Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B_234/2011

Urteil vom 18. Juli 2011
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Mathys, Präsident,
Bundesrichter Schneider,
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
Gerichtsschreiberin Horber.

Verfahrensbeteiligte
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8001 Zürich,
Beschwerdeführerin,

gegen

X.________, vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Dollé,
Beschwerdegegner.

Gegenstand
Grobe Verletzung von Verkehrsregeln,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 15. Februar 2011.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Mai 2009 erstattete A.________ Strafanzeige gegen eine unbekannte Person. Diese habe am 30. April 2009 ca. um 07.20 Uhr auf der Autobahn A3 in Fahrtrichtung Zürich in der Nähe der Ausfahrt Richterswil mit einem anthrazitfarbenen Ford Kuga mit Kennzeichen SZ 1.________ ein gefährliches Überholmanöver durchgeführt. Er selber sei zu dieser Zeit mit seinem Fahrzeug sowie zwei Mitfahrerinnen auf dem Überholstreifen gefahren. Der unbekannte Fahrer sei nahe zu ihm aufgeschlossen, habe dann auf die rechte Fahrspur gewechselt, beschleunigt, sei an ihm vorbeigezogen und vor ihm wieder links auf die Überholspur eingeschwenkt, wobei zwischen den beiden Fahrzeugen lediglich ca. ein Meter Abstand bestanden habe. Um eine Kollision zu vermeiden, habe er, A.________, stark bremsen und etwas nach links ausweichen müssen. Der fehlbare Lenker sei weiter gefahren und habe die Autobahn bei der Ausfahrt Wädenswil verlassen (vorinstanzliche Akten, act. 2).
Als Halter des besagten Fahrzeugs konnte X.________ ausfindig gemacht werden. Dieser bestreitet, das Überholmanöver vorgenommen zu haben, räumt indessen ein, zum fraglichen Zeitpunkt auf der genannten Strecke gefahren zu sein (vorinstanzliche Akten, act. 4/1 S. 1 und 4/2 S. 2).

B.
Das Bezirksgericht Horgen sprach X.________ am 15. Dezember 2009 der groben Verletzung von Verkehrsregeln durch brüskes Wechseln des Fahrstreifens mit geringem Abstand schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu Fr. 50.-- sowie zu einer Busse von Fr. 500.--.

C.
Das Obergericht des Kantons Zürich hiess die Berufung von X.________ gut und sprach ihn mit Urteil vom 15. Februar 2011 vom Vorwurf der groben Verletzung von Verkehrsregeln frei. Zudem erkannte es auf eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 5'500.--.

D.
Gegen dieses Urteil erhebt die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

E.
Das Obergericht des Kantons Zürich verzichtet auf eine Vernehmlassung. X.________ beantragt mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2011 die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des Urteils des Obergerichts.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerdeführerin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts im Sinne von Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG durch willkürliche Beweiswürdigung.

