Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-5877/2019
Urteil vom 18. Mai 2021
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Besetzung Richterin Mia Fuchs, Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Anja Hasler.
A._______, geboren am (...),
Äthiopien,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan,
Parteien
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 9. Oktober 2019 / N (...).
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin ersuchte am 17. Mai 2016 in der Schweiz um Asyl. Am 3. Juni 2016 fand die Befragung zur Person (BzP) statt und am 16. März 2018 sowie am 30. August 2019 wurde sie zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs macht die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend, sie sei äthiopische Staatsangehörige, somalischer Ethnie und stamme aus dem Dorf B._______, Provinz C._______, Region Ogaden, Äthiopien. Sie gehöre einer Nomadenfamilie an und habe die Koranschule ein Jahr lang besucht. Seit 2003 engagiere sie sich für die sezessionistische ONLF (Ogaden National Liberation Front). Zu Beginn habe sie Informationen geliefert, Geld gesammelt oder die Kämpfer mit Lebensmitteln und Wasser versorgt. Später habe sie auch Mitgliederbeiträge bezahlt und an Treffen teilgenommen. Ungefähr Ende des Jahres 2005 sei sie verhaftet worden, weil sie verdächtigt worden sei, mit der ONLF zusammenzuarbeiten. Glücklicherweise habe es keine Beweise für ihre Unterstützungstätigkeiten gegeben. Nachdem ihr Onkel väterlicherseits im (...) 2006 eine Bürgschaft bezahlt habe, habe sie das Gefängnis nach acht Monaten verlassen können und sei unter Hausarrest gestellt worden. Weil sie Angst gehabt habe, ein weiteres Mal verhaftet zu werden, beziehungsweise weil sie die ONLF habe weiterhin unterstützen wollen, sei sie zwei Monate später nach Somalia gegangen. Ihr Onkel habe Geld bezahlt, damit ihre Ausreise keine Folgen habe. Als sie in D._______, Somalia, gewesen sei, hätten äthiopische Soldaten ihrer Mutter mitgeteilt, sie wüssten von ihrem Aufenthalt in Somalia und sie müsse nach Äthiopien zurückkehren. Sie sei deshalb ungefähr 2008 in den Jemen gegangen. Dort habe sie den Flüchtlingsstatus erhalten und mehrere Jahre als Haushaltshilfe gearbeitet. 2010 habe sie geheiratet und ein Kind geboren. Ein Bruder von ihr sei Kämpfer der ONLF gewesen. Nachdem er ungefähr 2011 verwundet worden sei und aus Äthiopien habe fliehen wollen, sei er inhaftiert worden. Ein anderer Bruder sei getötet worden, weshalb sie Mitte 2013 entschieden habe, mit ihrer Familie nach Äthiopien zurückzukehren. Weil sie und ihr Ehemann keine Identitätsdokumente besessen hätten, seien sie mit ihrem Kind bei der Einreise nach Äthiopien verhaftet worden. Nachdem ihre Identität geklärt worden sei, habe die Polizei erfahren, dass sie früher wegen des Verdachts auf Unterstützung der ONLF inhaftiert gewesen sei. Sie habe Angst vor einer lebenslänglichen Haft gehabt. Ihr Vater habe sich für sie eingesetzt und aufgrund der fortgeschrittenen Schwangerschaft sei sie nach ungefähr zwei Monaten für die Geburt aus der Haft entlassen worden. Er sei an ihrer Stelle inhaftiert worden, bis sie in das Gefängnis zurückkehren würde. Sie habe ihr zweites Kind geboren und sich um die Tochter ihres verstorbenen Bruders gekümmert. In dieser Zeit habe sie versucht, eine Mustawaqa (äthiopisches Identitätspapier) in ihrem Bezirk B._______ zu beantragen. Aufgrund ihrer Nähe
zur ONLF sei ihr die Ausstellung verweigert worden. Polizisten seien mehrere Male zu ihr nach Hause gekommen. Es habe einen Haftbefehl beziehungsweise es habe keinen Haftbefehl gegeben und die Polizisten hätten nur Geld gewollt, um Kat kaufen zu können. Elf Monate nach der Freilassung habe sie Äthiopien Ende 2014 ohne ihre Kinder verlassen und sei bis Ende 2015 im Jemen geblieben, von wo sie über den Sudan, Libyen und Italien in die Schweiz gereist sei.
Die Bewohner ihres Heimatdorfes seien aufgefordert worden, alle Personen zurückzubringen, welche das Land verlassen hätten. Weil ihre Mutter mitgeteilt habe, dass sie nicht wisse, wo sich ihre Familienmitglieder befänden, sei ein Bruder der Beschwerdeführerin zwei Tage lang gefoltert worden. Ihre Mutter habe eine Spritze bekommen, von welcher sie schwer krank geworden sei. Mittlerweile seien alle Leute aus dem Gefängnis befreit worden. Ihr Ehemann, Vater und Bruder würden immer noch vermisst.
Die Beschwerdeführerin reichte eine Ogaden-Community-Karte aus dem Jemen (im Original) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 9. Oktober 2019 (eröffnet am 10. Oktober 2019) verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit Eingabe vom 7. November 2019 erhob die Beschwerdeführerin am Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Sie beantragt, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei ihr in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung sowie zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten und es sei ihr in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Der Beschwerde lag die Vollmacht und eine Substitutionsvollmacht vom 24. Oktober 2019, Fotos der Beschwerdeführerin beim Communauté Ogaden en Suisse, sechs Einzahlungsbelege für Mitgliederbeiträge an die ONLF, eine Fotografie der Begrüssungsfolie einer Veranstaltung vom (...) 2018, eine Bescheinigung der Mitgliedschaft bei der Ogadenischen Gemeinde e.V. vom 15. Juni 2019, zwei Fotos der Familie in Äthiopien - alles in Kopie -, eine Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung und die Honorarnote vom 7. November 2019 bei.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2019 hiess der Instruktionsrichter die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und amtliche Rechtsverbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und gab der Vorinstanz Gelegenheit zur Einreichung einer Vernehmlassung.
E.
Am 22. November 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein.
F.
Am 5. Dezember 2019 reichte die Beschwerdeführerin eine Replik und eine aktualisierte Honorarnote ein
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Die vorliegend anzuwendenden Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind. |
2.
Gemäss Art. 31

SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |

SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
a | Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Entscheide über die ordentliche Einbürgerung; |
c | Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend: |
c1 | die Einreise, |
c2 | Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt, |
c3 | die vorläufige Aufnahme, |
c4 | die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung, |
c5 | Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen, |
c6 | die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer; |
d | Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die: |
d1 | vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen, |
d2 | von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt; |
e | Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal; |
f | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn: |
fbis | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964; |
f1 | sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder |
f2 | der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht; |
g | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
h | Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen; |
i | Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes; |
j | Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind; |
k | Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht; |
l | Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt; |
m | Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt; |
n | Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
n1 | das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung, |
n2 | die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten, |
n3 | Freigaben; |
o | Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs; |
p | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69 |
p1 | Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren, |
p2 | Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770, |
p3 | Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072; |
q | Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend: |
q1 | die Aufnahme in die Warteliste, |
q2 | die Zuteilung von Organen; |
r | Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat; |
s | Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend: |
s1 | ... |
s2 | die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters; |
t | Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung; |
u | Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577); |
v | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe; |
w | Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; |
x | Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt; |
y | Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung; |
z | Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
|
1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
|
1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
4.
4.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, die vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 12

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
|
a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
|
1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe den jüngsten Entwicklungen in Äthiopien nicht genügend Rechnung getragen, weshalb subeventualiter beantragt werde, die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.2 Aus der Beschwerde geht nicht hervor, ob die Vorinstanz den jüngsten Entwicklungen in Äthiopien bezüglich der Prüfung der Fluchtgründe oder der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht genügend Rechnung getragen haben soll. Die Vorinstanz hält in ihrer Verfügung fest, die Beschwerdeführerin habe sowohl ihre Zugehörigkeit zur ONLF als auch ihre Inhaftierungen und die damit zusammenhängenden Probleme nicht glaubhaft machen können. Inwiefern sie hier die jüngsten Entwicklungen in Äthiopien hätte würdigen sollen, ist nicht nachvollziehbar. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs würdigt sie - wenn auch äusserst knapp - die aktuelle Sicherheitslage in Äthiopien. Namentlich hält sie fest, dass selbst wenn momentan von einer angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen, auszugehen sei, in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
5.3 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
6.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
7.
Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin wenige Realkennzeichen enthielten. Die Widersprüche und Unstimmigkeiten würden überwiegen, weshalb sie weder ihre Zugehörigkeit zur ONLF noch die Inhaftierungen und die damit zusammenhängenden Probleme habe glaubhaft machen können. Daran vermöge auch die eingereichte Ogaden-Community-Karte aus dem Jemen nichts zu ändern. Namentlich habe sie sich widersprüchlich zu der Inhaftierungsdauer und der Reihenfolge der Gefängnisaufenthalte bei der zweiten Inhaftierung, zum Zeitpunkt ihres Weggangs in den Jemen, zur Folterung während der ersten Haft, zum Fortschritt ihrer Schwangerschaft bei der zweiten Haftentlassung und zum Grund des Weggangs nach Somalia nach der ersten Haft geäussert. Den angeblichen Haftbefehl nach der zweiten Haftentlassung habe sie erst anlässlich der zweiten Anhörung mitgeteilt. Zudem seien ihre Ausführungen zu ihrer Beteiligung bei der ONLF unsubstantiiert und allgemein ausgefallen. Es sei unlogisch, dass sie versucht habe, nach der bedingten Haftentlassung eine Mustawaqa (äthiopische Identitätskarte) zu organisieren, wenn sie sich doch vor einer erneuten Verhaftung gefürchtet habe. Es sei zudem abwegig, dass ihr Aufenthaltsort in D._______, Somalia, den äthiopischen Behörden bekannt geworden sei und unwahrscheinlich, dass sie nichts über den Aufenthalt und das Wohlbefinden ihres Ehemannes und ihres Vaters wisse.
8.
8.1 Das Gericht kommt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die geltend gemachte erste Inhaftierung ungefähr Ende 2005 wegen Verdachts der Unterstützung der ONLF und die Unterstützungstätigkeiten der Beschwerdeführerin für die ONLF im Kern ihren tatsächlichen Erlebnissen entsprechen könnten.
Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass in der ersten Anhörung unterschiedlich protokolliert wurde, ob die Beschwerdeführerin während der ersten Inhaftierung gefoltert wurde oder nicht. Dem Protokoll lässt sich jedoch mehrfach entnehmen, sie sei geschlagen worden. Es ist nicht gesichert, ob ihre Erlebnisse mit dem Wort «foltern» immer präzise übersetzt wurden. So wurde denn auch bezüglich der zweiten Haft «In dieser Zeit wurde ich nicht gefoltert, geschlagen» protokolliert. Der Grund für die Ungereimtheit lässt sich nicht überprüfen, weil die Beschwerdeführerin nicht mit den unterschiedlichen Angaben konfrontiert wurde. Jedenfalls enthalten ihre Aussagen zu den Umständen der ersten Verhaftung und den Erlebnissen im Gefängnis durchaus Realkennzeichen und ihre Angaben anlässlich der Befragung und den beiden Anhörungen blieben ansonsten konsistent. Ihre Schilderungen, wie sie als junges Mädchen die ONLF unterstützt habe, sind plausibel und auch der Grund ihrer Verhaftung erscheint nachvollziehbar. Sie erzählte lebensnah, welche Aufgaben sie im Rahmen ihrer Möglichkeiten als junges Mädchen für die ONLF wahrgenommen habe und verstrickte sich in keine Widersprüche anlässlich der Befragung und den zwei Anhörungen. Eine gewisse Nähe zur ONLF belegen sodann auch die eingereichten Beweismittel.
8.2 Nicht nachvollziehbar ist jedoch ihre Furcht vor einer zweiten Verhaftung vor der Ausreise nach Somalia 2006. So habe es für ihre Unterstützung der ONLF glücklicherweise keine Beweise gegeben und sie sei nur verdächtigt worden, der ONLF geholfen zu haben. Nachdem ihr Onkel eine Bürgschaft hinterlegt habe, sei sie unter gewissen Bedingungen aus der Haft entlassen worden. Sie habe zu Hause bleiben müssen und das Land nicht verlassen dürfen. Ihr Onkel habe Geld bezahlt, damit ihre Ausreise nach Somalia keine Folgen habe. Es ist deshalb davon auszugehen, dass die äthiopischen Behörden kein Interesse mehr an ihr hatten und eine erneute Verhaftung nicht bevorstand. Hierfür spricht ebenfalls, dass sie, wie von der Vorinstanz zu Recht festgehalten, widersprüchliche Angaben dazu machte, weshalb sie nach der Haftentlassung nach Somalia gegangen sei. Erwähnte sie anfänglich noch, sie sei damals aus Äthiopien ausgereist, weil sie Angst vor einer erneuten Verhaftung gehabt habe, gab sie im weiteren Verlauf der Anhörung als Ausreisegrund an, sie habe die Kämpfer der ONLF vom Ausland aus weiterhin unterstützen wollen. Auch auf Nachfrage, ob die Fortsetzung der Unterstützungstätigkeiten für die ONLF der einzige Grund für ihre Ausreise aus Äthiopien gewesen sei, erwähnte sie die angeblich drohende Verhaftung nicht. Der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen, wonach es der allgemeinen Logik entspreche, dass ein Entscheid zur Flucht oftmals auf mehreren Beweggründen basiere. Spätestens jedoch auf die Nachfrage wäre von ihr zu erwarten gewesen, dass sie die Furcht vor einer erneuten Verhaftung ebenfalls erwähnt hätte, hätte sie tatsächlich Angst davor gehabt. Das Gericht erkennt hier keinen konstruierten Widerspruch der Vorinstanz. Gegen eine ernsthafte Gefahr spricht ebenfalls, dass sie gemäss eigener Angaben von Somalia nochmals nach Äthiopien gereist sei, um ihre Familie zu besuchen bevor sie in den Jemen gegangen sei.
Es bestehen damit erhebliche Zweifel an einer begründeten Furcht vor einer erneuten Inhaftierung vor der Ausreise aus Äthiopien 2006 und an einer Gefährdung, weil die äthiopischen Behörden ihren Aufenthaltsort in Somalia erfahren hätten.
8.3 Ebenfalls bestehen erhebliche Zweifel daran, dass sie nach der Rückkehr vom Jemen nach Äthiopien Mitte 2013 wegen des früheren Verdachts der Unterstützungstätigkeiten für die ONLF verhaftet worden sei und vor ihrer definitiven Ausreise aus Äthiopien eine erneute Verhaftung kurz bevorgestanden habe.
Sie machte mehrmals unterschiedliche Angaben zur Dauer der beiden Gefängnisaufenthalte bei der zweiten Inhaftierung und zu deren Reihenfolge. In der Befragung erwähnte sie, zuerst zwei Nächte im Gefängnis in E._______ und danach zwei Monate im Gefängnis in C._______ gewesen zu sein. In der ersten Anhörung gab sie an, sie sei in das Gefängnis in E._______ gebracht worden, wo sie zwei Monate inhaftiert gewesen sei. Erst auf die unterschiedlichen Angaben hingewiesen erwähnte sie, in E._______ und in C._______ im Gefängnis gewesen zu sein. Doch in derselben Antwort verstrickte sie sich in weitere Ungereimtheiten, indem sie zuerst erwähnte, in E._______ und dann in C._______ im Gefängnis gewesen zu sein und im anschliessenden Satz dann angab, zuerst in C._______ inhaftiert gewesen und dann nach E._______ gebracht worden zu sein. Im weiteren Verlauf der Anhörung bestätigte sie sodann, zuerst in C._______ und dann in E._______ inhaftiert gewesen zu sein. In einem Gefängnis sei sie weniger als einen Monat und im anderen länger als einen Monat gewesen. In der zweiten Anhörung erwähnte sie sodann wieder, zuerst in E._______ und dann in C._______ inhaftiert gewesen zu sein. Sie wisse nicht, wie lange sie in welchem Gefängnis gewesen sei, aber insgesamt seien es zwei Monate gewesen. Sie glaube, sie habe die grösste Zeit in C._______ verbracht, sei sich aber nicht sicher. Sie gab zudem erstmals an, von C._______ nochmals nach E._______ verlegt worden zu sein.
Der Beschwerdeführerin ist insoweit zuzustimmen, dass aufgrund ihrer fehlenden Schulbildung und der Lebensumstände von ihr nicht erwartet werden könne, die Erlebnisse genau zu datieren und es während einer Haft schwierig sei, ein Zeitgefühl zu behalten. Klar aktenwidrig ist jedoch, dass sie keine widersprüchlichen Angaben zu der Reihenfolge der Gefängnisse gemacht habe. Die Erklärungsversuche in der Beschwerde und der Replik, wonach sie einerseits die Ereignisse anfangs zusammengefasst habe und deshalb nicht beide Gefängnisse erwähnt habe und es andererseits plausibel sei, dass in Kombination mit traumatischen Erlebnissen, was eine Inhaftierung mit Folter unbestrittenermassen darstelle, ihr Raum- und Zeitempfinden in Bezug auf die Gefängnisaufenthalte massgebend beeinträchtigt gewesen seien, vermögen nicht zu überzeugen. Sie wurde in der ersten Anhörung konkret gefragt, ob sie ausschliesslich in dem Gefängnis in E._______ gewesen oder auch noch woanders hingebracht worden sei. Auch hier erwähnte sie den Transfer in das Gefängnis nach C._______ nicht. Es handelt sich nicht um vermeintliche Widersprüche, sondern um unterschiedliche Angaben zu wesentlichen Punkten des Asylgesuchs. Auch der Erklärungsversuch, wonach die Aussage während der zweiten Anhörung, dass sie nochmals nach E._______ verlegt worden sei, ihre früheren Aussagen präzisiere und sich mit denen auch decke, vermag weder zu überzeugen noch die Widersprüche zu lösen. Den Ausführungen der Vorinstanz anlässlich der Vernehmlassung, wonach sie trotz fehlender Schulbildung in der Lage hätte sein müssen, konsistente Angaben dazu zu machen, ob sie bloss einige Tage oder Monate in einem Gefängnis verbracht habe und die Reihenfolge der Gefängnisaufenthalte widerspruchslos zu benennen, ist zu folgen, zumal es sich um ein einschneidendes Erlebnis handelt.
Anlässlich der ersten Anhörung erwähnte sie, es habe keinen Haftbefehl gegeben und am Tag ihrer Ausreise aus Äthiopien sei nichts Spezielles vorgefallen. Es sei Zufall gewesen, dass sie an jenem Tag das Land verlassen habe. Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass diese Schilderungen klar ihrer Aussage in der ergänzenden Anhörung widersprechen, wonach sie nach der Haftentlassung von einem Brief erfahren habe, gemäss welchem sie innerhalb einer Woche erneut habe inhaftiert werden sollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, handelt es sich dabei nicht bloss um eine Ergänzung des bereits in der Befragung und in der ersten Anhörung dargelegten Sachverhalts. Ihre Erklärungsversuche - sie sei bis anhin nicht danach gefragt worden, die fehlende Schulbildung und das Unwissen über das Erwarten von detaillierten Schilderungen im Asylverfahren - vermögen, wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zu Recht festhält, nicht zu überzeugen. Sie wurde anlässlich ihrer Anhörungen genügend instruiert, alle für das Asylgesuch relevanten Ereignisse zu nennen. Auch wurde sie eingehend zu ihren Fluchtgründen befragt, weshalb sie anlässlich der ersten Anhörung mehrmals die Gelegenheit gehabt hätte, darüber zu berichten. Der Vorinstanz ist weiter zuzustimmen, wonach ihre Ausführungen auf Rückfragen über den angeblich erhaltenen Haftbefehl allgemein und ausweichend ausfielen. So sind die genaueren Umstände, wie sie vom Brief erfahren haben soll, trotz mehrerer Nachfragen weiterhin unklar.
Es bestehen damit erhebliche Zweifel an ihrer Verhaftung 2013 wegen ihrer Unterstützungstätigkeiten für die ONLF sowie an den Verhaftungen ihres Ehemannes und ihres Vaters. Auch ist zu bezweifeln, dass 2014 eine erneute Verhaftung bevorstand und ihr Ehemann und Vater weiterhin verschollen sind.
8.4 Es ist vorliegend nicht auszuschliessen, dass gewisse Sachverhaltsvorträge der Beschwerdeführerin tatsächlich Erlebtem entsprechen. Einige Schilderungen enthalten jedoch gewichtige Unglaubhaftigkeitsmerkmale, weshalb erhebliche Zweifel an deren Glaubhaftigkeit bestehen. Angesichts der nachstehenden Erwägungen erübrigt sich aber eine abschliessende Glaubhaftigkeitsprüfung, weshalb auf die entsprechenden Darlegungen in der Beschwerde nicht weiter einzugehen ist.
9.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
9.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht zum Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5). Massgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist derjenige des Entscheides über das Asylgesuch. Dabei sind Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten und zulasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5.2 S. 154 f.).
9.3 Im aktuellen Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass sich die Lage in Äthiopien seit dem Frühling 2018 grundlegend verändert hat. Im April 2018 wurde Abiy Ahmed als erster Oromo in der Geschichte des Landes zum Premierminister gewählt. Im Juni 2018 wurde der seit Februar 2018 geltende Ausnahmezustand aufgehoben. Äthiopien befindet sich seit dem Amtsantritt des Ministerpräsidenten Abiy Ahmed sowohl gesellschaftlich als auch politisch im Umbruch. Seither gab es zahlreiche Bestrebungen, die politische Opposition in die demokratischen Reformprozesse miteinzubinden. Dies zeigte sich beispielsweise an Freilassungen politischer Gefangener, der Streichung gewisser oppositioneller Gruppierungen von der Liste terroristischer Organisationen sowie der Rückkehr oppositioneller Politiker aus dem Exil, die dem entsprechenden Aufruf der äthiopischen Regierung gefolgt waren (Reuters, After years in exile, an Ethiopian politician returns home with hope and fear, 7. November 2018, https://www.reuters.com/article/uk-ethiopia-democracy-insight/after-years-in-exile-an-ethiopian-politician-returns -home-with-hope-and-fear-idINKCN1NC0JH?edition-redirect=in, abgerufen am 26.04.2021). Von gewissen Massnahmen profitierte auch die ONLF. So wurde sie beispielsweise von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (Al Jazeera, Ethiopia removes OLF, ONLF and Ginbot 7 from terror list, 5. Juli 2018, https://www.aljazeera.com/news/2018/7/ 5/ethiopia-removes-olf-onlf-and-ginbot-7-from-terror-list, abgerufen am 26.04.2021) und sie unterzeichnete im Oktober 2018 eine Friedensvereinbarung mit der äthiopischen Regierung (DW, Ethiopia signs peace deal with rebel group in oil-rich region, 22. Oktober 2018, www.dw.com/en/ethiopia-signs-peace-deal-with-rebel-group-in-oil-rich-region/a-45988021, abgerufen am 26.04.2021). Der politische Umschwung wirkte sich auch auf die Herkunftsregion der Beschwerdeführerin - die Region Somali - aus. Der ehemalige Präsident des Regionalstaates Somali Abdi Mohamed Omar (auch bekannt als Abdi Illey) wurde abgesetzt und kurz darauf wurde Anklage gegen ihn erhoben. Die Liyu Police, deren Oberbefehlshaber der jeweilige Regionalpräsident ist, erfuhren unter dem neuen Amtsinhaber Mustafa Omer eine erste Umstrukturierung (The Economist, Ethiopia's most repressive state is reforming, 3. Oktober 2019, https://www.economist.com/middle-east-and-africa/2019/10/03/ethiopias-most-repressive-state-is-reforming, abgerufen am 26.04.2021). Die Lage in Äthiopien ist zwar nach wie vor als fragil zu bezeichnen. Derzeit liegen jedoch keine Hinweise auf staatliche Repressalien gegen tatsächliche und vermeintliche Mitglieder der ONLF im Regionalstaat Somali vor (SEM,
Focus Äthiopien, Der politische Umbruch 2018, 16. Januar 2019, S. 25 unter Verweis auf die Originalquelle in norwegischer Sprache: Landinfo, Etiopia: ONLF og reaksjoner fra myndighetene, 7. Dezember 2018, S. 2, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/eth/ETH-politscher-umbruch-d.pdf, abgerufen am 26.04.2021). Das Bundesverwaltungsgericht kommt zum Schluss, dass die mangelnde Stabilität der aktuellen politischen Ordnung Äthiopiens sich nicht auf die individuelle Lage der Beschwerdeführerin auszuwirken vermag. Die von ihr geltend gemachten Fluchtgründe - die Bezichtigung, der ONLF anzugehören und politische Tätigkeiten zu deren Unterstützung auszuführen - führen, wie von der Vorinstanz auf Vernehmlassungsstufe zu Recht festgehalten, zum heutigen Zeitpunkt nicht zur Bejahung objektiv begründeter Furcht vor erneuter Inhaftierung im Falle der Rückkehr nach Äthiopien. An dieser Einschätzung vermögen auch die in der Beschwerde zitierten Medienberichte und beigelegten Beweismittel zur Mitgliedschaft bei der ONLF nichts zu ändern, zumal sich ihnen keine konkrete Verfolgung durch die äthiopische Regierung entnehmen lässt. Die ethnischen Konflikte mögen in Äthiopien zugenommen haben. Die Beschwerdeführerin verkennt jedoch, dass diese keine staatliche Verfolgung der Mitglieder der ONLF zur Folge haben, weshalb diese Spannungen vielmehr in die Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs einzufliessen haben (siehe Erwägung 11.3). Soweit die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene geltend macht, sie sei aufgrund ihrer somalischen Ethnie verfolgt, ist festzustellen, dass im Hinblick auf die veränderte Lage in Äthiopien auch zum heutigen Zeitpunkt keine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung aufgrund ihrer somalischen Ethnie besteht. Die Anforderungen an die Feststellung einer Kollektivverfolgung sind gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehr hoch und vorliegend nicht gegeben (vgl. BVGE 2013/12 E. 6).
9.4 Es bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin aufgrund der auf Beschwerdestufe geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. |
In der Beschwerdeschrift wird geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei seit ihrer Ankunft in der Schweiz exilpolitisch tätig. Sie sei Mitglied der Communauté Ogaden en Suisse und der Ogadenischen Gemeinde e.V. In der Schweiz nehme sie oft an Veranstaltungen teil und exponiere sich dabei regelmässig. So zeige sie sich auf Gruppenbildern in kämpferischer Pose und sei mit der Flagge der ONLF umwickelt. Sie leiste ebenfalls regelmässig finanzielle Unterstützung an die beiden Vereine. Ihre Tätigkeiten seien nicht nur tatsächlich erkennbar, sondern auch eindeutig individualisierbar, zumal sie der Regierung bereits bestens bekannt sei. Sie erreiche eine öffentliche Exponiertheit, die sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit als Bedrohung für das äthiopische Regime erkennen lasse.
Vorab ist festzustellen, dass wie in Erwägung 8 aufgezeigt, daran zu zweifeln ist, dass die äthiopischen Behörden ein aktives Verfolgungsinteresse an der Beschwerdeführerin haben. Damit ist auch nicht davon auszugehen, dass sie nach ihrer Ankunft in der Schweiz unter besonderer Beobachtung seitens der äthiopischen Behörden gestanden hat. Aus den Akten und den eingereichten Beweismitteln ist kein exponiertes Engagement ersichtlich. Ihre Unterstützungstätigkeiten für die ONLF erschöpfen sich in der Teilnahme an Veranstaltungen sowie der einfachen Mitgliedschaft und stellen ein nur geringes Risikoprofil dar. Das Bundesveraltungsgericht kam zudem im Referenzurteil D-6630/2018 (E. 8) zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist. Für die Beschwerdeführerin besteht hiermit keine ernsthafte Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung bei einer Rückkehr nach Äthiopien. Daran vermögen ihre Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben nichts zu ändern. Insofern erweist sich auch ihre Befürchtung, durch die Papierbeschaffung in den Fokus der äthiopischen Behörden zu gelangen, als haltlos. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe ist folglich zu verneinen.
9.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass keine konkreten Anhaltspunkte für eine im heutigen Zeitpunkt objektiv begründete Furcht der Beschwerdeführerin vor einer Verfolgung im Sinne von Art. 3

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. |
10.
Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG132 Anwendung. |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2).
11.2 Nach Art. 83 Abs. 3

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang) FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
|
1 | Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre. |
2 | Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist. |

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. |

SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden. |

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3

IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. |
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
11.3
11.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Entgegen der in der Eingabe vom 7. November 2019 vertretenen Auffassung liegt in Äthiopien keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung generell als konkret gefährdet bezeichnet werden muss. Es ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass aufgrund der Verteilung von Wasservorräten aus dem Nil Spannungen zwischen Äthiopien und Ägypten bestehen. Ein Kriegsausbruch scheint jedoch nicht unmittelbar bevorstehend. So ist es bis anhin zu keiner militärischen Auseinandersetzung gekommen, obwohl Äthiopien ohne Rücksprache mit Ägypten mit dem Befüllen ihres Staudammes begonnen hat (Die Presse, Droht ein Krieg um das Nilwasser?, 14. April 2021, https://www.diepresse.com/5965140/droht-ein-krieg-um-das-nilwasser, abgerufen am 26.04.2021). Ebenfalls ist ihr zuzustimmen, dass es in ländlichen Gebieten nach wie vor ungelöste ethnische Konflikte gibt, welche teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. Neue Zürcher Zeitung, «Global Risk»: Wird Äthiopien zum neuen Musterstaat in Afrika?, 4. April 2019, https://www.nzz. ch/globalrisk/aethiopien-abiy-ahmed-musterstaat-ld.1472705?reduced =true; Aljazeera, Over 100 killed in clashes in Ethiopia's Afar, Somali regions, 7. April 2021, https://www.aljazeera.com /news/2021/4/7/dozens-killed-in-clashes-in-ethiopias-afar-somali-regions, beide abgerufen am 26.04.2021). Im Regionalstaat Somali, der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin, wurde - wie schon in Erwägung 9.3 erwähnt - im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der damalige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police abgesetzt. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele erachtete dieser die Stärkung der Menschenrechte und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region. Zwar wird verschiedentlich über gewalttätige Auseinandersetzungen in den Grenzregionen der Somali-Region, insbesondere zu den äthiopischen Regionalstaaten Oromia und Afar berichtet. Dabei handelt es sich aber um vereinzelte Konflikte, die häufig regional begrenzt sind (The New Humanitarian, Ethiopia's other conflicts, 23. November 2020, https://www.thenewhumanitarian.org/news-feature/2020/11/23/ethiopia-tigray-fuel-conflict-hotspots-ethnic-politics, abgerufen am 26.04.2021). Soweit die Beschwerdeführerin auf Angriffe der Liyu Police zu sprechen kommt, ist diesbezüglich festzuhalten, dass der von ihr zitierte Bericht vom 11. Juni 2018 und damit vor der Absetzung von Abdi Mohamed Omar datiert. Aktuell finden in der Region Tigray Gefechte statt, welche bereits tausende Todesopfer gefordert
und etliche Zivilisten zur Flucht veranlasst haben sollen (The Guardian, Ethiopia: 1,900 people killed in massacres in Tigray identified, 2. April 2021, https://www.theguardian.com/world/2021/apr/02/ethiopia-1900-people-killed-in-massacres-in-tigray-identified; AP News, «People are starving», New exodus in Ethiopia's Tigray area, 11. März 2021, https://apnews. com/article/world-news-ethiopia-a25a50a774da284122c74a0bc1428052, beide abgerufen am 26.04.2021). Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein. Es kann insgesamt nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung für die gesamte Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.3.2 Die Beschwerdeführerin gab anlässlich der ergänzenden Anhörung an, Schmerzen an (...) und an (...), (...) sowie (...)schmerzen zu haben. Ihre gesundheitlichen Beschwerden vermögen keine medizinische Notlage zu begründen, weshalb sie einem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstehen. Hierfür spricht ebenfalls, dass bis anhin keine ärztlichen Atteste eingereicht und auch in der Beschwerde nicht weiter darauf eingegangen wurde.
11.3.3 Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor prekär, weshalb gemäss Praxis zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind. Alleinstehende Frauen sind besonders schutzbedürftig, weshalb zu prüfen ist, ob begünstigende individuelle Faktoren vorliegen, aufgrund derer gewährleistet ist, dass sich die betroffene Person nach Ihrer Rückkehr nicht in einer existenzbedrohenden oder menschenunwürdigen Situation wiederfindet (BVGE 2011/25 E. 8.4 ff.; bestätigt im Referenzurteil D-6630/2018 2019 E. 12.4 und im Urteil E-5129/2019 E. 9.3.4). Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
Zum sozialen Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin in Äthiopien ist vorab zu erwähnen, dass erhebliche Zweifel an der geltend gemachten Verhaftung 2013 und der drohenden Verhaftung 2014 aufgrund ihrer Unterstützungstätigkeiten für die ONLF bestehen (Erwägung 8.3). Deshalb ist auch zu bezweifeln, dass ihr Ehemann damals mit ihr verhaftet und ihr Vater später an ihrer Stelle in Gewahr genommen worden sein soll und beide bis heute verschollen sein sollen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin geht das Gericht nicht davon aus, dass es sich bei ihr um eine alleinstehende Frau handelt, weshalb sie nicht als besonders vulnerabel gilt. Ihr Vorbringen, ihr Ehemann sei tot, ist durch nichts belegt und damit lediglich eine Vermutung. Auch wenn dem so wäre, kann sie trotzdem auf ein intaktes Beziehungsnetz in Äthiopien zurückgreifen. Ihre Mutter und ein Bruder leben in ihrem Heimatdorf und sie unterhält bis heute Kontakt zu ihren Familienmitgliedern. Den Akten lässt sich entnehmen, dass mindestens ein Onkel in Äthiopien lebt und sie schon früher zwei Monate bei ihm wohnte. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Äthiopien eine gesicherte Wohnsituation auffinden wird. Sowohl in Somalia als auch im Jemen hat sie langjährige Arbeitserfahrung als Haushaltshilfe gesammelt, weshalb die Möglichkeit einer Arbeitsbeschaffung in Äthiopien besteht. Würde sie trotzdem in finanzielle Not geraten, so könnte sie auf die Hilfe ihres Bruders in Saudi-Arabien zurückgreifen. Dieser besitzt dort einen geregelten Aufenthaltsstatus und hat sie schon bei ihren Ausreisen aus Äthiopien finanziell unterstützt. So bezahlte er beispielsweise die Reise in die Schweiz, die 7000.- Dollar gekostet habe. Im Übrigen gehört sie dem Clan der Ogaden, dem bedeutendsten somalischen Clan in Äthiopien, an (SEM, Focus Somalia, Clans und Minderheiten, 31. Mai 2017, S. 10, https://www.sem.admin.ch/dam/data/sem/internationales/herkunftslaender/afrika/som/SOM-clans-d.pdf, abgerufen am 26.04.2021). Es ist davon auszugehen, dass sie von diesem Clan ebenfalls gewisse Unterstützung erwarten kann, bezeichnet sie die Clanmitglieder doch anlässlich der ergänzenden Anhörung als Familienmitglieder.
In der Replik macht sie geltend, es stelle sich aufgrund des fortschreitenden Alters ihrer Tochter, die heute ungefähr (...) Jahre alt ist, bald die Frage der Beschneidung. Diese sei insbesondere im Regionalstaat Somali in Äthiopien, wo 99 Prozent der Frauen beschnitten seien, immer noch weit verbreitet. Die Beschneidung werde dort bei Mädchen zwischen sieben und neun Jahren durchgeführt. Diese Praxis sei gerade in ländlichen Regionen gesellschaftlich immer noch akzeptiert und werde vorausgesetzt, damit ein Mädchen beziehungsweise eine Frau gesellschaftlich akzeptiert werde. Die Beschwerdeführerin sei strikt gegen diese grausame und schmerzhafte Praxis. Dies werde aber von ihrer Mutter und dem übrigen Umfeld nicht akzeptiert, da sie noch immer den alten Traditionen treu seien. Es sei deshalb davon auszugehen, dass sie sich bei einer allfälligen Rückkehr diesem lokalen Brauch werde widersetzen müssen. Es bestehe die grosse Gefahr, dass aus diesem Konflikt der Verstoss der Beschwerdeführerin aus der Ogaden-Gemeinschaft resultiere. Das Bundesverwaltungsgericht sei im Urteil D-758/2018 vom 15. November 2018 zum Ergebnis gekommen, dass die Rückkehr einer alleinstehenden Frau in ihre Herkunftsregion unzumutbar sei, weil sie von ihrer Familie nur Hilfe bekomme, wenn sie die lokalen Gebräuche akzeptiere. Die Beschwerdeführerin verkennt, dass im zitierten Urteil der Wegweisungsvollzug aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode als unzumutbar eingestuft wurde, da sich eine Fortsetzung der Behandlung in der Region Somali und ausserhalb der Hauptstadt Addis Abeba schwierig gestalten würde. Argumentiert wurde, dass die Frau auf die Unterstützung der Eltern angewiesen wäre. Würde sie sich jedoch einer erneuten Beschneidung widersetzen und/oder sich an die Behörden wenden, wären die Eltern mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht gewillt, die notwendige medizinische Behandlung zu bezahlen. Im Übrigen ging das Gericht davon aus, dass die Frau ausserhalb ihrer Heimatregion über kein Beziehungsnetz und über keine Berufserfahrung verfüge, weshalb sie als alleinstehende Frau nicht nach Addis Abeba gehen könne (BVGer Urteil D-758/2918 vom 15. November 2018 E. 9.2.3). Es wurde jedoch klar festgestellt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Praxis davon ausgehe, von Beschneidung bedrohten Frauen sei es zuzumuten, sich an die äthiopischen Behörden zu wenden, sollten sie sich in einer Situation befinden, in der sie staatlichen Schutzes bedürften (Urteil D-758/2018 E. 6.2.3 und E. 9.2.2; bestätigt in BVGer Urteil E-1140/2017 vom 7. Januar 2020 E. 9.2.3). Der Sachverhalt im erwähnten Urteil und derjenige der Beschwerdeführerin lassen sich nicht vergleichen. So handelte es sich
im erwähnten Urteil um eine psychisch kranke Frau, die eine medizinische Behandlung in Addis Abeba benötigte und der Wegweisungsvollzug deshalb als unzumutbar eingestuft wurde, weil nicht mit der finanziellen Hilfe der Familie für diese Behandlung gerechnet werden konnte.
Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Replik auf einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) aus dem Jahr 2010 (SFH, Äthiopien, Gewalt gegen Frauen, 20. Oktober 2010, https://www.fluechtlingshilfe.ch/fileadmin/user_upload/Publikationen/Herkunftslaenderberichte/Afrika/Aethiopien/101020-eth-gewalt-gegen-frauen-de.pdf, abgerufen am 26.4.2021). Es sind mittlerweile mehr als zehn Jahre vergangen und die Situation in Äthiopien hat sich geändert. In Äthiopien sanken die Zahlen der beschnittenen Frauen von 80 Prozent im Jahr 2000 auf noch 65 Prozent im Jahr 2016. Der Rückgang der Meldungen der Beschneidungen von Mädchen könnte jedoch auch darauf zurückzuführen sein, dass nicht alle Beschneidungen gemeldet werden, weil diese 2005 in Äthiopien kriminalisiert wurde. Unter den ethnischen Somali blieb der Prozentsatz der beschnittenen Frauen auch im Jahr 2016 weiterhin hoch bei 98.5 Prozent. Vielversprechend ist jedoch, dass knapp die Hälfte aller Männer und Frauen der ethnischen Somali eine Beschneidung im Jahr 2016 nicht mehr befürworteten und 42 Prozent angaben, ihre Religion würde diese auch nicht erfordern (Central Statistical Agency Addis Abeba, Ethiopia, The DHS Program ICF, Rockville, Maryland, USA, Demographic and Health Survey 2016, Juli 2017, S. 315-327, https://dhsprogram.com/pubs/pdf/FR328/ FR328.pdf, abgerufen am 26.04.2021). Die Beschwerdeführerin kann in Äthiopien auf diverse Beziehungsnetze (Familie des Ehemannes, Mutter und Bruder im Heimatdorf, Onkel in Äthiopien, Mitglieder des Ogadenclans, Bruder in Saudi-Arabien) zurückgreifen. Es ist davon auszugehen, sie würde innerhalb ihres Beziehungsnetzes Hilfe finden, würde sie in eine Notlage geraten, weil sie sich gegen eine Beschneidung ihrer Tochter wehren müsste. Gegen eine latent drohende Gefahr spricht ebenfalls, dass sie diese Befürchtung erstmals in der Replik erwähnte.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin, geht das Gericht davon aus, dass sie sich bei einer Rückkehr nach Äthiopien nicht in einer existenzbedrohenden Situation wiederfinden wird.
11.3.4 Weder individuelle Gründe noch die generelle Situation in Äthiopien lassen auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien schliessen, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar erweist.
11.4 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere: |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
11.5 Schliesslich steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e).
Bei der Corona-Pandemie handelt es sich - wenn überhaupt - um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation im Heimatland angepasst wird.
11.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |

SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258 |
12.
12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |

SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
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1 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112 |
2 | Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113 |
3 | Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4. |
4 | Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117 |
12.2 Da der Beschwerdeführerin mit der gleichen Zwischenverfügung auch die amtliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde, sind die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten durch das Bundesverwaltungsgericht zu übernehmen (vgl. Art. 110a Abs. 1

SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG) AsylG Art. 110a |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
|
1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |

SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
|
1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'815.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Anja Hasler
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