Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C 502/2012

Urteil vom 18. Juli 2012
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Zünd, Präsident,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichter Kneubühler,
Gerichtsschreiber Zähndler.

Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Christoph Erdös, Rechtsanwalt, dieser substituiert durch Felice Grella,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, Postfach, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand
Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Kammer, vom 18. April 2012.

Erwägungen:

1.
Der 1981 geborene X.________ ist Staatsangehöriger von Bangladesch und reiste am 25. September 2002 in die Schweiz ein, wo er ohne Erfolg um Asyl nachsuchte.
Am 19. April 2005 heiratete X.________ eine acht Jahre ältere, drogenabhängige Schweizerin, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und einmalig verlängert wurde. Eine weitere Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wurde dagegen abgelehnt (letztinstanzlich vom Bundesgericht mit Urteil 2C 353/2009 vom 8. Juni 2009 bestätigt), da der Verdacht auf eine von Anfang an geplante Scheinehe bestand und sich X.________ jedenfalls im Moment des Verlängerungsgesuchs in rechtsmissbräuchlicher Weise auf eine inhaltslose, nur noch formell bestehende Ehe berufen hatte. Am 5. Februar 2009 wurde die Ehe mit seiner ersten schweizerischen Ehefrau geschieden.
Am 29. Juni 2009, d.h. drei Wochen nach dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Juni 2009, heiratete X.________ eine 18 Jahre ältere, aus Thailand stammende schweizerische Staatsangehörige, weshalb ihm abermals eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und einmalig verlängert wurde. Mit Verfügung vom 5. August 2011 widerrief das Migrationsamt des Kantons Zürich indes die Aufenthaltsbewilligung von X.________, da es zum Schluss gelangt war, bei der (zweiten) Ehe des Betroffenen handle es sich um eine Scheinehe. Die von X.________ ergriffenen kantonalen Rechtsmittel wurden von der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Rekursentscheid vom 3. Januar 2012) und vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (Urteil vom 18. April 2012) abgewiesen.

2.
Die von X.________ beim Bundesgericht eingereichte Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG mit summarischer Begründung und Verweis auf die vorinstanzlichen Erwägungen abzuweisen ist:

2.1 Nach Art. 62 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 62 Widerruf von Bewilligungen und anderen Verfügungen - 1 Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
1    Die zuständige Behörde kann Bewilligungen, ausgenommen die Niederlassungsbewilligung, und andere Verfügungen nach diesem Gesetz widerrufen, wenn die Ausländerin oder der Ausländer:
a  oder ihr oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat;
b  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde oder gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB114 angeordnet wurde;
c  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet;
d  eine mit der Verfügung verbundene Bedingung nicht einhält;
e  oder eine Person, für die sie oder er zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist;
f  in rechtsmissbräuchlicher Weise versucht hat, das Schweizer Bürgerrecht zu erschleichen, oder ihr oder ihm dieses aufgrund einer rechtskräftigen Verfügung im Rahmen einer Nichtigerklärung gemäss Artikel 36 des Bürgerrechtsgesetzes vom 20. Juni 2014116 entzogen worden ist;
g  eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht einhält.
2    Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat.
AuG kann die Aufenthaltsbewilligung widerrufen werden, wenn der Ausländer oder sein Vertreter im Bewilligungsverfahren falsche Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen hat. Dies gilt unter anderem für den Fall, dass sich nachträglich Indizien ergeben, welche die Ehe, auf die sich der Ausländer für den Erhalt der Aufenthaltsbewilligung berufen hat, als Scheinehe oder als bloss aus fremdenpolizeilichen Gründen aufrechterhaltene Ehe erscheinen lassen (vgl. Urteil 2C 205/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Der entsprechende Rechtsmissbrauch führt zum Erlöschen des Bewilligungsanspruchs (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 51 Erlöschen des Anspruchs auf Familiennachzug - 1 Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
1    Die Ansprüche nach Artikel 42 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 63 vorliegen.
2    Die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50 erlöschen, wenn:
a  sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen;
b  Widerrufsgründe nach Artikel 62 oder 63 Absatz 2 vorliegen.
AuG; vgl. Urteil 2C 273/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 3.2 mit Hinweisen). Das Verwaltungsgericht hat die bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend Scheinehe und den diesbezüglichen Indizienbeweis zutreffend wiedergegeben (E. 3 des angefochtenen Entscheids).

2.2 Als Indizien für das Vorliegen einer Scheinehe benannten die kantonalen Behörden insbesondere das rechtsmissbräuchliche Vorgehen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit seiner ersten Eheschliessung, der kurze zeitliche Abstand zwischen dem bundesgerichtlichen Urteil vom 8. Juni 2009 und der zweiten Eheschliessung am 29. Juni 2009 sowie den ausgeprägten Altersunterschied zwischen den Ehegatten von 18 Jahren. Das Verwaltungsgericht führte weiter aus, dass die zweite Ehefrau des Beschwerdeführers nicht gut integriert und deren Wohn- und Erwerbssituation vor der Eheschliessung mit dem Beschwerdeführer unklar seien, was die Annahme begünstige, die Gattin sei die Ehe mit dem viel jüngeren Beschwerdeführer aus rein finanziellen Gründen eingegangen; dies werde auch durch den Umstand gestützt, dass inzwischen ihre Tochter aus erster Ehe samt Ehemann und Kind in die angeblich eheliche Zweizimmerwohnung - für deren Miete der Beschwerdeführer unbestrittenermassen alleine aufkomme - eingezogen sei. Ein polizeilicher Augenschein in dieser Wohnung habe sodann ergeben, dass sich dort nur wenige Kleider und keine persönlichen Hygieneartikel und Gegenstände des Beschwerdeführers befänden. Ferner könnten sich der Beschwerdeführer und seine
Ehefrau nur unzureichend miteinander verständigen, zumal die Deutschkenntnisse beider Gatten schlecht seien und sie gemäss eigenen Angaben beide nur "ein wenig" Englisch sprechen, sich aber angeblich in deutscher Sprache unterhalten würden. Die Eheleute hätten zudem weder gemeinsame Hobbys noch gemeinsame Bekannte. Auffallend sei schliesslich auch, dass beide Gatten keinen Ehering tragen und diesbezüglich widersprüchliche Aussagen machen würden.

2.3 Soweit der Beschwerdeführer die Sachverhaltsfeststellungen des Verwaltungsgerichts bestreitet, beschränken sich seine Ausführungen auf die Wiederholung seiner abweichenden Meinung. Mit dieser bloss appellatorischen Kritik vermag der Beschwerdeführer keine offensichtliche Unrichtigkeit oder Willkür darzutun, sodass der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht verbindlich ist (Art. 105
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
i.V.m. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.2.2 S. 252; 133 III 393 E. 7.1 S. 398). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kann dem Verwaltungsgericht auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) vorgeworfen werden: Es hat die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Argumente und die von ihm eingereichten Beweismittel - insbesondere die schriftlichen Bestätigungen der Nachbarn und des Hauswarts - pflichtgemäss geprüft und ist dabei in nachvollziehbarer Weise zum Schluss gelangt, dass diesen Vorbringen keine massgebliche Bedeutung zuzumessen ist. Bei dieser Sachlage durfte die Vorinstanz sodann in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen, ihre Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen, namentlich die mündliche Befragung der Nachbarn und des Hauswarts, nicht geändert.

2.4 Basierend auf dessen verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen ist die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, der Beschwerdeführer sei eine Scheinehe eingegangen, ohne Weiteres rechtskonform. Daran ändert auch der Hinweis des Beschwerdeführers nichts, dass ihm das Migrationsamt eine Aufenthaltsbewilligung erteilt und diese verlängert habe, obwohl es sowohl vom Altersunterschied von 18 Jahren als auch von der Tatsache Kenntnis gehabt habe, dass ihm - dem Beschwerdeführer - vor der (zweiten) Eheschliessung die Ausweisung gedroht habe: Bei Erhalt von neuen Informationen (vorliegend etwa die Erkenntnisse des polizeilichen Augenscheins und von weiteren Befragungen) ist das Migrationsamt vielmehr verpflichtet, die Voraussetzungen für eine Bewilligungserteilung bzw. einen Bewilligungswiderruf erneut zu prüfen. Dabei hat es auch die ihm bereits bekannten Informationen in die neuerliche Beweiswürdigung miteinzubeziehen; von einem widersprüchlichen Verhalten der Behörde resp. von einem Verstoss gegen Treu und Glauben kann in diesem Zusammenhang keine Rede sein.

2.5 Sodann ist dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Bangladesch auch zuzumuten: Er ist erst im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist und hält sich hier seit knapp zehn Jahren auf, und dies zeitweise illegal. Insgesamt verfügte er nur während rund vier Jahren über ein gefestigtes Aufenthaltsrecht. Der kinderlose Beschwerdeführer hat in der Schweiz keine Familienangehörigen, wohl aber in Bangladesch. Es ist davon auszugehen, dass er mit den Verhältnissen in seiner Heimat weiterhin bestens vertraut ist, zumal er auch nach seiner Einreise in die Schweiz regelmässig nach Bangladesch reiste, letztmals im Herbst 2010 und im Frühling 2011.

2.6 Nach dem Ausgeführten ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen hat.

3.
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Da die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erschien und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht substantiiert aufgezeigt wurde, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG e contrario).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten sowie dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Kammer, und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2012
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Zünd

Der Gerichtsschreiber: Zähndler
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_502/2012
Date : 18. Juli 2012
Published : 05. August 2012
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Aufenthaltsbewilligung


Legislation register
AuG: 51  62
BGG: 64  66  97  105  109
BV: 29
BGE-register
133-II-249 • 133-III-393
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2C_205/2010 • 2C_273/2011 • 2C_353/2009 • 2C_502/2012
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