Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-410/2017
Urteil vom 18. Juli 2017
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Besetzung Richterin Contessina Theis, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
A._______, geboren am (...),
Afghanistan,
Parteien vertreten durch MLaw Alexander Hedinger,
Beratungsstelle für Asylsuchende,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 13. Dezember 2016 / N (...).
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger tadschikischer Ethnie aus B._______, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben ungefähr Anfang Oktober 2015 und reiste via Pakistan, Iran, Türkei, Griechenland und weitere europäische Länder am 10. November 2015 in die Schweiz ein, wo er am selben Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte.
A.b Am 18. November 2015 wurde der damals minderjährige Beschwerdeführer im EVZ Kreuzlingen summarisch zu seiner Person befragt (BzP). Aufgrund der angespannten Unterbringungssituation im EVZ wurde eine verkürzte Befragung unter Ausklammerung seiner Gesuchsgründe durchgeführt (vgl. A8 S. 6 Ziff. 7.01). Anlässlich derselben gab er an, er sei in C._______ (Provinz Mazar-e-Sharif) geboren und aufgewachsen und habe in seinem Heimatland die Schule bis zur achten Klasse besucht und vor seiner Ausreise in einem (...) gearbeitet (vgl. A8, S. 4, Ziff. 1.17.04 f. und Ziff. 2.01 f.). Zum Beleg seiner Identität könne er keine Ausweisdokumente abgeben, weil er seine Tazkira auf der Flucht nach Europa verloren habe und über keine weiteren Ausweispapiere verfüge (vgl. A8 S.5 Ziff. 4.03).
A.c An der Anhörung zu seinen Asylgründen am 4. Oktober 2016 führte der damals noch minderjährige Beschwerdeführer in Anwesenheit seiner Vertrauensperson im Wesentlichen aus, er habe vor seiner Ausreise für ein Unternehmen gearbeitet, welches (...) produziert habe. Sein Aufgabenbereich habe unter anderem die Informationsvermittlung an Mädchenschulen umfasst, was den Taliban missfallen habe. Nach Aufnahme seiner Tätigkeit habe er während ungefähr drei Monaten Drohanrufe von diesen erhalten, die darauf abgezielt hätten, dass er die Tätigkeit für seinen Arbeitgeber aufgäbe und sich ihnen anschliesse. Er habe die Vorfälle seinem Vorgesetzten gemeldet, der nichts für ihn habe tun können und ihn an die Strafverfolgungsbehörden verwiesen habe. An die Behörden habe er sich jedoch nicht wenden können, weil diese korrupt seien und nur gegen Schmiergeldzahlungen tätig würden. Nachdem die Taliban seinem Vater einen an ihn (den Beschwerdeführer) adressierten Drohbrief übergeben hätten, habe er gewusst, dass sein Leben in Gefahr sei, auch wenn er den Inhalt desselben nicht verstanden habe, weil er in Paschtu verfasst gewesen und er des schriftlichen Paschtus nicht mächtig sei. Sein Vater habe schliesslich entschieden, dass er das Land verlassen müsse, habe sein Auto verkauft und einem Schlepper ungefähr USD 900.- für die Reise nach Griechenland bezahlt. Danach hätten sich Mitarbeiter der Vereinten Nationen (UN) um seine Weiterreise gekümmert (vgl. A21 F91 ff.).
A.d Zur Untermauerung seiner Identität und seiner Vorbringen reichte er seine Tazkira, ein Arbeitszeugnis der (...) und einen Drohbrief der Taliban (jeweils im Original) zu den Akten.
B.
Mit in Anwendung von Art. 53a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende |
C.
C.a Mit Eingabe vom 20. Juni 2014 reichte der Beschwerdeführer hiergegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
C.b Der Beschwerde lagen unter anderem Ausdrucke einer Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH)-Länderanalyse vom 26. Oktober 2016 zu Afghanistan: Sicherheitslage in Mazar-e Sharif (abrufbar unter: https://www.fluechtlingshilfe.ch/assets/herkunftslaender/mittlerer-osten-zentralasien/afghanistan/161026-afg-sicherheitslage-mazar-sharif.0.pdf) und zweier Medienerzeugnisse zur veränderten Sicherheitslage in Afghanistan bei. Eine inhaltliche Auseinandersetzung erfolgt - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen.
D.
D.a Mit Verfügung vom 26. Januar 2017 wies der Instruktionsrichter die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
D.b Der Kostenvorschuss wurde am 10. Februar 2017 geleistet.
D.c Am 27. Februar 2017 reichte der Beschwerdeführer eine ergänzende Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein, auf deren Inhalt - sofern entscheidwesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert; Art. 48 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
|
1 | Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |
a | Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens; |
b | unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts; |
c | ... |
2 | Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten. |
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381 |
|
1 | Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.381 |
2 | Beschwerdeentscheide nach Artikel 111 werden nur summarisch begründet. |
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
|
1 | Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |
2 | Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
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1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
5.
5.1 Gemäss Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt. |
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, woraus folgt, dass bei seiner Verletzung der betreffende Entscheid grundsätzlich aufzuheben ist, unabhängig davon, ob er materiell richtig ist oder nicht. Aus prozessökonomischen Gründen ist allerdings eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene möglich, sofern das Versäumte nachgeholt wird, der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zukommt. Die festgestellte Verletzung darf sodann nicht schwerwiegender Natur sein, und die fehlende Entscheidreife muss durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden können (vgl. dazu BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.).
6.
6.1
6.1.1 In der abweisenden Verfügung vom 13. Dezember 2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe an der BzP behauptet, er habe seine Tazkira verloren, während seine Vertrauensperson das Original derselben am 23. Juni 2016 eingereicht habe. Mit diesem Umstand konfrontiert, habe er an der Anhörung angegeben, bei der verlorenen Tazkira habe es sich um eine Kopie gehandelt, das Original habe er zuhause bei seinen Eltern gelassen. Die anlässlich der Anhörung präsentierte Version sei an der BzP jedoch gänzlich unerwähnt geblieben und könne ihm folglich nicht geglaubt werden. Davon unbenommen habe er sich auch in Bezug auf seine Arbeit widersprochen, indem er abweichend angegeben habe, er habe in einem (...) beziehungsweise in einem Unternehmen, das (...) hergestellt habe, gearbeitet. Ausserdem habe er unterschiedliche Angaben zur Ausreise beziehungsweise zur Dauer der jeweiligen Aufenthaltsorte gemacht. An der BzP vom 18. November 2015 habe er diesbezüglich erklärt, er sei vor 40 bis 50 Tagen (ca. Ende September/Anfang Oktober 2015) aus Afghanistan ausgereist und via diverse Länder in die Schweiz gereist. An der Anhörung habe er hingegen angegeben, er sei ungefähr zwei bis drei Tage nach seinem letzten Arbeitstag - gemäss dem eingereichten Arbeitszeugnis dem 3. Mai 2015 - ausgereist und ungefähr einen Monat unterwegs gewesen, bis er in die Türkei gelangt sei, wo er sich einen weiteren Monat aufgehalten habe, bevor er auf einer 20 bis 25-tägigen Reise in die Schweiz gelangt sei. Somit hätte seine Ausreise aus Afghanistan auf Anfang Mai 2015 datieren müssen und seine Ankunft in die Schweiz ungefähr auf August 2015. Als ihm an der Anhörung zu den zeitlich divergierenden Angaben das rechtliche Gehör gewährt worden sei, habe er einen bis dahin unerwähnt gebliebenen dreimonatigen Aufenthalt in Deutschland eingeräumt und sich im Übrigen auf den Standpunkt gestellt, es habe sich lediglich um ungefähre Angaben gehandelt. Aufgrund der erwähnten Widersprüche ergäben sich erste Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Aussagen. Darüber hinaus seien die Schilderungen der geltend gemachten Drohanrufe nur knapp und detailarm ausgefallen und auch seine Angaben zur Übergabe des Drohbriefs der Taliban an seinen Vater liessen keinerlei persönliche Färbung erkennen. Insgesamt sei nicht davon auszugehen, dass ihn die Taliban vom 18. November 2014 bis im Mai beziehungsweise September/Anfang Oktober 2015 mit dem Tod bedroht hätten, ohne jemals zur Tat zu schreiten. Auch ergäbe es keinen Sinn, dass er unmittelbar nach Erhalt des Drohbriefs mit (für ihn) unbekanntem Inhalt die Flucht ins Ausland ergriffen hätte, anstatt weniger weitgehende Massnahmen wie beispielsweise die Aufgabe seiner Arbeitstätigkeit oder die
Beschränkung der Informationsvermittlung auf Knabenschulen ins Auge zu fassen. Die eingereichten Beweismittel vermöchten das vorstehend Ausgeführte mangels Beweiswert nicht zu relativieren, da Drohbriefe und Arbeitszeugnisse problemlos selbst hergestellt oder käuflich erworben werden könnten. Seine Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nach Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
|
1 | Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |
2 | Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. |
3 | Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden. |
Selbst bei unterstellter Glaubhaftigkeit seiner Verfolgungsvorbringen sei anzumerken, dass sich die Sicherheitslage in Mazar-e Sharif besser präsentiere als an den meisten anderen Orten in Afghanistan, weshalb seine Ausführungen, denen zufolge die Polizei in seiner Sache nicht habe tätig werden wollen, als Ausflüchte zu qualifizieren seien. Vorliegend wäre es ihm zuzumuten gewesen, seinem Anliegen mehr Nachdruck zu verleihen, insbesondere, da sich sein Vater zur Unterstützung mit auf den Polizeiposten begeben und er angeblich um sein Leben gefürchtet habe.
6.1.2 Da er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, könne auch der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Das BVGer habe in seinem Grundsatzurteil vom 16. Juni 2011 zwar festgehalten, dass sich die Sicherheitslage und die humanitäre Situation in Afghanistan derart verschlechtert hätten, dass - ausser allenfalls in Grossstädten - von einer existenzbedrohenden Situation im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
6.2 In der Beschwerdeeingabe vom 19. Januar 2017 und der ergänzenden Eingabe vom 27. Februar 2017 wird der vorinstanzlichen Verfügung im Wesentlichen entgegengehalten, der Beschwerdeführer habe erfahren, dass sein Vater bei einem Autounfall am 21. Dezember 2016 ums Leben gekommen sei und seine Mutter und sein Bruder Mazar-e Sharif verlassen hätten und in den Iran gegangen seien, weil sie sich in Mazar-e Sharif nicht mehr sicher gefühlt hätten. Zum anlässlich der Anhörung erwähnten Haus, welches im Familieneigentum stehe, könne er aufgrund des Todes seines Vaters und des Wegzugs seiner Mutter und seines Bruders keine weiterführenden Angaben machen. Namentlich wisse er nicht, ob das Haus noch vermietet sei und ob jemand über die Mietzinseinnahmen verfüge.
7.
7.1 Die Vorinstanz hat die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als nicht glaubhaft qualifiziert. Dieser Einschätzung schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht an, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf die einlässlich begründeten und überzeugenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann (vgl. A23 und in zusammengefasster Form vorstehend). Der Beschwerdeführer nahm zu den aufgezeigten Widersprüchen im Beschwerdeverfahren keine Stellung und vermochte diese nicht zu entkräften. Im Übrigen erschöpfen sich die Ungereimtheiten nicht im vorstehend Aufgezeigten. Beispielsweise gab der Beschwerdeführer an, er sei des schriftlichen Paschtus nicht mächtig, weshalb er den Inhalt des Drohbriefs nicht verstanden habe (vgl. A21 F94). Diese Antwort ergibt in Anbetracht der Tatsache, dass er den Brief erst in der Schweiz von seinem Vater erhalten habe, keinen Sinn (vgl. A21 F141). Ausserdem gab er auf Nachfrage, woher er gewusst habe, dass es sich um einen solchen handle, an, weil im Briefbogen "Drohbrief" gestanden habe (vgl. A21 F95 f.). Diese Angabe wirft aufgrund der behaupteten sprachlichen Unzulänglichkeiten weitere Fragen auf. Davon unbenommen gab er bezüglich seiner Tazkira an der Anhörung zu Protokoll, seine Angaben an der BzP hätten sich auf die Kopie und nicht auf das Original bezogen. Allerdings führte er an der BzP an, er werde "eine neue Tazkira" bestellen, was den Verlust der alten impliziert (vgl. A8 S. 5 Ziff. 4.07). Ferner verneinte er allfällige Kontakte seiner Familie zu den Taliban und stellte klar, dass diese (nur) mit ihm Probleme gehabt hätten (vgl. A21 F116). Diese Angabe steht im Widerspruch zum Inhalt der Arbeitsbestätigung seines Arbeitgebers, wonach auch seine Familie "ernsthafte Sicherheitsprobleme" mit den Taliban gehabt habe (vgl. A21 F 160).
Da sich die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft erwiesen haben, kann eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den spekulativen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung zum fehlenden Durchsetzungsvermögen des Beschwerdeführers gegenüber den afghanischen Strafverfolgungsbehörden vorliegend unterbleiben.
7.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, die geltend gemachte drohende Verfolgung durch die Taliban glaubhaft zu machen. Das SEM hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
|
1 | Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
2 | Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. |
3 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5 |
4 | Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6 |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
|
1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
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1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Afghanistan dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
9.4
9.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
9.4.2 Betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan ist auf das weiterhin zutreffende Grundsatzurteil BVGE 2011/7 vom 16. Juni 2011 zu verweisen. Nach eingehender Lageanalyse stellte das Bundesverwaltungsgericht darin fest, dass die Sicherheitslage sowie die humanitären Bedingungen in weiten Teilen Afghanistans - ausser allenfalls in den Grossstädten - äusserst schlecht seien, weshalb die Situation praktisch flächendeckend als existenzbedrohend im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
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1 | Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |
2 | Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |
Es erübrigt sich, auf die mit der Beschwerdeeingabe eingereichte Schnellrecherche der SFH-Länderanalyse vom 26. Oktober 2016 und die beiden Medienerzeugnisse einzugehen, da sie an der vorgenommenen Würdigung hinsichtlich der allgemeinen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nichts zu ändern vermögen.
9.4.3 Bezüglich seiner Herkunft führte der Beschwerdeführer aus, er sei in C._______ respektive D._______ geboren und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt (vgl. A8 S. 4 Ziff. 2.01 f. und A21 F30 f.). Bei dieser Angabe dürfte es sich um unterschiedliche Schreibweisen derselben Ortschaft handeln, weshalb von übereinstimmenden Angaben auszugehen ist. Zum besseren Verständnis ist vorab auf die administrative Gliederung Afghanistans in 34 Provinzen (Velayat) - unter anderem Balkh - und die Gliederung der Provinzen in Distrikte (die wiederum in vorliegend nicht interessierende administrative Einheiten unterteilt werden) hinzuweisen (vgl. https://www.mapsofworld.com/afghanistan/provinces/, abgerufen am 21. Juni 2017). Provinzhauptstadt der Provinz Balkh ist Mazar-e Sharif, das zugleich ein an den Distrikt Balkh angrenzender gleichnamiger Distrikt ist, wobei sich in ersterem die Ortschaften E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ befinden (http://www.citypopulation.de/Afghanistan_d.html und https://www.humanitarianresponse.info/sites/www.humanitarianresponse.info/files/Balkh.pdf, abgerufen am 21. Juni 2017). Eine Provinz namens Mazar-e Sharif gibt es hingegen nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren gab der Beschwerdeführer an, C._______ respektive D._______ liege in der Provinz Mazar-e Sharif beziehungsweise in der Provinz Balkh, im Distrikt Balkh, eine Gehstunde von Mazar-e Sharif entfernt und umgeben von den Ortschaften E._______, F._______, G._______, H._______ und I._______ (vgl. A8 S4 Ziff. 2.01, A21 F31 ff. und F46). Seine Eltern lebten in Mazar-e Sharif (vgl. A21, F44). Auf Nachfrage, ob seine Eltern direkt in die Stadt gezogen seien, gab er an, er habe die Frage nicht verstanden, Mazar-e Sharif sei eine Provinz (Velayat), die zwei Namen habe, Balkh oder Mazar-e Sharif (vgl. A21 F46). Das Gericht sieht es gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers als erstellt an, dass C._______ respektive D._______ in der Provinz Balkh liegt. Allerdings kann aufgrund der bestehende Informationsgrundlage nicht davon ausgegangen werden, dass C._______ respektive D._______ in der Stadt Mazar-e Sharif liegt, zumal der Beschwerdeführer offenbar irrtümlich annahm, Mazar-e Sharif sei der Name seiner Herkunftsprovinz (vgl. A21 F46). Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist also nicht erstellt, wo C._______ respektive D._______ liegt. Folglich lässt sich die Frage, ob begünstigende Umstände im Sinne der Rechtsprechung vorliegen (vgl. E.9.4.2), nicht beantworten.
9.5 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass aufgrund der bestehenden Aktenlage nicht mit rechtsgenüglicher Sicherheit geschlossen werden kann, der Beschwerdeführer komme aus Mazar-e Sharif und habe dort bis zu seiner Ausreise gelebt. Die Sachverhaltsfeststellung ist daher als mangelhaft zu beurteilen. Da das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidreife mit vertretbarem Aufwand nicht selber herstellen kann, ist die Sache zwecks Vornahme von weiteren Abklärungen ans SEM zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang auf die ihm obliegende Mitwirkungspflicht hinzuweisen. Für eine Kassation spricht auch der Umstand, dass auf diese Weise der Instanzenzug erhalten bleibt, was umso bedeutender ist, als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet. Auf eine Auseinandersetzung mit den weiteren Beschwerdevorbringen kann bei diesem Verfahrensausgang im heutigen Zeitpunkt verzichtet werden.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit damit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung im Asylpunkt und die Gewährung von Asyl beantragt wurden. Hingegen ist die angefochtene Verfügung betreffend den Wegweisungsvollzug aufzuheben. Die Sache ist demnach zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung im Sinne der Erwägungen und neuen Entscheidung an das SEM zurückzuweisen. Dabei ist dem SEM zusammen mit den vorinstanzlichen Akten auch das Beschwerdedossier zuzustellen, welches ebenfalls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird.
11.
11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache wird das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses im Umfang von Ziffer 3 des Rechtsbegehrens gegenstandslos.
11.2 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1 AsylV-1 Art. 53a Beginn der Beschwerdefrist bei Verfügungen an unbegleitete minderjährige Asylsuchende |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
11.3 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
11.4 Indessen sind dem Beschwerdeführer aufgrund des teilweisen Unterliegens (betreffend Asylgewährung und Feststellung der Flüchtlingseigenschaft) zur Hälfte reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 300.- aufzuerlegen und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen (Art. 63 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr |
|
1 | Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen. |
2 | Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2 |
3 | Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. |
11.5 Gemäss Art. 64
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 5 Kosten bei gegenstandslosen Verfahren - Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz |
|
1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Im Wegweisungsvollzugspunkt ist der Beschwerdeführer - wie oben erwähnt - durchgedrungen, weshalb ihm eine zur Hälfte ausgesprochene Parteientschädigung für die ihm erwachsenen Kosten zu entrichten ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf die Nachforderung einer solchen wird indessen verzichtet (vgl. Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt: |
|
a | die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen; |
b | der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird insoweit teilweise gutgeheissen, als die vorinstanzliche Verfügung vom 13. Dezember 2016 in den Ziffern 4 und 5 des Dispositivs aufgehoben und im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und neuen Entscheidung an das SEM zurückgewiesen werden.
2.
In den übrigen Punkten wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 800.- zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
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