Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I

A-2495/2020

Urteil vom 18. November 2020

Richter Daniel Riedo (Vorsitz),

Besetzung Richter Keita Mutombo, Richter Raphaël Gani,

Gerichtsschreiberin Susanne Raas.

X._______ B.V., ...,

vertreten durch
Parteien
Vreni Germann, ...,

Beschwerdeführerin,

gegen

Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,

Hauptabteilung Mehrwertsteuer,

Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand MWST; Leistung unter eng Verbundenen (2010-2014).

Sachverhalt:

A.
Die X._______ B.V. ist eine niederländische Gesellschaft. Seit dem 1. Mai 2008 war sie bis zum 31. März 2020 im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen bei der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV; nachfolgend auch Vorinstanz) registriert. Sie ist zusammen mit der Y._______ B.V., ebenfalls einer niederländischen Gesellschaft, die im Register der mehrwertsteuerpflichtigen Personen eingetragen ist, Eigentümerin der Liegenschaften, auf welchen das Hotel A._______ in [Ort in der Schweiz] steht. Letzteres wird von der Z._______ AG (als Pächterin) betrieben, welche eine Tochtergesellschaft der Y._______ B.V. ist. Die Y._______ B.V. und die X._______ B.V. (Verpächterin) sind (indirekte) Tochtergesellschaften der Stichting B._______ in den Niederlanden. Die Gesellschaftsstruktur stellt sich, soweit wesentlich, folgendermassen dar (die Gesellschaften werden jeweils zu 100 % gehalten):

Hinter der Stichting B._______ steht die Familie D._______. Diese Stiftung («Stichting») wird von A.D._______ gehalten. B.D._______ ist Mitglied des Verwaltungsrats der Z._______ AG.

B.

B.a Im November 2015 und April 2017 führte die ESTV bei der X._______ B.V. eine Mehrwertsteuerkontrolle betreffend die Steuerperioden 2010 bis 2014 durch. Daraus resultierte die Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. ***1 vom 18. Juli 2017. Darin nahm die ESTV für die genannten Steuerperioden (Zeitraum 1. Januar 2010 bis 31. Dezember 2014) verschiedene Korrekturen vor, die sich zusammen auf Fr. 248'197.-- zu ihren Gunsten beliefen, wobei zusätzlich ein Verzugszins geltend gemacht wurde.

B.b Mit Schreiben vom 17. August 2017 liess die X._______ B.V. der Vorinstanz mitteilen, dass sie insbesondere mit den Korrekturen im Zusammenhang mit den verrechneten Pachtzinsen (diese betreffen nur die Jahre 2012 bis 2014) nicht einverstanden sei. Sie bat um Ansetzung einer Frist bis zum 30. September 2017 zur Aufarbeitung des Sachverhalts und Vorbereitung der Stellungnahme.

B.c Da eine entsprechende Eingabe der X._______ B.V. ausblieb, erliess die Vorinstanz am 25. Mai 2018 eine Verfügung, mit der sie sämtliche Aufrechnungen gemäss der EM ***1 sowie den Verzugszins bestätigte.

B.d Gegen diese Verfügung liess die X._______ B.V. am 22. Juni 2018 bei der ESTV Einsprache erheben. In Bezug auf die X._______ B.V. (die Einsprache wurde gleichzeitig für weitere Personen erhoben) wurde beantragt, die Korrektur in Bezug auf den Pachtzins, welche Fr. 248'938.-- betrage, sei aufzuheben. Die übrigen Korrekturen (zugunsten der X._______ B.V.) wurden nicht beanstandet. Insbesondere wurde ausgeführt, die ESTV habe den Pachtzins zu Unrecht mit der Begründung korrigiert, dass dieser nicht einem Drittpreis entspreche. Die X._______ B.V. bestritt nicht, dass es sich bei den drei Gesellschaften, der Y._______ B.V., der Z._______ AG und ihr selbst, um eng verbundene Personen handelt. Sie beanstandete jedoch die Berechnung der Vorinstanz und machte sinngemäss geltend, höhere Pachtzinsen wären auch von unabhängigen Dritten nicht erhältlich gewesen.

B.e Diese Einsprache wies die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 13. März 2020 ab und legte die zusätzlich zur deklarierten Steuer zu entrichtende Mehrwertsteuer weiterhin auf Fr. 248'197.-- (Fr. 248'938.-- Pachtzinsen minus Fr. 741.-- Vorsteuerabzugskorrektur) fest (zuzüglich Verzugszins). Des Weiteren erhob sie keine Verfahrenskosten und sprach auch keine Parteientschädigung zu.

C.

C.a Gegen diesen Einspracheentscheid erhob die X._______ B.V. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 13. Mai 2020 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und festzustellen, dass der zwischen der Z._______ AG sowie ihr (der Beschwerdeführerin) und der Y._______ B.V. vereinbarte Pachtzins (die Verfahrensbeteiligten sprechen immer wieder auch von «Mietzins» oder «Miete»; in diesem Urteil wird nun von «Pacht» gesprochen) gemäss Pachtvertrag vom 1. Dezember 2011 marktkonform sei; eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die für die Steuerperioden 2012 bis 2014 geschuldeten Mehrwertsteuerbeiträge neu berechne - alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge.

C.b In ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2020 beantragt die Vorinstanz die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bringe keine neuen Rügen, wohl aber neue Beweismittel vor und hinterfrage erstmalig Einzelaspekte der Beilage zur EM Nr. ***1, weshalb ihr - so die Vorinstanz sinngemäss - selbst im Falle einer (teilweisen) Gutheissung der Beschwerde keine Parteientschädigung zuzusprechen sei. Im Wesentlichen hält sie daran fest, die Höhe des Pachtzinses sei als Vorzugsbehandlung anzusehen.

C.c Die Beschwerdeführerin antwortete am 19. August 2020. Sie äussert sich zunächst zur Mitwirkungspflicht und der Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen. Sie habe bereits in der Einsprache das schwierige Marktumfeld dargelegt. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin im Falle des Obsiegens ausdrücklich eine Parteientschädigung auch für das Einspracheverfahren.

Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die Akten wird - soweit dies für den Entscheid wesentlich ist - im Rahmen der folgenden Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG gegeben ist. Eine solche liegt hier nicht vor. Der angefochtene Einspracheentscheid stellt eine Verfügung im Sinne von Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG dar. Die Vorinstanz ist eine Behörde im Sinne von Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG).

1.3 Die Beschwerdeführerin ist Adressatin der angefochtenen Verfügung und von dieser betroffen. Sie ist damit zur Beschwerdeerhebung berechtigt (Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
VwVG i.V.m. Art. 22a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 22a - 1 Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
1    Gesetzliche oder behördliche Fristen, die nach Tagen bestimmt sind, stehen still:
a  vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern;
b  vom 15. Juli bis und mit 15. August;
c  vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar.
2    Absatz 1 gilt nicht in Verfahren betreffend:
a  die aufschiebende Wirkung und andere vorsorgliche Massnahmen;
b  die öffentlichen Beschaffungen.62
VwVG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus [COVID-19; AS 2020 849] und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG) ist einzutreten.

1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG).

1.5

1.5.1 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (vgl. BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG). Es kann eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen (allenfalls auch nur teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer von derjenigen der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen (sog. Motivsubstitution; vgl. BGE 140 II 353 E. 3.1; vgl. BVGE 2007/41 E. 2; Urteile des BVGer A-4778/2019 vom 2. September 2020 E. 2.2, A-956/2019 vom 3. Mai 2019 E. 1.3, A-3678/2016 vom 6. August 2018 E. 2.2; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 1.54; Pierre Moor/Etienne Poltier, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl. 2011, Ziff. 2.2.6.5 S. 300 f.).

1.5.2 Im Steuerrecht gilt grundsätzlich, dass die Steuerbehörde für die steuerbegründenden und steuererhöhenden Tatsachen beweisbelastet ist, während der steuerpflichtigen Person der Nachweis der Tatsachen obliegt, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (statt vieler: BGE 140 II 248 E. 3.5, 121 II 257 E. 4c/aa; Urteile des BVGer A-5288/2018 vom 10. September 2020 E. 2.2.2, A-5186/2019 vom 28. August 2020 E. 1.3.2, A-1335/2014 vom 14. Dezember 2015 E. 2.3).

1.6

1.6.1 Die Beschwerdeführerin beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids, es sei festzustellen, dass der zwischen der Z._______ AG sowie der Y._______ B.V. und der X._______ B.V. vereinbarte Pachtzins gemäss Pachtvertrag vom 1. Dezember 2011 marktkonform sei.

1.6.2 Ein Feststellungsbegehren ist - abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen - praxisgemäss nur zulässig, wenn das geltend gemachte schutzwürdige Interesse nicht ebenso gut mit einer Leistungs- oder Gestaltungsverfügung gewahrt werden kann (sog. Subsidiarität der Feststellungsverfügung; Urteile des BVGer A-5911/2019 vom 12. März 2020 E. 1.5.1, A-5664/2018 vom 23. April 2019 E. 1.2, A-6118/2011 vom 5. Januar 2012 E. 1.4.1; Isabelle Häner, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016, Art. 25 N. 17 ff.).

1.6.3 Im hier angefochtenen Einspracheentscheid wird die Steuerforderung (bzw. der über die Selbstdeklaration hinausgehende Betrag) festgesetzt. Vorliegend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz diesen Betrag zu Recht so festgesetzt hat oder ob er allenfalls zu korrigieren ist. Damit können die Interessen der Beschwerdeführerin mittels Leistungsurteil gewahrt werden. Ihr Feststellungsbegehren ist entsprechend dahingehend umzudeuten, dass der von der Steuerverwaltung zusätzlich zur Selbstdeklaration festgesetzte Mehrwertsteuerbetrag zu reduzieren sei.

1.7 Der vorliegend umstrittene Sachverhalt betrifft die Steuerperioden 2012 bis 2014. Die für das Jahr 2011 von der Vorinstanz vorgenommenen Vorsteuerabzugskorrekturen zugunsten der Beschwerdeführerin sind nicht bestritten und damit rechtskräftig geworden. Damit kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zur Anwendung (Art. 112 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 112 Anwendung bisherigen Rechts - 1 Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
1    Die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften bleiben, unter Vorbehalt von Artikel 113, weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Die Verjährung richtet sich weiterhin nach den Artikeln 49 und 50 des bisherigen Rechts.
2    Für Leistungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sowie für Einfuhren von Gegenständen, bei denen die Einfuhrsteuerschuld vor Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden ist, gilt das bisherige Recht.
3    Leistungen, die teilweise vor Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht worden sind, sind für diesen Teil nach bisherigem Recht zu versteuern. Leistungen, die teilweise ab Inkrafttreten dieses Gesetzes erbracht werden, sind für diesen Teil nach neuem Recht zu versteuern.
MWSTG e contrario).

2.

2.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 130 * - 1 Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
1    Der Bund kann auf Lieferungen von Gegenständen und auf Dienstleistungen einschliesslich Eigenverbrauch sowie auf Einfuhren eine Mehrwertsteuer mit einem Normalsatz von höchstens 6,5 Prozent und einem reduzierten Satz von mindestens 2,0 Prozent erheben.
2    Das Gesetz kann für die Besteuerung der Beherbergungsleistungen einen Satz zwischen dem reduzierten Satz und dem Normalsatz festlegen.107
3    Ist wegen der Entwicklung des Altersaufbaus die Finanzierung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung nicht mehr gewährleistet, so kann in der Form eines Bundesgesetzes der Normalsatz um höchstens 1 Prozentpunkt und der reduzierte Satz um höchstens 0,3 Prozentpunkte erhöht werden.108
3bis    Zur Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur werden die Sätze um 0,1 Prozentpunkte erhöht.109
3ter    Zur Sicherung der Finanzierung der Alters- und Hinterlassenenversicherung erhöht der Bundesrat den Normalsatz um 0,4 Prozentpunkte, den reduzierten Satz und den Sondersatz für Beherbergungsleistungen um je 0,1 Prozentpunkte, sofern der Grundsatz der Vereinheitlichung des Referenzalters von Frauen und Männern in der Alters- und Hinterlassenenversicherung gesetzlich verankert wird.110
3quater    Der Ertrag aus der Erhöhung nach Absatz 3ter wird vollumfänglich dem Ausgleichsfonds der Alters- und Hinterlassenenversicherung zugewiesen.111
4    5 Prozent des nicht zweckgebundenen Ertrags werden für die Prämienverbilligung in der Krankenversicherung zu Gunsten unterer Einkommensschichten verwendet, sofern nicht durch Gesetz eine andere Verwendung zur Entlastung unterer Einkommensschichten festgelegt wird.
BV, Art. 1 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 1 Gegenstand und Grundsätze - 1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
1    Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt die Besteuerung des nicht unternehmerischen Endverbrauchs im Inland.
2    Als Mehrwertsteuer erhebt er:
a  eine Steuer auf den im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen (Inlandsteuer);
b  eine Steuer auf dem Bezug von Leistungen von Unternehmen mit Sitz im Ausland durch Empfänger und Empfängerinnen im Inland (Bezugsteuer);
c  eine Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen (Einfuhrsteuer).
3    Die Erhebung erfolgt nach den Grundsätzen:
a  der Wettbewerbsneutralität;
b  der Wirtschaftlichkeit der Entrichtung und der Erhebung;
c  der Überwälzbarkeit.
MWSTG). Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland von steuerpflichtigen Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit das MWSTG keine Ausnahme vorsieht (Inlandsteuer, Art. 18 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 18 Grundsatz - 1 Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
1    Der Inlandsteuer unterliegen die im Inland durch steuerpflichtige Personen gegen Entgelt erbrachten Leistungen; sie sind steuerbar, soweit dieses Gesetz keine Ausnahme vorsieht.
2    Mangels Leistung gelten namentlich die folgenden Mittelflüsse nicht als Entgelt:
a  Subventionen und andere öffentlich-rechtliche Beiträge, auch wenn sie gestützt auf einen Leistungsauftrag oder eine Programmvereinbarung gemäss Artikel 46 Absatz 2 der Bundesverfassung ausgerichtet werden;
b  Gelder, die Kur- und Verkehrsvereine ausschliesslich aus öffentlich-rechtlichen Tourismusabgaben erhalten und die sie im Auftrag von Gemeinwesen zugunsten der Allgemeinheit einsetzen;
c  Beiträge aus kantonalen Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke;
d  Spenden;
e  Einlagen in Unternehmen, insbesondere zinslose Darlehen, Sanierungsleistungen und Forderungsverzichte;
f  Dividenden und andere Gewinnanteile;
g  vertraglich oder gesetzlich geregelte Kostenausgleichszahlungen, die durch eine Organisationseinheit, namentlich durch einen Fonds, an Akteure und Akteurinnen innerhalb einer Branche geleistet werden;
h  Pfandgelder, namentlich auf Umschliessungen und Gebinden;
i  Zahlungen für Schadenersatz, Genugtuung und dergleichen;
j  Entschädigungen für unselbstständig ausgeübte Tätigkeiten wie Verwaltungsrats- und Stiftungsratshonorare, Behördenentschädigungen oder Sold;
k  Erstattungen, Beiträge und Beihilfen bei Lieferungen ins Ausland, die nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 1 von der Steuer befreit sind;
l  Gebühren, Beiträge oder sonstige Zahlungen, die für hoheitliche Tätigkeiten empfangen werden.
MWSTG).

Der Mehrwertsteuersatz (Normalsatz) betrug in den relevanten Jahren (2012 bis 2014) 8 % (Art. 25 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 25 Steuersätze - 1 Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
1    Die Steuer beträgt 8,1 Prozent (Normalsatz); vorbehalten bleiben die Absätze 2
2    Der reduzierte Steuersatz von 2,6 Prozent findet Anwendung:54
a  auf der Lieferung folgender Gegenstände:
abis  auf elektronische Zeitungen, Zeitschriften und Bücher ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
a1  Wasser in Leitungen,
a2  Lebensmittel nach dem Lebensmittelgesetz vom 20. Juni 201456, mit Ausnahme alkoholischer Getränke,
a3  Vieh, Geflügel, Fische,
a4  Getreide,
a5  Sämereien, Setzknollen und -zwiebeln, lebende Pflanzen, Stecklinge, Pfropfreiser sowie Schnittblumen und Zweige, auch zu Arrangements, Sträussen, Kränzen und dergleichen veredelt; gesonderte Rechnungsstellung vorausgesetzt, unterliegt die Lieferung dieser Gegenstände auch dann dem reduzierten Steuersatz, wenn sie in Kombination mit einer zum Normalsatz steuerbaren Leistung erbracht wird,
a6  Futtermittel, Silagesäuren, Streumittel für Tiere,
a7  Dünger, Pflanzenschutzmittel, Mulch und anderes pflanzliches Abdeckmaterial,
a8  Medikamente,
a9  Zeitungen, Zeitschriften, Bücher und andere Druckerzeugnisse ohne Reklamecharakter der vom Bundesrat zu bestimmenden Arten;
b  auf den Dienstleistungen der Radio- und Fernsehgesellschaften, mit Ausnahme der Dienstleistungen mit gewerblichem Charakter;
c  auf den Leistungen nach Artikel 21 Absatz 2 Ziffern 14-16;
d  auf den Leistungen im Bereich der Landwirtschaft, die in einer mit der Urproduktion in unmittelbarem Zusammenhang stehenden Bearbeitung des Bodens oder Bearbeitung von mit dem Boden verbundenen Erzeugnissen der Urproduktion bestehen.
3    Für Lebensmittel, die im Rahmen von gastgewerblichen Leistungen abgegeben werden, gilt der Normalsatz. Als gastgewerbliche Leistung gilt die Abgabe von Lebensmitteln, wenn die steuerpflichtige Person sie beim Kunden oder bei der Kundin zubereitet beziehungsweise serviert oder wenn sie für deren Konsum an Ort und Stelle besondere Vorrichtungen bereithält. Sind Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, zum Mitnehmen oder zur Auslieferung bestimmt, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung, sofern geeignete organisatorische Massnahmen zur Abgrenzung dieser Leistungen von den gastgewerblichen Leistungen getroffen worden sind; andernfalls gilt der Normalsatz. Werden Lebensmittel, mit Ausnahme alkoholischer Getränke, in Verpflegungsautomaten angeboten, so findet der reduzierte Steuersatz Anwendung.58
4    Die Steuer auf Beherbergungsleistungen beträgt 3,8 Prozent (Sondersatz).59 Der Sondersatz gilt bis zum 31. Dezember 2020 oder, sofern die Frist nach Artikel 196 Ziffer 14 Absatz 1 Bundesverfassung verlängert wird, bis längstens zum 31. Dezember 2027. Als Beherbergungsleistung gilt die Gewährung von Unterkunft einschliesslich der Abgabe eines Frühstücks, auch wenn dieses separat berechnet wird.60
5    Der Bundesrat bestimmt die in Absatz 2 bezeichneten Gegenstände und Dienstleistungen näher; dabei beachtet er das Gebot der Wettbewerbsneutralität.
MWSTG in der vom 1. Januar 2011 bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung [AS 2010 2055 und AS 2017 6305]).

2.2

2.2.1 Die Steuer wird vom von der steuerpflichtigen Person tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet (Art. 24 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG).

2.2.2 Dieser Grundsatz wird durch Art. 24 Abs. 2
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 24 Bemessungsgrundlage - 1 Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
1    Die Steuer wird vom tatsächlich empfangenen Entgelt berechnet. Zum Entgelt gehören namentlich auch der Ersatz aller Kosten, selbst wenn diese gesondert in Rechnung gestellt werden, sowie die von der steuerpflichtigen Person geschuldeten öffentlich-rechtlichen Abgaben. Die Absätze 2 und 6 bleiben vorbehalten.
2    Bei Leistungen an eng verbundene Personen (Art. 3 Bst. h) gilt als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde.
3    Bei Tauschverhältnissen gilt der Marktwert jeder Leistung als Entgelt für die andere Leistung.
4    Bei Austauschreparaturen umfasst das Entgelt lediglich den Werklohn für die ausgeführte Arbeit.
5    Bei Leistungen an Zahlungs statt gilt als Entgelt der Betrag, der dadurch ausgeglichen wird.
6    Nicht in die Bemessungsgrundlage einbezogen werden:
a  Billettsteuern, Handänderungssteuern sowie die auf der Leistung geschuldete Mehrwertsteuer selbst;
b  Beträge, welche die steuerpflichtige Person von der die Leistung empfangenden Person als Erstattung der in deren Namen und für deren Rechnung getätigten Auslagen erhält, sofern sie diese gesondert ausweist (durchlaufende Posten);
c  der Anteil des Entgelts, der bei der Veräusserung eines unbeweglichen Gegenstandes auf den Wert des Bodens entfällt;
d  die im Preis für Entsorgungs- und Versorgungsleistungen eingeschlossenen kantonalen Abgaben an Wasser-, Abwasser- oder Abfallfonds, soweit diese Fonds daraus an Entsorgungsanstalten oder Wasserwerke Beiträge ausrichten.
MWSTG eingeschränkt. Danach gilt im Fall einer Lieferung oder Dienstleistung an eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG als Entgelt der Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Diese Bestimmung entspricht dem im Steuerrecht bekannten Grundsatz des Drittvergleichs (sog. dealing at arm's length; vgl. BGE 142 II 488 E. 3.5.2; Urteile des BVGer A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2, A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3).

2.2.3 Die Anwendbarkeit dieses Artikels bedingt eine Leistung zu einem Vorzugspreis, also zu einem Entgelt, welches nicht mit dem Preis übereinstimmt, den ein unabhängiger Dritter zu bezahlen hätte (sog. Drittpreis).

Im Weiteren muss es sich beim Empfänger der Leistung um eine eng verbundene Person im Sinne von Art. 3 Bst. h
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 3 Begriffe - Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
a  Inland: das schweizerische Staatsgebiet mit den Zollanschlussgebieten nach Artikel 3 Absatz 2 des Zollgesetzes vom 18. März 20053 (ZG);
b  Gegenstände: bewegliche und unbewegliche Sachen sowie Elektrizität, Gas, Wärme, Kälte und Ähnliches;
c  Leistung: die Einräumung eines verbrauchsfähigen wirtschaftlichen Wertes an eine Drittperson in Erwartung eines Entgelts, auch wenn sie von Gesetzes wegen oder aufgrund behördlicher Anordnung erfolgt;
d  Lieferung:
d1  Verschaffen der Befähigung, im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
d2  Abliefern eines Gegenstandes, an dem Arbeiten besorgt worden sind, auch wenn dieser Gegenstand dadurch nicht verändert, sondern bloss geprüft, geeicht, reguliert, in der Funktion kontrolliert oder in anderer Weise behandelt worden ist,
d3  Überlassen eines Gegenstandes zum Gebrauch oder zur Nutzung;
e  Dienstleistung: jede Leistung, die keine Lieferung ist; eine Dienstleistung liegt auch vor, wenn:
e1  immaterielle Werte und Rechte überlassen werden,
e2  eine Handlung unterlassen oder eine Handlung beziehungsweise ein Zustand geduldet wird;
f  Entgelt: Vermögenswert, den der Empfänger oder die Empfängerin oder an seiner oder ihrer Stelle eine Drittperson für den Erhalt einer Leistung aufwendet;
g  hoheitliche Tätigkeit: Tätigkeit eines Gemeinwesens oder einer von einem Gemeinwesen eingesetzten Person oder Organisation, die nicht unternehmerischer Natur ist, namentlich nicht marktfähig ist und nicht im Wettbewerb mit Tätigkeiten privater Anbieter steht, selbst wenn für die Tätigkeit Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erhoben werden;
h  eng verbundene Personen:
h1  die Inhaber und Inhaberinnen von mindestens 20 Prozent des Stamm- oder Grundkapitals eines Unternehmens oder von einer entsprechenden Beteiligung an einer Personengesellschaft oder ihnen nahestehende Personen,
h2  Stiftungen und Vereine, zu denen eine besonders enge wirtschaftliche, vertragliche oder personelle Beziehung besteht; nicht als eng verbundene Personen gelten Vorsorgeeinrichtungen;
i  Spende: freiwillige Zuwendung in der Absicht, den Empfänger oder die Empfängerin zu bereichern ohne Erwartung einer Gegenleistung im mehrwertsteuerlichen Sinne; eine Zuwendung gilt auch dann als Spende, wenn:
i1  die Zuwendung in einer Publikation in neutraler Form einmalig oder mehrmalig erwähnt wird, selbst wenn dabei die Firma oder das Logo des Spenders oder der Spenderin verwendet wird,
i2  es sich um Beiträge von Passivmitgliedern sowie von Gönnern und Gönnerinnen an Vereine oder an gemeinnützige Organisationen handelt; Beiträge von Gönnern und Gönnerinnen an gemeinnützige Organisationen gelten auch dann als Spende, wenn die gemeinnützige Organisation ihren Gönnern und Gönnerinnen freiwillig Vorteile im Rahmen des statutarischen Zwecks gewährt, sofern sie dem Gönner oder der Gönnerin mitteilt, dass kein Anspruch auf die Vorteile besteht;
j  gemeinnützige Organisation: Organisation, die die Voraussetzungen erfüllt, welche gemäss Artikel 56 Buchstabe g DBG für die direkte Bundessteuer gelten;
k  Rechnung: jedes Dokument, mit dem gegenüber einer Drittperson über das Entgelt für eine Leistung abgerechnet wird, gleichgültig, wie dieses Dokument im Geschäftsverkehr bezeichnet wird.
MWSTG handeln. Als solche gelten die Inhaber und Inhaberinnen von massgebenden Beteiligungen an einem Unternehmen oder ihnen nahestehende Personen. Eine massgebende Beteiligung liegt vor, wenn die Schwellenwerte gemäss Art. 69
SR 642.11 Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG)
DBG Art. 69 Ermässigung - Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Beteiligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder Genossenschaft:
a  zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer anderen Gesellschaft beteiligt ist;
b  zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder
c  Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million Franken hält.
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11) überschritten werden oder wenn eine entsprechende Beteiligung an einer Personengesellschaft vorliegt (vgl. Urteile des BVGer A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.3, A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3, A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.2.2.2).

2.2.4 Rechtsfolge einer solchen Leistung zu einem Vorzugspreis an eine eng verbundene Person ist, dass für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage herangezogen wird. Die Leistung wird auf den Wert korrigiert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde. Massgebend ist der Drittpreis, das heisst der Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie auf dem Markt üblicherweise für dieselbe Leistung zu bezahlen hätte (sog. Marktwert; vgl. Urteil des BGer 2C_778/2008 vom 8. April 2009 E. 3.1; zum Ganzen auch: Urteile des BVGer A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3, A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.2.2.3).

Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert, sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden (Urteil des BVGer A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 3 m.Hw.). Zur Ermittlung des Drittpreises können Methoden, die auch bei den direkten Steuern Anwendung finden, herangezogen werden (namentlich die Kostenaufschlags- oder Cost Plus-, die Preisvergleichs- oder die Wiederverkaufspreismethode; vgl. Urteile des BVGer A-5431/2015 vom 28. April 2016 E. 2.4, A-104/2013 vom 22. Juli 2013 E. 4.3; Sonja Bossart/Diego Clavadetscher, in: Zweifel/Beusch/ Glauser/Robinson [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht, Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer, 2015, Art. 24 N. 59 ff.). Diese Methoden wurden im Wesentlichen entsprechend vom Bundesgericht bestätigt (vgl. Urteil des BGer 2C_495/2017 und 2C_512/2017 vom 27. Mai 2019 E. 7.2.2 und E. 11.1; siehe auch Urteile des BVGer A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.4, A-2304/2019 vom 20. April 2020 E. 2.2.4.4 und E. 3.4, letzteres bestätigt durch das Urteil des BGer 2C_443/2020 vom 8. Oktober 2020, insb. E. 3.2.2).

2.2.5 Die ESTV hat somit zur Ermittlung des Drittpreises grundsätzlich eine Schätzung durchzuführen und sich dabei an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung von Art. 79 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 79 Ermessenseinschätzung - 1 Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
1    Liegen keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen vor oder stimmen die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen Sachverhalt offensichtlich nicht überein, so schätzt die ESTV die Steuerforderung nach pflichtgemässem Ermessen ein.
2    Die Festsetzung der Steuerforderung erfolgt mit einer Einschätzungsmitteilung.
MWSTG entwickelten Prinzipien zu halten. Dies gilt insbesondere für die Rechte und Pflichten der ESTV bei einer Veranlagung, für die Möglichkeit des Steuerpflichtigen, die Veranlagung anzufechten, sowie für die Zurückhaltung, die das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der Richtigkeit der Veranlagung an den Tag legt (Urteil des BVGer A-6831/2013 vom 8. Juli 2015 E. 3.2.2.4). Letzteres bedeutet namentlich, dass das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle desjenigen der Vor-instanz setzt, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind. Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grundsätzen ist ferner abzuleiten, dass falls die Voraussetzungen für eine Schätzung des Werts erfüllt sind (erste Stufe), und die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig erscheint (zweite Stufe), es in Umkehr der allgemeinen Beweislast dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (dritte Stufe; vgl. hierzu Urteile des BVGer A-5556/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.5, A-2137/2018 vom 15. Januar 2020 E. 4.3; ausführlich: Urteil des BVGer A-2496/2020 vom heutigen Datum E. 2.3.3 ff., welches das konnexe Verfahren der Z._______ AG betrifft).

3.
Im vorliegenden Verfahren hat die Vorinstanz in Bezug auf die Pachtzinsen, welche die Beschwerdeführerin von der Z._______ AG als Gegenleistung für die entsprechende Verpachtung erhält, eine Ermessenseinschätzung vorgenommen, weil sie die tatsächlich bezahlten Pachtzinsen für nicht drittpreiskonform erachtet. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Meinung, dass die vereinnahmten Pachtzinsen unter den gegebenen Umständen einem Drittvergleich standhalten. Im Übrigen hält sie die Berechnungsart der Vorinstanz für nicht korrekt.

Damit ist im Folgenden zunächst zu prüfen, ob sich die Pachtzinsen, welche die Beschwerdeführerin von einer unbestrittenermassen nahestehenden Person verlangt, als drittpreiskonform erweisen (E. 3.3; zuvor werden die Parteistandpunkte in E. 3.1 und 3.2 dargestellt). Nur wenn dies nicht der Fall ist (erste Stufe; E. 2.2.5), war die Vorinstanz nämlich berechtigt und verpflichtet, eigene Berechnungen dieses Drittpreises vorzunehmen (zweite Stufe; E. 2.2.5).

3.1 Die Vorinstanz begründet ihren Standpunkt, dass die Pachtzinsen zu niedrig sind, folgendermassen. Erstens würden der Beschwerdeführerin so jährliche Verluste zwischen Fr. 0.5 Mio. und Fr. 2.1 Mio. entstehen, zweitens sei der amtliche Mietwert deutlich höher als der verrechnete Pachtzins, drittens würden die Gebäudekosten wie Zinsaufwand, Unterhalt und Abschreibungen bei weitem nicht durch die Pachtzinseinnahmen gedeckt und viertens habe die Z._______ AG lediglich den Mindestpachtzins und nicht den vereinbarten höheren Umsatzpachtzins bezahlt. Dieser tiefere Mindestpachtzins werde nur gewährt, wenn Unternehmen eng verbunden seien.

Existiere kein unmittelbarer Drittvergleich könne sie (die ESTV) nicht untätig bleiben. Sie habe einen praktikablen Ansatz zu wählen, um die Bemessung der Mehrwertsteuer mittels möglichst realistischer Grundlagen festzulegen. Die Vorinstanz führt aus, alle anfallenden Kosten sowie die Renditeerwartungen eines unabhängigen Investors sollten abgedeckt werden, weil andernfalls die Investition (gar) nicht getätigt würde. Sie (die Vorinstanz) habe einen Vergleichswert ermittelt, der in einem ersten Schritt auf den getätigten Investitionen basiere. Dies sei vorliegend basierend auf der Buchhaltung sowie einer sehr aufwändig erstellten Bauabrechnung unter Einbezug der Praxisfestlegungen der kantonalen Steuerverwaltung wie auch der paritätischen Lebensdauertabelle für Mietwohnungen sachgerecht geschehen. Ein pflichtwidriges Vorgehen ihrerseits sei in keiner Weise ersichtlich und von der Beschwerdeführerin auch nicht nachgewiesen. Selbst wenn nur die Baukostenabrechnung als theoretische Vergleichsgrösse herangezogen würde, zeige sich, dass der vereinbarte Pachtzins bei weitem ungenügend sei. Würden Kapital- und Unterhaltskosten zusätzlich miteinbezogen, verschlechtere sich der Prozentsatz der durch die Pachtzinsen abgedeckten Kosten. Die Kosten seien vorliegend nicht gedeckt, weshalb der tatsächlich bezahlte Pachtzins einem Drittvergleich nicht standhalte und sie (die Vorinstanz) zu Recht eine Ermessensveranlagung vorgenommen habe. Markteinbrüche sowie strukturelle und konjunkturelle Herausforderungen und deren angebliche Folgen hätten sich in den Umsatzzahlen der massgeblichen Steuerperioden 2010 bis und mit 2014 nicht niedergeschlagen. Der tiefere Mindestpachtzins statt des Umsatzpachtzinses sei der Z._______ AG von der Beschwerdeführerin nur gewährt worden, weil die Unternehmen eng verbunden seien. Richtigerweise und im Einklang mit der Rechtsprechung seien bei der Ermittlung des effektiven Kostenaufwandes zusätzlich die Durchschnittswerte der Kapital- und Unterhaltskosten sowie der Gemeinkostenzuschlag von 10 % dazu addiert worden.

3.2 Die Beschwerdeführerin bestreitet keines dieser Vorbringen kategorisch, relativiert sie aber und macht insbesondere geltend, die Vorinstanz habe das Marktumfeld und die konkrete Situation nicht beachtet. Auch von einer unabhängigen Drittperson hätte kein höherer Pachtzins verlangt werden können.

3.2.1 In Bezug auf die Argumente, sie schreibe jährliche Verluste (erstes Argument der Vorinstanz) und die Gebäudekosten würden nicht durch die Pachtzinseinnahmen gedeckt (drittes Argument der Vorinstanz) bringt die Beschwerdeführerin vor, die laufenden Unterhaltskosten sowie teilweise der Finanzaufwand könnten aus dem Cashflow gedeckt werden. Umbaukosten, die ebenfalls im Unterhalt erfasst worden seien, wären betriebswirtschaftlich den Anlagekosten zuzurechnen und die Abschreibungen wären nach betriebswirtschaftlichen Kriterien vorzunehmen. Beim übrigen Aufwand handle es sich im Wesentlichen um Marketingleistungen.

3.2.2 Was den amtlichen Mietwert anbelangt (zweites Argument der Vorinstanz), macht die Beschwerdeführerin geltend, am 28. Juni 2013, als die Schätzung durchgeführt worden sei, habe noch keine verlässliche Jahresrechnung vorgelegen. Daher sei von einem voraussichtlichen Umsatz ausgegangen worden und von diesem ein Mietwert von 20 % berechnet worden. Der Eigenmietwert sei aufgrund von Annahmen und Durchschnittswerten ermittelt worden und bilde nicht die konkrete Situation ab.

3.2.3 Dem Argument, dass der vereinbarte Mindestzins unterschritten worden sei (viertes Argument der Vorinstanz), hält die Beschwerdeführerin entgegen, der Basispachtzins bzw. der vereinbarte Mindestpachtzins sei bezahlt worden. Nur der vereinbarte Umsatzpachtzins von 10 % des erzielten Umsatzes sei nicht bezahlt worden.

3.2.4 Der Drittpreis sei nach der Rechtsprechung jener Preis, den ein Dritter der gleichen Abnehmerkategorie wie der Leistungsempfänger im konkreten Fall auf dem Markt zu bezahlen hätte. Die vorliegenden Vergleiche mit einem kostendeckenden- und gewinnbringenden Pachtzins entsprächen der Idealvorstellung. Für den Drittpreis massgebend sei aber, welcher Pachtzins von einem Pächter bezahlt werden könne. Daher seien die Marktverhältnisse in einer bestimmten Branche und die Situation im konkreten Einzelfall zu berücksichtigen. Es dürfe - so die Beschwerdeführerin sinngemäss - nicht nur auf die Baukostenabrechnung abgestellt werden. Vielmehr sei der Pachtzins im konkreten Einzelfall, mithin für das konkrete Objekt, anhand objektiv feststellbarer Massstäbe zu ermitteln, wobei die tatsächlichen Verhältnisse soweit massgeblich seien, als der ermittelte Wert den effektiven Gegebenheiten auf dem Markt möglichst nahekommen solle. Die Nachfrage in Form der Renditeerwartung finde ihre Grenze an den realen wirtschaftlichen Möglichkeiten des Angebots, denn eine von vornherein überrissene, unangemessene oder unwirtschaftliche Renditeerwartung hätte zur Konsequenz, dass gar kein Angebot entstehen würde, an dem sich die Nachfrage ausrichten könnte, weshalb letztlich kein Markt existieren oder ein solcher versagen würde. Bei der Ermittlung der Renditeerwartung auch eines unabhängigen Investors sei folglich das herrschende Marktumfeld zu berücksichtigen, insbesondere wenn die strukturellen Herausforderungen wie im vorliegenden Fall objektiv feststellbar seien und ein beginnendes Marktversagen beobachtet werden könne. Mit anderen Worten finde die Renditeerwartung ihre Grenze dort, wo sie den Geschäftsgang bzw. die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit des Hotelbetreibers zu gefährden beginne. Müsste der von der Vorinstanz ermittelte Zins bezahlt werden, entstehe ein erhebliches Risiko, dass dieser Zins bereits nach kurzer Zeit gar nicht mehr bezahlt werden könnte.

Die Planung des Hotels A._______ sei in den Jahren 2008 und 2009 erfolgt und zwar im stark nachgefragten 4-Stern-Segment. Der Pachtvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der Z._______ AG (sowie zwischen der Y._______ B.V. und der Z._______ AG) sei Anfang Dezember 2011 unterzeichnet worden. Damals sei von einem Wachstum bei den Logiernächten und stabilen Preisen ausgegangen worden. In den Jahren 2010/2011 habe aber die Wirtschafts- und Währungskrise eingesetzt. Die Aufhebung des Euro-Mindestkurses durch die Nationalbank Anfang 2015 habe zudem ausländische Gäste ferngehalten. Die Logiernächte seien zurückgegangen. Weiter würden die Winter kürzer und die Skiferien seien in der Schweiz ohnehin auf wenige Wochen verteilt. Aufgrund eines neuen Gesamtarbeitsvertrages aus dem Jahr 2010 seien die Lohnkosten in der Hotellerie seit 2012 bis zu 16 % gestiegen. Das Hotel A._______ habe sich nicht wie geplant entwickeln können. Die Beschwerdeführerin zieht einen Vergleich mit der Gewerbestatistik des Schweizerischen Gewerbeverbandes. Der von der Vorinstanz berechnete Pachtzins würde zudem rund 30 % des Umsatzes der Z._______ AG ausmachen, was weit über dem Branchendurchschnitt liege. Das Betriebsergebnis der Z._______ AG würde, wenn dieser Pachtzins gezahlt werden müsste, weit unter den Branchendurchschnitt fallen. Im Jahrbuch der Schweizer Hotellerie würde zudem unter der Rubrik «Best Practice ERFA-Gruppen» ein Hotel-Benchmark veröffentlicht. Zwar könne kein absoluter Vergleich angestellt werden, aber es könne auch in diesem Fall festgestellt werden, dass die Rentabilität des Hotels A._______ (beim derzeit gezahlten Pachtzins) vergleichbar sei. Der Pachtzins liege zwar etwas unter den Ansätzen der Schweizerischen Gesellschaft für Hotelkredite (SGH). Dabei sei aber zu beachten, dass die SGH diese Werte zur Bestimmung der Tragbarkeit für eine Kreditvergabe berechnen würde und es sich nicht um eine konkrete Situation handle.

Das Hotelgewerbe in der Schweiz und im Kanton E._______ kämpfe zunehmend mit finanziellen Schwierigkeiten. Verschiedene Hotels hätten daher auch Konkurs anmelden müssen. Da Banken mit der Finanzierung von Hotels sehr zurückhaltend seien, unterstützen der Bund und die Kantone den Tourismussektor beispielsweise mit der Vergabe von günstigen Darlehen. Viele Hotels in der Schweiz könnten nur noch dank kräftiger finanzieller Unterstützung von Investoren überleben. An dieses Risikokapital könnten deshalb keine Renditeerwartungen geknüpft werden. Die strukturellen und konjunkturellen Herausforderungen seien derart gravierend, dass sie auch die Renditeerwartung eines unabhängigen Dritten beeinflussen würden. Zudem befinde sich das Unternehmen in der Aufbauphase, weshalb die Renditeerwartung nochmals zu senken sei. Bei neu eröffneten Unternehmen sei es durchaus üblich, dass der Verpächter den Pachtzins reduziere, wenn der Pächter aus wirtschaftlichen Gründen noch nicht in der Lage sei, den vereinbarten Pachtzins zu bezahlen. Für die Beschwerdeführerin stehe mit der Investition eine langfristige Vermögensanlage im Vordergrund mit der Hoffnung auf eine langfristige Werterhaltung und Wertsteigerung. Für die Werterhaltung und Wertsteigerung von Immobilien sei von entscheidender Bedeutung, dass diese genützt würden. Auch die Reputation sei dafür von grosser Bedeutung, was voraussetze, dass das Hotel betrieben und die Liegenschaft genutzt werden könnte. Das finanzielle Risiko sei geringer, wenn der Pachtzins auf ein vom Hotel A._______ erwirtschaftbares Niveau reduziert werde, als wenn der Betrieb aufgegeben werden müsste. Nebst dem Mietausfall müsste in diesem Fall bereits alleine aufgrund des Reputationsschadens ein Wertverlust auf den Immobilien in Kauf genommen werden. Die Liegenschaft liesse sich auch kaum anderweitig nutzen.

Müsse mittels Drittvergleich der Wert gegenseitiger Leistungen sich nahestehender Personen ermittelt werden, seien nicht nur innerbetriebliche Kennzahlen beizuziehen, sondern auch externe Branchenvergleiche oder statistische Erhebungen hilfsweise zu berücksichtigen. Mitwirkungshandlungen der Steuerpflichtigen müssten zudem nicht nur geeignet sein, den rechtserheblichen Sachverhalt abzuklären, sondern auch notwendig und zumutbar. Die von ihr (der Beschwerdeführerin) genannten Vergleichswerte stellten die aussagekräftigsten, öffentlich zugänglichen Vergleichswerte dar. Weshalb diese Vergleichszahlen nicht einmal ansatzweise zwecks Plausibilisierung des von der Vorinstanz berechneten Pachtzinses berücksichtigt worden seien, könne nicht nachvollzogen werden. Erst aufgrund des Einspracheentscheides habe sie (die Beschwerdeführerin) sich gezwungen gesehen, mit den von der Vorinstanz kritisierten Vorbringen und eigenen Berechnungen an das Bundesverwaltungsgericht zu gelangen. Zudem habe sie bereits in der Einsprache Einwände gegen die Berechnungsmethode vorgebracht. Die von der Vorinstanz gewählte Methode könne nicht mit dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit in Einklang gebracht werden.

Aufgrund der genannten Drittvergleiche (Branchenstatistik, Jahrbuch der Hotellerie, Ansätze der SGH) könne festgestellt werden, dass der zwischen ihr (der Beschwerdeführerin) und der Z._______ AG vereinbarte bzw. der entrichtete Mindestpachtzins einem Drittvergleich standhalte.

Im Übrigen kritisiert die Beschwerdeführerin die Abschreibungsmethode, welche die Vorinstanz anwendet, die kalkulatorischen Kapitalkosten sowie den Gewinnzuschlag von 10 %.

3.3 Nun ist - wie erwähnt - zunächst zu klären, ob die von der Z._______ AG der Beschwerdeführerin als Entgelt für die Verpachtung des Hotels A._______ bezahlten Pachtzinsen marktkonform sind oder nicht.

3.3.1 Vorwegzunehmen ist, dass die Beschwerdeführerin nur anerkannt hat, dass es sich bei ihr und der Z._______ AG um nahestehende Personen handelt und dass daher das Entgelt für Leistungen zwischen diesen Personen einem Drittvergleich standhalten muss. Hingegen ist sie im Gegensatz zur Vorinstanz der Meinung, dass der vereinbarte bzw. entrichtete Pachtzins einem solchen Drittvergleich standhält.

3.3.2 Wie festgehalten (E. 3.2) bestreitet die Beschwerdeführerin die von der Vorinstanz aufgezählten Gründe, warum diese die Pachtzinsen nicht für drittvergleichskonform hält, nicht kategorisch. Sie kritisiert aber insbesondere, die Vorinstanz habe das Marktumfeld zu wenig berücksichtigt. In diesem könnten keine höheren Pachtzinsen erzielt werden. Daher würden die von der Z._______ AG bezahlten Pachtzinsen einem Drittvergleich standhalten.

3.3.3 Es geht also im Folgenden darum, ob zwischen unabhängigen Drittpersonen höhere Pachtzinsen für die Verpachtung der Liegenschaft, auf der das Hotel A._______ steht, vereinbart und bezahlt worden wären. Dies wird im Folgenden anhand der Argumente der Vorinstanz und der Gegenargumente der Beschwerdeführerin analysiert.

3.3.3.1 Die Vorinstanz erklärt zunächst, für die Beschwerdeführerin resultierten aus der Verpachtung Verluste (E. 3.1). Weiter hält sie fest, es könnten nicht einmal die Gebäudekosten aus den Pachtzinsen gedeckt werden. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht grundsätzlich, hält aber dagegen, es könne kein höherer Pachtzins erzielt werden; ausserdem befinde sich das Hotel in der Aufbauphase und es werde langfristig geplant.

Unabhängig von der gesamtwirtschaftlichen Lage stellt sich die Frage, warum eine unabhängige Drittperson in ein Objekt investieren würde, aus dem für sie Verluste resultieren. Die Beschwerdeführerin versucht mittels diverser Dokumente zu belegen, dass sich die Hotelleriebranche in einer schwierigen Lage befindet (es ist gar von einem beginnenden Marktversagen die Rede), weshalb es schwierig sei, Investoren zu finden. Diese Argumentation unterstreicht jedoch zusätzlich, dass die vorliegende Investition wirtschaftlich gesehen nicht auf den ersten Blick einleuchtet. Nicht von der Hand zu weisen ist in diesem Kontext jedoch das Argument der Beschwerdeführerin, dass sich das Hotel in der Aufbauphase befinde und daher Pachtzinsen reduziert würden, um den Aufbau nicht zu gefährden. Allerdings spricht die Beschwerdeführerin nur von einer langfristigen Planung, ohne dies genauer zu erläutern. Sie tut dies unter Hinweis darauf, dass die involvierten Gesellschaften letztlich von einer Stiftung (der Stichting B._______) gehalten würden und Stiftungen langfristige Anlagen hielten. Letzteres Argument untergräbt die Beschwerdeführerin jedoch gleich selbst, indem sie ebenfalls ausführt, für die Familie von A.D._______, der die Stiftung halte, sei das Hotel eine Herzensangelegenheit (B.D._______ ist Mitglied des Verwaltungsrats der Z._______ AG; Sachverhalt Bst. A); die Familie fühle sich mit [Ort in der Schweiz, an dem sich das Hotel A._______ befindet] verbunden. Demnach scheinen weniger wirtschaftliche als vielmehr persönliche Überlegungen dafür verantwortlich zu sein, dass das Hotel weiterbestehen kann. Daraus erhellt, dass der Aufbau und die Finanzierung des Hotels weniger rein marktwirtschaftlichen Gegebenheiten folgen als vielmehr dem persönlichen Wunsch der hinter den Gesellschaften stehenden natürlichen Personen, das Hotel zu erhalten.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Beschwerdeführerin nicht (nur) deshalb zurzeit Verluste in Kauf nimmt, weil sie längerfristig mit Gewinnen rechnet, sondern (auch), weil die Führung des Hotels ein Anliegen der hinter den Gesellschaften stehenden Familie ist.

Auch was die Beschwerdeführerin zum Cashflow aus den Pachtzinsen vorbringt, verfängt nicht. Letztlich ist entscheidend, dass offenbar zwar der laufende Unterhalt des Gebäudes sowie teilweise der Finanzaufwand mit den Pachtzinsen gedeckt werden kann, andere mit dem Gebäude zusammenhängende Kosten jedoch unbestrittenermassen nicht. Dabei ist auch nicht erheblich, wie die einzelnen Positionen zu verbuchen wären. Die Beschwerdeführerin dringt mit diesen Argumenten nicht durch.

3.3.3.2 Der Pachtzins liegt deutlich unter dem amtlichen Mietwert. Konkret hat der kantonale Schätzungsbezirk [...] des Kantons E._______ am 28. Juni 2013 einen Mietwert von jährlich Fr. 850'000.-- für die Liegenschaft der Beschwerdeführerin ermittelt, während der tatsächlich bezahlte Pachtzins in den hier relevanten Jahren je Fr. 250'000.-- betrug. Die Beschwerdeführerin bringt zwar vor, es handle sich beim amtlichen Mietwert um eine grobe Schätzung, da damals noch keine verlässliche Jahresrechnung vorgelegen habe.

Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte - obwohl das Hotel bereits im Jahr 2012 eröffnet worden war - ist festzuhalten, dass die amtliche Schätzung sorgfältig und in Bezug auf das konkrete Objekt und damit durch die Behörde sachgerecht vorzunehmen ist. Zudem fällt die Schätzung 3.5 mal so hoch aus wie der vereinnahmte Zins, was keine geringe Abweichung mehr darstellt. Mit allgemeinen Vorbringen zur angeblichen Ungenauigkeit der amtlichen Schätzung gelingt es der Beschwerdeführerin jedenfalls nicht, an der Angemessenheit dieser Schätzung Zweifel zu erwecken.

3.3.3.3 Weiter wurde selbst der vereinbarte Pachtzins unterschritten. Die Beschwerdeführerin, die Y._______ B.V. und die Z._______ AG hatten im Dezember 2011 vereinbart, dass ab dem 1. Juli 2012 ein Pachtzins von 10 % des Umsatzes, mindestens jedoch ein solcher von Fr. 750'000.-- (für die gesamte Anlage) zu entrichten sei. Tatsächlich wurde jedoch lediglich der Mindestzins (welcher für die Beschwerdeführerin Fr. 250'000.--, für die Y._______ B.V. Fr. 500'000.-- beträgt) bezahlt, nicht jedoch der vereinbarte Umsatzpachtzins. Dieser hätte gemäss der Beschwerdeführerin (für die gesamte Anlage, also an die Beschwerdeführerin und die Y._______ B.V. zusammen) im Geschäftsjahr 2011/2012 Fr. 1'006'900.--, im Geschäftsjahr 2012/2013 Fr. 1'046'940.--, im Geschäftsjahr 2013/2014 Fr. 1'068'030.-- und im Geschäftsjahr 2014/2015 Fr. 1'029'602.-- betragen sollen.

Es ist wirtschaftlich gesehen nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht zumindest den vereinbarten Pachtzins einverlangte, sondern sich mit dem niedrigeren, nur subsidiär vereinbarten Mindestzins zufriedengab. Dieser Umstand ist noch weniger nachvollziehbar, wenn berücksichtigt wird, dass im Dezember 2011, als der Pachtvertrag abgeschlossen wurde, die Finanz- und Währungskrise nicht nur absehbar, sondern bereits im Gang war, so dass zumindest angenommen werden musste, dass auch der Hotelleriebereich betroffen werden würde. Dieses konkrete Marktumfeld hätten die Vertragsparteien bei der Aushandlung des Vertrages bereits berücksichtigen müssen, wollte man der Argumentation der Beschwerdeführerin folgen. Im Übrigen wurde im Rahmen des Vertrages dem Umstand, dass sich das Hotel in der Anfangsphase befand, tatsächlich Rechnung getragen und für den Zeitraum vom 1. Dezember 2011 bis zum 30. Juni 2012 ein günstigerer Zins vereinbart. Offensichtlich gingen die Parteien jedoch trotz der finanz- und marktwirtschaftlichen Situation davon aus, dass die Z._______ AG mindestens einen Pachtzins von insgesamt Fr. 750'000.-- zu bezahlen in der Lage war, wobei mit einem höheren Umsatzpachtzins gerechnet wurde.

Die Aufhebung des Mindestumwandlungskurses CHF-EUR, den die Beschwerdeführerin ebenfalls für die rückläufigen Übernachtungen anführt, fand Anfang 2015 statt - wie sie selbst festhält - und betrifft somit nicht die vorliegend relevanten Jahre 2012 bis 2014. Ebenfalls war die Länge und Verteilung der Skiferien bekannt. Der von der Beschwerdeführerin genannte Gesamtarbeitsvertrag für das Personal stammt aus dem Jahr 2010 und war somit beim Abschluss des Pachtvertrags Ende 2011 bekannt. Auf diese Argumente ist nicht weiter einzugehen.

Zudem beschreibt die Beschwerdeführerin allgemein ein schwieriges Marktumfeld, ohne aufzuzeigen, welche Auswirkungen dieses Umfeld konkret auf das von der Z._______ AG betriebene Hotel A._______ hat. Der Umstand alleine, dass das Hotel nicht rentabel wäre, wenn es höhere Pachtzinsen bezahlen müsste, spricht nicht dagegen, dass ein unabhängiger Investor dennoch einen höheren oder zumindest den vereinbarten Pachtzins einfordern würde.

3.3.4 Insgesamt kann festgehalten werden, dass die Argumente der Beschwerdeführerin nichts daran zu ändern vermögen, dass der Pachtzins, den die Z._______ AG bezahlte, aus den von der Vorinstanz genannten Gründen einem Drittvergleich nicht standhält. Die Vorinstanz war somit berechtigt und verpflichtet, den Pachtzins nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen (E. 2.2.5). Auf weitere Argumente der Beschwerdeführerin ist weiter unten einzugehen.

3.4 Als nächstes ist - mit der gebotenen Zurückhaltung - zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen pflichtgemäss ausgeübt hat (E. 2.2.5).

3.4.1 Die Vorinstanz ist von der Baukostenrechnung, also den getätigten Investitionen, ausgegangen und hat diese dann anhand der Praxisfestlegungen der kantonalen Steuerverwaltung (konkret der Praxisfestlegung der Steuerverwaltung E._______ «Abschreibungen und Rückstellungen»; diese Praxisfestlegung ist jeweils der Wegleitung zur Steuererklärung angehängt) und der (vom Hauseigentümerverband und dem Mieterinnen- und Mieterverband erarbeiteten) paritätischen Lebensdauertabelle für Mietwohnungen kapitalisiert, die Kapital- und Unterhaltskosten darauf geschlagen und noch einen Gemeinkostenzuschlag von 10 % der Kapital- und Unterhaltskosten erhoben. So hat sie einen Pachtzins von Fr. 1'399'448.03 pro Jahr errechnet.

3.4.2 Zumindest dem Grundsatz nach (s. aber E. 3.5.6 und 3.7) erscheint diese Vorgehensweise der Vorinstanz sachgerecht. Sie bezieht sich auf das konkrete Pachtobjekt und geht davon aus, dass ein Investor die mit dem verpachteten Gebäude und Grundstück zusammenhängenden Kosten nach einer gewissen Zeit gedeckt haben möchte. Die lokalen Gegebenheiten hat sie dadurch berücksichtigt, dass sie sich auf die Praxisfestlegungen des Kantons E._______ gestützt hat. Die Vorinstanz war somit in der Lage, für das konkrete Pachtobjekt einen Pachtzins zu berechnen, der von einem Investor verlangt würde, der aus seiner Investition nach mehreren Jahren Gewinne erzielen möchte. Sie hat dabei eine Methode angewendet, die der sog. «Cost Plus» Methode angelehnt ist, bei der von den verbuchten Kosten ausgegangen wird und darauf ein Gewinnzuschlag berechnet wird (vgl. Bossart/Clavadetscher, a.a.O., Art. 24 N. 61; vgl. Urteil des BVGer A-5059/2014 vom 26. Februar 2015 E. 5.1.3). Die «Anschaffungskosten», also die Kosten für die Erstellung des Gebäudes, hat sie dabei mittels Abschreibungssätzen über mehrere Jahre verteilt. Insofern war es nicht notwendig, dass sich die Vorinstanz auf die regelmässig unpräziseren Erfahrungszahlen, welche sie erarbeitet, oder andere Vergleichswerte stützte. Dass die Vorinstanz dabei einen Gewinnzuschlag in die Berechnung mit einbezogen hat, ist nicht zu beanstanden. Dieser Ansatz geht davon aus, dass ein Investor nicht nur seine Investitionskosten sowie die laufenden Kosten decken möchte, sondern mit dem Investitionsobjekt auch einen angemessenen Gewinn erzielen will. Die Methode wurde von der Rechtsprechung grundsätzlich bestätigt (E. 2.2.4). Dass dies - wie die Beschwerdeführerin ausführt - in Bezug auf andere Sachverhalte geschah, ändert nichts daran, dass die Methode als solche zulässig ist und im vorliegenden Fall nichts gegen ihre Anwendung spricht, zumal die Beschwerdeführerin selbst in ihren Rechtsschriften von teils höheren Investitionskosten ausgeht, was zu einem höheren Pachtzins führen müsste, worauf hier indessen nicht weiter einzugehen ist.

3.5 Es bleibt damit zu beurteilen, ob es der Beschwerdeführerin in Umkehr der Beweislast nachzuweisen gelingt, dass der Vorinstanz erhebliche Ermessensfehler unterlaufen sind (E. 2.2.5).

3.5.1 Die Beschwerdeführerin nennt, wie schon erwähnt, das Marktumfeld. Zudem macht sie geltend, die Ermessenseinschätzung habe sich nicht nur nach der Baukostenrechnung richten dürfen. Weiter kritisiert sie die Art, wie die Vorinstanz Abschreibungen vorgenommen hat. Dies führe dazu, dass das Hotel nach 18 Jahren nichts mehr wert sei, was nicht sein könne.

3.5.2 Wie bereits zuvor erwähnt (E. 3.3.3.3 am Ende) zeigt die Beschwerdeführerin insbesondere nicht auf, wie sich das Marktumfeld konkret auf das Hotel A._______ ausgewirkt hat. Sie hat auch kaum entsprechende Unterlagen eingereicht. Immerhin kann festgehalten werden, dass der Umsatz gemäss ihren Angaben in der Beschwerde (dort S. 27) in den relevanten Perioden nicht wesentlich eingebrochen ist (Geschäftsjahr 2011/2012 Fr. 10'069'001.--, Geschäftsjahr 2012/2013 Fr. 10'469'395.--, Geschäftsjahr 2013/2014 Fr. 10'680'296.-- und Geschäftsjahr 2014/2015 Fr. 10'296'024.--; wobei die Kalenderjahre 2011 und 2015 vorliegend nicht relevant sind). Zwar sagt der Umsatz alleine noch nicht sehr viel darüber aus, wie es einem Unternehmen wirtschaftlich tatsächlich geht, andere Zahlen hat die Beschwerdeführerin aber nicht eingereicht und es ist hier zudem wesentlich, dass im Pachtvertrag ein vom Umsatz abhängiger Pachtzins vereinbart wurde, weshalb dieser Grösse vorliegend besonderes Gewicht zukommt.

3.5.3 Ohnehin übersieht die Beschwerdeführerin - wie bereits erwähnt (E. 3.4.2) -, dass die Vorinstanz eine Methode angewendet hat, die sich am konkreten Objekt, nämlich dem Hotel A._______, orientiert. Diese Methode ist genauer als ein Vergleich mit anderen Hotels, zumal es sich bei den von der Beschwerdeführerin dargestellten Vergleichswerten (Branchenstatistik, Jahrbuch der Hotellerie und Ansätzen der SGH) um Durchschnittswerte handelt. Von diesen kann ein konkreter Fall stark abweichen. Oft ist diese Ungenauigkeit hinzunehmen, weil eine konkrete Berechnung nicht möglich ist. Dies ist vorliegend gerade nicht der Fall. Das von der Beschwerdeführerin genannte - und von ihr ungenügend substantiierte (E. 3.5.2) - wirtschaftliche Umfeld, ist daher im vorliegenden Fall nicht weiter zu berücksichtigen.

3.5.4 Zur Abschreibungsmethode, welche die Vorinstanz angewendet hat, ist festzuhalten, dass diese gemäss unbestrittener Darstellung anhand der Praxisfestlegungen der kantonalen Steuerverwaltung des Kantons E._______ und der paritätischen Lebensdauertabelle für Mietwohnungen vorgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen einerseits vor, sie habe bauseits hochwertige Materialien verwendet, die eine längere Nutzungsdauer aufwiesen, weshalb die Abschreibungen zu hoch seien. Andererseits seien auch die Abschreibungen auf der Liegenschaft als solcher zu hoch, wäre doch so das Hotel nach 18 Jahren vollständig abgeschrieben, obwohl es unbestrittenermassen auch dann noch über einen Wert verfüge.

3.5.5 Dem ersten Argument ist entgegenzuhalten, dass die Lebensdauertabelle für Mietwohnungen der Qualität des Materials durchaus Rechnung tragen. Die Qualität darf daher als bei der Berechnung der Vorinstanz mitberücksichtigt gelten. Im Übrigen begnügt sich die Beschwerdeführerin auch hier mit allgemeinen Ausführungen und Behauptungen. Zum zweiten Argument ist festzuhalten, dass diese Art der Berechnung dem Umstand Rechnung trägt, dass ein Vermieter oder Verpächter nach einem gewissen Zeitablauf seine Investitionen vollständig ersetzt haben möchte. Selbst ein Zeithorizont von 18 Jahren erscheint dabei nicht aus der Luft gegriffen, wie die Beschwerdeführerin vorzugeben versucht. Ohnehin hat aber die Vorinstanz in Bezug auf das Gebäude und direkt mit diesem verbundene Einrichtungen einen Abschreibungssatz von 4 % angewandt, was dazu führt, dass dieses nicht nach 18, sondern (da für die Pachtzinsberechnung linear abgeschrieben wird) erst nach 25 Jahren abgeschrieben wäre.

3.5.6 Auf ein konkretes Argument der Beschwerdeführerin ist in diesem Zusammenhang jedoch noch einzugehen. Sie macht nämlich geltend, für Abschreibungen, die mit dem Gebäude im Zusammenhang stehen, sei gemäss der genannten und durch die Vorinstanz angewendeten Praxisfestlegung ein Abschreibungssatz von 3 % anzuwenden und nicht 4 %, wie die Vorinstanz geltend mache. Die Vorinstanz scheint hier den Abschreibungssatz von 4 % zu wählen, welcher bei Gebäuden des Gastwirtschaftsgewerbes und der Hotellerie auf Gebäude und Land zusammen angewendet wird. Demgegenüber möchte die Beschwerdeführerin den Abschreibungssatz für Gebäude allein angewendet haben (weil der Boden nicht abgeschrieben wird), welcher grundsätzlich 6 % betragen würde. Gemäss Ziff. 1.1 Bst. c der Praxisfestlegung sind jedoch die Abschreibungssätze um die Hälfte zu reduzieren (hier ausmachend also 3 %), wenn sie nicht vom Buch-, sondern vom Anschaffungswert ausgehen.

Die Vorinstanz schreibt zwar, sie sei von der Buchhaltung ausgegangen, was eher für den Buchwert spricht. Auf den Beiblättern zur Einschätzungsmitteilung steht hingegen «Kalkulatorische Mietzinsberechnung anhand der getätigten Investitionen», was auf den Anschaffungswert hindeutet. Auch ist in den Rechtsschriften der Vorinstanz von der «Bauabrechnung» und «Investitionen» die Rede, was ebenfalls für den Anschaffungswert spricht. Insgesamt ergibt sich somit, dass die Vorinstanz vom Anschaffungswert ausgegangen ist. Auch listet die Vorinstanz dem Gebäude (und nicht dem Boden) zuzurechnende Kosten auf, weshalb es sich rechtfertigt, für die vorliegende Konstellation den Abschreibungssatz, der für Gebäude allein gilt, zugrunde zu legen. Damit ist, wie von der Beschwerdeführerin beantragt, auf alle Kosten, die mit dem Bau im Zusammenhang stehen, ein Abschreibungssatz von 3 % anzuwenden.

3.5.7 Die ferner beanstandeten Kapitalkosten hat die Vorinstanz - soweit ersichtlich - direkt aus den Buchhaltungsdaten der Beschwerdeführerin entnommen; jedenfalls verweist sie auf die entsprechenden Konten der Buchhaltung. Hätte die Vorinstanz, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, den von Letzterer genannten Zinssatz von 1.5 % auf der gesamten Investitionssumme angewendet, müsste dieser zudem jedes Jahr gleich hoch sein, was nicht der Fall ist. Dies scheint zwar so, weil die Vorinstanz für die Pachtzinsberechnung den Durchschnittswert der Kapitalkosten während der relevanten Jahre zugrunde gelegt hat; tatsächlich ist sie aber von unterschiedlichen Kapitalkosten für jedes Jahr ausgegangen. Der von der Beschwerdeführerin genannte Zinssatz läge im Übrigen ohnehin im Bereich jener Zinssätze, die die Vorinstanz in ihren Rundschreiben zur Direkten Bundessteuer und zur Verrechnungssteuer festgelegt hat. Die Beschwerdeführerin erwähnt zwar sinkende bzw. gar Negativzinsen. Dazu ist jedoch festzuhalten, dass die Nationalbank erstmals im Dezember 2014 und damit erst ganz am Ende der vorliegend relevanten Zeitperiode Negativzinsen einführte. Insgesamt sind entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin die errechneten Kapitalkosten nicht zu beanstanden.

3.5.8 Schliesslich kritisiert die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz einen Gewinnzuschlag von 10 % auf den Kapital- und Unterhaltskosten aufgerechnet hat. Eine solche Aufrechnung entspricht der so genannten «Cost Plus» Methode, welche, wie die Vorinstanz zu Recht festhält, verschiedentlich von der Rechtsprechung bestätigt wurde (E. 2.2.4 und 3.4.2). Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass sich der Sachverhalt von den von der Vorinstanz genannten Urteilen unterscheidet. Das ändert aber nichts daran, dass die Methode als solche und deren Anwendung im vorliegenden Fall nicht zu beanstanden ist. Die pauschalen Vorbringen und Behauptungen der Beschwerdeführerin genügen auf dritter Stufe (E. 2.2.5) nicht zum Nachweis der Rechtswidrigkeit der vorinstanzlichen Vorgehensweise. Damit ist der genannte Gewinnzuschlag zu stützen.

3.5.9 Ein Rechnungsfehler der Vorinstanz ist von Amtes wegen zu korrigieren: In der Berechnung der Vorinstanz, die der Einschätzungsmitteilung beigelegt ist, ist unter der Nummer 237 «Technik» auf die Investitionskosten der X._______ B.V. von Fr. 503'178.40 der von der Vorinstanz genannte Abschreibungssatz von 6.67 % anzuwenden, was einen Mietzinsanteil von Fr. 33'545.23 (und nicht Fr. 25'158.92) ergibt.

3.6 Dass die Beschwerdeführerin Verzugszinsen schuldet und wie diese zu berechnen sind, ist nicht umstritten. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung keinen konkreten Betrag festgesetzt, sondern lediglich die Berechnungsweise festgehalten. Diesbezüglich ist die vorinstanzliche Verfügung nicht zu korrigieren.

3.7 Nach dem Gesagten ist die Berechnung der Vorinstanz in Bezug auf die Nummer 237 (E. 3.5.9) sowie auf die Abschreibung auf den Gebäudekosten insofern zu korrigieren, als ein Abschreibungssatz von 3 % statt 4 % anzuwenden ist. Das führt dazu, dass der Gewinnkostenzuschlag von 10 % aufgrund der neuen Zahlen zu korrigieren ist. Insgesamt ergibt sich so ein kalkulierter Pachtzins von Fr. 1'332'083.33 pro Jahr (statt Fr. 1'390'223.09; siehe detaillierte Rechnung im Anhang [in der anonymisierten Version dieses Urteils nicht enthalten]).

Die Vorinstanz hat somit einen Pachtzins zugrunde gelegt, der sich jährlich (gerundet) als um Fr. 58'140.-- (Fr. 1'390'223.09 - Fr. 1'332'083.33) zu hoch erweist, womit sie die Mehrwertsteuer in den Jahren 2012 bis und mit 2014 jährlich um Fr. 4'651.-- (8 % von Fr. 58'140.--) zu viel korrigiert hat, also insgesamt um Fr. 13'953.-- über alle drei Jahre. Damit ist die von der Vorinstanz vorgenommene Steuerkorrektur um diese Fr. 13'953.-- zugunsten der Beschwerdeführerin zu korrigieren.

Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz für die Steuerperioden 2010 bis und mit 2014 über die bisherige Selbstdeklaration hinaus Fr. 234'244.-- Mehrwertsteuer zuzüglich 4 % Verzugszins seit dem 30. April 2013 (mittlerer Verfall) zu bezahlen, wobei die vorliegend nicht umstrittenen Vorsteuerabzugskorrekturen aus dem Jahr 2011 von insgesamt Fr. 741.-- (zugunsten der Beschwerdeführerin) in diesem Betrag enthalten sind.

4.
Damit ist über die Verfahrenskosten (E. 4.2) und die Parteientschädigung (E. 4.3) zu befinden.

4.1 Vorab ist jedoch noch festzuhalten, dass der Antrag der Beschwerdeführerin, ihr eine Parteientschädigung für das vorinstanzliche Verfahren zuzusprechen, abzuweisen ist. Die Beschwerdeführerin stützt ihren Antrag auf Art. 84 Abs. 1
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz
MWSTG Art. 84 Kosten und Entschädigungen - 1 Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
1    Im Verfügungs- und im Einspracheverfahren werden in der Regel keine Kosten erhoben. Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet.
2    Ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens können die Verfahrenskosten derjenigen Person oder Behörde auferlegt werden, die sie schuldhaft verursacht hat.
MWSTG. Dessen zweiter Satz, der sich mit der Parteientschädigung im Verfügungs- und Einspracheverfahren befasst, lautet aber: «Es werden keine Parteientschädigungen ausgerichtet». Wie die Beschwerdeführerin zum Schluss gelangt, ihr stünde aufgrund dieser Bestimmung eine Parteientschädigung für das Einspracheverfahren zu, ist nicht ersichtlich.

4.2 Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gestützt auf Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG die Verfahrenskosten nur teilweise zu tragen. Die Vorinstanz macht zwar geltend, die Beschwerdeführerin habe (auch) ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Eine allfällige Verletzung dieser Pflicht bleibt indessen hier ohne Folgen, weil die teilweise Gutheissung einzig aus einer unvollständigen Anwendung der Praxisfestlegung durch die Vorinstanz resultiert.

Die Beschwerdeführerin hat die von der Vorinstanz vorgenommenen Korrekturen im Umfang von Fr. 248'938.50 bestritten. Sie obsiegt im Umfang von Fr. 13'953.--, also zu gut 5.6 %. Damit sind ihr die auf Fr. 7'000.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im Umfang von gut 94 %, also Fr. 6'600.-- aufzuerlegen. Dieser Betrag ist dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten.

4.3

4.3.1 Die teilweise obsiegende, vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
. VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz. Sofern eine detaillierte Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Parteientschädigung anhand dieser fest (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE). Die Parteientschädigung hat nicht jeden erdenklichen, sondern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
und 10 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 10 - 1 Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
1    Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen.
2    Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens 200 und höchstens 400 Franken, für nichtanwaltliche Vertreter und Vertreterinnen mindestens 100 und höchstens 300 Franken. In diesen Stundenansätzen ist die Mehrwertsteuer nicht enthalten.
3    Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden.
VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung - 1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
VGKE).

4.3.2 Die Beschwerdeführerin hat für die drei konnexen Verfahren A-2490/2020, A-2495/2020 und A-2496/2020 eine gemeinsame Kostennote über insgesamt Fr. 29'299.90 zuzüglich Kleinspesenpauschale und Mehrwertsteuer eingereicht. Nicht zu entschädigen ist von Vornherein die Mehrwertsteuer, da die Beschwerdeführerin als mehrwertsteuerpflichtige Person diese als Vorsteuer wieder geltend machen kann. Ebenfalls nicht entschädigt werden nach dem zuvor Ausgeführten die Kosten für das Einspracheverfahren (E. 4.1). Diese betragen Fr. 16'530.-- (Positionen in der Kostennote bis und mit 17. September 2019). Damit verbleiben Kosten von Fr. 12'769.90. Die Kleinspesenpauschale von 3 % ist somit neu auf Fr. 383.-- festzusetzen. Insgesamt ist die Kostennote damit auf Fr. 13'152.90 zu kürzen.

4.3.3 Der Kostennote kann nicht entnommen werden, welcher Betrag auf welches Verfahren entfällt. Die Verfahren A-2490/2020 und A-2495/2020 betreffen je dieselbe Rechtsfrage. Das Verfahren A-2496/2020 beschlägt demgegenüber eine völlig andere Frage. Auch ist der Streitwert dort deutlich tiefer. Es rechtfertigt sich hier, die in der Kostennote geltend gemachten Kosten im Verhältnis zu den Streitwerten aufzuteilen. Insgesamt liegen in allen drei Verfahren rund Fr. 518'506.-- im Streit. Auf das vorliegende Verfahren entfallen Fr. 248'938.50 und somit rund 48 %. Es kann also davon ausgegangen werden, dass von den Kosten, die bei vollständigem Obsiegen entschädigt werden könnten, Fr. 6'313.40 auf das vorliegende Verfahren entfallen. Bei einem Obsiegen der Beschwerdeführerin von gut 1/20 ist die Vorinstanz somit zu verpflichten, Ersterer eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von Fr. 320.-- zu bezahlen.

(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz für die Steuerperioden 2010 bis 2014 über die bisherige Selbstdeklaration hinaus Fr. 234'244.-- Mehrwertsteuer zuzüglich 4 % Verzugszins seit dem 30. April 2013 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 6'600.-- auferlegt. Dieser Betrag wird dem von der Beschwerdeführerin einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 7'000.-- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 400.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.

3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 320.-- zu bezahlen.

4.
Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)

- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)

Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Daniel Riedo Susanne Raas

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 48 Einhaltung - 1 Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
1    Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden.
2    Im Falle der elektronischen Einreichung ist für die Wahrung einer Frist der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf der Seite der Partei für die Übermittlung notwendig sind.19
3    Die Frist gilt auch als gewahrt, wenn die Eingabe rechtzeitig bei der Vorinstanz oder bei einer unzuständigen eidgenössischen oder kantonalen Behörde eingereicht worden ist. Die Eingabe ist unverzüglich dem Bundesgericht zu übermitteln.
4    Die Frist für die Zahlung eines Vorschusses oder für eine Sicherstellung ist gewahrt, wenn der Betrag rechtzeitig zu Gunsten des Bundesgerichts der Schweizerischen Post übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist.
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : A-2495/2020
Date : 18. November 2020
Published : 19. Januar 2021
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Indirekte Steuern
Subject : MWST; Leistung unter eng Verbundenen (2010-2014). Entscheid angefochten beim BGer.


Legislation register
BGG: 42  48  82
BV: 130
DBG: 69
MWSTG: 1  3  18  24  25  79  84  112
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  2  4  7  8  10  14
VwVG: 5  22a  48  49  50  52  62  63  64
BGE-register
119-V-347 • 121-II-257 • 140-II-248 • 140-II-353 • 142-II-488
Weitere Urteile ab 2000
2C_443/2020 • 2C_495/2017 • 2C_512/2017 • 2C_778/2008
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2007/41
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A-104/2013 • A-1335/2014 • A-2137/2018 • A-2304/2019 • A-2490/2020 • A-2495/2020 • A-2496/2020 • A-3678/2016 • A-4778/2019 • A-5059/2014 • A-5186/2019 • A-5288/2018 • A-5431/2015 • A-5556/2019 • A-5664/2018 • A-5911/2019 • A-6118/2011 • A-6831/2013 • A-956/2019
AS
AS 2020/849 • AS 2017/6305 • AS 2010/2055