Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung I
A-1687/2006
{T 0/2}

Urteil vom 18. Juni 2007

Mitwirkung:
Kammerpräsident Thomas Stadelmann (Vorsitz);
Richter Daniel Riedo; Pascal Mollard;
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.

X._______AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Y._______,

gegen

Oberzolldirektion (OZD), Hauptabteilung Recht und Abgaben,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz

betreffend
Nachbezugsverfügung betreffend Inlandverkauf von zollbegünstigt eingeführtem Schweinefett; Verwendungsverpflichtung.

Sachverhalt:
A. Die X._______ AG bezweckt gemäss Eintrag im Handelsregister die Herstellung und den Verkauf von Nahrungsmitteln. In der Schweiz ist die Firma insbesondere in der Fettverarbeitung tätig. Für die Einfuhr von zollbegünstigtem Schweinefett zu Futterzwecken hat sie eine Verwen-dungsverpflichtung bei der Oberzolldirektion (OZD) hinterlegt.
B. Betriebskontrolleure der zuständigen Zollinspektorate überprüften am 5. Dezember 2000 und am 5. Mai 2004 die Firma u.a. hinsichtlich der Verwendung zollbegünstigter Ware. Kontrolliert wurden die Verwen-dungsverpflichtungen für tierische und pflanzliche Fette und Öle zu Futterzwecken und zu technischen Zwecken. Die Kontrolleure stellten fest, von dem im Jahr 2000 zu zollbegünstigtem Ansatz importierten Schweinefett zu Futterzwecken gemäss der Tarifnummer 1501.0012 seien insgesamt 139'060 kg an die A._______AG weiterverkauft worden, die zum Zeitpunkt der Lieferungen nicht über eine entsprechende Verwendungsverpflichtung gegenüber der OZD verfügt habe. Eine Nachkontrolle bei den (End-)Abnehmern der A._______AG habe ergeben, dass von der genannten Menge im ganzen 77'260 kg zu Speise- und nicht zu Futterzwecken verarbeitet worden seien; dies ebenfalls ohne ent-sprechende Verwendungsverpflichtungen. Diese Menge Schweinefett falle folglich unter den höheren - für Speisezwecke geltenden - Zollansatz der Tarifnummer 1501.0018 (Fr. 153.-- je 100 kg).
Gestützt auf diese Untersuchungen forderte die Zollkreisdirektion Basel mit Nachbezugsverfügung vom 2. Juli 2004 die Differenz zwischen dem begünstigten und dem normalen Zollansatz für die entsprechende Menge in der Höhe von Fr. 107'792.50 (inkl. Mehrwertsteuern) nach.
C. Dagegen legte die X._______AG am 11. August 2004 Beschwerde bei der OZD ein mit dem Begehren, die Nachbezugsverfügung der Zollkreis-direktion Basel vom 2. Juli 2004 sei aufzuheben, und der Nach-bezugsbetrag sei auf Fr. 0.-- festzusetzen.
Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor, sie habe im Jahre 2000 469'760 kg Schweinefett zollbegünstigt eingeführt und im Rahmen des Weiterverkaufs für eine Schweinefettmenge von mindestens 478'423 kg den zollrechtlichen Verwendungsvorbehalt auf den Rechnungen vorgenommen, womit sie den Zollvorschriften betreffend zollbegünstigter Waren umfassend nachgekommen sei. Auf den Rechnungen an die A._______AG habe sie den Verwendungsvorbehalt für 61'860 kg fest-gehalten. Da im Übrigen der Import-Schweinefettanteil aufgrund der Vermischung mit dem inländischen Schweinefett im Rahmen der Ver-arbeitung höchstens 11 % betrage, mache der Anteil ausländischen Fettes in den Lieferungen von insgesamt 77'260 kg ohne Verwendungs-verpflichtung an die A._______AG höchstens 8'492 kg aus. Dieser Umstand bliebe aber unbeachtlich, habe die X._______AG doch im Geschäftsjahr 2000 mehr als die privilegierte Menge ausländischen Schweinefettes dem Verwendungsvorbehalt unterstellt.
Mit Entscheid der OZD vom 19. November 2004 wies diese die Be-schwerde ab.
