.1 in fine und 2.3.2).
2.1.4 Die Vorinstanz hielt fest, eine Verbesserung des Gesundheitszustands sei ausgewiesen. Die ursprüngliche Rentenzusprechung sei in erster Linie wegen einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit erfolgt; eine solche liege mittlerweile unbestrittenermassen nicht mehr vor. Die Auffassung der Beschwerdeführerin, die gutachtlich eingeschätzte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit sei durch die Ergebnisse des Instituts B.________ widerlegt worden, lasse ausser Acht, dass die berufliche Abklärung nicht die Ermittlung der Arbeitsfähigkeit, sondern leidensangepasster konkreter Tätigkeiten zum Gegenstand gehabt habe. Der Bericht des Instituts B.________ vom 18. August 2011 zeige, dass die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin infolge invaliditätsfremder Gründe (Abwesenheit vom Arbeitsmarkt, Dekonditionierung, Mangel an Berufserfahrung) beeinträchtigt gewesen sei. Hierfür habe jedoch nicht die Invalidenversicherung einzustehen. Da die Beschwerdeführerin weder das 55. Altersjahr zurückgelegt habe noch seit mehr als 15 Jahren eine Rente beziehe, sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ohne weitere Abklärungen davon auszugehen, dass sie - auch mit Hilfe der Arbeitsvermittlung durch die Invalidenversicherung - selbst in der
Lage sei, die nötigen Schritte zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu unternehmen.
2.2 Die Beschwerdeführerin rügt zunächst in verschiedener Hinsicht, das Gutachten des Zentrums X._______ sei ungeeignet, den für eine Rentenrevision vorausgesetzten (vgl. etwa Urteil 9C 949/2011 vom 30. August 2012 E. 2.1 in fine) Nachweis zu erbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich überwiegend wahrscheinlich anspruchserheblich verschlechtert.
2.2.1 So wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Erwägung des kantonalen Gerichts, der Umstand, dass sich nicht sämtliche von den Gutachtern beigezogenen medizinischen Unterlagen in den Akten der Verwaltung befänden, vermöge die Aussagekraft der Expertise nicht zu schmälern. Anhand der Ausführungen in der Beschwerde wird indes nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, als sie das Gutachten als dennoch nachvollziehbar bezeichnet hat. Des Weiteren stellt die Beschwerdeführerin die Fachkompetenz eines der beteiligten Gutachter in Frage, weil er keinen Doktortitel trage. Ein solcher ist jedoch kein Kriterium zur Beurteilung der fachlichen Befähigung, es sei denn, ein Experte habe sich den Titel angemasst (vgl. die Urteile 9C 588/2010 vom 3. November 2010 E. 3.2 und 8C 65/2010 vom 6. September 2010 E. 3.2). Weichen im Rahmen der interdisziplinären Begutachtung erstattete Teilexpertisen hinsichtlich eines bestimmten Befundes voneinander ab (in der Beschwerde wird releviert, der Finger-Boden-Abstand betrage gemäss allgemeinem Status 5 cm, nach orthopädischem Teilgutachten hingegen 25 cm), so kann dies für die Beweiswertigkeit der gutachtlichen Schlussfolgerungen insgesamt nur von Belang sein, wenn
der betreffende Befund für die Diagnose oder für die Bezeichnung zumutbarer Arbeiten wichtig ist oder wenn die Diskrepanz gegen die Verlässlichkeit des Beweismittels als solchem spricht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin trifft hier auch Letzteres nicht zu. Was die Rüge angeht, die Sachverständigen seien nicht über die für die Revision massgeblichen Vergleichszeitpunkte instruiert worden (vgl. den standardisierten Fragekatalog im Auftragsschreiben vom 6. Januar 2010), so wirkt sich das Fehlen einer spezifischen Fragestellung hier nicht aus, da die im Revisionszusammenhang erforderlichen gutachtlichen Aussagen vorhanden sind (vgl. SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81 E. 4.2-4.4, 9C 418/2010): Die Sachverständigen führen aus, der rheumatologische Zustand habe sich seit April 2005 nicht wesentlich verändert, aus psychiatrischer Sicht stelle sich die fünf Jahre zuvor dokumentierte Anpassungsstörung als vollständig remittiert dar.
