Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
9C 883/2007

Urteil vom 18. Februar 2008
II. sozialrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter U. Meyer, Präsident,
Bundesrichter Lustenberger und Seiler,
Gerichtsschreiber Traub.

Parteien
G.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld, Weinbergstrasse 18, 8001 Zürich,

gegen

IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17,
8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Invalidenversicherung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2007.

Sachverhalt:
A.
G.________ (geboren 1970) arbeitete ab dem 1. Februar 1998 als Reinigungsmitarbeiter bei der Firma M.________ mit einem Pensum von rund 50 % sowie zusätzlich ab dem 2. Mai 2000 bei der Firma D.________ mit einem Pensum von 100 %. Am 17. Juni 2000 erlitt er beim Fussballspiel einen Unfall, ohne dass seine Arbeitsfähigkeit dadurch beeinträchtigt worden wäre, und am 25. Juni 2002 einen Unfall bei der Arbeit auf einer Hebebühne, die eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit ab dem 26. August 2002 nach sich zog. Am 2. September 2003 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Gestützt auf medizinische Unterlagen, namentlich ein Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ vom 4. Januar 2006, und auf erwerbliche Abklärungen lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich das Leistungsgesuch mit Verfügung vom 14. März 2006 und Einspracheentscheid vom 17. November 2006 ab.
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 31. Oktober 2007).
C.
G.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Invalidenrente. Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:
1.
Nach den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG) hat der Beschwerdeführer als Gesunder eine Haupterwerbstätigkeit im Umfang von 100 % sowie eine Nebenerwerbstätigkeit von rund 50 % ausgeübt. Das kantonale Gericht hat als hypothetisches Einkommen ohne Gesundheitsschaden (Valideneinkommen) das aus beiden Tätigkeiten zusammen erzielte Einkommen (Fr. 105'838.75) berücksichtigt. Dies ist nicht bestritten.
2.
Streitig und zu prüfen ist aber das zumutbare Invalideneinkommen:
2.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ erwogen, beim Beschwerdeführer lasse sich aus rheumatologischer Sicht aufgrund fehlender pathologischer Befunde zumindest für körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten keine Arbeitsunfähigkeit attestieren. Die im Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ aus psychiatrischen Gründen attestierte Leistungseinschränkung von 20 % könne aus invalidenversicherungsrechtlicher Sicht nicht anerkannt werden; insgesamt sei die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkt. Ob die bisherige, wohl als mittelschwer einzustufende Tätigkeit in der Reinigungsbranche noch ausgeübt werden könne, sei zumindest fraglich, weshalb ein Einkommensvergleich vorzunehmen sei. Die Vorinstanz legte dem Invalideneinkommen einen statistischen Wert (Schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik [LSE] 2002, Tabelle A1, Anforderungsniveau 4) zugrunde und errechnete für das Jahr 2003 den Betrag von Fr. 57'806.20 für ein Pensum von 100 %. Sodann rechnete sie diesen Betrag aber auf "das medizinisch-theoretisch weiterhin zumutbare 150%ige Pensum" um, was ein
anrechenbares Gehalt über Fr. 86'709.30 ergab; davon nahm sie einen leidensbedingten Abzug von 10 % vor, weil nur noch körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar seien. Dies führte zu einem Invalideneinkommen von Fr. 78'038.35 und zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 26 %.
2.2 Der Beschwerdeführer kritisiert dieses Vorgehen als falsch und aktenwidrig: Gemäss Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________ sei eine ganztägige Arbeit mit 80%iger Leistung zumutbar. Die so umschriebene Leistungsfähigkeit könne nicht gesteigert werden. Die Vorinstanz dürfe daher bei der Berechnung des Invalideneinkommens nicht von einem Pensum von 150 % ausgehen. Massgebend sei vielmehr ein Invalideneinkommen, das einem Pensum von 100 % (Fr. 57'806.-) abzüglich 10 % entspreche, was - unter Berücksichtigung des zehnprozentigen Abzugs - einen Invaliditätsgrad von 50,8 % ergebe.
2.3 Für das Invalideneinkommen massgebend ist dasjenige Einkommen, welches der Versicherte aufgrund seines konkreten Gesundheitszustandes zumutbarerweise noch zu erzielen in der Lage wäre (Art. 16
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG)
ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre.
ATSG). Ein - in die Bemessung des Valideneinkommens einbezogenes - Zusatzeinkommen aus Nebenerwerb ist insoweit zu berücksichtigen, als der Versicherte ein solches trotz seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung zumutbarerweise weiterhin erzielen kann. Hierfür ist gleich wie beim Haupterwerb massgebend, welche Arbeiten und Leistungsumfänge dem Versicherten aufgrund seines Gesundheitszustandes nach ärztlicher Beurteilung noch zugemutet werden können (RKUV 2003 Nr. U 476 S. 108 E. 3.2.1 [U 130/02]; Urteile I 109/02 vom 28. August 2003, E. 3.3.2, und I 576/02 vom 16. Mai 2003, E. 2).
2.4 Die vom Medizinischen Zentrum X.________ attestierte Leistungseinschränkung resultiert einzig aus psychiatrischen Gründen. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Faktoren, der Rechtsprechung (BGE 130 V 352) folgend, als invalidenversicherungsrechtlich unerheblich betrachtet, wogegen der Beschwerdeführer nichts Substanziiertes einwendet. Zu berücksichtigen bleibt damit nur die körperliche Beeinträchtigung. Diesbezüglich hat die Vorinstanz, hauptsächlich gestützt auf das Gutachten des Medizinischen Zentrums X.________, eine in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkte Arbeitsfähigkeit festgestellt. Nach der Expertise ist der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht "als Kellner oder in einem Reinigungsdienst zu 100 % arbeitsfähig"; "aus rein somatischer Sicht" ergäben sich "keine Einschränkungen seiner Arbeitsfähigkeit, zumindest für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit". Die Gutachter äussern sich zwar nicht ausdrücklich dazu, ob sich diese Beurteilung auf ein normales Vollpensum von ungefähr 40 Stunden bezieht oder auf die vom Beschwerdeführer vorher ausgeübte Tätigkeit im Umfang von rund 150 % eines Normalpensums. Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, war den Gutachtern jedoch bekannt, dass er einen
Nebenerwerb ausübte. Unter diesen Umständen kann die Aussage, es bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit, nicht so verstanden werden, dass dem Beschwerdeführer nur ein Normalpensum von etwa 40 Wochenstunden zumutbar wäre. Lag das frühere Arbeitspensum über diesem Umfang, beschlägt die Feststellung einer fehlenden Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vermutungsweise auch die Frage nach dem noch zumutbaren Pensum. So bezog das Bundesgericht im Falle einer Wirtin den gutachtlich für den bisherigen Beruf als zumutbar ausgewiesenen Leistungsgrad von 75-80 % auf die bisherige Wochenarbeitszeit von ca. 80 Stunden (Urteil I 909/05 vom 8. November 2006, E. 4.1).

Würde die Aussage in einem medizinischen Gutachten, wonach der Versicherte zu 100 % bzw. uneingeschränkt arbeitsfähig ist, generell so verstanden, dass nur eine Arbeitszeit von ca. 40 Wochenstunden zumutbar sei, so wären damit alle Personen, welche bisher mehr als ein volles Pensum geleistet haben, mangels Zumutbarkeit des bisher geleisteten Pensums automatisch als invalid zu betrachten. Dies widerspräche sowohl dem Grundsatz, wonach die Invalidenversicherung als Erwerbsunfähigkeitsversicherung im Prinzip für eine normale erwerbliche Tätigkeit Versicherungsschutz bietet (ZAK 1988 S. 476; Urteile I 433/06 vom 23. Juli 2007, E. 4.1.2; I 181/05 vom 3. Februar 2006, E. 2; I 637/03 vom 16. Juni 2004, E. 3.2 und E. 4; I 539/00 vom 8. August 2001, E. 3a, und I 40/93 vom 3. August 1993, E. 3b), als auch dem Grundsatz, dass im Rahmen des Einkommensvergleichs invaliditätsfremde Faktoren überhaupt nicht oder dann bei beiden Vergleichsgrössen gleichmässig zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222 E. 4.4 S. 225 mit Hinweisen), was selbst dann gilt, wenn ein Versicherter aus invaliditätsfremden Gründen ein überdurchschnittliches Gehalt bezieht (vgl. Urteil I 283/95 vom 21. Februar 1996, E. 5). War der Beschwerdeführer als Gesunder in einem
insgesamt überdurchschnittlich hohen Beschäftigungsgrad erwerbstätig - und hat er auch ein entsprechend höheres Einkommen erzielt, das beim Valideneinkommen berücksichtigt wird (vorne E. 1) - so ist ihm, wenn keine Einschränkung der Leistungsfähigkeit attestiert wird, auch weiterhin ein gleiches überdurchschnittliches Pensum, allenfalls in einer angepassten Tätigkeit, zumutbar.
2.5 Nach dem Gesagten ist das kantonale Gericht zu Recht von einem nicht rentenbegründenden Invaliditätsgrad ausgegangen.
3.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Kosten des Verfahrens (Art. 65 Abs. 4 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
1    Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen.
2    Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien.
3    Sie beträgt in der Regel:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken.
4    Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten:
a  über Sozialversicherungsleistungen;
b  über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts;
c  aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken;
d  nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200223.
5    Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4.
und Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 18. Februar 2008
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Meyer Traub
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 9C_883/2007
Date : 18. Februar 2008
Published : 07. März 2008
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Invalidenversicherung
Subject : Invalidenversicherung


Legislation register
ATSG: 16
BGG: 65  66  105
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129-V-222 • 130-V-352
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