6S.615/1998/bue
KASSATIONSHOF
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18. August 2000
Es wirken mit: Bundesgerichtspräsident Schubarth,
Präsident des Kassationshofes, Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Escher und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwalt Reto Zanotelli, Weinbergstrasse 43, Post-fach 628, Zürich,
gegen
StaatsanwaltschaftdesKantons Zürich,
betreffend
mehrfache Widerhandlung gegen das Bundesgesetz
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer
(Art. 23 Abs. 1
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A.- Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte X.________ am 9. Juni 1998 in Bestätigung des Entscheids des Bezirksgerichts Zürich vom 6. Oktober 1997 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer im Sinne von Art. 23 Abs. 1
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Eine Verurteilung erfolgte in insgesamt acht Anklagepunkten (Anklagepunkte b/cc-gg, c, e/ff-ii, g-j und l). Anlässlich von mehreren Razzien wurden im Jahre 1996 in acht verschiedenen Wohnungen des Beschwerdeführers insgesamt ca. 24 illegal in der Schweiz weilende Ausländer vorwiegend albanischer Herkunft verhaftet. Auch in anderen Wohnungen des Beschwerdeführers wurden illegal in der Schweiz lebende Ausländer festgenommen, doch wurde X.________ in diesen Anklagepunkten bereits erstinstanzlich freigesprochen, da die näheren Umstände der Unterbringung dieser Ausländer bzw. das Wissen von X.________ darum nicht erstellt werden konnten.
B.- Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies die von X.________ erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde am 17. März 2000 ab, soweit es darauf eintrat.
C.- X.________ führt eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zu seiner Freisprechung bzw. zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und die Bundesanwaltschaft haben auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Beschwerdeführer macht unter Hinweis auf einen Handelsregisterauszug betreffend die Firma B.________ AG vom 19. August 1998 geltend, dass er im fraglichen Zeitraum bei dieser Gesellschaft keine Organ- oder Geschäftsführerstellung innegehabt habe. Ob dieser in der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde offenbar erstmals erhobene Einwand zulässig ist, kann dahingestellt bleiben, da er ohnehin an der Sache vorbeigeht. Der Beschwerdeführer sagte in seiner Einvernahme durch die Bezirksanwaltschaft vom 6. September 1996 aus, dass er der Inhaber und der Chef der B.________ AG sei und dass die Liegenschaften nicht dieser Aktiengesellschaft, sondern ihm privat gehörten (kant. Akt. act. 23 S. 1 f.).
2.- Gemäss Art. 23 Abs. 1
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a) Diesen Tatbestand kann u.a. derjenige erfüllen, welcher einen illegal in der Schweiz weilenden Ausländer beherbergt (s. BGE 118 IV 262 E. 3a; 112 IV 121 E. 1; nicht publizierte Urteile des Kassationshofes vom 16. September 1982; dazu Valentin Roschacher, Die Strafbestimmungen des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, Diss. Zürich 1991, S. 87 ff.). Gemäss Art. 83 Ziff. 1 Abs. 4 des bundesrätlichen Entwurfs zu einem Ausländergesetz von 1978, welches in der Folge vom Volk abgelehnt worden ist, sollte bestraft werden, "wer die rechtswidrige Einreise oder den rechtswidrigen Aufenthalt unterstützt, namentlich indem er den Ausländer beherbergt" (BBl 1978 II 169 ff., 262). Laut Botschaft bestimmte Art. 83
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Schweiz weilenden Ausländer erfüllt den Tatbestand des Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens im Sinne von Art. 23 Abs. 1
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, nur in zwei Anklagepunkten habe eine Übergabe des Mietobjekts an illegal in der Schweiz weilende Personen stattgefunden, nämlich im Anklagepunkt c (durch ihn selbst) und im Anklagepunkt l (ohne sein Wissen durch A.________). In allen übrigen Anklagepunkten, in denen er verurteilt worden sei, sei nicht nachgewiesen, dass die ursprünglichen, seitens der Liegenschaftsverwaltung einquartierten Mieter bei der Übergabe der Wohnungen und während der nur ihnen gewährten Nutzungsdauer sich tatsächlich illegal in der Schweiz aufgehalten hätten. Diese Anklagepunkte beträfen illegal in der Schweiz weilende Ausländer, welche ohne jede Beteiligung und ohne Kenntnis des Beschwerdeführers gleichsam als nachträglich eingezogene, vertragslose Nutzer in den Wohnungen gehaust hätten (Nichtigkeitsbeschwerde S. 3/4).
Der Einwand ist zum einen unzulässig und zum andern unbegründet.
Dem Beschwerdeführer war gemäss den für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlichen tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz aufgrund früherer Vorfälle bekannt, dass in seinen Wohnungen illegal in der Schweiz weilende Personen als Untermieter bzw. als "vertragslose Nutzer" lebten (angefochtenes Urteil S. 16 unten). Er hat durch sein von Gleichgültigkeit gekennzeichnetes Geschäftsgebaren diese Situation akzeptiert und gefördert. Die Identität und die Anwesenheitsberechtigung der Mieter wurde nicht überprüft, es wurden oft keine schriftlichen Mietverträge abgeschlossen, die Mieter wurden nicht gemeldet und Kontrollen unterblieben, obschon dazu gerade auch deshalb Anlass bestanden hätte, weil einerseits die Mieter entgegen den Abmachungen nicht zur Vertragsunterzeichnung erschienen, andererseits aber die Mietzinse bezahlt wurden (angefochtenes Urteil S. 16/17). Der Beschwerdeführer hat damit nach der zutreffenden Auffassung der Vorinstanz einen Zustand geschaffen, der zur Beherbergung von illegal in der Schweiz weilenden Ausländern in grosser Zahl in seinen Wohnungen führte (angefochtenes Urteil S. 17 oben).
c) Die Feststellungen der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in den Anklagepunkten, die zu seiner Verurteilung führten, gewusst bzw. in Kauf genommen, dass die in seinen Wohnungen lebenden Ausländer illegal im Land weilten, ist tatsächlicher Natur und daher für den Kassationshof im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde verbindlich. Die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz beruhen entgegen einer Bemerkung in der Beschwerde (S. 4/5) nicht auf allgemeinen Erfahrungssätzen, deren Anwendung im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde überprüfbar ist. Sie stützen sich vielmehr auf die Aussagen des Beschwerdeführers selbst (s. etwa angefochtenes Urteil S. 15/16), auf die Aussagen von dessen Mitarbeiter und Vertrauensmann A.________ (angefochtenes Urteil S. 11 ff.) und der Zeugin C.________ (angefochtenes Urteil S. 13 f.) sowie auf verschiedene Indizien (angefochtenes Urteil S. 14/15). Sie sind das Ergebnis von Beweiswürdigung, die im Verfahren der eidgenössischen Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu überprüfen ist. Die Vorinstanz hat sich zudem in allen Anklagepunkten, in denen sie das erstinstanzliche Urteil bestätigte, eingehend mit der Tatfrage befasst, was der Beschwerdeführer betreffend den Status
der in seinen Wohnungen lebenden Ausländer gewusst bzw. in Kauf genommen habe (angefochtenes Urteil S. 18 ff.).
Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Erleichterns des rechtswidrigen Verweilens gemäss Art. 23 Abs. 1
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3.- Wer in der Absicht, sich oder einen anderen unrechtmässig zu bereichern, einem Ausländer die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft, wird gemäss Art. 23 Abs. 2
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a) Der Beschwerdeführer wurde mit Ausnahme eines Anklagepunktes, in dem die Zahlung von Mietzinsen nicht erstellt ist (s. erstinstanzlichen Entscheid S. 42 oben, S. 21 oben), in Anwendung von Art. 23 Abs. 2
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b) Der Beschwerdeführer macht geltend, Art. 23 Abs. 2
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erlangt würde, läge bezüglich dieser Vermögensverschiebung Rechtswidrigkeit im Sinne von Art. 23 Abs. 2
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c) Art. 23 Abs. 2
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schärferer Strafe geahndet werden, sondern ganz allgemein das Erleichtern der rechtswidrigen Einreise oder des rechtswidrigen Verweilens entweder in der Absicht unrechtmässiger Bereicherung oder als Mitglied einer Organisation. Im Nationalrat schlug die Kommissionsmehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerats vor. Eine Kommissionsminderheit machte dagegen den Vorschlag, dass derjenige schärfer bestraft werde, der zu Gewinnzwecken und in organisierter Form Ausländern die rechtswidrige Einreise oder das rechtswidrige Verweilen im Lande erleichtert oder vorbereiten hilft. Eine zweite Kommissionsminderheit wollte dem bundesrätlichen Entwurf zustimmen. Nach ausführlichen Beratungen stimmte der Nationalrat dem Beschluss des Ständerats zu (AB 1987 N 1240 ff., 1255). Der Anwendungsbereich von Art. 23 Abs. 2
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"Schlepper" im engeren Sinn, d.h. denjenigen, welcher die rechtswidrige Einreise erleichtert oder vorbereiten hilft, sondern auch denjenigen, welcher dem Ausländer das illegale Verweilen in der Schweiz erleichtert. Dies kann nach der Praxis, die auch dem Gesetzgeber bekannt war (s. BGE 118 IV 262 E. 3), etwa durch Gewährung von Unterkunft geschehen.
d) Soweit die Überlassung von Wohnraum an einen rechtswidrig in der Schweiz weilenden Ausländer den Tatbestand von Art. 23 Abs. 1
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unrechtmässige Bereicherung im Sinne von Art. 23 Abs. 2
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e) Allerdings wurde in BGE 112 IV 121 betreffend einen Arbeitgeber im Gastgewerbe, der einen portugiesischen
Staatsangehörigen ohne Bewilligung während rund anderthalb Jahren als Küchenburschen beschäftigte und zudem beherbergte, ein leichter Fall im Sinne von Art. 23 Abs. 1
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Beherbergung unentgeltlich (s. S. 124) und ist die Beschäftigung sowohl von legal in der Schweiz anwesenden Ausländern ohne Arbeitsberechtigung als auch von illegal in der Schweiz weilenden Ausländern ohnehin nicht unter Art. 23 Abs. 1
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4.- a) Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführer in Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils unter Hinweis auf die erstinstanzlichen Strafzumessungserwägungen zu einer bedingt vollziehbaren Gefängnisstrafe von 8 Monaten und zu einer Busse von 80'000 Franken verurteilt. Ergänzend wird im angefochtenen Entscheid (S. 29/30) ausgeführt, dass der (1925 geborene) Beschwerdeführer angesichts seines fortgeschrittenen Alters und seiner deutlich angeschlagenen Gesundheit besonders strafempfindlich sei. Dies sei strafmindernd zu berücksichtigen, sodass die - ohne diese Umstände milde - Gefängnisstrafe von 8 Monaten zu bestätigen sei. Die erste Instanz hat nach Darstellung der persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers (erstinstanzliches Urteil S. 43) ausgeführt, dass dessen Verschulden schwer wiege. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass er vorwiegend aus finanziellen Motiven, d.h. um den Leerbestand seiner Wohnungen zu reduzieren, über längere Zeit hinweg regelmässig einer erheblichen Anzahl illegal anwesender Ausländer Wohnungen zur Verfügung gestellt habe. Dadurch habe er bedenkenlos allgemein bekannte Rechtsnormen missachtet, wobei keineswegs achtenswerte Beweggründe erkennbar seien und sich der Beschwerdeführer
mitnichten in einer finanziellen Notlage befunden habe. Immerhin sei zu beachten, dass er dabei keine überhöhten Mietzinse gefordert habe. Die mehrfache Tatbegehung wirke sich strafschärfend aus. Strafmilderungs- und Strafminderungsgründe seien nicht ersichtlich (erstinstanzliches Urteil S. 44).
b) Die ausgefällte Strafe und ihre Begründung verstossen nicht gegen Bundesrecht. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, ist zum einen unbegründet und zum andern unzulässig. Dass die Medien über das gegen ihn hängige Strafverfahren berichteten und er nach seiner Darstellung dadurch sowohl in seiner Persönlichkeit als auch in seinem wirtschaftlichen Fortkommen beeinträchtigt wurde, musste nicht strafmindernd berücksichtigt werden. Die für die Bemessung der Busse u.a. relevanten finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers werden im erstinstanzlichen Urteil (S. 43 unten) dargestellt. Die Behauptung des Beschwerdeführers, im Vordergrund hätten nicht gewinnsüchtige finanzielle Motive gestanden, sondern vielmehr Kontrollverlust und Unvermögen eines gesundheitlich angeschlagenen und von seinen vielen Geschäften überforderten 73-jährigen Senioren, steht im Widerspruch zu den tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanzen.
5.- Da die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde somit abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann, hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000. -- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht (II. Strafkammer) des Kantons Zürich sowie der Bundesanwaltschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. August 2000
Im Namen des Kassationshofes
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: