Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
9C 341/2015
Urteil vom 18. September 2015
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Glanzmann, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Pfiffner, Moser-Szeless,
Gerichtsschreiber Trütsch.
Verfahrensbeteiligte
A.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Tomas Kempf, Flum Schlegel Kempf,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015.
Sachverhalt:
A.
A.________ meldete sich am 11. Dezember 2008 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich liess eine Haushaltsabklärung (Bericht vom 8. Oktober 2010) durchführen und holte Berichte der behandelnden Ärzte sowie zwei Expertisen des Instituts B.________ ein, welche am 17. November 2009 und am 8. Dezember 2011 erstattet wurden. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 24. April 2014 den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 13. März 2015 ab. Gleichzeitig ordnete es die Überweisung der Sache (nach Eintritt der Rechtskraft) an die IV-Stelle zur Prüfung allfällig relevanter Veränderungen an.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der Entscheid vom 13. März 2015 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr eine Rente der Invalidenversicherung auszurichten; eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz oder die IV-Stelle zurückzuweisen.
Die IV-Stelle ersucht um Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Mit Eingabe vom 25. August 2015 hat A.________ Bemerkungen zur Vernehmlassung der IV-Stelle gemacht.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung hat. Einen solchen verneinte die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten des Instituts B.________ vom 6. Dezember 2011, welchem sie volle Beweiskraft zuerkannte. Da aus dem Einkommensvergleich, unter Berücksichtigung des geltend gemachten Validen- und Invalideneinkommens und eines Abzuges vom Tabellenlohn von 15 % (vgl. dazu BGE 126 V 75), kein rentenrelevanter Invaliditätsgrad resultierte, konnte das kantonale Sozialversicherungsgericht zudem die Statusfrage offenlassen.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den Beweiswert der Expertise für den Zeitpunkt der Untersuchung (26. Oktober 2011) nicht. Ausserdem rügt sie insofern eine unvollständige Sachverhaltsfeststellung, als die Vorinstanz auch für die Zeit danach bis zum Erlass der Verfügung vom 24. April 2014 darauf abgestellt habe. Der Gesundheitszustand habe sich jedoch seit der Begutachtung verschlechtert.
3.
Die Vorinstanz hat in Erwägung 4.6 des angefochtenen Entscheides festgehalten, es sei nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit Verfügungserlass verschlechtert habe. Deshalb sei die Sache nach Eintritt der Rechtskraft an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung zu überweisen. Damit hat sie eine Progredienz der Leiden bis zu diesem Zeitpunkt implizit verneint, ohne sich zu den nach der Begutachtung erstellten Arztberichten zu äussern. Aus diesen ergeben sich indessen gewichtige Anhaltspunkte, dass bereits vor Erlass der angefochtenen Verfügung eine anspruchsrelevante Veränderung des Zustandsbildes eingetreten sein könnte.
3.1. Der psychiatrische Gutachter des Instituts B.________ stellte die Diagnosen einer leichten depressiven Episode (ICD-10 F32.0) sowie einer Schmerzverarbeitungsstörung (ICD-10 F54), welchen er keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit beimass. Demgegenüber hielten die Ärzte der Klinik C.________ (Bericht vom 2. Juli 2013) und der behandelnde Psychiater Dr. med. D.________, Oberarzt Psychiatriezentrum (Bericht vom 30. August 2013), eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) fest. Erstere äusserten zudem den Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4). Aufgrund der gesamten gesundheitlichen Situation bescheinigten sie eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. In ihrer Stellungnahme vom 11. November 2013 führten die Gutachter des Instituts B.________ aus, dass angesichts der längere Zeit zurückliegenden Untersuchung eine mittelgradige depressive Episode nicht auszuschliessen sei. Ohne erneute Exploration der Versicherten könne nicht mit Sicherheit gesagt werden, dass nun deutliche Konzentrationsstörungen vorliegen würden, die zusammen mit den übrigen Befunden diese Diagnose begründen könnten.
