Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
5A 805/2010

Urteil vom 18. März 2011
II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher,
nebenamtlicher Bundesrichter Geiser,
Gerichtsschreiber Zbinden.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdeführerin,

gegen

Vormundschaftsbehörde Y.________.

Gegenstand
Entmündigung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 30. August 2010.

Sachverhalt:

A.
A.a X.________ wurde am 7. Dezember 1961 geboren. Seit 1998 bezieht sie aufgrund von Depressionen, chronischem Alkoholabusus und Folgeerkrankungen (Leberzirrhose, Kleinhirnataxie, chronisches Rücken-Schmerzsyndrom) monatliche Rentenleistungen von Fr. 7'066.--.
A.b Nachdem X.________ im September 2008 aufgrund ihres schlechten Gesundheitszustandes ins Kantonsspital Graubünden eingeliefert werden musste, liess sie sich am 7. Juli 2009 erneut im Kantonsspital Graubünden hospitalisieren, wo am 16. Juli 2009 eine fürsorgerische Freiheitsentziehung verfügt und sie in die Klinik Z.________ eingewiesen wurde. Mit der Einweisung wurden die Psychiatrischen Dienste Graubünden beauftragt, ein Gutachten zum Gesundheitszustand und der Handlungsfähigkeit von X.________ zu erstellen. Gleichzeitig wurde für die Zeit des Klinikaufenthaltes eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB angeordnet. Die Psychiatrischen Dienste erstatteten ihr Gutachten am 28. Dezember 2009, in dem sie zum Ergebnis kamen, es liege eine Geistesschwäche im Sinne von Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB und eine Alkoholabhängigkeit im Sinne der Trunksucht nach Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB vor. X.________ sei in allen Lebensbereichen auf Unterstützung angewiesen und deshalb empfehle sich eine Bevormundung und Unterbringung in einem Pflegeheim. In einer Ergänzung des Gutachtens vom 22. Januar 2010 wurde sodann festgehalten, dass sich der Gesundheitszustand geringfügig verbessert habe.

B.
Gestützt auf das Gutachten entmündigte die Vormundschaftsbehörde X.________ mit Entscheid vom 9. Februar 2010 in Anwendung von Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB. Eine Beschwerde von X.________ gegen diesen Beschluss wies der Bezirksgerichtsausschuss B.________ mit Entscheid vom 17. Mai 2010 ab. Der von X.________ erhobenen Berufung gab das Kantonsgericht Graubünden mit Urteil vom 30. August 2010 nicht statt.

C.
Gegen das Urteil des Kantonsgerichts gelangt X.________ mit Beschwerde vom 16. November 2010 an das Bundesgericht. Sie verlangt zur Hauptsache die Aufhebung der Vormundschaft. Allenfalls sei die Sache zur Aufhebung der Vormundschaft an das Kantonsgericht von Graubünden zurückzuweisen. Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.

D.
Auf Antrag der Beschwerdeführerin hat die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts am 18. März 2011 der Beschwerde in dem Sinne aufschiebende Wirkung zuerkannt, dass die Entmündigung vorerst nicht publiziert werden darf.

Erwägungen:

1.
1.1 Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG; Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG) betreffend Entmündigung und damit ein öffentlich-rechtlicher Entscheid im Zusammenhang mit dem Zivilrecht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG). Er ist kantonal letztinstanzlich und von einem oberen Gericht erlassen worden (Art. 75 Abs. 2
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 75 Gesuch - 1 Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
1    Das Interventionsgesuch enthält den Grund der Intervention und die Bezeichnung der Partei, zu deren Unterstützung interveniert wird.
2    Das Gericht entscheidet über das Gesuch nach Anhörung der Parteien. Der Entscheid ist mit Beschwerde anfechtbar.
ZPO). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit gegeben.

1.2 Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und Art. 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG beanstandet werden. Das Bundesgericht ist im Beschwerdeverfahren aber an den von der letzten kantonalen Instanz festgestellten Sachverhalt gebunden (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Gegen die Feststellung des Sachverhalts lässt sich somit nur vorbringen, sie sei offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (BGE 135 III 127 E. 1.5 S. 130 mit Hinweis), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG, soweit die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Es gilt das strenge Rügeprinzip gemäss Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.2.2 und 1.4.3 S. 255). Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und soweit möglich belegte Rügen, während es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am festgestellten Sachverhalt nicht eintritt. Wird die Verletzung des Willkürverbots beanstandet, reicht es nicht aus, die eigene Sichtweise darzustellen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern das kantonale Gericht in Willkür verfallen sein soll (BGE 134 II 244 E. 2.2 S.
246; 135 III 513 E. 4.3 S. 522).
Die Beschwerdeführerin kritisiert in erster Linie, der angefochtene Entscheid sei insofern widersprüchlich, als das Kantonsgericht bezüglich der Trunksucht auf das Gutachten abstelle, welches es selbst als nicht schlüssig und nicht aktuell bezeichne. Überdies ziehe es aus dem Bericht der Beiständin falsche Schlüsse, indem es immer noch von einer umfassenden und andauernden Betreuungsbedürftigkeit ausgehe. Damit wird sowohl eine falsche Anwendung des Begriffs der Betreuungsbedürftigkeit gerügt als auch eine falsche Würdigung der Feststellungen im Gutachten geltend gemacht. Die Beschwerdeführerin beanstandet somit einerseits eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und andererseits eine falsche Anwendung des Bundesrechts, was wie dargelegt zulässig ist. Soweit sich ihre Kritik allerdings bloss in appellatorischer Weise gegen die Beweiswürdigung als solche richtet, ist sie mit ihren Vorbringen nicht zu hören.

2.
Die Beschwerdeführerin ist gemäss dem sowohl vom Bezirksgericht B.________ wie auch vom Kantonsgericht geschützten Entscheid der Vormundschaftsbehörde nach Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB entmündigt worden. Aufgrund der durch die gerichtlichen Instanzen bestätigten Dispositivziffer 2 des vormundschaftsbehördlichen Entscheides vom 9. Februar 2010 steht ausschliesslich dieser Entmündigungsgrund zur Diskussion; eine Entmündigung nach Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB fällt ausser Betracht.

2.1 Eine Entmündigung nach Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB setzt zum einen voraus, dass eine Person sich oder ihre Familie der Gefahr eines "Notstandes oder der Verarmung aussetzt, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge" bedarf "oder die Sicherheit anderer gefährdet". Zum andern umschreibt das Gesetz die Ursachen, auf welche diese Gefahren zurückzuführen sein müssen. Im vorliegenden Fall steht diesbezüglich ausschliesslich die Trunksucht im Raum.

2.2 Von den verschiedenen in Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB aufgeführten Tatbestandsvarianten kommt vorliegend die Gefahr einer Verarmung nicht infrage. Mit Blick auf ein monatliches Einkommen von rund Fr. 7'000.- ist das bescheidene Vermögen für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin ohne Bedeutung. Die Erhaltung des Vermögens stellt folglich keinen Grund für eine Entmündigung dar. Das Einkommen kann aber durch die Beschwerdeführerin nicht gefährdet werden, da es sich um Rentenleistungen handelt. Dass eine Gefahr bestünde, durch unsinnige Geschäfte Schulden anzuhäufen, ist nicht dargetan. Dem Umstand, dass die Betroffene offenbar keine Steuererklärungen ausfüllt, kann mit milderen Massnahmen als mit einer Entmündigung begegnet werden, soweit diesbezüglich überhaupt ein vormundschaftliches Handeln geboten ist. Da sich auch die Gefahr eines Notstandes auf die wirtschaftlichen Verhältnisse bezieht (vgl. Ernst Langenegger, in: Honsell/ Vogt/Geiser, Basler Kommentar, 4. Aufl. 2010, N. 10 zu Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB), ist auch diese Tatbestandsvariante hier nicht näher zu erörtern. Das Kantonsgericht hat zu Recht die entgegengesetzte Argumentation des Bezirksgerichts verworfen. Nachdem auch keine Gefährdung Dritter zu sehen ist, verbleibt als mögliche Variante
somit nur das Bedürfnis nach dauerndem Beistand und dauernder Fürsorge.

3.
3.1 Auch wenn Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB die ärztliche Begutachtung der betroffenen Person nicht als formelle Voraussetzung der Entmündigung aufstellt, liegt auf der Hand, dass sowohl die Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit wie auch deren Grund, nämlich die Trunksucht, nicht ohne Beurteilung durch Fachpersonen festgestellt werden können. Die Vormundschaftsbehörde und das Bezirksgericht stützten sich denn auch auf ein medizinisches Gutachten. Damit setzt sich das Kantonsgericht ausführlich auseinander und hält es - wie die Beschwerdeführerin richtig bemerkt - teilweise für nicht aktuell und teilweise für widersprüchlich. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz Willkür vor, weil sie trotz dieser Feststellungen dennoch teilweise auf das Gutachten abstellt. Sie übersieht dabei indes, dass die Vorinstanz diesbezüglich zusammenfassend zu folgenden Schlüssen kommt:
"Entgegen der Auffassung der Vorinstanz lässt dieser Widerspruch durchaus Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens - zumindest hinsichtlich eines Teils der Diagnose und der daraus abgeleiteten Schutzbedürftigkeit der Berufungsklägerin - aufkommen. Auf dieses wird deshalb nur insoweit abgestellt werden können, als es durch die neueren Beurteilungen der behandelnden Ärzte wie auch durch die seitherige Entwicklung der Berufungsklägerin, namentlich seit ihrem Austritt aus der Klinik A.________, nicht widerlegt wurde."
Das Kantonsgericht differenziert somit, indem es zwischen jenen Teilen und Schlüssen des Gutachtens unterscheidet, bei denen die genannten Mängel sich auswirken und jenen Feststellungen, die davon nicht betroffen sind. Insoweit kann dem Kantonsgericht aber nicht vorgeworfen werden, es argumentiere widersprüchlich; der Willkürvorwurf ist unbegründet.

3.2 Wie das Kantonsgericht richtig festhält, deckt sich der rechtliche Begriff der Trunksucht nicht mit dem medizinischen. Trunksucht im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn jemand mangels Einsicht oder Willens auf Dauer nicht mehr in der Lage ist, aus eigener Kraft auf den übermässigen Genuss von Alkohol zu verzichten (vgl. Langenegger, a.a.O., N. 5 zu Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB). Der rechtliche Begriff ist weiter als der medizinische, sodass vormundschaftliche Massnahmen ergriffen werden können, bevor eine Schädigung im medizinischen Sinne eingetreten ist (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, 1984, N. 72 und 109 ff. zu Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB). Dieser weite Begriff erlaubt es auch, aufgrund der konkreten Umstände und der Eigenschaften der betroffenen Person zu bestimmen, was als Übermass beim Alkoholkonsum zu betrachten ist. Das Kantonsgericht ist somit von einem zutreffenden Begriff der Trunksucht ausgegangen.
Die Vorinstanz nahm eine Trunksucht im dargelegten Sinne aufgrund verschiedener Umstände des Einzelfalls an. Insofern handelt es sich um eine vom Bundesgericht nur auf Willkür zu überprüfende Beweiswürdigung. Im Einklang mit seinen allgemeinen Ausführungen zum medizinischen Gutachten stellt das Kantonsgericht nicht auf dieses allein, ja nicht einmal in erster Linie darauf ab. Es berücksichtigt vielmehr die Stellungnahme der verschiedenen Ärzte und Betreuungspersonen und würdigt auch die Abstinenzphasen der Beschwerdeführerin. Es hält zudem aufgrund eines neueren ärztlichen Zeugnisses fest, dass der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin eine vollständige Abstinenz erfordere, wenn eine vorsichtig positive Prognose möglich sein soll. Überdies würdigt das Gericht das Verhalten der Betroffenen dahin, dass die Zurückhaltung im Alkoholkonsum nur unter Druck des Entmündigungsverfahrens und der damit verbundenen Betreuung erfolgt. Das Gericht hat damit sehr wohl auf weitere Umstände und nicht nur auf das von ihm selbst teilweise in Zweifel gezogene Gutachten abgestellt. Diese Beweiswürdigung hält somit vor dem Vorwurf der Willkür stand.

3.3 Der Begriff des Bedürfnisses nach dauerndem Schutz oder dauernder Fürsorge ist in Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB gleich auszulegen wie in Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB (Schnyder/Murer, a.a.O., N. 185 zu Art. 370
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 370 - 1 Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
1    Eine urteilsfähige Person kann in einer Patientenverfügung festlegen, welchen medizinischen Massnahmen sie im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit zustimmt oder nicht zustimmt.
2    Sie kann auch eine natürliche Person bezeichnen, die im Fall ihrer Urteilsunfähigkeit mit der behandelnden Ärztin oder dem behandelnden Arzt die medizinischen Massnahmen besprechen und in ihrem Namen entscheiden soll. Sie kann dieser Person Weisungen erteilen.
3    Sie kann für den Fall, dass die bezeichnete Person für die Aufgaben nicht geeignet ist, den Auftrag nicht annimmt oder ihn kündigt, Ersatzverfügungen treffen.
ZGB). Es geht dabei in erster Linie um die persönlichen Angelegenheiten, nicht um die Vermögensfürsorge. Der Begriff "Beistand und Fürsorge" ist als Einheit auszulegen. Beistand und Fürsorge besteht insbesondere darin, einer Person zu helfen, sich im Alltag zu Recht zu finden, wenn sie dies allein nicht kann. Es geht um alltägliche Dinge, wie zum Beispiel Körperpflege, Haushaltführung, regelmässige Ernährung. Der Schwächezustand muss von einer gewissen Dauer sein, wie das Gesetz ausdrücklich festhält (Langenegger, a.a.O., N. 27 zu Art. 369
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 369 - 1 Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
1    Wird die auftraggebende Person wieder urteilsfähig, so verliert der Vorsorgeauftrag seine Wirksamkeit von Gesetzes wegen.
2    Werden dadurch die Interessen der auftraggebenden Person gefährdet, so ist die beauftragte Person verpflichtet, so lange für die Fortführung der ihr übertragenen Aufgaben zu sorgen, bis die auftraggebende Person ihre Interessen selber wahren kann.
3    Aus Geschäften, welche die beauftragte Person vornimmt, bevor sie vom Erlöschen ihres Auftrags erfährt, wird die auftraggebende Person verpflichtet, wie wenn der Auftrag noch bestehen würde.
ZGB). Allerdings kann das nicht bedeuten, dass bei jeder Verbesserung der Entmündigungsgrund sofort entfiele. Die gegenüber der medizinischen Begriffsbestimmung vorverlegte Definition der Trunksucht zeigt, dass eine Drehtürvormundschaft vermieden werden soll. Es ist nicht im Sinne des Schutzes der betroffenen Person, die Massnahme nur zu verfügen, wenn sich der Zustand verschlechtert hat, sie aber bei einer Besserung aufzuheben und sie später wieder anzuordnen, sobald sich der Zustand erwartungsgemäss wieder
verschlechtert hat.
Die Vorinstanz stellt fest, dass sich zwar der Allgemeinzustand der Beschwerdeführerin erheblich verbessert habe und sie nicht mehr in allen Lebensbereichen des Beistandes und der Fürsorge bedürfe. Die Verbesserung sei aber die Folge des Klinikaufenthaltes mit der damit verbundenen vollständigen Abstinenz, die nun nicht mehr so bestehe, des von der Beiständin organisierten und aufrecht erhaltenen Betreuungsnetzes und des sanften Drucks durch das Entmündigungsverfahren. Das Kantonsgericht schliesst daraus, dass sich die Verhältnisse sehr schnell wieder verschlechterten, wenn der Druck entfiele und dann auch die freiwillige Betreuung nicht mehr sichergestellt wäre. Daraus ergibt sich auch, dass die Beschwerdeführerin ohne die Betreuung nicht auskommt. Die Frage ist damit nur, ob es für diese Betreuung einer vormundschaftlichen Massnahme bedarf oder nicht.
Diese Ausführungen im angefochtenen Entscheid zeigen, dass das Kantonsgericht den Begriff der Betreuungs- und Fürsorgebedürftigkeit sehr wohl bundesrechtskonform ausgelegt hat. Zu Recht hält die Beschwerdeführerin fest, dass der benötigte Schutz nicht nur geringfügige Angelegenheiten betreffen darf. Die Entmündigung ist ein äusserst schwerer Eingriff in die persönliche Freiheit einer Person und darf deshalb nicht leichtfertig angeordnet werden. Die Vorinstanz geht aber davon aus, dass die Beschwerdeführerin für eine regelmässige und kontinuierliche Regelung elementarer Lebensbedürfnisse auf Hilfe angewiesen ist, die sie eben nur sehr beschränkt selbst organisieren kann. Insofern verkennt die Beschwerdeführerin die Argumentation des Kantonsgerichts.
Soweit es um die der Beurteilung zugrunde liegenden Tatsachen geht, kann der Vorinstanz auch keine Willkür in der Sachverhaltsfeststellung vorgeworfen werden. Sie hat sich hier nicht einfach auf das fragliche Gutachten der Psychiatrischen Dienste abgestützt, sondern vielmehr die gesamten auch neueren Informationen in die Entscheidfindung einfliessen lassen und gegeneinander abgewogen. Die dagegen vorgebrachte Kritik der Beschwerdeführerin erschöpft sich im Wesentlichen in einer appellatorischen und damit nicht zulässigen Kritik an der Beweiswürdigung der Vorinstanz.

3.4 Schliesslich weist die Beschwerdeführerin zu Recht darauf hin, dass die vormundschaftliche Massnahme verhältnismässig sein muss. Entsprechend ist die Stufenfolge der vormundschaftlichen Massnahmen zu beachten. Es fragt sich, ob nicht eine leichtere Massnahme, wie beispielsweise eine Beistandschaft ausgereicht hätte. Das Kantonsgericht argumentiert im Zusammenhang mit der Notwendigkeit der Fürsorge und des Beistandes selbst damit, dass das "Feindbild" Vormundschaftsbehörde bei der Beschwerdeführerin Ressourcen mobilisiere, welche vorher verkümmert seien. Dieses Feindbild bestünde aber wohl auch, wenn zurzeit nur eine Beistandschaft errichtet würde, sodass der Beistand eine gewisse Kontrolle ausüben und bei einer Verschlechterung eine Vormundschaft beantragen könnte.
Indessen kommt bei der Wahl der geeigneten Massnahme dem Sachgericht ein erhebliches Ermessen zu (vgl. dazu z.B. Urteil 5A 540/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 2.). Bei der Überprüfung solcher Ermessensentscheide übt das Bundesgericht Zurückhaltung. Es greift nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 49 E. 2.1 S. 51; 130 III 571 E. 4.3 S. 576; je mit Hinweisen). Insoweit kann auch hier der Entscheid der Vorinstanz nicht beanstandet werden. Verbessert sich allerdings der Zustand weiter, sollte die Vormundschaftsbehörde sehr schnell die Massnahme überprüfen und gegebenenfalls durch eine leichtere ersetzen bzw. sie ersatzlos aufheben.

4.
Die Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

5.
Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Diese ist einer bedürftigen Partei zu gewähren, wenn ihr Rechtsmittel nicht aussichtslos ist (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG). Letztere der beiden kumulativen Voraussetzungen ist hier ohne Weiteres gegeben. Inwiefern aber bei einem Einkommen rund Fr. 7'000.- Bedürftigkeit vorliegen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert dar. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, auf das relativ hohe Einkommen, auf Steuerschulden und die hohen Krankenkosten in der Vergangenheit hinzuweisen, und kommt damit der Obliegenheit nicht nach, ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen und auszuweisen (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.). Ist aber die Bedürftigkeit nicht erstellt, führt dies zur Abweisung des Gesuchs.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin der Vormundschaftsbehörde Y.________ und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. März 2011
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:

Hohl Zbinden
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_805/2010
Date : 18. März 2011
Published : 05. April 2011
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Vormundschaft


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BGG: 64  66  72  75  90  95  96  97  105  106
ZGB: 369  370  392
ZPO: 75
BGE-register
120-IA-179 • 125-IV-161 • 130-III-571 • 132-III-49 • 133-II-249 • 134-II-244 • 135-III-127 • 135-III-513
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