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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 352 |
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| Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. | ||||||
| Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3] | ||||||
| Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. | ||||||
| [1] SR 351.1 [2] SR 235.1 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 357 [1] |
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| Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI [2]. | ||||||
| Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr: | ||||||
| Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind. | ||||||
| Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind. | ||||||
| Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI. | ||||||
| Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI. | ||||||
| Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest. | ||||||
| Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen: | ||||||
| fedpol; | ||||||
| Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI [3]. | ||||||
| Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] genannten Verbrechen und Vergehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738). [2] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2. [3] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12. [4] SR 142.20 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 44 Grundsätze |
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| Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. | ||||||
| Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. | ||||||
| Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 44 Grundsätze |
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| Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. | ||||||
| Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. | ||||||
| Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 357 [1] |
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| Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI [2]. | ||||||
| Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr: | ||||||
| Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind. | ||||||
| Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind. | ||||||
| Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI. | ||||||
| Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI. | ||||||
| Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest. | ||||||
| Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen: | ||||||
| fedpol; | ||||||
| Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI [3]. | ||||||
| Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] genannten Verbrechen und Vergehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738). [2] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2. [3] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12. [4] SR 142.20 | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 44 Grundsätze |
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| Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. | ||||||
| Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. | ||||||
| Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 44 Grundsätze |
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| Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. | ||||||
| Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. | ||||||
| Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 352 |
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| Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. | ||||||
| Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3] | ||||||
| Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. | ||||||
| [1] SR 351.1 [2] SR 235.1 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 44 Grundsätze |
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| Bund und Kantone unterstützen einander in der Erfüllung ihrer Aufgaben und arbeiten zusammen. | ||||||
| Sie schulden einander Rücksicht und Beistand. Sie leisten einander Amts- und Rechtshilfe. | ||||||
| Streitigkeiten zwischen Kantonen oder zwischen Kantonen und dem Bund werden nach Möglichkeit durch Verhandlung und Vermittlung beigelegt. | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 352 |
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| Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. | ||||||
| Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3] | ||||||
| Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. | ||||||
| [1] SR 351.1 [2] SR 235.1 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 352 |
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| Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. | ||||||
| Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3] | ||||||
| Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. | ||||||
| [1] SR 351.1 [2] SR 235.1 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 352 |
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| Der Austausch kriminalpolizeilicher Informationen richtet sich nach den Grundsätzen des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 1981 [1] sowie nach den vom Bundesrat als anwendbar erklärten Statuten und Reglementen von INTERPOL. | ||||||
