Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 303/2016

Urteil vom 18. Juli 2016

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
Gerichtsschreiberin Durizzo.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Felix Barmettler,
Beschwerdeführer,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 10. März 2016.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________, geboren 1975, arbeitete bis am 3. Juni 2005 als Spritzerei-Mitarbeiter bei der B.________ AG. Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis auf den 31. Januar 2006 aus wirtschaftlichen Gründen auf. Am 28. Januar 2006 meldete sich A.________ unter Hinweis auf Rückenschmerzen und Depressionen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, nachdem er vom 12. September bis zum 12. November 2005 in der Psychiatrischen Klinik C.________ hospitalisiert gewesen war. Die IV-Stelle des Kantons Zug liess ihn interdisziplinär durch das Institut für forensische Psychiatrie und Psychotherapie IFPP abklären (Gutachten vom 16. April 2007). Gestützt darauf stellte sie A.________ am 2. Oktober 2007 eine Viertelsrente in Aussicht. In der Folge trat eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ein. A.________ hielt sich vom 18. Oktober bis zum 20. November 2007 in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.________ auf, wo eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, diagnostiziert wurde. Mit den Verfügungen vom 30. Mai 2008 und vom 27. Juni 2008 sprach die IV-Stelle A.________ für die Zeit vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Dezember 2007 eine Viertelsrente und ab dem 1. Januar 2008 eine
ganze Invalidenrente zu. Die ganze Rente wurde am 9. November 2010 bestätigt.
Im Zuge einer von Amtes wegen eingeleiteten Revision holte die IV-Stelle ein psychiatrisch-psychotherapeutisches Gutachten des Dr. med. E.________, vom 11. Februar 2014 sowie ein rheumatologisches Gutachten des Dr. med. F.________, vom 20. März 2015 ein. Gestützt darauf stellte sie die Rente mit Verfügung vom 11. Juni 2015 ein.

B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 10. März 2016 ab.

C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit den Anträgen, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei die Sache zu ergänzender Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, subeventualiter seien Wiedereingliederungsmassnahmen zu gewähren.
Die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der Beschwerde. A.________ hat dazu Stellung genommen.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).

2.
Das kantonale Gericht hat die für den Rentenanspruch und die Rentenrevision massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.

3.
Nach den vorinstanzlichen Feststellungen lag der ursprünglichen Rentenzusprechung das IFPP-Gutachten vom 16. April 2007 zugrunde, wonach dem Versicherten die bisherige Tätigkeit auch mit Rücksicht auf seine Rückenbeschwerden (chronisches cervico- und lumbovertebrales Schmerzsyndrom) weiterhin zumutbar sei, sofern keine wirbelsäulenbelastenden Arbeiten ausgeführt würden. Die psychischen Beschwerden (mittelgradige depressive Störung) wirkten sich jedoch auf die Produktivität sowie den Arbeitsfluss aus, weshalb er in seiner Arbeitstätigkeit zeitlich eingeschränkt sei auf ein Pensum von viereinhalb Stunden täglich. Im Oktober 2007 habe der Beschwerdeführer in der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie D.________ hospitalisiert werden müssen. Es sei eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig schwere Episode, diagnostiziert worden. Grund für die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente sei damals vor allem die rezidivierende depressive Störung gewesen.

Nach dem psychiatrisch-psychotherapeutischen Gutachten des Dr. med. E.________ vom 11. Februar 2014 sei eine Remission der depressiven Störung eingetreten und habe nur noch eine Dysthymie (bei depressiver Störung, gegenwärtig remittiert, ICD-10 F 32.4/F33.4, mit Status nach schädlichem Gebrauch von Schmerzmitteln, inkl. Opioide, F19.1, sowie mit akzentuierten Persönlichkeitszügen, dissozial, histrionisch, unreif, narzisstisch, pedantisch, Z73.1) vorgelegen. Des Weiteren habe lediglich die Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt werden können. Der psychiatrische Gutachter bescheinige eine ganztägige Arbeitsfähigkeit. Darauf stellte das kantonale Gericht ab. Es prüfte insbesondere auch, ob die Verdachtsdiagnose der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach den Vorgaben von BGE 141 V 281 eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöge (Näheres dazu unten E. 6.1). Die Vorinstanz stellte fest, dass keiner der massgeblichen Indikatoren deutlich auf eine Unzumutbarkeit der durch die somatofome Schmerzstörung verursachten Beschwerden hinweise. Auch mit der vom Psychiater diagnostizierten Dysthymie (ICD-10 F34.1) und den akzentuierten Persönlichkeitszügen nach ICD-10 Z73.1 sei eine Arbeitsunfähigkeit nicht
ausgewiesen. In somatischer Hinsicht stellte das kantonale Gericht auf die Einschätzung des Dr. med. F.________ ab, wonach eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe. Hinsichtlich seiner Diagnose einer Fibromyalgie, die seiner Einschätzung nach mangels korrelierender somatisch-pathologischer Befunde keine Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit hatte, hat das kantonale Gericht ausdrücklich auf seine Zumutbarkeitsprüfung anhand der nunmehr massgeblichen Indikatoren verwiesen.

Das kantonale Gericht hat erkannt, dass in psychischer Hinsicht eine erhebliche Verbesserung eingetreten sei. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision seien deshalb erfüllt. Gestützt auf die gutachtliche Einschätzung einer vollen Arbeitsfähigkeit sei die Invalidenrente zu Recht eingestellt worden.

4.
Der Beschwerdeführer beanstandet die vorinstanzliche Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. Die von der IV-Stelle eingeholten Gutachten hätten entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts keine hinreichende Grundlage geboten für eine Prüfung anhand der Vorgaben der neuen Rechtsprechung von BGE 141 V 281. Er macht zudem einen Anspruch auf Mitwirkung am Beweisverfahren und insbesondere ein Recht, sich zum Beweisergebnis zu äussern, geltend. Des Weiteren bestreitet er, dass eine rentenerhebliche Verbesserung eingetreten sei.

5.
Zu den von den Gutachtern erhobenen Diagnosen äussert sich der Beschwerdeführer nicht näher. Den schon im vorinstanzlichen Verfahren erhobenen Einwand zur Untersuchungsdauer hat das kantonale Gericht zutreffend entkräftet. Auch zum Vorwurf der unzureichenden Befunderhebung aus somatischer Sicht hat es sich überzeugend geäussert. Es ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die ursprüngliche Rentenzusprechung wegen eines psychischen Leidens, die bereits damals rückwirkend verfügte Rentenerhöhung ab dem 1. Januar 2008 wegen einer Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes (schwere depressive Störung) erfolgt ist, dass nunmehr jedoch nur noch eine Dysthymie vorliegt, welche grundsätzlich keinen Gesundheitsschaden im Sinne des Gesetzes begründet (Urteile 9C 146/2015 vom 19. Januar 2016 E. 3.2; 8C 643/2015 vom 18. Dezember 2015 E. 5.2.1; 8C 806/2013 vom 6. März 2014 E. 6.2). Auch leichten bis mittelgradigen depressiven Störungen fehlte es an der vorausgesetzten Schwere, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch (Urteile 9C 13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2; 9C 539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1; 8C 104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Gleiches gilt für die akzentuierten Persönlichkeitszüge (SVR 2008 IV Nr.
15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2). Die Vorinstanz hat eingehend und zutreffend dargelegt, dass und weshalb diesbezüglich auf die gutachtliche Einschätzung und nicht auf die Stellungnahme des behandelnden Arztes abzustellen ist. Die vom Gutachten abweichende Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch den behandelnden Psychiater vermag deshalb an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts zu ändern. Aus somatischer Sicht bestand nach den vorinstanzlichen Feststellungen weder damals noch heute eine rentenbegründende Invalidität.

6.
Mit Blick auf die vom psychiatrischen Gutachter gestellte Verdachtsdiagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie die vom rheumatologischen Gutachter erwähnte Fibromyalgie ohne somatisch-pathologischen Befunde prüfte das kantonale Gericht gestützt auf die Vorgaben von BGE 141 V 281, ob eine Arbeitsfähigkeit zumutbarerweise gegeben sei. Diese Beurteilung wird beschwerdeweise beanstandet.

6.1. Seit BGE 131 V 49 E. 1.2 S. 50 ging die Rechtsprechung von der Vermutung aus, der versicherten Person sei eine Willensanstrengung zuzumuten, mit welcher die Folgen einer somatoformen Schmerzstörung (oder eines gleichgestellten Krankheitsbildes) überwunden werden könnten (vgl. auch in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 7.3 des Urteils I 457/02 vom 18. Mai 2004; BGE 130 V 352 E. 2.2.3 S. 354). Mit BGE 141 V 281 hat das Bundesgericht diese sogenannte Überwindbarkeitsvermutung aufgegeben, ohne jedoch etwas zu ändern an den Regeln betreffend die Zumutbarkeit. Nach Art. 7 Abs. 2
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
1    Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
2    Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11
zweiter Satz ATSG liegt eine Erwerbsunfähigkeit nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist. Damit ist eine langjährige Rechtsprechung Gesetz geworden. Demgemäss ist für die Frage, ob es der versicherten Person zuzumuten ist, eine Arbeitsleistung zu erbringen, insofern eine objektivierte Betrachtungsweise massgeblich, als es nicht auf ihr subjektives Empfinden ankommen kann (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 S. 295).

Die Zumutbarkeit ist nunmehr in einem strukturierten Beweisverfahren (BGE 141 V 281 E. 6 S. 308), das heisst anhand eines strukturierten normativen Prüfungsrasters zu prüfen. Das Gericht hat mithilfe eines Kataloges von Indikatoren zu beurteilen, ob die diagnostizierte Schmerzstörung zu einer ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit führe (BGE 141 V 281 E. 3.6 S. 294 f.).

Nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten verlieren ihren Beweiswert nicht. Es ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht standhält. In sinngemässer Anwendung auf die nunmehr materiell-beweisrechtlich geänderten Anforderungen ist in jedem einzelnen Fall zu prüfen, ob die beigezogenen administrativen und/oder gerichtlichen Sachverständigengutachten - gegebenenfalls im Kontext mit weiteren fachärztlichen Berichten - eine schlüssige Beurteilung im Lichte der massgeblichen Indikatoren erlauben oder nicht (BGE 141 V 281 E. 8 S. 309).

6.2. Das Bundesgericht kann bei der Beurteilung, ob eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung - oder ein vergleichbares psychosomatisches Leiden - invalidisierend wirkt, alle Feststellungen der Vorinstanz, die auf der Würdigung von ärztlichen Angaben und Schlussfolgerungen betreffend Diagnose und Folgenabschätzung beruhen, nur eingeschränkt überprüfen. Frei überprüfbar ist hingegen, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit (Art. 6
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
ATSG) schliessen lassen (BGE 141 V 281 E. 7 S. 308 f.).

6.3. Nach der dargelegten Rechtsprechung war die vorinstanzliche Prüfung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit anhand der massgeblichen Indikatoren gestützt auf die nach altem Verfahrensstand eingeholten Gutachten grundsätzlich zulässig. Es wird beschwerdeweise nicht weiter ausgeführt, inwiefern sie eine schlüssige Beurteilung nicht erlaubt hätten und weshalb eine weitere Beweiserhebung unter Mitwirkung des Versicherten angezeigt gewesen wäre (BGE 135 V 465, insbesondere E. 4.4 S. 469 f.; 137 V 210). Das kantonale Gericht hat sich insbesondere auch zu den abweichenden Stellungnahmen der behandelnden Ärzte geäussert. Der Vorwurf, dass es eine neue, unangekündigte gerichtsinterne Aktenprüfung vorgenommen und dadurch das Recht des Beschwerdeführers zur Teilnahme an Beweiserhebungen und zur Äusserung zum Beweisergebnis verletzt habe, ist unberechtigt. Denn es werden (nach den soeben dargelegten Erwägungen zu Recht) keine neuen Beweise erhoben, sondern die in den Akten liegenden Gutachten und Stellungnahmen frei gewürdigt (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG). Der Beschwerdeführer hatte in einem doppelten Schriftenwechsel Gelegenheit, sich zu sämtlichen Aktenstücken vernehmen zu lassen. Zur vorinstanzlichen Prüfung im Einzelnen äussert er sich nicht. Es
bestehen aufgrund seiner Vorbringen und nach Lage der Akten keine Anhaltspunkte dafür, dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung offensichtlich unrichtig oder rechtsfehlerhaft wäre.

7.
Zusammengefasst ist mit der Vorinstanz von einer vollen Arbeitsfähigkeit in der früheren beziehungsweise in einer anderen leicht- bis mittelgradig körperlich belastenden Tätigkeit auszugehen. Die Voraussetzungen für eine Rentenrevision nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG waren erfüllt (vgl. auch BGE 141 V 9).

8.
Nach den Einwänden des Beschwerdeführers hätte von der von Verwaltung und Vorinstanz angenommenen vollen Arbeitsfähigkeit nicht ohne Weiteres auf deren Verwertbarkeit geschlossen werden dürfen, sondern hätten Wiedereingliederungsmassnahmen gewährt werden müssen. Nach der Rechtsprechung ist bei einer Rentenaufhebung oder -herabsetzung nach Art. 17
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
1    Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich:
a  um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder
b  auf 100 Prozent erhöht.17
2    Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat.
ATSG die Verwertbarkeit der wiedergewonnenen Arbeitsfähigkeit konkret zu prüfen und allenfalls eine berufliche Eingliederungsmassnahme an die Hand zu nehmen, wenn der Versicherte über 55-jährig ist oder länger als 15 Jahre eine Rente bezogen hat. Ansonsten ist vom Regelfall auszugehen, dass eine wiedergewonnene Arbeitsfähigkeit sofort erwerblich verwertbar sei (SVR 2011 IV Nr. 73 S. 220, 9C 228/2010 E. 3). Das kantonale Gericht hat sich dazu eingehend und zutreffend geäussert. Die erwähnten Voraussetzungen sind beim Beschwerdeführer nicht erfüllt, und es besteht aufgrund seiner Vorbringen kein Anlass, von der Beurteilung des kantonalen Gerichts abzuweichen.

9.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Sozialversicherungsrechtliche Kammer, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. Juli 2016

Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_303/2016
Date : 18. Juli 2016
Published : 05. August 2016
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung (Invalidenrente, Revision)


Legislation register
ATSG: 6  7  17  61
BGG: 42  65  66  95  97  105  106
BGE-register
130-V-352 • 130-V-396 • 131-V-49 • 135-V-465 • 137-V-210 • 141-V-234 • 141-V-281 • 141-V-9
Weitere Urteile ab 2000
8C_104/2014 • 8C_303/2016 • 8C_643/2015 • 8C_806/2013 • 9C_13/2016 • 9C_146/2015 • 9C_228/2010 • 9C_539/2015 • I_457/02 • I_514/06
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