Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

8C 843/2014

Urteil vom 18. März 2015

I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Jancar.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Suenderhauf,
Beschwerdeführerin,

gegen

AXA Versicherungen AG,
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden
vom 17. Juni 2014.

Sachverhalt:

A.
Die 1961 geborene A.________ war seit 1. September 2008 Verkaufsmitarbeiterin bei der B.________ AG und damit bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend AXA) obligatorisch unfallversichert. Am 8. Januar 2009 fiel sie auf die rechte Schulter. Im Krankenhaus C.________, wo sie am 9. Januar 2009 behandelt wurde, wurde eine Schulterkontusion rechts bei Tendinitis calcarea rechts diagnostiziert; röntgenologisch wurden keine frischen ossären Läsionen festgestellt (Bericht vom 13. Mai 2009). Die AXA kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Am 27. Januar 2009 wurde die Versicherte im Krankenhaus C.________ an der rechten Schulter operiert (Kalkdepot-Ausräumung Infraspinatus-Sehne rechts; Akromioplastik rechts; Narkosemobilisation rechtes Schultergelenk). Ab 1. Oktober 2010 arbeitete die Versicherte zu 80 % als Pflegerin eines Ehepaars. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2010 führte die AXA aus, per 30. Juni 2009 sei der Status quo sine bezüglich der Schulterbeschwerden rechts überwiegend wahrscheinlich erreicht worden; verzichtet werde auf eine Rückforderung der bereits erbrachten Leistungen ab Juli 2009; die heute vorliegenden Beschwerden am Vorderarm und an der Hand rechts stünden nicht überwiegend wahrscheinlich in kausalem
Zusammenhang mit dem Unfall vom 9. Januar 2009 bzw. der Operation vom 27. Januar 2009. Die dagegen erhobene Einsprache wies die AXA mit Entscheid vom 1. Juli 2011 ab. Sie übernahm bis 30. April 2009 Taggelder bei einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit und bis 30. Juni 2009 Heilbehandlung.

B.
Gegen den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde. Am 24. April 2012 teilte sie diesem mit, am 29. Februar 2012 sei bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden eine Strafanzeige erhoben worden zu Frage, ob die Operation vom 27. Januar 2009 lege artis durchgeführt worden sei; die Staatsanwaltschaft beabsichtige, hierzu ein Gutachten in Auftrag zu geben. Am 16. April 2013 sistierte die Vorinstanz das Verfahren bis zum Vorliegen dieses Gutachtens. Am 10. September 2013 reichte ihr die Staatsanwaltschaft das interdisziplinäre Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 ein. Am 1. Oktober 2013 hob die Vorinstanz die Verfahrenssistierung auf und holte Stellungnahmen der Parteien ein. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde hob sie den Einspracheentscheid vom 1. Juli 2011 insofern auf, als die AXA verpflichtet wurde, der Versicherten für den 1. und 2. Mai 2009 Taggelder nachzuzahlen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab (Entscheid vom 17. Juni 2014).

C.
Mit Beschwerde beantragt die Versicherte die Aufhebung des kantonalen Entscheides, soweit die Beschwerde abgewiesen worden sei; die Sache sei zur weiteren Abklärung, insbesondere des medizinischen Sachverhalts (Einholung eines interdisziplinären Gutachtens etc.) und zur Festlegung der zu ihren Gunsten festzusetzenden Versicherungsleistungen an die AXA, eventuell an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventuell seien ihr sämtliche Versicherungsleistungen (Pflegeleistungen und Kostenvergütungen, Taggelder/Rente, Integritätsentschädigung etc.) auch über den 30. April 2009 hinaus zu gewähren und die Sache - soweit das Bundesgericht die Leistungen nicht selber festsetze - an die AXA zu deren Festlegung zurückzuweisen; diese sei zu verpflichten, ihr die von Dr. med. E.________, Allgemeine Medizin FMH, im Zusammenhang mit dem Bericht vom 20. Juli 2010 fakturierten Kosten von Fr. 359.45 plus 5 % Zins seit 29. September 2010 zu erstatten; die AXA sei zu verpflichten, ihr für ihre vorinstanzlichen anwaltlichen Aufwendungen eine Parteientschädigung von Fr. 12'355.20 zu bezahlen; eventuell sei die Sache zur Festsetzung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ein Schriftenwechsel wurde nicht angeordnet.

Erwägungen:

1.
Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren beanstandeten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG).

2.
Die Vorinstanz hat die Grundlagen über den für die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Gesundheitsschaden (BGE 134 V 109 E. 2.1 S. 111), den Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2 [8C 901/2009]), den Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 43 Abklärung - 1 Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1    Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Mündlich erteilte Auskünfte sind schriftlich festzuhalten.
1bis    Der Versicherungsträger bestimmt die Art und den Umfang der notwendigen Abklärungen.32
2    Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen.
3    Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen.
, Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) und den massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 138 V 218 E. 6 S. 221) sowie den Beweiswert von Arztberichten (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben hat die Vorinstanz auch die Rechtsprechung zur Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers bei Diskushernien (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C 677/2007]; Urteile 8C 765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1 und 8C 412/2008 vom 3. November 2008 E. 5.1) und zum Unfallbegriff bei einer fehlerhaften Krankheitsbehandlung (BGE 121 V 35 E. 1b S. 38; 118 V 283 E. 2b S. 284; SVR 2014 UV Nr. 5 S. 13 E. 4.1 [8C 999/2012]). Gleiches gilt hinsichtlich des Anspruchs auf rechtliches Gehör und Akteneinsicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV; Art. 42
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 42 Rechtliches Gehör - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Sie müssen nicht angehört werden vor Verfügungen, die durch Einsprache anfechtbar sind.
, Art. 47
Abs. 1 lit. a
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 47 Akteneinsicht - 1 Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
1    Sofern überwiegende Privatinteressen gewahrt bleiben, steht die Akteneinsicht zu:
a  der versicherten Person für die sie betreffenden Daten;
b  den Parteien für die Daten, die sie benötigen, um einen Anspruch oder eine Verpflichtung nach einem Sozialversicherungsgesetz zu wahren oder zu erfüllen oder um ein Rechtsmittel gegen eine auf Grund desselben Gesetzes erlassene Verfügung geltend zu machen;
c  Behörden, die zuständig sind für Beschwerden gegen auf Grund eines Sozialversicherungsgesetzes39 erlassene Verfügungen, für die zur Erfüllung dieser Aufgabe erforderlichen Daten;
d  der haftpflichtigen Person und ihrem Versicherer für die Daten, die sie benötigen, um eine Rückgriffsforderung der Sozialversicherung zu beurteilen.
2    Handelt es sich um Gesundheitsdaten, deren Bekanntgabe sich für die zur Einsicht berechtigte Person gesundheitlich nachteilig auswirken könnte, so kann von ihr verlangt werden, dass sie einen Arzt oder eine Ärztin bezeichnet, der oder die ihr diese Daten bekannt gibt.
ATSG; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; 132 V 387 E. 4.1 S. 389). Darauf wird verwiesen.

3.

3.1. Die Versicherte bringt vor, die AXA habe ohne ihr Wissen und ohne ihre vorgängige Information folgende medizinische Berichte beigezogen: des Spitals F.________ über die Sonographie der Schultern beidseits vom 4. Dezember 1995, des Radiologie-Instituts des Medizinischen Zentrums G.________ vom 20. Januar 1997, des beratenden Neurologen der AXA Dr. med. H.________ vom 1. Juni 2011 und des Dr. med. E.________ vom 20. Juni 2011. Die drei erstgenannten Berichte seien ihr erst mit dem Einspracheentscheid zugestellt worden. Der letztgenannte Bericht habe noch nicht einmal bei der vorinstanzlichen Beschwerdeerhebung bei ihr vorgelegen; dessen Seite 2 habe in den vorinstanzlichen Akten gefehlt - womit die Aktenführungspflicht verletzt worden sei (Art. 46
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 46 Aktenführung - Für jedes Sozialversicherungsverfahren sind alle Unterlagen, die massgeblich sein können, vom Versicherungsträger systematisch zu erfassen.
ATSG) - und sei von der Versicherten mit der vorinstanzlichen Replik vollständig eingereicht worden. Diese Berichte wären ihr im Rahmen des rechtlichen Gehörs zur Stellungnahme zu unterbreiten gewesen.

3.2. Die Vorinstanz hielt fest, dass diese Berichte - denen eine gewisse Entscheidrelevanz zukomme - der Versicherten vor Erlass des Einspracheentscheides nicht zugestellt worden seien. Selbst bei Bejahung einer allfälligen Gehörsverletzung wäre diese jedoch geheilt. Sie berief sich dabei auf die Rechtsprechung, wonach eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs ausnahmsweise als geheilt gelten kann, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie die Rechtslage frei überprüfen kann. Von einer Rückweisung der Sache an die Verwaltung ist selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; Urteil 8C 765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.2). Es ist richtig, dass eine Gehörsverletzung seitens der AXA als geheilt anzusehen ist, da die Vorinstanz den Sachverhalt und die Rechtslage frei überprüfen konnte und auch
dem Bundesgericht die volle Kognition zusteht (E. 1 hievor) und die Rückweisung einem formalistischen Leerlauf gleichkäme.

4.
Da es sich bei den Aktenstellungnahmen des Dr. med. H.________ vom 1. Juli 2010, 30. November 2010 und 1. Juni 2011 nicht um Gutachten nach Art. 44
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 44 Gutachten - 1 Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
1    Erachtet der Versicherungsträger im Rahmen von medizinischen Abklärungen ein Gutachten als notwendig, so legt er je nach Erfordernis eine der folgenden Arten fest:
a  monodisziplinäres Gutachten;
b  bidisziplinäres Gutachten;
c  polydisziplinäres Gutachten.
2    Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten bei einem oder mehreren unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren Namen bekannt. Diese kann innert zehn Tagen aus den Gründen nach Artikel 36 Absatz 1 Sachverständige ablehnen und Gegenvorschläge machen.
3    Mit der Bekanntgabe der Namen stellt der Versicherungsträger der Partei auch die Fragen an den oder die Sachverständigen zu und weist sie auf die Möglichkeit hin, innert der gleichen Frist Zusatzfragen in schriftlicher Form einzureichen. Der Versicherungsträger entscheidet abschliessend über die Fragen an den oder die Sachverständigen.
4    Hält der Versicherungsträger trotz Ablehnungsantrag an den vorgesehenen Sachverständigen fest, so teilt er dies der Partei durch Zwischenverfügung mit.
5    Bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstaben a und b werden die Fachdisziplinen vom Versicherungsträger, bei Gutachten nach Absatz 1 Buchstabe c von der Gutachterstelle abschliessend festgelegt.
6    Sofern die versicherte Person es nicht anders bestimmt, werden die Interviews in Form von Tonaufnahmen zwischen der versicherten Person und dem Sachverständigen erstellt und in die Akten des Versicherungsträgers aufgenommen.
7    Der Bundesrat:
a  kann für Gutachten nach Absatz 1 die Art der Vergabe des Auftrages an eine Gutachterstelle regeln;
b  erlässt Kriterien für die Zulassung von medizinischen und neuropsychologischen Sachverständigen für alle Gutachten nach Absatz 1;
c  schafft eine Kommission mit Vertreterinnen und Vertretern der verschiedenen Sozialversicherungen, der Gutachterstellen, der Ärzteschaft, der Neuropsychologinnen und Neuropsychologen, der Wissenschaft sowie der Patienten- und Behindertenorganisationen, welche die Zulassung als Gutachterstelle, das Verfahren zur Gutachtenerstellung und die Ergebnisse der medizinischen Gutachten überwacht. Die Kommission spricht öffentliche Empfehlungen aus.
ATSG handelte, ist die Rüge der Versicherten, sie habe ihm keine Ergänzungsfragen stellen können, nicht stichhaltig (BGE 135 V 465 E. 4.2 S. 468; Urteil 8C 400/2013 vom 31. Juli 2013 E. 5.3).

5.
Streitig und zu prüfen sind als Erstes die Schulter-Arm-Beschwerden rechts.

5.1. Im interdisziplinären (neurologischen, orthopädisch-traumatologischen und anästhesiologischen) Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 wurde ein chronischer belastungsabhängiger Schulter-Arm-Schmerz mit neuropathischer Komponente und sensiblem Ausfallsyndrom diagnostiziert. Weiter wurde ausgeführt, zusammenfassend sei ätiologisch von einer multifaktoriellen Genese der Beschwerden auszugehen, wobei das Impingement-Syndrom der rechten Schulter, das die Belastungsabhängigkeit der Beschwerden erklären könne, im Vordergrund stehe. Ähnliche Beschwerden seien zwischen 1995 und 1997 vorhanden gewesen. Nach Beschwerdefreiheit seien sie erneut durch das Sturzereignis vom 8. Januar 2009 ausgelöst worden. Eine Schädigung von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis als weitere Schmerzursache und auch als Ursache des Taubheitsgefühls im Bereich Oberarm, Unterarm und Daumen rechts sei möglich, da die sensiblen Ausfallsymptome unmittelbar postoperativ aufgetreten seien; es hätten sich allerdings keine elektrophysiologischen oder bildmorphologischen Korrelate einer solchen Schädigung ergeben, was diese aber nicht gänzlich ausschliessen könne. Ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts
sowie ein elektrophysiologisch verifiziertes Karpaltunnelsyndrom rechts seien weitere Komponenten der multifaktoriellen Genese der Beschwerden. Weiter sei das Taubheitsgefühl am Oberarm rechts auch als Empfindungsstörung im Rahmen der Schmerzen denkbar. Der Beginn des Taubheitsgefühls im Narbenbereich am rechten Oberarm und die Allodynie der Narbe liessen annehmen, dass im Verlauf ein postoperativer neuropathischer Narbenschmerz hinzugekommen sei, wobei der zeitliche Beginn schwierig festzulegen sei. Ein Zusammenhang mit Anästhesie und Operation sei nur bei der möglichen Plexusläsion und dem neuropathischen Narbenschmerz herzustellen.

5.2. Die Vorinstanz hat in Würdigung der medizinischen Akten mit einlässlicher Begründung - auf die verwiesen wird - im Wesentlichen erwogen, an der rechten Schulter der Versicherten hätten vorbestehende degenerative Schädigungen (Tendinitis calcarea mit mehreren Kalkdepots an typischer Stelle) vorgelegen, die durch den Unfall vom 8. Januar 2009 vorübergehend aktiviert worden seien; diesbezüglich sei der Status quo sine per 30. Juni 2009 erreicht gewesen. Weiter hat die Vorinstanz ausgeführt, die postoperativ geklagten Schulter-Arm-Beschwerden rechts seien trotz multifaktorieller Genese nicht überwiegend wahrscheinlich auf den Unfall vom 8. Januar 2009 zurückzuführen. Hauptverantwortlich für die Beschwerden sei - wie aus dem vollumfänglich beweiskräftigen Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 hervorgehe - das Impingement-Syndrom der rechten Schulter, das aber nicht überwiegend wahrscheinlich auf diesen Unfall zurückzuführen sei. Eine anlässlich der Operation vom 27. Januar 2009 erfolgte Schädigung von Teilen des Truncus superior des Plexus zervikobrachialis rechts als Grund für die Schulterbeschwerden erachteten die Gutachter des Spitals D.________ - wie auch die übrigen involvierten Ärzte - bestenfalls als möglich,
was für die Bejahung der Unfallkausalität nicht ausreiche. Zudem sei diese Operation einzig aufgrund der unfallfremden Befunde (Ausräumung der Kalkdepots und Akromioplastik rechts) und damit nicht unfallbedingt erfolgt. Auch die übrigen, gemäss dem Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 als Ursache der Beschwerdesymptomatik in Frage kommenden Pathologien (vgl. E. 5.1 hievor) seien nicht überwiegend wahrscheinlich unfall- oder operationsbedingt. Diesem vorinstanzlichen Ergebnis ist beizupflichten.

5.3. Die Versicherte sodann räumt ein, dass im Unfallzeitpunkt am 8. Januar 2009 an der rechten Schulter ein krankhafter Vorzustand im Sinne einer Tendinitis calcarea gegeben war. Soweit sie vorbringt, im Hinblick auf die Kausalität sei einzig entscheidend, dass dieser Vorzustand ab ca. 1998 völlig asymptomatisch gewesen sei, ist dies unbehelflich; denn diese Argumentation läuft auf einen unzulässigen "post hoc, ergo propter hoc"-Schluss hinaus (BGE 119 V 335 E. 2b/bb S. 341 f.; SVR 2012 UV Nr. 5 S. 17 E. 4.5.1 [8C 310/2011]).

5.4. Gemäss dem Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 steht das Impingement-Syndrom der rechten Schulter als Schmerzursache im Vordergrund. Dr. med. I.________, Spezialarzt FMH Chirurgie, beratender Arzt der AXA, legte in der Aktenstellungnahme vom 19. November 2013 dar, eine Tendinitis calcarea sei Ausdruck einer degenerativen Veränderung von Anteilen der Rotatorenmanschette. Dies führe im Verlauf der Zeit zu einer Lockerung dieser Sehnenanteile und damit auch zu einer Minderung der Zentrierung des Humeruskopfes. Durch den deswegen bedingten relativen Humeruskopfhochstand resultiere eine Engpasssituation subakromial, was letztlich die Symptomatik eines Impingements bewirke. Strukturelle Schädigungen im Bereich des rechten Schultergelenks, die in einen Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 8. Januar 2009 gestellt werden könnten, hätten nicht objektiviert werden können. Es sei davon auszugehen, dass die rein kontusionsbedingte Schmerzsymptomatik ohne nachweisbare strukturelle Schädigung, der allgemeinen Erfahrung nach, nach spätestens drei Monaten ausheile.
Ein Aktenbericht ist zulässig, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63 E. 7.2 [8C 239/2008]). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich des Berichts des Dr. med. I.________ vom 19. November 2013 erfüllt. Es bestehen keine Anhaltspunkte, die auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit seiner Beurteilung wecken (zum Beweiswert von Berichten versicherungsinterner Ärzte vgl. BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229). Demnach ist der Vorinstanz beizupflichten, dass die Impingementsymptomatik der rechten Schulter im Zeitpunkt der Leistungseinstellung durch die AXA per 30. Juni 2009 nicht mehr überwiegend wahrscheinlich natürlich unfallkausal war.

5.5. Weiter wurde im Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 ein zervikoradikuläres Schmerz- und sensibles Ausfallsyndrom C6 rechts als Mitursache der Beschwerden angenommen. Indessen geht aus diesem Gutachten hervor, dass dieses Syndrom erst im Verlauf ab Anfang 2010 klinisch relevant wurde; weiter wurde ausgeführt, die kernspintomographisch in den Jahren 2009 und 2013 fehlende posttraumatische Veränderung sei zusammen mit der fehlenden Zunahme der Nackenbeschwerden im Zeitpunkt des Sturzes ein Argument gegen eine durch diesen hervorgerufene Progression der HWS-Veränderungen. In diesem Lichte hat die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass es sich bei diesem Syndrom nicht um unfallkausale Beschwerden handelt (vgl. auch E. 8.2 hienach).

5.6. Dr. med. H.________, beratender Arzt der AXA, legte in der Aktenstellungnahme vom 1. Juli 2010 dar, der Unfall vom 8. Januar 2009 sei bezüglich des Karpaltunnelsyndroms irrelevant. Im Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 wurde ausgeführt, das klinisch und ekletrophysiologisch aktuell und bereits am 14. Dezember 2009 diagnostizierte Karpaltunnelsyndrom rechts sei eine weitere Komponente der Beschwerden; es könne Schulter-Armschmerzen und ein Taubheitsgefühl im Daumen rechts erklären. Allerdings legten die Gutachter weiter dar, der fehlende Nachweis in der Untersuchung vom 21. September 2009 lasse annehmen, dass diese Pathologie erst im Verlauf, d.h. einige Monate nach Sturz und Operation einen Beitrag zu den Beschwerden geleistet habe. Aufgrund dieser Aktenlage - insbesondere der langen Latenzzeit - ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Karpaltunnelsyndrom als nicht unfallkausal taxierte (vgl. auch Urteil U 154/03 vom 15. Oktober 2003 E. 2.3).

6.
Streitig ist weiter, ob eine Leistungspflicht dar AXA nach Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG besteht, was nur die strittige Plexusläsion und den postoperativen Narbenschmerz betrifft (vgl. E. 5.1 a.E. hievor).
Die Regelung betreffend Schädigung bei Heilbehandlung gemäss Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG kommt nur zur Anwendung, wenn die fragliche medizinische Massnahme der Behandlung einer Unfallfolge diente (vgl. Art. 10
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 10 Heilbehandlung - 1 Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
1    Der Versicherte hat Anspruch auf die zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen, nämlich auf:
a  die ambulante Behandlung durch den Arzt, den Zahnarzt oder auf deren Anordnung durch eine medizinische Hilfsperson sowie durch den Chiropraktor und die ambulante Behandlung in einem Spital;
b  die vom Arzt oder Zahnarzt verordneten Arzneimittel und Analysen;
c  die Behandlung, Verpflegung und Unterkunft in der allgemeinen Abteilung eines Spitals;
d  die ärztlich verordneten Nach- und Badekuren;
e  die der Heilung dienlichen Mittel und Gegenstände.
2    Der Versicherte kann den Arzt, den Zahnarzt, den Chiropraktor, die Apotheke, das Spital und die Kuranstalt frei wählen.30
3    Der Bundesrat kann die Leistungspflicht der Versicherung näher umschreiben und die Kostenvergütung für Behandlung im Ausland begrenzen. Er kann festlegen, unter welchen Voraussetzungen der Versicherte Anspruch auf Hilfe und Pflege zu Hause hat.31
UVG; BGE 128 V 169 E. 1c S. 172; 118 V 286 E. 3b S. 292 f.; SVR 2012 UV Nr. 11 S. 37 E. 5 [8C 708/2011]). Gemäss dem Operationsbericht erfolgte die Operation vom 27. Januar 2009 zwecks Kalkdepot-Ausräumung an der Infraspinatus-Sehne rechts mit Ausführung einer Akromioplastik. Dr. med. J.________, Chirurgie, beratender Arzt der AXA, legte in der Aktenstellungnahme vom 26. Januar 2010 dar, operiert worden sei, um die Kalkablagerungen zu entfernen und den subakromialen Raum zu erweitern; weder das Kalkdepot noch die Einengung des Akromions seien durch den Unfall entstanden. Auch Dr. med. I.________ kam in der Aktenstellungnahme vom 19. November 2013 zum Schluss, mit der Operation vom 27. Januar 2009 seien keine Unfallfolgen, sondern einzig der Vorzustand behandelt worden. Diese Stellungnahmen sind überzeugend, weshalb darauf abgestellt werden kann (vgl. auch E. 5.3 f. hievor). Die Vorinstanz hat in diesem Lichte zutreffend erkannt, dass die Operation vom 27. Januar 2009 nicht unfallbedingt erfolgte. Deshalb besteht keine
Leistungspflicht der AXA nach Art. 6 Abs. 3
SR 832.20 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG)
UVG Art. 6 Allgemeines - 1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
1    Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, werden die Versicherungsleistungen bei Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten gewährt.
2    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen auch bei folgenden Körperschädigungen, sofern sie nicht vorwiegend auf Abnützung oder Erkrankung zurückzuführen sind:
a  Knochenbrüche;
b  Verrenkungen von Gelenken;
c  Meniskusrisse;
d  Muskelrisse;
e  Muskelzerrungen;
f  Sehnenrisse;
g  Bandläsionen;
h  Trommelfellverletzungen.21
3    Die Versicherung erbringt ihre Leistungen ausserdem für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10).
UVG.

7.
Streitig ist weiter, ob bei der Operation vom 27. Januar 2009 ein Behandlungsfehler passierte, der den Unfallbegriff nach Art. 4
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 4 Unfall - Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat.
ATSG erfüllt (hierzu vgl. BGE 118 V 283 E. 2b S. 284, E. 3b S. 285; SVR 2014 UV Nr. 5 S. 13 E. 4.1 [8C 999/2012]).

7.1. Im Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 wurde ausgeführt, dass sowohl die Schulteroperation als auch die Plexusanästhesie vom 27. Januar 2009 lege artis durchgeführt worden seien. Die Vorinstanz hat gestützt hierauf zutreffend festgestellt, dass die Operation vom 27. Januar 2009 den Unfallbegriff nicht erfülle (hierzu vgl. SVR 2014 UV Nr. 5 S. 13 E. 4.1), weshalb die AXA in diesem Lichte ebenfalls nicht leistungspflichtig sei.

7.2.

7.2.1. Die Einwände der Versicherten sind nicht stichhaltig. Sie bringt vor, die Gutachterin Frau Dr. med. K.________ habe festgehalten, eine Parästhesie im Sinne einer Missempfindung während der Punktion sei nicht dokumentiert worden; im Anästhesieprotokoll vom 27. Januar 2009 sei demgegenüber eine Parästhesie ausdrücklich erwähnt worden. Diese Behauptung ist aktenwidrig, wurden doch in diesem Protokoll Parästhesien verneint.

7.2.2. Die Versicherte macht geltend, die Eintragungen der Operationsanästhesistin Frau Dr. L.________ müssten sorgfältig geprüft werden, da die Narkoseart im Operationsbericht vom 27. Januar 2009 mit Larmix-Maske falsch angegeben worden sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass im Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 richtigerweise von der Plexusanästhesie als der durchgeführten und im Anästhesieprotokoll vom 27. Januar 2009 dargelegten Narkoseart ausgegangen wurde.

7.2.3. Im Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 wurde festgehalten, aus orthopädischer Sicht könne zur Narkosemobilisation nicht konsekutiv Stellung bezogen werden. Im Operationsbericht werde einerseits eine Narkosemobilisation des rechten Schultergelenks angegeben. Es sei jedoch keine Textzeile vorhanden, welche die Durchführung und die Art dieser Mobilisation beschreibe. Der Gutachter Prof. Dr. med. M.________, Chefarzt Orthopädie und Traumatologie, habe deshalb am 19. August 2013 den Operateur Dr. med. N.________ telefonisch kontaktiert. Dieser habe bestätigt, dass er die Mobilisation durchgeführt habe, da intraoperativ die Beweglichkeit nicht normal gewesen sei. Er könne sich nicht erinnern, dass irgendetwas speziell an dieser Mobilisation gewesen sei. Die Beweglichkeit habe sich durch sanften Druck sofort gebessert. Weiter führten die Gutachter aus, insgesamt könne die Mobilisation in Narkose als lege artis bezeichnet werden.
Die Versicherte rügt, es werde nicht dargestellt, weshalb die Beweglichkeit nicht normal gewesen sei und welche konkreten Mobilisationsmassnahmen durchgeführt worden seien. Angesichts dieser Lücken sei die gutachterliche Schlussfolgerung, die Mobilisation in Narkose könne als lege artis bezeichnet werden, nicht nachvollziehbar. Hierzu ist festzuhalten, dass es grundsätzlich den Gutachterpersonen überlassen blieb, über Art und Umfang der aufgrund der konkreten Fragestellung erforderlichen Untersuchungen zu befinden. Aufgabe des Versicherers und des Gerichts ist es alsdann, das Gutachten bei der Beweiswürdigung u.a. darauf zu prüfen, ob es für die streitigen Belange umfassend ist und auf allseitigen Untersuchungen beruht (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C 450/2014 vom 24. Juli 2014 E. 4.2). Dies trifft vorliegend zu.

8.
Umstritten ist, ob die Diskushernienproblematik über den 30. Juni 2009 hinaus unfallbedingt ist.

8.1. Es entspricht einer medizinischen Erfahrungstatsache im Bereich des Unfallversicherungsrechts, dass praktisch alle Diskushernien bei Vorliegen degenerativer Bandscheibenveränderungen entstehen und ein Unfallereignis nur ausnahmsweise, unter besonderen Voraussetzungen, als eigentliche Ursache in Betracht fällt. Als weitgehend unfallbedingt kann eine Diskushernie betrachtet werden, wenn das Unfallereignis von besonderer Schwere und geeignet war, eine Schädigung der Bandscheibe herbeizuführen, und die Symptome der Diskushernie (vertebrales oder radikuläres Syndrom) unverzüglich und mit sofortiger Arbeitsunfähigkeit auftreten. In solchen Fällen hat die Unfallversicherung auch für Rezidive und allfällige Operationen aufzukommen. Ist die Diskushernie bei degenerativem Vorzustand durch den Unfall nur aktiviert, nicht aber verursacht worden, so hat sie nur Leistungen für das unmittelbar im Zusammenhang mit dem Unfall stehende Schmerzsyndrom zu erbringen. Nach derzeitigem medizinischem Wissensstand kann das Erreichen des Status quo sine bei posttraumatischen Lumbalgien und Lumboischialgien nach drei bis vier Monaten erwartet werden, wogegen eine allfällige richtunggebende Verschlimmerung röntgenologisch ausgewiesen sein und sich von
der altersüblichen Progression abheben muss; eine traumatische Verschlimmerung eines klinisch stummen degenerativen Vorzustandes an der Wirbelsäule ist in der Regel nach sechs bis neun Monaten, spätestens aber nach einem Jahr als abgeschlossen zu betrachten (SVR 2009 UV Nr. 1 S. 1 E. 2.3 [8C 677/2007]; Urteil 8C 765/2014 vom 9. Februar 2015 E. 6.1)

8.2. In den Berichten des Krankenhauses C.________ - wo die Versicherte seit 9. Januar 2009 behandelt wurde - vom 27. Januar, 4. Februar, 13. Mai und 30. Juni 2009 wurde eine unmittelbar nach dem Unfall vom 8. Januar 2009 aufgetretene Diskushernienproblematik nicht beschrieben. Demnach fehlte es initial an einem vertebralen oder radikulären Syndrom. Zudem wurde im Gutachten des Spitals D.________ vom 28. August 2013 eine durch diesen Unfall hervorgerufene Progression des HWS-Veränderungen entkräftet (vgl. E. 5.5 hievor). In diesem Lichte kam die Vorinstanz in Würdigung der medizinischen Akten zu Recht zum Schluss, dass die vorbestehende Diskushernie C4/5 und C5/6 durch den Unfall vom 8. Januar 2009 nicht verursacht, aber aktiviert wurde, wobei eine richtunggebende Verschlimmerung zu verneinen ist. Wenn die AXA ihre Leistungspflicht für die unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehenden Beschwerden bis 30. Juni 2009 anerkannte, ist dies angesichts der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (E. 8.1 hievor) nicht zu beanstanden. Unbehelflich ist der Einwand des Versicherten, vor dem Unfall vom 8. Januar 2009 habe sie keine relevanten Nackenschmerzen gehabt (vgl. E. 5.2 hievor).

9.
Aus sämtlichen von ihr ins Feld geführten Arztberichten kann die Versicherte aufgrund der Aktenlage nichts zu ihren Gunsten ableiten. Da von weiteren medizinischen Abklärungen - insbesondere der Befragung des Dr. med. N.________ (Operateur) und der Frau Dr. L.________ (Operations-Anästhesistin) - keine entscheidrelevanten Ergebnisse mehr zu erwarten sind, hat die Vorinstanz zu Recht darauf verzichtet. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) noch gegen das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK bzw. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236, 134 I 140 E. 5.3 S. 148, BGE 124 V 90 E. 4b S. 94; Urteil 8C 765/2014 E. 7). Von einer vorinstanzlichen Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG) kann keine Rede sein.

10.
Strittig ist weiter, ob die AXA die Kosten des Berichts des Dr. med. E.________ vom 20. Juli 2010 im Umfang von Fr. 359.45 plus 5 % Zins seit 29. September 2010 zu tragen hat. Die Voraussetzungen hiefür sind nicht erfüllt, da keine pflichtwidrig unterlassene Abklärung durch die Verwaltung Anlass für die Einholung dieses Berichts bot und dieser keine relevanten neuen Erkenntnisse gebracht hat. Das kantonale Gericht hat daher einen Auslagenersatz zu Recht abgelehnt (Art. 45 Abs. 1
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 45 Kosten der Abklärung - 1 Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
1    Der Versicherungsträger übernimmt die Kosten der Abklärung, soweit er die Massnahmen angeordnet hat. Hat er keine Massnahmen angeordnet, so übernimmt er deren Kosten dennoch, wenn die Massnahmen für die Beurteilung des Anspruchs unerlässlich waren oder Bestandteil nachträglich zugesprochener Leistungen bilden.
2    Der Versicherungsträger entschädigt die Partei und die Auskunftspersonen für Erwerbsausfall und Spesen.
3    Die Kosten können der Partei auferlegt werden, wenn sie trotz Aufforderung und Androhung der Folgen die Abklärung in unentschuldbarer Weise verhindert oder erschwert hat.
4    Hat eine versicherte Person wissentlich mit unwahren Angaben oder in anderer rechtswidriger Weise eine Versicherungsleistung erwirkt oder zu erwirken versucht, so kann ihr der Versicherungsträger die Mehrkosten auferlegen, die ihm durch den Beizug von Spezialistinnen und Spezialisten, die zur Bekämpfung des unrechtmässigen Leistungsbezugs mit der Durchführung der Observationen beauftragt wurden, entstanden sind.37 38
ATSG; SVR 2011 IV Nr. 13 S. 35 E. 2 [9C 178/2010]; Urteil 8C 531/2014 vom 23. Januar 2015 E. 7).

11.
Die Versicherte verlangt schliesslich, die Parteikosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien der AXA aufzuerlegen, weil diese ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe.
Nach Art. 61 lit. g
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 61 Verfahrensregeln - Das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bestimmt sich unter Vorbehalt von Artikel 1 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196846 nach kantonalem Recht. Es hat folgenden Anforderungen zu genügen:
a  Das Verfahren muss einfach, rasch und in der Regel öffentlich sein.
b  Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhaltes, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so setzt das Versicherungsgericht der Beschwerde führenden Person eine angemessene Frist zur Verbesserung und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird.
c  Das Versicherungsgericht stellt unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen fest; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei.
d  Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden. Es kann eine Verfügung oder einen Einspracheentscheid zu Ungunsten der Beschwerde führenden Person ändern oder dieser mehr zusprechen, als sie verlangt hat, wobei den Parteien vorher Gelegenheit zur Stellungnahme sowie zum Rückzug der Beschwerde zu geben ist.
e  Rechtfertigen es die Umstände, so können die Parteien zur Verhandlung vorgeladen werden.
f  Das Recht, sich verbeiständen zu lassen, muss gewährleistet sein. Wo die Verhältnisse es rechtfertigen, wird der Beschwerde führenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt.
fbis  Bei Streitigkeiten über Leistungen ist das Verfahren kostenpflichtig, wenn dies im jeweiligen Einzelgesetz vorgesehen ist; sieht das Einzelgesetz keine Kostenpflicht bei solchen Streitigkeiten vor, so kann das Gericht einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, Gerichtskosten auferlegen.
g  Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen.
h  Die Entscheide werden, versehen mit einer Begründung und einer Rechtsmittelbelehrung sowie mit den Namen der Mitglieder des Versicherungsgerichts schriftlich eröffnet.
i  Die Revision von Entscheiden wegen Entdeckung neuer Tatsachen oder Beweismittel oder wegen Einwirkung durch Verbrechen oder Vergehen muss gewährleistet sein.
ATSG hat die unterliegende Partei grundsätzlich keinen Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Trotz Unterliegens der versicherten Person in der Sache kann ihr eine Parteientschädigung ausnahmsweise zugesprochen werden, soweit die Beschwerdegegnerin die Kosten verursacht hat. Dies kann bei einer Verletzung des Gehörsanspruches der Fall sein. Massgebend für die Kostenfolgen ist, dass der Partei Kosten entstehen, die ihr ohne Gehörsverletzung nicht entstanden wären (BGE 134 I 234; SVR 2010 IV Nr. 51 S. 157 E. 3.3 [9C 363/2009]).

Die Beschwerdeführerin weist nicht nach und es ist auch nicht ersichtlich, dass ihr wegen der - leichten und heilbaren - Gehörsverletzung (vgl. E. 3.2 hievor) zusätzliche Kosten entstanden sind. Insbesondere kann ausgeschlossen werden, dass sie sich nur aus diesem Grunde zur Beschwerde an die Vorinstanz veranlasst sah. Vielmehr hat sie schon vor dem kantonalen Gericht zahlreiche weitere Rügen vorgebracht, weshalb ihr für das geringe Obsiegen zu Recht keine über Fr. 500.- gehende Parteientschädigung zugesprochen worden ist.

12.
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang wird die Versicherte kostenpflichtig (Art. 66
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2015
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Ursprung

Der Gerichtsschreiber: Jancar
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_843/2014
Date : 18. März 2015
Published : 05. April 2015
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung (Kausalzusammenhang)


Legislation register
ATSG: 4  42  43  44  45  46  47  61
BGG: 42  66  95  97  105  106
BV: 29
EMRK: 6
UVG: 6  10
BGE-register
118-V-283 • 118-V-286 • 119-V-335 • 121-V-35 • 124-V-90 • 125-V-351 • 128-V-169 • 132-V-387 • 134-I-140 • 134-I-229 • 134-V-109 • 134-V-231 • 135-II-384 • 135-V-465 • 136-I-229 • 137-I-195 • 138-V-218 • 139-V-225
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1995 • [noenglish] • access records • accident insurance • anticipated consideration of evidence • beginning • carpal tunnel syndrome • clerk • compensation of costs • complaint • correctness • correspondence • counterplea • decision • doctor • doubt • drawn • end • ex officio • fair trial • fall • federal court • formation of real right • former status • fraction • hamlet • harm to health • infringement of a right • interest • knowledge • lawyer • litigation costs • low back pain • lower instance • meadow • medical care • medical clarification • medical malpractice • medical report • month • objection decision • pain • partial acceptance • participant of a proceeding • payment • person concerned • position • pressure • question • rejection decision • repayment • right to be heard • sanatorium • specialist • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • surgery • swiss federal office of public health • telephone • therapy