| Für den Austausch von Informationen zur Suche nach Vermissten, zur Identifizierung von Unbekannten und zu administrativen Zwecken gilt das DSG [2]. [3] | ||||||
| Das Bundesamt für Polizei kann den Zentralbüros anderer Staaten Informationen direkt vermitteln, wenn der Empfängerstaat den datenschutzrechtlichen Vorschriften von INTERPOL untersteht. | ||||||
| [1] SR 351.1 [2] SR 235.1 [3] Fassung gemäss Anhang 1 Ziff. II 26 des Datenschutzgesetzes vom 25. Sept. 2020, in Kraft seit 1. Sept. 2023 (AS 2022 491; BBl 2017 6941). | ||||||
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SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 357 [1] |
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| Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI [2]. | ||||||
| Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr: | ||||||
| Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind. | ||||||
| Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind. | ||||||
| Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI. | ||||||
| Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI. | ||||||
| Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest. | ||||||
| Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen: | ||||||
| fedpol; | ||||||
| Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI [3]. | ||||||
| Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] genannten Verbrechen und Vergehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738). [2] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2. [3] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12. [4] SR 142.20 | ||||||
|
SR 172.220.111.3 BPV Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV) Art. 94 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis - (Art. 22 BPG) |
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| Die Angestellten sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder auf Grund von Rechtsvorschriften oder Weisungen geheim zu halten sind. | ||||||
| Die Pflicht zur Wahrung des Amts- und Berufsgeheimnisses bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. | ||||||
| Die Angestellten dürfen sich als Partei, Zeuginnen oder Zeugen, Auskunftspersonen oder gerichtliche Sachverständige über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgaben oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn die zuständige Stelle nach Artikel 2 sie schriftlich dazu ermächtigt hat. Keine Ermächtigung ist erforderlich, wenn die Aussagen Tatsachen betreffen, die eine Anzeige- oder Meldepflicht der Angestellten nach Artikel 302 der Strafprozessordnung [1] oder nach Artikel 22a Absätze 1 und 2 BPG begründen. [2] | ||||||
| Vorbehalten bleibt Artikel 156 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 2002 [3]. [4] | ||||||
| [1] SR 312.0 [2] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 2. Dez. 2016, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2016 4507). [3] SR 171.10 [4] Fassung gemäss Ziff. I der V vom 12. Juni 2015, in Kraft seit 1. Aug. 2015 (AS 2015 2243). | ||||||
|
SR 311.0 StGB Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 Art. 357 [1] |
||||||
| Fedpol ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von daktyloskopischen Daten und Personendaten nach den Artikeln 6, 11, 15 sowie 16 Absatz 3 des Beschlusses 2008/615/JI [2]. | ||||||
| Als Kontaktstelle nimmt fedpol namentlich folgende Aufgaben wahr: | ||||||
| Es nimmt den Abgleich mit den daktyloskopischen Daten vor, die im Informationssystem anderer teilnehmender Staaten enthalten sind. | ||||||
| Es überprüft Treffer, die aufgrund eines Abgleichs der Schweiz im Informationssystem für Fingerabdrücke eines teilnehmenden Staates erzielt worden sind. | ||||||
| Es übermittelt dem abfragenden teilnehmenden Staat auf Ersuchen die personenbezogenen Daten und, soweit dies nach schweizerischem Recht vorgesehen ist, weitere verfügbare Angaben gemäss Artikel 10 des Beschlusses 2008/615/JI. | ||||||
| Es übermittelt auf Ersuchen oder von sich aus personenbezogene und nicht personenbezogene Daten gemäss den Artikeln 13 und 14 (Grossveranstaltungen) sowie 16 (Verhinderung terroristischer Straftaten) des Beschlusses 2008/615/JI. | ||||||
| Es legt maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten fest. | ||||||
| Die folgenden Behörden können im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben einen Abgleich gemäss Absatz 2 beantragen: | ||||||
| fedpol; | ||||||
| Bundesanwaltschaft; | ||||||
| die kantonalen Polizei- und Strafverfolgungsbehörden. | ||||||
| Das Bundesamt für Strassen ist die nationale Kontaktstelle für den Austausch von Daten über Eigentümer oder Halter von Fahrzeugen sowie von Fahrzeugdaten nach Artikel 12 Absatz 2 des Beschlusses 2008/615/JI. Als Kontaktstelle gewährt das ASTRA dem ersuchenden Vertragsstaat Zugang auf die Fahrzeug- und Fahrzeughalterdaten im Subsystem IVZ-Fahrzeuge zu den Zwecken nach Artikel 12 Absatz 1 des Beschlusses 2008/615/JI. Der Zugang zu den Daten erfolgt gemäss Artikel 15 sowie Kapitel 3 des Anhangs des Beschlusses 2008/616/JI [3]. | ||||||
| Als terroristische Straftaten im Sinne von Artikel 16 des Beschlusses 2008/615/JI gelten die in Artikel 111j Absatz 6 Buchstabe a des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 [4] genannten Verbrechen und Vergehen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BB vom 1. Okt. 2021 über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit (Prümer Zusammenarbeit) und des Eurodac-Protokolls zwischen der Schweiz, der EU und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend den Zugang zu Eurodac für Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungszwecke, in Kraft seit 1. Aug. 2025 (AS 2025 348, 401; BBl 2021 738). [2] Siehe Fussnote zu Art. 356 Abs. 2. [3] Beschluss 2008/616/JI des Rates vom 23. Juni 2008 zur Durchführung des Beschlusses 2008/615/JI zur Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus und der grenzüberschreitenden Kriminalität, ABl. L 210 vom 6.8.2008, S. 12. [4] SR 142.20 | ||||||
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SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 26 Oberaufsicht |
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| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes. [1] | ||||||
| Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 [2]. | ||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: | ||||||
| Rechtmässigkeit; | ||||||
| Ordnungsmässigkeit; | ||||||
| Zweckmässigkeit; | ||||||
| Wirksamkeit; | ||||||
| Wirtschaftlichkeit. | ||||||
| Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [2] SR 614.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 52 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen |
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| Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus. | ||||||
| Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 169 Oberaufsicht |
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| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. | ||||||
| Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 26 Oberaufsicht |
||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über die Geschäftsführung des Bundesrates und der Bundesverwaltung, der eidgenössischen Gerichte, der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft, der Bundesanwaltschaft und anderer Träger von Aufgaben des Bundes. [1] | ||||||
| Sie übt die Oberaufsicht aus über den Finanzhaushalt im Bereich von Artikel 8 des Finanzkontrollgesetzes vom 28. Juni 1967 [2]. | ||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht nach den folgenden Kriterien aus: | ||||||
| Rechtmässigkeit; | ||||||
| Ordnungsmässigkeit; | ||||||
| Zweckmässigkeit; | ||||||
| Wirksamkeit; | ||||||
| Wirtschaftlichkeit. | ||||||
| Die Oberaufsicht umfasst nicht die Befugnis, Entscheide aufzuheben oder zu ändern. Die inhaltliche Kontrolle richterlicher Entscheide und von Entscheiden der Bundesanwaltschaft ist ausgeschlossen. [3] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). [2] SR 614.0 [3] Fassung des zweiten Satzes gemäss Anhang Ziff. II 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 3267; BBl 2008 8125). | ||||||
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SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 52 Aufgaben der Geschäftsprüfungskommissionen |
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| Die Geschäftsprüfungskommissionen (GPK) üben die Oberaufsicht über die Geschäftsführung nach Artikel 26 Absätze 1, 3 und 4 aus. | ||||||
| Sie legen den Schwerpunkt ihrer Prüftätigkeit auf die Kriterien der Rechtmässigkeit, Zweckmässigkeit und Wirksamkeit. | ||||||
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SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 153 [1] Informationsrechte der Aufsichtskommissionen |
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| Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. | ||||||
| Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [2] über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201-209 der Strafprozessordnung [3] vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen. | ||||||
| Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig. | ||||||
| Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an. | ||||||
| Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in: | ||||||
| Protokolle der Bundesratssitzungen; | ||||||
| Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. | ||||||
| Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). [2] SR 273 [3] SR 312.0 | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 153 [1] Informationsrechte der Aufsichtskommissionen |
||||||
| Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. | ||||||
| Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [2] über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201-209 der Strafprozessordnung [3] vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen. | ||||||
| Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig. | ||||||
| Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an. | ||||||
| Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in: | ||||||
| Protokolle der Bundesratssitzungen; | ||||||
| Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. | ||||||
| Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). [2] SR 273 [3] SR 312.0 | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes |
||||||
| Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. | ||||||
| Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [1] über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden. | ||||||
| Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 172.010.1 RVOV Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) Art. 6 Grundsätze - (Art. 8 Abs. 1 RVOG) |
||||||
| Die Bundesverwaltung ist in die zentrale und die dezentrale Verwaltung gegliedert. | ||||||
| Personen und Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, die durch Gesetz geschaffen worden sind und überwiegend Dienstleistungen mit Monopolcharakter oder Aufgaben der Wirtschafts- und der Sicherheitsaufsicht erfüllen, fallen unter den Bestand der dezentralen Bundesverwaltung. | ||||||
| Externe Träger von Verwaltungsaufgaben im Sinne von Artikel 2 Absatz 4 RVOG, die überwiegend Dienstleistungen am Markt erbringen, fallen nicht unter den Bestand der Bundesverwaltung. Dies gilt auch für Organisationen und Personen des Privatrechts, die der Bund mit Finanzhilfen oder Abgeltungen nach Artikel 3 des Subventionsgesetzes vom 5. Oktober 1990 [1] unterstützt oder an denen er mit einer Minderheit beteiligt ist. | ||||||
| [1] SR 616.1 | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes |
||||||
| Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. | ||||||
| Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [1] über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden. | ||||||
| Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 101 BV Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 Art. 169 Oberaufsicht |
||||||
| Die Bundesversammlung übt die Oberaufsicht aus über den Bundesrat und die Bundesverwaltung, die eidgenössischen Gerichte und die anderen Träger von Aufgaben des Bundes. | ||||||
| Den vom Gesetz vorgesehenen besonderen Delegationen von Aufsichtskommissionen können keine Geheimhaltungspflichten entgegengehalten werden. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes |
||||||
| Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. | ||||||
| Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [1] über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden. | ||||||
| Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
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SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 156 Stellung von Personen im Dienst des Bundes |
||||||
| Personen im Dienst des Bundes sind verpflichtet, vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen sowie alle zweckdienlichen Unterlagen zu nennen. | ||||||
| Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [1] über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Personen im Dienst des Bundes darf auf Grund ihrer wahrheitsgemässen Äusserungen gegenüber einer Kommission keinerlei Nachteil erwachsen. Infolge von Aussagen gegenüber einer Kommission darf gegen sie nur nach Anhörung der betreffenden Kommission ein Verfahren eröffnet werden. | ||||||
| Personen im Dienste des Bundes nach diesem Gesetz sind das Bundespersonal sowie Personen, die unmittelbar mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben des Bundes betraut sind. Die Art der Beziehung zum Bund ist nicht massgebend. | ||||||
| [1] SR 273 | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 8 Amtsgeheimnis |
||||||
| Die Ratsmitglieder sind an das Amtsgeheimnis gebunden, sofern sie auf Grund ihrer amtlichen Tätigkeit von Tatsachen Kenntnis haben, die zur Wahrung überwiegender öffentlicher oder privater Interessen, insbesondere zum Schutze der Persönlichkeit oder aus Rücksicht auf ein hängiges Verfahren, geheim zu halten oder vertraulich sind. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 47 Vertraulichkeit |
||||||
| Die Beratungen der Kommissionen sind vertraulich; insbesondere wird nicht bekannt gegeben, wie die einzelnen Teilnehmerinnen und Teilnehmer Stellung genommen oder abgestimmt haben. | ||||||
| Die Kommissionen können beschliessen, Anhörungen öffentlich durchzuführen. | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 150 Allgemeine Informationsrechte |
||||||
| Die Kommissionen und die von ihnen eingesetzten Subkommissionen sind zur Erfüllung ihrer Aufgaben berechtigt: | ||||||
| den Bundesrat zur Erteilung von Auskünften an Sitzungen einzuladen und von ihm Berichte zu verlangen; | ||||||
| vom Bundesrat Unterlagen zur Einsicht zu erhalten; | ||||||
| im Einverständnis mit dem Bundesrat Personen im Dienste des Bundes zu befragen. | ||||||
| Sie haben keinen Anspruch auf Informationen: | ||||||
| aus den Mitberichtsverfahren und den Verhandlungen der Bundesratssitzungen; | ||||||
| die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. [1] | ||||||
| Sie treffen geeignete Vorkehren für den Geheimnisschutz. Sie können insbesondere vorsehen, dass Informationen, die dem Amtsgeheimnis gemäss Artikel 8 unterstehen, nur einer Subkommission zukommen. | ||||||
| Besteht zwischen einer Kommission und dem Bundesrat Uneinigkeit über den Umfang der Informationsrechte, so kann die Kommission das Präsidium desjenigen Rates anrufen, dem sie angehört. Das Präsidium vermittelt zwischen Kommission und Bundesrat. | ||||||
| Das Präsidium entscheidet endgültig, wenn zwischen der Kommission und dem Bundesrat strittig ist, ob die Informationen der Aufgabenerfüllung der Kommissionen nach Absatz 1 dienen. | ||||||
| Der Bundesrat kann der Kommission, anstatt Einsicht in die Unterlagen zu gewähren, einen Bericht vorlegen, wenn zwischen ihm und der Kommission strittig ist, ob die Kommission nach Absatz 2 Anspruch auf die Informationen hat, und wenn die Vermittlung des Ratspräsidiums erfolglos bleibt. | ||||||
| Das Ratspräsidium kann zur Vorbereitung der Vermittlung ohne Einschränkungen Einsicht in die Unterlagen des Bundesrates und der Bundesverwaltung nehmen. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). | ||||||
|
SR 171.10 ParlG Bundesgesetz vom 13. Dezember 2002 über die Bundesversammlung (Parlamentsgesetz, ParlG) - Parlamentsgesetz Art. 153 [1] Informationsrechte der Aufsichtskommissionen |
||||||
| Die Aufsichtskommissionen haben neben den Informationsrechten nach Artikel 150 das Recht, mit allen Behörden, Amtsstellen und übrigen Trägern von Aufgaben des Bundes direkt zu verkehren und von ihnen in Anwendung von Artikel 156 zweckdienliche Auskünfte und Unterlagen zu erhalten. Sie können einzelne Sachverhaltsabklärungen ihrem Sekretariat übertragen. | ||||||
| Sie können von Personen und Amtsstellen ausserhalb der Bundesverwaltung Auskünfte einholen und Unterlagen erhalten, sofern es für die Wahrnehmung der Oberaufsicht notwendig ist. Soweit Personen ausserhalb der Bundesverwaltung früher im Dienste des Bundes gestanden sind, bleibt Artikel 156 für sie anwendbar. Das Recht zur Zeugnisverweigerung nach Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 [2] über den Bundeszivilprozess ist sinngemäss anwendbar. | ||||||
| Sie können auskunftspflichtige Personen durch Verfügung der Kommissionspräsidentin oder des Kommissionspräsidenten in sinngemässer Anwendung der Artikel 49, 50 und 201-209 der Strafprozessordnung [3] vorladen und im Fall eines unbegründeten Fernbleibens durch Polizeiorgane des Bundes und der Kantone vorführen lassen. | ||||||
| Gegen die Verfügungen über Vorladungen und Vorführungen kann innert zehn Tagen bei der Präsidentin oder beim Präsidenten desjenigen Rates Einsprache erhoben werden, dem die verfügende Kommissionspräsidentin beziehungsweise der verfügende Kommissionspräsident angehört. Die Einsprache hat keine aufschiebende Wirkung. Stellt die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident fest, dass die Verfügung rechtswidrig oder unverhältnismässig ist, kann sie oder er der Einsprecherin oder dem Einsprecher eine Genugtuung zusprechen. Der Einspracheentscheid ist endgültig. | ||||||
| Bevor die Aufsichtskommissionen ein Mitglied des Bundesrates befragen, informieren sie es über den Gegenstand der Befragung. Bevor sie Personen befragen, die dem Bundesrat unterstellt sind oder unterstellt waren, orientieren sie den Bundesrat. Auf dessen Verlangen hören sie den Bundesrat vor der Auskunftserteilung von Personen oder der Herausgabe von Unterlagen an. | ||||||
| Sie entscheiden endgültig über die Ausübung ihrer Informationsrechte. Sie haben keinen Anspruch auf Einsichtnahme in: | ||||||
| Protokolle der Bundesratssitzungen; | ||||||
| Unterlagen, die im Interesse des Staatsschutzes oder der Nachrichtendienste als geheim klassifiziert sind oder deren Kenntnisnahme durch Unberechtigte den Landesinteressen einen schweren Schaden zufügen kann. | ||||||
| Sie treffen geeignete Vorkehrungen für den Geheimnisschutz nach Artikel 150 Absatz 3. Zu diesem Zweck sowie für den Fall, dass ihre Informationsrechte zur Wahrnehmung der Oberaufsicht nicht ausreichen, können sie ihre Delegationen mit der Abklärung einer konkreten Frage beauftragen. Sie erlassen für ihren Zuständigkeitsbereich Weisungen zum Geheimnisschutz. Darin beschränken sie insbesondere den Zugang zu Mitberichten. | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2011 (Präzisierung der Informationsrechte der Aufsichtskommissionen), in Kraft seit 1. Nov. 2011 (AS 2011 4537; BBl 2011 1817, 1839). [2] SR 273 [3] SR 312.0 | ||||||
|
SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 6 Verteilung der Protokolle |
||||||
| Die Kommissionsprotokolle gehen an: | ||||||
| die Kommissionsmitglieder; | ||||||
| die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; | ||||||
| die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; | ||||||
| die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden. | ||||||
| Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. | ||||||
| Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. | ||||||
| Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte: [1] | ||||||
| Erlassentwürfe; | ||||||
| Parlamentarische Initiativen; | ||||||
| Standesinitiativen; | ||||||
| Motionen im Zweitrat; | ||||||
| Petitionen; | ||||||
| Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2795; BBl 2008 82198227). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). | ||||||
|
SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 7 Akteneinsichtsrechte |
||||||
| In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: | ||||||
| für die Rechtsanwendung; | ||||||
| für wissenschaftliche Zwecke. | ||||||
| Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig. | ||||||
| Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen. | ||||||
| Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. | ||||||
| Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. | ||||||
| Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
|
SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 7 Akteneinsichtsrechte |
||||||
| In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: | ||||||
| für die Rechtsanwendung; | ||||||
| für wissenschaftliche Zwecke. | ||||||
| Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig. | ||||||
| Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen. | ||||||
| Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. | ||||||
| Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. | ||||||
| Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
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SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 7 Akteneinsichtsrechte |
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| In die Kommissionsprotokolle über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 ist nach Abschluss der Verhandlungen oder nach der Schlussabstimmung, gegebenenfalls nach Ablauf der Referendumsfrist oder nach der Volksabstimmung Einsicht zu gewähren: | ||||||
| für die Rechtsanwendung; | ||||||
| für wissenschaftliche Zwecke. | ||||||
| Für die Genehmigung der Akteneinsichtsgesuche nach Absatz 1 ist die Generalsekretärin oder der Generalsekretär der Bundesversammlung zuständig. | ||||||
| Vor dem Abschluss der Verhandlungen über Beratungsgegenstände nach Artikel 6 Absatz 4 kann die Kommissionspräsidentin oder der Kommissionspräsident ausnahmsweise Akteneinsicht gewähren, wenn wichtige Gründe vorliegen. | ||||||
| Über die Einsicht in Kommissionsprotokolle, die nicht unter Artikel 6 Absatz 4 fallen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident der zuständigen Kommission. Sie oder er kann Einsicht gewähren, sofern keine wichtigen Gründe entgegenstehen. Nötigenfalls hört sie oder er die beteiligte Bundesbehörde an. | ||||||
| Wer Akteneinsicht erhält, hat die Vertraulichkeit der Akten zu wahren. Insbesondere darf aus den Protokollen nicht wörtlich zitiert und nicht bekannt gegeben werden, wie einzelne Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer Stellung genommen haben. | ||||||
| Die Einsichtnahme kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden; insbesondere kann die Anonymisierung von Personendaten verlangt werden. | ||||||
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SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 6 Verteilung der Protokolle |
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| Die Kommissionsprotokolle gehen an: | ||||||
| die Kommissionsmitglieder; | ||||||
| die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; | ||||||
| die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; | ||||||
| die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden. | ||||||
| Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. | ||||||
| Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. | ||||||
| Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte: [1] | ||||||
| Erlassentwürfe; | ||||||
| Parlamentarische Initiativen; | ||||||
| Standesinitiativen; | ||||||
| Motionen im Zweitrat; | ||||||
| Petitionen; | ||||||
| Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2795; BBl 2008 82198227). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). | ||||||
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SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 6 Verteilung der Protokolle |
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| Die Kommissionsprotokolle gehen an: | ||||||
| die Kommissionsmitglieder; | ||||||
| die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; | ||||||
| die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; | ||||||
| die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden. | ||||||
| Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. | ||||||
| Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. | ||||||
| Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte: [1] | ||||||
| Erlassentwürfe; | ||||||
| Parlamentarische Initiativen; | ||||||
| Standesinitiativen; | ||||||
| Motionen im Zweitrat; | ||||||
| Petitionen; | ||||||
| Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2795; BBl 2008 82198227). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). | ||||||
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SR 171.115 ParlVV Verordnung der Bundesversammlung vom 3. Oktober 2003 zum Parlamentsgesetz und über die Parlamentsverwaltung (Parlamentsverwaltungsverordnung, ParlVV) - Parlamentsverwaltungsverordnung Art. 6 Verteilung der Protokolle |
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| Die Kommissionsprotokolle gehen an: | ||||||
| die Kommissionsmitglieder; | ||||||
| die Präsidentin oder den Präsidenten der entsprechenden Kommission des anderen Rates; | ||||||
| die zuständigen Stellen der Parlamentsdienste; | ||||||
| die an der Sitzung teilnehmenden Vertreterinnen und Vertreter von Bundesbehörden. | ||||||
| Die andern Sitzungsteilnehmerinnen und -teilnehmer erhalten einen Protokollauszug über die Dauer ihrer Teilnahme. | ||||||
| Die Ratspräsidentin oder der Ratspräsident und die Mitglieder der entsprechenden Kommission des anderen Rates erhalten die Kommissionsprotokolle auf Wunsch. | ||||||
| Die Kommissionsprotokolle über folgende Beratungsgegenstände gehen auf Wunsch an die Mitglieder beider Räte: [1] | ||||||
| Erlassentwürfe; | ||||||
| Parlamentarische Initiativen; | ||||||
| Standesinitiativen; | ||||||
| Motionen im Zweitrat; | ||||||
| Petitionen; | ||||||
| Berichte, die nicht die Oberaufsicht betreffen. | ||||||
| ... [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Ziff. I der V der BVers vom 20. März 2009, in Kraft seit 1. Juli 2009 (AS 2009 2795; BBl 2008 82198227). [2] Aufgehoben durch Ziff. I der V der BVers vom 15. Juni 2018, mit Wirkung seit 2. Dez. 2019 (AS 2018 3467; BBl 2017 67976865). | ||||||