Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B 749/2020
Urteil vom 18. Mai 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Pasquini.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Lei,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kant ons Thurgau, Maurerstrasse 2, 8510 Frauenfeld,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rassendiskriminierung (Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2020 (SBR.2019.96).
Sachverhalt:
A.
Anlässlich eines Telefongesprächs mit B.________, einer Redaktorin der Zeitung C.________, erklärte A.________, Fraktionspräsident der Partei D.________ im Stadtparlament U.________, unter anderem, er sei kein Freund der Fahrenden. Die Roma würden auf Kosten anderer leben, sich nicht an den Steuern beteiligen und würden machen, was sie wollen. Die Schweizer würden ja noch gehen, aber hier drehe es sich um Franzosen. Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, die einen anlügen würden und Leute, die Sachen versprechen würden, die sie dann nicht halten würden. Unschöne Beispiele seien übervolle Mülleimer auf dem Platz. Er habe auch gehört, dass es einen Ladendiebstahl gegeben habe. Am xx.xx.xxxx publizierte die Zeitung C.________ den Artikel von B.________, der auch die vorstehenden Aussagen von A.________ enthielt.
B.
B.a. Mit Strafbefehl vom 16. Januar 2019 befand die Staatsanwaltschaft Bischofszell A.________ der Rassendiskriminierung schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 450.--. Auf Einsprache von A.________ hin überwies die Staatsanwaltschaft den Strafbefehl als Anklageschrift dem Bezirksgericht Arbon.
Das Bezirksgericht Arbon verurteilte A.________ am 20. Mai 2019 ebenfalls wegen Rassendiskriminierung zu einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 70.--, bei einer Probezeit von zwei Jahren, und zu einer Busse von Fr. 450.--.
B.b. Auf Berufung von A.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Thurgau am 4. März 2020 das Urteil des Bezirksgerichts Arbon im Schuld- und Strafpunkt.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen im Wesentlichen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 4. März 2020 sei aufzuheben. Er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Die Kosten der vorausgegangenen Verfahren seien ausgangsgemäss festzulegen.
D.
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau beantragt die Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Thurgau hat sich nicht vernehmen lassen. A.________ hat zusätzliche Bemerkungen eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer bringt in verfahrensrechtlicher Hinsicht vor, der Zeitungsartikel sei zwar nicht rechtswidrig erlangt worden. Durch die Unterlassung der Vorlage des druckfertigen Textes oder zumindest der eigentlichen Zitate sei aber sein Recht am eigenen Wort verletzt worden, was eine Persönlichkeitsverletzung im Sinne von Art. 28
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
|
1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
|
1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
1.2. Die Vorinstanz erwägt, es sei nicht ersichtlich, inwiefern der Zeitungsartikel von der Staatsanwaltschaft oder vom Anzeigeerstatter rechtswidrig erlangt worden wäre. Dies werde vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Weder handle es sich um geheime Aufzeichnungen des Beschwerdeführers noch seien die Dokumente irgendwie illegal beschafft worden. Vielmehr handle es sich um einen Zeitungsartikel, der allgemein zugänglich gewesen sei. Der vorliegende Fall sei nicht vergleichbar mit jenen Fällen, in denen es um (heimliche) Ton- oder Videoaufzeichnungen gehe (Entscheid S. 8 f. E. 3.c) bb). Weiter weist die Vorinstanz darauf hin, dass der Beschwerdeführer kein absolutes Recht auf Autorisierung seiner Aussagen habe. Er sei von der Journalistin über das Ziel des Gesprächs informiert worden. Ferner habe er um sein Recht auf Autorisierung seiner Äusserungen gewusst, denn er habe in der Einvernahme ausgesagt, den Bericht habe er nicht gegengelesen und dies auch nicht verlangt. Er sei schon 15 Jahre in der Politik und habe etliche Interviews gegeben und habe das mehrmals nicht gegengelesen (Entscheid S. 9 f. E. 3.d) bb). Zusammengefasst spreche weder die Art und Weise, wie der Artikel entstanden sei, noch die Art der Beschaffung dieses
Dokuments gegen eine Verwertung im Strafverfahren (Entscheid S. 10 E. 3.e).
1.3. Die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise ist in Art. 141
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
Nach der Rechtsprechung sind Beweismittel, die von Privaten rechtswidrig beschafft worden sind, nur verwertbar, wenn sie von den Strafverfolgungsbehörden rechtmässig hätten erlangt werden können und zudem eine Interessenabwägung für deren Verwertung spricht. Bei dieser Interessenabwägung sind dieselben Massstäbe anzulegen wie bei staatlich erhobenen Beweisen. Von Privaten rechtswidrig erlangte Beweise sind demnach nur zulässig, wenn dies zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist (BGE 147 IV 16 E. 1.1; 147 IV 9 E. 1.3.1; 146 IV 226 E. 2; je mit Hinweise). Beweismittel, die von Privaten rechtmässig beschafft worden sind, sind ohne Einschränkungen verwertbar (BGE 147 IV 16 E. 1.2 mit Hinweisen).
1.4. Die Rüge ist unbegründet, soweit darauf eingetreten werden kann. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen, ob der besagte Zeitungsartikel persönlichkeitsverletzend ist, (1) weil er ihn nicht gegenlesen oder autorisieren konnte bzw. (2) weil der Artikel seine Äusserungen nicht zutreffend wiedergibt, fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 141 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung StPO Art. 141 Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise - 1 Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
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1 | Beweise, die in Verletzung von Artikel 140 erhoben wurden, sind in keinem Falle verwertbar. Dasselbe gilt, wenn dieses Gesetz einen Beweis als unverwertbar bezeichnet. |
2 | Beweise, die Strafbehörden in strafbarer Weise oder unter Verletzung von Gültigkeitsvorschriften erhoben haben, dürfen nicht verwertet werden, es sei denn, ihre Verwertung sei zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich. |
3 | Beweise, bei deren Erhebung Ordnungsvorschriften verletzt worden sind, sind verwertbar. |
4 | Ermöglichte ein Beweis, der nach Absatz 1 oder 2 nicht verwertet werden darf, die Erhebung eines weiteren Beweises, so ist dieser nur dann verwertbar, wenn er auch ohne die vorhergehende Beweiserhebung möglich gewesen wäre.75 |
5 | Die Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 28 - 1 Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
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1 | Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen. |
2 | Eine Verletzung ist widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist. |
2.
Wegen "Rassendiskriminierung" (Randtitel) wird gemäss Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
Die Strafbestimmung betreffend die Rassendiskriminierung bezweckt unter anderem, die angeborene Würde und Gleichheit aller Menschen zu schützen. Im Lichte dieser Zielsetzung erscheinen als Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Ethnie im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
Der Tatbestand der Rassendiskriminierung setzt Vorsatz voraus, wobei Eventualvorsatz genügt (BGE 145 IV 23 E. 2.3; Urteile 6B 636/2020 und 6B 637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; 6B 1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.3; je mit Hinweisen).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine Verletzung von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
3.2. Die Vorinstanz stellt fest, der Beschwerdeführer habe im Interview die inkriminierten Sätze genauso geäussert, wie sie anschliessend publiziert worden seien (Entscheid S. 15 E. 4) d) bb). Er habe sich im Interview mit der Redaktorin am Beispiel der französischen Fahrenden in V.________ in verallgemeinernder Form über Fahrende ausgelassen und die Aussagen so formuliert, wie sie im Zeitungsartikel erschienen seien, insbesondere ohne diese zu relativieren (Entscheid S. 16 E. 4) e). Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, der Ausdruck "Fahrende" sei vom Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
3.3.
3.3.1. Welches der Inhalt einer Äusserung ist, ist Tatfrage. Welcher Sinn einer Äusserung zukommt, ist hingegen Rechtsfrage, die das Bundesgericht frei prüft. Massgebend ist dabei der Sinn, welchen der unbefangene Durchschnittsleser der Äusserung unter den gegebenen Umständen beilegt (BGE 145 IV 462 E. 4.2.3; 143 IV 193 E. 1; 140 IV 67 E. 2.1.2; Urteil 6B 636/2020 und 6B 637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen). Äusserungen im Rahmen politischer Auseinandersetzungen sind nicht strikt nach ihrem Wortlaut zu messen, da bei solchen Auseinandersetzungen Vereinfachungen und Übertreibungen üblich sind (BGE 143 IV 193 E. 1; 131 IV 23 E. 2.1; Urteil 6B 636/2020 und 6B 637/2020 vom 10. März 2022 E. 3, zur Publikation vorgesehen; je mit Hinweisen).
3.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.3.1; je mit Hinweisen).
3.4. Im Einzelnen wendet der Beschwerdeführer ein, indem die Vorinstanz ausführe, das "Es" im Satz "Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, [...]." beziehe sich auf Fahrende im Allgemeinen, verletze sie Bundesrecht. Im Lichte seiner unmittelbar vorangegangenen und nachfolgenden Aussage habe er zum Ausdruck gebracht, dass er inländische Fahrende von seinen Äusserungen ausnehme. Mit "Es" seien daher zweifellos nur französische Fahrende gemeint. Diese Unterscheidung zwischen Fahrenden unterschiedlicher Nationalität belege zudem, dass seine Aussagen sehr wohl differenziert seien. Entgegen der vorinstanzlichen Erwägung gehe eine Relativierung seiner Äusserung über Fahrende bereits aus dem veröffentlichten Text selbst heraus. Ausserdem könne ihm die Mehrdeutigkeit der Aussage nicht angelastet werden, da sie alleine auf die entstellende Wiedergabe seiner Äusserungen durch die Journalistin zurückzuführen sei (Beschwerde S. 5 ff.).
Die Rügen des Beschwerdeführers sind unbegründet, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Seine Vorbringen gehen grösstenteils an der Sache vorbei. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als dass die vorinstanzliche Feststellung, er habe sich im Interview am Beispiel der französischen Fahrenden in V.________ in verallgemeinernder Form über Fahrende ausgelassen, ohne die Aussagen zu relativieren (Entscheid S. 16 E. 4) e), missverständlich formuliert ist. Im Rahmen ihrer rechtlichen Würdigung hält die Vorinstanz jedoch fest, es gehe um die Frage, ob der Beschwerdeführer die Fahrenden aus Frankreich, die in V.________ ihr Lager aufgeschlagen hätten, wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabsetze oder diskriminiere (Entscheid S. 20 E. 5.d). Auch aus den weiteren Erwägungen der Vorinstanz geht hervor (Entscheid S. 20 E. 6.b) aa und S. 21 E. 6.b) cc), dass sie bei der Äusserung des Beschwerdeführers "Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, [...]." nicht davon ausgeht, dass sich diese auf Fahrende im Allgemeinen sondern vielmehr, dass sie sich auf eine konkrete Gruppe von Fahrenden bezieht. Dem angefochtenen Entscheid lässt sich somit hinreichend klar entnehmen, dass die Vorinstanz im
Ergebnis davon ausgeht, mit dem "Es" in der fraglichen Äusserung seien lediglich die aus Frankreich stammenden Fahrenden gemeint, die in V.________ ihr Lager aufgeschlagen hätten. Dass ein unbefangener Durchschnittsleser dieser Äusserung unter den gegebenen Umständen einen anderen Sinn beilegt, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich daher weiter zu vertiefen, ob und inwiefern aus der fraglichen Passage im Zeitungsartikel weitere Relativierungen des Beschwerdeführers hervorgehen.
3.5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Begriff "Fahrende" bezeichne keine Ethnie im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
3.5.1. Die Vorinstanz erwägt, der Ausdruck "Fahrende" sei vom Begriff der "Ethnie" im Sinne von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
3.5.2. Die Beschwerde erweist sich auch in diesem Zusammenhang als unbegründet. Das Bundesgericht hatte kürzlich darüber zu befinden, ob mit dem Begriff "Zigeuner" eine Ethnie bezeichnet wird, was es bejahte (Urteil 6B 636/2020 und 6B 637/2020 vom 10. März 2022 E. 4, zur Publikation vorgesehen). Auf diesen Entscheid kann im Grundsatz verwiesen werden. Vorliegend ist ebenfalls nicht anzunehmen, dass der unbefangene Durchschnittsadressat in der Lage ist, eine genaue Abgrenzung der verschiedenen vom Ausdruck "Fahrende" umfassten Gruppen vorzunehmen. Angesichts des konkreten Kontextes, namentlich aller Äusserungen des Beschwerdeführers im Zeitungsartikel, wird der von ihm verwendete Begriff "Fahrende" vom unbefangenen Durchschnittsleser als Synonym für "Zigeuner" und damit als Sammelkategorie für Roma sowie Sinti und somit als Ausdruck für ethnische Gruppen verstanden. Mit der Vorinstanz ist dabei festzuhalten, dass es nicht darum geht, ob die Fahrenden aus Frankreich, die in V.________ campierten, für sich eine Ethnie darstellten oder nicht, sondern, ob der Beschwerdeführer diese Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie oder Religion herabsetzte oder diskriminierte (Beschwerde S. 13; Entscheid S. 20 E. 5.d).
3.6. Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, seine Äusserung stelle keine Herabsetzung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
3.6.1. Die Vorinstanz hält fest, die Bezeichnung einer Gruppe von Fahrenden pauschal als Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, die einen anlügen würden und Leute, die Sachen versprechen und sie nicht halten würden, stelle eine massive Herabsetzung dar (Entscheid S. 20 E. 6.b) aa).
3.6.2. Als Herabsetzung oder Diskriminierung erscheinen alle Verhaltensweisen, durch welche den Angehörigen einer Bevölkerungsgruppe aufgrund ihrer Ethnie die Gleichwertigkeit als menschliche Wesen oder die Gleichberechtigung in Bezug auf die Menschenrechte abgesprochen oder zumindest in Frage gestellt wird (BGE 143 IV 193 E. 1 mit Hinweisen; 140 IV 67 E. 2.1.1; 133 IV 308 E. 8.2 mit Hinweis). Mit anderen Worten " (...) lorsque la personne visée est traitée comme un être humain de deuxième classe." (Urteile 6B 636/2020 und 6B 637/2020 vom 10. März 2022 E. 5.2.3; 6B 1126/2020 vom 10. Juni 2021 E. 2.1.1).
3.6.3. Auch diese Rüge erweist sich als unbegründet. Die fraglichen Äusserungen des Beschwerdeführers sind nicht aufgrund der Bedeutung einzelner Wörter oder des Wortlauts von Sätzen, sondern in ihrem Gesamtzusammenhang zu beurteilen. Die inkriminierte Textpassage beginnt mit der Einleitung des Beschwerdeführers, er sei kein Freund der Fahrenden. Mit seiner nachfolgenden Bemerkung, die Roma würden auf Kosten anderer leben, sich nicht an den Steuern beteiligen und würden machen, was sie wollen, unterstellt der Beschwerdeführer allen Angehörigen der Gruppe der Roma einen allgemein verachteten und verpönten Lebensstil. Wie dargelegt (E. 3.4), geht der unbefangene Durchschnittsadressat bei der weiteren Äusserung des Beschwerdeführers "Es handle sich um Schlitzohren und Kleinkriminelle, Wahrsager, die einen anlügen würden und Leute, die Sachen versprechen würden, die sie dann nicht halten würden." zwar nicht davon aus, dass sich dieser Satz auf Fahrende im Allgemeinen sondern vielmehr, dass er sich auf eine konkrete Gruppe von Fahrenden bezieht. Gleichwohl wird dem unbefangenen durchschnittlichen Leser im Gesamtzusammenhang - in Anbetracht aller Äusserungen des Beschwerdeführers in der inkriminierten Textpassage - der Eindruck
vermittelt, Fahrende würden einen allgemein verachteten und äusserst verpönten Lebensstil pflegen, wobei sie lügen würden und unzuverlässig sowie kriminell seien. Im Vergleich zum Rest der Gesellschaft werden Fahrende als minderwertig dargestellt und verunglimpft. Das objektive Tatbestandsmerkmal des Herabsetzens von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
3.7. Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich differenziert in einem politischen Kontext geäussert, weshalb seine Aussagen unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
3.7.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer mache seine kritischen Äusserungen gegenüber den Fahrenden (besonders den französischen Fahrenden) weitgehend ohne konkreten Bezug zu irgendwelchen Vorkommnissen in Bezug auf die Personen in V.________. Vielmehr ziele die Gesamtheit der Aussage auf eine Minderberechtigung bzw. eine umfassende Minderwertigkeit der Gruppe der Fahrenden gerade wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Die Aussage sei überdies geeignet, althergebrachte Vorurteile und Klischeebilder weiter zu festigen. Eine solch pauschale Abwertung einer konkreten Gruppe Fahrender, ohne Einschränkung und Vorbehalt, könne keine sachliche Kritik sein (Entscheid S. 20 f. E. 6.b) bb und E. 6.b) cc). Der Beschwerdeführer habe seine Aussagen erkennbar als Politiker getätigt. Eine solche pauschalisierte Herabsetzung sei von der Meinungsäusserungsfreiheit in politischen Debatten aber nicht umfasst. Er hätte ohne weiteres Differenzierungen in Form von Einschränkungen oder Vorbehalten anbringen können, um seine Kritik sachlich sowie pointiert anzubringen. Der Beschwerdeführer habe dies nicht vorgenommen, weshalb seine Äusserungen nicht unter dem Schutz der Meinungsäusserungsfreiheit im Sinne von Art. 16
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
würden (Entscheid S. 21 E. 6.c).
3.7.2. Bei der Auslegung von Art. 261bis
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit - 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
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1 | Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. |
2 | Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. |
3 | Jede Person hat das Recht, Informationen frei zu empfangen, aus allgemein zugänglichen Quellen zu beschaffen und zu verbreiten. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.103.2 Internationaler Pakt vom 16. Dezember 1966 über bürgerliche und politische Rechte UNO-Pakt-II Art. 19 - (1) Jedermann hat das Recht auf unbehinderte Meinungsfreiheit. |
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a | für die Achtung der Rechte oder des Rufs anderer; |
b | für den Schutz der nationalen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung (ordre public), der Volksgesundheit oder der öffentlichen Sittlichkeit. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 10 Freiheit der Meinungsäusserung - (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäusserung. Dieses Recht schliesst die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel hindert die Staaten nicht, für Radio-, Fernseh- oder Kinounternehmen eine Genehmigung vorzuschreiben. |
wird. Allerdings darf der Meinungsäusserungsfreiheit keine so weitreichende Bedeutung gegeben werden, dass das Anliegen der Bekämpfung der Rassendiskriminierung seiner Substanz beraubt würde. Gleichwohl muss es in einer Demokratie aber möglich sein, auch am Verhalten einzelner Bevölkerungsgruppen Kritik zu üben. Eine Herabsetzung oder Diskriminierung im Sinne von Art. 261bis Abs. 4
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 261bis - Wer öffentlich gegen eine Person oder eine Gruppe von Personen wegen ihrer Rasse, Ethnie, Religion oder sexuellen Orientierung zu Hass oder zu Diskriminierung aufruft, |
zahlreichen Hinweisen).
3.7.3. Wie das Bundesgericht erst kürzlich betonte, darf an bestehenden Missständen Kritik geäussert werden, wobei beispielsweise Missstände auf Transitplätzen in einer im politischen Diskurs zulässigen zugespitzten Form dargestellt werden können und die Meinungsäusserungsfreiheit in der politischen Debatte besonders stark zu gewichten ist. Es hielt dabei fest, der Tatbestand der Rassendiskriminierung sei nicht bereits erfüllt, wenn jemand über eine von dieser Norm geschützte Gruppe etwas Unvorteilhaftes äussere, solange die Kritik insgesamt sachlich bleibe und sich auf objektive Gründe stütze (Urteil 6B 636/2020 und 6B 637/2020 vom 10. März 2022 E. 5.3.2, zur Publikation vorgesehen). Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer mit seinen Äusserungen nicht von ihm beanstandete Missstände sachlich in den Vordergrund stellt. Vielmehr setzt er die fragliche Gruppe mit seiner Kernbotschaft (Fahrende würden einen allgemein verachteten und äusserst verpönten Lebensstil pflegen, wobei sie lügen würden und unzuverlässig sowie kriminell seien) in pauschaler Weise herab. Mithin blieben seine Äusserungen nicht im Rahmen dessen, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EGMR in politischen Debatten
zulässig ist, sondern es erfolgte eine Herabsetzung im Sinne der in Frage kommenden Strafbestimmung. Die Meinungsäusserungsfreiheit des Beschwerdeführers wurde nicht verletzt.
3.8. Betreffend den subjektiven Tatbestand gehen die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht über den Standpunkt hinaus (Beschwerde S. 15), seine Äusserungen hätten sich lediglich auf eine konkrete Gruppe französischer Fahrender in V.________ bezogen. Diese Vorbringen gehen, wie bereits ausgeführt (E. 3.4 und E. 3.5.2), an der Sache vorbei.
4.
Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist ebenfalls unbegründet (Beschwerde S. 14 f.). Der angefochtene Entscheid genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers musste sich die Vorinstanz nicht ausdrücklich dazu äussern, weshalb ihre rechtliche Würdigung nicht derjenigen der ersten Instanz entspricht.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird ausgangsgemäss kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini