Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 659/2017
Urteil vom 18. Mai 2018
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Klett, Niquille,
Gerichtsschreiber Curchod.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokat Dr. Ernst Staehelin,
Beschwerdeführer,
gegen
Bank B.________,
vertreten durch Advokat Simon Rosenthaler,
Beschwerdegegnerin,
Gegenstand
Auftrag,
Beschwerde gegen den Entscheid
des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 9. November 2017 (ZB.2016.41).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die sich seit dem 21. Januar 2016 in Liquidation befindende C.________ AG (Verkäuferin) teilte im Jahr 2011 ihr Grundstück sss in U.________ in 7 Stockwerkeigentumsanteile (ttt, uuu-zzz) auf. Diese Parzellen waren mit folgenden Gesamtpfandrechten belastet: einem Namenschuldbrief im ersten Rang über Fr. 1'200'000.--, einem Inhaberschuldbrief im zweiten Rang über Fr. 338'000.--, einem Inhaberschuldbrief im dritten Rang über Fr. 90'000.-- und einem Inhaberschuldbrief im vierten Rang über Fr. 572'000.--. Gläubigerin der grundpfändlich sichergestellten Forderungen war die Bank D.________.
E.________ (Käufer), Aktionär und einziger Verwaltungsrat der Verkäuferin, beabsichtigte den Erwerb der Parzellen vvv-xxx (drei Wohnungen) und schloss zu diesem Zweck drei Vorverträge mit der Verkäuferin ab. Öffentlich beurkundet wurden diese Vorverträge von A.________ (Beklagter und Beschwerdeführer), Advokat und Notar im Kanton Basel-Stadt. Finanziert werden sollte der Kauf der drei Parzellen von der Bank B.________ (Klägerin und Beschwerdegegnerin).
Die drei vom Beklagten beurkundeten Vorverträge sahen jeweils vor, dass die Parzellen pfandrechtsfrei übergeben werden sollten. Weiter sollte der Kaufpreis an den Beklagten gezahlt und von diesem nach Abzug des verkäuferseitigen Kostenanteils unverzüglich an die Verkäuferin weitergeleitet werden. In Bezug auf die Parzellen vvv und www - nicht jedoch auf die Parzelle xxx - wurde zudem jeweils ein Hauptvertrag abgeschlossen, der von einem basellandschaftlichen Notar öffentlich beurkundet wurde.
A.b.
A.b.a. Der Kaufpreis für die Parzelle vvv wurde auf Fr. 650'000.-- festgelegt. Gemäss dem Hauptvertrag sollte der Kaufpreis durch eine bereits geleistete Anzahlung von Fr. 125'000.--, die Übernahme des Schuldbriefes im zweiten Rang von Fr. 338'000.-- und eine Restzahlung von Fr. 162'000.-- getilgt werden. Festgehalten wurde, dass die Restzahlung an den Beklagten zu erfolgen habe. Ferner wurde der Beklagte beauftragt, für die Entlassung der Parzelle aus der Pfandhaft der darauf lastenden Schuldbriefe im ersten, dritten und vierten Rang zu sorgen.
A.b.b. Für die Parzelle www wurde ein Kaufpreis von Fr. 500'000.-- vereinbart, der sich aus einer bereits geleisteten Anzahlung von Fr. 120'000 und einer Restzahlung von Fr. 380'000.-- zusammensetzte. Wie in Bezug auf die Parzelle vvv wurde im Hauptvertrag festgehalten, die Restzahlung habe an den Beklagten zu erfolgen. Weiter habe der Beklagte für die Entlassung der Parzelle aus der Pfandhaft der darauf lastenden Schuldbriefe zu sorgen.
A.b.c. Der Kaufpreis der Parzelle xxx wurde auf Fr. 650'000.-- festgelegt. Mit Schreiben vom 4. Juli 2011 informierte die Klägerin den Beklagten, gestützt auf den Vorvertrag habe sie ihm den Restkaufpreis von Fr. 500'000.-- zu überweisen. Diese Überweisung erfolge unter den Voraussetzungen der Beurkundung des Hauptvertrages und der Aushändigung des Inhaberschuldbriefes im vierten Rang über Fr. 572'000.--.
A.c. Insgesamt überwies die Beschwerdegegnerin Fr. 1'360'000.-- an den Beschwerdeführer (Fr. 338'000.-- und Fr. 142'000.-- in Bezug auf die Parzelle vvv, Fr. 380'000.-- für die Parzelle www und Fr. 500'000.-- bezüglich der Parzelle xxx). An die Bank D.________ überwies der Beklagte insgesamt Fr. 291'000.-- (Fr. 136'000.-- in Zusammenhang mit der Ablösung des Inhaberschuldbriefs im zweiten Rang und Fr. 155'000.-- für die Ablösung der Schuldbriefe im dritten und vierten Rang).
Infolge der Überweisungen des Beklagten liess sich die Bank D.________ als Gläubigerin der Inhaberschuldbriefe im zweiten, dritten und vierten Rang löschen. Sie ist aber weiterhin Inhaberin des Namenschuldbriefes im ersten Rang über Fr. 1'200'000.--, der insbesondere auch die Parzellen vvv, www und xxx belastet. Die diesem Schuldbrief zugrunde liegende Forderung der Bank D.________ beträgt Fr. 608'727.30 zuzüglich Zins auf Fr. 600'000 seit dem 1. Januar 2014. Eigentümerin der drei Parzellen ist weiterhin die Verkäuferin.
B.
B.a. Mit Klage vom 13. August 2014 beantragte die Klägerin beim Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt, es sei der Beklagte zu verpflichten, innert richterlich anzusetzender Frist die Entlassung der Stockwerkeigentumsanteile Nr. vvv, www, xxx aus der Pfandhaft des darauf lastenden Namenschuldbriefs Nr. ttt im ersten Rang über Fr. 1'200'000.-- (Gesamtpfand) zu erwirken. Sollte er dieser Anforderung nicht nachkommen, sei der Beklagte zur Zahlung von Fr. 608'727.30 zuzüglich Zins auf Fr. 600'000.-- seit dem 1. Januar 2014 an die Bank D.________ zwecks Entlassung der drei Parzellen aus der Pfandhaft des darauf lastenden Namenschuldbriefs im ersten Rang über Fr. 1'200'000.-- zu verurteilen. Der Beklagte sei zudem aufzufordern, über die Verwendung des ihm von der Klägerin in Zusammenhang mit dem Vorvertrag über den Verkauf der Parzelle xxx überwiesenen Betrages von Fr. 500'000.--, abzüglich der an die Bank D.________ weitergeleiteten Fr. 155'000.--, Rechenschaft abzulegen.
Mit Entscheid vom 10. Juni 2016 hiess das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt die Klage gut.
B.b. Dagegen erhob der Beklagte am 30. September 2016 Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt. Er beantragte, der erstinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Mit Entscheid vom 9. November 2017 wies das Appellationsgericht die Berufung ab.
C.
Der Beklagte beantragt mit Beschwerde in Zivilsachen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 9. November 2018 sei aufzuheben und die Klage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde.
Die Parteien haben repliziert und dupliziert.
D.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2018 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt, soweit sie sich gegen die Bestätigung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Zivilgerichts des Kantons Basel-Stadt im angefochtenen Entscheid richtet.
Mit Verfügung vom 3. April 2018 wurde ein Gesuch der Beschwerdegegnerin um Anordnung vorsorglicher Massnahmen abgewiesen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 29 Prüfung - 1 Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
|
1 | Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen. |
2 | Bestehen Zweifel, ob das Bundesgericht oder eine andere Behörde zuständig ist, so führt das Gericht mit dieser Behörde einen Meinungsaustausch. |
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
|
1 | Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen. |
2 | Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch: |
a | Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide: |
b1 | über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen, |
b2 | über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien, |
b3 | über die Bewilligung zur Namensänderung, |
b4 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen, |
b5 | auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen, |
b6 | auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes, |
b7 | ... |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
|
1 | Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36 |
2 | Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen: |
a | ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
b | ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet; |
c | eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und |
b | durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
|
1 | In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt: |
a | 15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen; |
b | 30 000 Franken in allen übrigen Fällen. |
2 | Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig: |
a | wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
b | wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht; |
c | gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
d | gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin; |
e | gegen Entscheide des Bundespatentgerichts. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
|
1 | Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen. |
2 | Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen; |
b | bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen; |
c | bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung; |
d | bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492. |
3 | Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage: |
a | bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung; |
b | bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen. |
4 | Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage. |
5 | Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann. |
6 | ...93 |
7 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich zulässiger Anträge und einer hinreichenden Begründung (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 S. 368 mit Verweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4 S. 44).
1.3. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
1.4. Der Beschwerdeführer verfehlt die gesetzlichen Anforderungen an eine hinreichende Rüge, wenn er der Vorinstanz eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots vorwirft, ohne jedoch rechtsgenüglich darzulegen, inwiefern eine Verletzung dieses Grundrechtes vorliege.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung.
2.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.2.
2.2.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Annahme der Vorinstanz, die Bezahlung des Kaufpreises habe über ihn zu erfolgen, sei offensichtlich falsch. Zuständig dafür sei der mit der öffentlichen Beurkundung der Hauptverträge befasste basellandschaftliche Notar.
Unbestritten ist die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe die erhaltenen Fr. 1'089'000.-- nicht zurückbezahlt, sondern (teilweise) für die Ablösung der Schuldbriefe weiterverwendet. Ebenfalls unbestritten ist, dass die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Juli 2011 den Beschwerdeführer darüber informierte, sie habe ihm gestützt auf den Vorvertrag den Restkaufpreis von Fr. 500'000.-- überwiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint die Annahme der Vorinstanz nicht als willkürlich, der Beschwerdeführer sei in den Vorverträgen als Zahlstelle eingesetzt worden. Wenn - wie der Beschwerdeführer vorbringt - der Kaufpreis nicht an ihn, sondern an den für die öffentliche Beurkundung der Hauptverträge zuständigen basellandschaftlichen Notar zu überweisen gewesen wäre, liesse sich nicht erklären, weshalb der Beschwerdeführer das erhaltene Geld nicht umgehend an die Beschwerdegegerin retournierte bzw. sie über dieses Versehen nicht in Kenntnis setzte. Indem er die erhaltenen Gelder unbestrittenerweise teilweise an die Bank D.________ weiterleitete, gleichzeitig aber vorbringt, die Bezahlung des Kaufpreises habe nicht über ihn zu erfolgen, verhält sich der Beschwerdeführer widersprüchlich. Der Vorwurf der willkürlichen
Sachverhaltsfeststellung ist unbegründet.
Zudem kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er behauptet, die Vorinstanz leite aus seiner vermeintlichen Einsetzung als Zahlstelle in den Vorverträgen ab, er müsse sich das Wissen aus diesen Vorverträgen anrechnen lassen. Er verkennt, dass die Anrechnung des Wissens aus den Vorverträgen sich nach den Erwägungen der Vorinstanz vielmehr aus dem Umstand ergibt, dass der Beschwerdeführer diese notariell beurkundete.
2.2.2. Der Beschwerdeführer macht zudem geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die Fremdfinanzierung der fraglichen Käufe sei aus seiner Sicht erkennbar gewesen. Dies sei von der Beschwerdegegnerin im kantonalen Verfahren nie behauptet worden.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann aus der Aussage der Beschwerdegegnerin in ihrer Duplik ("Der Umstand, dass die Kaufpreise an einen Notar statt direkt an die Verkäuferin bezahlt wurden, konnte im damaligen Kontext nur die Bedeutung haben, dass die finanzierende Bank sich vor einer Zweckentfremdung absichern wollte. Diese Absicht konnte dem Beklagten nicht verborgen bleiben ") sehr wohl abgeleitet werden, dass die Transaktionen fremdfinanziert waren und dass dieser Umstand für den Beschwerdeführer erkennbar war. Mit der Behauptung, aus dieser Aussage könne einzig die Absicherungsabsicht der Beschwerdegegnerin als Bank abgeleitet werden, nicht jedoch der Umstand, dass die Käufe fremdfinanziert seien, vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. Es liegt auf der Hand, dass die Beschwerdegegnerin ein derartiges Absicherungsinteresse nur insofern hatte, als sie die Transaktionen selber (mit-) finanzierte. Somit erübrigt sich auch die Prüfung einer im gleichen Zusammenhang gerügten Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. des Rechts auf Beweis.
2.2.3. Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie festhielt, die Beschwerdegegnerin habe erst nach dem Abschluss des Hauptvertrags bezüglich der Parzelle xxx Gelder an den Beschwerdeführer überwiesen. Diese Rüge hat unbeachtet zu bleiben, zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern die Behebung dieses angeblichen Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein soll (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86 |
2.3. Nach dem Ausgeführten ist vom Sachverhalt auszugehen, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat; der Beschwerdeführer kann nicht gehört werden, soweit er seine Vorbringen auf davon abweichende Sachverhaltselemente stützt.
3.
Die Vorinstanz führt aus, im Dreiecksverhältnis zwischen dem Käufer, der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer bestehe eine Anweisung im Sinne von Art. 466 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben. |
Die Vorinstanz gelangt zum Schluss, zwischen den Parteien sei in Bezug auf jeden der drei Stockwerkeigentumsanteile ein Auftrag zustande gekommen. Inhalt dieser Aufträge sei nicht nur die Ablösung der Schuldbriefe im zweiten, dritten und vierten Rang, sondern auch die Ablösung des Namensschuldbriefes im ersten Rang über Fr. 1'200'000.--.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie das Bestehen eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien bejahte. Nicht bestritten ist vorliegend die Nichtanwendung des kantonalen öffentlichen Rechts durch die Vorinstanz (vgl. zur Unterscheidung zwischen amtlichen und privatrechtlichen Verrichtungen des Notars und zu den entsprechenden Haftungsgrundlagen BGE 126 III 370). Der Beschwerdeführer bestreitet jedoch das Bestehen eines Auftragsverhältnisses (Art. 394 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 394 - 1 Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
|
1 | Durch die Annahme eines Auftrages verpflichtet sich der Beauftragte, die ihm übertragenen Geschäfte oder Dienste vertragsgemäss zu besorgen. |
2 | Verträge über Arbeitsleistung, die keiner besondern Vertragsart dieses Gesetzes unterstellt sind, stehen unter den Vorschriften über den Auftrag. |
3 | Eine Vergütung ist zu leisten, wenn sie verabredet oder üblich ist. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 466 - Durch die Anweisung wird der Angewiesene ermächtigt, Geld, Wertpapiere oder andere vertretbare Sachen auf Rechnung des Anweisenden an den Anweisungsempfänger zu leisten, und dieser, die Leistung von jenem in eigenem Namen zu erheben. |
4.1. Ob ein natürlicher Konsens vorliegt, ist eine Tatfrage, die das Bundesgericht nicht frei überprüft. Ob ein normativer Konsens vorliegt, ist zwar eine Rechtsfrage; bei ihrer Prüfung ist das Bundesgericht jedoch an die vorinstanzlichen Feststellungen zu den tatsächlichen Umständen des Vertragsschlusses gebunden (BGE 138 III 659 E. 4.2.1; 133 III 61 E. 2.2.1; 132 III 268 E. 2.3.2, je mit Hinweisen).
4.2. Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen zum (angeblichen) Nichtzustandekommen von Auftragsverhältnissen mit der Beschwerdegegnerin auf Tatsachen, die von den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichen. Somit haben seine Vorbringen, wonach die Bezahlung des Kaufpreises nicht über ihn zu erfolgen habe, kein Honorar für seine Tätigkeit als Zahl- und Treuhandstelle vereinbart worden sei, er das Zahl- und Treuhandstellenmandat ausdrücklich abgelehnt habe, und er vor den Überweisungen der Beschwerdegegnerin an ihn jeweils entsprechende Mitteilungen des Käufers erhalten habe, unbeachtet zu bleiben. Dasselbe gilt hinsichtlich seiner Behauptung, der Käufer habe aus der Unerfahrenheit der Beschwerdegegnerin einen Vorteil ziehen wollen, indem er ihr gegenüber die Rolle des Beschwerdeführers als diejenige einer Treuhandstelle dargestellt habe. Auch insofern er vorbringt, es wäre deutlich einfacher gewesen, den Kaufpreis direkt an die Verkäuferbank zu überweisen, kann er nicht gehört werden, stellte doch die Vorinstanz fest, er sei als Zahl- und Treuhandstelle eingesetzt worden.
Diese Sachverhaltselemente haben unbeachtet zu bleiben (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95 |
5.
Für den Fall, dass entgegen seinen Ausführungen das Bestehen eines Auftrages bejaht werden sollte, macht der Beschwerdeführer eventualiter geltend, dieser beinhalte keine Pflicht des Beschwerdeführers, den Namensschuldbrief im ersten Rang über Fr. 1'200'000.-- abzulösen. Weiter könne die Verpflichtung zur Erwirkung der Entlassung der Stockwerkeigentumsanteile nicht Gegenstand eines Auftrages sein.
5.1.
5.1.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, den direkten Instruktionen der Beschwerdegegnerin an ihn sei über die Ablösung des Schuldbriefes im ersten Rang nichts zu entnehmen. Da sie nicht Vertragspartei der Vorverträge sei, könne die Beschwerdegegnerin keinen über ihre Instruktionen an den Beschwerdeführer hinausgehenden Willen zum Ausdruck gebracht haben.
5.1.2. Dass die Beschwerdegegnerin als finanzierende Bank nicht Vertragspartei der Vorverträge war, ist unbestritten. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist dieser Umstand jedoch ohne Belang. Als entscheidend erachtete die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Kenntnis des Inhaltes der Vorverträge wusste, dass die Kaufgegenstände pfandrechtsfrei zu übergeben waren. Darauf hat die Identität der Vertragsparteien der Vorverträge keinen Einfluss.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe die Folgen ihrer mangelhaften Instruktionen selbst zu tragen. Es könne nicht von ihm erwartet werden, dass er diese Instruktionen selber ergänze, vor allem angesichts der grossen Erfahrung der Beschwerdegegnerin im Hypothekargeschäft. Weiter hätten die von der Beschwerdegegnerin überwiesenen Mittel nicht ausgereicht, um sämtliche Schuldbriefe abzulösen.
5.2.2. Der Beauftrage ist dazu verpflichtet, die Interessen des Auftraggebers sorgfältig und treu zu wahren. Wurde dem Beauftragten eine unzweckmässige bzw. sinnlose Weisung erteilt, so hat er den Auftraggeber darüber aufzuklären und dessen Stellungnahme zu erwirken. Sobald er die Unzweckmässigkeit bzw. Sinnlosigkeit der Weisung erkennt, so muss er, um seinen Sorgfaltspflichten zu genügen, die erforderlichen Abklärungen ohne Verzug vornehmen und bei Bedarf den Auftraggeber sofort orientieren. Als Fachmann hat er von sich aus über die Zweckmässigkeit des Auftrages und der Weisungen Auskunft zu geben (BGE 115 II 62 E. 3a; 108 II 197 E. 2a; je mit Hinweisen).
Es trifft zu, dass die von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Instruktionen die Ablösung des Namensschuldbriefes im ersten Rang nicht erfassten. Es liegt jedoch auf der Hand, dass die Ablösung der Schuldbriefe im zweiten, dritten und vierten Rang von begrenztem Nutzen ist, solange ein Schuldbrief im ersten Rang über Fr. 1'200'000.-- zugunsten der Bank D.________ die drei Grundstücke weiterhin belastet. Ob die Instruktionen der Beschwerdegegnerin als "sinnlos" oder bloss als "unzweckmässig" aufzufassen sind, ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers dabei ohne Bedeutung, zumal der Beschwerdeführer aufgrund seiner Sorgfalts- und Treuepflicht jedenfalls verpflichtet gewesen wäre, durchentsprechende Abklärungen bzw. Rückfragen die nötige Klarheit zu schaffen. Dies gilt umso mehr, als er infolge der Beurkundung der Vorverträge wusste, dass die drei Stockwerkeigentumsanteile pfandrechtsfrei zu übergeben waren.
Nichts anderes gilt hinsichtlich der Höhe der zur Ausführung des Auftrages erhaltenen Gelder. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz erhielt der Beschwerdeführer insgesamt Fr. 1'089'000.-- von der Beschwerdegegnerin überwiesen. Da allein der Kapitalausstand des Schuldbriefes im ersten Rang zum damaligen Zeitpunkt Fr. 1'200'000.-- betrug, reichte diese Summe zu seiner Ablösung nicht aus. Daraus kann jedoch, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, nicht abgeleitet werden, die Aufträge erfassten nur die Ablösung der drei übrigen Schuldbriefe, ergibt sich doch ihr Inhalt vielmehr aus den vom Beschwerdeführer beurkundeten Vorverträgen. Wie bereits dargelegt, sehen diese die pfandrechtsfreie Übertragung der Stockwerkeigentumsanteile vor. Da die an ihn überwiesenen Gelder nicht ausreichten, wäre der Beschwerdeführer aufgrund seiner auftragsrechtlichen Sorgfalts- und Treuepflicht verpflichtet gewesen, die Beschwerdegegnerin auf den Fehlbetrag hinzuweisen.
5.3.
5.3.1. Der Beschwerdeführer rügt, Ziffer 1 des Dispositivs des von der Vorinstanz geschützten erstinstanzlichen Entscheides verpflichte ihn in unzulässiger Weise zu einem Erfolg. Als Beauftragter schulde er jedoch keinen Erfolg, sondern nur eine sorgfältige Tätigkeitsausübung. Zudem könne er nicht dazu verpflichtet werden, eigene Mittel für die Erfüllung des erteilten Auftrages einzusetzen.
5.3.2. Nach Dispositivziffer 1 des erstinstanzlichen Entscheides wurde der Beschwerdeführer dazu verpflichtet, innert einer Frist von zwei Monaten die Entlassung der fraglichen drei Stockwerkeigentumsanteile aus der Pfandhaft des darauf lastenden Namenschuldbriefs im ersten Rang über Fr. 1'200'000.-- zu erwirken. Falls er dieser Aufforderung nicht innert Frist nachkommt, hat der Beschwerdeführer gemäss der zweiten Dispositivziffer Fr. 608'727.30 zzgl. Zins an die Bank D.________ zwecks Entlassung der Parzellen aus der Pfandhaft zu zahlen.
Dem Beschwerdeführer ist darin beizupflichten, dass der Beauftragte keinen Erfolg, sondern ein sorgfältiges Tätigwerden im Interesse des Auftraggebers schuldet. Insofern erstaunt es, wenn der Beschwerdeführer in Ziffer 1 des Entscheiddispositivs zum Erwirken der Pfandablösung verpflichtet wird. Bei genauer Betrachtung wird jedoch keine Erfolgshaftung des Beschwerdeführers begründet, ist doch die erste Dispositivziffer in Zusammenhang mit der zweiten zu lesen. Falls der Beschwerdeführer der Aufforderung nach Ziffer 1 nicht nachkommt, hat er nicht etwa für den ausgebliebenen Erfolg zu haften, sondern wird lediglich dazu verpflichtet, einen Teil der von der Beschwerdegegnerin erhaltenen Gelder zwecks Entlassung der Parzelle aus dem Schuldbrief im ersten Rang zu verwenden. Dabei handelt es sich nicht etwa, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, um Schadenersatz, sondern um eine vom Gericht im Hinblick auf die Vollstreckung festgesetzte Geldleistung im Sinne von Art. 345 Abs. 1 lit. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 345 Schadenersatz und Umwandlung in Geld - 1 Die obsiegende Partei kann verlangen: |
|
1 | Die obsiegende Partei kann verlangen: |
a | Schadenersatz, wenn die unterlegene Partei den gerichtlichen Anordnungen nicht nachkommt; |
b | die Umwandlung der geschuldeten Leistung in eine Geldleistung. |
2 | Das Vollstreckungsgericht setzt den entsprechenden Betrag fest. |
5.3.3. Insofern der Beschwerdeführer geltend macht, er könne nicht zum Einsatz von persönlichen Mitteln zur Erfüllung des Auftrages verpflichtet werden, kann er nicht gehört werden. Nach der - von ihm nicht bestrittenen - Feststellung der Vorinstanz überwies der Beschwerdeführer von den erhaltenen Fr. 1'089'000.-- nur Fr. 291'000.-- an die Bank D.________ weiter. Folglich geht es nicht darum, eigene Mittel zur Ablösung des Schuldbriefes einzusetzen; die von der Beschwerdegegnerin bevorschussten Mittel reichen zum angeordneten Zweck vollkommen aus.
6.
Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei nicht zur Rechenschaft verpflichtet. Da er dies einzig damit begründet, zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin bestehe kein Vertragsverhältnis, dies sich aber als unzutreffend herausstellte, erübrigt es sich angesichts des Ausgeführten, auf seine entsprechenden Vorbringen einzutreten.
7.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
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1 | Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind. |
2 | Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen. |
3 | Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen. |
4 | Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar. |
5 | Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen. |
Der Beschwerdeführer beantragt, die Kosten des Zwischenverfahrens auf Erlass von vorsorglichen Massnahmen seien der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers werden diese Kosten grundsätzlich nach dem Ausgang des Hauptverfahrens verteilt. Inwiefern die Beschwerdegegnerin mit ihrem Gesuch unnötige Kosten (Art. 66 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 10'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. Mai 2018
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Curchod