Bundesstrafgericht Tribunal pénal fédéral Tribunale penale federale Tribunal penal federal
Numéro de dossier: BB.2005.19
Arrêt du 18 avril 2005 Cour des plaintes
Composition
Les juges pénaux fédéraux Emanuel Hochstrasser, président, Barbara Ott et Tito Ponti, La greffière Claude-Fabienne Husson Albertoni
Parties
Canton de Genève Cabinet du juge d'instruction,
Requérante
contre
Commissions de gestion de l'Assemblée fédérale,
Partie adverse
Objet
Entraide pénale nationale entre la Confédération et un canton (art 352
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
Faits:
1. En 2001, suite à la déconfiture de la Banque cantonale de Genève (ci-après: BCGe), une poursuite pénale a été ouverte dans le canton à l'encontre d'anciens organes et d'anciens réviseurs de la banque. Ces derniers ont été inculpés de gestion déloyale, de faux dans les titres, de faux renseignements sur des entreprises commerciales et de gestion déloyale des intérêts publics. A la demande du juge d'instruction cantonal (ci-après: juge d'instruction) et en vertu d'un arrêt rendu par le Tribunal fédéral en date du 12 février 2003 (ATF 129 IV 141), la Commission fédérale des banques (ci-après: CFB) a été appelée à collaborer à l'enquête, en fournissant notamment des renseignements sur ses interventions en rapport avec la BCGe ou avec les établissements dont cette banque a pris la succession, soit la Banque hypothécaire du canton de Genève (ci-après: BHCG) et la Caisse d'épargne de Genève (ci-après: CEG). Dans ce contexte, le juge a notamment procédé, en date du 20 janvier 2004, à l'audition du témoin A.______, président de la CFB. Dans sa déposition, le précité a indiqué que "chaque année, le président de la CFB et le directeur du secrétariat sont entendus par les commissions de gestion du Conseil national et du Conseil des Etats au sujet du rapport de gestion de la CFB". Il a ajouté qu'"à ces occasions, le cas de la BCGe, comme d'autres, avait été évoqué".
2. Dès le 2 février 2004, se prévalant des déclarations de A.______, les avocats des réviseurs inculpés ont requis du juge d'instruction qu'il sollicite des Chambres fédérales la remise des procès-verbaux des commissions de gestion (ci-après: CdG), des copies de leurs rapports et de tout autre document ayant trait à la surveillance de la CFB et de son secrétariat "en relation avec les difficultés de la BCGe et des établissements CEG et BHCG".
3. Par requête du 2 avril 2004, complétée le 18 mai suivant, le juge d'instruction a requis des présidents des CdG des Chambres fédérales qu'ils lui remettent copie des procès-verbaux, ou parties de procès-verbaux de leurs séances et des auditions des membres et collaborateurs de la CFB dans la mesure où, entre 1990 et 2001, ils concernent la situation des banques précitées.
4. Par décision du 11 mai 2004, confirmée le 17 juin suivant, les présidents ont refusé de donner suite à cette requête.
5. Le juge d'instruction s'étant incliné devant ce refus, les réviseurs inculpés ont saisi la Chambre d'accusation du canton de Genève qui, par ordonnance du 22 février 2005, a enjoint au juge d'instruction de saisir le Tribunal pénal fédéral afin d'obtenir l'entraide requise de la part des CdG. En exécution de cette décision, le juge d'instruction saisit la Cour des plaintes, par acte du 4 mars 2005, d'une requête tendant à ce qu'il soit ordonné aux CdG du Conseil national et du Conseil des Etats de lui remettre copie des procès-verbaux déjà désignés. Le juge d'instruction, se prévalant des art. 44
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
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1 | Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
2 | Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. |
3 | Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. |
6. Invités à se déterminer sur cette requête, les présidents des CdG concluent au rejet de la requête du juge d'instruction. Persistant dans leur décision de refuser l'accès aux procès-verbaux sollicités, ils font valoir que leur décision n'est sujette à aucun recours et que l'intervention de l'autorité judiciaire constituerait une violation de la séparation des pouvoirs. Insistant par ailleurs sur la nécessaire confidentialité liée aux travaux des commissions qu'ils président, ils considèrent que la protection de ce secret doit de toute manière l'emporter sur l'intérêt invoqué par l'autorité pénale requérante.
La Cour des plaintes considère en droit:
1. La Cour des plaintes est compétente pour statuer sur les contestations portant sur l'entraide pénale nationale dans les cas prévus par une loi fédérale (art. 28 al. 1 let. g
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 44 Grundsätze - 1 Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
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1 | Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. |
2 | Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. |
3 | Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
2. La Confédération et les cantons doivent s'entraider dans l'accomplissement de leurs tâches réciproques et, au besoin, s'accorder l'entraide judiciaire (art. 44 al. 1
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2 | Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. |
3 | Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. |
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2 | Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. |
3 | Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
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3 | Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
2.1 Contrairement à ce que les intimés semblent suggérer, l'obligation faite à une autorité administrative ou législative d'accorder l'entraide à une autorité judiciaire ne constitue pas nécessairement une atteinte au principe de la séparation des pouvoirs. La jurisprudence rendue dans ce sens en matière d'entraide requise de l'administration (ATF 123 IV 157 consid. 4c p. 163) vaut aussi, mutatis mutandis pour le pouvoir législatif. L'art. 352
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
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2.2 L'argument selon lequel la mise en œuvre de la procédure prévue à l'art. 357
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
SR 172.220.111.3 Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) BPV Art. 94 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis - (Art. 22 BPG) |
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1 | Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind. |
2 | Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. |
3 | Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung307 oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen.308 |
4 | Vorbehalten bleibt Artikel 156 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002309.310 |
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 StGB Art. 352 - 1 Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
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1 | Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981537 sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. |
2 | Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG538.539 |
3 | Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. |
2.3 En conclusion, on ne peut exclure a priori qu'une autorité législative puisse être contrainte d'accorder l'entraide judiciaire dans le cadre d'une poursuite pénale fondée sur le droit fédéral. Cette question peut toutefois rester ouverte vu l'issue négative à donner à la présente requête.
3. Lorsque l'autorité requise refuse d'accorder l'entraide judiciaire, il revient à la Cour des plaintes d'examiner si les motifs de ce refus sont dignes ou non d'être pris en considération pour exclure l'assistance (ATF 129 IV 141, consid. 3 p. 144). Dans les cas où, comme en l'espèce, l'autorité requise fonde son refus sur la nécessité de préserver le secret auquel elle est tenue, il convient de faire la pesée des intérêts en présence et de décider, de cas en cas, si l'intérêt de l'autorité requise à la préservation de ce secret doit l'emporter sur l'intérêt de la poursuite pénale à réunir les moyens de preuve propres à l'établissement de la vérité sur les faits qui sont pertinents pour l'enquête.
3.1 Le rôle des commissions parlementaires fédérales, les droits et les devoirs de leurs membres, sont définis par la LParl déjà citée. Chacune des chambres du Parlement désigne en son sein une CdG avec mission d'exercer la haute surveillance sur la gestion du Conseil fédéral, de l'administration fédérale, des tribunaux fédéraux et d'autres organes ou personnes auxquels sont confiées des tâches de la Confédération (art. 26 al. 1
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 26 Oberaufsicht - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.37 |
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1 | Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.37 |
2 | Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196738. |
3 | Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: |
a | Rechtmässigkeit; |
b | Ordnungsmässigkeit; |
c | Zweckmässigkeit; |
d | Wirksamkeit; |
e | Wirtschaftlichkeit. |
4 | Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen.39 |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 52 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen - 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus. |
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1 | Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus. |
2 | Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 169 Oberaufsicht - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. |
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1 | Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. |
2 | Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 26 Oberaufsicht - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.37 |
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1 | Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes.37 |
2 | Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 196738. |
3 | Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: |
a | Rechtmässigkeit; |
b | Ordnungsmässigkeit; |
c | Zweckmässigkeit; |
d | Wirksamkeit; |
e | Wirtschaftlichkeit. |
4 | Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen.39 |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 52 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen - 1 Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus. |
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1 | Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus. |
2 | Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen - 1 Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. |
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1 | Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. |
2 | Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947175 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201-209 der Strafprozessordnung176 vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen. |
4 | Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig. |
5 | Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an. |
6 | Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in: |
a | Protokolle der Bundesratssitzungen; |
b | Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. |
7 | Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen - 1 Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. |
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1 | Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. |
2 | Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947175 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201-209 der Strafprozessordnung176 vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen. |
4 | Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig. |
5 | Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an. |
6 | Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in: |
a | Protokolle der Bundesratssitzungen; |
b | Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. |
7 | Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes - 1 Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. |
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1 | Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. |
2 | Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947181 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden. |
4 | Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend. |
SR 172.010.1 Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) RVOV Art. 6 Grundsätze - (Art. 8 Abs. 1 RVOG) |
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1 | Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert. |
2 | Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung. |
3 | Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 199017 unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes - 1 Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. |
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1 | Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. |
2 | Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947181 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden. |
4 | Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 169 Oberaufsicht - 1 Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. |
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1 | Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. |
2 | Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes - 1 Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. |
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1 | Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. |
2 | Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947181 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden. |
4 | Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes - 1 Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. |
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1 | Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. |
2 | Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947181 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden. |
4 | Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 8 Amtsgeheimnis - Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 47 Vertraulichkeit - 1 Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben. |
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1 | Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben. |
2 | Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 150 Allgemeine Informationsrechte - 1 Die Kommissionen und die von ihnen eingesetzten Subkommissionen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt: |
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1 | Die Kommissionen und die von ihnen eingesetzten Subkommissionen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt: |
a | den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen; |
b | vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht zu erhalten; |
c | im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes zu befragen. |
2 | Sie haben keinen Anspruch auf Informationen: |
a | aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen; |
b | die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann.169 |
3 | Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz. Sie können insbesondere vorsehen, dass Informationen, die dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8 unterstehen, nur einer Subkommission zukommen. |
4 | Besteht zwischen einer Kommission und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so kann die Kommission das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem sie angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Kommission und Bundesrat. |
5 | Das Präsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen der Kommission und dem Bundesrat strittig ist, ob die Informationen der Aufgabenerfüllung der Kommissionen nach Absatz 1 dienen. |
6 | Der Bundesrat kann der Kommission, anstatt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und der Kommission strittig ist, ob die Kommission nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt. |
7 | Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen. |
SR 171.10 Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz ParlG Art. 153 Informationsrechte der Aufsichtskommissionen - 1 Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. |
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1 | Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. |
2 | Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947175 über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. |
3 | Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201-209 der Strafprozessordnung176 vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen. |
4 | Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig. |
5 | Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an. |
6 | Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in: |
a | Protokolle der Bundesratssitzungen; |
b | Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. |
7 | Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten. |
compétents du Parlement et aux représentants des autorités fédérales ayant assisté à la séance, les autres participants recevant un extrait de leur intervention (art. 4 et 6 al. 1 et 2 de l'Ordonnance de l'Assemblée fédérale portant application de la Loi sur le Parlement et relative à l'administration du Parlement du 3 octobre 2003 [Ordonnance sur l'administration du Parlement, OLPA; RS 171.115]). Hormis le cas - non réalisé en l'espèce - visé à l'art. 6 al. 4
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung ParlVV Art. 6 Verteilung der Protokolle - 1 Die Kommissionsprotokolle gehen an: |
|
1 | Die Kommissionsprotokolle gehen an: |
a | die Kommissionsmitglieder; |
b | die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; |
c | die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; |
d | die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden. |
2 | Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. |
3 | Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. |
4 | Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:6 |
a | Erlassentwürfe; |
b | Parlamentarische Initiativen; |
c | Standesinitiativen; |
d | Motionen im Zweitrat; |
e | Petitionen; |
f | Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen. |
5 | ...7 |
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung ParlVV Art. 7 Akteneinsichtsrechte - 1 In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: |
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1 | In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: |
a | für die Rechtsanwendung; |
b | für wissenschaftliche Zwecke. |
2 | Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig. |
3 | Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen. |
4 | Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. |
5 | Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. |
6 | Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung ParlVV Art. 7 Akteneinsichtsrechte - 1 In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: |
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1 | In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: |
a | für die Rechtsanwendung; |
b | für wissenschaftliche Zwecke. |
2 | Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig. |
3 | Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen. |
4 | Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. |
5 | Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. |
6 | Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
3.2 L'exercice de la haute surveillance par le Parlement sur les activités des services étatiques ou paraétatiques de la Confédération constitue un élément essentiel de l'Etat de droit. Cette haute surveillance revêt un caractère exclusivement politique. Les commissions chargées de cette surveillance (in casu les CdG) peuvent émettre des critiques ou des recommandations, mais non pas se substituer aux organes qu'elles surveillent, ni prendre des sanctions à leur égard ou à l'égard de leurs membres (FF 1997 I 403; Zimmerli: § 66 n. 30 et Mahon: § 65 n. 33 in Droit constitutionnel suisse, Zürich 2001, p. 1041, 1042 et 1023). Afin de permettre au Parlement d'assumer au mieux cette tâche importante, la Constitution fédérale et la LParl confient aux CdG des pouvoirs d'investigations importants et notamment celui de contraindre les autorités et les fonctionnaires fédéraux de les renseigner sans égard au secret de fonction auquel ils sont par ailleurs tenus. En contrepartie, la loi soumet les CdG et leurs membres à des exigences de secret et de confidentialité particulièrement strictes. Si les débats des commissions doivent certes faire l'objet de procès-verbaux, ceux-ci ne peuvent qu'exceptionnellement être diffusés en dehors d'un cercle restreint de destinataires. En résumé, le constituant et le législateur ont clairement prévu que la haute surveillance du Parlement devait pouvoir s'exercer avec la liberté indispensable à l'efficacité de ce contrôle politique.
Les procès-verbaux dont la fourniture est requise sont des documents internes aux CdG, destinés à la formation de l'opinion des commissions. Pour les raisons qui viennent d'être exposées, ces commissions ont un intérêt évident et digne de protection à en limiter la diffusion (ATF 129 IV 141, consid. 3.4. p. 147). Le secret est nécessaire à garantir la liberté d'expression des parlementaires et des personnes qu'ils auditionnent, comme à préserver la confidentialité de certaines sources d'information.
3.2.1 Dans la mesure où elle porte sur la remise d'une copie "des procès-verbaux ou partie des procès-verbaux des séances" des deux commissions, la requête doit manifestement être rejetée. L'intérêt des commissions au secret de leurs débats internes l'emporte en effet clairement sur les besoins de la procédure pénale, pour peu que ceux-ci soient même donnés en l'occurrence, ce qui est loin d'être évident. On ne voit pas en effet en quoi les propos tenus par les membres des commissions pourraient être utiles à la recherche de la vérité dans le cadre de la procédure pénale et les opinions exprimées par les participants aux séances concernées, qui doivent rester confidentielles (cf. en particulier l'art. 7 al. 5
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung ParlVV Art. 7 Akteneinsichtsrechte - 1 In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: |
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1 | In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: |
a | für die Rechtsanwendung; |
b | für wissenschaftliche Zwecke. |
2 | Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig. |
3 | Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen. |
4 | Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. |
5 | Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. |
6 | Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. |
3.2.2 S'agissant des extraits de ces procès-verbaux relatant les propos des "membres et collaborateurs de la CFB", leur utilité potentielle pour la procédure pénale ne peut être a priori exclue, comme le Tribunal fédéral l'a déjà précisé dans sa décision du 12 février 2003 déjà citée (ATF 129 IV 141 consid. 3.4.2. p. 148). Cependant, les membres de la CFB ayant été entendus par les CdG devraient avoir reçu un extrait du procès-verbal relatif à leur intervention (art. 6 al. 2
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung ParlVV Art. 6 Verteilung der Protokolle - 1 Die Kommissionsprotokolle gehen an: |
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1 | Die Kommissionsprotokolle gehen an: |
a | die Kommissionsmitglieder; |
b | die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; |
c | die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; |
d | die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden. |
2 | Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. |
3 | Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. |
4 | Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:6 |
a | Erlassentwürfe; |
b | Parlamentarische Initiativen; |
c | Standesinitiativen; |
d | Motionen im Zweitrat; |
e | Petitionen; |
f | Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen. |
5 | ...7 |
4. La requête tendant à la production par les CdG d'extraits des procès-verbaux de leurs travaux est rejetée sans frais (art. 156 al. 2
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung ParlVV Art. 6 Verteilung der Protokolle - 1 Die Kommissionsprotokolle gehen an: |
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1 | Die Kommissionsprotokolle gehen an: |
a | die Kommissionsmitglieder; |
b | die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; |
c | die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; |
d | die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden. |
2 | Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. |
3 | Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. |
4 | Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:6 |
a | Erlassentwürfe; |
b | Parlamentarische Initiativen; |
c | Standesinitiativen; |
d | Motionen im Zweitrat; |
e | Petitionen; |
f | Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen. |
5 | ...7 |
SR 171.115 Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung ParlVV Art. 6 Verteilung der Protokolle - 1 Die Kommissionsprotokolle gehen an: |
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1 | Die Kommissionsprotokolle gehen an: |
a | die Kommissionsmitglieder; |
b | die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; |
c | die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; |
d | die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden. |
2 | Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. |
3 | Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. |
4 | Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte:6 |
a | Erlassentwürfe; |
b | Parlamentarische Initiativen; |
c | Standesinitiativen; |
d | Motionen im Zweitrat; |
e | Petitionen; |
f | Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen. |
5 | ...7 |
Par ces motifs, la Cour prononce:
1. La requête est rejetée.
2. Il n'est pas prélevé de frais, ni alloué de dépens.
Bellinzone, le 20 avril 2005
Au nom de la Cour des plaintes
du Tribunal pénal fédéral
Le président: la greffière:
Distribution
- Canton de Genève, Cabinet du juge d'instruction,
- Assemblée fédérale, commissions de gestion,
Indication des voies de recours
Cet arrêt n'est pas sujet à recours.