Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 1/2013
5A 38/2013

Urteil vom 18. März 2013
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Zingg.

Verfahrensbeteiligte
5A 1/2013:
1. A.________ AG,
2. B.________ AG,
3. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig, Beschwerdeführer,

gegen

1. D.________ AG,
2. E.________ GmbH,
beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,
3. F.________ AG,
4. G.________,
beide vertreten durch Advokat Gabriel Nigon,
5. H.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West,
und

5A 38/2013:
1. F.________ AG,
2. G.________,
beide vertreten durch Advokat Gabriel Nigon,
Beschwerdeführerinnen,

gegen

1. D.________ AG,
2. E.________ GmbH,
beide vertreten durch Fürsprecher Daniel Bögli,
3. A.________ AG,
4. B.________ AG,
5. C.________,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Bättig,
6. H.________,
Beschwerdegegner,

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West,

Gegenstand
Steigerungsbedingungen,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 14. Dezember 2012.

Sachverhalt:

A.
Die D.________ AG (als Rechtsnachfolgerin von I.________ und Grundpfandgläubigerin) führt gegen die A.________ AG (Schuldnerin und Grundeigentümerin) ein Grundpfandverwertungsverfahren bezüglich des Grundstücks Z.________-Gbbl. Nr. .... Der Baupfandanspruch der D.________ AG ist im Lastenverzeichnis dem 7. Rang zugeordnet. Ihm gehen Grundpfandrechte im Umfang von rund Fr. 10 Mio. vor.

Das anfangs 2010 aufgelegte Lastenverzeichnis führte zu gegenseitigen Lastenbereinigungsverfahren. Die D.________ AG klagte gegen die vorangehenden Grundpfandgläubiger im 4. bis 6. Rang, nämlich H.________ (4. Rang), G.________ (5. Rang) sowie C.________, die B.________ AG und die F.________ AG (alle 6. Rang). Die Pfandgläubiger im 4. bis 6. Rang wiederum führten ein Verfahren gegen die ihnen vorgehende Grundpfandgläubigerin im 1. bis 3. Rang, die E.________ GmbH (die von I.________ beherrscht wird).

Die Lastenbereinigungsverfahren wurden vor dem Regionalgericht Oberland mit einem Vergleich am 24. August 2012 erledigt. Dabei wurde unter anderem vereinbart, dass die E.________ GmbH und I.________ bzw. die D.________ AG vor allen anderen Grundpfandgläubigern insgesamt Fr. 2,4 Mio. erhalten sollten.

Mit Schreiben vom 21. September 2012 liess das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, durchblicken, seiner Ansicht nach ändere dieser Vergleich nichts an der Geltung des Deckungsprinzips; der Vergleich sei bloss als Regelung der späteren Verteilung zu verstehen. Soweit ein Verzicht auf das Deckungsprinzip angestrebt sei, solle dies in einer Zusatzvereinbarung ausdrücklich geregelt werden.

Die zuständige Gerichtspräsidentin versuchte daraufhin vergeblich, die Parteien zum Abschluss einer Zusatzvereinbarung zu bewegen. Einzig die E.________ GmbH und die D.________ AG boten dazu Hand.

B.
Das bereinigte Lastenverzeichnis und die Steigerungsbedingungen lagen vom 5. bis. 15. November 2012 öffentlich auf. In den Steigerungsbedingungen wurde am Deckungsprinzip festgehalten und der Mindestpreis des Grundstücks auf Fr. 10'430'955.55 festgesetzt.
Dagegen beschwerte sich die D.________ AG am 15. November 2012. Sie verlangte die Aufhebung der Steigerungsbedingungen, soweit sie das Deckungsprinzip enthielten. Zudem ersuchte sie um Absetzung des Steigerungstermins vom 10. Dezember 2012.

Mit Verfügung vom 30. November 2012 setzte das Obergericht des Kantons Bern als Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen die Steigerung aus.

Mit Entscheid vom 14. Dezember 2012 hiess das Obergericht die Beschwerde gut, hob die Steigerungsbedingungen hinsichtlich des Deckungsprinzips auf und wies das Betreibungsamt an, neu zu verfügen.

C.
Am 28. Dezember 2012 haben die A.________ AG, die B.________ AG und C.________ gemeinsam Beschwerde in Zivilsachen erhoben (Verfahren 5A 1/2013). Sie beantragen, den Entscheid des Obergerichts aufzuheben und das Betreibungsamt anzuweisen, das Verwertungsverfahren gestützt auf die Steigerungsbedingungen und das Lastenverzeichnis vom 5. November 2012 fortzuführen. Zudem ersuchen sie um aufschiebende Wirkung.

Am 14. Januar 2013 haben auch die F.________ AG und G.________ gemeinsam Beschwerde in Zivilsachen erhoben (Verfahren 5A 38/2013). Sie stellen dieselben Anträge wie die Beschwerdeführer im Verfahren 5A 1/2013 und ersuchen ebenfalls um aufschiebende Wirkung.

Nachdem gegen die Gesuche um aufschiebende Wirkung nicht opponiert worden ist, hat das Bundesgericht mit Präsidialverfügungen vom 17. Januar 2013 (Verfahren 5A 1/2013) und 4. Februar 2013 (Verfahren 5A 38/2013) den Beschwerden aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, in der Sache aber keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
In den beiden Verfahren 5A 1/2013 und 5A 38/2013 wird dasselbe Urteil angefochten, die Beschwerdeführer stellen identische Anträge und begründen ihre Beschwerden mit ähnlichen Argumenten. Darüber ist gemeinsam zu befinden; die beiden Verfahren sind folglich zu vereinigen (Art. 71
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP30 sinngemäss anwendbar.
BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
1    Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche.
2    Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden:
a  wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei.
b  wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist.
3    Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält.
BZP [SR 273] e contrario).

2.
Angefochten ist ein Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, so dass die Beschwerde in Zivilsachen ohne Rücksicht auf den Streitwert zulässig ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art.74 Abs. 2 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Der angefochtene Entscheid verweist die Angelegenheit an das Betreibungsamt zu neuer Verfügung zurück. Rückweisungsentscheide sind grundsätzlich Zwischenentscheide gemäss Art. 93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG (BGE 135 III 212 E. 1.2 S. 216 mit Hinweisen). Anders verhält es sich einzig dann, wenn der unteren Instanz, an welche zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient (BGE 135 V 141 E. 1.1 S. 143 mit Hinweisen). Das Betreibungsamt hat vorliegend keinen Entscheidungsspielraum mehr, sondern wird im Ergebnis angewiesen, in den Steigerungsbedingungen auf das Deckungsprinzip bzw. einen Mindestzuschlagspreis zu verzichten. Der angefochtene Entscheid ist somit ein Endentscheid (Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführer beider Verfahren sind vor der Vorinstanz unterlegen. Entgegen der obergerichtlichen Darstellung (E. 5 des angefochtenen Entscheids) trifft dies auch für C.________ und die B.________ AG zu (Akten des Obergerichts p. 85 ff.). Die
Beschwerdeführer beider Verfahren haben sodann als Schuldnerin bzw. Grundeigentümerin und als der betreibenden Grundpfandgläubigerin im Lastenverzeichnis vorgehende Grundpfandgläubiger ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Art. 76 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 76 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Zivilsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Gegen Entscheide nach Artikel 72 Absatz 2 steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.40
BGG). Die Beschwerden sind rechtzeitig erfolgt (Art. 100 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
i.V.m. Art. 46 Abs. 1 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 46 Stillstand - 1 Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
1    Gesetzlich oder richterlich nach Tagen bestimmte Fristen stehen still:
a  vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit dem 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die Wechselbetreibung;
c  Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c);
d  die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und die internationale Amtshilfe in Steuersachen;
e  die öffentlichen Beschaffungen.18
i.V.m. Art. 45 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 45 Ende - 1 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
1    Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag, ein Sonntag oder ein vom Bundesrecht oder vom kantonalen Recht anerkannter Feiertag, so endet sie am nächstfolgenden Werktag.
2    Massgebend ist das Recht des Kantons, in dem die Partei oder ihr Vertreter beziehungsweise ihre Vertreterin den Wohnsitz oder den Sitz hat.
BGG).

3.
Das Obergericht hat erwogen, die Einhaltung des Deckungsprinzips würde für die im 7. Rang stehende, betreibende D.________ AG bedeuten, dass ein Zuschlag erst erfolgen dürfte, wenn das Gebot den Vorgang von rund Fr. 10 Mio. erreichen würde. Da das Grundstück allerdings nur auf rund Fr. 5 Mio. geschätzt worden sei, müsse damit gerechnet werden, dass der Mindestpreis nicht erreicht werde und kein Zuschlag erfolgen dürfe. Der betroffenen Gläubigerin wäre ein Verlustschein auszustellen und ihr Pfandrecht zu löschen.

Dieses Ergebnis sei mit dem Vergleich vom 24. August 2012 nicht vereinbar. Die Grundpfandgläubiger im 4. bis 6. Rang und die Grundeigentümerin hätten ausdrücklich einen vorrangigen Befriedigungsanspruch der Grundpfandgläubigerin im 1. bis 3. Rang (E.________ GmbH) und der D.________ AG anerkannt. Diese sollten zusammen vor allen anderen Gläubigern insgesamt Fr. 2,4 Mio. erhalten (Ziff. 3 des Vergleichs). Faktisch sei die D.________ AG damit in den 4. Rang vorgerückt. Zwar sei die Rangverschiebung in der Vereinbarung nicht ausdrücklich erwähnt worden. Aus der Vereinbarung folge nach dem Vertrauensprinzip aber, dass das Grundstück versilbert werden solle und die E.________ GmbH und die D.________ AG aus dem Verwertungserlös vorab Fr. 2,4 Mio. erhalten sollten. Im Ergebnis hätten sie sich somit auf eine Abänderung des Lastenverzeichnisses geeinigt, was bedeute, dass auf das Deckungsprinzip verzichtet werden müsse. Ohne Verzicht auf das Deckungsprinzip wäre die Vereinbarung kaum umzusetzen. Bereits die Gerichtspräsidentin habe denn auch - und dies zu Recht - darauf hingewiesen, dass der Verzicht auf das Deckungsprinzip das SchKG-rechtliche Pendant zu Ziff. 3 des Vergleichs darstelle. Ein Verzicht auf das Deckungsprinzip sei vorliegend
möglich: Zwar sei in BGE 104 III 79 erwogen worden, die vorgehenden Grundpfandgläubiger könnten nicht auf das Deckungsprinzip verzichten, was mit dem Schutz des Schuldners begründet worden sei. Vorliegend habe jedoch auch die Schuldnerin (A.________ AG) den Vergleich unterzeichnet, ebenso wie die Gläubigerin im 1. bis 3. Rang (E.________ GmbH).

4.
4.1
4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen F.________ AG und G.________ rügen zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Das Obergericht habe sich mit einem Vorbringen in der Vernehmlassung der F.________ AG vom 29. November 2012 nicht befasst. Die F.________ AG habe nämlich vorgebracht, die D.________ AG habe in ihrer Beschwerde vom 15. November 2012 keinen konkreten, substantiierten Beschwerdegrund geltend gemacht. Mit diesem Einwand habe sich das Obergericht nicht auseinander gesetzt.

