Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
6B 136/2008/bri

Urteil vom 18. Juli 2008
Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Wiprächtiger, Zünd,
Gerichtsschreiber Briw.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, 6301 Zug,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Qualifizierte Veruntreuung; Strafzumessung; psychiatrisches Gutachten,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, vom 15. Januar 2008.

Sachverhalt:

A.
X.________ wird vorgeworfen, sich 1,56 Mio. Franken, die ihm zur Beschaffung eines Grosskredits bei der A.________ Bank AG ausgehändigt worden seien, angeeignet zu haben, indem er 1 Mio. Franken bei einem Dritten "versteckt" und den Rest Y.________ übergeben habe. Mit diesem habe er zuvor vereinbart, in Vaduz/FL einen Raubüberfall vorzutäuschen. Der Plan sei am 25. Januar 2002 in die Tat umgesetzt worden.

B.
Das Obergericht des Kantons Zug wies am 15. Januar 2008 die Berufung von X.________ und die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug vom 26. September 2006 ab. Es sprach ihn vom Vorwurf der Geldwäscherei frei und der qualifizierten Veruntreuung gemäss Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB sowie der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäss § 298 StGB/FL schuldig. Es bestrafte ihn mit 28 Monaten Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 54 Tagen Untersuchungshaft), schob den Vollzug von 22 Monaten (mit einer Probezeit von 4 Jahren) auf und erklärte 6 Monate für vollziehbar.

C.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen und beantragt sinngemäss, das obergerichtliche Urteil aufzuheben, ihn wegen einfacher Veruntreuung schuldig zu sprechen, den Schuldspruch wegen Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäss § 298 StGB/FL zu bestätigen, eine (mildere) Freiheitsstrafe mit vier Jahren Probezeit festzusetzen, ein psychiatrisches Gutachten einzuholen, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

Erwägungen:

1.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dabei bedeutet "offensichtlich unrichtig" willkürlich (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Es gilt eine qualifizierte Rügepflicht (BGE 133 II 249 E. 1.4.2), d.h. der Beschwerdeführer muss in der Beschwerdeschrift klar und deutlich anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darlegen, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 134 I 83 E. 3.2).

2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die 1 Mio. Franken nicht versteckt, sondern einem ihm bekannten Treuhänder in Zürich zur Aufbewahrung übergeben. Dieser Betrag hätte nach dem fingierten Raubüberfall der Eigentümerin zurückgegeben werden sollen. Er habe das Geld aus Vorsicht wochenlang in einem Schliessfach aufbewahrt. Den Betrag von Fr. 560'000.-- habe er kurz vor dem Raubüberfall in Vaduz an Y.________ übergeben. Es sei allein seiner Vorsicht zu verdanken, dass die Eigentümerin schliesslich einen Teil des Geldes (nämlich 1 Mio. Franken) zurückerhalten habe. Hätte er dies nicht tun wollen, hätte er das "Versteck" nie preisgegeben (wie das Y.________ mit den Fr. 560'000.-- getan habe). Der gemeinsam angerichtete Schaden belaufe sich somit nur auf Fr. 560'000.--.

2.1 Die Vorinstanz führt gestützt auf das Urteil der Erstinstanz aus, der Beschwerdeführer habe den Betrag von 1,56 Mio. Franken zur Aufbewahrung und anschliessenden Weiterleitung erhalten. Er habe sich diesen Betrag angeeignet, indem er 1 Mio. Franken bei einer Drittperson "versteckt", den Restbetrag Y.________ übergeben und mit diesem den Raubüberfall vorgetäuscht habe (angefochtenes Urteil E. 4.1.1). Ohne die Mithilfe des Beschwerdeführers wäre es allerdings vermutlich nicht gelungen, die bei einem Dritten versteckte 1 Mio. Franken aufzuspüren (angefochtenes Urteil E. 4.1.5). Sie bestätigt deshalb die beiden Schuldsprüche.

Der Beschwerdeführer anerkennt vor Bundesgericht den Schuldspruch wegen Veruntreuung nur im Umfang von Fr. 560'000.--, die er am 24. Jan. 2002 Y.________ ausgehändigt hatte. Er hatte den Betrag von 1,56 Mio. Franken am 29. Nov. 2001 zur Aufbewahrung und anschliessenden Weiterleitung an die A.________ Bank AG erhalten. Am 25. Jan. 2002 hätte er den Betrag der Eigentümerin zurückgeben sollen. Am 24. Jan. 2002 übergab er 1 Mio. Franken einem Mitarbeiter eines Freundes zur Aufbewahrung. Dieser Betrag wurde am 26. Jan. 2002 bei einer Hausdurchsuchung sichergestellt und der Eigentümerin überwiesen (erstinstanzliches Urteil S. 13 f.).

Bereits bei der Erstinstanz hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, bei der Veruntreuung könne nur von einem Maximalbetrag von Fr. 560'000.-- ausgegangen werden, die 1 Mio. Franken habe er zur sicheren Aufbewahrung übergeben und nicht veruntreuen wollen. Allenfalls sei von einem unvollendeten Versuch auszugehen (erstinstanzliches Urteil S. 31). Die Erstinstanz kommt dagegen in einer ausführlichen Beweiswürdigung zum Ergebnis, der Beschwerdeführer habe mit der Entnahme der 1,56 Mio. Franken am 21. Jan. 2002 aus dem Safe der B.________ Bank, wo das Geld treuhänderisch verwahrt war, und dem Verbringen in einen eigenen Safe bei der C.________ Bank, den Willen geäussert, den gesamten Betrag nicht weisungsgemäss zu verwenden, sondern sich anzueignen. Bestärkt werde diese Absicht dadurch, dass er das Geld drei Tage später wieder aus dem Safe holte, einen Teil Y.________ und den Rest aufwendig verpackt einer Drittperson übergeben habe. Zur Vertuschung dieser Veruntreuung sei dann der Raubüberfall vorgetäuscht worden. Er habe somit in Bezug auf den gesamten Betrag vorsätzlich gehandelt (erstinstanzliches Urteil S. 32 ff., insbesondere E. 3.1.5.1).

Mit diesen massgeblichen und überzeugenden Erwägungen der Erstinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Eine willkürliche Beweiswürdigung ist, soweit darauf einzutreten ist, nicht ersichtlich. Hierauf gestützt nehmen die Vorinstanzen zu Recht einen den Gesamtbetrag umfassenden Vorsatz an. Denn die tatbestandsmässige Handlung bei der Veruntreuung von Vermögenswerten besteht in einem Verhalten, durch welches der Täter eindeutig seinen Willen bekundet, den obligatorischen Anspruch des Treugebers zu vereiteln (BGE 133 IV 21 E. 6.1.1). Das ist hier gegeben.

2.2 Weiter bestreitet der Beschwerdeführer eine qualifizierte Veruntreuung im Sinne von Art. 138 Ziff. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 138 - 1. Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
1    Wer sich eine ihm anvertraute fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern,
2    Wer die Tat als Mitglied einer Behörde, als Beamter, Vormund, Beistand, berufsmässiger Vermögensverwalter oder bei Ausübung eines Berufes, Gewerbes oder Handelsgeschäftes, zu der er durch eine Behörde ermächtigt ist, begeht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe196 bestraft.
StGB. Er habe das Geld zur Aufbewahrung und Weiterleitung und nicht zur Verwaltung angenommen. Eine Entschädigung sei nicht vereinbart worden.

Treuhänder gehören zu der durch diesen Tatbestand erfassten Tätergruppe mit erhöhten Vertrauensanforderungen (vgl. BGE 100 IV 30). Nach den tatsächlichen Feststellungen war er als Treuhänder tätig und genoss als solcher erhöhtes Vertrauen, ansonsten er bzw. die von ihm vertretenen Gesellschaften nicht für diese Vermögensverwaltung ausgewählt worden wären. Im massgeblichen Zeitraum stellten solche Geldaufbewahrungstätigkeiten einen bedeutenden, wenn auch nicht ausschliesslichen Teil seiner Erwerbstätigkeit dar (erstinstanzliches Urteil S. 34 f.). Der Schuldspruch verletzt daher kein Bundesrecht.