D. Am 21. Dezember 2004 erhebt die X._______AG (Beschwerdeführerin) Beschwerde bei der Eidgenössischen Zollrekurskommission (ZRK). Sie beantragt, der Entscheid der OZD vom 19. November 2004 sei aufzuheben, und der Nachbezugsbetrag sei maximal auf Fr. 554.-- festzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
In ihrer Begründung trägt sie insbesondere vor, die Vorinstanz gehe bei der Berechnung der importierten Menge von einem falschen Sachverhalt aus. Aufgrund ihrer Produktionsweise sei die Annahme, wonach eine Menge von 139'060 kg Schweinefett für den Weiterverkauf an die A._______AG importiert worden sei, offensichtlich falsch. Im Weiteren argumentiert sie, dass höchstens auf einer Menge von 8'492 kg ein Zoll nacherhoben werden dürfe. Diesbezüglich sei zudem der Zolltarif 1501.0018 für Schweineschmalz (ausgeschmolzen oder ausgepresst) zum reduzierten Normalansatz von Fr. 20.-- je 100 kg für die Herstellung von Speisefett massgebend, so dass sich der Nachbezugsbetrag auf Fr. 554.-- reduziere.
In ihrer Vernehmlassung vom 10. März 2005 schliesst die OZD auf voll-umfängliche Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 24. März 2005 wird ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt. Die Beschwerdeführerin bestätigt in der Replik vom 26. April 2005 ihre Rechtsbegehren.
Die OZD hält in der Stellungnahme vom 12. Mai 2005 im Grundsatz an ihrer Vernehmlassung fest.
E. Per 31. Dezember 2006 hat die ZRK die Verfahrensakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVGer) zur Beurteilung der Sache übergeben.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Bis zum 31. Dezember 2006 unterlagen erstinstanzliche Verfügungen oder Beschwerdeentscheide der OZD der Beschwerde an die ZRK (Art. 109 Abs. 1 Bst. c des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG, in der Fassung vom 6. Oktober 1972 [AS 1973 644]). Das BVGer übernimmt, sofern es zuständig ist, die am 1. Januar 2007 bei der ZRK hängigen Rechtsmittel. Die Beurteilung erfolgt nach neuem Verfahrensrecht (Art. 53 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-verfahren (VwVG, SR 172.021). Beschwerden an das BVGer sind zulässig gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG (Art. 31 VGG). Entscheide der OZD betreffend die Veranlagung der Zölle unterliegen der Beschwerde an das BVGer (Art. 109 Abs. 1 Bst. c aZG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2197] in Verbindung mit Art. 33 Bst. d und Art. 50 VGG). Dieses ist somit zur Behandlung der Beschwerde sachlich wie funktionell zuständig.
1.2. Das BVGer kann den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvoll-ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 lit. c VwVG; André Moser, in André Moser/Peter Uebersax, Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.59; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.). Die Beschwerdeinstanz hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
1.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Sachverhaltsannahmen der Zollverwaltung hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des Anteils zollbe-günstigten Fettes in den an die Firma A._______AG weiterverkauften Mengen, sowie den angewendeten Zollansatz der Tarifnummer 1501.0018.
2.
2.1. Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 1 Abs. 1 aZG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 aZG umfasst die Zollpflicht die Befolgung der Vorschriften für den Verkehr über die Grenze (Zollmeldepflicht) und die Entrichtung der gesetzlichen Abgaben (Zollzahlungspflicht). Ausnahmen von diesem allgemeinen Grundsatz bedürfen einer ausdrücklichen gesetzlichen oder staatsvertraglichen Grundlage.
2.2. Art. 18 aZG sieht eine Zollbegünstigung bei bestimmter Verwendungsart vor. Danach sind zollpflichtige Waren, die je nach ihrer Verwendung verschiedenen Ansätzen unterliegen, auf Ansuchen gegen Verwendungs-nachweis zu den für die entsprechende Verwendungsart festgesetzten niedrigeren Ansätzen abzufertigen, soweit der Zolltarif nicht gänzliche Befreiung vorsieht (Abs. 1). Die Abfertigung zu den niedrigeren Ansätzen wird grundsätzlich unter anderem vom Nachweis der Verwendungsart abhängig gemacht. Sonst findet die Abfertigung zu den höheren Ansätzen statt (Abs. 3). Sofern die Verhältnisse es rechtfertigen, kann an Stelle des Verwendungsnachweises unter Vorbehalt jederzeitiger Nachprüfung und unter den durch Verordnung festgesetzten Bedingungen eine vom Verbraucher der Ware auszustellende Verwendungsverpflichtung (Revers) angenommen und die Abfertigung zum niedrigeren Ansatz bewilligt werden (Abs. 4). Die Verwendungsverpflichtung ist vom Verbraucher der Ware auszustellen. Wer eine Verwendungsverpflichtung eingeht, verpflichtet sich gleichzeitig, die Zolldifferenz nachzuentrichten, wenn die niedrig verzollte Ware zu einem der Zollermässigung nicht entsprechenden Zweck verwendet oder über sie sonstwie entgegen der Verpflichtung verfügt wird (Art. 40 Abs. 4 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum Zollgesetz [aZV, AS 42 339] in der Fassung vom 18. Dezember 1961 [AS 1961 1178]).
