Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5D 56/2018

Urteil vom 18. Juli 2018

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Lücke,
Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,
2. C.________,
3. D.________,
4. E.________,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Gerichtsbesetzung (vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege),

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, vom 8. Februar 2018 (ZK18 17 / ZK 18 18 / ZK 18 19 / ZK 18 20).

Sachverhalt:
Mit Entscheiden vom 5. Januar 2018 wies das Regionalgericht Bern-Mittelland die in vier Verfahren im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren (vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege) von Rechtsanwalt Oliver Lücke für seinen Mandanten A.________ erhobenen Ausstandsgesuche ab.
Dagegen erhob Rechtsanwalt Oliver Lücke für seinen Mandanten beim Obergericht des Kantons Bern wegen angeblicher institutioneller Fehlbesetzung des Regionalgerichtes vier Beschwerden, wobei er auch eine institutionelle Fehlbesetzung des Obergerichtes geltend machte und prophylaktisch den jeweils vom Obergericht bestimmten Spruchkörper ablehnte.
Mit Entscheid vom 8. Februar 2018 trat das Obergericht in den vier Beschwerdeverfahren auf den prozessualen Antrag (Besetzung des obergerichtlichen Spruchkörpers) nicht ein und wies die Beschwerden in Bezug auf die Besetzung des Regionalgerichts ab, soweit nicht gegenstandslos. Die Verfahrenskosten auferlegte es Rechtsanwalt Oliver Lücke persönlich.
Gegen diesen Entscheid hat Rechtsanwalt Oliver Lücke am 9. März 2018 im Namen von A.________ beim Bundesgericht eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung, um Anweisung des Obergerichts zum Eintreten auf das Ausstandsgesuch, um Feststellung der Befangenheit der mitwirkenden Oberrichter und um Gutheissung des Ausstandsgesuchs in Bezug auf den erstinstanzlichen Gerichtspräsidenten. Sodann wendet er sich auch gegen die obergerichtliche Kostenauflage und stellt ferner für das bundesgerichtliche Verfahren den prozessualen Antrag: "Es wird die von der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts bestimmte Besetzung des Spruchkörpers wegen eines Verstosses gegen Art. 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK in seiner Ausprägung als Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht vollständig abgelehnt." Am 14. Juni 2018 wurde überdies gegen den Präsidenten der II. zivilrechtlichen Abteilung sowie ein weiteres Abteilungsmitglied ein Ausstandsgesuch ad personam gestellt.

Erwägungen:

1.
Das Obergericht hielt fest, dass es selbst sowie das Bundesgericht aufgrund der zahlreichen von Rechtsanwalt Oliver Lücke mit jeweils quasi identischem Inhalt erhobenen Beschwerden die Frage der Gerichtszusammensetzung bzw. Geschäftszuteilung bereits vielfach beurteilt und für EMRK-konform erachtet hätten. Was das Obergericht anbelange, sei darauf nicht erneut zurückzukommen, und was das Regionalgericht anbelange, sei die Zuweisung des Verfahrens an den Gerichtspräsidenten Corti aufgrund der fachlichen Qualifikation begründet gewesen. Dass Rechtsanwalt Oliver Lücke mit stets dem gleichen Vorbringen bzw. der gleichen Fragestellung für seine Mandanten Beschwerde führe, erweise sich - worauf er bereits mehrfach hingewiesen worden sei - als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 132 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
1    Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt.
2    Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben.
3    Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt.
ZPO, weshalb die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 108
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 108 Unnötige Prozesskosten - Unnötige Prozesskosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht hat.
ZPO ihm persönlich aufzuerlegen seien.

2.
Rechtsanwalt Oliver Lücke ist in der Vergangenheit für verschiedene Mandanten, meist in strafrechtlichen Verfahren, mit dem stets gleichen Vorbringen, wonach in den verschiedenen Instanzen der jeweilige Spruchkörper institutionell falsch zusammengesetzt werde, an das Bundesgericht gelangt (vgl. Zusammenstellung der allein von Januar bis April 2018 ergangenen Entscheide und Verfügungen im Urteil 5D 50/2018 vom 26. April 2018; seither zusätzlich erfolgt die Urteile 1B 77/2018 und 1B 182/2018, je vom 8. Mai 2018; 1B 520/2017, 1B 527/2017, 1B 528/2017, 1B 546/2017, 1B 547/2017, 1B 551/2017, 1B 140/2018 und 1B 183/2018, je vom 11. Mai 2018; 4A 208/2018 vom 14. Mai 2018, 1B 119/2018 vom 29. Mai 2018; 1B 37/2018, 1B 137/2018, 1B 138/2018, 1B 184/2018 und 1B 197/2018, je vom 4. Juni 2018; 6B 1458/2017, 6B 30/2018 und 6B 63/2018, je vom 21. Juni 2018). Auch in der vorliegenden Beschwerde wird in Bezug auf das Bundesgericht wiederum geltend gemacht, dass der Spruchkörper (offensichtlich aufgrund Kopierung aus einer anderen Beschwerde wird im Rechtsbegehren von der strafrechtlichen Abteilung gesprochen, obwohl angesichts des materiell zugrunde liegenden Scheidungsverfahrens die II. zivilrechtliche Abteilung zuständig ist) a priori falsch
zusammengesetzt sei. Dabei hält Rechtsanwalt Oliver Lücke gemäss seinen Ausführungen in der Beschwerde bei einer Dreier- oder Fünferbesetzung sowohl eine vom Abteilungspräsidenten bestimmte als auch eine vom Computer nach dem Zufallsprinzip generierte Zusammensetzung des Spruchkörpers für EMRK-widrig. Die Frage ist vorliegend aber ohnehin gegenstandslos, weil einzelrichterlich zu entscheiden ist (vgl. E. 5).

3.
Was sodann die gegenüber den Vorinstanzen erhobenen Besetzungsrügen anbelangt, wird die bereits vom Obergericht als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich eingestufte Beschwerdeführung einmal mehr auch vor Bundesgericht fortgesetzt: Gemäss den Ausführungen in der Beschwerde soll jede wie auch immer erfolgende Zusammensetzung des Spruchkörpers der 2. Zivilkammer des Obergerichts EMRK-widrig sein (inklusive die tatsächlich praktizierte Art der Besetzung, indem die Sekretariatsleitung eine Excel-Tabelle bewirtschaftet und dort den Spruchkörper nach dem Zufallsprinzip auf der Basis eines Vergleichs der Soll- und Ist-Zuteilungen zusammensetzt). Das Bundesgericht hat sich auf die in früheren Beschwerden von Rechtsanwalt Oliver Lücke hin erfolgten Rügen meist in Bezug auf die Strafabteilung des Obergerichts des Kantons Bern, u.a. im Urteil 4A 327/2017 vom 31. August 2017 E. 6.2 aber auch mit der Besetzung des Spruchkörpers in der Zivilabteilung des bernischen Obergerichts bereits spezifisch befasst. Das Obergericht hat sich im angefochtenen Entscheid zu all dem und sodann ausführlich auch zum vorliegenden konkreten Fall sowie zur erstinstanzlich erfolgten Gerichtsbesetzung geäussert, so dass die Gehörsrüge fehl geht. Ferner erfolgt
entgegen der Begründungspflicht gemäss Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG, die eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116), letztlich keine solche, sondern weitgehend eine Kopie der abstrakten Ausführungen aus früheren Beschwerden.
Im Übrigen hat der von Rechtsanwalt Oliver Lücke vertretene Mandant an der ausschliesslich auf die Frage der Gerichtsbesetzung in sämtlichen Instanzen beschränkten Beschwerde offensichtlich kein eigenes Interesse. Auch in der vorliegenden Beschwerde wird jedenfalls nicht ansatzweise dargetan, welchen irgendwie gearteten Einfluss die angeblich institutionelle Fehlbesetzung des Spruchkörpers auf einen der Instanzentscheide hätte haben können. Vielmehr missbraucht Rechtsanwalt Oliver Lücke einmal mehr einen Mandanten für eigene Zwecke im Zusammenhang mit seiner privaten Kampagne in Sachen Gerichtsbesetzung (so insbesondere schon Urteil 5D 50/2018 vom 26. April 2018). Es ist das gute Recht, die Frage der Art und Weise der Spruchkörperbesetzung vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu tragen und dort auf ihre EMRK-Konformität überprüfen zu lassen. Es ist indes in grober Weise rechtsmissbräuchlich, auf Kosten der Mandanten die gleiche Frage dem Bundesgericht wöchentlich neu vorzutragen.

4.
Dass im angefochtenen Entscheid die Verfahrenskosten Rechtsanwalt Oliver Lücke persönlich auferlegt wurden, stellt für seinen Mandanten keine Belastung, sondern eine Wohltat dar. Entsprechend fehlt es dem Mandanten diesbezüglich an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung und Änderung des angefochtenen Entscheides (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG), weshalb die Beschwerdeerhebung im Namen von A.________ insoweit unzulässig ist; Rechtsanwalt Oliver Lücke hätte diesbezüglich in eigenem Namen Beschwerde führen müssen.

5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als querulatorisch und rechtsmissbräuchlich sowie als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie insgesamt nicht einzutreten und mit einzelrichterlicher Entscheidung im vereinfachten Verfahren zu entscheiden ist (Art. 42 Abs. 7
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 108 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 108 Einzelrichter oder Einzelrichterin - 1 Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
1    Der Präsident oder die Präsidentin der Abteilung entscheidet im vereinfachten Verfahren über:
a  Nichteintreten auf offensichtlich unzulässige Beschwerden;
b  Nichteintreten auf Beschwerden, die offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 42 Abs. 2) enthalten;
c  Nichteintreten auf querulatorische oder rechtsmissbräuchliche Beschwerden.
2    Er oder sie kann einen anderen Richter oder eine andere Richterin damit betrauen.
3    Die Begründung des Entscheids beschränkt sich auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes.
und b BGG). Angesichts der Ferienabwesenheit des Abteilungspräsidenten urteilt vorliegend das nach Anciennität stellvertretend präsidierende Mitglied. Das mit separater Eingabe erfolgte persönliche Ausstandsgesuch gegen den Abteilungspräsidenten sowie ein weiteres Mitglied der II. zivilrechtlichen Abteilung wegen Zugehörigkeit zur SVP, welche die Selbstbestimmungsinitiative lanciert habe, ist damit gegenstandslos. Ohnehin vermöchte weder die Parteizugehörigkeit noch die Einreichung einer Initiative durch die betreffende Partei für sich genommen einen Ausstandsgrund für die ihr angehörenden Bundesrichter zu begründen (vgl. Urteile 1B 98/2012 vom 28. Februar 2012 E. 3; 6B 1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2; Entscheid Nr. 45291/06 des EGMR Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Ziff. 258).

6.
Wie bereits im Urteil 5A 50/2018 vom 26. April 2018 sind die Gerichtskosten vor dem Hintergrund, dass die querulatorische und rechtsmissbräuchliche Beschwerdeführung nicht dem Mandanten, sondern dem vertretenden Rechtsanwalt anzulasten ist, gestützt auf Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG diesem persönlich aufzuerlegen und hat er in Anwendung von Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
i.V.m. Art. 68 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG auch die entstandenen Parteikosten selbst zu tragen.

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden Rechtsanwalt Oliver Lücke auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, Rechtsanwalt Oliver Lücke und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2018

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5D_56/2018
Date : 18. Juli 2018
Published : 05. August 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Gerichtsbesetzung (vorsorgliche Massnahmen, Prozesskostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege)


Legislation register
BGG: 42  66  68  76  108
EMRK: 6
ZPO: 108  132
BGE-register
140-III-115
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