3.
Der Beschwerdeführer macht einen Anspruch auf psychiatrische Begutachtung geltend. Er habe im Jahre 2001 die wohl grösste Krise seines Lebens gehabt und sei in ein kriminelles Umfeld geraten. Am Morgen des fingierten Raubüberfalls habe er Y.________ in panischer Angst gefragt: "Du Y.________, was mach ich wänn's me ine nämed?" Als er mit schwarzer Strumpfmaske und mit Kabelbindern am Lenkrad festgebunden im Fahrzeug gesessen sei, habe er zu schreien begonnen und völlig den Verstand verloren. Er sei noch am selben Tag in ein Krankenhaus in Vaduz eingeliefert worden. Er habe sich zur Tatzeit in tiefster Depression befunden und etwas getan, was mit seinem bisherigen Leben und seiner Persönlichkeit im Widerspruch stehe: "Ich war geistesgestört, bei dem, was ich mit Y.________ gemacht habe. Das liegt schon in der Natur der Tat auf der Hand."

Die Vorinstanzen haben die Voraussetzungen einer psychiatrischen Begutachtung gemäss Art. 13
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 13 - 1 Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
1    Handelt der Täter in einer irrigen Vorstellung über den Sachverhalt, so beurteilt das Gericht die Tat zu Gunsten des Täters nach dem Sachverhalt, den sich der Täter vorgestellt hat.
2    Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, so ist er wegen Fahrlässigkeit strafbar, wenn die fahrlässige Begehung der Tat mit Strafe bedroht ist.
aStGB bzw. Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB geprüft (angefochtenes Urteil E. 5.6.1 ff.; erstinstanzliches Urteil S. 8 ff.). Die Vorinstanz stellt unter anderem fest, der Beschwerdeführer habe sich mit dem Ambulanten psychiatrischen Dienst in Verbindung gesetzt, wenn er sich durch das Strafverfahren in besonderem Masse belastet gefühlt habe. Das sei nachvollziehbar, lasse aber nicht auf die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung schliessen. Es lägen dafür keine Anhaltspunkte vor. Ferner sei dieser Antrag erst nach der rund vier Jahre dauernden Strafuntersuchung erfolgt, woraus zu schliessen sei, dass auch der Beschwerdeführer und sein Verteidiger nicht der Auffassung gewesen seien, es habe zur Tatzeit eine verminderte Zurechnungsfähigkeit bestanden.

Es ergibt sich aus der Darstellung des Beschwerdeführers, dass er die Tat bereut und dass diese sowie das Strafverfahren ihn stark belasten. Ernsthafter Anlass, an seiner Schuldfähigkeit zu zweifeln (Art. 20
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 20 - Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die sachverständige Begutachtung durch einen Sachverständigen an.
StGB), ergibt sich aber deshalb nicht. Mit seinem Vorbringen legt er dar, dass er vor der Tat in der Lage war, einen möglichen Fehlschlag des fingierten Raubüberfalls zu bedenken, und dass er somit bewusst zur Tat schritt. Hinsichtlich der Veruntreuung, die vor dieser Verdeckungstat bereits vollendet war, ergibt sich daraus nichts. Zeigt das Verhalten vor, während und nach der Tat, dass ein Realitätsbezug erhalten war, dass er sich an wechselnde Erfordernisse der Situation anpassen, auf eine Gelegenheit zur Tat warten oder diese gar konstellieren konnte, so hat eine schwere Beeinträchtigung jedenfalls nicht vorgelegen (BGE 133 IV 145 E. 3.3). Angesichts einschlägiger Vorstrafen kann auch nicht von einem persönlichkeitsfremden Verhalten gesprochen werden. Die Beschwerde ist unbegründet.

4.
Bei der Strafzumessung geht die Vorinstanz zutreffend von der Anwendbarkeit des neuen Rechts aus (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2). Dieses hat die bisher geltenden Strafzumessungsgrundsätze in Art. 47
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 47 - 1 Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
1    Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters.
2    Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden.
StGB beibehalten. Es liegt im Ermessen der Vorinstanz, in welchem Umfang sie die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift auf Beschwerde hin nur in die Strafzumessung ein, wenn die Vorinstanz den gesetzlichen Strafrahmen über- oder unterschritten hat, wenn sie von rechtlich nicht massgebenden Kriterien ausgegangen ist oder wesentliche Gesichtspunkte ausser Acht gelassen beziehungsweise in Überschreitung oder Missbrauch ihres Ermessens falsch gewichtet hat.

Die Vorinstanz sieht keinen Grund, von der erstinstanzlich festgesetzten Strafe von 30 Monaten Freiheitsstrafe abzuweichen, reduziert diese indessen wegen des Wegfalls des altrechtlichen Strafschärfungsgrundes des Rückfalls (Art. 67 aStGB) um zwei Monate (angefochtenes Urteil S. 21). Die Erstinstanz (Urteil S. 58 ff.) nimmt ein schweres Verschulden an. Sie spricht von einem raffinierten Tatplan, mit dem die Veruntreuung von 1,56 Mio. Franken hätte vertuscht werden sollen, wobei der Beschwerdeführer Y.________ im Glauben liess, es gehe nur um Fr. 560'000.-- (Urteil S. 34, 35). Obwohl letzterer die treibende Kraft gewesen sei, zeige dies die ebenfalls hohe kriminelle Energie des Beschwerdeführers. Deutlich straferhöhend gewichtet sie die vier, teils einschlägigen Vorstrafen. Das reuige Nachtatverhalten bewertet sie zwar nicht strafmildernd gemäss Art. 64
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 64 - 1 Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
1    Das Gericht ordnet die Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, eine Vergewaltigung, einen Raub, eine Geiselnahme, eine Brandstiftung, eine Gefährdung des Lebens oder eine andere mit einer Höchststrafe von fünf oder mehr Jahren bedrohte Tat begangen hat, durch die er die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer andern Person schwer beeinträchtigt hat oder beeinträchtigen wollte, und wenn:59
a  auf Grund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht; oder
b  auf Grund einer anhaltenden oder langdauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Artikel 59 keinen Erfolg verspricht.
1bis    Das Gericht ordnet die lebenslängliche Verwahrung an, wenn der Täter einen Mord, eine vorsätzliche Tötung, eine schwere Körperverletzung, einen Raub, eine Vergewaltigung, eine sexuelle Nötigung, eine Freiheitsberaubung oder Entführung, eine Geiselnahme, ein Verschwindenlassen, Menschenhandel, Völkermord, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder ein Kriegsverbrechen (Zwölfter Titelter) begangen hat und wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:60
a  Der Täter hat mit dem Verbrechen die physische, psychische oder sexuelle Integrität einer anderen Person besonders schwer beeinträchtigt oder beeinträchtigen wollen.
b  Beim Täter besteht eine sehr hohe Wahrscheinlichkeit, dass er erneut eines dieser Verbrechen begeht.
c  Der Täter wird als dauerhaft nicht therapierbar eingestuft, weil die Behandlung langfristig keinen Erfolg verspricht.61
2    Der Vollzug der Freiheitsstrafe geht der Verwahrung voraus. Die Bestimmungen über die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe (Art. 86-88) sind nicht anwendbar.62
3    Ist schon während des Vollzugs der Freiheitsstrafe zu erwarten, dass der Täter sich in Freiheit bewährt, so verfügt das Gericht die bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe frühestens auf den Zeitpunkt hin, an welchem der Täter zwei Drittel der Freiheitsstrafe oder 15 Jahre der lebenslänglichen Freiheitsstrafe verbüsst hat. Zuständig ist das Gericht, das die Verwahrung angeordnet hat. Im Übrigen ist Artikel 64a anwendbar.63
4    Die Verwahrung wird in einer Massnahmevollzugseinrichtung oder in einer Strafanstalt nach Artikel 76 Absatz 2 vollzogen. Die öffentliche Sicherheit ist zu gewährleisten. Der Täter wird psychiatrisch betreut, wenn dies notwendig ist.
aStGB bzw. Art. 48 lit. d
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48 - Das Gericht mildert die Strafe, wenn:
a  der Täter gehandelt hat:
a1  aus achtenswerten Beweggründen,
a2  in schwerer Bedrängnis,
a3  unter dem Eindruck einer schweren Drohung,
a4  auf Veranlassung einer Person, der er Gehorsam schuldet oder von der er abhängig ist;
b  der Täter durch das Verhalten der verletzten Person ernsthaft in Versuchung geführt worden ist;
c  der Täter in einer nach den Umständen entschuldbaren heftigen Gemütsbewegung oder unter grosser seelischer Belastung gehandelt hat;
d  der Täter aufrichtige Reue betätigt, namentlich den Schaden, soweit es ihm zuzumuten war, ersetzt hat;
e  das Strafbedürfnis in Anbetracht der seit der Tat verstrichenen Zeit deutlich vermindert ist und der Täter sich in dieser Zeit wohl verhalten hat.
StGB, da es an besonderen Anstrengungen fehle und von einer Schadensdeckung der Fr. 560'000.-- nichts bekannt sei, wohl aber deutlich strafmindernd. Strafmindernd berücksichtigt sie schliesslich auch das etwas lange Untersuchungsverfahren und die leicht erhöhte Strafempfindlichkeit. Sie reduziert die Strafe aufgrund von Strafminderungsgründen um einen
Drittel. Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet ist unbegründet. Weder ein Vergleich mit der Strafe für Y.________ (21 Monate Freiheitsstrafe mit bedingtem Vollzug) noch mit anderen Strafverfahren vermag ihn zu entlasten.

Die Vorinstanz spricht sodann auf der Grundlage des neuen Rechts eine teilbedingte Strafe nach der dem Beschwerdeführer günstigsten Modalität mit sechs Monaten unbedingter Freiheitsstrafe aus (Art. 43 Abs. 3
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 43 - 1 Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
1    Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen.37
2    Der unbedingt vollziehbare Teil darf die Hälfte der Strafe nicht übersteigen.
3    Sowohl der aufgeschobene wie auch der zu vollziehende Teil müssen mindestens sechs Monate betragen.38 Die Bestimmungen über die Gewährung der bedingten Entlassung (Art. 86) sind auf den unbedingt zu vollziehenden Teil nicht anwendbar.
StGB; eingehend BGE 134 IV 1). Diese Entscheidung wird vom Beschwerdeführer nicht angefochten (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG), so dass darauf nicht einzugehen ist.

5.
Die Vorinstanz spricht den Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit der Erstinstanz der Vortäuschung einer mit Strafe bedrohten Handlung gemäss § 298 StGB/FL schuldig, weil dieses Gesetz mit der Strafandrohung Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen (angefochtenes Urteil S. 7) milder ist als der entsprechende Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege gemäss Art. 304
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 304 - 1. Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
1    Wer bei einer Behörde wider besseres Wissen anzeigt, es sei eine strafbare Handlung begangen worden,
2    ...416
StGB. Der Beschwerdeführer beantragt die Bestätigung dieses Schuldspruchs (oben Bst. C).

Es ist anzumerken, dass nach dem vor der Erstinstanz massgeblichen früheren Recht das für den Täter mildere Gesetz des (ausländischen) Begehungsortes anzuwenden war (Art. 6 Ziff. 1
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
aStGB), während für die Vorinstanz gemäss Art. 6 Abs. 2
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 6 - 1 Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
1    Wer im Ausland ein Verbrechen oder Vergehen begeht, zu dessen Verfolgung sich die Schweiz durch ein internationales Übereinkommen verpflichtet hat, ist diesem Gesetz unterworfen, wenn:
a  die Tat auch am Begehungsort strafbar ist oder der Begehungsort keiner Strafgewalt unterliegt; und
b  der Täter sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird.
2    Das Gericht bestimmt die Sanktionen so, dass sie insgesamt für den Täter nicht schwerer wiegen als diejenigen nach dem Recht des Begehungsortes.
3    Der Täter wird, unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK11, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt, wenn:
a  ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat;
b  die Sanktion, zu der er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist.
4    Ist der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, dort aber nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
StGB das mildere ausländische Recht nur noch bei der Sanktion zu berücksichtigen gewesen ist (vgl. Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches [...] vom 21. Sept. 1998, BBl 1999 1979 S. 1997). Die Vorinstanz berücksichtigt somit zwar zutreffend die mildere lichtensteinische Sanktion. Sie hätte aber wegen Irreführung der Rechtspflege schuldig sprechen sollen. Mangels Anfechtung (sowie wegen des Verschlechterungsverbots; Art. 107 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG; vgl. Urteil 6B 422/2007 vom 22. Jan. 2008, E. 5.4.2) ist auf diese Frage nicht weiter einzutreten.

6.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Der Beschwerdeführer unterliegt in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Damit trägt er die Kosten. Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Angesichts seiner finanziellen Lage sind die ihm aufzuerlegenden Gerichtskosten herabzusetzen (Art. 65 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2008
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Schneider Briw
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_136/2008
Date : 18. Juli 2008
Published : 05. August 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Qualifizierte Veruntreuung; Strafzumessung; psychiatrisches Gutachten


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BGG: 42  64  65  66  95  97  105  107
StGB: 6  13  20  43  47  48  64  138  304
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100-IV-30 • 133-II-249 • 133-IV-145 • 133-IV-21 • 134-I-83 • 134-IV-1 • 134-IV-17
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1999/1979