2.3.
2.3.1. Die Zollmeldepflichtigen unterliegen im Zollverfahren besonderen gesetz-lichen Mitwirkungspflichten (Art. 29 ff. aZG). Hinsichtlich ihrer Sorgfaltspflichten werden hohe Anforderungen an sie gestellt. Sie müssen die Zolldeklaration abgeben und haben für deren Richtigkeit einzustehen (Art. 31 aZG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 2 aZV); zum Selbstde-klarationsprinzip vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 7. Februar 2001, veröffentlicht in Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 70 S. 334 E. 2c, Urteil des Bundesgerichts 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil BVGer A-1688/2006 vom 22. März 2007 E. 2.3; Entscheid der ZRK vom 28. Oktober 2003 veröffentlicht in ASA 73 S. 576 E. 3c).
2.3.2. Die Eidgenössische Zollverwaltung hat in den Zollvorschriften vom 1. Oktober 1999 über zollbegünstigte Ware die Pflichten konkretisiert, die den Berechtigten einer Verwendungsverpflichtung treffen (seit Inkrafttreten des neuen Zollgesetzes vgl. auch Verordnung des EFD vom 4. April 2007 über Zollerleichterungen für Waren je nach Verwendungszweck [Zollerleichterungsverordnung, ZEV, SR 631.012]). Diese spezifischen Verpflichtungen der aufgrund einer hinterlegten Verwendungsverpflichtung zollbegünstigten Person gegenüber der Zollverwaltung konkretisieren das Selbstdeklarationsprinzips. Wer eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, darf eine Ware ohne Einschränkung hinsichtlich der Menge und Herkunft der Ware sowie der Dauer grundsätzlich nur zu einem bestimmten Zweck im eigenen Betrieb verwenden (Art. 2 in Verbindung mit Art. 7 der Zollvorschriften). Zollbegünstigte Ware darf nur unverarbeitet an andere Zollbegünstigte geliefert werden (Art. 7 in Verbindung mit Art. 11 der Zollvorschriften); auf Lieferscheinen und Rechnungen ist ein Verwendungsvorbehalt mit folgendem Wortlaut anzubringen: "Diese Ware wurde zollbegünstigt eingeführt; sie darf nur zu dem in Ihrer Verwendungsverpflichtung aufgeführten Zweck verwendet werden" (Art. 13 Abs. 1 und 2 der Zollvorschriften). Die Zollbegünstigten haben schriftlich und unaufgefordert der OZD u.a. diejenigen Mengen zu melden, die anders als gemäss der Verwendungsverpflichtung verwendet werden oder die an andere als Zollbegünstigte abgegeben werden (Art. 14 Abs. 1 lit. a und b der Zollvorschriften). Gemäss Art. 8 Abs. 1 und 2 der Zollvorschriften sind zollbegünstigte Waren grundsätzlich getrennt zu lagern; sie dürfen nur zusammen mit anderen Waren gelagert werden, wenn sie von gleicher Art, Qualität und Beschaffenheit sind. Die Warenbuchhaltung hat alle Angaben zu enthalten, die für die ordnungsgemässe Durchführung des Zollbegünstigungsverfahrens und die Überwachung erforderlich sind; aus den Bestandesaufzeichnungen muss jederzeit der Bestand an zollbegünstigten Waren ersichtlich sein (Art. 9 Abs. 1 bis 3 der Zollvorschriften). Für Waren, die an andere als Zollbegünstigte abgegeben oder die anders als gemäss der Verwendungsverpflichtung verwendet werden, muss die Differenz zwischen dem begünstigten und dem normalen Zollansatz für die entsprechende Menge nachgezahlt werden (Art. 15 Abs. 1 lit. a und b der Zollvorschriften). Die Zollvorschriften bilden integrierenden Bestandteil der Verwendungsverpflichtung (Art. 1 Abs. 2 der Zollvorschriften).
2.4. Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, dass sich der rechts-erhebliche Sachumstand verwirklicht (bzw. nicht verwirklicht) hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, wer die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Gemäss der allgemeinen Beweislastregel hat, wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet (Art. 8 des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1910 [ZGB, SR 210]). Bei Beweislosigkeit ist folglich zu Ungunsten desjenigen zu entscheiden, der die Beweislast trägt (BGE 121 II 257, 266; Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 279 f., Martin Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerver-anlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.). Demzufolge trägt die OZD die Beweislast für Tatsachen, welche die Abgabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderungen erhöhen. Demgegenüber ist die abgabepflichtige bzw. abgabebegünstigte Person für die abgabe-aufhebenden und -mindernden Tatsachen beweisbelastet (vgl. zur Beweispflicht im Zollabfertigungsverfahren BGE 109 Ib 192, E. 1d; Entscheide der ZRK vom 15. November 2005 [ZRK 2003-165] E. 2aa, 2bb und 3b; vom 6. Juli 2004 in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.166 E. 2d; Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des Steuerrechts, Zürich 2002, S. 454; Zweifel, a.a.O., S. 48).
3.
3.1. Zunächst ist hinsichtlich des Sachverhaltes zu ermitteln, für welche Menge die Beschwerdeführerin nachzahlungspflichtig geworden ist.
Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin im Jahr 2000 insgesamt 469'760 kg Schweinefett zollbegünstigt zu Futterzwecken eingeführt hat. Unbestritten ist auch, dass sie insgesamt 139'060 kg Schweinefett an die A._______AG weiterverkauft hat, wovon 77'260 kg zu Speisezwecken verarbeitet wurden und dass weder die A._______AG noch ihre Endabnehmer zum Zeitpunkt der Lieferungen eine Verwendungs-verpflichtung für Schweinefett weder zu Futter- noch zu Speisezwecken hinterlegt hatten. Schliesslich ist ebenfalls unbestritten, dass die Rechnungen an die A._______AG für eine Menge von 61'860 kg einen Vorbehalt enthalten, der vom vorgeschriebenen Wortlaut gemäss Zollvorschriften abweicht.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt vor, dass sie das Schweinefett aus eigener Fettschmelze zusammen mit dem importierten Fett im Rohprodukte-Tank lagere und somit in jedem Fall eine Vermischung zwischen dem Fett aus eigener Produktion und dem Importfett stattfinde. Es sei technisch und betrieblich unmöglich, das inländische Fett aus eigener Fettschmelze und das Importfett qualitativ und quantitativ zu trennen. Von der im Jahr 2000 insgesamt verarbeiteten Menge Schweinefett von 4'267'428 kg [recte: 4'267'448 kg gemäss Beilage 4 zur Beschwerde an die OZD] falle 469'760 kg auf zollbegünstigtes Importfett. Im Jahresdurchschnitt mache das Importfett folglich einen Anteil von 11% aus. Die Verbrauchs- und Verkaufsmenge von Schweinefett schwanke monatlich unwesentlich, so dass davon auszugehen sei, dass der Importanteil im jeweils veräusserten Fett im Schnitt 11% betrage.
Der Eingang der inländischen Rohfett-Abschnitte erfolge aufgrund der Schlachtmengen und könne nicht gesteuert werden. Die ergänzende, zu importierende Fettmenge werde auf der Basis eines Gesamtfettbedarfs ermittelt und erfolge daher nie direkt gestützt auf die Bedürfnisse des einzelnen Abnehmers. Die Beschwerdeführerin greife nur in der Weiterverarbeitung bzw. Raffinierung des Rohproduktes auf die chargenweise Produktion zurück. Da die A._______AG von der Beschwerdeführerin kein raffiniertes Produkt bezogen habe, sei die Annahme der Vorinstanz, wonach eine Menge von 139'060 kg Schweinefett für den Weiterverkauf an dieselbe importiert worden sei, offensichtlich falsch. Auch die Annahme, wonach sich das von der A._______AG für Speisezwecke verwendete Fett von 77'260 kg ausschliesslich aus Importfett zusammensetze, stehe im krassen Widerspruch zu den tatsächlichen betrieblichen Verhältnissen. Bei Lieferungen von insgesamt 77'260 kg an die A._______AG könne der Importfettanteil somit 8'498 kg (11% von 77'260 kg) nicht übersteigen.
3.1.2. Die Vorinstanz stimmt der Beschwerdeführerin insofern zu, als sich ein Importanteil von 11% ergebe, stelle man die Gesamtproduktion des Jahres 2000 der importierten Menge gegenüber. Über die tatsächlichen Verhältnisse in den einzelnen Lieferungen sei damit aber nichts ausgesagt und so liesse sich die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sich in der an die A._______AG verkauften Menge von 139'060 kg Schweinfett höchstens 15'297 kg (entspricht 11%) importiertes Fett befinde, nicht beweisen. Tatsache sei, dass die in Rede stehende Menge Fett (139'060 kg) in der Warenbuchhaltung der Beschwerdeführerin als Futtermittel geführt wurde und an Abnehmer ohne entsprechende Verwendungsverpflichtungen gelangt sei. Grundsätzlich hätte die Zollverwaltung demnach die Zolldifferenz für die gesamten 139'060 kg nachfordern müssen; sie sei der Beschwerdeführerin aber entgegengekommen, indem sie die Zolldifferenz nur für den nicht zu Futterzwecken verwendeten Teil nachgefordert habe (77'260 kg).
3.1.3. Das Vorgehen der Zollverwaltung, wonach sie von einer an die A._______AG gelieferten Menge von 139'060 kg Schweinefett zu Futterzwecken ausgeht, ist nicht zu beanstanden:
Wer eine Verwendungsverpflichtung hinterlegt hat, ist für die Ware verantwortlich und hat dafür zu sorgen, dass diese ausschliesslich zu dem mit der Verwendungsverpflichtung verbundenen Zweck verwendet wird. Gerade aufgrund der Schwierigkeiten, die einzelnen Warenbewegungen zollbegünstigter Importe mit Verwendungsverpflichtung innerhalb eines Betriebes bzw. zwischen den Handelsteilnehmenden nachzuverfolgen, sind mit der Verwendungsverpflichtung die in den Zollvorschriften verankerten strengen Pflichten - sowohl praktischer als auch buchhalterischer Art - verbunden, denen die Berechtigten nachzukommen haben (vgl. E. 2.3.2). Dies gilt umso mehr für zollbegünstigte Ware, die - wie vorliegend - wegen ihrer Gleichartigkeit mit anderen Waren zusammen gelagert bzw. vermischt werden können. Aufgrund der Betriebskontrollen ist der Verwaltung ohne Zweifel bekannt, dass die Beschwerdeführerin die Ware gemischt lagert und als Folge davon eine Kompensationsbuchhaltung führt. Das ändert aber nichts daran, dass im Falle der Verletzung der Verwendungsverpflichtung es aufgrund des Selbstdeklarationsprinzips allein den Berechtigten einer Verwendungs-verpflichtung obliegt, detailliert nachzuweisen, welche Mengen welchen Zwecken zugeführt wurden, während die Zollverwaltung keine weiteren Pflichten zur Abklärung des Sachverhaltes trifft. Unbestrittenermassen hat die Beschwerdeführerin sich verschiedene Verletzungen der Zollvorschriften vorhalten zu lassen. So hat sie sich nicht vergewissert, dass die A._______AG ebenfalls im Besitz einer Verwendungs-verpflichtung für Schweinefett zu Futterzwecken ist, auch hat sie auf den Rechnungen den vorgeschriebenen Verwendungsvorbehalt nicht korrekt wiedergegeben.
Die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdeführerin, wonach betreffend die beanstandeten Lieferungen an die A._______AG von einem Anteil von maximal 11% ausgegangen werden muss, vermag indessen nicht zu überzeugen:
Die Beschwerdeführerin übersieht bei dieser Argumentation, dass grundsätzlich die gesamte Verwendung des von ihr zu Futterzwecken importierten Schweinefettes zur Diskussion steht. Gemäss Kontrollbericht RH Nr. 55 vom 30. August 2000 ist erstellt, dass die Produkte nicht nach Verwendungszweck getrennt gelagert wurden. Der Untersuchungsbericht hält dazu fest, die Beschwerdeführerin importiere die Ware zuerst zur menschlichen Ernährung. Wenn entsprechende Verkäufe in anderen Sektoren getätigt würden (techn. Zwecke, Mayonnaisenherstellung oder Futterzwecke), werde die entsprechende Verzollung nachgeholt (a.a.O. Ziff. 13). Damit wird das Vorbringen der Beschwerdeführerin bestätigt, wonach sie das Fett aus eigener Fettschmelze und Importfett miteinander mischt und - entgegen den Äusserungen der Vorinstanz - nicht von einer direkten Weiterveräusserung des zu Futterzwecken importierten Fettes an einzelne Kunden ausgegangen werden kann. Daraus ist nun jedoch entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht der Schluss zu ziehen, gesamthaft berechnet betrage der Anteil von zu Futterzwecken importiertem Fett unbestrittenermassen lediglich 11%, und es könne dementsprechend ein Anteil von 11% der beanstandeten Lieferungen als unrechtmässig verwendet qualifiziert werden. Vielmehr oblag es der Beschwerdeführerin nach dem eingangs ausgeführten (E. 2.3.2), detailliert nachzuweisen, dass die zu Futterzwecken eingeführte gesamte Menge auch für diesen Zweck verwendet wurde. Relevant ist vorliegend nun, dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen selber die Ausscheidung zwischen dem für Futterzwecke verwendeten Schweinefett und dem übrigen Schweinefett dergestalt vornahm, dass sie das an die A._______AG gelieferte Fett in ihrer Kompensationsbuchhaltung als Schweinefett zu Futterzwecken führte (vgl. dazu das Feststellungs-Protokoll vom 11. Mai 2004 sowie die mit Telefax vom 3. Mai 2004 von der Beschwerdeführerin an das Zollinspektorat übermittelte Statistik). Daraus folgt, dass die Zollverwaltung ohne Weiteres von den in der Warenbuchhaltung deklarierten Angaben, wonach 139'060 kg zu Futterzwecken an die A._______AG geliefert wurden, ausgehen konnte. Im Übrigen hält auch die Beschwerdeführerin selber dafür, dass ihre Buchhaltung geeignet sei, aufzuzeigen, welche Fettmenge in den Futtermittelkanal verkauft und welche Fettmenge im relevanten Zeitraum zollbegünstigt importiert worden ist.
Wird mit zollbegünstigter Ware nicht vorschriftsgemäss umgegangen und wird sie insbesondere nicht gemäss der Verwendungsverpflichtung verarbeitet, muss grundsätzlich die Differenz zum Normalansatz auf der entsprechenden Menge nacherhoben werden. Die Zollverwaltung ist der Beschwerdeführerin gemäss ihrer Praxis insofern entgegengekommen, als sie die Differenz nur für jene Menge nacherhoben hat, die gemäss den unbestrittenen Untersuchungen der Zollverwaltung zu Speisezwecken verwendet worden ist.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Zollverwaltung ihrer Nachbezugsverfügung zu Recht eine Menge von 77'260 kg zu Grunde gelegt hat.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet im Weiteren den für den Nachbezug angewendeten Ansatz des Zolltarifs 1501.0018. Für die beanstandete Menge habe die Verwaltung "in Anlehnung an ihre Zollpraxis" nicht den Normalansatz dieser Nummer von Fr. 153.-- zu je 100 kg brutto zu Grunde legen dürfen, sondern den reduzierten Normalansatz von Fr. 20.-- je 100 kg brutto für Schweineschmalz (ausgeschmolzen oder ausgepresst) zur Herstellung von Speisefetten gemäss Verordnung vom 20. September 1999 über die Zollbegünstigung nach Verwendungszweck (Zollbe-günstigungsverordnung [ZBV], SR 631.146.31), könne doch davon ausgegangen werden, dass die Endabnehmer der A._______AG das Fett als Speisefett verwendet hätten.
4.2. Schweinefett zu Speisezwecken unterliegt einem höheren Zollansatz als solches zu Futterzwecken. Da eine Menge von 77'260 kg nicht zu Futter-, sondern zu Speisezwecken verwendet wurde, ist dafür grundsätzlich die Differenz zwischen dem zollbegünstigten Ansatz der Tarifnummer 1501.0012 roh für Futterzwecke (Fr. 10.-- bis Fr. 21.-- je 100 kg brutto; je nach Zeitpunkt der Einfuhr) und dem Zollansatz der Tarifnummer 1501.0018 für Speisezwecke (Fr. 153.-- je 100 kg) nachzuentrichten (vgl. Art. 40 Abs. 4 aZV und Art. 15 der Zollvorschriften; E. 2.2 und E. 2.3.2).
4.3. Da die OZD bei der Ermittlung der nach zu verzollenden Menge die tatsächliche Verwendung berücksichtigt und die Fettmenge, welche trotz fehlender Verwendungsverpflichtung zu Futterzwecken verwendet wurde, nicht nacherhebt, könnte sich die Frage stellen, ob die Verwaltung der Beschwerdeführerin konsequenterweise ebenfalls entgegenkommen müsste und bei ihrer Berechnung von der tatsächlichen Verwendung im Speisemittelkanal - sofern diese nachgewiesen ist - auszugehen hat, obwohl die Zollbegünstigung mangels Hinterlegung einer Verwendungs-verpflichtung für Speisezwecken bei den Abnehmern wiederum fehlt. Vorliegend könnte dies allenfalls die Anwendung des reduzierten Ansatzes des Zolltarifes 1501.0018 für Schweineschmalz (ausgeschmolzen oder ausgepresst) zur Herstellung von Speisefetten gemäss ZBV zur Folge haben.
Unerlässliche Voraussetzung hierfür wäre allerdings, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich Schweineschmalz in der gemäss der Tarif-Nummer 1501.0018 erforderlichen Qualität importiert hat. In Verletzung der Verwendungsverpflichtung obliegt - wie bereits eingehend erläutert - dieser Nachweis grundsätzlich der Beschwerdeführerin selber. Diese hat gegenüber der Zollbehörde "Schweinefett roh" gemäss der Tarif-Nummer 1501.0018 deklariert und dieses auch auf ihren Rechungen an die A._______AG (vgl. Beilage 7 zur Beschwerde an die OZD) sowie in ihrer Kompensationsbuchhaltung unter dieser Bezeichnung geführt. Zwar schliesst die Zollposition für Schweinefett (Nr. 1501) auch Schweineschmalz mit ein; die Beschwerdeführerin hat es aber unterlassen, nachzuweisen, dass sie ebensolches eingeführt (und weitergeliefert) hat. Aus der von der Beschwerdeführerin beschriebenen Lagerung im Rohstoffe-Tank (Vermischung von inländischen Rohfett-Abschnitten, Fett aus eigener Fettschmelze und ausländischem Importfett, vgl. E. 3.1.3) kann jedenfalls nicht ohne Weiteres und einwandfrei auf die erforderliche Schmalzqualität geschlossen werden. Auch aus dem von der Beschwerdeführerin behaupteten Umstand allein, dass die Endabnehmer das Fett zur Herstellung von Speisefetten verwendet hätten, ist nicht erwiesen, in welcher Qualität die Beschwerdeführerin ihr Schweinefett geliefert hat.
Aus diesen Gründen ist die Anwendung des Normalansatzes der Tarifnummer 1501.0018 (Fr. 153.-- je 100 kg) für die Berechnung des Nachbezug durch die Zollverwaltung nicht zu beanstanden. Unter diesen Umständen erübrigt es sich, die Praxis der Zollbehörde weiter zu überprüfen.
Die Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt abzuweisen.
5. Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und der Entscheid der OZD vom 19. November 2004 zu bestätigen. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerde-führerin auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 4
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädi-gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VGKE e contrario).

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- verrechnet.
3. Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (Ref-Nr. _______) (mit Gerichtsurkunde)

Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Thomas Stadelmann Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts können innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne angefochten werden. Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese aufgrund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt, sowie gegen Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 42
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 48
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 54
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
, 83
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
Bst. l und Art. 100
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG, SR 173.110]).
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Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : A-1687/2006
Datum : 18. Juni 2007
Publiziert : 11. Juli 2007
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Zölle
Gegenstand : Nachbezugsverfügung betr. Inlandverkauf von zollbegünstigt eingeführtem Schweinefett; Verwendungsverpflichtung;


Gesetzesregister
BGG: 42  48  54  83  100
VGG: 31  33  37  50  53
VGKE: 4 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 4 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse - In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
7
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
VwVG: 5  49  62  63  64
ZGB: 8
BGE Register
109-IB-190 • 121-II-257
Weitere Urteile ab 2000
2A.1/2004
Stichwortregister
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BVGer
A-1687/2006 • A-1688/2006
AS
AS 2006/2197 • AS 1973/644 • AS 1961/1178
Zeitschrift ASA
ASA 73,576