Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C 572/2023
Urteil vom 18. Juni 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Räber,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Nidwalden,
Stansstaderstrasse 88, 6371 Stans,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente; Arbeitsunfähigkeit; Invalideneinkommen),
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 19. Juni 2023 (SV 23 3).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1966 geborene A.________ meldete sich erstmals 2014 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Nidwalden klärte die Verhältnisse in beruflich-erwerblicher sowie medizinischer Hinsicht ab, wobei sie namentlich ein polydisziplinäres Gutachten des BEGAZ Begutachtungszentrums BL, Binningen, vom 9. September 2015 einholte. Gestützt darauf nahm sie eine Arbeitsfähigkeit der Versicherten im Rahmen leidensangepasster Tätigkeiten von 80 % an und ermittelte einen Invaliditätsgrad von 21 %. Vorbescheidweise stellte sie daraufhin die Ablehnung des Rentenersuchens in Aussicht. Am 30. November 2015 erging eine entsprechende Verfügung, die unangefochten in Rechtskraft erwuchs.
A.b. Auf Neuanmeldung im März 2017 hin nahm die IV-Stelle Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD). In der Folge kündigte sie mittels Vorbescheids an, mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der gesundheitlichen Situation seit der letztmaligen Leistungsablehnung auf das Gesuch nicht einzutreten. Mit Verfügung vom 7. Juni 2017 wurde, nachdem die Versicherte Einwendungen vorgebracht und die IV-Stelle weitere Auskünfte des RAD eingeholt hatte, in diesem Sinne verfahren. Das Verwaltungsgericht Nidwalden wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Januar 2018 ab, welcher vom Bundesgericht bestätigt wurde (Urteil 9C 570/2018 vom 18. Februar 2019).
A.c. Im Juni 2019 gelangte A.________ abermals an die Invalidenversicherung und ersuchte um Leistungen. Die IV-Stelle trat - nach Anforderung einer weiteren RAD-Stellungnahme (vom 4. Juli 2019) - auf das neuerliche Leistungsbegehren nicht ein, da keine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands seit der letztmaligen Ablehnung glaubhaft gemacht worden sei (Vorbescheid vom 9. Juli 2019, Verfügung vom 15. November 2019). Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht Nidwalden hiess die Beschwerde gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Angelegenheit an die Verwaltung zurück, damit sie auf die Neuanmeldung eintrete und die Sache materiell prüfe (Entscheid vom 15. Juni 2020).
Die IV-Stelle veranlasste in der Folge u.a. eine Begutachtung durch die medexperts ag, Interdisziplinäre Medizin, St. Gallen. Zur am 8. Februar 2022 erstatteten Expertise liess sie den RAD am 2. März 2022 Stellung nehmen. Auf dieser Basis setzte sie den Invaliditätsgrad auf 40 % fest und eröffnete im Vorbescheidverfahren die Zusprechung einer Viertelsrente rückwirkend ab 1. Dezember 2019. Dem widersetzte sich A.________, woraufhin die IV-Behörde insbesondere die beruflichen Aktivitäten der Versicherten näher beleuchtete. Im Nachgang veranschlagte die IV-Stelle den Invaliditätsgrad neu auf rentenausschliessende 33 % (Vorbescheid vom 22. November 2022, Verfügung vom 20. Januar 2023).
B.
Das Verwaltungsgericht Nidwalden beschied die hierauf eingelegte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Juni 2023 abschlägig.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie der Verfügung der IV-Stelle vom 20. Januar 2023 sei ihr mindestens eine halbe Invalidenrente zuzusprechen; ferner sei ein polydisziplinäres Gerichtsgutachten betreffend ihren Gesundheitszustand und ihre Arbeitsfähigkeit einzuholen.
Die IV-Stelle ersucht um Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei diese abzuweisen. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C 415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2, 9C 752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rentenleistungen wegen fehlenden invalidisierenden Gesundheitsschadens verneint hat.
2.2. Am 1. Januar 2022 traten im Zuge der Weiterentwicklung der IV revidierte Bestimmungen im IVG sowie im ATSG in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535), dies mitsamt entsprechendem Verordnungsrecht. Die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022. Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1) ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Steht ein erst nach dem 1. Januar 2022 entstandener Rentenanspruch zur Diskussion, findet darauf das seit diesem Zeitpunkt geltende Recht Anwendung (vgl. u.a. Urteil 9C 484/2022 vom 11. Januar 2023 E. 2). Dies trifft auch zu, soweit zwar der Rentenanspruch bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2022 erhoben, aber abgewiesen wird, falls die rechtliche Beurteilung erst nach dem Inkrafttreten des neuen Rechts erfolgt.
Dem kantonalen Gericht ist darin beizupflichten, dass in Anbetracht der im Juni 2019 erfolgten Neuanmeldung der Beschwerdeführerin Leistungen mit Anspruchsbeginn per 1. Dezember 2019 streitig sind (vgl. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 29 Beginn des Anspruchs und Auszahlung der Rente - 1 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
|
1 | Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Absatz 1 ATSG217, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt. |
2 | Der Anspruch entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Artikel 22 beanspruchen kann. |
3 | Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht. |
4 | Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 Prozent, so werden die entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben. Diese Voraussetzung ist auch von Angehörigen zu erfüllen, für die eine Leistung beansprucht wird. |
2.3. Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die relevanten Bestimmungen und Grundsätze zutreffend wiedergegeben. Es betrifft dies insbesondere diejenigen über die Begriffe der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 6 Arbeitsunfähigkeit - Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.9 Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt. |

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG47) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.48 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.49 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |

SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG206) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.207 |
2 | ...208 |
Zu ergänzen ist, dass bei der Prüfung einer Neuanmeldung - im Falle der Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1

SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |

SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 87 Revisionsgründe - 1 Eine Revision wird von Amtes wegen durchgeführt, wenn: |
2.4. Die auf der Würdigung der ärztlichen Befunde beruhende vorinstanzliche Feststellung, ob und gegebenenfalls inwiefern seit der ursprünglichen Rentenzusprechung eine Veränderung in den gesundheitlichen Verhältnissen sowie im funktionellen Leistungsvermögen eingetreten ist, bindet das Bundesgericht grundsätzlich (E. 1 hiervor). Insoweit hat die Frage, ob im Einzelfall eine substanzielle Veränderung der Faktenlage oder aber eine abweichende Beurteilung vorliegt, tatsächlichen Charakter. Rechtlicher Natur ist hingegen, welchen Anforderungen der (gutachtliche) Beweis einer solchen Feststellung gerecht werden muss. Dementsprechend ist letztinstanzlich frei überprüfbar, ob die vorinstanzliche Beweiswürdigung diese beweisrechtlichen Vorgaben beachtet (Urteil 8C 29/2014 vom 25. Juni 2014 E. 4.2 mit Hinweis).
3.
3.1. Das Verwaltungsgericht stufte das - auf im Dezember 2021 vorgenommenen internistischen, rheumatologischen, pneumologischen, psychiatrischen und neuropsychologischen Abklärungen basierende - Gutachten der medexperts AG vom 8. Februar 2022 mit dem RAD (Stellungnahme vom 2. März 2022) als in jeder Hinsicht beweiskräftig ein. Es kam gestützt darauf zum Schluss, die Beschwerdeführerin leide (mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) an einer leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Funktionsstörung mit verminderter psychophysischer Belastbarkeit im Zusammenhang mit einem hirnorganischen Psychosyndrom vermutlich im Zusammenhang mit einem Aarskog-Syndrom (ICD-10: F07.9), einer leichten Intelligenzminderung, akzentuierten Persönlichkeitszügen (emotional instabil, ICD 10: Z73.1), einer Gonarthrose und Retropatellargelenksarthrose beidseits (ICD-10: M17.9) sowie einem degenerativen Lendenwirbelsäulensyndrom mit moderater Spondylarthrose L3/4 und deutlicher teils lockernder Spondylarthrose L4/5 mit Pseudoventrolisthesis Grad 1 auf Höhe L4/5 (ICD-10: M47.9). Ihre bisherige Tätigkeit (Briefkastenzustellung bei Quickmail auf Abruf; Schülerlotsin etc.), die als leidensangepasst einzustufen sei, da sie kurze, selbstständig
einteilbare Arbeitszeiten sowie eine Flexibilität der Belastung je nach Zustand ermögliche, könne die Beschwerdeführerin noch in einem Umfang von 60 % ausüben. Zusätzlich gelte folgendes Belastungsprofil: Leichte bis mittelschwere wechselbelastende, primär sitzende Tätigkeiten ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen. Spätestens ab März 2017 sei von einer schleichenden Veränderung des Gesundheitszustands auszugehen.