4.1.2 Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid Betroffenen hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, den Entscheid zu begründen. Dabei ist jedoch nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88).
4.1.3 Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör nicht verletzt, sondern sie hat die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte genannt. Insbesondere hat sie den Standpunkt der D.________ AG wiedergegeben (E. 4 des obergerichtlichen Entscheids), dem sie im Wesentlichen gefolgt ist. Damit hat sie implizit auch den damaligen Standpunkt der F.________ AG verworfen.
4.2
4.2.1 Im Wesentlichen durch die Beschwerdeführerinnen im Verfahren 5A 38/2013 und nur am Rande durch die Beschwerdeführer des Verfahrens 5A 1/2013 werden folgende verfahrensrechtliche Punkte aufgeworfen: Die D.________ AG habe zwar Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen erhoben, sie versuche aber auf diesem Weg das bereits rechtskräftige Lastenverzeichnis abzuändern. Die betreibungsrechtliche Beschwerde sei dazu das falsche Rechtsmittel. Das Lastenverzeichnis sei durch Verfügung des Regionalgerichts Oberland vom 24. August 2012 rechtskräftig geworden. Die D.________ AG hätte gegebenenfalls erneut ein Lastenbereinigungsverfahren anstrengen müssen. Ausgeschlossen sei auch, den rechtskräftigen Vergleich mit betreibungsrechtlicher Beschwerde anzufechten.

4.2.2 Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens sind gemäss der kantonalen Beschwerdeanträge der D.________ AG einzig die Steigerungsbedingungen, die die Geltung des Deckungsprinzips und einen Mindestzuschlagspreis von Fr. 10'430'955.55 vorsehen. Gegen die aufgelegten Steigerungsbedingungen ist die Beschwerde gemäss Art. 17
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 17 - 1 Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
1    Mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden.25
2    Die Beschwerde muss binnen zehn Tagen seit dem Tage, an welchem der Beschwerdeführer von der Verfügung Kenntnis erhalten hat, angebracht werden.
3    Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
4    Das Amt kann bis zu seiner Vernehmlassung die angefochtene Verfügung in Wiedererwägung ziehen. Trifft es eine neue Verfügung, so eröffnet es sie unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde in Kenntnis.26
SchKG zulässig (BERNHEIM/KÄNZIG, in: Kurzkommentar SchKG, 2009, N. 5 zu Art. 134
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 134 - 1 Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
1    Die Steigerungsbedingungen sind vom Betreibungsamte in ortsüblicher Weise aufzustellen und so einzurichten, dass sich ein möglichst günstiges Ergebnis erwarten lässt.
2    Dieselben werden mindestens zehn Tage vor der Steigerung im Lokal des Betreibungsamtes zu jedermanns Einsicht aufgelegt.
SchKG). Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist das bereinigte Lastenverzeichnis, in welchem die D.________ AG im 7. Rang aufgeführt ist. Wie sich den Akten entnehmen lässt, ist in dieser Hinsicht noch ein - derzeit sistiertes - Verfahren hängig, mit der sie die Berücksichtigung im 4. Rang verlangt. Die D.________ AG hat das Betreibungsamt diesbezüglich am 15. November 2012 um Ansetzung einer Klagefrist nach Art. 107 ff
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 107 - 1 Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1    Schuldner und Gläubiger können den Anspruch des Dritten beim Betreibungsamt bestreiten, wenn sich der Anspruch bezieht auf:
1  eine bewegliche Sache im ausschliesslichen Gewahrsam des Schuldners;
2  eine Forderung oder ein anderes Recht, sofern die Berechtigung des Schuldners wahrscheinlicher ist als die des Dritten;
3  ein Grundstück, sofern er sich nicht aus dem Grundbuch ergibt.
2    Das Betreibungsamt setzt ihnen dazu eine Frist von zehn Tagen.
3    Auf Verlangen des Schuldners oder des Gläubigers wird der Dritte aufgefordert, innerhalb der Bestreitungsfrist seine Beweismittel beim Betreibungsamt zur Einsicht vorzulegen. Artikel 73 Absatz 2 gilt sinngemäss.
4    Wird der Anspruch des Dritten nicht bestritten, so gilt er in der betreffenden Betreibung als anerkannt.
5    Wird der Anspruch bestritten, so setzt das Betreibungsamt dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er gegen den Bestreitenden auf Feststellung seines Anspruchs klagen kann. Reicht er keine Klage ein, so fällt der Anspruch in der betreffenden Betreibung ausser Betracht.
. SchKG ersucht und das Betreibungsamt hat dieses Verfahren bis zum Abschluss des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausgesetzt (Vernehmlassung des Betreibungsamts vom 23. November 2012, Rz. 3 ff. [p. 39 der obergerichtlichen Akten] mit Beilage). Auch wenn die Frage der Rangverschiebung und diejenige des Verzichts auf das Deckungsprinzip eng zusammenhängen, so kann folglich zu Ersterem nicht Stellung
genommen werden. Es ist deshalb nicht zu beurteilen, ob und auf welchem Wege eine Abänderung des bereinigten Lastenverzeichnisses möglich ist. Auch wenn die Frage der Rechtskraft des bereinigten Lastenverzeichnisses noch nicht geklärt ist, so gilt es vorliegend jedenfalls zu berücksichtigen, dass die im Lastenverzeichnis festgelegte Rangordnung der Gläubiger nicht durch eine Beschwerde gegen die Steigerungsbedingungen in Frage gestellt werden kann (BGE 112 III 31). Ebenfalls nicht Anfechtungsobjekt des vorliegenden Verfahrens bildet der Vergleich vom 24. August 2012. Dies hindert nicht, ihn auszulegen, um seine Umsetzung in den Steigerungsbedingungen überprüfen zu können.

4.3 Zu untersuchen ist demnach, ob die Parteien mit dem Vergleich vom 24. August 2012 die Anwendung des Deckungsprinzips (Art. 156
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 156 - 1 Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
1    Für die Verwertung gelten die Artikel 122-143b. Die Steigerungsbedingungen (Art. 135) bestimmen jedoch, dass der Anteil am Zuschlagspreis, der dem betreibenden Pfandgläubiger zukommt, in Geld zu bezahlen ist, wenn die Beteiligten nichts anderes vereinbaren. Sie bestimmen ferner, dass die Belastung des Grundstücks, die zugunsten des Betreibenden bestand, im Grundbuch gelöscht wird.
2    Vom Grundeigentümer zu Faustpfand begebene Eigentümer- oder Inhabertitel werden im Falle separater Verwertung auf den Betrag des Erlöses herabgesetzt.
i.V.m. Art. 142a
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 142a - Die Bestimmungen über den Zuschlag und das Deckungsprinzip (Art. 126) sowie über den Verzicht auf die Verwertung (Art. 127) sind anwendbar.
i.V.m. Art. 126
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 126 - 1 Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
1    Der Verwertungsgegenstand wird dem Meistbietenden nach dreimaligem Aufruf zugeschlagen, sofern das Angebot den Betrag allfälliger dem betreibenden Gläubiger im Range vorgehender pfandgesicherter Forderungen übersteigt.
2    Erfolgt kein solches Angebot, so fällt die Betreibung in Hinsicht auf diesen Gegenstand dahin.
SchKG) für die Versteigerung des Grundstücks Z.________-Gbbl. Nr. ... ausgeschlossen haben.
4.3.1 In BGE 104 III 79 wurde festgehalten, dass die dem betreibenden Gläubiger im Rang vorgehenden Pfandgläubiger nicht auf die Einhaltung des Deckungsprinzips verzichten können. Begründet wurde dies mit dem Schutz des Schuldners und des Pfandeigentümers. Dieser Schutzzweck steht dem Vergleich vom 24. August 2012 nicht entgegen, haben ihm doch nicht nur alle dem betreibenden Pfandgläubiger vorgehenden Pfandgläubiger zugestimmt, sondern auch die Schuldnerin und Pfandeigentümerin (A.________ AG).
4.3.2 Welchem Inhalt sie zugestimmt haben, ist nachfolgend zu prüfen. Zusammengefasst machen die Beschwerdeführer beider Verfahren geltend, die Auslegung der Vorinstanz finde im Wortlaut des Vergleichs keine Stütze. Weder die Rangverschiebung noch die Aufhebung des Deckungsprinzips seien darin erwähnt. Hätten die Parteien die Aufhebung des Deckungsprinzips gewollt, so hätten sie dies in die Vereinbarung aufgenommen. Der Vergleich sei unter Mitwirkung einer Gerichtspräsidentin und mehrerer Parteianwälte zustanden gekommen, so dass davon ausgegangen werden müsse, der Inhalt des Vergleichs komme präzise in seinem Wortlaut zum Ausdruck. Übergangen habe die Vorinstanz, dass in Ziff. 3 des Vergleichs zweimal auf das Bauhandwerkerpfandrecht im 7. Rang hingewiesen worden sei, und auch Ziff. 4, wonach die Parteien ihre Bestreitungen des ursprünglichen Lastenverzeichnisses zurückzögen. Damit hätten die Parteien die ursprüngliche Rangfolge anerkannt. Mit der Vereinbarung hätten die Parteien einzig die Verteilung des Verwertungserlöses geregelt und zwar im Sinne einer Besserstellung der D.________ AG (die als betreibende Pfandgläubigerin einen Totalausfall riskierte) zulasten der vorgehenden Pfandgläubiger. Fehl gehe auch die Überlegung der
Vorinstanz, dass eine erfolgreiche Versteigerung bei Einhaltung des Deckungsprinzips angesichts des betreibungsamtlichen Schätzwerts von rund Fr. 5 Mio. fraglich sei. Die Schätzwerte seien notorisch konservativ angesetzt, der Gesetzgeber habe die Gefahr des Scheiterns bei der Normierung des Deckungsprinzips in Kauf genommen und die D.________ AG könne an der Versteigerung selber mitbieten und ein Scheitern verhindern. Die Möglichkeit des Scheiterns lasse nicht die Annahme zu, dass die Pfandgläubiger im 4. bis 6. Rang auf ihren Schutz durch das Deckungsprinzip und damit - je nach Ergebnis - auf ihre Pfandforderungen verzichtet hätten. Dass das Deckungsprinzip nicht Gegenstand der Vereinbarung gewesen sei, werde schliesslich dadurch bestätigt, dass der Rechtsvertreter der E.________ GmbH und der D.________ AG mit Schreiben vom 25. September 2012 an die Gerichtspräsidentin gelangt sei, um eine Zusatzvereinbarung zu erwirken, die den Ausschluss des Deckungsprinzips vorsieht.
4.3.3 Wie bereits gesagt (oben E. 4.2.2), ist an dieser Stelle nicht im Einzelnen auf die Rangverschiebung einzugehen. Die Vorinstanz hat aber zu Recht festgestellt, dass der Vergleich nicht ausdrücklich von einer Rangverschiebung spricht, weshalb die Vorinstanz diese bloss als "faktische Rangverschiebung" bezeichnet hat. Wie die Beschwerdeführer zu Recht geltend machen, erwähnt der Vergleich auch das Deckungsprinzip nicht ausdrücklich. In der massgeblichen Ziff. 3 des Vergleichs ist stattdessen einfach davon die Rede, dass die E.________ GmbH und die D.________ AG aus der öffentlichen Versteigerung vor allen anderen Grundpfandgläubigern einen Gesamtbetrag von Fr. 2,4 Mio. erhalten. Mit dieser Zahlung sollen die im 1. bis 3. Rang geltend gemachten Forderungen und die Summe aus dem Bauhandwerkerpfandrecht im 7. Rang als befriedigt gelten.

Ein tatsächlicher übereinstimmender Wille der Parteien ist von der Vorinstanz nicht festgestellt worden. Soweit die Beschwerdeführer Behauptungen über die tatsächliche Willens- und Wissenslage der Parteien aufstellen (z.B. dahingehend, dass sie auf das Deckungsprinzip vertraut hätten oder dass ein Verzicht auf das Deckungsprinzip nicht besprochen worden sei), so kann darauf mangels Erhebung einer rechtsgenüglich begründeten Sachverhaltsrüge nicht eingetreten werden (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; zu den Begründungsanforderungen BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234; 137 II 353 E. 5.1 S. 356). Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz den Vergleich zu Recht nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt (Urteil 4C.268/2005 vom 25. Oktober 2005 E. 2.1 mit Hinweisen). Unabhängig davon, ob sich dem Vergleich eine Rangverschiebung entnehmen lässt, ist entscheidend, dass die Vorinstanz aus dem Vergleich nach dem Vertrauensprinzip abgeleitet hat, das Grundstück solle versilbert werden. Diese Absicht wird von den Beschwerdeführern denn auch nicht bestritten. Der Verzicht auf das Deckungsprinzip erhöht die Chance, dass es zu einem Zuschlag kommt. Dies gilt an sich unabhängig davon, in welchem Rang die D.________ AG nach dem Vergleich stehen soll, aber insbesondere
dann, wenn sie im 7. Rang (mit einem Vorgang von rund Fr. 10 Mio.) stehen sollte. Stünde sie aufgrund des Vergleichs im 4. Rang, so müsste ohnehin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer des vorliegenden Verfahrens, deren Pfandrechte demjenigen der D.________ AG nunmehr nachgeordnet wären, mittelbar auch auf das Deckungsprinzip verzichtet hätten. Wenn die Beschwerdeführer nun auf einem Mindestzuschlagspreis von rund Fr. 10 Mio. beharren, ist dies diesem Ziel nicht förderlich, und zwar unabhängig davon, ob der betreibungsamtliche Schätzwert tief angesetzt wurde oder nicht. Die impliziten Vermutungen der Beschwerdeführer über den erzielbaren Erlös, der über diesem Schätzwert liegen soll, sind spekulativ. Nicht gegen diese Auslegung des Vergleichs spricht, dass sich die E.________ GmbH und die D.________ AG später um eine ausdrückliche Vereinbarung des Ausschlusses des Deckungsprinzips bemühten. Eine solche Vereinbarung kann gerade dazu dienen, einem Auslegungsstreit über den ursprünglichen Vergleich zuvorzukommen, auch wenn die neue Vereinbarung inhaltlich nichts enthält, das aus dem früheren Vergleich nicht bereits durch Auslegung entnommen werden könnte. Die Vorinstanz hat damit zu Recht angenommen, die Parteien hätten
auf das Deckungsprinzip verzichtet.
4.3.4 Die Beschwerden sind folglich abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten des vereinigten Verfahrens zur einen Hälfte den Beschwerdeführern des Verfahrens 5A 1/2013 und zur anderen Hälfte den Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 5A 38/2013 aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein zu entschädigender Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 5A 1/2013 und 5A 38/2013 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden in den Verfahren 5A 1/2013 und 5A 38/2013 werden abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 6'000.-- werden den Beschwerdeführern des Verfahrens 5A 1/2013 im Umfang von Fr. 3'000.-- und den Beschwerdeführerinnen des Verfahrens 5A 38/2013 im Umfang von Fr. 3'000.-- auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2013
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Escher

Der Gerichtsschreiber: Zingg
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_1/2013
Date : 18. März 2013
Published : 05. April 2013
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Schuldbetreibungs- und Konkursrecht
Subject : Steigerungsbedingungen


Legislation register
BGG: 45  46  66  71  72  74  76  90  93  97  100
BV: 29
BZP: 24
SchKG: 17  107  126  134  142a  156
BGE-register
104-III-79 • 112-III-31 • 134-I-83 • 135-III-212 • 135-V-141 • 137-II-353 • 137-III-226
Weitere Urteile ab 2000
4C.268/2005 • 5A_1/2013 • 5A_38/2013
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