2.
Die Vorinstanz begründet den Freispruch damit, dass die Möglichkeit einer Verwechslung bestehe. Den Zeugen könne bei der Identifizierung des Fahrzeuges und des fehlbaren Lenkers ein Fehler unterlaufen sein. Daher müsse der Beschwerdegegner gestützt auf den Grundsatz "in dubio pro reo" freigesprochen werden.
Zwar spreche die übereinstimmende Beschreibung des Lenkers sowie des Fahrzeugs durch die drei Zeugen grundsätzlich für eine Täterschaft des Beschwerdegegners. Hingegen komme dem Umstand, dass diese den Beschwerdegegner anlässlich der Konfrontationseinvernahmen als Täter erkannt hätten, kein erhebliches Gewicht zu. So hätten die Zeugen davon ausgehen können, dass der an der Einvernahme anwesende Beschwerdegegner vorgeladen worden sei, weil er als Täter in Frage komme (vorinstanzliches Urteil, E. 2.4). Zudem treffe die Beschreibung des Lenkers - korpulent, rundes Gesicht, kurz- und dunkelhaarig mit Schnauz, mittleren Alters - auf viele Personen zu (vorinstanzliches Urteil, E. 2.7). Auch zum Vorfall selber würden die Aussagen der Zeugen einige Widersprüche aufweisen. Zum einen sei aufgrund der Aussagen unklar, ob der fehlbare Lenker sich jemals hinter dem Fahrzeug von A.________ auf dem Überholstreifen befunden oder sich dessen Fahrzeug auf der rechten Spur genähert habe. Weiter habe A.________ ausgesagt, der fehlbare Lenker habe sich nach dem Vorfall normal im Strassenverkehr weiterbewegt, wohingegen die beiden Mitfahrerinnen angegeben hätten, dieser sei weiterhin aggressiv gefahren (vorinstanzliches Urteil, E. 2.5). Unklar sei
aufgrund der Aussagen zudem, ob das Kennzeichen des fehlbaren Lenkers unmittelbar nach dem Vorfall durch eine Mitfahrerin notiert oder erst zu einem späteren Zeitpunkt bei der Fahrt über den Hirzel festgehalten worden sei. Dass die Zeugen das Täterfahrzeug ohne Unterbruch bis zum Notieren des Kennzeichens stets im Blickwinkel gehabt und beobachtet hätten, sei nicht anzunehmen, weshalb eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden könne (vorinstanzliches Urteil, E. 2.6).
Insgesamt bestünden erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdegegners. Es bestehe die Möglichkeit, dass die Zeugen den gesuchten Täter im Laufe der weiteren Fahrt aus den Augen verloren und schliesslich mit dem Beschwerdegegner verwechselt hätten, der sich gemäss eigenen Angaben zum Tatzeitpunkt ebenfalls auf besagter Strecke aufgehalten habe. Die Vorstrafenlosigkeit des Beschwerdegegners weise zudem darauf hin, dass rücksichtloses Verhalten im Strassenverkehr nicht seiner Persönlichkeit entspreche (vorinstanzliches Urteil, E. 2.7).

3.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, angesichts der Beweislage sei unverständlich, dass die Vorinstanz erhebliche, unüberwindbare Zweifel an der Identität des Beschwerdegegners als Täter hege und ihn in der Folge freispreche. Sie habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.
Die Zeugen hätten den Beschwerdegegner anlässlich der Konfrontationseinvernahmen ohne zu zögern und im Wissen um die Strafdrohung nach Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB eindeutig als Täter identifiziert. Der Vorbehalt der Vorinstanz diesen Aussagen gegenüber führe dazu, dass die Beweiskraft von Zeugenaussagen anlässlich von Gegenüberstellungen allgemein gemindert würde. Zudem hätten die drei Zeugen den fehlbaren Lenker schon zuvor übereinstimmend beschrieben (Beschwerde, Ziff. C.3.1). Auch hätten sie sich das Täterfahrzeug anlässlich des Manövers eingeprägt und seien sich aufgrund der Form (Geländewagen), Modell und Farbe sicher, dass es sich beim Fahrzeug des Beschwerdegegners um das am Vorfall beteiligte handle. Zudem hätten sie es nach dem Zwischenfall nicht aus den Augen verloren, und es sei kein vergleichbares Fahrzeug in der Nähe gewesen (Beschwerde, Ziff. C.3.2). Die Tatsache, dass drei Personen bezüglich des fehlbaren Lenkers als auch des am Vorfall beteiligten Fahrzeuges übereinstimmend aussagen und diese Angaben zu dem am Tatort anwesenden Beschwerdegegner führen würden, lasse keine erheblichen, unüberwindbaren Zweifel an dessen Täterschaft zu. Die Vorinstanz habe eine zur Beweislage im Widerspruch stehende Schlussfolgerung gezogen
(Beschwerde, Ziff. C.3.3). Im Übrigen habe der Beschwerdegegner noch vor der ersten Instanz ausgesagt, es sei möglich, dass er den Zeugen geschnitten habe, er sei sich dessen jedoch nicht bewusst (Beschwerde, Ziff. C.3.4). Aus der Tatsache, dass dieser bis anhin strafrechtlich nicht verzeichnet sei, könne nichts zu seinen Gunsten abgeleitet werden (Beschwerde, Ziff. C.3.5). Insgesamt habe die Vorinstanz eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung getroffen.

4.
4.1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zu Grunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie willkürlich (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 134 IV 36 E. 1.4.1 mit Hinweis). Die Rüge der Willkür muss in der Beschwerdeschrift anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und begründet werden, ansonsten darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Willkürlich ist eine Tatsachenfeststellung, wenn der Richter den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkennt, wenn er ein solches ohne ernsthafte Gründe ausser Acht lässt, obwohl es erheblich ist, und schliesslich, wenn er aus getroffenen Beweiserhebungen unhaltbare Schlüsse zieht (BGE 129 I 8 E. 2.1 mit Hinweisen).
Aus der in Art. 32 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
BV und Art. 6 Ziff. 2
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verankerten Unschuldsvermutung wird der Grundsatz "in dubio pro reo" abgeleitet. Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat (BGE 127 I 38 E. 2a).
4.2
4.2.1 Wie die Beschwerdeführerin zu Recht feststellt, ist unbestritten, dass dem auf dem Überholstreifen fahrenden A.________ von der Normalspur her kommend ein Fahrzeug derart knapp vorfuhr, dass er stark abbremsen und nach links ausweichen musste, um eine Kollision zu vermeiden (Beschwerde, Ziff. C.2). Dem ist hinzuzufügen, dass der Sachverhalt betreffend das Rechtsüberholen nicht hinreichend erstellt werden konnte, worauf bereits die erste Instanz erkannt hatte (vorinstanzliche Akten, act. 34 E. 2.8.4.5). Ausführungen hierzu erübrigen sich daher. Dass sich der Beschwerdegegner des Rechtsüberholens schuldig gemacht habe, macht die Beschwerdeführerin denn auch nicht geltend. Demnach geht es vorliegend ausschliesslich um das Einschwenken mit ungenügendem Abstand von der Normal- auf die Überholspur und in diesem Zusammenhang insbesondere um die Frage, ob die Vorinstanz in Willkür verfallen ist, wenn sie davon ausgeht, die Zeugen seien bezüglich der Person des fehlbaren Lenkers sowie dessen Fahrzeugs möglicherweise einer Verwechslung unterlegen.
4.2.2 Die Rüge der willkürlichen Sachverhaltsfeststellung ist begründet. Die Beschwerdeführerin legt substantiiert dar, dass aufgrund der Beweislage keine erheblichen und nicht zu unterdrückenden Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdegegners bestehen. Sie führt zutreffend aus, weshalb nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis der Beweiswürdigung unhaltbar ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 mit Hinweisen).
Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin anhand der Zeugenaussagen auf, dass diese über die Identität des fehlbaren Lenkers keinem Irrtum unterlagen. Alle drei Zeugen waren sich in der Beschreibung des Täters einig. Gemäss eigenen Angaben konnten sie ihn während ungefähr fünf Sekunden sehen, als er an ihnen vorbeifuhr bzw. auf ihre Fahrbahn einschwenkte (vorinstanzliche Akten, act. 47/5 S. 2 f. und 47/6 S. 3). Eine solche Zeitspanne kann genügen, um sich später an das Gesicht einer fremden Person zu erinnern. Dies zeigt sich auch darin, dass die Zeugen den Fahrer detailliert beschreiben konnten. Anlässlich der Konfrontationseinvernahmen erkannten sie den Beschwerdegegner zudem als den fehlbaren Lenker (vorinstanzliche Akten, act. 3/2 S. 2, 3/4 S. 2, 3/6 S. 1, 47/4 S. 4, 47/5 S. 3 und 47/6 S. 3 f.). Erhebliche Zweifel an dessen Identität als Täter sind in ihren Aussagen keine erkennbar. Zeugen, die, wie beide kantonalen Instanzen zu Recht festhalten (vorinstanzliches Urteil, E. 2.2; vorinstanzliche Akten, act. 34 E. 2.7.2 und 2.8.3.5), keinen Grund haben, den Beschwerdegegner fälschlicherweise zu belasten und zudem auf die Strafdrohung gemäss Art. 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2    ...417
3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
StGB hingewiesen wurden, würden bei allfälligen Zweifeln nicht mit einer
derartigen Sicherheit aussagen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz ist die Beweiskraft dieser Aussagen erheblich, zumal sie nicht alleine stehen, sondern durch weitere Indizien gestützt werden. Die Zeugen waren sich ebenfalls sicher, dass sie das Tatfahrzeug in der dem Vorfall nachfolgenden Fahrt bis zum Hirzel nicht aus den Augen verloren hatten und sich zudem kein anderes derartiges Fahrzeug - anthrazitfarbener Geländewagen - in der Nähe befand (vorinstanzliche Akten, act. 47/4 S. 6 f., 47/5 S. 5 und 47/6 S. 5 f.). Diesen Aussagen scheint die Vorinstanz keine Bedeutung zuzumessen bzw. geht sie davon aus, dass der Sichtkontakt nicht durchgehend bestand, für welche Annahme jedoch kein Grund ersichtlich ist. Spätestens beim Hirzel wurde das Kennzeichen notiert, allenfalls bereits früher, unmittelbar nach dem Vorfall (vorinstanzliche Akten, act. 47/4 S. 4 f., 47/5 S. 3 f. und 47/6 S. 4 ff.).
Aufgrund dieser Beweislage den Schluss zu ziehen, es würden erhebliche und unüberwindbare Zweifel daran bestehen, dass der Beschwerdegegner mit der Person des fehlbaren Lenkers identisch ist, ist willkürlich. Die vom Beschwerdegegner übernommene These einer Verwechslung (vorinstanzliches Urteil, E. 2.7) überzeugt nicht. Erhebliche Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdegegners vermag die Vorinstanz nicht aufzuzeigen. Zu gross wäre der Zufall, dass sich zum selben Zeitpunkt auf derselben Strecke zwei sich im Aussehen gleichende Lenker eines anthrazitfarbenen Geländewagens befanden, die dann von den Zeugen verwechselt wurden.

5.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Beschwerdeführerin ist keine Entschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Der Beschwerdegegner unterliegt mit seinem Vernehmlassungsantrag. Entsprechend hat er die Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Februar 2011 aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Juli 2011

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:

Mathys Horber
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 6B_234/2011
Datum : 18. Juli 2011
Publiziert : 28. Juli 2011
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Straftaten
Gegenstand : Grobe Verletzung von Verkehrsregeln


Gesetzesregister
BGG: 66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
95 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
97 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
32
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 32 Strafverfahren - 1 Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
1    Jede Person gilt bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig.
2    Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.
3    Jede verurteilte Person hat das Recht, das Urteil von einem höheren Gericht überprüfen zu lassen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen das Bundesgericht als einzige Instanz urteilt.
EMRK: 6
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
StGB: 307
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 307 - 1 Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
1    Wer in einem gerichtlichen Verfahren als Zeuge, Sachverständiger, Übersetzer oder Dolmetscher zur Sache falsch aussagt, einen falschen Befund oder ein falsches Gutachten abgibt oder falsch übersetzt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
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3    Bezieht sich die falsche Äusserung auf Tatsachen, die für die richterliche Entscheidung unerheblich sind, so ist die Strafe Geldstrafe.418
BGE Register
127-I-38 • 129-I-8 • 134-I-140 • 134-IV-36 • 136-I-65
Weitere Urteile ab 2000
6B_234/2011
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
vorinstanz • beschwerdegegner • zeuge • zweifel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • kennzeichen • bundesgericht • strasse • sprache • erste instanz • beweiskraft • in dubio pro reo • autobahn • frage • verfahrensbeteiligter • rechtsverletzung • entscheid • strafgericht • fahrzeugführer
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