Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

2C 325/2018

Urteil vom 18. Februar 2019

II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Seiler, Präsident,
Bundesrichter Zünd, Donzallaz, Stadelmann, Haag,
Gerichtsschreiberin Straub.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Roman Weber,

gegen

Kantonstierarzt der Urkantone,
Beschwerdegegner,

Regierungsrat des Kantons Uri.

Gegenstand
Beschlagnahme von Hunden und Tierhalteverbot,

Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 16. März 2018 (OG V 17 64).

Sachverhalt:

A.

A.a. A.________ ist Eigentümerin und Halterin des als Labrador Retriever-Mischling gemeldeten Hunds "B.________" (geboren 2010; Mikrochip-Nr. xxx). Nachdem "B.________" im Juli 2014 zwei Hühner totgebissen hatte, verfügte der Kantonstierarzt der Urkantone eine beschränkte Leinenpflicht, die er mit rechtskräftigem Einspracheentscheid vom 20. Mai 2015 bestätigte. Infolge der Meldung, dass "B.________" zwei Schafe angegriffen und so schwer verletzt hatte, dass sie euthanasiert werden mussten, verfügte der Kantonstierarzt am 30. Oktober 2015 eine generelle Leinen- und Maulkorbpflicht sowie eine Verhaltensabklärung. Gestützt auf die Empfehlungen der Fachtierärztin für Verhaltensmedizin ordnete der Kantonstierarzt mit Verfügung vom 23. November 2015 die Aufrechterhaltung der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht an und verpflichtete A.________, mit "B.________" bis zum 29. Februar 2016 mindestens zehn Lektionen Hundetraining bei einer Fachperson mit obligatorischem Sachkundenachweis für Hundehalter (SKN) zu absolvieren, wobei sie dem Veterinäramt der Urkantone bis zum 15. Dezember 2015 die Fachperson, welche das Training übernehme, bekannt zu geben habe. Anschliessend sei dem Veterinäramt bis zum 15. März 2016 ein Bericht dieser
Fachperson über die Ergebnisse des Hundetrainings zukommen zu lassen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.

A.b. Am 20. März 2016 teilte A.________ dem Kantonstierarzt schriftlich mit, der Resozialisierungsaufenthalt ihres Hunds habe sich wegen Krankheit verlängert, und reichte einen Bericht von C.________ des "Dog-Psychology-Center" ein. Am 1. April 2016 erfolgte eine angemeldete Kontrolle der Hundehaltung durch eine Amtstierärztin. Dabei teilte A.________ der Amtstierärztin unter anderem mit, dass sie "B.________" nur an unübersichtlichen Stellen an die Leine nehme und ihm den Maulkorb nur anlege, wenn sie ihn frei laufen lasse. Beim gemeinsamen Spaziergang habe A.________ dem (angeleinten) Hund erst nach Aufforderung der Amtstierärztin einen Maulkorb angezogen und ihn an einer übersichtlichen Stelle unaufgefordert von der Leine gelassen. Mit Verfügung vom 22. April 2016 wies der Kantonstierarzt A.________ letztmalig darauf hin, dass er die Beschlagnahmung des Hundes verfügen werde, wenn sie sich künftig nicht ausnahmslos an die verfügten Auflagen, insbesondere die generelle Leinen- und Maulkorbpflicht, halte. Da die besuchte Schulung nicht problemorientiert und nicht durch eine Fachperson SKN erfolgt sei, verpflichtete er A.________ erneut, bis 31. Juli 2016 mindestens zehn Lektionen Hundetraining bei einer Fachperson SKN zu
absolvieren, dem Veterinäramt diese Fachperson bis zum 10. Mai 2016 bekanntzugeben und deren Bericht bis zum 15. August 2016 einzureichen. Diese Verfügung erwuchs nach erfolgloser Einspracheerhebung in Rechtskraft. Am 30. September 2016 reichte A.________ eine Bestätigung von D.________ (SKN-Trainerin des "Dog-Psychology-Center") ein, wonach diese das Training im "Dog-Psychology-Center" vom Februar/März 2016 geleitet habe. Auf Nachfrage des Kantonstierarztes beantwortete D.________ am 21. Oktober 2016 mehrere Fragen zum absolvierten Training.
Von Oktober 2016 bis April 2017 gingen beim Kantonstierarzt wiederholt Meldungen ein, wonach A.________ ihren Hund "B.________" ohne Maulkorb und teilweise ohne Leine spazieren führe. Hierzu wurden zwei Videos eingereicht.

A.c. Am 7. April 2017 verfügte der Kantonstierarzt die Beschlagnahmung des Hunds "B.________" von A.________.

B.
Die hiergegen erhobene Einsprache wies der Kantonstierarzt mit Beschluss vom 10. Mai 2017 ab, soweit er darauf eintrat. Die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsrat und die Verwaltungsgerichtsbeschwerde blieben ebenfalls ohne Erfolg (Beschluss des Regierungsrats des Kantons Uri vom 3. Oktober 2017; Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 16. März 2018).

C.
Mit Eingabe an das Bundesgericht vom 18. April 2018 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt, das Urteil des Obergerichts vom 16. März 2018 sei aufzuheben und "B.________" sei ihr zurückzugeben. Im Rahmen der Beschwerdebegründung beantragt sie ausserdem, die ihr vom Obergericht unter dem Titel "amtliche Kosten" auferlegten Kosten für die Unterbringung von "B.________" im Tierheim während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vom 30. Oktober 2017 bis 16. März 2018) seien aufzuheben resp. vom Kanton zu tragen.
Die Justizdirektion des Kantons Uri verzichtet auf Stellungnahme. Der Kantonstierarzt der Urkantone lässt sich eingehend vernehmen und beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge (inklusive Auferlegung der Unterbringungskosten für "B.________") sowie aus tierschutzrechtlichen Gründen eine prioritäre Behandlung der Sache. Das Obergericht des Kantons Uri erachtet die Beschwerde in seiner Vernehmlassung als unbegründet und verweist auf den angefochtenen Entscheid. Die Beschwerdeführerin repliziert und weist darauf hin, dass der Hund "B.________" aufgrund der obergerichtlichen Anordnung vom 6. November 2017 und mangels Rechtskraft des angefochtenen Urteils nach wie vor nicht zur Vermittlung ausgeschrieben werden dürfe.

Erwägungen:

1.

1.1. Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund gemäss Art. 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG fällt und daher mit dem ordentlichen Rechtsmittel der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden kann (Art. 82 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
, Art. 86 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 86 Vorinstanzen im Allgemeinen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide:
a  des Bundesverwaltungsgerichts;
b  des Bundesstrafgerichts;
c  der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
d  letzter kantonaler Instanzen, sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
2    Die Kantone setzen als unmittelbare Vorinstanzen des Bundesgerichts obere Gerichte ein, soweit nicht nach einem anderen Bundesgesetz Entscheide anderer richterlicher Behörden der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen.
3    Für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen.
und Abs. 2 sowie Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerdeführerin ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 89 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde sind ferner berechtigt:
a  die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann;
b  das zuständige Organ der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals;
c  Gemeinden und andere öffentlich-rechtliche Körperschaften, wenn sie die Verletzung von Garantien rügen, die ihnen die Kantons- oder Bundesverfassung gewährt;
d  Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
3    In Stimmrechtssachen (Art. 82 Bst. c) steht das Beschwerderecht ausserdem jeder Person zu, die in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt ist.
BGG zur Ergreifung dieses Rechtsmittels legitimiert; auf die form- und fristgerecht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und Art. 100 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

1.2. Die örtliche Zuständigkeit des Obergerichts des Kantons Uri ist angesichts des früheren Wohnsitzes der Beschwerdeführerin in diesem Kanton unbestrittenermassen gegeben.

1.3. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht kann die Verletzung von Bundesrecht und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
und lit. b BGG). Der Eingriff in kantonales Recht ist hingegen - abgesehen von den Fällen gemäss Art. 95 lit. c
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
-e BGG - kein selbständiger Beschwerdegrund, sondern kann nur daraufhin überprüft werden, ob damit Bundes-, Völker- oder interkantonales Recht verletzt wird, mit Einschluss der Verletzung verfassungsmässiger Rechte (BGE 142 V 94 E. 1.3 S. 96). Die Anwendung des kantonalen Rechts als solche bildet nicht Beschwerdegrund. Überprüft werden kann insoweit nur, ob der angefochtene Entscheid auf willkürlicher Gesetzesanwendung beruht oder ob das Gesetz oder seine Anwendung sonstwie gegen übergeordnetes Recht verstossen (BGE 137 V 57 E. 1.3 S. 60).

1.4. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372).

2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG beruht (Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG). Dabei gelten, wie bei den in Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG genannten Rügen, strenge Anforderungen an die Begründung (BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96 mit Hinweis).

2.1. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt.

2.1.1. Zunächst habe die Vorinstanz zu Unrecht angenommen, dass die Beschwerdeführerin die Hundetrainings bei einer nicht qualifizierten Stelle absolviert habe, und daraus geschlossen, sie habe die Auflagen des Kantonstierarztes nicht eingehalten und die Trainings hätten nicht zum geforderten Ergebnis geführt. Diese Feststellung sei willkürlich. Im absolvierten Hundetraining sei exakt das erlernt worden, was die Fachtierärztin für Verhaltensmedizin, Dr. med. vet. E.________, in ihrem Abklärungsbericht verlangt habe; nämlich das konsequente Führen des Hundes.
Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, die Beschwerdeführerin habe die Fristen für die Bekanntgabe der Fachperson, die Absolvierung des Trainings und die Einreichung des Berichts zum Training nicht eingehalten. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin nicht. Zur Feststellung, dass die mit Schreiben vom 20. März 2016 eingereichten Unterlagen (unter anderem der Bericht von C.________ des "Dog-Psychology-Center" zu einem "Resozialisierungsaufenthalt") auch inhaltlich nicht ausreichend waren, äussert sie sich ebenfalls nicht. Die Beschwerdeführerin macht zwar geltend, die Hundetrainerin D.________, welche die am 30. September 2016 eingereichte (ebenfalls den Aufenthalt im "Dog-Psychology-Center" betreffende) Bestätigung unterzeichnet habe, erfülle die Voraussetzung des obligatorischen Sachkundenachweis für Hundehalter (SKN). Wenn der Kantonstierarzt mit der Beantwortung der Fragen aufgrund der Kürze der Antworten nicht zufrieden gewesen sei, hätte er die Hundetrainerin um ausführlichere Antworten bitten müssen. Der vorinstanzlichen Feststellung, wonach sie, nachdem sie bereits im April 2016 darauf hingewiesen worden sei, dass der eingereichte Bericht inhaltlich nicht ausreiche, Monate später und nach wiederholter
Aufforderung, ein adäquates Training zu absolvieren, lediglich erneut auf den bereits als ungenügend taxierten Bericht verwiesen habe, hält die Beschwerdeführerin damit jedoch nichts Stichhaltiges entgegen. Insbesondere vermag die Ansicht, der Kantonstierarzt hätte die Hundetrainerin um ausführlichere Antworten bitten müssen, angesichts der von der Beschwerdeführerin versäumten Verpflichtung, innert Frist einen Bericht einzureichen, nicht zu überzeugen. Nachdem die angeordneten Trainingslektionen nach den Vorgaben des Kantonstierarztes gemäss Verfügung vom 23. November 2015 bzw. 22. April 2016 und nicht gemäss den nicht verbindlichen Empfehlungen von Dr. med. vet. E.________ zu erfolgen hatten, lässt auch das Argument der Beschwerdeführerin, im Hundetraining sei genau das trainiert worden, was Dr. med. vet. E.________ verlangt habe, die vorinstanzliche Feststellung, sie habe im Zusammenhang mit dem Hundetraining mehrere Anordnungen missachtet, nicht als willkürlich erscheinen.

2.1.2. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, die Vorinstanz habe zu Unrecht angenommen, die von "B.________" angegriffenen Schafe hätten an gut einsehbarer Stelle gestanden, und die Beschwerdeführerin habe ihren Hund, obwohl sie die Gefahr erkannt habe, nicht vom Angriff abhalten können. Sie habe "B.________" an einer übersichtlichen Stelle frei laufen lassen (was ihr damals noch erlaubt gewesen sei). Die Schafe seien in einer nicht erkennbaren Senke versteckt gewesen. Aus diesem Vorfall lasse sich nicht ableiten, sei habe gegen eine Verfügung verstossen. Es sei ausserdem ein Denkfehler, wenn das Obergericht daraus schliesse, sie sei nicht in der Lage gewesen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit ihr Hund andere Tiere nicht gefährde. Unterdessen habe sie mit "B.________" über 24 Stunden Hundetraining absolviert und das konsequente Führen des Hundes erlernt.
Mit diesen Ausführungen gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung bezüglich des Vorfalls mit den Schafen darzulegen. Die Vorinstanz ging entgegen der Annahme der Beschwerdeführerin nicht davon aus, dass die Schafe an einer gut einsehbaren Stelle standen, sondern hielt im Gegenteil fest, dass die Stelle, wo sich die Schafweide befinde, nicht als übersichtlich zu bezeichnen sei, weshalb die Beschwerdeführerin auch unter den damals geltenden, milderen Auflagen verpflichtet gewesen wäre, ihren Hund an der Leine zu führen. Auch hinsichtlich der Feststellung, die Beschwerdeführerin sei in jenem Zeitpunkt nicht in der Lage gewesen, die nötigen Vorkehrungen zu treffen, damit "B.________" keine anderen Tiere gefährde, vermag die Beschwerdeführerin keine Willkür aufzuzeigen.

2.1.3. Soweit die Beschwerdeführerin die Anordnung der generellen Leinen- und Maulkorbpflicht beanstandet und diesbezüglich eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung rügt, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 23. November 2015 rechtskräftig ist und nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Die Wiederholung der Behauptung, es würden keine rechtsgenüglichen Beweise für einen Verstoss gegen die Leinen- und Maulkorbpflicht vorliegen, wird nicht weiter begründet. Sie erweist sich als appellatorisch und genügt den Anforderungen an die Begründung nicht, sodass darauf nicht weiter einzugehen ist (vgl. E. 2 hiervor).

2.1.4. Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die Gefährlichkeit von "B.________". Er habe keine genetisch bedingte Jagdaggression. Dies sei eine falsche, unbewiesene Annahme. Sie verweist hierzu auf das undatierte Schreiben eines kantonalen Jagdaufsehers, welches das Aufspüren eines verletzten Rehs durch "B.________" am 5. April 2016 dokumentiert, sowie auf ein tierärztliches Zeugnis von Dr. med. vet. F.________ vom 11. April 2017. Wie die Vorinstanz diesbezüglich zutreffend und ohne Willkür festhielt, stellten mit Dr. med. vet. E.________ und der Hundetrainerin D.________ mehrere Fachpersonen bei "B.________" einen ausgeprägten Jagd- und Beutetrieb fest, was der Hund durch die aktenkundigen Vorfälle mit Hühnern und Schafen bereits unter Beweis gestellt habe. Dr. med. vet. E.________ hielt in ihrem Abklärungsbericht vom 4. November 2015 fest, "B.________" sei für Wildtiere, Schafe und Fluchttiere absolut gefährlich. Die von der Beschwerdeführerin eingereichten Schreiben lassen diese Feststellungen nicht als willkürlich erscheinen. Im Übrigen bezieht sich die Bestätigung von Dr. med. vet. F.________ auf das Verhalten von "B.________" in der Tierarztpraxis gegenüber dem dortigen Personal, und auch die Einschätzung des
Jagdaufsehers, wonach nur ein ausgebildeter und führbarer Hund mit Jagdambitionen in der Lage sei, keine Jagdaggression zu zeigen, stellt das Vorhandensein eines ausgeprägten Jagdtriebs nicht in Frage (ohnehin bestand in jenem Zeitpunkt bereits eine unbeschränkte Leinen- und Maulkorbpflicht, gegen welche die Beschwerdeführerin nicht verstossen haben will, was die Aussage, "B.________" habe das verletzte Tier nicht angegriffen, erheblich relativiert).

2.1.5. Schliesslich erweist sich auch die antizipierte Beweiswürdigung durch die Vorinstanz nicht als willkürlich. Es liegt keine Verletzung der Verfassungsgarantie auf rechtliches Gehör vor, wenn eine richterliche Behörde auf die Abnahme von Beweisen verzichtet, weil sie aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen). Dies ist vorliegend der Fall: Angesichts des festgestellten ausgeprägten Jagdtriebs von "B.________" und der Nichteinhaltung der angeordneten Sicherheitsmassnahmen durch die Beschwerdeführerin kam die Vorinstanz zum Schluss, dass von "B.________" unter der Haltung der Beschwerdeführerin eine erhöhte Gefahr ausgehe. Dass eine weitere Abklärung von "B.________" diese Überzeugung ändern würde, durfte die Vorinstanz angesichts ihrer ausführlichen Erwägungen ohne Willkür verneinen.

2.2. Nach dem Gesagten liegt keine offensichtlich unrichtige oder auf einer Rechtsverletzung beruhende Sachverhaltsfeststellung vor.

3.

3.1. Im Bereich des Tierschutzes erteilt Art. 80 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV dem Bund umfassende Gesetzgebungskompetenz. Die Kantone sind für den Vollzug der Vorschriften zuständig, soweit das Gesetz diesen nicht dem Bund vorbehält (Art. 80 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV). Diese Bestimmung bezieht sich auf den Schutz von Tieren. Im Bereich des Schutzes von Menschen vor gefährlichen Tieren besteht nach geltendem Verfassungsrecht keine Gesetzgebungskompetenz des Bundes (BGE 133 I 249 E. 3.2 S. 254; Urteile 2C 49/2010 vom 8. Oktober 2010 E. 4.2; 2C 166/2009 vom 30. November 2009 E. 2.2.1; vgl. ERRASS, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 13 zu Art. 80
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 80 Tierschutz - 1 Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
1    Der Bund erlässt Vorschriften über den Schutz der Tiere.
2    Er regelt insbesondere:
a  die Tierhaltung und die Tierpflege;
b  die Tierversuche und die Eingriffe am lebenden Tier;
c  die Verwendung von Tieren;
d  die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen;
e  den Tierhandel und die Tiertransporte;
f  das Töten von Tieren.
3    Für den Vollzug der Vorschriften sind die Kantone zuständig, soweit das Gesetz ihn nicht dem Bund vorbehält.
BV). Der Erlass und Vollzug von Vorschriften, welche die Hundehaltung aus Gründen der öffentlichen Sicherheit beschränken, fällt in die Kompetenz der Kantone (BGE 133 I 249 E. 3.2 S. 254; Urteil 2C 545/2014 vom 9. Januar 2015 E. 2.2).

3.2. Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid auf die kantonalen Bestimmungen betreffend Massnahmen bei Hunden. Gemäss Art. 26 Abs. 1 der Veterinärverordnung des Landrats des Kantons Uri vom 21. Mai 2012 (RB 60.2111) bestimmt der Regierungsrat die Massnahmen, die bei verhaltensauffälligen Hunden zu ergreifen sind. Der Regierungsrat des Kantons Uri hat die Massnahmen bei verhaltensauffälligen Hunden in Art. 5 des Veterinärreglements vom 20. Dezember 2016 (RB 60.2113) festgelegt: Der Kantonstierarzt ordnet gemäss Art. 5 Abs. 1 Veterinärreglement die erforderlichen Massnahmen an, wenn eine Hundehalterin oder ein Hundehalter ihren bzw. seinen Pflichten nicht nachkommt (lit. a), eine Bissverletzung gemeldet wird (lit. b), ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht (lit. c) oder eine Verhaltensauffälligkeit festgestellt wird (lit. d). Gemäss Art. 5 Abs. 2 Veterinärreglement kann der Kantonstierarzt insbesondere Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hunds (lit. a) und Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang (lit. b) erlassen, einen Hund unter Beobachtung stellen (lit. c), einen Wesenstest (lit. d) oder den Besuch eines Erziehungskurses (lit. e) anordnen und in schwerwiegenden
Fällen die Hundehaltung verbieten, den Erwerb eines Hunds untersagen oder die Beseitigung des Hunds anordnen (lit. f).

4.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Beschlagnahmung ihres Hundes stelle einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit und in ihre persönliche Freiheit dar (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
und Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV). Hierfür bestehe jedoch keine genügende gesetzliche Grundlage und kein hinreichendes öffentliches Interesse. Der Eingriff sei ausserdem unverhältnismässig.

4.1. Die definitive Beschlagnahmung des Hundes "B.________" stellt einen Eingriff in die Eigentumsfreiheit der Beschwerdeführerin als dessen Eigentümerin dar (Art. 26
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 26 Eigentumsgarantie - 1 Das Eigentum ist gewährleistet.
1    Das Eigentum ist gewährleistet.
2    Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, werden voll entschädigt.
BV; vgl. Urteil 2C 1070/2015 vom 26. September 2016 E. 2.1). Sie kann zudem bei einer engen emotionalen Bindung zum Hund einen Eingriff in die persönliche Freiheit darstellen (Art. 10 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 10 Recht auf Leben und auf persönliche Freiheit - 1 Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
1    Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Die Todesstrafe ist verboten.
2    Jeder Mensch hat das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit.
3    Folter und jede andere Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung sind verboten.
BV) : Die affektive Beziehung zu Haustieren gilt nach heutiger Anschauung als schützenswertes Rechtsgut (BGE 134 I 293 E. 5.2 f. S. 300). Gemäss Art. 36 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
-3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage, wobei schwerwiegende Eingriffe in einem formellen Gesetz vorgesehen sein müssen. Die Einschränkung muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Der vorliegend zu beurteilende Grundrechtseingriff ist zwar insofern limitiert, als sich die angeordnete Massnahme im Sinne eines Tierhalteverbots auf den Hund "B.________" beschränkt. Durch die definitive und damit unwiderbringliche Beschlagnahmung des Hundes wird indes erheblich in die Eigentumsfreiheit eingegriffen. Damit liegt ein schwerer Grundrechtseingriff vor. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin ist folglich festzuhalten, dass der Grundrechtseingriff gemäss Art. 36
Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 36 Einschränkungen von Grundrechten - 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
1    Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittelbarer und nicht anders abwendbarer Gefahr.
2    Einschränkungen von Grundrechten müssen durch ein öffentliches Interesse oder durch den Schutz von Grundrechten Dritter gerechtfertigt sein.
3    Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein.
4    Der Kerngehalt der Grundrechte ist unantastbar.
Satz 2 BV in einem formellen Gesetz vorgesehen sein muss.

4.2. In der Beschwerde wird ausgeführt, die Beschlagnahmung von "B.________" sei gemäss Art. 5 Abs. 2 lit. f Veterinärreglement erfolgt. Dies stelle keine genügende gesetzliche Grundlage für den Grundrechtseingriff dar.

4.2.1. Auf Bundesebene bedeutet das Erfordernis eines formellen Gesetzes, dass der Grundrechtseingriff in einem referendumspflichtigen Erlass der Bundesversammlung vorgesehen sein muss. Auf kantonaler Ebene haben auch selbständige, gesetzesvertretende Verordnungen, die der kantonale Gesetzgeber gestützt auf eine Ermächtigung in der Kantonsverfassung unter Ausschluss des Referendums erlassen hat, die Bedeutung formeller Gesetze. Die Kantone sind von Bundesrechts wegen nicht gehalten, ihre Gesetze dem Referendum zu unterstellen (BGE 128 I 327 E. 4.1 S. 338; 132 I 157 E. 2.2 S. 159; Urteil 2C 365/2012 vom 11. Februar 2013 E. 5.1; vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, Grundrechte, 3. Auflage 2018, Rz. 57; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage 2016, Rz. 3351 f.). Unter Umständen kann ein Grundrechtseingriff auch gestützt auf eine Verordnung der Exekutive erfolgen. Die Delegation von Rechtsetzungszuständigkeiten an die Regierung ist indes nur zulässig, wenn sie in einem formellen Gesetz enthalten ist, nicht durch das kantonale Recht ausgeschlossen wird, sich auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt und das Gesetz die Grundzüge der Regelung selbst enthält, soweit die Rechtsstellung der Einzelnen schwerwiegend berührt wird
(BGE 137 II 409 E. 6.4 S. 413; 128 I 327 E. 4.1 S. 338; Urteil 2C 854/2016 vom 31. Juli 2018 E. 7.2, zur Publikation vorgesehen; vgl. KIENER/KÄLIN/WYTTENBACH, a.a.O., Rz. 60 ff.).

4.2.2. Die Bestimmung von Art. 5 Abs. 2 lit. f Veterinärreglement, auf die sich die Vorinstanz beruft, gründet auf der Rechtsetzungsdelegation in Art. 26 Abs. 1 Veterinärverordnung. Während die Veterinärverordnung als Parlamentsverordnung das Erfordernis des formellen Gesetzes erfüllt (Art. 90
SR 131.214 Verfassung des Kantons Uri, vom 28. Oktober 1984
KV/UR Art. 90 - 1 Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.
1    Der Landrat unterbreitet dem Volk in Form des Gesetzes alle wichtigen Bestimmungen, insbesondere diejenigen, welche die Rechte und Pflichten aller oder der meisten Bürger festlegen.
2    Für andere Vorschriften erlässt der Landrat Verordnungen, soweit die Gesetzgebung in der Sache nicht einer anderen Behörde zusteht.
3    Der Regierungsrat erlässt zeitlich befristete Noterlasse; diese sind so bald als möglich dem Landrat zu unterbreiten, der über ihre weitere Geltung und Befristung entscheidet.38
der Verfassung des Kantons Uri vom 28. Oktober 1984 [KV/UR; SR 131.214]; vgl. E. 4.2.1 hiervor), trifft dies auf das Veterinärreglement der Exekutive nicht zu. Die im vorliegenden Fall angeordnete Massnahme berührt die Rechtsstellung der Beschwerdeführerin schwerwiegend und greift in ihre Grundrechte ein (vgl. E. 4.1 hiervor). Die Grundzüge der von der Regierung erlassenen Regelung müssen daher im Gesetz im formellen Sinne selbst (also vorliegend in der Veterinärverordnung) enthalten sein. Die Delegation in Art. 26 Abs. 1 Veterinärverordnung sieht jedoch weder die Grundzüge der möglichen Massnahmen noch deren Voraussetzungen vor, sondern verweist lediglich in allgemeiner Form auf die "Massnahmen, die bei verhaltensauffälligen Hunden zu ergreifen sind". Sie ist daher als gesetzliche Grundlage für einen Grundrechtseingriff der vorliegenden Art nicht ausreichend.

4.3. Die angeordnete definitive Beschlagnahmung lässt sich sodann auch nicht auf Bundesrecht stützen:

4.3.1. Das Tierschutzgesetz bezweckt den Schutz von Würde und Wohlergehen der Tiere (Art. 1
SR 455 Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG)
TSchG Art. 1 Zweck - Zweck dieses Gesetzes ist es, die Würde und das Wohlergehen des Tieres zu schützen.
des Tierschutzgesetzes vom 16. Dezember 2005 [TSchG; SR 455]). Gemäss Art. 77
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden - Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde nach Artikel 10quater der Jagdverordnung vom 29. Februar 198883 wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.
der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV; SR 455.1) hat, wer einen Hund hält oder ausbildet, Vorkehrungen zu treffen, damit dieser Menschen und Tiere nicht gefährdet. Die zuständige kantonale Stelle überprüft Meldungen zu Vorfällen, bei denen ein Hund Menschen oder Tiere erheblich verletzt oder ein übermässiges Aggressionverhalten gezeigt hat (Art. 79 Abs. 1
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 79 Überprüfung und Massnahmen - 1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
1    Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2    ...84
3    Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4    Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
i.V.m. Art. 78
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 78 Meldung von Vorfällen - 1 Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
1    Tierärztinnen und Tierärzte, Ärztinnen und Ärzte, Tierheimverantwortliche, Hundeausbilderinnen und Hundeausbilder sowie Zollorgane sind verpflichtet, der zuständigen kantonalen Stelle Vorfälle zu melden, bei denen ein Hund:
a  Menschen oder Tiere erheblich verletzt hat; oder
b  ein übermässiges Aggressionsverhalten zeigt.
2    Die Kantone können die Meldepflicht auf weitere Personenkreise ausdehnen.
TSchV). Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, ordnet sie die erforderlichen Massnahmen an (Art. 79 Abs. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 79 Überprüfung und Massnahmen - 1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
1    Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2    ...84
3    Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4    Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
TSchV). Diese bundesrechtlichen Bestimmungen sind im Lichte der auf den Bereich des Tierschutzes beschränkten Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu verstehen: Sie bezwecken den Schutz des betroffenen Tieres. Als "erforderliche Massnahmen" i.S.v. Art. 79 Abs. 3
SR 455.1 Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
TSchV Art. 79 Überprüfung und Massnahmen - 1 Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
1    Die zuständige kantonale Stelle überprüft nach Eingang einer Meldung den Sachverhalt. Dazu kann sie Sachverständige beiziehen.
2    ...84
3    Ergibt die Überprüfung, dass ein Hund eine Verhaltensauffälligkeit, insbesondere ein übermässiges Aggressionsverhalten, zeigt, so ordnet die zuständige kantonale Stelle die erforderlichen Massnahmen an.
4    Die zuständige kantonale Stelle erfasst die Meldungen und die angeordneten Massnahmen im Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) nach der Verordnung vom 27. April 202285 über Informationssysteme des BLV für die Lebensmittelkette.86
TSchV gelten in erster Linie Massnahmen, welche die Umgänglichkeit und Sozialisierung des Hundes bezwecken, selbst wenn solche Massnahmen im Resultat auch den Schutz von Personen erhöhen können (vgl. Urteil 2C 49/2010 vom 8. Oktober 2010
E. 4.4). Massnahmen, welche gleichzeitig den Schutz von Tieren und den Schutz von Menschen bezwecken, fallen nur dann in die Gesetzgebungskompetenz des Bundes, wenn das Ziel des Tierschutzes tatsächlich vorhanden und als erheblich zu bezeichnen (réel et important) und dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nicht offensichtlich untergeordnet ist (Urteil 2C 49/2010 E. 4.2).

4.3.2. Ein Hund, der andere Tiere (z.B. Wild- und Fluchttiere) angreift und verletzt oder tötet, gefährdet einerseits die öffentliche Sicherheit und beeinträchtigt anderseits das Wohl der betroffenen Tiere. Das Ziel des Tierschutzes scheint hier zwar vorhanden, es ist dem Ziel des Schutzes der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aber jedenfalls untergeordnet: Die Beschlagnahmung des Hundes erfolgt vorliegend aufgrund der Gefahr, die von diesem ausgeht, mithin als Massnahme zum Schutz der öffentlichen Sicherheit, und nicht zum Schutz des Hundes selbst. Der Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Hunden fällt in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone. Die angeordnete Massnahme kann sich folglich mangels entsprechender Gesetzgebungskompetenz nicht auf Bundesrecht stützen (vgl. E. 3.1 hiervor).

4.4. Nach dem Gesagten fehlt für die angeordnete Beschlagnahmung des Hundes "B.________" als erheblichen Grundrechtseingriff eine ausreichende gesetzliche Grundlage.

5.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gutzuheissen. Das Urteil des Obergerichts vom 16. März 2018 ist aufzuheben.
Bei diesem Verfahrensausgang sind für das bundesgerichtliche Verfahren keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und Abs. 4 BGG). Der Kanton Uri hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Für die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens wird die Angelegenheit an die Vorinstanz zurückgewiesen (Art. 67
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 67 Kosten der Vorinstanz - Wird der angefochtene Entscheid geändert, so kann das Bundesgericht die Kosten des vorangegangenen Verfahrens anders verteilen.
und Art. 68 Abs. 5
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Uri vom 16. März 2018 wird aufgehoben.

2.

2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

2.2. Der Kanton Uri hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.- zu entschädigen.

2.3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Obergericht des Kantons Uri zurückgewiesen.

3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Uri, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2019

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Seiler

Die Gerichtsschreiberin: Straub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 2C_325/2018
Date : 18. Februar 2019
Published : 08. März 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Ökologisches Gleichgewicht
Subject : Beschlagnahme von Hunden und Tierhalteverbot


Legislation register
BGG: 42  66  67  68  82  83  86  89  90  95  97  100  105  106
BV: 10  26  36  80
KV UR: 90
TSchG: 1
TSchV: 77  78  79
BGE-register
128-I-327 • 132-I-157 • 133-I-249 • 134-I-293 • 136-I-229 • 137-II-409 • 137-V-57 • 138-I-274 • 139-I-72 • 141-I-60 • 142-II-369 • 142-V-94
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2C_1070/2015 • 2C_166/2009 • 2C_325/2018 • 2C_365/2012 • 2C_49/2010 • 2C_545/2014 • 2C_854/2016
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