Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A 533/2023
Urteil vom 18. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
angeblich vertreten durch Advokat Dr. C.________,
gegen
B.________,
vertreten durch Advokat Dr. Alex Hediger,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Aktienrecht; Einberufung einer ordentlichen Generalversammlung; Bevollmächtigung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht,
vom 22. August 2023 (400 23 18 dig).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ AG (Beklagte) ist eine am 14. Juli 1997 ins Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft mit heutigem Geschäftsdomizil in U.________. Sie bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen und Vermittlungen auf dem Gebiet der Textilien. Ihr Aktienkapital von Fr. 100'000.-- besteht aus 100 Namenaktien zu je Fr. 1'000.--. Am Samstag, 19. September 2020, um 07:00 Uhr morgens, fand eine ordentliche Generalversammlung der Beklagten für das Geschäftsjahr 2019 in den damaligen Büroräumlichkeiten von Advokat C.________ statt.
B.
B.a. Am 4. Februar 2021 erhob B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) Klage gegen die Beklagte. Er beantragte, es sei festzustellen, dass die an der beklagtischen Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse nichtig seien (Ziff. 1). Eventualiter seien diese Beschlüsse aufzuheben (Ziff. 2).
Mit Entscheid vom 30. August 2022 hiess das Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West die Klage gut und stellte die Nichtigkeit der an der beklagtischen Generalversammlung vom 19. September 2020 gefassten Beschlüsse fest.
B.b. Gegen diesen Entscheid erhob die Beklagte beim Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Eingabe vom 16. Januar 2023 Berufung mit den Anträgen, es sei der Entscheid des Zivilkreisgerichts aufzuheben und die Klage vollständig abzuweisen (Ziff. 1).
In der Berufungsantwort vom 27. Februar 2023 stellte der Kläger den Antrag, auf die Berufung sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Mit Schreiben vom 12. Januar 2023 an C.________ habe er sämtliche von der Beklagten an diesen erteilten Vollmachten per sofort widerrufen. Damit sei die von C.________ für die Beklagte eingereichte Berufung mangels rechtsgültiger Vollmacht aus dem Recht zu weisen und auf die Berufung sei nicht einzutreten.
Die Beklagte hielt in der Replik vom 4. April 2023 an ihren Rechtsbegehren fest. Sie machte namentlich geltend, das Schreiben vom 12. Januar 2023 bewirke aus mehreren Gründen keinen Widerruf der Vollmacht, weil der Kläger gegen zwingendes Recht und/oder die Regeln hinsichtlich verbotener Insichgeschäfte bzw. vergleichbaren Interessenkonflikten verstosse.
B.c. Mit Urteil vom 22. August 2023 trat das Kantonsgericht auf die Berufung nicht ein. Die Entscheidgebühr von Fr. 6'000.-- auferlegte es der Beklagten und verpflichtete diese, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 6'900.-- zu bezahlen.
Es erwog, die von der Beklagten an C.________ erteilten Vollmachten seien durch das Schreiben vom 12. Januar 2023 mit sofortiger Wirkung rechtsgültig widerrufen worden. Er könne keine gültige Vollmacht vorweisen, die ihn gemäss Art. 68

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. |
|
1 | Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. |
2 | Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: |
a | in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200048 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; |
b | vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht; |
c | in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG49; |
d | vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht. |
3 | Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |
4 | Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 132 Mangelhafte, querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben - 1 Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
|
1 | Mängel wie fehlende Unterschrift und fehlende Vollmacht sind innert einer gerichtlichen Nachfrist zu verbessern. Andernfalls gilt die Eingabe als nicht erfolgt. |
2 | Gleiches gilt für unleserliche, ungebührliche, unverständliche oder weitschweifige Eingaben. |
3 | Querulatorische und rechtsmissbräuchliche Eingaben werden ohne Weiteres zurückgeschickt. |
C.
C.a. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 2. November 2023 beantragt C.________ für die Beklagte beim Bundesgericht, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache "zu neuer und vollständiger Entscheidung" an das Kantonsgericht zurückzuweisen. Eventualiter beantragt er, es sei in jedem Fall das Kostendispositiv aufzuheben.
C.b. Mit Verfügung vom 13. November 2023 (welche die Verfügung vom 9. November 2023 annullierte und ersetzte) wurde C.________ darauf aufmerksam gemacht, dass er mit seiner Beschwerde keine schriftliche Vollmacht eingereicht habe. Er wurde aufgefordert, diesen Mangel (Art. 42 Abs. 5

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
C.c. Mit Schreiben vom 22. November 2023 reichte C.________ eine von D.________ unterzeichnete Vollmacht/Ermächtigung per 8. Oktober 2023 ein. Er machte geltend, D.________ nehme die berechtigten Interessen der Beklagten als "vertragslose Geschäftsführerin ohne Auftrag" dergestalt wahr, dass sie ihn namens und im Auftrag der Beklagten beauftrage, vor Bundesgericht Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts zu führen.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 137 III 417 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Wie im kantonalen Verfahren haben sich Parteivertreter im bundesgerichtlichen Verfahren durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 40 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 40 Parteivertreter und -vertreterinnen - 1 In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
|
1 | In Zivil- und Strafsachen können Parteien vor Bundesgericht nur von Anwälten und Anwältinnen vertreten werden, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200013 oder nach einem Staatsvertrag berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichtsbehörden zu vertreten. |
2 | Die Parteivertreter und -vertreterinnen haben sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
C.________ hat im bundesgerichtlichen Verfahren eine schriftliche Vollmacht nachgereicht, die von D.________ per 8. Oktober 2023 als "echte Geschäftsführerin ohne Auftrag namens der A.________ AG" unterzeichnet worden sei. Im Dokument wird ausdrücklich festgehalten, die Vollmacht werde "gestützt auf die bisherigen Ermächtigungen, welche bestrittenermassen per 12.1.2023 als widerrufen gelten sollen," erteilt. Damit ist die Gültigkeit des Widerrufs der Vollmachten sowohl für die Frage des Eintretens auf die Beschwerde in Zivilsachen wie auch für deren materielle Beurteilung von Relevanz. Ist die Gültigkeit der Vollmacht sowohl für das Eintreten auf die Beschwerde in Zivilsachen wie für deren materielle Beurteilung gleichermassen entscheidend, so tritt das Bundesgericht ohne Prüfung dieser Eintretensvoraussetzung auf die Beschwerde ein und entscheidet diese materiell (Urteile 4A 297/2022 vom 19. August 2022 E. 2.1; 4A 454/2018 vom 5. Juni 2019 E. 1.4.2).
1.3. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
|
1 | Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen. |
2 | Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat. |
3 | Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.97 |
4 | Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195498 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.99 |
Soweit C.________ eventualiter geltend macht, "[a]ufzuheben sei in jedem Fall das Kostendisp ositiv", fehlt ein beziffertes materielles Rechtsbegehren zum Kostenpunkt. Darauf kann nicht eingetreten werden, zumal auch nicht begründet wird, weshalb es vorliegend genügen sollte, einzig die Aufhebung der betreffenden vorinstanzlichen Dispositivziffer zu verlangen.
1.4. Die weiteren Eintretensvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.
2.1. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten. Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
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1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
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1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. |
2 | Neue Begehren sind unzulässig. |
2.4. Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde über weite Strecken nicht. So werden insbesondere zahlreiche Noven eingebracht, ohne dass die obigen Voraussetzungen erfüllt wären. Es ist namentlich nicht ersichtlich und es wird auch nicht dargetan, weshalb die Desinteressenserklärung der Beklagten vom 26. Oktober 2023 (Beilage 11) an einem laufenden Strafverfahren im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren Beachtung finden sollte, zumal in der Beschwerde ausgeführt wird, diese sei am 1. November 2023 bei C.________ eingegangen.
3.
Umstritten ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen ist, Advokat C.________ könne keine gültige Vollmacht vorweisen, die ihn gemäss Art. 68

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. |
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1 | Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. |
2 | Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: |
a | in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200048 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; |
b | vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht; |
c | in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG49; |
d | vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht. |
3 | Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |
4 | Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen. |
3.1. Die Vorinstanz erwog, nur bei einem nicht rechtsverbindlichen Widerruf der an C.________ erteilten Vollmachten sei in einem zweiten Schritt auf die in der Berufung vorgebrachten Rügen einzugehen. Ihr sei bekannt, dass C.________ in der Vergangenheit sowohl die Beklagte als auch D.________ als Privatperson und Aktionärin der Beklagten in Gerichtsverfahren vertreten habe. Daraus dürfe aber nicht gefolgert werden, er sei auch ohne Vorliegen einer aktuellen Vollmacht zur Berufungserhebung gegen den erstinstanzlichen Entscheid legitimiert. C.________ sei bislang von D.________ in ihrer Funktion als Verwaltungsrätin der Beklagten zur Vertretung bevollmächtigt worden. Es sei unbestritten, dass D.________ nicht als Verwaltungsrätin der Beklagten wiedergewählt worden sei. Stattdessen sei der Beschwerdegegner als einziger Verwaltungsrat der Beklagten gewählt worden. Weshalb die Ausübung der Stimmrechte durch den Beschwerdegegner missbräuchlich und rücksichtslos gewesen sein solle, werde nicht hinreichend dargetan.
Unstreitig sei ferner, dass der betreffende Beschluss der Generalversammlung vom 13. August 2022, mit dem D.________ als Verwaltungsrätin der Beklagten abgewählt und der Beschwerdegegner als deren einziger Verwaltungsrat gewählt wurde, fristgerecht angefochten worden sei. Das Anfechtungsverfahren sei derzeit vor dem Zivilkreisgericht Basel-Landschaft West hängig. Die Anfechtung von aktienrechtlichen Beschlüssen der Generalversammlung habe zur Folge, dass die betreffenden Beschlüsse resolutiv bedingt gültig blieben und wie gültige Beschlüsse zu behandeln seien. Der Beschluss der Generalversammlung vom 13. August 2022 sei entsprechend bis zu einer allfälligen Aufhebung durch einen rechtskräftigen Gerichtsentscheid wie ein gültiger Beschluss der Generalversammlung der Beklagten zu behandeln. Der Beschwerdegegner sei somit seit der Generalversammlung vom 13. August 2022 einziger Verwaltungsrat der Beklagten.
Der Widerruf von einmal erteilten Vollmachten falle grundsätzlich in die Kompetenz des Verwaltungsrats als Exekutivorgan einer Aktiengesellschaft. Mit Einschreiben vom 12. Januar 2023 an C.________ seien die von der Beklagten erteilen Vollmachten widerrufen worden, sodass er ab diesem Zeitpunkt nicht mehr legitimiert gewesen sei, deren Interessen zu vertreten. Es müsse davon ausgegangen werden, dass er im Zeitpunkt der Einreichung der Berufung am 17. Januar 2023 vom Widerruf der Vollmacht Kenntnis gehabt habe. Es werde auch nicht geltend gemacht, der Widerruf sei zur Unzeit erfolgt. Im Übrigen sei festzuhalten, dass das Bundesgericht im Urteil 4A 369/2022 vom 7. Februar 2023 die Rüge des Beschwerdegegners, wonach C.________ nicht gültig bevollmächtigt worden sein soll, vor allem deshalb abgewiesen habe, weil - anders als vorliegend - kein Widerruf der Vollmacht geltend gemacht worden sei (zit. Urteil 4A 369/2022 E. 1.1).
Schliesslich liege auch kein unzulässiges Insichgeschäft oder eine damit vergleichbare Interessenkollision vor. Nichts ändere der Umstand, dass der Widerruf letztlich zur Folge habe, dass C.________ keine rechtswirksamen Handlungen namens und auftrags der Beklagten mehr vornehmen dürfe.
3.2. C.________ rügt (angeblich für die Beklagte) eine Verletzung von Art. 317 Abs. 1 lit. a

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
1bis | Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252 |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
Die Rüge geht fehl. C.________ übergeht, dass auch in der Rechtsmittelinstanz die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen zu prüfen sind (BENEDIKT SEILER, Die Berufung nach ZPO, 2013, S. 212; vgl. Urteil 4A 488/2014 vom 20. Februar 2015 E. 3.1, nicht publ. in: BGE 141 III 137). Zur Rechtsvertretung insbesondere juristischer Personen vor schweizerischen Zivilgerichten (Art. 68

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 68 Vertragliche Vertretung - 1 Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. |
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1 | Jede prozessfähige Partei kann sich im Prozess vertreten lassen. |
2 | Zur berufsmässigen Vertretung sind befugt: |
a | in allen Verfahren: Anwältinnen und Anwälte, die nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200048 berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten; |
b | vor der Schlichtungsbehörde, in vermögensrechtlichen Streitigkeiten des vereinfachten Verfahrens sowie in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens: patentierte Sachwalterinnen und Sachwalter sowie Rechtsagentinnen und Rechtsagenten, soweit das kantonale Recht es vorsieht; |
c | in den Angelegenheiten des summarischen Verfahrens nach Artikel 251 dieses Gesetzes: gewerbsmässige Vertreterinnen und Vertreter nach Artikel 27 SchKG49; |
d | vor den Miet- und Arbeitsgerichten beruflich qualifizierte Vertreterinnen und Vertreter, soweit das kantonale Recht es vorsieht. |
3 | Die Vertreterin oder der Vertreter hat sich durch eine Vollmacht auszuweisen. |
4 | Das Gericht kann das persönliche Erscheinen einer vertretenen Partei anordnen. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 59 Grundsatz - 1 Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
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1 | Das Gericht tritt auf eine Klage oder auf ein Gesuch ein, sofern die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |
2 | Prozessvoraussetzungen sind insbesondere: |
a | die klagende oder gesuchstellende Partei hat ein schutzwürdiges Interesse; |
b | das Gericht ist sachlich und örtlich zuständig; |
c | die Parteien sind partei- und prozessfähig; |
d | die Sache ist nicht anderweitig rechtshängig; |
e | die Sache ist noch nicht rechtskräftig entschieden; |
f | der Vorschuss und die Sicherheit für die Prozesskosten sind geleistet worden. |
Die Gültigkeit der Vollmacht ist daher von Amtes wegen zu prüfen, wobei die Parteien an der Feststellung des massgebenden Sachverhalts mitzuwirken haben (zit. Urteil 4A 454/2018 E. 2.4). Das Gericht hat von Amtes wegen darüber zu wachen, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind. Das Gericht ist daher an die Zugeständnisse der Parteien nicht gebunden und muss von Amtes wegen erforschen, ob Tatsachen bestehen, die gegen das Vorliegen der Prozessvoraussetzung sprechen. Die Pflicht, Tatsachen nachzugehen oder von Amtes wegen zu berücksichtigen, betrifft lediglich Umstände, welche die Zulässigkeit der Klage hindern und ein Nichteintreten begründen können, wobei, soweit für das Verfahren nicht generell die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime gilt, das Gericht allerdings nicht zu ausgedehnten Nachforschungen verpflichtet ist. Eine amtswegige Tatsachenermittlung ist freilich geboten, wenn nach den Parteivorträgen, aufgrund von notorischen Tatsachen oder sonst nach der Wahrnehmung des Gerichts Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Prozessvoraussetzung fehlen könnte (Urteil 4A 229/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 3.4.2 mit Hinweisen auf Rechtsprechung und Literatur).
Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei der Prüfung der Prozessvoraussetzungen das Schreiben vom 12. Januar 2023, mit dem die an C.________ erteilte Vollmacht widerrufen wurde, im Berufungsverfahren beachtet hat. Nichts ändert dessen Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Potestativnoven (vgl. BGE 146 III 416 E. 5). Daraus lässt sich - vorliegend wo es um die Prüfung einer Prozessvoraussetzung geht - nicht ableiten, die Vorinstanz hätte den erst am 12. Januar 2023 erfolgten Widerruf der Vollmacht im Berufungsverfahren nicht berücksichtigen dürfen, zumal auch nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, dass der Widerruf der Vollmacht einzig aus taktischen Gründen erst zu diesem Zeitpunkt erfolgte. Auf die Frage, ob im Rechtsmittelverfahren mit Blick auf Art. 60

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 60 Prüfung der Prozessvoraussetzungen - Das Gericht prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. |

SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz ZPO Art. 317 Neue Tatsachen, neue Beweismittel und Klageänderung - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
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1 | Neue Tatsachen und Beweismittel werden nur noch berücksichtigt, wenn sie: |
a | ohne Verzug vorgebracht werden; und |
b | trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz vorgebracht werden konnten. |
1bis | Hat die Rechtsmittelinstanz den Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, so berücksichtigt sie neue Tatsachen und Beweismittel bis zur Urteilsberatung.252 |
2 | Eine Klageänderung ist nur noch zulässig, wenn: |
a | die Voraussetzungen nach Artikel 227 Absatz 1 gegeben sind; und |
b | sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruht. |
3.3. C.________ wirft der Vorinstanz sodann einen Verstoss gegen Art. 718b

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 718b - Wird die Gesellschaft beim Abschluss eines Vertrages durch diejenige Person vertreten, mit der sie den Vertrag abschliesst, so muss der Vertrag schriftlich abgefasst werden. Dieses Erfordernis gilt nicht für Verträge des laufenden Geschäfts, bei denen die Leistung der Gesellschaft den Wert von 1000 Franken nicht übersteigt. |
3.3.1. Die Vorinstanz hielt fest, auf Seiten der Beklagten werde ferner vorgebracht, selbst wenn man davon ausginge, dass Advokat Alex Hediger einen Verwaltungsratsbeschluss der Generalversammlung mitgeteilt habe, kollidiere eine solche Beschlusslage mit den Regeln verbotener Insichgeschäfte und/oder vergleichbarer Interessenkollisionen (mit Hinweis auf das zit. Urteil 4A 645/2017, teilweise publ. in: BGE 144 III 388). Durch den Widerruf würde sich ergeben, dass der Beschwerdegegner auf beiden Seiten des Verhandlungstisches sitze, wenn es um die pendenten straf- und zivilrechtlichen Angelegenheiten gehe. Da der Beschwerdegegner initial offenkundig nicht in der Lage sei, die zwingenden und unübertragbaren Aufgaben gemäss Art. 716a

SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 716a - 1 Der Verwaltungsrat hat folgende unübertragbare und unentziehbare Aufgaben: |
Die Vorinstanz erwog, es liege hier eine andere Konstellation als im zitierten Urteil 4A 645/2017 vor, nämlich dass der Beschwerdegegner in seiner Funktion als einziger Verwaltungsrat der Beklagten die von dieser an C.________ erteilten Vollmachten widerrufen habe. Dabei handle es sich nicht um ein verbotenes Insichgeschäft und/oder um eine vergleichbare Interessenkollision. Es gehe vorliegend nicht um die Frage, ob der Beschwerdegegner als zwischenzeitlich gewählter einziger Verwaltungsrat der Beklagten durch den Widerruf der Vollmacht allenfalls seine Sorgfalts- bzw. Treuepflichten verletzt oder gegen die Interessen der Beklagten gehandelt haben könnte. Dafür stünden andere Rechtsbehelfe zur Verfügung. Das behauptete sorgfalts- bzw. treuwidrige Handeln des Beschwerdegegners gegen die Interessen der Beklagten sei in diesem Verfahren nicht weiter zu vertiefen. Immerhin könne aber festgehalten werden, dass in den Ausführungen der Beklagten kein sorgfalts- oder treuwidriges bzw. gegen die Gesellschaftsinteressen verstossendes Verhalten des Beschwerdegegners, soweit er als Verwaltungsrat der Beklagten handle, ersichtlich sei.
3.3.2. Was in der Beschwerde dagegen eingewendet wird, vermag nicht zu überzeugen. Die Ausführungen in der Beschwerde beschränken sich über weite Strecken auf die Ausübung appellatorischer Kritik. Es wird nicht dargetan, inwiefern der Widerruf der Vollmacht - entgegen der Vorinstanz - als unbeachtlich bzw. nichtig zu werten wäre. Es ist bereits nicht ersichtlich, inwiefern hier ein Insichgeschäft (Kontrahieren eines Vertreters mit sich selbst) vorliegen sollte. Selbst wenn mit C.________ von einem Insichgeschäft ausgegangen würde, wäre eine Genehmigung durch ein übergeordnetes Organ, vorliegend durch die Generalversammlung der Beklagten, ohne Weiteres erteilt worden. Denn der Beschwerdegegner ist Mehrheitsaktionär der Beklagten, wie C.________ in der Beschwerde selbst festhält. Damit würde ein Schutzbedürfnis der vertretenen Gesellschaft im konkreten Einzelfall ohnehin entfallen (vgl. BGE 144 III 388 E. 5.1).
Vor diesem Hintergrund ist es auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwog, es sei im vorliegenden Verfahren nicht zu beurteilen, ob der Beschwerdegegner im Interesse der Beklagten handle. Entsprechend muss auch im bundesgerichtlichen Verfahren nicht im Einzelnen auf die Ausführungen in der Beschwerde eingegangen werden, dass der Beschwerdegegner nicht im Interesse der Beklagten handle, deren einziger Verwaltungsrat er sei. Die Vorinstanz setzt sich zu dieser Erwägung auch nicht in Widerspruch, wenn sie ergänzend ("[i]mmerhin kann aber festgehalten werden") erwog, in den diesbezüglichen Ausführungen könne ohnehin kein sorgfalts- oder treuwidriges bzw. gegen die Interessen der Beklagten verstossendes Verhalten des Beschwerdegegners erblickt werden.
Immerhin ist festzuhalten, dass die Vorinstanz betreffend den Hintergrund der vorliegenden Streitigkeit treffend erwog, es liege offensichtlich ein Konflikt unter den Aktionären der Beklagten und nicht ein solcher zwischen der Beklagten und den für sie handelnden Organen vor.
3.4. Soweit C.________ eventualiter eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung ("Aktenwidrigkeiten und blanke Irrtümer") geltend macht, genügt er den Anforderungen an eine Willkürrüge im bundesgerichtlichen Verfahren (vgl. hiervor E. 2.2) nicht. Er übt unzulässige appellatorische Kritik, wenn er ausführt, "die Aktenlage lässt keinerlei Spielraum, den seitens der Beschwerdeführerin [Beklagte] vorinstanzlich eingebrachten Prozessstoff zu den Fragen in Sachen Rechtsgeschäfte vergleichbarer Interessenkollisionen im Sinne der Vorinstanz zu interpretieren". Darauf ist nicht einzutreten. Ebenso wenig genügt er den Anforderungen, wenn er pauschal eine Verletzung der Begründungspflicht rügt, zumal ohnehin nicht ersichtlich ist, inwiefern der Entscheid der Vorinstanz nicht sachgerecht anfechtbar gewesen sein soll (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1).
4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auch im bundesgerichtlichen Verfahren ist nicht dargetan, dass Advokat C.________ von der Beklagten rechtsgültig bevollmächtigt wurde und diese rechtmässig vertritt. Es rechtfertigt sich daher, die Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren (gestützt auf Art. 66 Abs. 3

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
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1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren werden Advokat Dr. C.________ auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivilrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 18. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross