Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
8C 947/2009

Urteil vom 18. März 2010
I. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichter Frésard, Maillard,
Gerichtsschreiber Kathriner.

Verfahrensbeteiligte
F.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein,
Beschwerdeführer,

gegen

Schweizerische National-Versicherungs-Gesellschaft AG, Steinengraben 41, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Unfallversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 31. August 2009.

Sachverhalt:

A.
A.a Der 1975 geborene F.________ war als Sicherheitsangestellter der Firma A.________ bei der Schweizerischen National-Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: National) gegen die Folgen von Unfällen versichert, als ihm am 30. Mai 1993 im Einsatz als Türsteher durch ein Messerstich der Nervus medianus am linken Arm durchtrennt wurde. Dadurch kam es zum Verlust der Sensibilität, zur Gefühllosigkeit und zum Kraftverlust im Zeigefinger, Mittelfinger und teilweise Daumen der linken Hand. Die National erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Mit Verfügung vom 4. Dezember 1995 sprach sie ihm eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von 12 % zu.
A.b Am 6. Februar 2002 meldete sich F.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach verschiedenen medizinischen Abklärungen, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Verfügung vom 13. August 2004 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % mit Wirkung ab 1. Februar 2001 eine halbe Härtefallrente zu. Mit Schreiben vom 10. September 2004 ersuchte F.________ die National um Anerkennung der Pflicht zur Ausrichtung einer Invalidenrente. Die National verneinte mit Verfügung vom 28. Juni 2006 einen Rentenanspruch wegen fehlender Veränderung des unfallbedingten Gesundheitszustandes. Mit Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2007 bestätigte sie ihre Verfügung.

B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 31. August 2009 ab.

C.
Mit Beschwerde lässt F.________ die Aufhebung des Einsprache- und des kantonalen Gerichtsentscheides sowie die Ausrichtung einer Invalidenrente gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 44 % beantragen. Eventualiter sei die National zu verpflichten, eine Invaliditätsbeurteilung vorzunehmen. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ersucht.
Die National schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss den Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und 96
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 96 Ausländisches Recht - Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  ausländisches Recht sei nicht angewendet worden, wie es das schweizerische internationale Privatrecht vorschreibt;
b  das nach dem schweizerischen internationalen Privatrecht massgebende ausländische Recht sei nicht richtig angewendet worden, sofern der Entscheid keine vermögensrechtliche Sache betrifft.
BGG erhoben werden. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder der Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (vgl. BGE 132 II 257 E. 2.5 S. 262; 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Unter Berücksichtigung der für Beschwerden bestehenden allgemeinen Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) prüft es indessen grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese letztinstanzlich nicht mehr aufgegriffen werden (BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254).

2.
Umstritten und zu prüfen ist zunächst, ob als Folge des Unfallereignisses vom 30. Mai 1993 ein Fallabschluss durch die Beschwerdegegnerin zum Zeitpunkt des Leistungsbegehrens vom 10. September 2004 bereits erfolgt war und dieses damit unter den Voraussetzungen eines Rückfalls oder des Grundfalles zu prüfen ist.

2.1 Das kantonale Gericht und die Beschwerdegegnerin hielten fest, spätestens zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember 1995, mit der dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschädigung zugesprochen wurde, habe - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - davon ausgegangen werden können, es werde keine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers mehr auftreten. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die mit Meldung vom 10. September 2004 geltend gemachten Beschwerden sei daher auch ohne Mitteilung des ursprünglichen Fallabschlusses hinsichtlich der Rentenfrage unter dem Gesichtspunkt eines Rückfalls und nicht des Grundfalls zu prüfen.

2.2 Der Fallabschluss hat in Form einer Verfügung zu erfolgen, wenn und solange die (weitere) Erbringung erheblicher Leistungen zur Diskussion steht (BGE 132 V 412 E. 4 S. 417; Art. 124
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 124 Verfügungen - Eine schriftliche Verfügung ist insbesondere zu erlassen über:
a  die Zusprechung von Invalidenrenten, Abfindungen, Integritätsentschädigungen, Hilflosenentschädigungen, Hinterlassenenrenten und Witwenabfindungen sowie die Revision von Renten und Hilflosenentschädigungen;
b  die Kürzung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen;
c  die Rückforderung von Versicherungsleistungen;
d  die erstmalige Einreihung eines Betriebes in die Klassen und Stufen der Prämientarife sowie die Änderung der Einreihung;
e  die Einforderung von Ersatzprämien und die Zuweisung eines Arbeitgebers an einen Versicherer durch die Ersatzkasse;
f  die Festsetzung der Prämien, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Angaben nicht gemacht hat.
UVV). Erlässt der Versicherer stattdessen nur ein einfaches Schreiben, erlangt dieses in der Regel jedenfalls dann rechtliche Verbindlichkeit, wenn die versicherte Person nicht innerhalb eines Jahres Einwände erhebt (BGE 134 V 145). Standen zu einem bestimmten Zeitpunkt indessen keine Leistungen mehr zur Diskussion, kann ein Rückfall auch vorliegen, ohne dass der versicherten Person mitgeteilt wurde, der Versicherer schliesse den Fall ab und stelle seine Leistungen ein. In dieser Konstellation ist entscheidend, ob zum damaligen Zeitpunkt davon ausgegangen werden konnte, es werde keine Behandlungsbedürftigkeit und/oder Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten. Dies ist im Rahmen einer ex ante-Betrachtung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu beurteilen. Dabei kommt der Art der Verletzung und dem bisherigen Verlauf eine entscheidende Rolle zu: Lag ein vergleichsweise harmloser Unfall mit günstigem Heilungsverlauf vor, welcher nur während relativ kurzer Zeit einen Anspruch auf Leistungen begründete, wird tendenziell eher von einem stillschweigend
erfolgten Abschluss auszugehen sein als nach einem kompliziert verlaufenen Heilungsprozess. Andererseits ist der Leistungsanspruch unter dem Aspekt des Grundfalls und nicht unter demjenigen eines Rückfalls zu prüfen, wenn die versicherte Person während der leistungsfreien Zeit weiterhin an den nach dem Unfall aufgetretenen Beschwerden gelitten hat bzw. wenn Brückensymptome gegeben sind, die das Geschehen über das betreffende Intervall hinweg als Einheit kennzeichnen (Urteile 8C 102/2008 vom 26. September 2008 E. 4.1 und 8C 433/2007 vom 26. August 2008 E. 2.3, je mit Hinweisen).

2.3 Nach dem Unfallereignis vom 30. Mai 1993 begann der Beschwerdeführer bereits ab August 1993 eine kaufmännische Lehre und schloss diese im Juli 1996 erfolgreich ab. Der behandelnde Arzt Dr. med. H.________ bescheinigte im Bericht vom 20. Oktober 1993 wieder eine Arbeitsfähigkeit von 100 % und verneinte im Bericht vom 10. Januar 1994 die Notwendigkeit von Zuweisung geeigneter Arbeit. Auch Dr. med. B.________, Facharzt für Chirurgie Spez. Handchirurgie, bestätigte in seinem Bericht vom 9. Dezember 1994 eine volle Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember 1995, welche die Integritätsentschädigung betraf, somit bereits während über zwei Jahren voll arbeitsfähig. Die Behandlung war zu diesem Zeitpunkt gemäss Bericht von Dr. med. B.________ vom 9. Dezember 1994 seit über einem Jahr abgeschlossen. Unter Berücksichtigung des schnellen und komplikationslosen Heilungsverlaufs und der Arbeitsaufnahme innert kürzester Frist nach dem Unfall, durfte spätestens im Verfügungszeitpunkt am 4. Dezember 1995 mit hinreichender Zuverlässigkeit davon ausgegangen werden, dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr auftreten werde. Die Rentenfrage wurde von der Beschwerdegegnerin somit - entgegen dem Einwand in der
Beschwerde - nicht bewusst offengelassen. Auch dem Einwand, wonach die gesundheitlichen Beeinträchtigungen sich während der kaufmännischen Ausbildung nicht in gleicher Weise bemerkbar gemacht hätten wie in der Tätigkeit als kaufmännischer Angestellter, kann nicht gefolgt werden. Die Absolvierung einer kaufmännischen Ausbildung mit dem Erlernen von neuen Fähigkeiten und dem Notendruck erfordert zumindest die gleiche Leistungsfähigkeit wie die anschliessende Tätigkeit im Beruf. Im Übrigen war der Beschwerdeführer nach der Ausbildung noch ein Jahr als kaufmännischer Angestellter tätig. Auch ohne Mitteilung des Fallabschlusses an den Versicherten im Jahr 1995 ist damit nicht mehr vom Grundfall auszugehen. Das Leistungsbegehren vom 10. September 2004, ca. neun Jahre nach der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 4. Dezember 1995, wurde daher zu Recht unter dem Aspekt eines Rückfalls und nicht des Grundfalls geprüft.

3.
Umstritten ist weiter, ob im Zeitraum vom 4. Dezember 1995 bis zum Einspracheentscheid vom 6. Dezember 2007 ein Rückfall der organischen unfallbedingten Beschwerden aufgetreten ist.

3.1 Nach Art. 11
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 11 Rückfälle und Spätfolgen - Die Versicherungsleistungen werden auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt, für Bezüger von Invalidenrenten jedoch nur unter den Voraussetzungen von Artikel 21 des Gesetzes.
UVV werden die Versicherungsleistungen auch für Rückfälle und Spätfolgen gewährt. Rückfälle und Spätfolgen stellen besondere revisionsrechtliche Tatbestände dar (BGE 127 V 456 E. 4b S. 457; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43, U 86/02 E. 4.2). Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, sodass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu (weiterer) Arbeitsunfähigkeit kommt; von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können. Rückfälle und Spätfolgen schliessen somit begrifflich an ein bestehendes Unfallereignis an. Entsprechend können sie eine Leistungspflicht des Unfallversicherers nur auslösen, wenn zwischen den erneut geltend gemachten Beschwerden und der seinerzeit beim versicherten Unfall erlittenen Gesundheitsschädigung ein natürlicher und adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 118 V 293 E. 2c S. 296 f.; SVR 2003 UV Nr. 14 S. 43, U 86/02 E. 4).
3.2
3.2.1 Die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) erstattete im Auftrag der Invalidenversicherung am 24. September 2003 ein interdisziplinäres Gutachten. Die dort erhobenen organischen Befunde stimmen im Wesentlichen mit der ursprünglichen Beurteilung von Dr. med. B.________ vom 10. November 1995 überein. Unbestritten ist die Unfallkausalität dieser Befunde. Die MEDAS-Gutachter diagnostizierten eine distale Medianusverletzung mit Atrophie, Paresen und Dysästhesien. Gegen eine vom Beschwerdeführer geltend gemachte völlige Arbeitsunfähigkeit sprächen die unauffälligen Befunde am Bewegungsapparat mit gut definierter Muskulatur und athletischem Körperbau und die Fähigkeit zu offenbar ziemlich regelmässigem Bodybuilding. Die MEDAS-Gutachter erwähnten eine Arbeitsunfähigkeit im erlernten kaufmännischen Beruf und jeder anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit von 35 %. Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit gaben sie an, da der Beschwerdeführer bis Oktober 1997 einer geregelten Arbeit nachgegangen sei, sei erst danach von einer entsprechenden Einschränkung auszugehen. Eine eigentliche Begründung für diese Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit fehlt jedoch. Vom Verlust der Arbeitsstelle, welcher nicht aus gesundheitlichen Gründen erfolgte (vgl.
E. 3.2.2 hienach), kann nicht auf eine Erhöhung der Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Hierzu müsste im Oktober 1997 eine Verschlechterung der organischen Befunde oder eine Steigerung der Beschwerden im Vergleich zur Beurteilung von Dr. med. B.________ eingetreten sein. Eine solche Verschlechterung der Befunde ist weder aus dem MEDAS-Gutachten noch aus anderen medizinischen Unterlagen ersichtlich.
3.2.2 Die neuropathischen Schmerzen, auf welche der Beschwerdeführer hinweist, traten nicht erst im Oktober 1997 auf, sondern lagen bereits nach der Abheilung der Wundschmerzen und damit bereits kurz nach dem Unfallereignis vor, wie im neurologischen Teilgutachten der MEDAS vom 1. Juli 2003 festgehalten wurde. Die MEDAS-Gutachter gaben allerdings an, die lediglich auf Nachfrage vorgebrachten körperlichen Beschwerden hätten nur verstärkende bzw. Triggerfunktion, um die soziale Dysfunktionalität, mit der sich der Beschwerdeführer offensichtlich abgefunden habe, zu rechtfertigen. Diese Aussage bestätigte Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Gutachten vom 16. Mai 2005 zuhanden der Invalidenversicherung. Er berichtete, die neuropathische Schmerzproblematik scheine schon seit längerer Zeit ganz in den Hintergrund gerückt zu sein. Spontan werde sie vom Beschwerdeführer überhaupt nicht erwähnt und bei Nachfrage gehe er praktisch nicht darauf ein. Weiter müsse offengelassen werden, inwieweit die neuropathischen Schmerzen als Belastung bei der Arbeitstätigkeit mitgespielt hätten. Wahrscheinlicher sei die Annahme, dass die impulsive Art und die ständige Gewaltbereitschaft zur schlechten beruflichen Entwicklung
mit Stellenverlust geführt habe. In Übereinstimmung mit dieser Einschätzung steht der Bericht von Dr. med. R.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Februar 2005, in dem dieser ausführte, der Beschwerdeführer sei 1997 fristlos entlassen worden, nachdem er seine Chefin nach einer heftigen verbalen Auseinandersetzung habe ohrfeigen wollen. Entgegen dem Einwand in der Beschwerde traten Müdigkeit, Unpünktlichkeit und unbegründete Absenzen bei der Arbeit nicht erst nach dem Unfallereignis auf, sondern waren bereits zuvor während der Schulzeit in ausgeprägter Weise für den Beschwerdeführer charakteristisch, wie Dr. med. R.________ ebenfalls detailliert festhielt. Zu Recht kann somit aus dem Verlust der Arbeitsstelle unter diesen Umständen kein Rückfall der organischen Beschwerden an der linken Hand gefolgert werden. Der Beschwerdeführer selber machte eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes echtzeitlich nicht geltend. Die Arbeitslosenkasse bestätigte im Gegenteil von Oktober 1997 bis Oktober 1999 während der Bezugsdauer der Arbeitslosenentschädigung eine 100%ige Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers. Erst ca. sieben Jahre nach dem Stellenverlust liess er mit Schreiben vom 10. September 2004 rückwirkend eine
Verschlimmerung der Beschwerden geltend machen.

3.3 In Würdigung dieser Umstände ergibt sich somit, dass die Vorinstanz zu Recht eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes und damit das Vorliegen eines Rückfalles verneinte. Die Beschwerde ist demgemäss abzuweisen.

4.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Abs. 4 lit. a BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung) kann entsprochen werden, da die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG; BGE 125 V 201 E. 4a S. 202). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu in der Lage ist.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen.

4.
Rechtsanwalt Silvan Meier Rhein wird als unentgeltlicher Anwalt des Beschwerdeführers bestellt, und es wird ihm für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.

Luzern, 18. März 2010
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Ursprung Kathriner
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 8C_947/2009
Date : 18. März 2010
Published : 05. April 2010
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Unfallversicherung
Subject : Unfallversicherung


Legislation register
BGG: 42  64  65  66  95  96  97  105  106
UVV: 11  124
BGE-register
118-V-293 • 125-V-201 • 127-V-456 • 130-III-136 • 132-II-257 • 132-V-412 • 133-II-249 • 134-V-145
Weitere Urteile ab 2000
8C_102/2008 • 8C_433/2007 • 8C_947/2009 • U_86/02
Keyword index
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