Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-6485/2012

law/auj

Urteil vom 18. Dezember 2014

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richter Bendicht Tellenbach, Richter Gérald Bovier;

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______,geboren am (...),

Türkei,
Parteien
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des BFM vom 27. November 2012 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführerin, eine türkische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus B._______ reiste im November oder Dezember 1997 mit einem Touristenvisum in die Schweiz ein, wo sie in der Folge bis im Dezember 1998 mit ihrem Verlobten C._______ zusammenlebte. Am 1. Juni 1999 reichte die Beschwerdeführerin gegen ihren ehemaligen Verlobten eine Strafanzeige ein.

B.
Am 16. August 1999 wies die zuständige kantonale Behörde ein Gesuch von A._______ um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ab und verfügte ihre Wegweisung aus dem Kanton. Mit Urteil vom 17. Januar 2000 wies das Verwaltungsgericht des Kantons D._______ eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ab und bestätigte die Wegweisung. Das vormalige Bundesamt für Ausländerfragen verfügte am 3. März 2000 die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz und belegte sie wegen illegalen Aufenthalts und Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung sowie wegen Sozialhilfeabhängigkeit mit einem dreijährigen Einreiseverbot. Aufgrund des laufenden Ermittlungsverfahrens gegen ihren ehemaligen Verlobten wurde die Ausreisefrist vom 15. April 2000 mehrmals erstreckt, letztmals bis 31. Januar 2002.

C.
C._______ wurde am (...) wegen (...) und (...) der Beschwerdeführerin zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Am 24. Juni 2006 wurde er aus der Haft entlassen.

D.
Am 5. Oktober 2006 reichte die Beschwerdeführerin im Kanton D._______ ein Gesuch um Erteilung eine Härtefallbewilligung ein mit der Begründung, sie sei physisch und psychisch krank, benötige eine regelmässige medizinische Behandlung und habe bei der Invalidenversicherungs-Stelle des Kantons E._______ ein Leistungsgesuch eingereicht. Am 26. Januar 2009 lehnte die zuständige kantonale Behörde das Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zwecks medizinischer Behandlung in der Schweiz ab. Mit Strafbefehl vom 7. Juli 2009 verurteilte der zuständige Untersuchungsrichter die Beschwerdeführerin wegen Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung in der Zeit vom 5. Januar 2009 bis 31. März 2009 zu gemeinnütziger Arbeit und einer Busse. Mit Urteil vom 22. Oktober 2009 bestätigte das Kantonsgericht D._______ die Abweisung eines weiteren Gesuches um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch die Vorinstanz. Die zuständige Behörde setzte der Beschwerdeführerin eine Ausreisefrist bis 1. April 2010 an.

E.
Mit Eingabe vom 31. März 2010 reichten die Beschwerdeführerin und ihr heutiger Lebenspartner F._______ mittels ihres neu mandatierten Rechtsvertreters beim BFM schriftlich ein Asylgesuch ein.

Darin wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin stamme aus einer sehr konservativen, einflussreichen und wohlhabenden Familie und sei im Alter von 14 Jahren ohne ihre Einwilligung von ihrem Grossvater G._______ mit C._______ verlobt worden. Erst 18 Jahre später, im Jahr 1997, habe ihr Vater, welcher nach dem Tod ihres Grossvaters die Rolle des Familienoberhauptes übernommen habe, entschieden, dass die arrangierte Verbindung nun vollzogen werden solle. Die Beschwerdeführerin sei in die Schweiz eingereist, um ihren Verlobten zu heiraten, habe jedoch feststellen müssen, dass dieser bereits eine Scheinehe mit einer anderen Frau geführt und im Kanton D._______ über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt habe. Die Beschwerdeführerin habe mit C._______ zusammengelebt, welcher sie aufs Schwerste vergewaltigt und misshandelt habe. Die traumatisierte Beschwerdeführerin habe sich schliesslich Ende 1998 von ihm getrennt, sei jahrelang durch die Opferhilfe betreut worden und habe eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, um sich ärztlich behandeln zu lassen. C._______ sei zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Die Beschwerdeführerin habe im Jahr 2000 ihren jetzigen Partner F._______ kennengelernt. Die beiden lebten seit 2002 in E._______ zusammen und hätten sich religiös trauen lassen; eine zivile Eheschliessung sei nicht möglich gewesen, weil sie nicht über einen offiziellen Wohnsitz in der Schweiz verfügten. In der Familie der Beschwerdeführerin existiere eine alte und gelebte Tradition der Ehrenmorde an vermeintlich untreuen Ehefrauen oder an Töchtern, die eine Zwangsverheiratung ablehnten. So habe der Grossvater G._______, ein Grossgrundbesitzer, drei seiner Ehefrauen massiv misshandelt und vor rund 18 Jahren die vierte Ehefrau wegen angeblicher Untreue getötet. Der Grossvater mütterlicherseits der Beschwerdeführerin, H._______, habe 1930 seine Ehefrau umgebracht. Erst vor kurzem sei es in der Familie eines Halbbruders des Vaters der Beschwerdeführerin zu einem Ehrenmord an der Tochter und deren unerwünschtem Ehemann gekommen. In keinem dieser Fälle habe es behördliche Ermittlungen gegeben. Obwohl die Beschwerdeführerin ihren Ehemann C._______ verlassen habe, weil dieser sie misshandelt habe, stelle die Trennung aus Sicht ihres Vaters und des in der Türkei lebenden Bruders und der übrigen dort wohnenden Verwandten eine schwere Kränkung der Familienehre dar, insbesondere da der übermächtige Patriarch G._______ die Ehe mit dem Patriarchen der Familie I._______ vereinbart habe. Erschwerend komme hinzu, dass die Beschwerdeführerin nach der Trennung von C._______ eine Beziehung zu F._______ eingegangen sei und mit diesem unverheiratet in einer Lebensgemeinschaft zusammenlebe. Aus Sicht ihrer Familie
habe die Beschwerdeführerin die Familienehre verletzt und F._______ sei dafür verantwortlich, dass sie ihren Ehemann verlassen habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei drohe der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner F._______ daher jederzeit mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eine Tötung. Zwar würden in der Türkei mittlerweile einige Ehrenmorde verfolgt, doch bestehe im kurdischen Milieu nach wie vor eine sehr grosse Dunkelziffer, und die Mehrheit solcher Tötungsdelikte bleibe ungeahndet oder werde nach aussen als Unfall getarnt. Der türkische Staat sei dagegen regelmässig schutzunfähig. J._______, der als einziger der Brüder der Beschwerdeführerin noch in der Türkei lebe, habe ohne Einwilligung seines Vaters geheiratet und sei deshalb besonders verpflichtet, bei der Verwirklichung eines Ehrenmordes gegenüber seiner Schwester und deren Lebenspartner aktiv zu sein, um sein eigenes Fehlverhalten wiedergutzumachen. So habe nach ihrer Trennung von C._______ nicht nur ihr Vater, sondern auch der Bruder J._______ klare Todesdrohungen gegen sie ausgesprochen, in welche auch ihr Lebenspartner F._______ einbezogen worden sei. Dass gerade schwach positionierte männliche Familienmitglieder besonders gefordert seien, sich durch solche Taten zu rehabilitieren, könne nötigenfalls durch ein ethnologisches Gutachten belegt werden. Dem unterzeichnenden Anwalt seien aus Strafverfahren mehrere Fälle bekannt, in welchen teilweise als sehr integriert geltende und seit langem in Europa lebende männliche Familienangehörige Ehrenmorde begangen hätten. Sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Partner erfüllten die Flüchtlingseigenschaft, weil beiden durch die Herkunftsfamilie ersterer in der Türkei jederzeit ein Ehrenmord drohe, dies zum einen aufgrund der gelebten Praxis bzw. Tradition der Ehrenmorde in ihrer Familie und zum anderen aufgrund der Schutzunfähigkeit des türkischen Staates, von welcher angesichts der grossen Zahl ungeahndeter Delikte im kurdischen Milieu auszugehen sei.

F.a Nach der Befragung zur Person (BzP) am 11. Mai 2010 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel hörte das BFM die Beschwerdeführerin und ihren Lebenspartner am 22. Juni 2010 getrennt zu den Asylgründen an. Bei sämtlichen Befragungen war eine Mitarbeiterin des Rechtsvertreters anwesend.

F.b Anlässlich der BzP und der Anhörung gab die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen zu Protokoll, sie sei C._______ im Alter von 14 Jahren versprochen worden und im November 1997 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist, um ihn zu heiraten. Als sie eine standesamtliche Eheschliessung verlangt habe, habe es Streit gegeben, weil er bereits verheiratet gewesen sei. Er habe sie geschlagen und vergewaltigt. Das Strafverfahren gegen ihn habe sechs Jahre gedauert. In dieser Zeit sei das Sozialamt für sie aufgekommen. Ihr ehemaliger Verlobter sei zu einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren und zur Zahlung einer Genugtuung von Fr. 37'000.- verurteilt worden. Aus Sicht ihrer Familie sei jedoch sie für die Trennung verantwortlich. C._______ habe viele Briefe geschrieben, damit man sie in die Türkei zurückschaffe und sie dort umbringe; er wolle sich für die abgesessene Gefängnisstrafe rächen. Wenn sie ihm oder seinen Schwestern in K._______ auf der Strasse begegne, würde sie geschlagen und verbal angegriffen.

Nach der Trennung von C._______ habe sie ihren jetzigen Lebenspartner F._______ kennengelernt. Im März 2001 hätten sie in E._______ ein Hochzeitsfest mit 400 bis 500 geladenen Gästen gefeiert. Sie seien nur religiös getraut, weil eine zivilrechtliche Eheschliessung in der Schweiz mangels Aufenthaltsbewilligung nicht möglich gewesen sei. Sie habe ein Asylgesuch eingereicht, weil sie einen Wegweisungsentscheid erhalten habe und weil man sie bei einer Rückkehr in die Türkei sowohl wegen ihres ehemaligen Verlobten als auch ihres jetzigen Lebenspartners töten würde. Bis zu ihrer Wegweisung habe ihre Familie nicht gewusst, dass sie ohne Trauschein mit F._______ zusammenlebe. Dieser habe nach seinem Wegweisungsentscheid im März 2010 überall hin geschrieben, auch ans türkische Konsulat, dass er sich umbringen werde. Schweizer und türkische Medien (einschliesslich zweier Fernsehkanäle) hätten über ihr Leben in der Schweiz und den bevorstehenden Vollzug der Wegweisung berichtet. Seither würde sie von ihren Familienangehörigen, ungebildeten Bergleuten, bedroht. Ihr Grossvater habe seine Ehefrau umgebracht, ihr Onkel väterlicherseits habe eine Frau entführt, woraufhin deren Sippe eine Person aus ihrer Familie getötet habe. Ihr Onkel habe dann wiederum aus Rache eine Person der Sippe der entführten Frau umgebracht, und vor zwei Jahren sei sein Sohn getötet worden. Dieser Onkel sowie die Geschwister des Stiefvaters und ihr älterer, in der Türkei wohnhafter Bruder würden sie bedrohen. Sie und ihr Lebenspartner könnten nicht in die Türkei fahren, um dort zu heiraten, weil sie dann mangels Aufenthaltsbewilligung nicht in die Schweiz zurückkehren könnten. Überdies habe auch F._______ Probleme mit seiner Familie, weil er mit ihr ohne zivilrechtliche Eheschliessung zusammenlebe.

G.

G.a Das BFM trat mit Verfügung vom 27. November 2012 - eröffnet am 5. Dezember 2012 - in Anwendung von Art. 33 Abs. 1 des Asylgesetzes in der Fassung gemäss Ziff. I des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 (aAsylG, AS 2006 4745)auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

G.b Gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e aAsylG trat das BFM mit Verfügung vom 27. November 2012 auf das zweite Asylgesuch von F._______, dem Lebenspartner der Beschwerdeführerin, nicht ein, verfügte dessen Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.

H.
Mit Eingabe vom 12. Dezember 2012 liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 27. November 2012 erheben und beantragen, diese sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen, bzw. die Verfügung sei aufzuheben und das BFM anzuweisen, auf das neue Asylgesuch vom 31. März 2010 einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren. Subeventualiter seien die Ziffern 4 und 5 (recte: Ziff. 3 und 4) aufzuheben und die Unzulässigkeit, evtl. die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht liess die Beschwerdeführerin beantragen, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit demjenigen ihres Lebenspartners F._______ (D-6482/2012) zu vereinigen oder zumindest zu koordinieren, und es seien ihr Fristen zu einer Beschwerdeergänzung sowie zur Einreichung von Arztberichten und Beweismitteln anzusetzen. Schliesslich ersuchte der unterzeichnende Anwalt um Mitteilung des Spruchkörpers sowie um die Ansetzung einer angemessenen Frist zwecks Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Parteientschädigung.

I.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 28. Dezember 2012 den Eingang der Beschwerde.

J.
Mit Verfügung vom 18. Januar 2013 hielt der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Er wies den Antrag auf Vereinigung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens mit dem Verfahren D-6482/2012 ihres Lebenspartners ab und ordnete stattdessen eine koordinierte Behandlung der beiden Verfahren an. Des Weiteren forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf, bis am 4. Februar 2013 einen aktuellen Arztbericht über ihren gegenwärtigen Gesundheitszustand und die laufenden medizinischen und/oder psychotherapeutischen Behandlungen mit einer Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Sodann gab er ihr die Gelegenheit, bis am 4. Februar 2013 eine allfällige Beschwerdeergänzung einzureichen. Den Antrag, es sei eine angemessene Frist zur Beibringung weiterer Beweismittel anzusetzen, wies der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden gemäss Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG (SR 142.31) sowie auf Art. 32 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG ab. Ferner forderte er die Beschwerdeführerin auf, bis zum 4. Februar 2013 einen Kostenvorschuss zu leisten und gab ihr die voraussichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt. Schliesslich hielt der Instruktionsrichter unter Hinweis auf die dem Rechtsvertreter bekannte Zwischenverfügung vom 25. August 2011 im Verfahren E-4511/2011 fest, der Antrag, es sei eine Frist zur Einreichung einer Kostennote anzusetzen, sei nicht zu behandeln.

K.
Mit Eingabe vom 4. Februar 2013 beantragte der Rechtsvertreter namens der Beschwerdeführerin, diese sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, eventuell sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und subeventuell sei eine Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses anzusetzen. Mit der Eingabe wurden ein ärztlicher Bericht des (...) in L._______ vom 26. Januar 2013, ein vom 2. Februar 2013 datierendes Schreiben des Hausarztes der Beschwerdeführerin, eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht sowie eine Fürsorgebestätigung vom 31. Januar 2013 zu den Akten gereicht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist somit eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG). Eine solche Ausnahme liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht vorliegend endgültig entscheidet.

1.2 Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachstehenden E. 6 - einzutreten (Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

Das BFM ist in seinem gestützt auf Art. 33 aAsylG ergangenen Entscheid vom 27. November 2012 auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 31. März 2010 nicht eingetreten. Der Nichteintretenstatbestand von Art. 33 aAsylG wurde mit der am 1. Februar 2014 in Kraft getretenen Asylgesetz-Revision vom 14. Dezember 2012 ersatzlos aufgehoben. Gemäss Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängigen Verfahren das neue Recht. Die Anwendung des neuen Rechts auf das hängige Beschwerdeverfahren müsste allerdings zur Feststellung der Nichtigkeit der vorinstanzlichen Verfügung und damit zu deren Aufhebung führen, da der Nichteintretensentscheid in Anwendung einer Gesetzesbestimmung erging, welche im Urteilszeitpunkt nicht mehr existiert und nicht durch eine neue Bestimmung ersetzt wurde. Eine Kassation der Verfügung mit Rückweisung an die Vorinstanz würde jedoch zu einer Verzögerung des Verfahrens führen und damit dem Willen des Gesetzgebers zuwiderlaufen, welcher mit der Streichung der Nichteintretenstatbestände (Art. 32-35a aAsylG) eine Beschleunigung und Vereinfachung der Asylverfahren beabsichtigte. Hinsichtlich des Nichteintretenstatbestandes von Art. 33 aAsylG liegt demnach eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes ("inconséquence manifeste") vor, welche von den rechtsanwendenden Behörden behoben werden darf (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010, S. 52 f. Rz. 243 ff.). Demzufolge ist das bisherige Recht anwendbar auf Beschwerdeverfahren, welche vor dem 1. Februar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig gemacht wurden. Die am 12. Dezember 2012 eingereichte Beschwerde ist demnach gemäss dem früheren Recht (Art. 33 aAsylG) in der Fassung vom 1. Januar 2008 zu prüfen (vgl. zum Ganzen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-662/2014 vom 17. März 2014, E. 2.4 m.w.H., zu Art. 32 Abs. 2 Bst. a aAsylG).

3.

Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, bzw. aus Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.4 f. [zur Publikation vorgesehen]).

4.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylG auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.

5.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, S. 193 ff. Rz. 548 ff., m.w.H.). Die Beschwerdeführerin liess zum einen beantragen, die angefochtene Verfügung sei wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nichtig zu erklären bzw. zumindest aufzuheben. Zum anderen wurde beantragt, die Verfügung sei wegen mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Rechts auf Prüfung der Parteivorbringen sowie der Begründungspflicht, sowie wegen gleichzeitiger mangelhafter Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

5.2

5.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Verfügung des BFM vom 27. November 2012 erfülle mangels Rechtsmittelbelehrung die formellen Kriterien an eine Verfügung nicht. Deshalb sei sie nichtig bzw. zumindest aufzuheben, und die Sache sei zum Erlass einer formell korrekten Verfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

5.2.2 Verfügungen im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG sind den Parteien grundsätzlich schriftlich zu eröffnen und als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen (vgl. Art. 34 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
und Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die angefochtene Verfügung vom 27. November 2012 enthält keine Rechtmittelbelehrung und wurde daher mangelhaft eröffnet. Dieser Formfehler ist jedoch nicht derart gravierend, dass die Verfügung als nichtig zu betrachten wäre (vgl. BVGE 2009/43 E. 1.1 S. 608 ff.). Die Beschwerdeführerin wird im Asylverfahren durch einen patentierten Rechtsanwalt vertreten, dem die Verfügung eröffnet wurde und der rechtzeitig eine Beschwerde eingereicht hat. Somit ist der Beschwerdeführerin durch die mangelhafte Eröffnung des Nichteintretensentscheides kein Rechtsnachteil erwachsen (vgl. Art. 38
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
VwVG; Kölz/Häner/ Bertschi, a.a.O., S. 223 Rz. 646; Uhlmann/Schwank, in: Waldmann/ Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2009, Art. 38 N. 17 f. S. 832 f.). Der Antrag die angefochtene Verfügung sei wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung nichtig zu erklären bzw. zumindest aufzuheben, ist demzufolge abzuweisen.

5.3.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen können (BVGE 2012/21 E. 5 S. 414; 2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (BVGE 2012/21 E. 5 S. 414 f.).

Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24 E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (BVGE 2008/24 E. 7.2).

5.3.2 Das in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG).

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich u.a. auch, dass die verfügende Behörde in ihrem Entscheid die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können und erstere den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen - und um solche geht es bei der Prüfung eines Asylgesuches - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).

5.4

5.4.1 In formeller Hinsicht wird auf Beschwerdeebene des Weiteren gerügt, das BFM habe den prekären psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (und ihres Partners) und die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung weder in der Zusammenfassung des Sachverhaltes noch in den rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung erwähnt, obwohl man im erstinstanzlichen Verfahren mehrmals darauf hingewiesen habe und ihr schlechter Gesundheitszustand daher dokumentiert sei. Die Beschwerdeführerin sei in der Schweiz seit Jahren in psychotherapeutischer bzw. psychiatrischer Behandlung. Der Rechtsvertreter habe entsprechende Arztzeugnisse eingereicht, und die Beschwerdeführerin habe an der Anhörung ebenfalls auf ihren schlechten Gesundheitszustand hingewiesen. Weiter wird gerügt, die Vorinstanz habe auch zum aktuellen (d.h. im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung bestehenden) Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin keinerlei Abklärungen getätigt.

5.4.2 Im Hinblick auf die bevorstehende Anhörung der Beschwerdeführerin und ihres Partners hielt der Rechtsvertreter in einem Schreiben vom Juni 2010 an das BFM fest, es sei zu berücksichtigen, dass sich die beiden "nach wie vor in ständiger psychiatrischer Behandlung befinden, dies neben einer Behandlung wegen somatischer Krankheit" (vgl. BFM-act. B22/2). An der BzP vom 11. Mai 2010 äusserte sich die Beschwerdeführerin nicht zu ihrem Gesundheitszustand. Anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2010 gab sie - nach der Schilderung der häuslichen Gewalt, welcher sie durch ihren ehemaligen Verlobten während ihres Zusammenlebens im Jahr 1998 ausgesetzt gewesen war - zu Protokoll, sie sei wegen dieses Problems in eine Depression geraten. Weiter sagte sie, sie sei wegen der Depressionen bei einem türkischen Arzt in Behandlung gewesen (vgl. act. B24/14 S. 2 f. F7). Die Beschwerdeführerin sprach sowohl über die Depression(en) als auch über die ärztliche Behandlung in der Vergangenheitsform, da sie sich offensichtlich auf einen Zeitraum (ab 1998) bezog, welcher im Zeitpunkt der Anhörung im Juni 2010 mehr als zehn Jahre zurücklag. Aktuelle psychische Probleme und psychiatrische bzw. psychotherapeutische Behandlungen erwähnte sie mit keinem Wort. Während der Anhörung zu den vorgebrachten Drohungen durch ihren Onkel sagte sie plötzlich, sie habe jetzt sehr starke Kopfschmerzen (a.a.O., S. 4 F16), und gegen Ende der Anhörung gab sie an, sie sei heute ein wenig krank. Auf die Nachfrage der BFM-Mitarbeiterin präzisierte sie, sie habe Angina und Schluckbeschwerden (a.a.O., S. 11 F107 f.).

Die Beschwerdeführerin hat somit während der Befragungen im Jahr 2010 keine aktuellen schwerwiegenden psychischen oder physischen gesundheitlichen Probleme geltend gemacht. Aus dem Anhörungsprotokoll ergeben sich überdies keine Anhaltspunkte dafür, dass sie aufgrund einer schlechten gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage gewesen wäre,ihre Asylgründe und allfällige Wegweisungsvollzugshindernisse umfassend darzulegen. Die Hilfswerksvertretung regte denn auch weder im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin noch auf die vorgebrachten Asylgründe weitere Sachverhaltsabklärungen an, und die an der Anhörung anwesende Mitarbeiterin des Rechtsvertreters brachte ebenfalls keine Einwände an. Die Beschwerdeführerin ist seit der Einreichung ihres Asylgesuchs durch einen im Asylrecht versierten Rechtsanwalt vertreten. Trotz der im schriftlichen Asylgesuch und weiteren Eingaben im erstinstanzlichen Verfahren (und auch auf Beschwerdeebene) mehrfach wiederholten Aussage, sie befinde sich wegen ihres prekären Gesundheitszustandes seit Jahren in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung, hat sie im erstinstanzlichen Verfahren keine entsprechenden ärztlichen Berichte zum Beleg dieser Behauptung eingereicht. Demzufolge befinden sich in den vorinstanzlichen Akten keine die Beschwerdeführerin betreffenden ärztlichen Berichte, welche eine (im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs im März 2010 oder vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung im November 2012) aktuelle psychische Erkrankung dokumentieren würden.

5.4.3 Aufgrund dieser Sachlage ist zusammenzufassend festzustellen, dass das BFM nicht verpflichtet war, medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuchs und/oder vor Erlass der Verfügung zu veranlassen oder die Beschwerdeführerin aufzufordern, solche Abklärungen aus eigener Initiative zu tätigen und ärztliche Berichte einzureichen. Das Bundesamt war ebenfalls nicht gehalten, in der angefochtenen Verfügung einen - in den vorinstanzlichen Asylakten nicht dokumentierten - aktuell schlechten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und die Notwendigkeit einer ärztlichen Behandlung zu erwähnen und zu würdigen. Die diesbezüglichen Rügen der unvollständigen und unrichtigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Prüfung der Parteivorbringen und Begründungspflicht) erweisen sich demzufolge als unbegründet.

5.5

5.5.1 In formeller Hinsicht wird ferner gerügt, das BFM sei weder in der Zusammenfassung des Sachverhaltes noch in den rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung auf zahlreiche weitere, rechtserhebliche und von der Beschwerdeführerin und ihrem Partner im Asylverfahren explizit vorgebrachte Sachverhaltselemente eingegangen und habe damit den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und das Recht auf Würdigung der Parteivorbringen sowie die Begründungspflicht verletzt. So habe es den familiären Hintergrund der Beschwerdeführerin nur unvollständig abgeklärt und nicht berücksichtigt, dass diese aus einer konservativen und patriarchalischen Familie stamme, in der Ehrenmorde insbesondere bei vermuteter Untreue und/oder Trennung mehrfach vorgekommen seien. Das Bundesamt habe den Umstand nicht erwähnt und gewürdigt, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Trennung von männlichen Verwandten mit dem Tod bedroht worden sei, und dass diese auch Drohungen gegen ihren neuen Partner ausgesprochen hätten, nachdem sie erfahren hätten, dass sie mit diesem ohne zivilrechtliche Trauung zusammenlebe. Die erlittene häusliche Gewalt durch den früheren Ehemann habe die Vorinstanz in ihrer Verfügung ebenfalls nicht erwähnt. Schliesslich wird geltend gemacht, das BFM hätte zwingend genauere Informationen zur Familie der Beschwerdeführerin und ihrer aktueller Situation einholen müssen, da nur bei Kenntnis der aktuellen Lage abschliessend über ihr Asylgesuch entschieden werden könne. Dass ihr Partner auch wegen seiner hohen Verschuldung in kriminellen Kreisen bei einer Rückkehr in die Türkei private Verfolgung zu befürchten habe, habe das BFM ebenfalls nicht erwähnt.

5.5.2 Vorab ist festzustellen, dass vorliegend nur diejenigen Einwände behandelt werden, welche die Beschwerdeführerin betreffen; auf die Vorbringen, welche sich ausschliesslich auf ihren Partner beziehen, wird im Beschwerdeverfahren D-6482/2012 eingegangen, welches mit Urteil vom heutigen Datums abgeschlossen wird.

5.5.3 Ergänzend zu den Ausführungen in E. 5.3 ist festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 Rz. 8 ff. S.511). Das BFM hat sich in der angefochtenen Verfügung genügend mit dem konkret zu beurteilenden Sachverhalt befasst und diesen hinreichend rechtlich gewürdigt. Es hat begründet, weshalb es den Befragungen der Beschwerdeführerin keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen konnte (vgl. die nachstehende E. 8.1). Es hat dargelegt, aus welchen Gründen es eine Furcht vor Verfolgung, welche erst 12 Jahre nach dem behaupteten auslösenden Anlass geltend gemacht wurde, als verspätet und demzufolge als nachgeschoben und unglaubhaft erachtet. Ferner hat es das zweite zentrale Vorbringen, wonach die Beschwerdeführerin eine Verfolgung durch Familienangehörige befürchte, weil sie in der Schweiz nur religiös verheiratet sei, geprüft und dargelegt, aus welchen Gründen es dieses Vorbringen als tatsachenwidrig und damit ebenfalls als unglaubhaft erachtet. Dass es dabei anstelle der spezifischen Begriffe "Ehrenmord" oder "Todesdrohungen" den allgemeineren Begriff "Verfolgungsmassnahmen" verwendet hat, ist vorliegend nicht zu beanstanden. Den Begriff des Ehrenmordes verwendete die Beschwerdeführerin selbst an der Anhörung nur ein einziges Mal, und überdies ohne Bezugnahme auf ihre persönliche Situation: "Bei uns gibt es Ehrenmorde" (vgl. act. B24/14 S. 11 F107). Die angeblichen Morddrohungen durch männliche Verwandte vermochte sie nicht glaubhaft zu schildern (vgl. E. 8.4.2). Dass die Vorinstanz die im Jahr 1998 erlebte häusliche Gewalt bei der Prüfung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin 12 bzw. 14 Jahre später nicht als rechtserhebliches Sachverhaltselement gewertet hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als offensichtlich unglaubhaft beurteilte, konnte sie sodann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2. S. 357, m.w.H.) auch darauf verzichten, eine nachträgliche ergänzende Anhörung oder zusätzliche Abklärungen, u.a. etwa über die Herkunftsfamilie der Beschwerdeführerin und deren angeblich bis heute weitergeführte "gelebte Familientradition" von Ehrenmorden, vorzunehmen. Auch diese Rügen der mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung der Prüfungs- und Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet.

5.6 Schliesslich wird im Zusammenhang mit dem Vollzug der Wegweisung gerügt, das BFM habe den rechtserheblichen Sachverhalt auch bezüglich der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Partners, insbesondere zu ihrer hiesigen Integration, nur unvollständig abgeklärt. Aus der angefochtenen Verfügung gehe zwar hervor, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 in der Schweiz lebe. Hingegen fehlten sämtliche Informationen zur aktuellen sozialen, wirtschaftlichen und sprachlichen Integration, weil die Anhörung, auf die sich die Verfügung stütze, vor über zwei Jahren stattgefunden habe. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass für die Beantwortung der Frage, ob der Vollzug der Wegweisung aufgrund einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unzumutbar ist, nicht die persönlichen Verhältnisse der ausländischen Person in der Schweiz, sondern die Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat ausschlaggebend ist, die sich für die ausländische Person im Falle des Vollzugs dorthin ergeben würde. Im Rahmen von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG unter dem Aspekt des Kindeswohls gemäss Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107) zu berücksichtigen ist die Situation in der Schweiz einzig, wenn Kinder und insbesondere Jugendliche, welche die prägenden Jahre der Adoleszenz in der Schweiz verbracht haben, von einem allfälligen Vollzug der Wegweisung betroffen sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749; BVGE 2009/28 E. 9.3.2 S. 367 f.). Die am (...) geborene Beschwerdeführerin hat den Grossteil ihres Lebens in der Türkei verbracht, bevor sie im Jahre 1997 im Alter von (...) Jahren in die Schweiz eingereist ist. Der Umstand, dass sie nunmehr seit 17 Jahren in der Schweiz lebt, ist für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung aufgrund des Gesagten nicht rechtserheblich. Die Rüge, dass BFM habe der aktuellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Partners, insbesondere zu ihrer hiesigen Integration, nur unvollständig abgeklärt, erweist sich somit als unbegründet. Es bleibt hingegen dem zuständigen Kanton überlassen, ob er der Beschwerdeführerin eine Aufenthaltsbewilligung erteilen will, falls aufgrund einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
AsylG, Art. 30 Abs. 1 Bst. b
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
AuG i. V. m. Art. 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]).

5.7 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und diverser Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Prüfungs- und Begründungspflicht, unbegründet sind. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechenden Kassationsanträge sind folglich abzuweisen. Da der Sachverhalt vollständig erstellt ist, sind sämtliche in Ziff. 6.4 der Beschwerde formulierten Anträge, u.a. auch derjenige auf Durchführung einer erneuten Anhörung, abzuweisen.

6.
Das BFM ist in seinem gestützt auf Art. 33 Abs. 1 aAsylG ergangenen Entscheid auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten (Ziff. 1 des Verfügungsdispositivs). Das Bundesverwaltungsgericht prüft bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, einzig, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Es hebt die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 m.w.H.), falls sich der Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erweist. Demzufolge ist auf den in der Beschwerde gestellten Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festzustellen sowie ihr Asyl zu gewähren, nicht einzutreten.

7.

In Anwendung von Art. 33 Abs. 1 aAsylG wird auf das Asylgesuch einer sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Person nicht eingetreten, wenn die Asylgesuchstellung offensichtlich bezweckt, den drohenden Vollzug einer Weg- oder Ausweisung zu vermeiden. Ein solcher Zweck ist gemäss Art. 33 Abs. 2 aAsylG zu vermuten, wenn das Gesuch in engem zeitlichem Zusammenhang mit einer Verhaftung, einem Strafverfahren, dem Strafvollzug oder dem Erlass einer Wegweisungsverfügung eingereicht wird. Laut Art. 33 Abs. 3 Bst. a und b aAsylG ist die Bestimmung in Art. 33 Abs. 1 aAsylG nicht anwendbar, wenn eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war oder wenn sich Hinweise auf Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f.; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247 f.; 2004 Nr. 5 E. 4c S. 35 f.).

8.

8.1 Zur Begründung des Nichteintretensentscheides stellte das BFM im Wesentlichen fest, nach Ablehnung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton D._______ sei der Beschwerdeführerin eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis zum 1. April 2010 eingeräumt worden. Statt der Wegweisungsverfügung Folge zu leisten, habe sie jedoch am 3. Mai 2010 (recte: 31. März 2010) ein Asylgesuch eingereicht Sie habe somit das Gesuch in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der bevorstehenden Ausweisung gestellt, obwohl ihr eine frühere Einreichung ohne weiteres möglich und zumutbar gewesen wäre. Ihren Angaben anlässlich der Anhörung vom 22. Juni 2010 liessen sich ausserdem keine Hinweise auf Verfolgung entnehmen. Im Einzelnen führte die Vorinstanz aus, es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich bereits nach der Trennung vom ersten Ehemann im Jahr 1998 an die Asylbehörden gewandt hätte, wenn sie tatsächlich wegen dieser Trennung konkrete Befürchtungen einer Verfolgung durch Familienangehörige gehabt hätte. Die Geltendmachung einer solchen Verfolgungsfurcht erst 12 Jahre nach der Trennung müsse als massiv verspätet angesehen werden. Im Übrigen hätte die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz von Familienangehörigen belangtwerden können. Dies habe sie jedoch nicht geltend gemacht, und während einiger Zeit habe sie hier sogar mit einem Bruder zusammengelebt.

Als tatsachenwidrig wies das Bundesamt das Vorbringen zurück, die Beschwerdeführerin befürchte in der Türkei eine Verfolgung seitens Familienangehöriger, weil sie in der Schweiz seit 2001 mit F._______ zusammenlebe, mit dem sie zwar nach Brauch, jedoch nicht offiziell verheiratet sei. Die von ihr und ihrem Partner gelebte sogenannte Imam-Ehe ohne zivilrechtlich gültige Eheschliessung sei in der Türkei durchaus üblich und werde von der Bevölkerung als für beide Parteien streng verbindlich angesehen. Die Regelung des türkischen Zivilgesetzbuchs (TZGB), wonach die zivilrechtliche Eheschliessung der religiösen Trauungszeremonie voranzugehen habe, werde weitgehend ignoriert, und die Gesetzesbestimmung werde in der Praxis nicht angewandt, so dass es zu keinen Verurteilungen komme. Der Gang zum Standesamt bzw. in ländlichen Gegenden zum Dorfvorsteher werde oft erst viel später angetreten, unter anderem, um die aus einer Zivilehe resultierenden rechtlichen Vorteile zu nutzen. Wie häufig solche Imam-Ehen vorkämen, zeige der Umstand, dass der Gesetzgeber wiederholt Gesetze mit Amnestiecharakter zur Eintragung von eheähnlichen Lebensgemeinschaften als zivilrechtliche Ehe und von nicht ehelich geborenen Kindern als legitim geborene Kinder erlassen habe. Da die Imam-Ehe in der Gesellschaft und von den Behörden akzeptiert sei, könne nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei Probleme mit ihren Familiengehörigen haben könnte, weil sie in einer solchen Ehe lebe. Das grosse Hochzeitsfest, welches sie und ihr Partner mit 400 bis 500 Gästen in der Schweiz gefeiert hätten, belege zusätzlich die breite Akzeptanz dieser Eheform. Selbstverständlich bleibe es der Beschwerdeführerin nach der Rückkehr in die Türkei unbenommen, offiziell die Ehe zu schliessen.

8.2 Der offensichtlich sehr enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Einreichung des schriftlichen Asylgesuchs der Beschwerdeführerin am 31. März 2010 und dem Ablauf der Ausreisefrist am 1. April 2010 wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. Hingegen wird argumentiert, die Beschwerdeführerin sei wegen traumatischer Erlebnisse und massiver häuslicher Gewalt in ihrer ersten Ehe jahrelang von der Opferhilfe betreut worden und habe bis heute psychische Probleme, derentwegen sie immer noch in Behandlung sei; zudem sei sie mit der aufenthaltsrechtlichen Situation in der Schweiz überfordert gewesen. Dass sie ihr Asylgesuch erst nach Abschluss des fremdenpolizeilichen Verfahrens bzw. nach der Abweisung ihres Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung durch den Kanton D._______ im Frühjahr 2010 eingeleitet habe, sei auch deshalb nachvollziehbar weil sie "aufgrund des fremdenpolizeilichen Status bis ins Jahr 2010 vor einer Ausweisung sicher" gewesen sei (vgl. Beschwerde S. 12 f.).

8.3 Diese Ausführungen sind nicht geeignet, die in Art. 33 aAsylG enthaltene gesetzliche Vermutung der missbräuchlichen Nachreichung eines Asylgesuchs zu widerlegen. Die Anwendbarkeit von Art. 33 Abs. 3 Bst. a aAsylG setzt voraus, dass eine frühere Einreichung des Gesuchs nicht möglich oder nicht zumutbar war; die blosse Verständlichkeit oder Nachvollziehbarkeit einer späteren Gesuchseinreichung genügt hierzu nicht. Die Trennung von C._______ erfolgte Ende 1998, und die Beziehung zu F._______ begann 2000; aus beiden Ereignissen leitet die Beschwerdeführerin eine begründete Furcht vor Verfolgung ab, und in beiden Fällen tut sie dies ohne überzeugende Begründung erst viele Jahre nach dem auslösenden Ereignis. So war es ihr offenbar trotz erlebter häuslicher Gewalt und allfälligen psychischen Problemen oder Krisen ohne weiteres möglich, während ihres langjährigen Aufenthaltes in der Schweiz Gesuche um Erstreckung der Ausreisefrist und um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu stellen und gegen deren Abweisung Rechtsmittel zu ergreifen. Aus welchen Gründen es ihr unmöglich oder unzumutbar gewesen sein soll, ein Asylgesuch einzureichen, sobald sie konkrete Befürchtungen einer Verfolgung durch Familienangehörige gehabt hätte, legt sie nicht überzeugend dar. Mit der Argumentation, sie habe sich bis 2010 vor einer Ausweisung sicher gefühlt, räumt sie letztlich selbst ein, dass der Zweck des Asylgesuches gerade darin bestand, die im Frühling 2010 verfügte Ausweisung zu verhindern, und nicht darin, Schutz vor Verfolgung zu suchen. Es sind daher keine Gründe ersichtlich, welche ein Einreichen eines Asylgesuchs in einem früheren Zeitpunkt verunmöglicht oder als unzumutbar hätten erscheinen lassen.

8.4

8.4.1 Hinsichtlich der Frage, ob sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung i.S.v. Art. 33 Abs. 3 Bst. b aAsylG ergeben, werden in der Rechtsmitteleingabe grösstenteils die bereits im schriftlichen Asylgesuch vorgebrachten Asylgründe wiederholt. Der Einwand, das BFM habe in der angefochtenen Verfügung als angeblichen Verfolger den in der Schweiz wohnhaften Bruder M._______ mit dem in der Türkei lebenden Bruder J._______ verwechselt, ist unzutreffend (vgl. vorstehende E. 8.1). Mit den differenzierten Ausführungen der Vorinstanz zur Akzeptanz der religiösen Eheschliessung in der Türkei setzt sich die Beschwerdeschrift nicht auseinander; sie bezeichnet die entsprechenden Erwägungen als "nicht relevant" (vgl. S. 13). In der Beschwerde wird argumentiert, die aktuelle asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin und ihre Flüchtlingseigenschaft ergäben sich aus ihrer familiären Vorgeschichte (schwere Kränkung der Ehre der männlichen Verwandten aus einer Familie mit einer langen Tradition der Ehrenmorde, weil die Beschwerdeführerin den ersten Ehemann gegen den Willen der Familie verlassen habe und weil sie mit einem neuen Partner zusammenlebe). Der Beschwerdeführerin und ihrem Partner drohe bei einer Rückkehr in die Türkei insbesondere seitens des dort lebenden Bruders, des Vaters und der übrigen männlichen Familienangehörigen eine Tötung.

8.4.2 Aus den Protokollen ergibt sich, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin sowohl zu den Urhebern als auch zum Inhalt der Drohungen unsubstanziiert und widersprüchlich sind. So gab sie an der BzP vom 11. Mai 2010 zu Protokoll, bei einer Rückkehr in die Türkei würde "man" sie sowohl wegen ihres "Ex-Mannes" als auch wegen ihres jetzigen Lebenspartners "zur Rede stellen", bzw. "man" würde sie aus den erwähnten Gründen "nicht am Leben lassen" (vgl. act. B11/11 S. 6). Auf die Frage nach den Gründen für ihre Angst vor einer Tötung durch Familienangehörige und nach konkreten Hinweisen für eine solche Gefahr antwortete sie: "Viele, sie haben viele umgebracht. Mein Grossvater hat umgebracht, mein Onkel vs hat umgebracht" (vgl. act. B24/14 S. 5 F33). Während sie an der BzP insbesondere ihren älteren Bruder J._______ als Urheber der Morddrohungen bezeichnete (vgl. act. B11/11 S. 6), sagte sie an der Anhörung vom 22. Juni 2010, ein Onkel väterlicherseits, die Geschwister des Stiefvaters und ihr älterer Bruder hätten sie konkret mit dem Tod bedroht (vgl. act. B24/14 S. 3 F12). Sie war nicht in der Lage, die angeblichen Morddrohungen ihres Onkels substanziiert zu schildern; aus ihren Aussagen ergibt sich lediglich, dass er sie beschimpft habe (vgl. act. B24/14 S. 3 f. F13 ff.). Das Tötungsdelikt, das der Onkel gemäss ihren Angaben begangen habe, weist keinen konkreten Bezug zu ihr auf, sondern steht im Zusammenhang mit einer Fehde, die er offenbar durch die Entführung einer Frau ausgelöst hat (vgl. a.a.O., S. 6 F35; Sachverhalt Bst. F S. 6). Zu den angeblichen Morddrohungen durch ihren älteren Bruder J._______ gab sie an, dieser habe sie kurz nach der Trennung von ihrem ersten Ehemann am Telefon mit den Worten bedroht: "Dir gebührt jetzt eine Kugel". Dieselbe Drohung habe er erst kürzlich wieder ausgestossen, als sie ihn nach einer Operation angerufen habe (vgl. act. B11/11 S. 6). Hierzu ist festzuhalten, dass sie ihren Bruder kaum angerufen hätte, um sich nach seinem Wohlbefinden zu erkundigen, wenn sie tatsächlich befürchten würde, dass er ihr nach dem Leben trachte.

8.4.3 Ihre Aussagen zu den Reaktionen in ihrer Familie nach der von ihrem Partner offenbar provozierten Medienberichterstattung in der Schweiz und in der Türkei über ihre Situation in der Schweiz und die angeordnete Wegweisung im März 2010 (vgl. act. B24/14 S. 4 f.) sind offensichtlich unglaubhaft. So ist zum einen sehr unwahrscheinlich, dass die Familie erst aus den Medienberichten im Frühjahr 2010 erfahren habe, dass die Beschwerdeführerin seit zehn Jahren in einer Beziehung ohne zivilrechtliche Eheschliessung lebt. Sowohl Verwandte der Beschwerdeführerin als auch ihres Partners leben in der Schweiz, und das Paar verfügt offenbar über einen grossen Bekanntenkreis, hat es doch an sein Hochzeitsfest 400 bis 500 Gäste eingeladen, darunter auch zahlreiche in der Schweiz lebende Verwandte und Bekannte des Partners der Beschwerdeführerin sowie einen ihrer Brüder (vgl. act. B24/14 S. 8 F63). Vielmehr ist davon auszugehen, dass mindestens die engsten Familienangehörigen und der engste Freundeskreis schon länger über die Situation des Paares informiert sind. Dass ihre Familie bis zur Anordnung ihrer Wegweisung und die Medienberichterstattung darüber nicht gewusst habe, dass sie ohne Trauschein mit F._______ zusammenlebt, ist als Schutzbehauptung zu werten, mit der versucht wird, die verspätete Einreichung des Asylgesuchs zu rechtfertigen. Zum anderen ist nicht glaubhaft, dass sie deswegen ernsthafte Todesdrohungen erhalten habe, zumal übereinstimmend mit dem BFM festzuhalten ist, dass die sogenannte Imam-Ehe in der Türkei gesellschaftlich akzeptiert ist und ein grosses Hochzeitsfest gerade die Akzeptanz dieser Lebensform in der kurdisch-türkischen Gemeinschaft illustriert. Würde die Beschwerdeführerin tatsächlich ernsthaft befürchten, das nächste Opfer in einer Reihe von Ehrenmorden in ihrer Familie zu sein, hätten sie und ihr zweiter religiös angetrauter Ehemann ihre Verbindung mit hoher Wahrscheinlichkeit diskreter gefeiert als an einer Feier mit Hunderten von Gästen - dies umso mehr, als das Fest nur gut zwei Jahre nach der Trennung von C._______ stattfand und im schriftlichen Asylgesuch behauptet wurde, diese Trennung stelle eine schwere Kränkung der Ehre der Familie der Beschwerdeführerin dar und habe Anlass zu Morddrohungen gegen diese gegeben. An diesem Vorbringen hielt die Beschwerdeführerin an der Anhörung nicht fest. Dort gab sie nämlich zu Protokoll, ihre Familie wisse heute, dass ihr ehemaliger Verlobter C._______ in der Schweiz bereits verheiratet war, als sie 1997 zwecks Eheschliessung zu ihm in die Schweiz übersiedelte (vgl. act. B24/14 S. 11 F101 f.). Dass die Familie dies erst durch die Medienberichterstattung über die bevorstehende Wegweisung der Beschwerdeführerin und ihres zweiten
Partners im März 2010 erfahren haben soll, ist ebenfalls sehr unwahrscheinlich.

8.4.4 Schliesslich lassen sich fehlende Hinweise auf einen drohenden Ehrenmord auch nicht aus einer angeblich langen und bis heute gelebten Tradition der Ehrenmorde in der Familie der Beschwerdeführerin oder aus der behaupteten Schutzunfähigkeit des türkischen Staates konstruieren oder gar mit einem ethnologischen Gutachten nachweisen. Es besteht daher keine Veranlassung, ein solches Gutachten einzuholen. Die Behauptung, ihr Bruder J._______ habe klare Todesdrohungen gegen seine Schwester ausgesprochen und warte nur darauf, diese und ihren Partner nach deren Rückkehr in die Türkei zu ermorden, um sich als "schwach positioniertes männliches Familienmitglied", das ohne Einwilligung seines Vaters geheiratet hat, durch eine solche Tat gegenüber dem Vater zu "rehabilitieren" (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 31. März 2010, S. 5 f.), findet in den persönlichen Aussagen der Beschwerdeführerin und in ihrem Verhalten ihrem Bruder gegenüber keine Grundlage (vgl. E. 8.4.2).

8.4.5 Mehrere ihrer Aussagen anlässlich der Anhörung deuten vielmehr darauf hin, dass sie aus anderen Gründen mit allen Mitteln eine Rückkehr in die Türkei zu verhindern sucht. So nannte die Beschwerdeführerin auf eine entsprechende Frage der BFM-Mitarbeiterin, weshalb sie und ihr Partner nicht in der Türkei standesamtlich heiraten würden, nicht die Angst um ihr Leben oder dasjenige ihres Partners als Grund. Vielmehr sagte sie: "Wir können nicht, wir haben keine Aufenthaltsbewilligung, dann können wir nicht zurückkommen". Sie räumte ein, dass ihr Problem in der Türkei beendet wäre, wenn die Familie ihren Trauschein sehen würde (vgl. act. B24/14 S. 8 F66-70). Aufgrund der folgenden Aussagen liegt die Vermutung nahe, dass sich die Beschwerdeführerin davor fürchtet, nach einer langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz ohne Kinder und ohne Ersparnisse in die Türkei zurückkehren und einen gesellschaftlichen Abstieg in Kauf nehmen zu müssen:"(...) Wenn wir zurückkehren würden, dann würde es wieder Probleme geben, Lebensstandardprobleme" (vgl. act. B24/14 S. 4 F20). "Ich bin 44 Jahre alt und habe kein Kind. Ich habe meine Identität als Lehrerin verloren (...)" (a.a.O, S. 12 F112). "Es ist finanziell, wir können aus finanziellen Gründen nicht zurückkehren, weil wir nichts besitzen" (a.a.O., S. 12 F113). Solche Ängste sind, so verständlich sie auch sein mögen, asylrechtlich nicht relevant.

8.5 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass sich den Akten keine Hinweise auf Verfolgung i.S.v. Art. 33 Abs. 3 Bst. b aAsylG entnehmen lassen. Der Beschwerdeführerin ist es demnach nicht gelungen, die gesetzliche Vermutung des missbräuchlichen Nachreichens eines Asylgesuches gemäss Art. 33 Abs. 3 Bst. b aAsylG umzustossen. Das BFM ist folglich zu Recht gestützt auf Art. 33 aAsylG nicht auf ihr Asylgesuch eingetreten.

9.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
und 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG Anwendung (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5.1).

9.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6.2 S. 588; 2011/24 E. 10.1 S. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).

10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

10.2

10.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

10.2.2 Der Vollzug der Wegweisung in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig, da die Beschwerdeführerin - wie dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt wäre. Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht ergeben sich sodann aus ihren Aussagen und aus den Akten - dies unter Berücksichtigung ihrer Zugehörigkeit zur kurdischen Ethnie - keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2 S. 589; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in der Türkei lässt den Wegweisungsvollzug im heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

11.

11.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.10).

11.2 In der Türkei herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganz Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Lage für die kurdische Minderheit ist zwar angespannt, doch ist daraus nicht auf eine generelle konkrete Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe zu schliessen, welche den Vollzug der Wegweisung für abgewiesene kurdische Asylsuchende generell als unzumutbar erscheinen lassen würde. Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführerin auszugehen.

11.3 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung mit der Begründung für zumutbar erklärt, obwohl sich die Beschwerdeführerin seit 1997 in der Schweiz aufhalte, könne sie sich in ihrem Heimatland wieder integrieren. Sie befinde sich mit (...) Jahren noch nicht in einem fortgeschrittenen Alter und spreche nach wie vor gut Türkisch. Vor ihrer Ausreise habe sie eine Schneiderei geführt; nach ihrer Rückkehr könne sie wieder eine solche eröffnen oder eine ähnliche Tätigkeit aufnehmen. Überdies könne sie von der Rückkehrhilfe Gebrauch machen. Zudem habe sie den Kontakt zu den türkischen Behörden nicht abgebrochen; diese hätten ihr im Jahr 2002 einen Pass ausgestellt, welchen sie nach Ablauf der Gültigkeit habe verlängern lassen. Da sie mit ihrem Partner zurückkehren könne, werde sie nicht auf sich alleine gestellt sein.

11.4 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe sich aus der langen Anwesenheit und der tiefgreifenden Integration der Beschwerdeführerin in der Schweiz sowie aus ihrem prekären Gesundheitszustand, sei sie doch seit Jahren in psychotherapeutischer bzw. psychiatrischer Behandlung. Nach den notwendigen Sachverhaltsabklärungen könne zu dieser Thematik mehr ausgeführt werden. Im Schreiben vom 4. Februar 2013, welches nach der Aufforderung des Instruktionsrichters, Belege für aktuelle gesundheitliche Probleme einzureichen, einging (vgl. Sachverhalt Bst. J und K), wird u.a. geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei psychisch massiv beeinträchtigt, und ihre vordergründig durch die Therapie gewonnene Stabilität werde selbst durch kleinste Ereignisse in Frage gestellt.

11.5

11.5.1 Praxisgemäss führen medizinische Aspekte nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1 S. 504 f., BVGE 2009/28 E. 9.3.1 S. 367, BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

11.5.2 Im Schreiben vom 2. Februar 2013, das lediglich vier Sätze umfasst, hält Herr Dr. med. N._______, Hausarzt der Beschwerdeführerin und Allgemeinmediziner fest, seine Patientin leide derzeit an einer "épisode dépressif sévère avec des manifestations somatiques". Sie sei in der Vergangenheit wegen derartiger Beschwerden regelmässig von einem Psychiater behandelt worden und gegenwärtig bei Frau Dr. med. O._______ in Behandlung. Dem Bericht des (...) vom 26. Januar 2013 ist zu entnehmen, dass die Psychiaterin Frau Dr. O._______ die Beschwerdeführerin am 15. Januar 2013 erstmals sah und am 24. Januar 2013 die erste Therapiesitzung mit der Fachpsychologin für Psychotherapie, Frau lic. phil. P._______, stattfand. Eine Diagnose gemäss der medizinischen Klassifikation zur Systematisierung von Diagnosen (International Classification of Diseases, ICD) wird nicht gestellt. Der Arztbericht benennt auch keine Symptome, welche üblicherweise als Grundlage für die Diagnostizierung von Krankheiten unentbehrlich sind. Unter dem Titel "Physische und psychische Verfassung von Frau A._______" heisst es lediglich, diese leide unter - nicht näher erläuterten - psychosomatischen Beschwerden und an einer schweren Depression, und ihr Zustand müsse als suizidal bezeichnet werden Zu dieser "Diagnose" gelangte die Psychotherapeutin offenbar nicht aufgrund von fachlichen Kriterien, sondern aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin, ihres Partners und einer Freundin, welche zur ersten Therapiesitzung gemeinsam erschienen. Sie brachten die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2013 sowie ein Schreiben ihres Rechtsvertreters mit und liessen sich diese von der Psychologin übersetzen. Unter dem Titel "Medizinische Überlegungen" finden sich im Arztbericht zunächst Informationen, welche die Integration der Beschwerdeführerin und ihres Partners in der Schweiz belegen sollen und ferner die Aussage, aufgrund der Entwurzelung in ihrem Heimatland sei eine psychiatrische und psychotherapeutische Betreuung der Patientin innert vernünftiger Frist in der Türkei nicht gewährleistet; im Fall einer Rückführung würden sich "die Traumatisierung und die Depression noch weiter verstärken und gleichzeitig das Suizidrisiko stark erhöhen". Zur Feststellung, die Beschwerdeführerin sei suizidgefährdet, gelangte die Psychologin (mangels anderweitiger Anhaltspunkte im Bericht) offenbar aufgrund der Erzählung von F._______, wonach seine Partnerin versucht habe, sich mit Schlaftabletten das Leben zu nehmen, als er zur Beerdigung seiner Mutter nach E._______ gefahren sei. In der "Anamnese" finden sich - teilweise aktenwidrige - Aussagen zur Situation der Beschwerdeführerin (und ihres Partners), wie etwa diejenigen, sie lebe seit 25 Jahren
in der Schweiz und habe in der Türkei keine Verwandten mehr. Hinsichtlich der medizinischen Behandlung wird im Arztbericht zum einen auf den Allgemeinmediziner Herrn Dr. med. N._______ verwiesen, welcher der Patientin ein Medikament (Ludionil) verschrieben und dieses vor kurzem durch ein anderes Mittel (Paroxetin) ersetzt habe, weil es nicht die erhoffte Wirkung gezeigt habe. Zum anderen hält die Psychotherapeutin fest, sofern die Beschwerdeführerin nicht akut in eine Klinik eingewiesen werden müsse, sei eine "sofort beginnende, regelmässig wöchentlich stattfindende Psychotherapie zur Behandlung der schweren Depression" vorgesehen. Laut dem Arztbericht haben die Informationen in den übersetzten Schreiben (des Bundesverwaltungsgerichts und des Rechtsvertreters) bei der Beschwerdeführerin Stress und einen Schock ausgelöst und sie in einen völlig apathischen Zustand fallen lassen. Nachdem der Partner und die Freundin versichert haben, sich über das Wochenende um die Beschwerdeführerin zu kümmern, wurde die Sitzung beendet.

11.5.3 Wie in E. 5.4 erläutert, hat die Beschwerdeführerin im erstinstanzlichen Verfahren keine ärztlichen Berichte über ihren Gesundheitszustand und über in diesem Zeitraum erfolgte Behandlungen eingereicht. Sie selbst hat an ihren Befragungen keine schweren gesundheitlichen Probleme geltend gemacht und nicht vorgebracht, sie sei in psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung. Solche Behauptungen wurden hingegen im schriftlichen Asylgesuch und in der Rechtsmitteleingabe erhoben. Auf Beschwerdeebene liegen lediglich das kurze Schreiben des Allgemeinmediziners Dr. med. N._______ vom 2. Februar 2013 und der Arztbericht des (...) vom 26. Januar 2013 vor, welche beide, wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, die Anforderungen an einen aussagekräftigen und aufgrund medizinischer Kriterien erstellten fachärztlichen Bericht nicht erfüllen. Der Gang zur Psychiaterin bzw. zur Psychotherapeutin erfolgte Mitte Januar 2013 und somit kurz nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids im Dezember 2012. Dieser Zusammenhang geht aus dem Arztbericht vom 26. Januar 2013 deutlich hervor, waren doch offenbar nicht in erster Linie gesundheitliche Fragen oder Probleme der Beschwerdeführerin Gegenstand der ersten Therapiesitzung, sondern ihre Situation sowie diejenige ihres Partners als "Sans Papiers" in der Schweiz sowie das eingeleitete Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass sich nach einem negativen Entscheid über ein Asylgesuch der Zustand von Asylsuchenden (meist vorübergehend) verschlechtert, ist notorisch. Für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, bedeutet die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG), dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Bis heute gingen beim Gericht jedoch keine weiteren ärztlichen Berichte mit konzisen Angaben zu Diagnose, Therapie und Prognose ein. In Ausübung der freien Beweiswürdigung (Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]) ist demzufolge festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführerin an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen, insbesondere psychischen Problemen leiden würde, derentwegen sie sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung befinden würde und die nur hier behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten.

11.5.4 Einer allfälligen, im Zusammenhang mit der Abweisung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht auftretenden, vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes sowie allfälligen Suiziddrohungen und/oder -handlungen der Beschwerdeführerin wäre seitens der Schweizer Behörden mit einer angepassten Betreuung und medikamentösen Behandlung während der Ausreisevorbereitungen zu begegnen. Sollte sie in der Türkei einer psychotherapeutischen Betreuung bedürfen, etwa um Unterstützung im Prozess der allmählichen Akzeptanz der Rückkehr zu erhalten, wäre eine solche aufgrund der medizinischen Infrastruktur in ihrem Heimatland ohne Weiteres erhältlich und von der medizinischen Rückkehrhilfe erfasst.

11.6 Die Beschwerdeführerin ist als Kleinkind mit ihrer Familie nach B._______ gezogen und dort aufgewachsen; sie hat bis zu ihrer Ausreise insgesamt zirka 30 Jahre in dieser Stadt verbracht (vgl. act. B11/11 S. 1). Sie hat eine 15-jährige Schulbildung einschliesslich einer Ausbildung als Handarbeitslehrerin absolviert, war in der Türkei in diesem Beruf tätig und hat bis zur Ausreise nebenbei eine Schneiderei geführt (vgl. act. B11/11 S. 3, B24/11 S. 3 F7). In der Schweiz hat sie im Austausch gegen Französischunterricht Nähkurse erteilt. Dass es ihr, wie sie geltend macht (vgl. act. B24/14 S. 3 F112 f.), allenfalls nicht mehr möglich sein wird, in der Türkei nach dem langen Unterbruch erneut eine Stelle als Handarbeitslehrerin zu finden, ist zwar nicht auszuschliessen. Doch wird sie sicherlich wieder als Schneiderin tätig sein können und bei einem allfälligen Aufbau eines eigenen Geschäftes auf die finanzielle Unterstützung eines oder mehrerer ihrer drei ausserhalb der Türkei lebenden Brüder (vgl. act.B11/11 S.4), mit denen sie in intensivem Kontakt steht (vgl. schriftliches Asylgesuch vom 31. März 2010, S. 6), zählen dürfen. Überdies leben die Eltern sowie zwei Schwestern der Beschwerdeführerin in B._______; die Mutter bezieht eine Rente und wird von ihren Söhnen unterstützt (vgl. B24/14 S. 6 F37-39). Die Beschwerdeführerin hat trotz der langen Abwesenheit den Kontakt zu ihrer Mutter und den Schwestern aufrechterhalten (vgl. act. B11/11 S. 4, 6; B24/14 S. 6 F43). Sie verfügt daher in der Türkei nach wie vor über ein familiäres Beziehungsnetz. Sie wird sodann nicht alleine zurückkehren müssen, sondern mit ihrem langjährigen Partner F._______, da dessen Beschwerde mit Urteil D-6482/2012 vom heutigen Datum ebenfalls vollumfänglich abgewiesen wird. Die Rückkehr in die Türkei nach 17 Jahren Landesabwesenheit stellt für die Beschwerdeführerin zwar eine gewisse Härte dar. Allerdings ist festzuhalten, dass sie die lange Abwesenheit von ihrem Heimatland grösstenteils selbst zu verantworten hat, zumal sie in der Schweiz nie über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt hat, ihr eine solche nie zugesichert wurde und diverse Gesuche um Erteilung einer Aufenthalts- bzw. Härtefallbewilligung abgewiesen wurden. Da die zuständige kantonale Behörde offenbar nicht bereit ist, den langen, teilweise geduldeten Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Partners in der Schweiz zu regularisieren, besteht demnach auch in Zukunft keine Aussicht auf einen legalen Aufenthaltsstatus des Paares in der Schweiz. Wie aus den vorstehenden Erwägungen hervorgeht, ist weder aufgrund ihres (mittleren) Alters, noch ihres Gesundheitszustandes oder Geschlechts eine besondere Verletzlichkeit der Beschwerdeführerin ersichtlich, die allenfalls
eine konkrete Gefährdung i.S.v. Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG begründen könnte. Aufgrund der genannten begünstigenden individuellen Umstände wird es ihr im Gegenteil möglich sein, sich in der Türkei, wo sie über 30 Jahre ihres Lebens verbracht hat, erneut eine Existenz aufzubauen.

11.7 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 7.7.4 [zur Publikation vorgesehen]) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei der Rückkehr in die Türkei aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würde. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG.

12.
Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

13.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme kommt daher nicht in Betracht (Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
AuG).

14.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist.

15.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese hat in ihrer Eingabe vom 4. Februar 2013 um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG ersucht. Da die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung belegt ist und die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen war, ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen. Folglich sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6485/2012
Datum : 18. Dezember 2014
Publiziert : 06. Januar 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 27. November 2012


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
14 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 14 Verhältnis zum ausländerrechtlichen Verfahren - 1 Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
1    Ab Einreichung des Asylgesuches bis zur Ausreise nach einer rechtskräftig angeordneten Wegweisung, nach einem Rückzug des Asylgesuches oder bis zur Anordnung einer Ersatzmassnahme bei nicht durchführbarem Vollzug kann eine asylsuchende Person kein Verfahren um Erteilung einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung einleiten, ausser es bestehe ein Anspruch auf deren Erteilung.
2    Der Kanton kann mit Zustimmung des SEM einer ihm nach diesem Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn:33
a  die betroffene Person sich seit Einreichung des Asylgesuches mindestens fünf Jahre in der Schweiz aufhält;
b  der Aufenthaltsort der betroffenen Person den Behörden immer bekannt war;
c  wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt; und
d  keine Widerrufsgründe nach Artikel 62 Absatz 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 200535 (AIG)36 vorliegen.
3    Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem SEM unverzüglich.
4    Die betroffene Person hat nur beim Zustimmungsverfahren des SEM Parteistellung.
5    Hängige Verfahren um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung werden mit dem Einreichen eines Asylgesuchs gegenstandslos.
6    Erteilte Aufenthaltsbewilligungen bleiben gültig und können gemäss den ausländerrechtlichen Bestimmungen verlängert werden.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
111a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
1    Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.382
2    Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet.
AsylV 1: 32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)96
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:97
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung99 oder nach Artikel 68 AIG100 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs102 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927103 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.104
AuG: 30 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 30 - 1 Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
1    Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18-29) kann abgewichen werden, um:
a  die Erwerbstätigkeit der im Rahmen des Familiennachzugs zugelassenen Ausländerinnen und Ausländer zu regeln, sofern kein Anspruch auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit besteht (Art. 46);
b  schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen;
c  den Aufenthalt von Pflegekindern zu regeln;
d  Personen vor Ausbeutung zu schützen, die im Zusammenhang mit ihrer Erwerbstätigkeit besonders gefährdet sind;
e  den Aufenthalt von Opfern und Zeuginnen und Zeugen von Menschenhandel sowie von Personen zu regeln, welche im Rahmen eines Zeugenschutzprogramms des In- oder Auslands oder eines internationalen Strafgerichtshofes mit den Strafverfolgungsbehörden zusammenarbeiten;
f  Aufenthalte im Rahmen von Hilfs- und Entwicklungsprojekten über die wirtschaftliche und technische Zusammenarbeit zu ermöglichen;
g  den internationalen wirtschaftlichen, wissenschaftlichen und kulturellen Austausch sowie die berufliche Aus- und Weiterbildung zu erleichtern;
h  den betrieblichen Transfer von Angehörigen des höheren Kaders und unentbehrlichen Spezialistinnen und Spezialisten in international tätigen Unternehmen zu vereinfachen;
i  ...
j  Au-Pair-Angestellten, die von einer anerkannten Organisation vermittelt werden, einen Weiterbildungsaufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen;
k  die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern;
l  die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199842, AsylG), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.
2    Der Bundesrat legt die Rahmenbedingungen fest und regelt das Verfahren.
83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.244
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.245 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.246
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.247
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:248
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB250 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG252 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG253 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.254
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.255
84 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.256
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.257
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.258
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BZP: 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VZAE: 31
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 31 Schwerwiegender persönlicher Härtefall - (Art. 30 Abs. 1 Bst. b , 50 Abs. 1 Bst. b und 84 Abs. 5 AIG; Art. 14 AsylG)
1    Liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, kann eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden. Bei der Beurteilung sind insbesondere zu berücksichtigen:
a  die Integration der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anhand der Integrationskriterien nach Artikel 58a Absatz 1 AIG;
b  ...
c  die Familienverhältnisse, insbesondere der Zeitpunkt der Einschulung und die Dauer des Schulbesuchs der Kinder;
d  die finanziellen Verhältnisse;
e  die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz;
f  der Gesundheitszustand;
g  die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat.
2    Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller muss die Identität offen legen.
3    Für die Ausübung einer unselbstständigen oder selbstständigen Erwerbstätigkeit ist keine Bewilligung erforderlich.69
4    ...70
5    War aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes oder des asylrechtlichen Arbeitsverbots nach Artikel 43 AsylG die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 Bst. d AIG) nicht möglich, so ist dies bei der Prüfung der finanziellen Verhältnisse zu berücksichtigen.71
6    Bei der Prüfung eines Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Artikel 84 Absatz 5 AIG ist die erfolgreiche Teilnahme an Integrations- oder Beschäftigungsprogrammen zu berücksichtigen.72
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
34 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 34 - 1 Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1    Die Behörde eröffnet Verfügungen den Parteien schriftlich.
1bis    Mit dem Einverständnis der Partei können Verfügungen elektronisch eröffnet werden. Sie sind mit einer elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201671 über die elektronische Signatur zu versehen. Der Bundesrat regelt:
a  die zu verwendende Signatur;
b  das Format der Verfügung und ihrer Beilagen;
c  die Art und Weise der Übermittlung;
d  den Zeitpunkt, zu dem die Verfügung als eröffnet gilt.72
2    Zwischenverfügungen kann die Behörde anwesenden Parteien mündlich eröffnen, muss sie aber schriftlich bestätigen, wenn eine Partei dies auf der Stelle verlangt; eine Rechtsmittelfrist beginnt in diesem Fall erst von der schriftlichen Bestätigung an zu laufen.73
35 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
38 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 38 - Aus mangelhafter Eröffnung darf den Parteien kein Nachteil erwachsen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
abkommen über die rechtsstellung der flüchtlinge • abweisung • allgemeiner begriff • angabe • angemessene frist • anhörung oder verhör • anschreibung • anspruch auf rechtliches gehör • antizipierte beweiswürdigung • arzt • arztbericht • asylgesetz • asylrecht • asylverfahren • asylverordnung • aufenthaltsbewilligung • ausführung • auskunftspflicht • ausreise • ausschaffung • ausserhalb • beendigung • beginn • begründung der eingabe • begründung des entscheids • begünstigung • bescheinigung • beschwerdeschrift • beteiligung oder zusammenarbeit • betroffene person • beurteilung • beweis • beweismittel • bewilligung oder genehmigung • bezogener • brief • bundesamt für migration • bundesgesetz über das verwaltungsverfahren • bundesgesetz über den bundeszivilprozess • bundesgesetz über die ausländerinnen und ausländer • bundesverwaltungsgericht • busse • dauer • depression • diagnose • drittstaat • drohung • drohung • ehe • ehegatte • eheschliessung • ehre • einreiseverbot • eintragung • empfang • entscheid • erleichterter beweis • erwachsener • ethnie • europäischer gerichtshof für menschenrechte • familie • fehlende rechtsmittelbelehrung • form und inhalt • formmangel • frage • freiheitsstrafe • frist • fristerstreckung • garantie der menschenwürde • gemeinnützige arbeit • gemeinsamer haushalt • genugtuung • geschlecht • geschwister • gesuch an eine behörde • gesundheitszustand • gewicht • heimatstaat • härtefall • häusliche gewalt • illegaler aufenthalt • infrastruktur • initiative • inkrafttreten • innerhalb • integration • italienisch • kantonale behörde • kantonsgericht • kenntnis • kind • kindeswohl • kommunikation • konkubinat • kopfschmerzen • kostenvorschuss • kreis • krise • leben • leiter • maler • mangelhafte eröffnung • mann • medien • medizinische abklärung • medizinische klassifikation • minderheit • mitwirkungspflicht • mutter • negativer entscheid • nichteintretensentscheid • nichtigkeit • onkel • opfer • opferhilfe • parentel • persönliche verhältnisse • prognose • protokoll • prozessvertretung • präsident • psychotherapie • rache • rechtlich geschütztes interesse • rechtsanwalt • rechtsanwendung • rechtsmittel • rechtsmittelbelehrung • rechtsmittelinstanz • religiöse eheschliessung • revision • richterliche behörde • richtigkeit • sachmangel • sachverhalt • sachverhaltsfeststellung • schriftenwechsel • schweizer bürgerrecht • sprache • staatsgebiet • stelle • stichtag • straf- und massnahmenvollzug • strafanzeige • strafbefehl • strafuntersuchung • sucht • telefon • therapie • tod • trauung • unentgeltliche rechtspflege • unrichtige auskunft • untersuchungsrichter • urheber • vater • verfahrenskosten • verfassung • verhalten • vermutung • versicherungsleistungsbegehren • verurteilter • verurteilung • von amtes wegen • voraussehbarkeit • vorinstanz • vorläufige aufnahme • vorteil • weiler • wert • wesentlicher punkt • widerrechtlichkeit • wiese • wille • wissen • wohnsitz in der schweiz • zahl • zeitlicher zusammenhang • zivilgesetzbuch • übereinkommen über die rechte des kindes • überprüfungsbefugnis
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D-3622/2011 • D-6482/2012 • D-6485/2012 • E-4511/2011 • E-662/2014
EMARK
2001/21 • 2004/35
AS
AS 2006/4745