3.2. Die Beschwerdeführerin opponiert dieser Beurteilung wie auch dem grundsätzlichen Beweiswert der Expertise der medexperts AG nicht. In der Beschwerde wird indes geltend gemacht, seit der im Dezember 2021 durchgeführten Begutachtung hätten sich die gesundheitlichen Verhältnisse (bis zum Erlass der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023) nochmals sukzessive verschlechtert mit entsprechenden Auswirkungen auf das Leistungsvermögen. Dies bezeugten insbesondere die diversen instabilen Arbeitsverhältnisse im Zeitraum von Mai bis Oktober 2022, die auch im angefochtenen Entscheid benannt worden seien. Namentlich aus den bereits vorinstanzlich aufgelegten Attesten der behandelnden Ärztin Dr. med. B.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. Dezember 2022 sowie 7. und 24. April 2023 gehe der diesbezügliche Beschwerdeverlauf deutlich hervor.
3.3.
3.3.1. Wie den vorinstanzlichen Ausführungen zu entnehmen ist, hat sich das kantonale Gericht mit den erwähnten, nach dem Gutachten der medexperts AG vom 8. Februar 2022 verfassten ärztlichen Berichten bereits eingehend befasst und diese gewürdigt. Es ist dabei zum Ergebnis gelangt, das Attest der Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 2022 entspreche partiell wortwörtlich ihrem Bericht zuhanden der Beschwerdegegnerin vom 24. Oktober 2020, zu dem sich die begutachtenden Experten geäussert hätten. Danach begründe die behandelnde Psychiaterin die ihrerseits auf 50 % geschätzte Arbeitsunfähigkeit der Versicherten auch mit IV-fremden Belastungsfaktoren, welche gutachtlicherseits explizit ausgeklammert worden seien. Zum andern sei - so die Vorinstanz im Weiteren - auf die Erfahrungstatsache hinzuweisen, dass behandelnde Ärztinnen und Ärzte, seien dies Haus- oder Spezialärztinnen und -ärzte, im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen mitunter eher zugunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagten (BGE 135 V 465 E. 4.5; 125 V 351 E. 3a/cc; Urteil 8C 82/2023 vom 21. September 2023 E. 4.2.2 mit Hinweisen). Was sodann die im Attest vom 24. April 2023 angeführten intestinalen bzw. grippalen Infekte resp. die
dort vermerkte, auf einen Unfall vom 26. November 2022 zurückzuführende Verletzung anbelange, habe es sich dabei um vorübergehende gesundheitliche Einschränkungen gehandelt, die zu bloss temporären Arbeitsausfällen geführt hätten.
3.3.2. Dem ist nichts beizufügen. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die auf eine dauerhafte Verschlechterung des Gesundheitszustands der Beschwerdeführerin zwischen Dezember 2021 (Begutachtungszeitpunkt) und Erlass der Verfügung vom 20. Januar 2023 hindeuteten. Anzumerken ist hierbei in grundsätzlicher Hinsicht, dass sich für die Beurteilung des Rentenanspruchs letztlich weder die Diagnose noch die Ätiologie als massgebend erweist, sondern allein das Ausmass der Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit (Urteil 9C 282/2023 vom 28. August 2023 E. 4.2.6 mit Hinweisen). Zwischen Diagnose und Erwerbsfähigkeit besteht kein direkter und zwingender Zusammenhang (BGE 140 V 193 E. 3.1). Von einer offensichtlichen Fehlerhaftigkeit der diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz ist nicht - auch nicht vor dem Hintergrund der letztinstanzlichen Einwendungen der Beschwerdeführerin, die sich weitgehend in einer Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und entkräfteten Rügen erschöpfen - auszugehen (vgl. E. 1 und 2.4 hiervor). Die Einholung eines Gerichtsgutachtens erübrigt (e) sich vor diesem Hintergrund sowohl auf kantonaler als auch auf Bundesstufe.
4.
4.1. Das Verwaltungsgericht hat die erwerblichen Auswirkungen der nach dem Gesagten auf 40 % zu veranschlagenden Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin gestützt auf einen Einkommensvergleich ermittelt.
Dabei ist es für das relevante Vergleichsjahr 2019 von einem Valideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'174.- ausgegangen. Dieses ist grundsätzlich - bezogen auf den massgeblichen Referenzzeitpunkt - unbestritten gebliebenen und daher mangels offenkundiger Unrichtigkeit auch letztinstanzlich verbindlich (E. 1 hiervor).
4.2. Mit Blick auf das Invalideneinkommen wurde im angefochtenen Entscheid ferner erwogen, der von der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielte Verdienst bilde kein genügendes Kriterium für die Bestimmung der Erwerbsunfähigkeit und damit des Invaliditätsgrades, da die hierfür rechtsprechungsgemäss u.a. erforderliche Voraussetzung der besonders stabilen Arbeitsverhältnisse nicht vorgelegen hätte. Es seien daher die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen. Auf der Basis der LSE 2018 (TA1 tirage skill level, Frauen, Total, Kompetenzniveau 1) resultiere ein Einkommen von Fr. 4'371.- pro Monat, das sich, der Wochenarbeitszeit (41.7 Stunden) und der Teuerung (0,9 %) angepasst, für 2019 auf Fr. 4'597.78 monatlich bzw. Fr. 55'173.34 jährlich belaufe. Daraus ergebe sich entsprechend einem noch zumutbaren Arbeitspensum von 60 % ein Invalidenverdienst von Fr. 33'104.-. Ein leidensbedingter Abzug vom Tabellenlohn erscheine unter Berücksichtigung von vergleichbaren Konstellationen nicht angezeigt und werde auch nicht geltend gemacht.
4.3. Soweit die Beschwerdeführerin dagegen vorträgt, die per 1. Mai 2022 bei der C.________ aufgenommene Stelle müsse als stabil und leidensangepasst bezeichnet werden, weshalb das Invalideneinkommen auf der Basis des dadurch erzielten monatlichen Lohns von Fr. 2'000.- festzusetzen sei, kann ihr nicht gefolgt werden. Wie in der Beschwerde selber eingeräumt wird, liegt dem ein - durch Dr. med. B.________ als optimal eingestuftes - Pensum von lediglich 50 % zugrunde. Da die Versicherte die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit von 60 % damit jedoch nicht in zumutbarer Weise voll ausschöpft, kann der entsprechende Verdienst nicht als Invalidenlohn herangezogen werden, sondern es ist mit der Vorinstanz auf tabellarisch ermittelte Ansätze abzustellen (BGE 148 V 174 E. 6.2; 143 V 295 E. 2.2; 135 V 297 E. 5.2).
4.4. Die Beschwerdeführerin bringt des Weitern vor, das auf der Basis von Tabellenlöhnen erhobene Invalideneinkommen sei um einen leidensbedingten Abzug von 10 % zu reduzieren.
4.4.1. Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Lohndaten wie namentlich der LSE ermittelt, ist der so erhobene Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Damit soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass persönliche und berufliche Merkmale, wie Art und Ausmass der Behinderung, Lebensalter, Dienstjahre, Nationalität oder Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad, Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können, und die versicherte Person je nach Ausprägung deswegen die verbliebene Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann (BGE 135 V 297 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/aa am Ende; Urteil 9C 360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.1). Der Abzug soll aber nicht automatisch erfolgen. Er ist unter Würdigung der Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen und darf 25 % nicht übersteigen (BGE 135 V 297 E. 5.2; 134 V 322 E. 5.2; 126 V 75 E. 5b/bb-cc).
4.4.2. Die Rechtsprechung gewährt insbesondere dann einen Abzug vom Invalideneinkommen, wenn eine versicherte Person selbst im Rahmen körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist. Allfällige bereits in der Beurteilung der medizinischen Arbeitsfähigkeit enthaltene gesundheitliche Einschränkungen dürfen nicht zusätzlich in die Bemessung des leidensbedingten Abzugs einfliessen und so zu einer doppelten Anrechnung desselben Gesichtspunkts führen (BGE 148 V 174 E. 6.3; 146 V 16 E. 4.1).
Konkretisiert hat das Bundesgericht diesen Grundsatz etwa in zwei Urteilen, in denen festgehalten wurde, es komme ein leidensbedingter Abzug zum Tragen, wenn sich die Anforderungen an einen (leidensangepassten) Arbeitsplatz auch im Rahmen eines zumutbaren Pensums von 70 resp. 80 % auswirkten und die versicherte Person mithin selbst bei körperlich leichten Hilfsarbeitertätigkeiten in ihrer Leistungsfähigkeit (quantitativ zu 20 resp. 30 %) eingeschränkt sei. Die qualitativen Anforderungen an eine zumutbare Tätigkeit würden dadurch nicht doppelt berücksichtigt. Vielmehr sei den Umständen nach davon auszugehen, dass auf Grund der entsprechenden Einschränkungen mit einer erheblichen Lohneinbusse im Vergleich zum Medianwert des Tabellenlohns gerechnet werden müsse (Urteile 8C 283/2022 vom 16. Februar 2023 E. 4.2.2 mit weiteren Hinweisen und 9C 360/2022 vom 4. November 2022 E. 4.3.1 und 4.4; vgl. in diesem Sinne auch die unlängst ergangenen Urteile 9C 604/2023 vom 26. Februar 2024 E. 5.4 und 9C 57/2023 vom 28. September 2023 E. 5.3 f.).
4.4.3. Ob ein behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar. Dagegen ist die Höhe des Abzugs eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 148 V 174 E. 6.5; 146 V 16 E. 4.2).
4.5. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang auf einen vermehrten gesundheitlich bedingten Pausenbedarf sowie eine eingeschränkte Leistungsfähigkeit. Diese Faktoren beeinflussten, nebst den anderweitigen, im Gutachten der medexperts AG vom 8. Februar 2022 skizzierten Limitierungen, den noch realisierbaren Verdienst und führten im Vergleich zu gesunden Arbeitnehmenden zu Lohnnachteilen. Es sei ihnen deshalb im Rahmen eines 10 %igen Abzugs vom tabellarisch bemessenen Invalideneinkommen Rechnung zu tragen.
4.5.1. Zu fragen ist nach dem Dargelegten jeweils, ob die Beeinträchtigungen in der gutachterlich attestierten Arbeitsunfähigkeit vollständig abgebildet werden und darüber hinaus keine erheblichen Auswirkungen auf den erzielbaren Lohn zu gewärtigen sind. Im Sinne der vorstehend zitierten Rechtsprechung relevante Auswirkungen bestehen bei der Beschwerdeführerin in mehrerer Hinsicht: Gemäss dem von den Gutachtern der medexperts AG definierten Belastungsprofil ist die Beschwerdeführerin auch bei Ausübung körperlich leichter Hilfsarbeitertätigkeiten eingeschränkt. So sind ihr, wie hiervor beschrieben (vgl. E. 3.1), selbst leichte bis mittelschwere Verrichtungen nurmehr wechselbelastend, primär sitzend, ohne ausschliessliches Stehen oder Gehen, ohne repetitive Überkopfarbeiten und ohne Wirbelsäulenzwangshaltungen zumutbar; zudem sollten die betreffenden Tätigkeiten idealerweise kurze, selbstständig einteilbare Arbeitszeiten sowie eine Flexibilität der Belastung je nach Gesundheitszustand erlauben. Daraus ergeben sich Nachteile, die sich - anders als von der Beschwerdegegnerin angenommen - selbst im Rahmen eines gesundheitlich bedingt bereits reduzierten Pensums bemerkbar machen, zumal das Arbeitsumfeld und die betrieblichen Abläufe den
besonderen Anforderungen Rechnung zu tragen haben. Eine Berücksichtigung all dieser Faktoren in Form einer Korrektur des Tabellenlohns bedeutet mithin keine doppelte (und damit ungerechtfertigte) Anrechnung im Sinne von BGE 148 V 174 E. 6.3. Vielmehr fängt eine Reduktion des zumutbaren Pensums (entsprechend der attestierten Arbeitsunfähigkeit in leidensangepassten Tätigkeiten) die erwähnten Einschränkungen in ihrer Gesamtheit nicht vollständig auf, sodass sich diese auch unter Beachtung der quantitativen und qualitativen Vorgaben weiterhin nachteilig manifestieren. In arbeitsmarktlicher Hinsicht sind entsprechende Auswirkungen beim erzielbaren Lohn zu gewärtigen.
4.5.2. Entgegen der - frei überprüfbaren (vgl. E. 4.4.3) - vorinstanzlichen Sichtweise, welche nach dem Gesagten gegen Bundesrecht verstösst, ist deshalb ein Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren. Angesichts der erheblichen Art und Zahl der erwerbsrelevanten funktionalen Einschränkungen drängt sich hier, wie von der Beschwerdeführerin gefordert, eine 10 %ige Herabsetzung des verwendeten LSE-Tabellenlohns auf, der, daran sei erinnert, hauptsächlich auf statistisch erhobenen Löhnen von gesunden Personen beruht (Urteil 9C 57/2023 vom 28. September 2023 E. 5.4 am Ende mit Literaturhinweis). Dass im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf die Geltendmachung eines Abzugs verzichtet worden war, ändert daran nichts (vgl. gegenteilige Auffassung von kantonalem Gericht, E. 4.2 am Ende hiervor, und Beschwerdegegnerin), war das der angefochtenen Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 20. Januar 2023 zugrunde liegende Invalideneinkommen doch nicht auf der Basis von dem Abzug einzig zugänglichen tabellarischen Durchschnittswerten ermittelt worden. Im Rahmen der gegen den aufgehobenen Vorbescheid der Beschwerdegegnerin vom 1. Juli 2022 vorgebrachten Einwendungen hatte die Beschwerdeführerin denn auch noch einen entsprechenden Leidensabzug angeführt.
Damit sind die Vergleichseinkommen auf Fr. 53'174.- (Valideneinkommen) und Fr. 29'793.60 (Invalideneinkommen [90 % von Fr. 33'104.-]) festzusetzen, woraus ein Invaliditätsgrad von 44 % resultiert (zu den Rundungsregeln vgl. BGE 130 V 121). Folglich steht der Beschwerdeführerin ab dem 1. Dezember 2019 eine Viertelsrente zu (zum Rentenbeginn vgl. E. 2.2 hiervor). Da die 1966 geborene Beschwerdeführerin bei Inkrafttreten der WEIV auf 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr vollendet hatte, ist das Rentenverhältnis auch weiterhin gestützt auf bisheriges Recht zu beurteilen (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020 [Weiterentwicklung der WEIV]).
5.
5.1. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdegegnerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Im Fall des vorliegenden bloss teilweisen Obsiegens - die Beschwerdeführerin beantragt mindestens eine halbe Invalidenrente, erhält jedoch letztlich nur eine Viertelsrente - ist nur dann eine ungekürzte Parteientschädigung zuzusprechen, wenn die versicherte Person, wie hier, im Grundsatz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt. Dahinter steht die Überlegung, dass eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nicht rechtfertigt, soweit das Rechtsbegehren keinen Einfluss auf den Prozessaufwand ausübt (BGE 117 V 401 E. 2c; Urteil 8C 281/2022 vom 24. Oktober 2022 E. 7.1 mit Hinweisen).
5.2. Die Sache ist zur Neuverlegung der Kosten und Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art. 67

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Verwaltungsgerichts Nidwalden vom 19. Juni 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Nidwalden vom 20. Januar 2023 werden aufgehoben. Der Beschwerdeführerin steht mit Wirkung ab 1. Dezember 2019 eine Viertelsrente zu. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Verwaltungsgericht Nidwalden zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht Nidwalden, Sozialversicherungsabteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Juni 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl