Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

9F 8/2017

Urteil vom 18. August 2017

II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Dieter Troxler,
Gesuchstellerin,

gegen

1. B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet,
2. BVG-Sammelstiftung Swiss Life,
Gesuchsgegner,

1. C.________ Pensionskasse,
2. D.________ Sammelstiftung.

Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Revision),

Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 9C 350/2016 vom 4. Mai 2017.

Sachverhalt:

A.
Mit Urteil 9C 350/2016 vom 4. Mai 2017 hatte das Bundesgericht die von der Vorinstanz - auf Rückweisung hin (BGE 141 V 667) - vorgenommene Berechnung der Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1, vorbehältlich der Zinsberechnung, gemäss Entscheid vom 7. April 2016 bestätigt. Danach belief sich die Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 im Zeitpunkt der Heirat auf Fr. 14'821.38, woraus - aufgezinst - ein vorehelich geäufnetes Vorsorgekapital von Fr. 27'473.33 resultierte. In Abzug gebracht von der Austrittsleistung im Zeitpunkt der Rechtskraft des Scheidungsurteils am xxx in der Höhe von Fr. 84'033.20 setzte das kantonale Gericht die Austrittsleistung des Beschwerdegegners 1 sodann auf Fr. 56'559.87 fest. In Anbetracht einer - unbestrittenen - Austrittsleistung der Beschwerdeführerin von Fr. 29'218.15 (inklusive Zins) veranschlagte es den an auf das Vorsorgekonto der Beschwerdeführerin zu überweisenden Betrag entsprechend dem durch das Zivilgericht festgelegten hälftigen Teilungsschlüssel auf Fr. 13'670.86 (Fr. 56'559.87./. Fr. 29'218.15 : 2).

B.
A.________ lässt das Gesuch stellen, das Bundesgerichtsurteil 9C 350/2016 vom 4. Mai 2017 sei revisionsweise insofern aufzuheben, als die Frage, ob die während der Ehe an ihren damaligen Ehemann erfolgte Barauszahlung seines gesamten Vorsorgekapitals zur Folge habe, dass von seiner im Zeitpunkt der Scheidung vorhandenen - zu teilenden - Freizügigkeitsleistung keine voreheliche Austrittsleistung auszuscheiden und abzuziehen sei, nicht behandelt worden und damit unbeurteilt geblieben sei.

Erwägungen:

1.

1.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 61 Rechtskraft - Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft.
BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
. BGG aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (Urteil 9F 7/2017 vom 3. August 2017 E. 2.1 mit Hinweis).

1.2. Anzumerken ist, dass die Revision als ausserordentliches Rechtsmittel nicht dazu dient, einen Entscheid, den eine Partei für unrichtig hält, umfassend neu beurteilen zu lassen. Sie soll vielmehr die Möglichkeit bieten, Mängel zu beheben, die so schwer wiegen, dass sie unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten nicht hinzunehmen sind. Welche Mängel als derart schwerwiegend zu betrachten sind, hat der Gesetzgeber in den Art. 121
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
-123
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 123 Andere Gründe - 1 Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
1    Die Revision kann verlangt werden, wenn ein Strafverfahren ergeben hat, dass durch ein Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil der Partei auf den Entscheid eingewirkt wurde; die Verurteilung durch das Strafgericht ist nicht erforderlich. Ist das Strafverfahren nicht durchführbar, so kann der Beweis auf andere Weise erbracht werden.
2    Die Revision kann zudem verlangt werden:
a  in Zivilsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind;
b  in Strafsachen, wenn die Voraussetzungen von Artikel 410 Absätze 1 Buchstaben a und b sowie 2 StPO108 erfüllt sind;
c  in Sachen, die Ansprüche auf Ersatz von nuklearem Schaden betreffen, aus den in Artikel 5 Absatz 5 Kernenergiehaftpflichtgesetz vom 13. Juni 2008110 genannten Gründen.
BGG abschliessend umschrieben (Urteil 8F 6/2016 vom 7. April 2016 E. 2.1).

2.

2.1. Die Gesuchstellerin ruft die in Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und d BGG aufgeführten Revisionsgründe an. Danach kann die Revision eines Bundesgerichtsurteils verlangt werden, wenn einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die Begründung eines Begehrens keinen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG dar und ist eine Rüge keine Tatsache im Sinne von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG. Das Übergehen einer prozesskonform vorgetragenen Rüge bildet somit keinen Revisionsgrund (Urteil 4F 1/2007 vom 13. März 2007 E. 5.1 mit Hinweis).

2.2. Der (Eventual-) Antrag der Gesuchstellerin in ihrer Beschwerde vor Bundesgericht lautete: "Ziffer 1 Abs. 1 des angefochtenen Urteils sei aufzuheben und die BVG-Sammelstiftung Swiss Life anzuweisen, zu Lasten des Vorsorgekontos von B.________ (Versicherten-Nr. [...]) den Betrag von Fr. 27'391.- auf das Vorsorgekonto von A.________ bei der ASGA Pensionskasse (Versicherten-Nr. [...]) zu überweisen."

2.2.1. Die Gesuchstellerin hat ihr damaliges Rechtsbegehren mit dem Argument untermauert, angesichts der Tatsache, dass sich der Gesuchsgegner 1 am 29. Januar 2004 infolge Aufnahme einer selbstständigen Erwerbstätigkeit seine gesamte bis zu diesem Zeitpunkt angesparte Freizügigkeitsleistung (einschliesslich der vorehelich erworbenen) im Betrag von Fr. 296'708.50 habe bar auszahlen lassen und der bei Ehescheidung vorhandene Betrag von Fr. 84'033.20 somit nur die während der Ehe seit 1. Oktober 2007 (erneute Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit) geäufnete Freizügigkeitsleistung bilde, könne sich die Frage, ob ein vorehelicher Bestand aus der zu teilenden Austrittsleistung des Gesuchsgegners 1 auszuscheiden sei, "gar nicht mehr stellen." Indem der angefochtene Entscheid dem Gesuchsgegner 1 ein nicht zu teilendes voreheliches Guthaben anrechne, welches "klarerweise nicht mehr im aktuell gebundenen Bestand" habe enthalten sein können, erweise er sich als schlechterdings unhaltbar.

2.2.2. Das entsprechende Vorbringen bildete folglich Teil der Begründung des Antrags der Gesuchstellerin. Es handelte sich dabei nicht um einen eigenständigen Antrag im Sinne von Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG. Ein Revisionsgrund unter diesem Titel ist demnach, wie hiervor aufgezeigt, nicht gegeben.

2.3.

2.3.1. Ebenso wenig vermag die Rüge nach den dargelegten Rechtsprechungsgrundsätzen eine vom Bundesgericht versehentlich nicht berücksichtigte aktenkundige erhebliche Tatsache gemäss Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG darzustellen.

2.3.2. Selbst für den Fall, dass der "Vorgang" des Barbezugs als Tatsache im Sinne dieser Bestimmung anzusehen wäre, müsste ein tatbestandsmässiges "Versehen" verneint werden. Ein solches liegt nur vor, wenn das Gericht eine Tatsache oder ein bestimmtes Aktenstück übersehen oder mit einem falschen Wortlaut wahrgenommen hat. Kein Revisionsgrund ist jedoch gegeben, wenn die Tatsache oder das Aktenstück in der äusseren Erscheinung richtig wahrgenommen und bloss eine - nach Ansicht der Partei - unzutreffende beweismässige oder rechtliche Würdigung vorgenommen worden ist (BGE 122 II 17 E. 3 S. 18 f.; Urteil 5F 6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3 am Ende mit Hinweisen).
Entgegen der Auffassung der Gesuchstellerin hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil 9C 350/2016 sehr wohl mit dem "Vorgang" des Barbezugs des Gesuchsgegners 1 als solchem auseinandergesetzt und dazu Stellung genommen. Es erwog in E. 5.2 am Ende insbesondere: "Die vor der Scheidung bar ausbezahlten Kapitalien stehen nicht mehr der Vorsorge zur Verfügung. Sie werden gemäss ausdrücklichem Wortlaut von aArt. 22 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
Satz 3 FZG in der Berechnung der zu teilenden Austrittsleistungen folgerichtig nicht berücksichtigt und können auch nicht Anlass im Sinne des in der Beschwerde vertretenen Votums dafür bieten, bei der Ermittlung der relevanten Austrittsleistung nach aArt. 22 Abs. 2
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
Satz 1 FZG auf den Abzug der "Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung" zu verzichten. Dadurch würde der betreffende Betrag wiederum, was die Beschwerdeführerin verkennt, implizit Teil der zu teilenden Austrittsleistung nach aArt. 122
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 122 - Die während der Ehe bis zum Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens erworbenen Ansprüche aus der beruflichen Vorsorge werden bei der Scheidung ausgeglichen.
ZGB und aArt. 22
SR 831.42 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG) - Freizügigkeitsgesetz
FZG Art. 22 Grundsatz - Bei Ehescheidung werden die Austrittsleistungen und Rentenanteile nach den Artikeln 122-124e des Zivilgesetzbuches (ZGB)45 sowie den Artikeln 280 und 281 der Zivilprozessordnung (ZPO)46 geteilt; die Artikel 3-5 sind auf den zu übertragenden Betrag sinngemäss anwendbar.
FZG." Die Gesuchstellerin lässt ausser Acht, dass mit dem Revisionsgrund von Art. 121 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
BGG keine Rechtsfehler geltend gemacht werden können - und mag die rechtliche Würdigung eines Sachverhalts von den Parteien noch so als falsch empfunden werden
(Urteil 5F 6/2015 vom 22. Mai 2015 E. 3 mit Hinweis).

3.
Die Gründe, welche die Gesuchstellerin für die Revision des Urteils 9C 350/2016 vom 4. Mai 2017 anführt, erfüllen die Voraussetzungen von Art. 121 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 121 Verletzung von Verfahrensvorschriften - Die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts kann verlangt werden, wenn:
a  die Vorschriften über die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind;
b  das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder weniger als die Gegenpartei anerkannt hat;
c  einzelne Anträge unbeurteilt geblieben sind;
d  das Gericht in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat.
und d BGG nicht. Das Revisionsgesuch ist abzuweisen. Da kein Revisionsgrund vorliegt, ist das Urteil nicht aufzuheben und es ist nicht neu zu entscheiden (Art. 128 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 128 Entscheid - 1 Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
1    Findet das Bundesgericht, dass der Revisionsgrund zutrifft, so hebt es den früheren Entscheid auf und entscheidet neu.
2    Wenn das Gericht einen Rückweisungsentscheid aufhebt, bestimmt es gleichzeitig die Wirkung dieser Aufhebung auf einen neuen Entscheid der Vorinstanz, falls in der Zwischenzeit ein solcher ergangen ist.
3    Entscheidet das Bundesgericht in einer Strafsache neu, so ist Artikel 415 StPO114 sinngemäss anwendbar.115
BGG). Auf eine Neubeurteilung der von der Gesuchstellerin in der Beschwerde vom 17. Mai 2016 erhobenen Rügen ist zu verzichten.

4.
Die Gerichtskosten sind dem Ausgang des Verfahrens entsprechend von der Gesuchstellerin zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
Satz 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der ASGA Pensionskasse, der Swisscanto Sammelstiftung der Kantonalbanken, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. August 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Die Präsidentin: Pfiffner

Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9F_8/2017
Date : 18. August 2017
Published : 05. September 2017
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Berufliche Vorsorge
Subject : Berufliche Vorsorge (Revision)


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BGG: 61  66  121  123  128
FZG: 22
ZGB: 122
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