Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

6B 765/2017

Urteil vom 18. Januar 2018

Strafrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiberin Schär.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Bachmann,
Beschwerdeführer,

gegen

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Fahren trotz Entzugs des Führerausweises; Notstand; Kosten- und Entschädigungsregelung,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 14. Februar 2017 (2M 16 28).

Sachverhalt:

A.
Am Abend des 18. August 2015 chauffierte A.________ X.________ und dessen beiden Töchter nach B.________ zur Reitstunde. Die Fahrt erfolgte mit dem Auto von X.________. Diesem war zuvor der Führerausweis entzogen worden. Nach Ankunft bei der Reitschule fuhr A.________ nach C.________ und später wieder nach B.________, wo er X.________ und seine beiden Töchter abholen sollte. Weil X.________ der Auffassung war, A.________ fahre zu schnell, forderte er diesen zum Anhalten auf. X.________ wird vorgeworfen, A.________ nach dem Anhalten des Fahrzeugs aus dem Auto gezerrt und ihn zweimal mit der Faust ins Gesicht geschlagen zu haben. Danach habe er sich ans Steuer seines Fahrzeugs gesetzt und sei damit ca. 50 Meter bis zum Reitstall zurückgefahren. Damit habe sich X.________ der Tätlichkeiten und des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gemacht.

B.
Mit Strafbefehl vom 1. Oktober 2015 wurde X.________ der Tätlichkeiten schuldig gesprochen und mit einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft erliess einen neuen Strafbefehl. Mit Strafbefehl vom 15. April 2016 wurde X.________ sowohl der Tätlichkeiten als auch des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig gesprochen und mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 180.-- sowie einer Busse von Fr. 300.-- bestraft. Die Zivilforderungen wurden auf den Zivilweg verwiesen. X.________ und A.________ erhoben Einsprache gegen den Strafbefehl.

C.
Das Bezirksgericht Willisau sprach X.________ am 19. August 2016 der Tätlichkeiten sowie des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 160.-- sowie einer Busse von Fr. 1'200.--. Es verwies die Zivilforderungen auf den Zivilweg.

D.
X.________ erhob Berufung gegen das Urteil vom 19. August 2016. Die Staatsanwaltschaft erhob Anschlussberufung. Am 14. Februar 2017 sprach das Kantonsgericht Luzern X.________ des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig. Vom Vorwurf der Tätlichkeiten sprach es ihn hingegen frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu Fr. 40.-- und einer Busse von Fr. 500.--. Es auferlegte X.________ die Kosten des Untersuchungsverfahrens, des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens und des Berufungsverfahrens zu zwei Dritteln und entschied, dass er seine Parteikosten im Verfahren vor Kantonsgericht zu zwei Dritteln selber zu tragen hat.

E.
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Er sei vom Vorwurf des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises freizusprechen. Die Verfahrenskosten seien dem Staat aufzuerlegen und ihm sei eine Parteientschädigung von Fr. 10'039.90 zuzusprechen. Eventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und er des Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises schuldig zu sprechen. Es sei ihm jedoch der entschuldbare Notstand zuzubilligen. Er sei mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen. Die Verfahrenskosten seien ihm zu einem Drittel aufzuerlegen und der Kanton Luzern habe ihm eine Parteientschädigung von Fr. 6'693.25 zu entrichten. Subeventualiter sei das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Erwägungen:

1.

1.1. Der Beschwerdeführer rügt Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
und Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB als verletzt. Er macht geltend, sein Fahrzeug sei nach der Auseinandersetzung mit A.________ mitten auf der Strasse gestanden. Die Sichtverhältnisse seien schlecht gewesen. Es habe daher ein übergeordnetes Interesse daran bestanden, den herannahenden Verkehr vor dem auf der Strasse stehenden Fahrzeug zu schützen. Daher habe er sich hinter das Steuer gesetzt, um die Gefährdung durch das auf der Strasse stehende Fahrzeug zu beseitigen. Es sei nicht einzig entscheidend, ob er das Fahrzeug auch mit anderen Mitteln aus der Gefahrenzone hätte schaffen können und ob es notwendig war, das Auto zurück zum Reitstall zu fahren. Entscheidend sei vielmehr die Wahrung höherwertiger Interessen. Die Interessenabwägung falle klarerweise zu seinen Gunsten aus.

1.2. Nach Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB handelt rechtmässig, wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (rechtfertigender Notstand). Der entschuldbare Notstand ist in Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB geregelt. Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben (Abs. 1). War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft (Abs. 2).

1.3. Die Vorinstanz erwägt, wenn das Fahrzeug aufgrund seiner Lage tatsächlich eine Verkehrsgefährdung dargestellt hätte, wäre es möglich gewesen, dieses mit anderen Mitteln aus der Gefahrenzone zu schaffen. Dafür wäre es nicht nötig gewesen, dieses zum Reitstall zurückzufahren. Die Notstandssituation sei daher zu verneinen.

1.4. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist beim Notstand nicht einzig entscheidend, dass höherwertige Interessen gewahrt werden. Sowohl der rechtfertigende (Art. 17
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 17 - Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten, handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt.
StGB) als auch der entschuldbare (Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB) Notstand setzen voraus, dass die Gefahr nicht anders abwendbar ist. Die Notstandshandlung steht somit unter der Voraussetzung absoluter Subsidiarität (vgl. Urteil 6B 368/2017 vom 10. August 2017 E. 3.3 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb er die von ihm erwähnte Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer nicht auf andere Weise hätte beseitigen können, beispielsweise indem er das Fahrzeug von einer anderen Person wie etwa A.________ oder dem anwesenden Zeugen D.________ an den Strassenrand stellen oder zum Reitstall fahren liess. Die Vorinstanz verletzt kein Bundesrecht, wenn sie die Notstandssituation verneint und annimmt, die Gefahr wäre anders abwendbar gewesen. Nach dem Gesagten erweist sich auch der Einwand des Beschwerdeführers, die Vorinstanz befasse sich nicht mit der subjektiven Seite des Notstandes und nehme keine Interessenabwägung vor, als unbegründet. Die Vorinstanz musste sich nicht weiter mit Fragen des Notstandes auseinandersetzen, wenn sie der Ansicht ist, das Kriterium der
absoluten Subsidiarität sei nicht erfüllt. Nicht zielführend ist der Einwand des Beschwerdeführers, er sei lediglich teilweise auf einer öffentlichen Strasse gefahren. Damit bestätigt er, dass er zumindest teilweise auch auf einer öffentlichen Strasse fuhr. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der Beschwerdeführer aus dem Bundesgerichtsentscheid 106 IV 66, wo die Notstandssituation in Zusammenhang mit einem SVG-Delikt bejaht wurde. Denn im erwähnten Fall war das Gericht der Ansicht, dass der Beschuldigte das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr gewählt hatte. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann der Beschwerdeführer aus dem von ihm erwähnten BGE 104 IV 364 (gemeint: BGE 116 IV 364) ableiten. Die Umstände, unter welchen dem Beschuldigten in jenem Fall die Notstandshilfe zugebilligt wurde, sind mit den vorliegenden nicht vergleichbar. Auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur Verhältnismässigkeit respektive zum Opportunitätsprinzip wird anschliessend eingegangen (E. 2.3).

2.

2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Strafzumessung. Er beantragt, für den Fall einer Verurteilung sei er lediglich mit einer Busse von Fr. 500.-- zu bestrafen.

2.2. In erster Linie begründet der Beschwerdeführer seinen Antrag damit, dass die Strafe gestützt auf Art. 18
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 18 - 1 Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
1    Wer eine mit Strafe bedrohte Tat begeht, um sich oder eine andere Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leib, Leben, Freiheit, Ehre, Vermögen oder andere hochwertige Güter zu retten, wird milder bestraft, wenn ihm zuzumuten war, das gefährdete Gut preiszugeben.
2    War dem Täter nicht zuzumuten, das gefährdete Gut preiszugeben, so handelt er nicht schuldhaft.
StGB zu mildern sei. Da die Bestimmung vorliegend nicht zur Anwendung gelangt, ist auf diesbezügliche Ausführungen nicht weiter einzugehen.

2.3. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das begangene Delikt sei derart harmlos gewesen, dass die Vorinstanz gestützt auf das Opportunitätsprinzip (Art. 8
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 8 Verzicht auf Strafverfolgung - 1 Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
1    Staatsanwaltschaft und Gerichte sehen von der Strafverfolgung ab, wenn das Bundesrecht es vorsieht, namentlich unter den Voraussetzungen der Artikel 52, 53 und 54 des Strafgesetzbuches3 (StGB).
2    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, sehen sie ausserdem von einer Strafverfolgung ab, wenn:
a  der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt;
b  eine voraussichtlich nicht ins Gewicht fallende Zusatzstrafe zu einer rechtskräftig ausgefällten Strafe auszusprechen wäre;
c  eine im Ausland ausgesprochene Strafe anzurechnen wäre, welche der für die verfolgte Straftat zu erwartenden Strafe entspricht.
3    Sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, können Staatsanwaltschaft und Gerichte von der Strafverfolgung absehen, wenn die Straftat bereits von einer ausländischen Behörde verfolgt oder die Verfolgung an eine solche abgetreten wird.
4    Sie verfügen in diesen Fällen, dass kein Verfahren eröffnet oder das laufende Verfahren eingestellt wird.
StPO) von einer Strafe hätte absehen müssen. Gestützt auf Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB hätte die Vorinstanz auch von der Strafart abweichen und lediglich eine Busse anstelle einer Geldstrafe ausfällen können.
Anfechtungsgegenstand bildet einzig das Urteil vom 14. Februar 2017 (Art. 80 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 80 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen und gegen Entscheide der Beschwerdekammer und der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts.48
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen. Ausgenommen sind die Fälle, in denen nach der Strafprozessordnung (StPO)49 ein oberes Gericht oder ein Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz entscheidet.50
BGG). Die Frage des Verzichts auf eine Strafe gestützt auf das Opportunitätsprinzip respektive die Anwendung von Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB bildet nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheids, weshalb sich das Bundesgericht mangels Ausschöpfung des Instanzenzugs nicht dazu zu äussern hat. Bezüglich Art. 48a
SR 311.0 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937
StGB Art. 48a - 1 Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
1    Mildert das Gericht die Strafe, so ist es nicht an die angedrohte Mindeststrafe gebunden.
2    Das Gericht kann auf eine andere als die angedrohte Strafart erkennen, ist aber an das gesetzliche Höchst- und Mindestmass der Strafart gebunden.
StGB ist aber anzumerken, dass die tat- und täterangemessene Strafe grundsätzlich innerhalb des ordentlichen Strafrahmens der anzuwendenden Strafbestimmung festzusetzen ist. Dieser Rahmen ist vom Gesetzgeber in aller Regel sehr weit gefasst worden, um sämtlichen konkreten Umständen Rechnung zu tragen. Das Gericht ist bei Vorliegen eines Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgrundes lediglich dann nicht mehr an die Grenze des ordentlichen Strafrahmens gebunden, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart oder zu mildeerscheint. Das Unterschreiten des ordentlichen Strafrahmens kann namentlich dann angezeigt sein, wenn verschuldens- bzw. strafreduzierende Faktoren zusammentreffen, die einen objektiv an sich leichten Tatvorwurf weiter relativieren, so dass eine innerhalb des ordentlichen
Rahmens liegende Strafe dem Rechtsempfinden widerspräche (Urteil 6B 794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 4.3.2). Inwiefern vorliegend besondere Umstände im Sinne der erwähnten Rechtsprechung vorliegen sollten, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Vorinstanz berücksichtigt bei der Strafzumessung, dass die Strafe aufgrund der Geringfügigkeit des Delikts im untersten Bereich anzusiedeln ist. Sie attestiert dem Beschwerdeführer keine grosse kriminelle Energie. Zu seinen Lasten berücksichtigt sie jedoch die fehlende Reue und Einsicht und den Umstand, dass der Führerausweisentzug nur kurze Zeit vor dem erneuten Verstoss erfolgt war. Die Vorinstanz schöpft das ihr bei der Strafzumessung zustehende Ermessen (vgl. BGE 136 IV 55 E. 5.6; 135 IV 130 E. 5.3.1; je mit Hinweisen) hinsichtlich des zu beurteilenden Bagatelldelikts zwar vollständig aus. Ihr Ermessen überschreitet sie dabei jedoch nicht. Ferner ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz bei der Strafzumessung methodisch falsch vorgegangen wäre oder wesentliche Strafzumessungsfaktoren nicht berücksichtigt oder falsch gewichtet hätte. Weitere Rügen in Zusammenhang mit der Strafzumessung bringt der Beschwerdeführer nicht vor. Die
Beanstandungen hinsichtlich der vorinstanzlichen Strafzumessung erweisen sich insgesamt als unbegründet.

3.

3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzliche Kostenverlegung. Er macht geltend, vor Vorinstanz habe er in der Hauptsache obsiegt. Er sei vom Vorwurf der Tätlichkeiten freigesprochen worden. Ausserdem seien in sämtlichen Verfahrensstadien die Tätlichkeiten zwischen ihm und A.________ im Vordergrund gestanden. Der gesamte Aufwand der Staatsanwaltschaft sowie der Gerichte habe sich auf die Eruierung und Beurteilung dieses Delikts beschränkt. Der Aufwand für die Sachverhaltsermittlung und die Beurteilung des Verfahrens wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises hätten im Vergleich dazu eine untergeordnete Rolle gespielt. Dass ihm die Verfahrenskosten zu zwei Drittel auferlegt worden seien, sei willkürlich und bundesrechtswidrig. Die Vorinstanz verstosse damit gegen das Prinzip des adäquaten Kausalzusammenhangs (Art. 426
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO). Auch stelle die Deliktsschwere kein zulässiges Kriterium bei der Kostenverteilung dar. Ferner habe die Vorinstanz ausser Acht gelassen, dass die angefallenen Gebühren ausschliesslich zur Deckung des angefallenen Aufwandes dienen dürften. Sie müssten mit dem objektiven Wert der Leistung vereinbar sein und sich in einem vernünftigen Rahmen halten.

3.1.1. Die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer obsiege mit seiner Berufung betreffend den Vorwurf der Tätlichkeiten, unterliege aber bezüglich dem erheblich schwerer wiegenden Vorwurf des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzugs des Führerausweises. Diesbezüglich sei die Strafe gar erhöht worden. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft sei teilweise erfolgreich gewesen. Entsprechend dem Ausgang des Berufungsverfahrens rechtfertige es sich, dem Beschwerdeführer zwei Drittel und dem Staat einen Drittel der Gerichtskosten aufzuerlegen. Die Kosten des Untersuchungs- und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens seien zu zwei Dritteln dem Beschwerdeführer und zu einem Drittel dem Staat aufzuerlegen.

3.1.2. Die Verlegung der Kosten im Strafprozess (Art. 422 ff
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 422 Begriff - 1 Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
1    Die Verfahrenskosten setzen sich zusammen aus den Gebühren zur Deckung des Aufwands und den Auslagen im konkreten Straffall.
2    Auslagen sind namentlich:
a  Kosten für die amtliche Verteidigung und unentgeltliche Verbeiständung;
b  Kosten für Übersetzungen;
c  Kosten für Gutachten;
d  Kosten für die Mitwirkung anderer Behörden;
e  Post-, Telefon- und ähnliche Spesen.
. StPO) richtet sich nach dem Grundsatz, wonach Kosten zu tragen hat, wer sie verursacht (BGE 138 IV 248 E. 4.4.1; Urteil 6B 1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; je mit Hinweis). Erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem zur Verurteilung führenden strafbaren Verhalten und den durch die Abklärung entstandenen Kosten (vgl. Urteile 6B 1053/2014 vom 3. Dezember 2015 E. 1.2; 6B 428/2012 vom 19. November 2012 E. 3.1; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 426 - 1 Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
1    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Ausgenommen sind die Kosten für die amtliche Verteidigung; vorbehalten bleibt Artikel 135 Absatz 4.
2    Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat.
3    Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten nicht, die:
a  der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat;
b  für Übersetzungen anfielen, die durch die Fremdsprachigkeit der beschuldigten Person nötig wurden.
4    Die Kosten für die unentgeltliche Verbeiständung der Privatklägerschaft trägt die beschuldigte Person nur, wenn sie sich in günstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befindet.
5    Die Bestimmungen dieses Artikels gelten sinngemäss für die Partei im selbstständigen Massnahmeverfahren, wenn der Entscheid zu ihrem Nachteil ausfällt.
StPO).
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien gemäss Art. 428 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Ob eine Partei im Rechtsmittelverfahren als obsiegend oder unterliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten Anträge gutgeheissen wurden (Urteil 6B 330/2016 vom 10. November 2017 E. 4.3 mit Hinweis). Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 428 Kostentragung im Rechtsmittelverfahren - 1 Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
1    Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht.
2    Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn:
a  die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind; oder
b  der angefochtene Entscheid nur unwesentlich abgeändert wird.
3    Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung.
4    Hebt sie einen Entscheid auf und weist sie die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück, so trägt der Bund oder der Kanton die Kosten des Rechtsmittelverfahrens und, nach Ermessen der Rechtsmittelinstanz, jene der Vorinstanz.
5    Wird ein Revisionsgesuch gutgeheissen, so entscheidet die Strafbehörde, die anschliessend über die Erledigung der Strafsache zu befinden hat, nach ihrem Ermessen über die Kosten des ersten Verfahrens.
StPO).
Innerhalb der rechtlichen Grundsätze liegt die Kostenverteilung im sachrichterlichen Ermessen. Da das Sachgericht am besten in der Lage ist, die Angemessenheit zu beurteilen, auferlegt sich das Bundesgericht eine gewisse Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn das Sachgericht den ihm zustehenden weiten Ermessensspielraum überschritten hat (Urteil 6B 634/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2 mit Hinweis).

3.1.3. Im Rechtsmittelverfahren beantragte der Beschwerdeführer einen vollumfänglichen Freispruch. Die Staatsanwaltschaft verlangte hingegen einen Schuldspruch wegen Tätlichkeiten sowie wegen Fahrens trotz Entzugs des Führerausweises. Somit war die Berufung des Beschwerdeführers teilweise erfolgreich. Die vorinstanzliche Strafzumessung wirkt sich allerdings leicht zu seinen Ungunsten aus, da die Busse zusätzlich zur Geldstrafe ausgesprochen wurde, während die erste Instanz einen Teil der Geldstrafe als Verbindungsbusse aussprach. Die Behauptung des Beschwerdeführers, dass der Aufwand für die Beurteilung des SVG-Delikts verglichen mit den Tätlichkeiten verschwindend klein war, trifft nicht zu. Der Vorwurf der Tätlichkeiten war in sachverhaltsmässiger Hinsicht bestritten, weshalb diesbezüglich die Sachverhaltsermittlung im Vordergrund stand. Hinsichtlich des SVG-Verstosses gestand der Beschwerdeführer den Sachverhalt zwar ein. Dies bedeutet jedoch nicht, dass keinerlei Sachverhaltsabklärungen mehr erforderlich gewesen wären. Zwar fallen die Erwägungen zum Sachverhalt vergleichsweise kurz aus. Dafür mussten sich die kantonalen Gerichte aber mit den Einwänden des Beschwerdeführers und der Frage des Notstandes auseinandersetzen. In
Anbetracht dessen überschreitet die Vorinstanz bei der Verlegung der vorinstanzlichen Gerichtskosten ihr Ermessen nicht. Das Gesagte gilt auch für die Verteilung der erstinstanzlichen Gerichtskosten sowie der Kosten der Untersuchung. Zwar stand auch hier die Erstellung des Sachverhalts in Zusammenhang mit den Tätlichkeiten im Vordergrund. Trotz Anerkennung des Sachverhalts mussten allerdings auch in Zusammenhang mit dem SVG-Delikt weitere Beweise erhoben und (Zeugen-) Einvernahmen durchgeführt werden, wie die vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage des Notstandes zeigen (vgl. vorinstanzliches Urteil E. 5.4). Jedenfalls kann nicht ohne weiteres gesagt werden, der Verfahrensaufwand wäre ohne die Tätlichkeiten lediglich halb so gross gewesen. Eine Ermessensüberschreitung ist auch hier nicht ersichtlich. Soweit sich der Beschwerdeführer zumindest sinngemäss auf das Kostendeckungsprinzip beruft und dieses als verletzt ansieht, ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet. Es spielt im Allgemeinen für Gerichtsgebühren keine Rolle, decken doch erfahrungsgemäss die von den Gerichten eingenommenen Gebühren die entsprechenden Kosten bei Weitem nicht (BGE 139 III 334 E. 3.2.3 mit Hinweisen). Die Entschädigungsfrage folgt den gleichen Regeln wie
der Kostenentscheid (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 mit Hinweisen). Somit ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Neuverteilung der Parteikosten abzuweisen. Was die Höhe des Honorars seines Anwalts anbetrifft, so wird darauf unter E. 4 einzugehen sein.

4.

4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich auch gegen die Höhe der entschädigungsfähigen Parteikosten. Diesbezüglich rügt er das rechtliche Gehör gemäss Art. 3 Abs. 2 lit. c
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 3 Achtung der Menschenwürde und Fairnessgebot - 1 Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
1    Die Strafbehörden achten in allen Verfahrensstadien die Würde der vom Verfahren betroffenen Menschen.
2    Sie beachten namentlich:
a  den Grundsatz von Treu und Glauben;
b  das Verbot des Rechtsmissbrauchs;
c  das Gebot, alle Verfahrensbeteiligten gleich und gerecht zu behandeln und ihnen rechtliches Gehör zu gewähren;
d  das Verbot, bei der Beweiserhebung Methoden anzuwenden, welche die Menschenwürde verletzen.
StPO, Art. 29 Ziff. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV und Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK als verletzt, da die Vorinstanz das Honorar seines Anwalts gekürzt, sich dabei aber nicht mit den einzelnen Positionen der Aufwand- und Kostennote auseinandergesetzt habe. Vielmehr habe sie die Entschädigung nach Gutdünken auf Fr. 4'500.-- festgesetzt. Die Vorinstanz verletzte dabei auch ihr Ermessen, denn es sei kein übertriebener Zeitaufwand fakturiert worden. Das Sichten der Aussagen und Protokolle habe einen erheblichen Zeitaufwand verursacht.

4.2. Die Vorinstanz erwägt, angesichts des einfachen Sachverhalts und der rechtlich nicht komplexen Argumentation sei die vom Verteidiger für das Berufungsverfahren geltend gemachte Entschädigung von Fr. 9'250.-- übersetzt. Es sei kein umfangreiches Akten- und Rechtsstudium erforderlich gewesen. Bei einer Beschränkung auf die notwendigen und sinnvollen Bemühungen erscheine ein Arbeitsaufwand von 18 Stunden angemessen für das Studium des erstinstanzlichen Urteils, die notwendigen Instruktionen, das Verfassen eines rund einstündigen Plädoyers und die Teilnahme an der Berufungsverhandlung. Die anrechenbaren Parteikosten würden daher auf Fr. 4'929.90 inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer festgesetzt.

4.3. Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie gemäss Art. 429 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO u.a. Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (lit. a) und der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind (lit. b; vgl. für das Rechtsmittelverfahren: Art. 436 Abs. 1
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 436 Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren - 1 Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
1    Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfahren richten sich nach den Artikeln 429-434.
2    Erfolgt weder ein vollständiger oder teilweiser Freispruch noch eine Einstellung des Verfahrens, obsiegt die beschuldigte Person aber in andern Punkten, so hat sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen.
3    Hebt die Rechtsmittelinstanz einen Entscheid nach Artikel 409 auf, so haben die Parteien Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren und im aufgehobenen Teil des erstinstanzlichen Verfahrens.
4    Die nach einer Revision freigesprochene oder milder bestrafte beschuldigte Person hat Anspruch auf angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Revisionsverfahren. Sie hat zudem Anspruch auf Genugtuung und Entschädigung für ausgestandenen Freiheitsentzug, sofern dieser Freiheitsentzug nicht an die wegen anderer Straftaten ausgesprochenen Sanktionen angerechnet werden kann.
StPO). Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 Abs. 2
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO). Es obliegt der beschuldigten Person, ihre Ansprüche zu begründen und auch zu belegen. Dies entspricht der zivilrechtlichen Regel, wonach wer Schadenersatz beansprucht, den Schaden zu beweisen hat (Art. 42 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 42 - 1 Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
1    Wer Schadenersatz beansprucht, hat den Schaden zu beweisen.
2    Der nicht ziffernmässig nachweisbare Schaden ist nach Ermessen des Richters mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und auf die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen abzuschätzen.
3    Bei Tieren, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden, können die Heilungskosten auch dann angemessen als Schaden geltend gemacht werden, wenn sie den Wert des Tieres übersteigen.26
OR; vgl. zum Ganzen: BGE 142 IV 237 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht prüft die Auslegung von Art. 429 Abs. 1 lit. a
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 429 Ansprüche - 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
1    Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a  eine nach dem Anwaltstarif festgelegte Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wobei beim Anwaltstarif nicht unterschieden wird zwischen der zugesprochenen Entschädigung und den Honoraren für die private Verteidigung;
b  Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c  Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2    Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen.
3    Hat die beschuldigte Person eine Wahlverteidigung mit ihrer Verteidigung betraut, so steht der Anspruch auf Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a ausschliesslich der Verteidigung zu unter Vorbehalt der Abrechnung mit ihrer Klientschaft. Gegen den Entschädigungsentscheid kann die Verteidigung das Rechtsmittel ergreifen, das gegen den Endentscheid zulässig ist.275
StPO frei. Es auferlegt sich indessen eine gewisse Zurückhaltung gegenüber der vorinstanzlichen Einschätzung, insbesondere hinsichtlich der Frage, welcher Aufwand der Verteidigung im konkreten Fall noch als angemessen zu bezeichnen ist (BGE 142 IV 45 E. 2.1 mit Hinweis; 138 IV 197 E. 2.3.6). Es ist in erster Linie Aufgabe der Strafbehörden, die Angemessenheit anwaltlicher Bemühungen zu beurteilen, wobei sie über ein beträchtliches Ermessen verfügen. Das Bundesgericht schreitet nur ein, wenn der Ermessensspielraum klarerweise überschritten wurde und die Festsetzung des Honorars ausserhalb jeden vernünftigen Verhältnisses zu den vom Anwalt geleisteten Diensten steht (vgl. zur amtlichen Verteidigung BGE 141 I 124 E. 3.1 f.; Urteil 6B 1189/2016 vom 16. November 2017 E. 2.3.2 mit Hinweisen).
Das Bundesgericht überprüft die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht relevanten Ausnahmen abgesehen - nur auf Willkür (vgl. Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3 mit Hinweisen; 138 IV 13 E. 2). Willkür in der Rechtsanwendung liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Für die Rüge der Willkür gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 141 IV 305 E. 1.2 mit Hinweisen).

4.4. Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid auf die kantonale Verordnung über die Kosten in Zivil-, Straf- und verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 26. März 2013 (JusKV; SLR 265). Diese sieht für den vorliegenden Fall einen Gebührenrahmen von Fr. 500.-- bis Fr. 24'000.-- vor (§ 32 Abs. 3 i.V.m. § 21 JusKV). Die Vorinstanz hat den Vertretungsaufwand in pauschaler Weise auf 18 Stunden festgesetzt anstelle der geltend gemachten 37 Stunden. Gleichwohl ist die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV) nicht verletzt. Die Vorinstanz geht zu Recht davon aus, dass der vorliegende Fall weder in sachverhaltlicher noch in rechtlicher Hinsicht besonders komplex ist. Aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung geht denn auch hervor, dass die Vorinstanz vor allem die Position "Vorbereitung Plädoyer" als übersetzt erachtete. Angesichts der Tatsache, dass gemäss Kostennote vom 8. Februar 2017 insgesamt beinahe 22 Stunden für die Vorbereitung des Plädoyers fakturiert wurden, verletzt die Vorinstanz mit der Kürzung des entschädigungspflichtigen Anwaltshonorars ihr Ermessen nicht.

5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Januar 2018

Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Denys

Die Gerichtsschreiberin: Schär
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 6B_765/2017
Date : 18. Januar 2018
Published : 05. Februar 2018
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Straftaten
Subject : Fahren trotz Entzugs des Führerausweises; Notstand; Kosten- und Entschädigungsregelung


Legislation register
BGG: 66  80  95  106
BV: 29
EMRK: 6
OR: 42
StGB: 17  18  48a
StPO: 3  8  422  426  428  429  436
BGE-register
104-IV-293 • 106-IV-65 • 116-IV-364 • 135-IV-130 • 136-IV-55 • 137-IV-352 • 138-IV-13 • 138-IV-197 • 138-IV-248 • 139-III-334 • 140-III-385 • 141-I-124 • 141-IV-305 • 142-IV-237 • 142-IV-45
Weitere Urteile ab 2000
6B_1053/2014 • 6B_1189/2016 • 6B_330/2016 • 6B_368/2017 • 6B_428/2012 • 6B_634/2016 • 6B_765/2017 • 6B_794/2016
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