Schliesslich ist dem kantonalen Gericht darin zuzustimmen, dass die Vorbehalte hinsichtlich der faktischen Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin, wie sie im Abschlussbericht des Instituts B.________ zum Ausdruck kommen (vgl. unten E. 2.3.2), nicht das funktionelle Leistungsvermögen als solches betreffen, sondern die Frage, welche Vorkehrungen aus Sicht der Fachpersonen des Instituts B.________ nötig sind, um die Beschwerdeführerin an dieses Leistungsniveau heranzuführen und damit die tatsächliche Verwertbarkeit der (medizinisch-theoretischen) Arbeitsfähigkeit zu gewährleisten. Es handelt sich also nicht um eine von der Einschätzung des Zentrums X.________ erheblich abweichende Beurteilung im Rahmen einer berufspraktischen Erprobung, die, wie die Beschwerdeführerin geltend macht, im Einzelfall die Nichtverwertbarkeit einer gutachtlichen Schlussfolgerung nahelegen könnte (vgl. Urteile 9C 148/2012 vom 17. September 2012 E. 2.3 und 2.4 sowie 9C 833/2007 vom 4. Juli 2008 E. 3.3.2).
2.2.2 Nach dem Gesagten ist das vorinstanzliche Erkenntnis, die Verwaltung habe ihren Entscheid auf das Gutachten des Zentrums X.________ abstützen dürfen, nicht bundesrechtswidrig (vgl. oben E. 1), zumal nicht eine bloss abweichende medizinische Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen vorliegt (vgl. BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13, I 574/02 E. 2). Auf das Gutachten des Zentrums X.________ kann im Übrigen selbst unter Berücksichtigung des Umstandes abgestellt werden, dass die massgeblich zum Entscheid beitragende Expertise strengen Beweiswertanforderungen unterliegt, weil sie aus chronologischen Gründen nicht den in BGE 137 V 210 (Urteil vom 28. Juni 2011) definierten Anforderungen an verwaltungsexterne Administrativgutachten genügen kann (vgl. Urteil 9C 148/2012 vom 17. September 2012 E. 1.4 mit Hinweisen).
2.3 Insoweit ist die vorinstanzliche Schlussfolgerung, der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin habe sich soweit verbessert, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad mehr vorliege, nicht zu beanstanden. Die Leistungseinstellung erfolgt dabei unabhängig von der Eingliederungsfrage:
2.3.1 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ist die Wiedereingliederung gemäss den Art. 8a
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 8a - 1 Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern: |
|
1 | Rentenbezügerinnen und Rentenbezüger haben Anspruch auf Massnahmen zur Wiedereingliederung, sofern: |
a | die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich verbessert werden kann; und |
b | die Massnahmen geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit zu verbessern. |
2 | Massnahmen zur Wiedereingliederung sind Massnahmen nach Artikel 8 Absatz 3 Buchstaben abis-b und d.93 |
3 | Integrationsmassnahmen können mehrmals zugesprochen werden und insgesamt länger als ein Jahr dauern. |
4 | ...94 |
5 | Der Bundesrat kann Höchstbeträge festlegen, die den IV-Stellen für Massnahmen nach Absatz 2 zur Verfügung stehen.95 |
2.3.2 Die Anrechenbarkeit eines Invalideneinkommens (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
Diese sind indes nur dann auf jenen abzustimmen, wenn die von der Rechtsprechung stipulierten besonderen Voraussetzungen gegeben sind, im Einzelnen die Vollendung des 55. Altersjahrs oder eine Rentenbezugsdauer von mindestens 15 Jahren (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220 E. 3, 9C 228/2010). Im Falle der Beschwerdeführerin ist keine dieser Bedingungen erfüllt.
3.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin grundsätzlich die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
|
1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
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1 | Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann. |
3 | Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. |
4 | Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.
4.
Rechtsanwältin Monika Friedli wird als unentgeltliche Anwältin der Beschwerdeführerin bestellt, und es wird ihr für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Oktober 2012
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Meyer
Der Gerichtsschreiber: Traub