Auszug aus dem Urteil der Abteilung V
i. S. A. gegen Bundesamt für Migration
E-7087/2010 vom 29. März 2011
Nichteintreten auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten. Hinweise auf eine Verfolgung. Weiter Verfolgungsbegriff.
Art. 34 Abs. 1


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
Auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten ist einzutreten und die Flüchtlingseigenschaft ist einlässlich zu prüfen, wenn sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung ergeben, die nicht bereits auf den ersten Blick unglaubhaft sind (E. 4 und 6).
Non-entrée en matière sur les demandes d'asile de requérants venant d'Etats où ils sont considérés comme étant à l'abri de toute persécution. Indices de persécution. Notion large de persécution.
Art. 34 al. 1 LAsi en relation avec l'art. 6a al. 2 let. a LAsi. Art. 3 LAsi. Art. 44 al. 2 LAsi en relation avec l'art. 83 al. 3 et 4 LEtr.
Il y a lieu d'entrer en matière sur les demandes d'asile de requérants venant d'Etats où ils sont considérés comme étant à l'abri de toute persécution et d'examiner en détail la question de l'existence de la qualité de réfugié, lorsque le dossier contient des indices de persécution qui ne sont pas invraisemblables déjà au premier abord (consid. 4 et 6).
Non entrata nel merito delle domande di asilo di ricorrenti che provengono da Stati dove sono considerati al riparo da ogni persecuzione. Indizi di persecuzione. Nozione estesa di persecuzione.
Art. 34 cpv. 1 LAsi in combinato disposto con l'art. 6a cpv. 2 lett. a LAsi. Art. 3 LAsi. Art. 44 cpv. 2 LAsi in combinato disposto con l'art. 83 cpv. 3 e 4 LStr.
Si deve entrare nel merito delle domande di asilo di ricorrenti provenienti da Paesi dove sono considerati al riparo da ogni persecuzione ed esaminare nel dettaglio la questione della qualità di rifugiato, se dagli atti risultano indizi di persecuzione, la cui inverosimiglianza non può essere riconosciuta prima facie (consid. 4 e 6).
Mit Verfügung vom 21. September 2010 trat das Bundesamt für Migration (BFM) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. September 2010 und Beschwerdeergänzung vom 30. September 2010 durch ihre Rechtsvertretung beantragten die Beschwerdeführenden die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung der Asylgesuche.
Das Bundesverwaltungsgericht heisst die Beschwerde gut.
Aus den Erwägungen:
4.
4.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |
4.2 Praxisgemäss kommt bei Art. 34 Abs. 1


SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 18 Asylgesuch - Jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, gilt als Asylgesuch. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.248 |
5. (...)
6.1 Die Beschwerdeführenden erklärten anlässlich der Befragungen, sie seien (...) Staatsangehörige und reichten ihre Identitätskarten zu den Akten. Die geltend gemachte Staatsangehörigkeit wurde auch vom BFM nicht bestritten, weshalb davon auszugehen ist, dass es sich bei den Beschwerdeführenden tatsächlich um (...) Staatsangehörige handelt.
Mit Beschluss vom (...) hat der Bundesrat (...) als verfolgungssicheren Staat (« safe country ») im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14 |

6.2 Zu prüfen bleibt, ob sich aus den Akten Hinweise auf eine Verfolgung ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht bereits auf den ersten Blick erkannt werden kann und die deshalb der Anwendbarkeit von Art. 34 Abs. 1

Das BFM führt hierzu in der angefochtenen Verfügung mit entsprechender Begründung aus, es erscheine unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer vom (...) Staat mit einer (...) Tätigkeit in (...) beauftragt worden sei. Sowohl die Schilderungen des Beschwerdeführers zur Haft und zur anschliessenden Flucht als auch diejenigen der Beschwerdeführerin zu ihrem Besuch im Gefängnis seien realitätsfremd und deshalb unglaubhaft. Hinzu komme, dass zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei der Kurzbefragung und anlässlich der Anhörung zu seinen Asylgründen inhaltliche Widersprüche bestünden. Daraus und auch aus der übrigen Argumentation des BFM ist zu schliessen, dass sich die Vorinstanz materiell mit den Vorbringen der Beschwerdeführenden auseinandergesetzt und diese einer Glaubhaftigkeitsprüfung nach dem Massstab von Art. 7

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

einen Nichteintretensentscheid, wie vorstehend unter E. 4.2 erwähnt, kein Raum.
Angesichts dieser Sachlage ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Nachstellungen durch die (...) Behörden nicht als auf den ersten Blick unglaubhaft qualifiziert werden können. Zu Recht wird in den Rechtsmitteleingaben denn auch eingewendet, die Unglaubhaftigkeit der Hinweise auf Verfolgung sei angesichts der einlässlichen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen und der langen Dauer des erstinstanzlichen Asylverfahrens (über drei Jahre und vier Monate) offenbar auch für das BFM nicht auf den ersten Blick erkennbar gewesen. Dem Bundesamt ist es somit nicht gelungen, seine Feststellung, es lägen keine Hinweise auf Verfolgung vor, korrekt zu begründen. Eine Beurteilung, wie sie das BFM in der angefochtenen Verfügung vorgenommen hat, kann nur im Rahmen einer materiellen Prüfung der Asylgesuche im ordentlichen Verfahren erfolgen und ist bei einem Nichteintretensentscheid unzulässig.
Demnach ist die Vorinstanz zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1

6.3 Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 21. September 2010 ist aufzuheben. Die Sache wird zur materiellen Prüfung der Asylgesuche an die Vorinstanz zurückgewiesen.