3.2. Somatischerseits diagnostizierte der Orthopäde der Medizinischen Abklärungsstelle u.a. chronische Knieschmerzen links (ICD-10 M79.66). Zwar führte er diese gesundheitliche Beeinträchtigung unter den Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit auf, jedoch vermochten die klinischen und bildgebenden Erhebungen diese Beschwerden nicht zu erklären. Die Kniegelenke waren reizlos, symmetrisch frei beweglich und ohne Hinweis für eine Instabilität, Meniskusläsion oder höhergradig degenerative Veränderung. Radiologisch zeigte sich ein altersentsprechender Befund. Ein neun Monate nach der Begutachtung am 11. Juli 2012 im Spital E.________ durchgeführtes MRI (Magnet Resonance Imaging) ergab Zeichen einer erheblichen Chondropathia patellae Grad III (mittlerweile Grad IV) und eines lokal in der Trochlea sagittal durchlaufenden Knorpelschadens mit subchondralem Ödem im Femur und Chondropathie. Am 11. November 2013 wurde eine Arthroskopie des linken Knies mit Débridement der losen Knorpelanteile an der Patellarückfläche und Microfracturing durchgeführt. Hierzu äusserten sich die Gutachter des Instituts B.________ in ihrer Stellungnahme vom 30. Januar 2014 dahingehend, es könne davon ausgegangen werden, dass durch diesen Eingriff die
Problematik anhaltend günstig zu beeinflussen sei und das Knieleiden ohnehin nicht die Arbeitsfähigkeit jenseits der anderen Probleme am Bewegungsapparat zusätzlich wesentlich beeinträchtigen würde. In Bezug auf die Kniebeschwerden links könne an der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten festgehalten werden. Die erste Verlaufskontrolle am 1. April 2014 ergab indessen fünf Monate postoperativ ein nicht zufriedenstellendes Ergebnis. ... Dr. med. F.________, Chefarzt Klinik G.________, vermutete das ausgeprägte Knochenödem als Ursache, weshalb er eine medikamentöse Behandlung und eine Optimierung des Knochenstoffwechsels empfahl und von einer erneuten operativen Massnahme binnen Jahresfrist abriet (Bericht vom 17. April 2014). Aufgrund persistierender Beschwerden wurde ein weiteres MRI des linken Knies angefertigt, welches eine Osteonekrose im Bereich der retrograden Patellaanbohrung zeigte. Ein Knorpelregenerat war überwiegend nicht mehr nachweisbar. Daneben bestand nach wie vor eine deutliche intraartikuläre Synovitis (Bericht vom 16. Mai 2014). Anhand eines durchgeführten SPECT-CT sah ... Dr. med. H.________, Oberarzt Klinik G.________, - entgegen der ursprünglichen Prognose (nicht binnen Jahresfrist) - die operative
Rekonstruktion des linken Kniegelenks als indiziert an (Bericht vom 20. Juli 2014).
3.3. Die im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingereichten Berichte der Klinik G.________ vom 16. Mai und 20. Juli 2014 sind vorliegend ebenfalls miteinzubeziehen. Sie datieren zwar nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens (hier: 24. April 2014; BGE 132 V 215 E. 3.1.1 S. 220; Urteil 8C 279/2015 vom 27. August 2015 E. 3.2.1). Indessen stehen sie in einem engen Sachzusammenhang mit dem Streitgegenstand, insbesondere dem Bericht vom 17. April 2014 und sind geeignet, die Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses zu beeinflussen (BGE 121 V 362 E. 1b S. 366). Daraus ergeben sich gewichtige Anhaltspunkte, dass sich der Gesundheitszustand seit der Expertise aus dem Jahr 2011 verschlechtert hat. Namentlich traten am Knie links neu eine Chondropathia patellae Grad IV und Komplikationen auf, nachdem eine Arthroskopie durchgeführt worden ist. Der orthopädische Gutachter fand seinerzeit ein praktisch reizloses und in seiner Beweglichkeit freies Kniegelenk vor, was offensichtlich nicht mehr der Fall ist. Die Gutachter des Instituts B.________ hatten zudem eingeräumt, dass sie ohne neue Untersuchung nicht mit Sicherheit sagen könnten, ob mittlerweile deutliche Konzentrationsstörungen aufgetreten seien und mit den übrigen
Einschränkungen eine andere Diagnose gestellt werden müsste.
3.4. Nach dem Gesagten beruht der angefochtene Entscheid für die Zeit ab Begutachtung - der Zeitraum davor ist unbestritten - auf ungenügender Beweisgrundlage und ist insofern unvollständig festgestellt, was Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
4.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zu weiterer Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
|
1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2015 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 24. April 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung an die Verwaltung zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der IV-Stelle des Kantons Zürich auferlegt.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. September 2015
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Glanzmann
Der Gerichtsschreiber: Trütsch