Tribunal federal
{T 0/2}
2A.348/2002 /zga
Urteil vom 18. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsdienst des Kantons Bern, Eigerstrasse 73,
3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Amthaus, Hodlerstrasse 7,
3011 Bern.
Ausschaffungshaft (Art. 13b
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 20. Juni 2002)
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Der angeblich aus Sierra Leone stammende X.________ (geb. 1982) wurde am 7. Juni 2002 in Vorbereitungshaft genommen. Das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 4) prüfte und genehmigte diese am 10. Juni 2002 (Urteilsbegründung vom 13. Juni 2002). Mit Entscheid vom 14. Juni 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch von X.________ nicht ein und wies ihn weg, worauf der Migrationsdienst des Kantons Bern die Vorbereitungshaft am 18. Juni 2002 durch eine Ausschaffungshaft ersetzte, die das Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 5) am 20. Juni 2002 genehmigte. X.________ ist am 9. Juli 2002 mit dem Antrag an das Bundesgericht gelangt, seinen Fall zu überprüfen. Das Haftgericht und der Migrationsdienst beantragen, die Beschwerde abzuweisen. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat sich nicht vernehmen lassen. X.________ hat von der Möglichkeit, sich abschliessend zu äussern, keinen Gebrauch gemacht.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann, soweit darauf einzutreten ist, im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a
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2.1 Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens bildet ausschliesslich die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- und Wegweisungsfrage (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220, mit Hinweis). Soweit der Beschwerdeführer den Asylentscheid vom 14. Juni 2002 kritisiert und geltend macht, entgegen der Annahme des Bundesamts für Flüchtlinge tatsächlich aus Sierra Leone zu stammen, wo ihm Verfolgung drohe, ist auf seine Eingabe nicht einzutreten. Die entsprechenden Vorbringen sind gegebenfalls im Rahmen des bei der Schweizerischen Asylrekurskommission hängigen Verfahrens zu prüfen. Ob der Beschwerdeführer daneben den Haftentscheid als solchen rechtsgenügend, d.h. sachbezogen (vgl. Art. 108 Abs. 2
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2.2 Ein Ausländer kann zur Sicherstellung des Vollzugs eines erstinstanzlichen Weg- oder Ausweisungsentscheids in Ausschaffungshaft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 13b Abs. 1 lit. c
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2.3 Nachdem der Beschwerdeführer wiederholt in der Berner Drogenszene kontrolliert worden war, grenzte ihn der Migrationsdienst am 8. Januar 2002 aus dem Gebiet der Stadt Bern aus. Die entsprechende Verfügung wurde ihm am 6. Februar 2002 eröffnet und erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Am 7. Juni 2002 wurde der Beschwerdeführer erneut in Bern angehalten, wobei unter seiner Zunge fünf Kügelchen Kokain sichergestellt werden konnten. Damit erfüllte er den Haftgrund von Art. 13a lit. b
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Bundesamt für Flüchtlinge durchgeführte Herkunftsanalyse hat schliesslich ergeben, dass er nicht aus Sierra Leone, sondern aus einem frankophonen westafrikanischen Land stammen dürfte. Gestützt hierauf ist davon auszugehen, dass er sich ohne Haft den Behörden bei Vorliegen der Reisepapiere für den Vollzug seiner Ausschaffung nicht freiwillig zur Verfügung halten wird. Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere nicht gesagt werden kann, für den Beschwerdeführer, dessen Herkunft zurzeit nicht feststeht, liessen sich in absehbarer Weise keine Reisepapiere beschaffen (vgl. BGE 125 II 217 E. 2 S. 220) -, wurde die Ausschaffungshaft zu Recht genehmigt. Es darf davon ausgegangen werden, dass das Asylbeschwerdeverfahren innert nützlicher Frist wird abgeschlossen und die Wegweisung hernach vollzogen werden können. Lediglich der Vollständigkeit halber ist den kantonalen Behörden - mit Blick auf die inzwischen wohl rechtskräftige Verurteilung zu sieben Tagen Haft - Art. 13c Abs. 5 lit. c
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25. November 1997, E. 2b/bb). Es wird zu prüfen sein, ob das vom Sinn und Zweck her auch für eine derart kurze Haftstrafe gilt und die Ausschaffungshaft hernach erneut anzuordnen ist.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1
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Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a
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1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsdienst des Kantons Bern und dem Haftgericht III Bern-Mittelland (Haftrichter 5) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Juli 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: