Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-983/2018
Urteil vom18. April 2019
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Besetzung Richter Michael Beusch, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Roger Gisclon.
Z._______,
Parteien vertreten durch
lic. iur. LL.M. Bruno Bauer, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand Abgabennachforderung.
Sachverhalt:
A.
Die Zollfahndung Zürich der Zollkreisdirektion Schaffhausen (fortan: Zollkreisdirektion) leitete am 15. Oktober 2015 aufgrund des Verdachts auf Verstösse gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung bei der Einfuhr von Pferden eine Strafuntersuchung gegen Z._______ (fortan: Abgabepflichtiger) ein.
B.
Am 19. Oktober 2016 eröffnete die Zollkreisdirektion dem Abgabepflichtigen das Schlussprotokoll und erliess mit gleichem Datum die Nachforderungsverfügung über den Betrag von CHF 74'454.45 (i.e. CHF 15'336.- Zoll, CHF 54'291.05 Einfuhrsteuer und CHF 4'827.40 Verzugszins), wobei für den Teilbetrag von CHF 31'976.70 X._______ und Y._______, beide wohnhaft in (...), für solidarisch haftbar erklärt wurden. Dem Abgabepflichtigen wurden falsche Wertangaben, Nichtanmeldung von Einfuhren sowie die unrechtmässige Inanspruchnahme des Zollverfahrens der vorübergehenden Verwendung (ZAVV) im Zusammenhang mit der Einfuhr von fünf in seinem Eigentum stehenden Pferden und damit Widerhandlungen gegen das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG, SR 631.0) und das Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) zur Last gelegt.
C.
Betreffend die den Nachbelastungen zu Grunde liegenden Pferdeeinfuhren führte die Zollkreisdirektion im Rahmen der Nachforderungsverfügung im Wesentlichen Folgendes aus:
C.a Der Abgabepflichtige habe das Pferd A am 28. April 2010 von M._______, in Deutschland, als damals 6-jähriges Springpferd für EUR 180'000.- gekauft. Gemäss den handschriftlichen Notizen des Abgabepflichtigen in dessen Kassabuch sei vereinbart worden, dass in diesem Preis Pension, Beritt und alle Kosten bis 31. Dezember 2010 inbegriffen seien. Der Betrag habe sich aus einer Banküberweisung von EUR 100'000.- vom 5. Mai 2010, einer Barzahlung von EUR 45'000.- sowie einem "Guthaben am Pferd von W._______" (Pferd [...]) in der Höhe von EUR 35'000.- zusammengesetzt. Gemäss den handschriftlichen Notizen habe das Total von EUR 180'000.- "Anlagekosten" CHF 260'000.- entsprochen. Einen Kaufvertrag gäbe es gemäss dem Abgabepflichtigen nicht. Nach dem Kauf sei das Pferd zwecks Ausbildung und Teilnahme an Springturnieren während 17 Monaten in Deutschland geblieben.
Im September 2011 habe sich der Abgabepflichtige dazu entschieden, das Pferd A in die Schweiz einzuführen und dem Schweizer Springreiter S._______ zur Verfügung zu stellen, wobei der Abgabepflichtige den Transport und die Einfuhr in die Schweiz veranlasst habe. Am 14. September 2011 sei das Pferd A zur definitiven Einfuhr angemeldet worden. Als Importeur und Empfänger sei der Abgabepflichtige angegeben worden. Aufgrund einer Rechnung des Guts (...) über den Betrag von EUR 100'000.-, datiert vom 29. April 2010, sei ein Einfuhrsteuerwert in Höhe von CHF 115'290.- angemeldet worden, wobei es sich gemäss den vorerwähnten handschriftlichen Notizen lediglich um eine Teilzahlung für das Pferd gehandelt habe. Die Zollkreisdirektion erachtete den für die Einfuhr des Pferdes A deklarierten Wert demnach als zu tief und legte anstattdessen die vom Abgabepflichtigen schriftlich festgehaltenen Anlagekosten von CHF 260'000.- als Bemessungsgrundlage für die MWST-Erhebung fest. Dies führte betreffend das Pferd A zu einer Einfuhrsteuernachbelastung in Höhe von CHF 3'617.75.
C.b Der Abgabepflichtige habe das Pferd B am 24. Februar 2012 von V._______ aus Frankreich erworben. Gemäss seinen handschriftlichen Notizen in einem seiner Kassabücher habe er eine Barzahlung in Höhe von EUR 70'000.- geleistet und zusätzlich das Pferd F im Wert von EUR 50'000.- an Zahlung gegeben, i.e. gesamthaft EUR 120'000.- (CHF 155'000.- entsprechend). Auf einem Auszahlungsbeleg der (...) Kantonalbank vom 17. Februar 2012 über den Barbezug von EUR 75'000.- habe der Abgabepflichtige überdies notiert, dass er für das Pferd B per 1. März 2012 den Gesamtbetrag von CHF 170'000.- bezahlt habe.
Das Pferd B sei anschliessend in Österreich eingestallt und gemäss den handschriftlichen Notizen des Abgabepflichtigen am 16. Juli 2013 in die Schweiz transportiert worden, wobei der Zollkreisdirektion kein Verzollungsnachweis vorliege. Es müsse somit von einer Nichtanmeldung ausgegangen werden. Nachdem das Pferd B am 25. Juli 2013 am CSI-3-Sterne-Turnier in Ascona teilgenommen habe, sei das Pferd vorerst wieder zurück nach Österreich transportiert worden, bevor es im Herbst 2013 seitens des Abgabepflichtigen für CHF 30'000.- an einen Käufer aus (...) verkauft worden und demzufolge wieder in die Schweiz eingeführt worden sei, wobei auch diesbezüglich der Zollkreisdirektion kein Verzollungsnachweis vorliege, weshalb von einer Nichtanmeldung ausgegangen werden müsse. Für die Abgabeerhebung gelte die Bemessungsgrundlage zum Zeitpunkt der ersten Nichtanmeldung vom 16. Juli 2013. Da das Pferd B zwischen Kauf und Einfuhr an den Springturnieren keine wesentlichen Leistungsveränderungen gezeigt habe, gelte als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuererhebung der Kaufpreis von CHF 170'000.-. Durch die Nichtanmeldung sind nach Auffassung der Zollkreisdirektion demzufolge Einfuhrsteuern in Höhe von CHF 4'345.85 und ein Zollbetrag in Höhe von CHF 3'834.- (Ausserkontingentszollansatz [AKZA]) nachzuentrichten.
C.c Das Pferd C wurde vom Abgabepflichtigen am 19. März 2008 in Österreich gekauft. Die Zahlung erfolgte in bar, allerdings ist der Kaufpreis im Vertrag nicht aufgeführt. Gemäss den handschriftlichen Aufzeichnungen des Abgabepflichtigen in einem Kassabuch bezahlte er für den damals 8-jährigen Wallach CHF 120'000.-. Anfangs 2010 habe sich der Abgabepflichtige dazu entschieden, das Pferd C dem Schweizer Springreiter L._______ in Beritt zu geben und habe das Pferd C demzufolge Anfang Februar 2010 in die Schweiz eingeführt. Gemäss der vom Abgabepflichtigen beigebrachten Rechnung der N._______ AG vom 7. Mai 2010 sei das Pferd C am 14. April 2010 mittels Freipasslöschung wieder aus der Schweiz ausgeführt worden. Demnach müsse das Pferd C bei der Einfuhr im Februar 2010 mit ZAVV eingeführt worden sein. Die entsprechenden Abfertigungsunterlagen lägen nicht vor. Da der Abgabepflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz Eigentümer des Pferdes gewesen sei und für den Einfuhrzweck "Beritt" keine ZAVV-Veranlagung vorgesehen sei, sei die Einfuhr mittels ZAVV zu Unrecht erfolgt. Das Pferd hätte definitiv zur Einfuhr veranlagt und die Abgaben entrichtet werden müssen.
Aus der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Abgabepflichtigen und L._______ vom 15. Februar 2010 gehe hervor, dass der Abgabepflichtige dem Sponsor von L._______ eine Verkaufsoption für 50% des Pferdes C für CHF 500'000.- eingeräumt habe. Demnach sei der Wert des Pferdes im Februar 2010 auf CHF 1'000'000.- festgelegt worden. In derselben Vereinbarung werde zudem festgehalten, dass der Besitzer bis zu einem Nettoverkaufspreis von CHF 1.8 Millionen alleine über einen allfälligen Verkauf entscheide, womit ein Verkaufspreis von mindestens CHF 1.8 Millionen in Betracht gezogen worden sei. Am 8. April 2010 habe der Abgabepflichtige das Pferd C schliesslich für mindestens CHF (...) verkauft.
Zur Zeit der Einfuhr im Februar 2010 habe das Pferd C somit einen Wert von mindestens CHF 1 Million aufgewiesen. Dieser Wert sei als Bemessungsgrundlage der Einfuhrabgabenerhebung heranzuziehen. Der Abgabepflichtige habe somit infolge der zu Unrecht erfolgten Veranlagung des Pferdes mit ZAVV Zollabgaben im Betrag des AKZA von CHF 3'834.- und Einfuhrsteuern im Betrag von CHF 24'092.- nachzuentrichten.
Vier Jahre später, i.e. am 24. Juni 2014, habe der Abgabepflichtige das mittlerweile 14-jährige Pferd für CHF 80'000.- wieder zurückgekauft. Das Pferd C habe sich in der Folge am (...) an zwei CSI-3-Sterne-Turnieren auf dem zweiten Rang platziert. Im November 2014 habe sich der Abgabepflichtige dazu entschieden, die Pferde C und D (vgl. dazu hinten Sachverhalt Bst. C.d) in die Schweiz einzuführen und dem Schweizer Springreiter X._______ zur Verfügung zu stellen. Der Abgabepflichtige habe X._______ beauftragt, die beiden Pferde in die Schweiz zu transportieren und mit "Freipass" in die Schweiz einzuführen. Die Pferde seien in der Folge vom Sport- und Handelsstall X._______ im Ausland abgeholt und in die Schweiz überführt worden. Am 17. November 2014 habe Y._______ der Verzollungsagentur I._______ AG per E-Mail Verzollungsinstruktionen erteilt und sie beauftragt, die beiden Pferde mittels "Freipass" abzufertigen. Als Anlage der E-Mail habe Y._______ für jedes Pferd einen Ausbildungsvertrag übermittelt, wonach X._______ die beiden Pferde während eines Jahres für je EUR 500.- pro Monat im Springen ausbilden solle. Die beiden Pferde seien in der Folge am 18. November 2014 mittels ZAVV zum Zweck "Ausbildung" zur Einfuhrveranlagung angemeldet worden, wobei im Ausbildungsvertrag für das Pferd C._______ ein Wert von EUR 30'000.- und für das Pferd D ein Wert von EUR 20'000.- ausgewiesen worden sei. Gesamthaft sei ein Einfuhrsteuerwert von CHF 62'200.- angemeldet worden.
Aufgrund dessen, dass das Pferd C im April 2010 verkauft und ausgeführt und im Juni 2014 zurückgekauft worden sei, habe es bei der Wiedereinfuhr am 18. November 2014 neu veranlagt werden müssen. Da der Abgabepflichtige mit Wohnsitz in der Schweiz zum Zeitpunkt der Einfuhr Eigentümer der Pferde gewesen sei, sei die Einfuhr mittels ZAVV zu Unrecht erfolgt.
Als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuererhebung zum Zeitpunkt der Einfuhr vom 18. November 2014 gelte der Kaufpreis über den Betrag von CHF 80'000.-, da das Pferd C weder vor noch nach der Einfuhr eine Leistungsveränderung gezeigt habe. Durch die zu Unrecht erfolgte Veranlagung mit ZAVV seien Zollabgaben in der Höhe des AKZA von CHF 3'834.- und Einfuhrsteuern in Höhe von CHF 2'095.85 nachzuentrichten.
C.d Der Abgabepflichtige habe das Pferd D am 12. April 2014 von G._______, Deutschland, für CHF 360'000.- erworben, wobei ein Kaufvertrag oder eine Rechnung nicht habe erhoben werden können. In der Folge sei das Pferd in Österreich eingestallt worden. Ende September 2014 habe der Abgabepflichtige vom Pferdehändler T._______ für das Pferd D eine Offerte über den Betrag von CHF 700'000.- erhalten. Im November 2014 habe sich der Abgabepflichtige entschieden, die Pferde D und C X._______ zur Verfügung zu stellen, worauf das Pferd D zusammen mit dem Pferd C am 18. November 2014 zu Unrecht mit ZAVV zum Zweck "Ausbildung" in die Schweiz eingeführt worden sei (vgl. dazu vorne Sachverhalt Bst. C.c). In der Folge habe sich die Leistung des Pferdes kontinuierlich gesteigert, worauf der Abgabepflichtige Kaufangebote erhalten und sich der Wert des Pferdes weiter erhöht habe.
Als Marktwert und Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrsteuer werde das kurz vor der Einfuhr vom 18. November 2014 eingegangene Kaufangebot in der Höhe von CHF 700'000.- festgelegt. Durch die zu Unrecht ergangene Veranlagung mit ZAVV seien Zollabgaben in Höhe des AKZA von CHF 3'834.- und Einfuhrsteuern im Betrag von CHF 17'595.85 nachzuentrichten.
C.e Der Abgabepflichtige habe des Weiteren das Pferd E am 20. September 2013 von R._______, Holland, für insgesamt CHF 120'000.- gekauft. Gemäss den handschriftlichen Notizen des Abgabepflichtigen seien im Kaufpreis alle Kosten bis 4. August 2014 inbegriffen gewesen. In der Zeit, als das Pferd noch in Holland eingestallt gewesen sei, sei es ausgebildet, trainiert und an den Springsport herangeführt worden. Nachdem das Pferd ab 5. August 2014 in Deutschland eingestallt worden sei, habe sich der Abgabepflichtige dazu entschieden, das Pferd E in die Schweiz einzuführen und dem Sport- und Handelsstall X._______ in Beritt zu geben. Mit dem Transport und der Anmeldung zur Einfuhr habe der Abgabepflichtige X._______ beauftragt. Dieser wiederum habe Y._______ gebeten, die Einfuhr des Pferdes zu veranlassen. In der Folge habe Y._______ die Einfuhr des Pferdes E organisiert und der P._______ GmbH den Verzollungsauftrag erteilt. Als Wertnachweis habe sie der genannten Gesellschaft eine vom Abgabepflichtigen unterzeichnete Werterklärung mit dem von ihm bezifferten Betrag von EUR 18'000.- weitergeleitet. Am 26. Januar 2015 sei für das Pferd E die definitive Veranlagung beantragt worden, wobei als Empfänger das Unternehmen des Abgabepflichtigen aufgeführt worden und ein Einfuhrsteuerwert von CHF 18'250 angemeldet worden sei.
Als Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Einfuhrsteuer gelte der Kaufpreis des Pferdes von CHF 120'000.-, da sich die Leistungen des Pferdes seit August 2014 bis zum Zeitpunkt der Einfuhr nicht wesentlich verändert hätten. Es seien somit Einfuhrsteuern im Betrag von CHF 2'543.75 nachzuentrichten.
D.
Die seitens des Abgabepflichtigen gegen die Nachforderungsverfügung vom 19. Oktober 2016 bei der OZD (fortan auch: Vorinstanz) erhobene Beschwerde vom 28. November 2016 wies Letztere mit Beschwerdeentscheid vom 15. Januar 2018 kostenpflichtig ab.
E.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 16. Februar 2018 lässt der Abgabepflichtige (fortan: Beschwerdeführer) Folgendes beantragen:
1.Der Entscheid der OZD vom 15. Januar 2018 sowie die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 19. Oktober 2016 seien vollumfänglich aufzuheben.
2.Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3.Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST).
E.a Zur Begründung lässt der Beschwerdeführer mit Bezug auf die Pferde A und B im Wesentlichen ausführen, die Vorinstanz habe sich zur Ermittlung des Marktwertes der Pferde zu Unrecht auf die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers gestützt. Vielmehr sei zur Ermittlung des Marktwertes vom jeweils eindeutig ausgewiesenen Kaufpreis auszugehen, wobei auch allfällige Wertberichtigungen (mit Bezug auf das Pferd A) infolge Krankheit zu berücksichtigen seien (mit Verweis auf den tierärztlichen Bericht vom 16. Mai 2016). Andernfalls, i.e. bei begründeten Zweifeln am deklarierten Wert, wäre der Wert der Pferde unter Beizug eines Experten zu schätzen gewesen, wobei wiederum nicht einfach auf die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers abzustellen gewesen wäre.
E.b Betreffend das Pferd C lässt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen ausführen, die Einfuhr des Pferdes mittels ZAVV (in den Jahren 2010 und 2014) sei ohne weiteres zulässig gewesen, da er zu diesem Zeitpunkt weder Besitz noch Eigentum am Pferd erlangt habe, da bis dahin lediglich das Verpflichtungs-, nicht jedoch das Verfügungsgeschäft erfolgt sei. Schon deshalb sei die Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern unrechtmässig.
Im Übrigen habe sich die Vorinstanz beim Pferd C für die Einfuhrsteuerbemessung im Unterschied zu den bisher abgehandelten Pferden A und B nicht auf die Notizen des Beschwerdeführers, sondern auf eine Faxmitteilung und eine allgemeine Aussage des Beschwerdeführers gestützt und sei darauf basierend von einem Mindestwert des Pferdes von CHF 1 Mio. ausgegangen. Die Vorinstanz stelle für die Bemessung der Einfuhrsteuer immer auf den höchsten Wert ab, der sich irgendwo, an irgendeiner Stelle und in irgendeiner Form in den Akten finden lasse. Bei der Einfuhr des Pferdes C im November 2014 werde sodann wieder auf den Kaufpreis von CHF 80'000.-, welcher auch in den handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers vermerkt sei, abgestellt, obwohl das Pferd in jenem Zeitpunkt aufgrund orthopädischer Probleme und aufgrund eines Nervenschnitts keinen nennenswerten Marktwert mehr aufgewiesen haben dürfte (u.a. mit Verweis auf den tierärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2016).
E.c Auch betreffend das Pferd D lässt der Beschwerdeführer vorab ausführen, das Pferd sei im November 2014 zurecht mittels ZAVV in die Schweiz eingeführt worden, da er zu diesem Zeitpunkt weder Besitz noch Eigentum am Pferd erlangt habe, da bis dahin lediglich das Verpflichtungs-, nicht jedoch das Verfügungsgeschäft erfolgt sei. Schon deshalb sei die Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern unrechtmässig.
Weiter stütze sich die Vorinstanz auch hier wieder auf den höchsten kursierenden Betrag ab, i.e. den Betrag von CHF 700'000.-, der in einer Kurznachricht (SMS) des Beschwerdeführers an einen Pferdetrainer aufgeworfen worden sei, und nicht etwa auf die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers. Vielmehr sei der am 18. Februar 2015 deklarierte Wert von CHF 21'600.- angesichts der orthopädischen und radiologischen Probleme des Pferdes D im Einfuhrzeitpunkt korrekt. Gemäss dem tierärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2016 habe er deshalb nur schwierig oder zu einem kleinen Preis verkauft werden können.
E.d Das Pferd E wiederum, sei vom Beschwerdeführer am 20. September 2013 für CHF 120'000.- gekauft worden. Dieser Wert finde sich auch in den Notizen des Beschwerdeführers. Das Pferd E sei fast eineinhalb Jahre später in die Schweiz eingeführt und mit einem Wert von CHF 18'250.- deklariert worden. Gesundheitliche Probleme hätten den Wert des Pferdes stark vermindert, was durch den tierärztlichen Bericht vom 27. Oktober 2016 bestätigt werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2018 schliesst die Vorinstanz auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf ihren Beschwerdeentscheid vom 15. Januar 2018.
Weiter bringt sie zur Begründung u.a. vor, es liege auf der Hand, dass Sportpferde ab und zu mit gesundheitlichen Problemen wie Lahmheit konfrontiert seien. Es sei auffallend, dass alle betroffenen Pferde just im Zeitraum ihrer Einfuhr in die Schweiz unter gesundheitlichen Problemen gelitten haben sollen. Die Pferde seien für internationale Einsätze mit Schweizer Elitereitern vorgesehen gewesen, was in der Folge durch diverse Turnier-Teilnahmen und Erfolge bestätigt worden sei. Es ergäbe wirtschaftlich keinen Sinn, in ihrer Gesundheit und somit in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkte Pferde in die Schweiz zu importieren. Auch seien die Pferde nach ihrer Einfuhr prompt und regelmässig an Turnieren gestartet und in der Reitsportpresse durchwegs wohlwollend kommentiert worden, auch was ihren Gesundheitszustand betreffe.
Die Vorinstanz habe klar aufgezeigt, dass die im Streit liegenden Pferde systematisch mit zu tiefem Wert zur Zollveranlagung angemeldet worden seien. Dies zeige exemplarisch ein Kernproblem bei der Einfuhrveranlagung von Pferden auf. Die Möglichkeiten der EZV, falsche Wertangaben in der Einfuhrveranlagung zu erkennen, seien beschränkt. Bei jeder Einfuhr Falschangaben zu vermuten und Expertisen zu verlangen, wäre indessen unverhältnismässig und würde auch von den Betroffenen kaum akzeptiert.
G.
Im Rahmen seiner Replik vom 25. April 2018 lässt der Beschwerdeführer u.a. vorbringen, es seien keine konkreten Anhaltspunkte gegeben, die für die Unrichtigkeit der in den Verträgen festgehaltenen Kaufpreise sprechen würden, weshalb von diesen Preisen - unter Berücksichtigung allfälliger Wertberichtigungen - auszugehen sei. Weiter vermöge die Vorinstanz auch in der Vernehmlassung nicht darzulegen, weshalb sie die vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten Arztzeugnisse betreffend den Gesundheitszustand der Pferde im Einfuhrzeitpunkt verworfen habe.
H.
Auf die detaillierteren Vorbringen der Parteien wird - soweit sie entscheidwesentlich sind - in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-gungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
|
1 | Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben: |
a | Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten; |
b | Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten; |
c | Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren. |
2 | Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25 |
3 | Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. |
1.2 Der Beschwerdeführer ficht einen Beschwerdeentscheid der OZD betreffend Nachforderung von Zollabgaben und Einfuhrsteuern an. Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung dieser Beschwerde sachlich und funktionell zuständig (Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
|
1 | Die Beschwerde ist unzulässig gegen: |
a | Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt; |
b | Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen; |
c | Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen; |
d | ... |
e | Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend: |
e1 | Rahmenbewilligungen von Kernanlagen, |
e2 | die Genehmigung des Entsorgungsprogramms, |
e3 | den Verschluss von geologischen Tiefenlagern, |
e4 | den Entsorgungsnachweis; |
f | Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen; |
g | Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen; |
h | Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken; |
i | Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG); |
j | Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs. |
2 | Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen: |
a | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind; |
b | Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind. |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG). |
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen: |
|
a | des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung; |
b | des Bundesrates betreffend: |
b1 | die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325, |
b10 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743; |
b2 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726, |
b3 | die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen, |
b4 | das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30, |
b5bis | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie, |
b6 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535, |
b7 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037, |
b8 | die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739, |
b9 | die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung, |
c | des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cbis | des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals; |
cquater | des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft; |
cquinquies | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats; |
cter | der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft; |
d | der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung; |
e | der Anstalten und Betriebe des Bundes; |
f | der eidgenössischen Kommissionen; |
g | der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe; |
h | der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen; |
i | kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
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1 | Zur Beschwerde ist berechtigt, wer: |
a | vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; |
b | durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und |
c | ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. |
2 | Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
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1 | Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen. |
2 | Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
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1 | Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat. |
2 | Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein. |
3 | Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
1.3 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht bildet ausschliesslich der vorinstanzliche Entscheid, vorliegend der Beschwerdeentscheid der OZD vom 15. Januar 2018. Dieser ersetzt auf-grund des im verwaltungsinternen Instanzenzug geltenden Devolutiveffekts allfällige Entscheide unterer Instanzen, so dass letztere nicht mehr anfechtbar sind (vgl. BGE 134 II 142 E. 1.4; statt vieler: Urteil des BVGer A-625/2015 vom 15. September 2015 E. 1.3). Soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Nachforderungsverfügung der Zollkreisdirektion vom 19. Oktober 2016 richtet und deren Aufhebung verlangt wird, ist deshalb auf das Rechtsmittel nicht einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid grundsätzlich in vollem Umfang. Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde neben der Verletzung von Bundesrecht auch die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie Unangemessenheit rügen (vgl. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
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a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
1.5
1.5.1 Die für die Entscheidfindung (Rechtsanwendung) vorzunehmende Tatsachenfeststellung setzt voraus, dass die Sachlage korrekt und vollständig ermittelt wurde. Das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege werden deshalb grundsätzlich von der Untersuchungsmaxime beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel: |
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a | Urkunden; |
b | Auskünfte der Parteien; |
c | Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen; |
d | Augenschein; |
e | Gutachten von Sachverständigen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
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1 | Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken: |
a | in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten; |
b | in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen; |
c | soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt. |
1bis | Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35 |
2 | Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern. |
1.5.2 Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (BGE 130 II 485 E. 3.2). Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn das Gericht gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht hat (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.141). Es ist dabei nicht an bestimmte förmliche Beweisregeln gebunden, die genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2106/2018 vom 31. Dezember 2018 E. 1.4.2.2; Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 3.140).
Hinsichtlich des Beweisgrades ist an Beweismittel, die in einem Verfahren betreffend die nachträgliche Überprüfung einer Zollabfertigung eingereicht werden, ein strenger Massstab anzulegen, steht doch, nachdem die Deklaration verbindlich geworden ist, die Ware nicht mehr unter amtlicher Kontrolle. Die eingereichten Beweismittel müssen die behauptete Tatsache mit hinreichender Sicherheit nachweisen. Eine nur überwiegende Wahrscheinlichkeit genügt nicht (vgl. BGE 109 Ib 190 E. 1d; Urteil des BVGer A-1757/2006 vom 21. Juni 2007 E. 2.6; Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b). Dokumenten, die zeitlich nach dem zu beweisenden Ereignis ausgestellt worden sind, kommt in der Regel ein stark eingeschränkter Beweiswert zu. Es besteht bei solchen Dokumenten ein höheres Missbrauchspotential und deren Beweistauglichkeit wird dadurch regelmässig weniger hoch sein als bei Beweismitteln aus der Zeit vor den Einfuhren (wie Bestellungen, Auftragsbestätigungen, Lieferscheinen, Rechnungen usw.; Urteil des BVGer A-7503/2016 und A-7513/2016 vom 16. Januar 2018 E. 2.3; ausführlich hierzu: Entscheid der ZRK vom 15. November 2005, veröffentlicht in VPB 70.55 E. 3b, 3c.cc und dd, 3d.bb).
1.5.3 Bleibt eine entscheidrelevante Tatsache unbewiesen, gilt im Bereich des öffentlichen Rechts grundsätzlich die Beweislastregel von Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. |
1.5.4 Nach dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet, auf den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richtigen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (Moser/Beusch/Kneubühler, a.a.O., N. 1.54 unter Verweis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus dem Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen folgt sodann, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (vgl. Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern. |
2 | Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei. |
3 | Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein. |
4 | Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle. |
2.
2.1 Zur Bestimmung des anwendbaren materiellen Rechts sind gemäss einem allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze anzuwenden, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (statt vieler: BGE 119 Ib 103 E. 5; BVGE 2007/25 E. 3.1).
Die in casu zu beurteilenden Einfuhren sind in den Jahren 2010 bis 2015 erfolgt. Dementsprechend sind vorliegend das ZG sowie die Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV, SR 631.01), die am 1. Mai 2007 in Kraft getreten sind, anwendbar. Darüber hinaus kommt das am 1. Januar 2010 in Kraft getretene Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) zur Anwendung.
2.2 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-sätzlich zollpflichtig und nach dem ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 7 Grundsatz - Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, sind zollpflichtig und müssen nach diesem Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz7 veranlagt werden. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 2 Internationales Recht - 1 Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. |
|
1 | Völkerrechtliche Verträge bleiben vorbehalten. |
2 | Soweit völkerrechtliche Verträge, Entscheidungen und Empfehlungen Regelungsbereiche dieses Gesetzes betreffen, erlässt der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen zu ihrem Vollzug, sofern es sich nicht um wichtige rechtsetzende Bestimmungen nach Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung handelt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 8 Zollfreie Waren - 1 Zollfrei sind: |
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1 | Zollfrei sind: |
a | Waren, die im Zolltarifgesetz8 oder in völkerrechtlichen Verträgen für zollfrei erklärt werden; |
b | Waren in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Zollbetrag entsprechend den Bestimmungen, die das EFD erlässt. |
2 | Der Bundesrat kann für zollfrei erklären: |
a | Waren, die auf Grund internationaler Gepflogenheiten üblicherweise als zollfrei gelten; |
b | gesetzliche Zahlungsmittel, Wertpapiere, Manuskripte und Urkunden ohne Sammlerwert, im Inland gültige Postwertzeichen und sonstige amtliche Wertzeichen höchstens zum aufgedruckten Wert sowie Fahrscheine ausländischer öffentlicher Transportanstalten; |
c | Übersiedlungs-, Ausstattungs- und Erbschaftsgut; |
d | Waren für gemeinnützige Organisationen, Hilfswerke oder bedürftige Personen; |
e | Motorfahrzeuge für Invalide; |
f | Gegenstände für Unterricht und Forschung; |
g | Kunst- und Ausstellungsgegenstände für Museen; |
h | Instrumente und Apparate zur Untersuchung und Behandlung von Patientinnen und Patienten in Spitälern und Pflegeinstitutionen; |
i | Studien und Werke schweizerischer Künstlerinnen und Künstler, die zu Studienzwecken vorübergehend im Ausland weilen; |
j | Waren des Grenzzonenverkehrs und Tiere aus Grenzgewässern; |
k | Warenmuster und Warenproben; |
l | inländisches Verpackungsmaterial; |
m | Kriegsmaterial des Bundes und Zivilschutzmaterial des Bundes und der Kantone. |
SR 632.10 Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG) - Zolltarifgesetz ZTG Art. 1 Allgemeine Zollpflicht - 1 Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
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1 | Alle Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden, müssen nach dem Generaltarif in den Anhängen 1 und 2 veranlagt werden.4 |
2 | Vorbehalten bleiben Abweichungen, die sich ergeben aus Staatsverträgen, besonderen Bestimmungen von Gesetzen sowie Verordnungen des Bundesrates, die sich auf dieses Gesetz abstützen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 53 Steuerbefreite Einfuhren - 1 Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: |
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1 | Von der Steuer befreit ist die Einfuhr von: |
a | Gegenständen in kleinen Mengen, von unbedeutendem Wert oder mit geringfügigem Steuerbetrag; das EFD erlässt die näheren Bestimmungen; |
b | menschlichen Organen durch medizinisch anerkannte Institutionen und Spitäler sowie von menschlichem Vollblut durch Inhaber und Inhaberinnen einer hierzu erforderlichen Bewilligung; |
c | Kunstwerken, die von Kunstmalern und Kunstmalerinnen oder Bildhauern und Bildhauerinnen persönlich geschaffen wurden und von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe c; |
d | Gegenständen, die nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstaben b-d, g und i-l ZG91 zollfrei sind; |
e | Gegenständen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8, die im Rahmen einer Lieferung von Luftverkehrsunternehmen nach Artikel 23 Absatz 2 Ziffer 8 eingeführt oder die von solchen Luftverkehrsunternehmen ins Inland verbracht werden, sofern diese die Gegenstände vor der Einfuhr im Rahmen einer Lieferung bezogen haben und nach der Einfuhr für eigene zum Vorsteuerabzug berechtigende unternehmerische Tätigkeiten (Art. 28) verwenden; |
f | Gegenständen, die nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) veranlagt worden sind und unverändert an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, sofern sie nicht wegen der Ausfuhr von der Steuer befreit worden sind; ist die Steuer beachtlich, so erfolgt die Steuerbefreiung durch Rückerstattung; die Bestimmungen von Artikel 59 gelten sinngemäss; |
g | Elektrizität in Leitungen, Gas über das Erdgasverteilnetz und Fernwärme; |
h | Gegenständen, die in völkerrechtlichen Verträgen für steuerfrei erklärt werden; |
i | Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 12 und 59 ZG zur aktiven Veredelung nach dem Verfahren mit Rückerstattungsanspruch ins Inland eingeführt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe d; |
j | Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags von einer im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Person vorübergehend ins Inland eingeführt und nach dem Verfahren der aktiven Veredelung mit bedingter Zahlungspflicht (Nichterhebungsverfahren) veranlagt werden (Art. 12 und 59 ZG); |
k | Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrages aus dem Inland ausgeführt und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe e; |
l | Gegenständen, die zur Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden, unter Vorbehalt von Artikel 54 Absatz 1 Buchstabe f. |
2 | Der Bundesrat kann Gegenstände, die er nach Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a ZG für zollfrei erklärt, von der Einfuhrsteuer befreien. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
2.3
2.3.1 Die im Zusammenhang mit dem Beitritt der Schweiz zur Welthandels-organisation (WTO) per 1. Juli 1995 und der Ratifizierung der entsprechen-den GATT/WTO-Übereinkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Er-richtung der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20; Übereinkommen über die Landwirtschaft, Anhang 1A.3 zum Abkommen) eingeführte Regelung betreffend die Einfuhr von Agrarprodukten erlaubt den Import sowohl inner- als auch ausserhalb eines Zollkontingents. Die Einfuhr innerhalb eines Kontingents unterliegt gewöhnlich einem geringeren Zollansatz (KZA) als jene ausserhalb (AKZA). Kommt der AKZA zur Anwendung, wirkt dieser regelmässig prohibitiv (vgl. BGE 129 II 160 E. 2.1, 128 II 34 E. 2b, Urteile des BGer 2C_82/2007 vom 3. Juli 2007 E. 2.1 und E. 2.2; 2A.1/2004 vom 31. März 2004 E. 2.1; Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.1).
2.3.2 Bei Einfuhren innerhalb bzw. ausserhalb der zugeteilten Kontingente gilt ausnahmslos das Prinzip der Eigenverantwortung. Sind im Zeitpunkt der Einfuhr nicht sämtliche Voraussetzungen für eine Verzollung nach dem KZA erfüllt, gelangt zwingend der AKZA zur Anwendung, es sei denn, ein allgemeiner Zollbefreiungs- oder ein Zollbegünstigungstatbestand liege vor (Urteile des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 2.2.2; A-5060/2011 und A-5064/2011 vom 4. Juni 2012 E. 2.5.1).
2.4
2.4.1 Die Zollzahlungspflicht und die Pflicht zur Zahlung der Einfuhrsteuern obliegt der Zollschuldnerin oder dem Zollschuldner (Art. 70 Abs. 1
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 51 Steuerpflicht - 1 Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. |
|
1 | Steuerpflichtig ist, wer nach Artikel 70 Absätze 2 und 3 ZG84 Zollschuldner oder Zollschuldnerin ist. |
2 | Die Solidarhaftung nach Artikel 70 Absatz 3 ZG ist für Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (Art. 109 ZG), aufgehoben, wenn der Importeur oder die Importeurin: |
a | zum Vorsteuerabzug (Art. 28) berechtigt ist; |
b | die Einfuhrsteuerschuld über das Konto des zentralisierten Abrechnungsverfahrens des BAZG86 (ZAZ) belastet erhält; und |
c | der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, einen Auftrag zur direkten Stellvertretung erteilt hat. |
3 | Das BAZG kann von der Person, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellt, den Nachweis für ihre Vertretungsbefugnis verlangen.87 |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
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1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
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1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |
2.4.2 Zollzahlungspflicht umfasst auch die Pflicht zur Entrichtung der Abgaben und Kosten, die gestützt auf andere als zollrechtliche Erlasse (also beispielsweise gestützt auf die Mehrwertsteuergesetzgebung) durch die Zollverwaltung zu erheben sind (Art. 90
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 90 - 1 Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen. |
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1 | Die Veranlagung, die Erhebung, die Rückerstattung und die Verjährung von Abgaben sowie die Rückforderung von Beträgen nach nichtzollrechtlichen Bundesgesetzen richten sich nach dem vorliegenden Gesetz, soweit der Vollzug dieser Gesetze dem BAZG obliegt und soweit sie die Anwendung des vorliegenden Gesetzes nicht ausschliessen. |
2 | Die Bestimmung über den Erlass von Zollabgaben (Art. 86) ist auf Abgaben nach einem nichtzollrechtlichen Bundesgesetz nur anwendbar, wenn dieses es vorsieht. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 62 Zuständigkeit und Verfahren - 1 Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. |
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1 | Die Einfuhrsteuer wird durch das BAZG erhoben. Dieses trifft die erforderlichen Anordnungen und Verfügungen. |
2 | Die Organe des BAZG sind befugt, zur Prüfung der für die Steuerveranlagung wesentlichen Tatsachen alle erforderlichen Erhebungen vorzunehmen. Die Artikel 68-70, 73-75 und 79 gelten sinngemäss. Das BAZG kann Erhebungen bei im Inland als steuerpflichtig eingetragenen Personen im Einvernehmen mit der ESTV dieser übertragen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
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1 | Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
2 | Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. |
3 | Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 25 Anmelden - 1 Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der vom BAZG bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen. |
2 | In der Zollanmeldung ist die zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen. |
3 | Das BAZG kann im Interesse der Zollüberwachung vorsehen, dass Waren der Zollstelle angemeldet werden, bevor sie ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden. |
4 | Die anmeldepflichtige Person kann die summarisch angemeldeten Waren vor der Abgabe der Zollanmeldung auf eigene Kosten und eigene Gefahr untersuchen oder untersuchen lassen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind: |
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a | die zuführungspflichtigen Personen; |
b | die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen; |
c | ... |
d | Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 50 Anwendbares Recht - Für die Steuer auf der Einfuhr von Gegenständen gilt die Zollgesetzgebung, soweit die nachfolgenden Bestimmungen nichts anderes anordnen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
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1 | Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
2 | Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden. |
3 | Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 26 Anmeldepflichtige Personen - Anmeldepflichtig sind: |
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a | die zuführungspflichtigen Personen; |
b | die mit der Zollanmeldung beauftragten Personen; |
c | ... |
d | Personen, die den Verwendungszweck einer Ware ändern. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 21 Zuführungspflicht - 1 Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
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1 | Wer Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder sie danach übernimmt, muss sie unverzüglich und unverändert der nächstgelegenen Zollstelle zuführen oder zuführen lassen. Diese Verpflichtung gilt auch für Reisende, die bei der Ankunft aus dem Ausland Waren in einem inländischen Zollfreiladen erwerben.15 |
2 | Wer Waren aus dem Zollgebiet verbringt oder verbringen lässt, muss sie vorgängig der zuständigen Zollstelle zuführen und nach der Veranlagung unverändert ausführen. |
3 | Zuführungspflichtig sind auch die Verkehrsunternehmen für die von ihnen beförderten Waren, soweit nicht die Reisenden für ihr Gepäck oder die Verfügungsberechtigten diese Pflicht erfüllen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
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1 | Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
2 | Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden. |
3 | Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 18 Zollveranlagungsgrundlage - 1 Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
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1 | Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung. |
2 | Die Zollanmeldung kann von der Zollstelle berichtigt werden. |
3 | Nicht angemeldete Waren werden von Amtes wegen veranlagt. |
2.5 Steuerobjekt der Einfuhrsteuer ist die Einfuhr von Gegenständen ein-schliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen ins (Zoll-)inland (Art. 52 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 52 Steuerobjekt - 1 Der Steuer unterliegen: |
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1 | Der Steuer unterliegen: |
a | die Einfuhr von Gegenständen einschliesslich der darin enthaltenen Dienstleistungen und Rechte; |
b | das Überführen von Gegenständen nach Artikel 17 Absatz 1bis ZG88 in den zollrechtlich freien Verkehr durch Reisende, die im Flugverkehr aus dem Ausland ankommen.89 |
2 | Lässt sich bei der Einfuhr von Datenträgern kein Marktwert feststellen und ist die Einfuhr nicht nach Artikel 53 von der Steuer befreit, so ist hierauf keine Einfuhrsteuer geschuldet und die Bestimmungen über die Bezugsteuer (Art. 45-49) sind anwendbar.90 |
3 | Bei einer Mehrheit von Leistungen gelten die Bestimmungen von Artikel 19. |
2.5.1 Die Steuer auf der Einfuhr wird im Normalfall auf dem von den Parteien vereinbarten und vom Importeur zu entrichtenden Entgelt erhoben, wenn der Gegenstand im Rahmen eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt wird (Art. 54 Abs. 1 Bst. a
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
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1 | Die Steuer wird berechnet: |
a | auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; |
b | auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; |
c | auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; |
d | auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; |
e | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
f | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
g | auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. |
2 | Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. |
3 | In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: |
a | die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; |
b | die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. |
4 | Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. |
5 | Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
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1 | Die Steuer wird berechnet: |
a | auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; |
b | auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; |
c | auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; |
d | auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; |
e | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
f | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
g | auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. |
2 | Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. |
3 | In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: |
a | die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; |
b | die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. |
4 | Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. |
5 | Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
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1 | Die Steuer wird berechnet: |
a | auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; |
b | auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; |
c | auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; |
d | auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; |
e | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
f | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
g | auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. |
2 | Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. |
3 | In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: |
a | die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; |
b | die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. |
4 | Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. |
5 | Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2.5.2 Als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Ein-fuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (Art. 54 Abs. 1 Bst. g
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
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1 | Die Steuer wird berechnet: |
a | auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; |
b | auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; |
c | auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; |
d | auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; |
e | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
f | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
g | auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. |
2 | Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. |
3 | In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: |
a | die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; |
b | die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. |
4 | Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. |
5 | Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. |
2.5.3 Gemäss Art. 54 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
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1 | Die Steuer wird berechnet: |
a | auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; |
b | auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; |
c | auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; |
d | auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; |
e | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
f | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
g | auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. |
2 | Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. |
3 | In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: |
a | die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; |
b | die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. |
4 | Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. |
5 | Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. |
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft zwar das Vorliegen der Voraus-setzungen zur Schätzung der Einfuhrsteuer - also gemäss Art. 54 Abs. 4
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 54 - 1 Die Steuer wird berechnet: |
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1 | Die Steuer wird berechnet: |
a | auf dem Entgelt, wenn die Gegenstände in Erfüllung eines Veräusserungs- oder Kommissionsgeschäfts eingeführt werden; |
b | auf dem Entgelt für werkvertragliche Lieferungen oder Arbeiten im Sinne von Artikel 3 Buchstabe d Ziffer 2, die unter Verwendung von in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführten Gegenständen besorgt (Art. 48 ZG94) und durch eine im Inland nicht als steuerpflichtig eingetragene Person ausgeführt werden; |
c | auf dem Entgelt für die im Auftrag von Kunstmalern und Kunstmalerinnen sowie Bildhauern und Bildhauerinnen an ihren eigenen Kunstwerken im Ausland besorgten Arbeiten (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern die Kunstwerke von ihnen selbst oder in ihrem Auftrag ins Inland verbracht wurden; |
d | auf dem Entgelt für den Gebrauch von Gegenständen, die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung eingeführt wurden, sofern die Steuer auf diesem Entgelt beachtlich ist; wird für den vorübergehenden Gebrauch kein oder ein ermässigtes Entgelt gefordert, so ist das Entgelt massgebend, das einer unabhängigen Drittperson berechnet würde; |
e | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), die nach den Artikeln 9 und 58 ZG zur vorübergehenden Verwendung oder die nach den Artikeln 13 und 60 ZG zur passiven Lohnveredelung im Rahmen eines Werkvertrags ausgeführt wurden und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
f | auf dem Entgelt für die im Ausland besorgten Arbeiten an Gegenständen (Art. 3 Bst. d Ziff. 2), sofern diese zur Lohnveredlung im Rahmen eines Werkvertrags nach dem Ausfuhrverfahren (Art. 61 ZG) ins Ausland verbracht worden sind und an den Absender oder die Absenderin im Inland zurückgesandt werden; |
g | auf dem Marktwert in den übrigen Fällen; als Marktwert gilt, was der Importeur oder die Importeurin auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten oder eine selbständige Lieferantin im Herkunftsland der Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um die gleichen Gegenstände zu erhalten. |
2 | Richtet sich die Steuerberechnung nach dem Entgelt, so ist das vom Importeur oder der Importeurin oder an seiner oder ihrer Stelle von einer Drittperson entrichtete oder zu entrichtende Entgelt nach Artikel 24 massgebend, unter Vorbehalt von Artikel 18 Absatz 2 Buchstabe h. Bei einer nachträglichen Änderung dieses Entgelts gilt Artikel 41 sinngemäss. |
3 | In die Bemessungsgrundlage sind einzubeziehen, soweit nicht bereits darin enthalten: |
a | die ausserhalb des Inlands sowie aufgrund der Einfuhr geschuldeten Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, mit Ausnahme der zu erhebenden Mehrwertsteuer; |
b | die Kosten für das Befördern oder Versenden und alle damit zusammenhängenden Leistungen bis zum Bestimmungsort im Inland, an den die Gegenstände zum Zeitpunkt der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 zu befördern sind; ist dieser Ort unbekannt, so gilt als Bestimmungsort der Ort, an dem das Umladen nach Entstehung der Einfuhrsteuerschuld im Inland erfolgt. |
4 | Bestehen Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung oder fehlen Wertangaben, so kann das BAZG die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen. |
5 | Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage herangezogene Preis- oder Wertangaben in ausländischer Währung sind nach dem am letzten Börsentag vor der Entstehung der Einfuhrsteuerschuld nach Artikel 56 notierten Devisenkurs (Verkauf) in Schweizerfranken umzurechnen. |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen: |
|
a | Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; |
b | unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes; |
c | Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. |
Sind die Voraussetzungen der ermessensweisen Ermittlung erfüllt und er-scheint die vorinstanzliche Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - in der Folge dem Abgabepflichtigen, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschätzung bei der auf Inlandleistungen zu erhebenden Mehrwertsteuer: [statt vieler] Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteil des BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3). Weil das Ergebnis der ermessensweisen Ermittlung der Einfuhrsteuer selbst auf einer Schätzung beruht, kann sich der Abgabepflichtige gegen eine zulässigerweise und pflichtgemäss durchgeführte Schätzung nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der Zollbehörde vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (vgl. BVGE 2014/7 E. 3.5 f.; Urteil des BVGer A-5078/2012 vom 15. Januar 2014 E. 10.1 i.V.m. E. 10.4.1).
3.
3.1 Da Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort genutzt werden, nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines Zoll-gebietes eingehen, können sie anders behandelt werden als Waren, die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. Heinz Schreier, in: Zollkommentar, Art. 9 N. 1). Zu diesem Zweck ist das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen (vgl. Urteil des BVGer A-5936/2016 vom 16. August 2017 E. 3.1).
3.2 Gemäss Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
|
1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
3.2.1 Gestützt auf Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 30 Vorübergehende Verwendung im Zollgebiet - (Art. 9 ZG)22 |
|
1 | Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet sind zollfrei, wenn: |
a | sie im Eigentum einer Person mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets sind und von einer solchen Person verwendet werden; |
b | ihre Identität gesichert werden kann; |
c | die Verwendung höchstens zwei Jahre dauert; und |
d | sie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt werden, wobei der Gebrauch nicht als Veränderung gilt. |
2 | Waren, deren vorübergehende Verwendung länger als zwei Jahre dauert, dürfen unter teilweiser Befreiung von den Zollabgaben noch höchstens drei Jahre weiterverwendet werden. Die Zollabgaben werden für jeden ganzen oder angefangenen Monat auf drei Prozent des Betrages festgesetzt, der bei einer Überführung der Waren in den zollrechtlich freien Verkehr erhoben worden wäre, höchstens aber auf die Höhe dieses Betrags. |
3 | Das BAZG kann die Frist nach Absatz 1 Buchstabe c in besonderen Fällen verkürzen. Es legt die Frist fest, in der die Waren wieder ausgeführt oder in ein anderes Zollverfahren überführt werden müssen. |
4 | Sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt, so gilt das Verfahren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt. |
5 | Liegen wichtige Gründe vor, die eine Überwachung des Verfahrens der vorübergehenden Verwendung erforderlich machen, so kann das BAZG dieses Verfahren von einer ausdrücklichen Bewilligung abhängig machen. |
3.2.2 Der Umsetzung der materiellen Fiskalbestimmungen von Art. 9
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 9 Vorübergehende Verwendung von Waren - 1 Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
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1 | Der Bundesrat kann vorsehen, dass ausländische Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet oder inländische Waren nach vorübergehender Verwendung im Zollausland unter teilweiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrzollabgaben eingeführt werden können. |
2 | Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefreiung. |
3 | Er kann das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung aus wirtschaftlichen oder handelspolitischen Gründen ausschliessen, auf eine bestimmte Dauer beschränken oder von einer Bewilligung abhängig machen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 58 - 1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. |
|
1 | Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. |
2 | Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: |
a | werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; |
b | wird die Identität der Waren gesichert; |
c | wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt; |
d | werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. |
3 | Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 58 - 1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. |
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1 | Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. |
2 | Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: |
a | werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; |
b | wird die Identität der Waren gesichert; |
c | wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt; |
d | werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. |
3 | Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 58 - 1 Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. |
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1 | Waren, die zur vorübergehenden Verwendung ins Zollgebiet oder aus dem Zollgebiet verbracht werden sollen, sind zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung anzumelden. |
2 | Im Verfahren der vorübergehenden Verwendung: |
a | werden die Einfuhrzollabgaben oder allfällige Ausfuhrzollabgaben mit bedingter Zahlungspflicht veranlagt; |
b | wird die Identität der Waren gesichert; |
c | wird die Dauer der vorübergehenden Verwendung festgesetzt; |
d | werden die nichtzollrechtlichen Erlasse des Bundes angewendet. |
3 | Wird das Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht ordnungsgemäss abgeschlossen, so werden die veranlagten Ein- oder Ausfuhrzollabgaben fällig; dies gilt nicht, wenn die Waren innerhalb der festgesetzten Frist wieder aus dem Zollgebiet oder ins Zollgebiet verbracht worden sind und ihre Identität nachgewiesen wird. Das entsprechende Gesuch ist innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der für dieses Zollverfahren festgesetzten Frist zu stellen. |
3.2.3 Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben (Art. 162 Abs. 1
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
|
1 | Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben. |
2 | Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen. |
3 | Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen. |
4 | Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen. |
5 | Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
|
1 | Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben. |
2 | Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen. |
3 | Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen. |
4 | Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen. |
5 | Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
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1 | Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben. |
2 | Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen. |
3 | Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen. |
4 | Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen. |
5 | Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. |
SR 631.01 Zollverordnung vom 1. November 2006 (ZV) ZV Art. 162 Verfahrensbestimmungen - (Art. 58 Abs. 1 ZG) |
|
1 | Die anmeldepflichtige Person muss den Verwendungszweck der Ware und deren Verwenderin oder Verwender bei der Zollanmeldung angeben. |
2 | Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwender, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmeldepflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen. Sie muss allfällige weitere anmeldepflichtigen Personen auf ihre Pflichten als anmeldepflichtige Person hinweisen. |
3 | Die neue Zollanmeldung nach Absatz 2 ist vor der Änderung des Verwendungszwecks, der Verwenderin oder des Verwenders oder der Eigentumsübertragung einzureichen. Das BAZG kann die Zollanmeldung namentlich bei Waren zum ungewissen Verkauf zu einem späteren Zeitpunkt vorsehen. |
4 | Wird keine neue Zollanmeldung nach Absatz 2 eingereicht, so entsteht die Zollschuld im Zeitpunkt, in dem die neue Zollanmeldung hätte eingereicht werden müssen. |
5 | Das Verfahren der vorübergehenden Verwendung gilt für einen Grenzübertritt mit anschliessender Wiedereinfuhr oder Wiederausfuhr der Ware. Das BAZG kann für bestimmte Waren wiederholte Grenzübertritte bewilligen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 641 - 1 Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
|
1 | Wer Eigentümer einer Sache ist, kann in den Schranken der Rechtsordnung über sie nach seinem Belieben verfügen. |
2 | Er hat das Recht, sie von jedem, der sie ihm vorenthält, herauszuverlangen und jede ungerechtfertigte Einwirkung abzuwehren. |
3.2.4 Das Grundgeschäft, wie bspw. der Kaufvertrag, begründet lediglich einen Anspruch auf Verschaffung des Eigentums. Das Eigentumsrecht geht dagegen erst mit der Besitzübertragung auf den Erwerber über (Art. 714 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. |
|
1 | Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. |
2 | Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. |
|
1 | Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. |
2 | Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. |
3 | Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 717 - 1 Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
|
1 | Bleibt die Sache infolge eines besondern Rechtsverhältnisses beim Veräusserer, so ist der Eigentumsübergang Dritten gegenüber unwirksam, wenn damit ihre Benachteiligung oder eine Umgehung der Bestimmungen über das Faustpfand beabsichtigt worden ist. |
2 | Das Gericht entscheidet hierüber nach seinem Ermessen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. |
|
1 | Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. |
2 | Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. |
3 | Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 714 - 1 Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. |
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1 | Zur Übertragung des Fahrniseigentums bedarf es des Überganges des Besitzes auf den Erwerber. |
2 | Wer in gutem Glauben eine bewegliche Sache zu Eigentum übertragen erhält, wird, auch wenn der Veräusserer zur Eigentumsübertragung nicht befugt ist, deren Eigentümer, sobald er nach den Besitzesregeln im Besitze der Sache geschützt ist. |
3.2.4.1 Bei der eigentlichen Tradition (Art. 922 f
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 922 - 1 Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen. |
|
1 | Der Besitz wird übertragen durch die Übergabe der Sache selbst oder der Mittel, die dem Empfänger die Gewalt über die Sache verschaffen. |
2 | Die Übergabe ist vollzogen, sobald sich der Empfänger mit Willen des bisherigen Besitzers in der Lage befindet, die Gewalt über die Sache auszuüben. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 923 - Geschieht die Übergabe unter Abwesenden, so ist sie mit der Übergabe der Sache an den Empfänger oder dessen Stellvertreter vollzogen. |
3.2.4.2 Die sogenannten Traditionssurrogate stützen sich auf den Austausch übereinstimmender Willensäusserungen. Beim Besitzeskonstitut (vgl. Art. 924 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. |
|
1 | Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. |
2 | Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. |
3 | Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 924 - 1 Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. |
|
1 | Ohne Übergabe kann der Besitz einer Sache erworben werden, wenn ein Dritter oder der Veräusserer selbst auf Grund eines besonderen Rechtsverhältnisses im Besitz der Sache verbleibt. |
2 | Gegenüber dem Dritten ist dieser Besitzesübergang erst dann wirksam, wenn ihm der Veräusserer davon Anzeige gemacht hat. |
3 | Der Dritte kann dem Erwerber die Herausgabe aus den gleichen Gründen verweigern, aus denen er sie dem Veräusserer hätte verweigern können. |
4.
4.1 Wer sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Zoll- oder Steuervorteil verschafft, insbesondere indem er vorsätzlich oder fahrlässig Waren bei der Einfuhr nicht oder unrichtig anmeldet, begeht eine Widerhandlung gegen die Zoll- bzw. Mehrwertsteuergesetzgebung (vgl. Art. 118
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 118 Zollhinterziehung - 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
|
1 | Mit Busse bis zum Fünffachen des hinterzogenen Zollabgabenbetrags wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig: |
a | die Zollabgaben durch Nichtanmelden, Verheimlichen oder unrichtige Zollanmeldung der Waren oder in irgendeiner anderen Weise ganz oder teilweise hinterzieht; oder |
b | sich oder einer anderen Person sonst wie einen unrechtmässigen Zollvorteil verschafft. |
2 | Artikel 14 VStrR108 bleibt vorbehalten. |
3 | Bei erschwerenden Umständen wird das Höchstmass der angedrohten Busse um die Hälfte erhöht. Zugleich kann auf eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr erkannt werden. |
4 | Lässt sich der hinterzogene Zollabgabenbetrag nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt. |
SR 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG) - Mehrwertsteuergesetz MWSTG Art. 96 Steuerhinterziehung - 1 Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: |
|
1 | Mit Busse bis zu 400 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: |
a | in einer Steuerperiode nicht sämtliche Einnahmen, zu hohe Einnahmen aus von der Steuer befreiten Leistungen, nicht sämtliche der Bezugsteuer unterliegenden Ausgaben oder zu hohe zum Vorsteuerabzug berechtigende Ausgaben deklariert; |
b | eine unrechtmässige Rückerstattung erwirkt; oder |
c | einen ungerechtfertigten Steuererlass erwirkt. |
2 | Die Busse beträgt bis zu 800 000 Franken, wenn die hinterzogene Steuer in den in Absatz 1 genannten Fällen in einer Form überwälzt wird, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. |
3 | Mit Busse bis zu 200 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er die für die Steuerfestsetzung relevanten Faktoren zwar wahrheitsgetreu deklariert, aber steuerlich falsch qualifiziert, sofern er vorsätzlich klare gesetzliche Bestimmungen, Anordnungen der Behörden oder publizierte Praxisfestlegungen nicht richtig anwendet und die Behörden darüber nicht vorgängig schriftlich in Kenntnis setzt. Bei fahrlässiger Begehung beträgt die Busse bis zu 20 000 Franken. |
4 | Mit Busse bis zu 800 000 Franken wird bestraft, wer die Steuerforderung zulasten des Staates verkürzt, indem er: |
a | vorsätzlich oder fahrlässig bei der Einfuhr Waren nicht oder unrichtig anmeldet oder verheimlicht; |
b | vorsätzlich im Rahmen einer behördlichen Kontrolle oder eines Verwaltungsverfahrens, das auf die Festsetzung der Steuerforderung oder den Steuererlass gerichtet ist, auf entsprechende Nachfrage hin keine, unwahre oder unvollständige Angaben macht. |
5 | Der Versuch ist strafbar. |
6 | Wird der Steuervorteil aufgrund einer fehlerhaften Abrechnung erzielt, so ist die Steuerhinterziehung erst strafbar, wenn die Frist zur Korrektur von Mängeln in der Abrechnung (Art. 72 Abs. 1) abgelaufen ist und der Fehler nicht korrigiert wurde. |
4.2 Gemäss Art. 12 Abs. 1
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
4.3 Leistungspflichtig für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete (Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
Zu den gestützt auf Art. 12 Abs. 2
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) VStrR Art. 12 - 1 Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
|
1 | Ist infolge einer Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht: |
a | eine Abgabe nicht erhoben, zurückerstattet, ermässigt oder erlassen worden; oder |
b | vom Bund, von einem Kanton, einer Gemeinde, einer Anstalt oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder von einer mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisation eine Vergütung oder ein Beitrag gewährt oder eine Forderung nicht geltend gemacht worden; |
2 | Leistungs- oder rückleistungspflichtig ist, wer in den Genuss des unrechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Abgabe Verpflichtete oder der Empfänger der Vergütung oder des Beitrages. |
3 | Wer vorsätzlich die Widerhandlung begangen oder an ihr teilgenommen hat, haftet für den nachzuentrichtenden oder zurückzuerstattenden Betrag solidarisch mit den nach Absatz 2 Zahlungspflichtigen. |
4 | Leistungs- und Rückleistungspflicht verjähren nicht, solange die Strafverfolgung und Strafvollstreckung nicht verjährt sind. |
SR 631.0 Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG) ZG Art. 70 Zollschuldnerin und Zollschuldner - 1 Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
|
1 | Die Zollschuldnerin oder der Zollschuldner muss die Zollschuld bezahlen oder, wenn dies vom BAZG verlangt wird, sicherstellen. |
2 | Zollschuldnerin oder Zollschuldner ist: |
a | die Person, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt; |
b | die Person, die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist; |
c | die Person, auf deren Rechnung die Waren ein- oder ausgeführt werden; |
d | ... |
3 | Die Zollschuldnerinnen und Zollschuldner haften für die Zollschuld solidarisch. Der Rückgriff unter ihnen richtet sich nach dem Obligationenrecht25. |
4 | Nicht solidarisch haften Personen, die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen, sofern die Zollschuld: |
a | im zentralisierten Abrechnungsverfahren des BAZG (ZAZ) über das Konto des Importeurs bezahlt wird; oder |
b | aus dem Erlass einer Nachbezugsverfügung nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197426 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR) hervorgegangen ist und die Person, welche die Zollanmeldung gewerbsmässig ausgestellt hat, an der Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes kein Verschulden trifft; bei nicht schwerwiegenden Widerhandlungen kann der Betrag der solidarischen Haftung verringert werden. |
4bis | Ebenfalls nicht solidarisch haften Transportunternehmen und ihre Angestellten, wenn das betroffene Transportunternehmen nicht mit der Zollanmeldung beauftragt worden ist und die oder der zuständige Angestellte nicht in der Lage ist zu erkennen, ob die Ware richtig angemeldet worden ist, weil: |
a | sie oder er Einsicht weder in die Begleitpapiere noch in die Ladung nehmen konnte; oder |
b | die Ware zu Unrecht zum Kontingentszollansatz veranlagt wurde oder auf der Ware zu Unrecht eine Zollpräferenz oder eine Zollbegünstigung gewährt wurde.27 |
5 | Die Zollschuld geht auf die Erben der Zollschuldnerin oder des Zollschuldners über, auch wenn sie zur Zeit des Todes noch nicht festgestellt war. Die Erben haften solidarisch für die Zollschuld der verstorbenen Person bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der Vorempfänge. |
6 | Wer ein Unternehmen mit Aktiven und Passiven übernimmt, tritt in die zollschuldnerischen Rechte und Pflichten des Unternehmens ein. Die bisherige Zollschuldnerin oder der bisherige Zollschuldner haftet mit der oder dem neuen während zwei Jahren ab der Mitteilung oder Auskündung der Übernahme solidarisch für die Zollschulden, die vor der Übernahme entstanden sind. |
5.
5.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die hier interessierenden Pferde zu den von der Vorinstanz festgestellten Zeitpunkten in die Schweiz eingeführt wurden (vgl. Sachverhalt Bst. C). Nicht bestritten ist sodann die Nachbelastung von Zollabgaben zum AKZA für die Einfuhr des Pferdes B (vgl. Sachverhalt Bst. C.b und E.a).
5.2 Bestritten ist hingegen erstens, ob die Pferde C und D zurecht mittels ZAVV in die Schweiz eingeführt wurden, und zweitens, ob die von der Vorinstanz als Bemessungsgrundlage für die Einfuhrsteuer herangezogenen Werte rechtens sind. Nachfolgend ist zunächst darauf einzugehen, ob die Pferde C und D zurecht mittels ZAVV in die Schweiz eingeführt wurden.
6.
6.1 Der Beschwerdeführer bringt betreffend die Pferde C und D vorab vor, diese seien zurecht mittels ZAVV in die Schweiz eingeführt worden, da bis dahin lediglich das Verpflichtungs-, nicht jedoch das Verfügungsgeschäft erfolgt sei, i.e. er zum Zeitpunkt der Einfuhr weder Besitz noch Eigentum an den Pferden gehabt habe. Schon deshalb seien die Zoll- und Einfuhrsteuernachforderungen der Vorinstanz nicht rechtens (vgl. Sachverhalt Bst. E.b f.).
6.2
6.2.1 Unbestritten ist, dass das Pferd C vom Beschwerdeführer am 19. März 2008 in Österreich gekauft und anfangs Februar 2010 in die Schweiz verbracht wurde, um dieses dem Schweizer Springreiter L._______ in Beritt zu geben (vgl. Sachverhalt Bst. C.c). Aktenkundig ist ein am 8. Februar 2010 unterzeichneter Vertrag zwischen dem Beschwerdeführer (als alleiniger Besitzer des Pferdes C bezeichnet) und L._______ mit dem Zweck "Beritt für nationale und internationale Turnierteilnahmen sowie Verkaufsmöglichkeit des Pferdes C" (Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000137). Spätestens in diesem Zeitpunkt, i.e. als der Beschwerdeführer das Pferd im Ausland holen liess, um es L._______ in Beritt zu geben, ging der Besitz (unter Abwesenden) und damit das Eigentum am Pferd C auf den Beschwerdeführer über. Die Einfuhr des Pferdes C im Februar 2010 erfolgte demnach zu Unrecht mittels ZAVV (E. 3.2).
6.2.2 Unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführer das Pferd C im Jahre 2014 erneut kaufte, nachdem er dieses im April 2010 verkauft hatte. Das Pferd D wiederum, wurde vom Beschwerdeführer am 12. April 2014 in Deutschland erworben. Am 18. November 2014 wurde das Pferd C - zusammen mit dem Pferd D - mittels ZAVV in die Schweiz verbracht. Zweck dieser Einfuhr war es, die Pferde vom Springreiter X._______ ausbilden und an Turnieren reiten zu lassen (vgl. Sachverhalt Bst. C.c und C.d). Aus den Einvernahmen von X._______ und dem Beschwerdeführer seitens der Zollkreisdirektion geht hervor, dass Letzterer die Pferde im Ausland holen liess, um sie X._______ zur Verfügung zu stellen (vgl. Einvernahmen vom 12. April 2016, act. 1.8.2 S. 8 und 22. September 2016, act. 2.8.1, S. 5 f.). Spätestens in diesem Zeitpunkt ging der Besitz (unter Abwesenden) und damit das Eigentum an den Pferden C und D auf den Beschwerdeführer über. Die Einfuhr der Pferde im November 2014 erfolgte demnach zu Unrecht mittels ZAVV (E. 3.2).
6.3 Dem Gesagten nach lässt sich als Zwischenresultat festhalten, dass die Pferde C (im Jahre 2010 und 2014) und D zu Unrecht mittels ZAVV in die Schweiz eingeführt wurden. Die Nachbelastung von Zollabgaben zum AKZA für die betreffenden drei Einfuhren ist somit rechtens (E. 2.3.2) und damit ist dies auch der diesbezügliche Entscheid der Vorinstanz.
7.
7.1 Weiter ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz als Bemessungsgrundlage für die Einfuhr der Pferde herangezogenen, geschätzten Werte rechtens sind.
Dabei stellt sich zuerst die Frage, ob die für die Einfuhr dieser Pferde geltenden Steuerbemessungsgrundlagen seitens der Vorinstanz zurecht geschätzt wurden. Zweitens ist in diesem Zusammenhang zu überprüfen, ob die vorinstanzliche Schätzung pflichtgemäss erfolgte, um - soweit die beiden vorgenannten Voraussetzungen erfüllt sind - drittens zu eruieren, ob es dem Beschwerdeführer in Umkehr der allgemeinen Beweislast gelingt, den Nachweis für die Unrichtigkeit der Schätzung zu erbringen (E. 2.5.3).
7.2 Die Eidgenössische Zollverwaltung kann die Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen schätzen, wenn Zweifel an der Richtigkeit der Zollanmeldung bestehen oder Wertangaben fehlen (E. 2.5.3).
7.2.1 Anlässlich einer Hausdurchsuchung im Rahmen der Strafuntersuchung gegen den Beschwerdeführer wurden bei diesem unter anderem Kassabücher mit handschriftlichen Aufzeichnungen über die Pferdekäufe beschlagnahmt.
7.2.1.1 In einem dieser Kassabücher ist auch der Ankauf des Pferdes A detailliert dokumentiert. Demnach bezahlte der Beschwerdeführer für das Pferd A im April 2010 gesamthaft CHF 260'000.-, wobei in diesem Betrag Pension, Beritt und alle Kosten bis Ende 2010 inbegriffen sind (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000039). Im Rahmen der definitiven Einfuhr am 14. September 2011 wurden schliesslich lediglich CHF 115'290.- deklariert (Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000002).
7.2.1.2 Weiter ist in einem Kassabuch der Ankauf des Pferdes B vom 24. Februar 2012 dokumentiert, wonach dieses für CHF 155'000.- gekauft wurde (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000024). Auf einem Beleg der (...) Kantonalbank findet sich überdies eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers, in der er den Kaufpreis für das Pferd B mit CHF 170'000.- bezifferte (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000025). Das Pferd B wurde seitens des Beschwerdeführers unbestrittenermassen ohne Zollanmeldung in die Schweiz eingeführt, womit entsprechende Wertangaben im hier relevanten Einfuhrzeitpunkt Juli 2013 fehlen (vgl. Sachverhalt Bst. C.b).
7.2.1.3 Das Pferd C wurde seitens des Beschwerdeführers laut einem seiner Kassabücher am 19. März 2008 für CHF 120'000.- aufgekauft (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000083 ff.) und im Februar 2010 zu Unrecht mit ZAVV eingeführt (E. 6.2 f.). Angaben über den Wert des Pferdes im Einfuhrzeitpunkt sind nicht aktenkundig (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000050).
Laut einem seiner Kassabücher kaufte der Beschwerdeführer das Pferd C am 24. Juni 2014 für den Preis von CHF 80'000.- zurück (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000085). Am 18. November 2014 wurde das Pferd C sodann - zusammen mit dem Pferd D - zu Unrecht mittels ZAVV in die Schweiz verbracht (E. 6.2 f.), wobei für beide Pferde zusammen bei der Einfuhr ein Wert von CHF 62'000.- deklariert wurde (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000004).
7.2.1.4 Laut Kassabuch erwarb der Beschwerdeführer das Pferd D am 12. April 2014 zum Preis von CHF 360'000.- (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000075). Am 18. November 2014 wurde das Pferd D sodann - zusammen mit dem Pferd C - zu Unrecht mittels ZAVV in die Schweiz verbracht (E. 6.2 f.), wobei für beide Pferde zusammen bei der Einfuhr ein Wert von CHF 62'000.- deklariert wurde (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000004). Am 18. Februar 2015 wurde das Pferd D schliesslich zur definitiven Einfuhr angemeldet unter Angabe eines Wertes von CHF 21'700.- (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000028).
7.2.1.5 Das Pferd E wurde gemäss Kassabuch am 20. September 2013 für den Betrag von CHF 120'000.- gekauft, wobei in diesem Preis alle Kosten bis 4. August 2014 inbegriffen waren (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.3/000042). Am 26. Januar 2015 wurde das Pferd mit einem Einfuhrsteuerwert von CHF 18'250.- zur definitiven Einfuhr angemeldet (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.3/000005).
7.2.2 Aus den vorstehenden Erwägungen 7.2.1.1 ff. geht zusammengefasst hervor, dass die Einfuhren der betroffenen Pferde der EZV teilweise gar nicht gemeldet, teilweise zu Unrecht mittels ZAVV veranlagt und teilweise korrekt zur definitiven Einfuhr angemeldet wurden. In sämtlichen Fällen, in denen Wertangaben vorhanden sind, fällt jedoch ins Auge, dass diese signifikant unter den Werten liegen, die der Beschwerdeführer gemäss seinen Angaben in den jeweiligen Kassabüchern für die Pferde bezahlt hatte.
Der Beschwerdeführer will diesen Angaben in den Kassabüchern jegliche Relevanz absprechen, indem er diese als irgendwelche kuriose Notizen, über deren Bedeutung und Relevanz bestenfalls gemutmasst werden könne, bezeichnet. Es könne sich dabei auch um rein fiktive Beträge, hypothetische Wertsteigerungsangaben, Rechnungsspielereien und dergleichen handeln. Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich weiter vor, die fraglichen Notizen würden keineswegs den "Ist-Zustand" wiedergeben, sondern seien vielmehr für seine Nachkommen bestimmt, damit diese über die potentiellen Werte der Pferde Bescheid wüssten. Derlei erscheint nicht als glaubhaft: In den Kassabüchern wird für jedes einzelne Pferd aufgeführt, an welchem Datum dieses gekauft wurde, auf welche Arten bezahlt wurde (Barzahlung, "Verrechnung" mit anderen Pferden usw.) und an welchem Datum und für welchen Preis es allenfalls wieder verkauft wurde (vgl. exemplarisch für den Kauf und Verkauf des Pferdes C [2008 bis 2010] Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000083). Angesichts der Tatsache, dass z.B. sämtliche Datumsangaben unbestrittenermassen korrekt sind, erscheint ebenso unglaubhaft, dass es sich bei den in den Kassabüchern vermerkten Beträgen um fiktive Beträge, irgendwelche Rechenspielereien oder lediglich potentielle Werte handeln soll. Kommt hinzu, dass diverse in den Kassabüchern bezifferte Werte seitens des Beschwerdeführers gar nicht bestritten sind, sondern bestätigt werden. So ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer beim Kauf des Pferdes C im Juni 2014 die im entsprechenden Kassabuch aufgeführten CHF 80'000.- bezahlte (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, act. 1.8.4), dass im Wert für das Pferd D in Höhe von CHF 360'000.- auch Kosten für Pension und Turniere enthalten sind (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. April 2016, act. 1.8.2) und dass das Pferd E, wie im entsprechenden Kassabuch erwähnt, für CHF 120'000.- gekauft wurde. Dass die Angaben in den Kassabüchern (auch) für die Nachkommen des Beschwerdeführers bestimmt sein sollen, ist sehr wohl denkbar. Denn damit kann insbesondere in Fällen, in welchen aufgrund der Belege unklar ist, welcher Preis für ein Pferd tatsächlich bezahlt wurde, Klarheit geschaffen werden. Zu denken ist dabei zum Beispiel an den Kaufvertrag vom 19. März 2008 betreffend das Pferd C, in welchem der Kaufpreis nicht beziffert ist (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000080). Erst aus dem entsprechenden Kassabuch ergibt sich dann, dass das Pferd C am 19. März 2008 für CHF 120'000.- aufgekauft wurde, wobei gleichzeitig sämtliche Kosten bis März 2010 (zusätzlich CHF 80'000.-) beglichen wurden (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000083).
Hieraus folgt, dass die EZV die Angaben in den Kassabüchern als durchaus glaubhaft und massgebend erachten durfte, woraus wiederum folgt, dass angesichts der grossen Differenzen zwischen den deklarierten MWST-Werten der Pferde anlässlich deren Einfuhr (wo diese bekannt sind) und den maximal 17 Monate zuvor (Pferd A [vgl. E. 7.2.1.1]) gemäss den Angaben in den Kassabüchern tatsächlich bezahlten Kaufpreisen die Zweifel der EZV an der Richtigkeit der Zollanmeldungen ohne weiteres gerechtfertigt waren. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass die EZV eine Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage nach pflichtgemässem Ermessen vorgenommen hat (E. 2.5.3). Der Entscheid der Vorinstanz erweist sich somit in diesem Punkt als rechtens (vgl. die weiteren Urteile in der vorliegenden Sache [A-1029/2018 und A-1190/2018]).
7.3 Zu prüfen ist sodann, ob die EZV die fraglichen Schätzungen nach pflichtgemässem Ermessen durchgeführt hat (E. 2.5.3).
7.3.1 Das Ziel der EZV muss sein, im Rahmen der Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage möglichst den Marktwert der Pferde im Zeitpunkt der Einfuhr zu eruieren, wobei als Marktwert gilt, was der Importeur auf der Stufe, auf der die Einfuhr bewirkt wird, an einen selbstständigen Lieferanten im Herkunftsland der Gegenstände unter den Bedingungen des freien Wettbewerbs zahlen müsste, um den gleichen Gegenstand zu erhalten (E. 2.5.2). Das Ziel der Ermessensveranlagung ist es, den tatsächlichen Gegebenheiten möglichst gerecht zu werden. Eine pflichtgemässe Schätzung berücksichtigt die Besonderheiten des Einzelfalls und nutzt ausreichend abgestützte Schätzungshilfen sowie vernünftige und zweckmässige Schätzmethoden. Dabei kann insbesondere dort, wo der Kauf des in Frage stehenden Gegenstandes vor der Einfuhr zeitlich nicht allzu weit zurückliegt, zur Ermittlung des Marktwertes im Einfuhrzeitpunkt auf den seinerzeit bezahlten Kaufpreis abgestellt werden, wobei allfällige Wertveränderungen zu berücksichtigen sind. Kommen bei einer Schätzung mehrere Ergebnisse in Frage, die gleich realistisch sind, muss der EZV innerhalb der betreffenden Bandbreite ein Ermessenspielraum verbleiben (E. 2.5.3).
7.3.2 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes A im Einfuhrzeitpunkt am 14. September 2011 auf CHF 260'000.- anstatt der im Rahmen der definitiven Einfuhr deklarierten CHF 115'290.-. Sie stützte sich dabei auf die Angaben im Kassabuch aus denen hervorgehe, dass die Anlagekosten für das Pferd A EUR 180'000.- bzw. CHF 260'000.- betragen würden (mit Verweis auf den Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000039 f.).
Der Beschwerdeführer hält dagegen, er habe das Pferd A am 29. April 2010 zum Preis von EUR 100'000.- erworben. Dieser Betrag sei hinlänglich dokumentiert und mit Rechnung und Zahlungsbestätigung belegt (mit Verweis auf den Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000039). Gründe, an diesem Preis zu zweifeln, seien nicht ersichtlich, zumal keine Anhaltspunkte bestehen würden, weshalb der Verkäufer des Pferdes unrichtige Kaufpreise verurkunden bzw. in Rechnung stellen sollte. Dieser Preis sei vom Beschwerdeführer als Ausgangspunkt für die ca. 17 Monate später stattfindende Zollanmeldung herangezogen worden, wobei auch der angeschlagene Gesundheitszustand des Pferdes berücksichtigt worden sei. Des Weiteren diskreditiert der Beschwerdeführer die Angaben im Kassabuch. Es könne sich dabei auch um rein fiktive Beträge, hypothetische Wertsteigerungsangaben, Rechnungsspielereien und dergleichen handeln (vgl. dazu auch vorne E. 7.2.2).
Vorab ist festzuhalten, dass betreffend den Verkauf des Pferdes A unbestrittenermassen kein schriftlicher Kaufvertrag existiert. Gemäss dem Kassabuch des Beschwerdeführers kaufte er das Pferd A am 28. April 2010 für gesamthaft EUR 180'000.- (i.e. CHF 260'000.-) an. Dieser Betrag setzte sich laut Kassabuch aus zwei Zahlungen ab Privatkonto in Höhe von EUR 100'000.- (i.e. CHF 144'750.-) und EUR 45'000.- (i.e. CHF 65'000.-) sowie einer Verrechnung mit einem "Guthaben Pferd W._______" in Höhe von EUR 35'000.- zusammen. Dementsprechend vermerkte der Beschwerdeführer im Kassabuch ein "Total Barzahlung" in Höhe von CHF 210'000.- und ein "Total Anlagekosten" in Höhe von CHF 260'000.-, wobei in diesem Preis Pension, Beritt und alle Kosten bis 31. Dezember 2010 inbegriffen seien. Auch in der Rubrik "Sonder-Ausgaben 2010" des Kassabuchs wurde der Kauf des Pferdes A in der Zeile "April" mit einem Preis von CHF 210'000.- (entspricht Barzahlung) vermerkt (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000039 f.). Diese Angaben im Kassabuch sind glaubhaft (vgl. auch vorne E. 7.2.2). Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer auf die Rechnung vom 29. April 2010 über EUR 100'000.- und die entsprechende Zahlungsbestätigung verweist. Denn aus der Rechnung geht nicht hervor, dass damit der ganze Kaufbetrag beglichen worden sein soll. Vielmehr handelt es sich dabei um die im Kassabuch vermerkte Zahlung ab Privatkonto in Höhe von EUR 100'000.-, also um eine Teilzahlung.
Somit ist festzuhalten, dass die EZV zurecht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer das Pferd A ca. 17 Monate vor dessen Einfuhr zum Preis von CHF 260'000.- (inkl. aller Kosten bis 31. Dezember 2010) erworben hat. Dieser Betrag entspricht der letzten objektiven Grösse zur Bestimmung des Marktwertes des Pferdes A im Zeitpunkt der Einfuhr, weshalb die EZV - auch angesichts der Tatsache, dass zwischen Kauf und Einfuhr nicht mehr als 17 Monate vergangen sind - diesen Wert zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage heranziehen durfte. Im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung erscheint die Schätzung nicht als pflichtwidrig. Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich die Schätzung der EZV innerhalb des Schätzungsrahmens bewegt und demnach nicht zu beanstanden ist. Für eine Korrektur dieser pflichtgemäss vorgenommenen Schätzung aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme des Pferdes trägt dieser die Beweislast. Gleiches gilt für die Frage, ob die im Kauf inbegriffenen Kosten für Pension, Beritt und dergleichen "blosse Betriebskosten" darstellen (vgl. E. 2.5.3 und nachfolgend E. 7.4.1).
7.3.3 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes B im Zeitpunkt von dessen Einfuhr im Juli 2013 auf CHF 170'000.-. Sie stützte sich dabei auf einen Beleg der (...) Kantonalbank, worauf sich eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers finden lässt, in der er den Kaufpreis für das Pferd B mit CHF 170'000.- bezifferte (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000025).
Der Beschwerdeführer entgegnet, gemäss Kaufvertrag sei vorgesehen gewesen, dass er dem Verkäufer EUR 15'000.- in bar bezahle und zudem den 7-jährigen Schimmel F übereigne (mit Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000023). Das Pferd F sei im relevanten Zeitpunkt mindestens EUR 20'000.- wert gewesen (mit Verweis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 16. August 2016, act. 1.8.7, S. 3 f.). Bei grosszügiger Betrachtung betrage der Wert der Gegenleistung für den Kauf des Pferdes B maximal CHF 70'000.-. Der Beschwerdeführer moniert, dass die EZV ihre Schätzung wiederum nicht auf den genannten, an sich klar ausgewiesenen Betrag abstütze und stattdessen irgendwelche handschriftliche Notizen heranziehe. Hinzu komme, dass die handschriftlichen Notizen uneinheitlich seien.
Aktenkundig ist ein Kaufvertrag vom 22. Februar 2012 betreffend das Pferd B (vormals [...]), der eine Barzahlung von EUR 15'000.- sowie die Übergabe des Pferdes F vorsieht (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000023). Auch in einem Kassabuch ist der Ankauf des Pferdes B dokumentiert. Gemäss Kassabuch kaufte der Beschwerdeführer das Pferd B am 24. Februar 2012 zum Preis von gesamthaft CHF 155'000.-, wobei EUR 70'000.- (i.e. ca. CHF 85'000.-) durch Barzahlung und EUR 50'000.- (i.e. ca. CHF 70'000.-) durch die Übereignung des Pferdes F anzahlungsstatt beglichen wurden. Laut Kassabuch verkaufte der Beschwerdeführer das Pferd B schliesslich am 1. Oktober 2013 für CHF 30'000.- (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000024), was auch durch den damaligen Käufer, der seitens der Zollkreisdirektion als Auskunftsperson befragt wurde, bestätigt worden ist (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000038). Auch in der Rubrik "Sonder-Ausgaben 2010" des Kassabuchs wurden die Kosten für den Ankauf des Pferdes F mit CHF 70'000.- beziffert (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000039 f.). Auf einem Auszahlungsbeleg über EUR 75'000.- der (...) Kantonalbank vom 17. Februar 2012 findet sich sodann eine handschriftliche Notiz des Beschwerdeführers, in der er den Kaufpreis für das Pferd B per 1. März 2012 mit CHF 170'000.- (i.e. Ankauf Pferd [ursprünglicher Name] [alsdann: Pferd B] EUR 70'000.- plus Pferd F EUR 60'000.-) bezifferte (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.4/000025). Hieraus folgt, dass die handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers - abgesehen von der kleinen Differenz beim Pferd F - konsistent und teils von Dritten (i.e. Auskunftsperson) bestätigt worden sind. Es ist somit kein Grund ersichtlich, weshalb die genannten handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sein sollten (vgl. auch vorne E. 7.2.2).
Somit ist festzuhalten, dass die EZV die Schätzung des Einfuhrsteuerwerts des Pferdes B zurecht auf Basis des Kassabuchs bzw. der handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers vorgenommen hat. Indem die EZV auf den höchsten dokumentierten Wert abstellt, bewegt sie sich zwar an der oberen Begrenzung des Schätzungsrahmens, aber immer noch in ihrem Ermessensspielraum, weshalb die Schätzung nicht zu beanstanden ist (E. 2.5.3).
7.3.4
7.3.4.1 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes C im Einfuhrzeitpunkt Februar 2010 auf CHF 1'000'000.-. Sie stützte sich dabei unter anderem auf eine Faxmitteilung des Beschwerdeführers vom 17. Juni 2008, in der er das Pferd C zum Kauf anbietet. Ein 100-prozentiger Verkauf des Pferdes soll demnach auf CHF 1'500'000.- zu stehen kommen, während die Preisvorstellung des Beschwerdeführers bei einer 50-prozentigen Beteiligung am Pferd C noch bei CHF 500'000.- liegt (mit Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000098). Zudem bezieht sich die EZV auf die vertragliche Vereinbarung zwischen dem Beschwerdeführer und L._______ vom 15. Februar 2010, worin eine 50-prozentige Beteiligungsoption zum Preis von CHF 500'000.- vorgesehen ist (mit Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000137). Hieraus folgert die EZV, dass der Beschwerdeführer offensichtlich von einem Wert von mindestens CHF 1'000'000.- ausgegangen sei. Effektiv sei das Pferd im April 2010 für CHF (...) ins Ausland verkauft worden (vgl. auch Sachverhalt Bst. C.c).
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, im Kaufvertrag vom 19. März 2008 werde der Kaufpreis nicht schriftlich genannt. Dieser sei lediglich mündlich vereinbart worden und habe gemäss den Aussagen des Beschwerdeführers EUR 60'000.- betragen (mit Verweis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 14. Juli 2016, act. 1.8.4, S. 7). Weil keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sich dieser Wert zwischen dem Kauf- und Einfuhrzeitpunkt wesentlich verändert habe, sei dieser Wert für die Schätzung heranzuziehen. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die EZV in diesem Fall nicht - wie bei den anderen Pferden - den im Kassabuch vermerkten Ankaufspreis in Höhe von CHF 120'000.- als Grundlage ihrer Schätzung heranzieht (mit Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000083). Hieraus müsse geschlossen werden, dass die Notizen des Beschwerdeführers nur gerade dann ein zuverlässiges Beweismittel darstellen würden, wenn sie den höchsten bzw. den für den Beschwerdeführer ungünstigsten Betrag für die Steuerbemessung ausweisen würden. Damit lasse die EZV eine nachvollziehbare Methodik vermissen.
Aus dem Kassabuch des Beschwerdeführers geht hervor, dass er das Pferd C am 19. März 2008 für CHF 120'000.- aufgekauft hatte, wobei gleichzeitig sämtliche Kosten bis März 2010 (zusätzlich CHF 80'000.-) beglichen wurden, weshalb der Beschwerdeführer das Total der "Anlagekosten" mit CHF 200'000.- bezifferte. Auf den nächsten Zeilen des Kassabuchs ist sodann der Verkauf des Pferdes C vom 8. April 2010 dokumentiert. Demnach hat er das Pferd für CHF (...) verkauft, was unbestritten ist, und hiervon CHF (...) an Beteiligte und Provisionsempfänger weitergegeben. Schliesslich bezifferte der Beschwerdeführer im Kassabuch den Reingewinn aus dem Verkauf des Pferdes C mit CHF (...), was dem Verkaufsertrag abzüglich der zuvor genannten, im Kassabuch notierten Kosten entspricht (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000083). Auch in einem weiteren Kassabuch des Beschwerdeführers sind die genannten Werte unter dem Titel "Die Geschichte des Pferdes C" wiedergegeben. Zudem ist dort auch der Rückkauf des Pferdes C am 24. Juni 2014 für CHF 80'000.- vermerkt (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000085). Weder der Rückkaufspreis in Höhe von CHF 80'000.- noch der Verkaufspreis von CHF (...) wurden seitens des Beschwerdeführers im Rahmen seiner Einvernahme vom 12. April 2016 bestritten (vgl. Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. April 2016, act. 1.8.2, S. 15). Da nicht ersichtlich ist, weshalb nicht sämtliche Werte in den genannten Kassabüchern korrekt sein sollten, ist davon auszugehen, dass das Pferd C für CHF 120'000.- angekauft wurde.
Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn die EZV sämtliche vor der Einfuhr im Raum stehenden Werte heranzieht, um den Marktwert des in Frage stehenden Pferdes im Einfuhrzeitpunkt zu schätzen. Relevant sind sämtliche verwertbaren Daten, die Aufschluss darüber geben, welchen Wert der Beschwerdeführer im Einfuhrzeitpunkt für das Pferd hätte deklarieren müssen. Bei den seitens der Vorinstanz ins Feld geführten Werten von CHF 1'000'000.- bzw. CHF 1'500'000.- handelt es sich zwar unbestrittenermassen um Preise, zu denen der Beschwerdeführer bereit gewesen wäre, das Pferd C zu verkaufen. Die Tatsache, dass die angeschriebenen potentiellen Käufer bzw. die Kaufoptionsberechtigten die Offerten des Beschwerdeführers nicht annahmen, zeigt jedoch gerade, dass es sich bei den genannten Werten um Wunschpreisvorstellungen des Beschwerdeführers, nicht jedoch um die damaligen Marktwerte des Pferdes C handelte. Der Verkaufspreis von CHF (...) kann überdies ohnehin nicht als Grundlage zur Schätzung herangezogen werden, weil dieser zum Einfuhrzeitpunkt noch nicht realisiert war bzw. auf den Wissensstand im Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen ist. Damit sind der EZV bei der Schätzung des Pferdes C erhebliche Ermessensfehler unterlaufen, die eine Korrektur erfordern. Die einzige aktenkundige, objektive Grösse zur Bestimmung des Einfuhrwerts des Pferdes C ist der Kaufpreis von CHF 120'000.-. Hierauf ist abzustellen (E. 2.5.2 f.).
Die Beschwerde ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Die Einfuhrsteuerschuld für die Einfuhr des Pferdes C im Jahre 2010 ist somit von CHF 24'092.- um CHF 21'120.- auf CHF 2'972.- zu reduzieren.
7.3.4.2 Die EZV schätzte den Wert des Pferdes C bei dessen erneuten Einfuhr im November 2014 auf CHF 80'000.-, anstatt der zusammen mit dem Pferd D deklarierten CHF 62'000.- (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000004). Sie stützte sich dabei auf die Angaben im Kassabuch, aus denen hervorgehe, dass der Beschwerdeführer das Pferd C am 24. Juni 2014 für CHF 80'000.- gekauft habe (mit Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.2/000085 f.).
Der Beschwerdeführer bestätigt, dass er das Pferd C für CHF 80'000.- zurückgekauft habe. Allerdings sei dessen Wert im Zeitpunkt der Einfuhr viel tiefer gewesen, da das Pferd C im November 2014 gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei und keinen nennenswerten Marktwert mehr aufgewiesen haben dürfte.
Der im Juni 2014 bezahlte Kaufpreis von CHF 80'000.- entspricht der letzten objektiven Grösse zur Bestimmung des Marktwertes des Pferdes C im Zeitpunkt der Einfuhr im November 2014, weshalb die EZV diesen Wert zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage ohne weiteres heranziehen durfte. Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich die Schätzung der EZV innerhalb des Schätzungsrahmens bewegt und demnach nicht zu beanstanden ist. Für eine Korrektur dieser pflichtgemäss vorgenommenen Schätzung aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme des Pferdes trägt dieser die Beweislast (vgl. E. 2.5.3 und nachfolgend E. 7.4.3).
7.3.5 Das Pferd D wurde seitens der EZV im Einfuhrzeitpunkt November 2014 auf CHF 700'000.- geschätzt. Sie stützte sich dabei unter anderem auf eine Kurznachricht (SMS) des Beschwerdeführers an U._______ von Ende September 2014, wonach er für das Pferd D ein Kaufangebot über CHF 700'000.- erhalten habe (mit Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000104). Danach habe sich das Pferd im Turniersport offensichtlich erfolgreich bewährt. In einer WhatsApp-Mitteilung vom 24. September 2015 habe der Beschwerdeführer Y._______ - auf entsprechende Anfrage hin - mitgeteilt, ein Angebot um CHF 3 Mio. müsse es sein (mit Verweis auf den Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000120). Daraus erhelle, dass der im September 2014 offerierte Kaufpreis durchaus einen realistischen Marktwert dargestellt habe.
Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, er habe das Pferd am 12. April 2014 in Deutschland für CHF 310'000.- erworben (mit Verweis auf eine entsprechende Quittung vom 12. April 2014). In den handschriftlichen Notizen des Beschwerdeführers sei zwar ein Betrag von CHF 360'000.- ausgewiesen, in diesem Betrag seien jedoch die Kosten für Pension und Turniere enthalten (mit Verweis auf die Einvernahme des Beschwerdeführers vom 12. April 2016, act. 1.8.2, S. 7). Als man das Pferd D am 18. Februar 2015 zur definitiven Einfuhr angemeldet habe, habe dieses orthopädische und radiologische Probleme gehabt, weshalb es nur schwierig oder zu einem kleinen Preis zu verkaufen gewesen wäre. Der Beschwerdeführer verweist hierzu auf den tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. J._______ vom 27. Oktober 2016 und auf eine Röntgenuntersuchung (im Jahre 2016), die habe abgebrochen werden müssen, weil das Pferd stets "lahm gegangen sei". Hieraus erkläre sich, weshalb bei der Zollanmeldung (vom 18. Februar 2015) lediglich ein Wert von CHF 21'600.- deklariert worden sei. Der Beschwerdeführer stösst sich daran, dass die EZV in diesem Fall nicht - wie bei den anderen Pferden - den im Kassabuch vermerkten Ankaufspreis als Grundlage ihrer Schätzung heranzieht. Hieraus müsse geschlossen werden, dass die Notizen des Beschwerdeführers nur gerade dann ein zuverlässiges Beweismittel darstellen würden, wenn sie den höchsten bzw. den für den Beschwerdeführer ungünstigsten Betrag für die Steuerbemessung ausweisen würden.
Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, wenn die EZV sämtliche vor der Einfuhr im Raum stehenden Werte heranzieht, um den Marktwert des in Frage stehenden Pferdes im Einfuhrzeitpunkt zu schätzen. Die Vorinstanz hat letztlich auf den Wert von CHF 700'000.- abgestellt. Dies ist allerdings ein Wert, der lediglich auf Hörensagen gründet und offenbar Gegenstand einer Kaufofferte von Ende September 2014 war. Den Akten ist zu entnehmen, dass es hierauf auch zu einer Besichtigung der Pferde gekommen war, wobei der Kauf unbestrittenermassen nicht zustande kam, was ein Indiz dafür ist, dass der Wert von CHF 700'000.-, sollte tatsächlich eine dementsprechende Offerte eingegangen sein, zu hoch war und dem damaligen Marktpreis nicht entsprach. Sodann kann der seitens der Vorinstanz ebenfalls ins Feld geführte Wert von CHF 3 Millionen, der vom Beschwerdeführer in einer WhatsApp-Mitteilung vom 24. September 2015 als Wunschpreis angeführt wurde, nicht als Schätzungsgrundlage herangezogen werden, weil erstens auf den Wissensstand im Zeitpunkt der Einfuhr abzustellen ist und zweitens völlig offen ist, ob jemand tatsächlich diesen Preis bezahlt hätte. Damit sind der EZV bei der Schätzung des Pferdes D erhebliche Ermessensfehler unterlaufen, die eine Korrektur erfordern (E. 2.5.2 f.).
Die seitens des Beschwerdeführers ins Recht gelegte Quittung bescheinigt zwar, dass der Verkäufer des Pferdes D (vormals [...]) für dessen hundertprozentigen Verkauf CHF 310'000.- erhalten hatte (Beilage 16 der Beschwerde an die Vorinstanz). Aus dem Kassabuch des Beschwerdeführers geht jedoch hervor, dass dieser das Pferd D am 12. April 2014 für CHF 360'000.- erworben hatte. Dieser Preis wurde seitens des Beschwerdeführers auch im Rahmen der Einvernahmen vom 6. November 2015 und 12. April 2016 bestätigt, wobei er die Vermutung anstellte, dass hier auch Kosten für Pension und Turniere enthalten seien (act. 1.8.1, S. 3 und act. 1.8.2, S. 7). Aus der aktenkundigen Abrechnung für Pension und Turniere für die Zeit vom 1. Mai 2014 bis 30. November 2014 vom 4. November 2014 ergibt sich hingegen, dass die Kosten für Pension und Turniere nicht im Preis enthalten waren, was für einen Ankaufspreis in Höhe von CHF 360'000.- spricht (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.1/000082). Ebenfalls für die CHF 360'000.- spricht, dass die Kassabuch-Eintragungen seitens des Gerichts bisher als glaubhaft erachtet wurden (vgl. E. 7.3.2 ff.). Zur Bestimmung des Einfuhrwerts des Pferdes D ist somit auf den gemäss Kassabuch rund sieben Monate vor der Einfuhr bezahlten Ankaufspreis von CHF 360'000.- abzustellen. Allfällige Wertminderungen aufgrund gesundheitlicher Probleme - wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht - sind nicht erstellt. Denn erstens ist die hierzu ins Recht gelegte E-Mail eines deutschen Tierarztes vorliegend nicht relevant, weil es den Gesundheitszustand des Pferdes im Jahre 2016 beschreibt (vgl. Beilage 4 der Beschwerde). Zweitens wurde der tierärztliche Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom 27. Oktober 2016, der dem Pferd D im Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz äusserst vage orthopädische und radiologische Probleme bescheinigt, rund zwei Jahre nach dessen Einfuhr erstellt, weshalb dessen Beweiswert stark vermindert ist (vgl. E. 1.5.2 und E. 2.5.3).
Damit ist der Einfuhrsteuerwert des Pferdes D auf CHF 360'000.- zu schätzen, womit die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen ist. Die Einfuhrsteuerschuld für die Einfuhr des Pferdes D ist somit von CHF 17'595.85 um CHF 8'500.- auf CHF 9'095.85 zu reduzieren.
7.3.6 Das Pferd E wurde seitens der EZV im Einfuhrzeitpunkt 26. Januar 2015 auf CHF 120'000.- geschätzt. Sie stützte sich dabei auf die Aufzeichnung des Beschwerdeführers in dessen Kassabuch, wonach er das Pferd am 20. September 2013 für CHF 120'000.- erworben hat, wobei bis 4. August 2014 alle Kosten im Kaufpreis inbegriffen sind (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.3/000042).
Der Beschwerdeführer entgegnet, anlässlich der definitiven Einfuhr des Pferdes E am 26. Januar 2015 sei lediglich ein Wert von CHF 18'250.- deklariert worden (vgl. Ordner Pferde I, act. 1.6.3/000002), weil sich dessen Wert aufgrund verschiedener gesundheitlicher Probleme in der Zeit zwischen Kauf und Einfuhr verringert habe (mit Verweis auf den tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. J._______ vom 27. Oktober 2016).
Der im Kassabuch vermerkte Kaufpreis von CHF 120'000.- ist unbestritten. Dieser Betrag entspricht der letzten objektiven Grösse zur Bestimmung des Marktwertes des Pferdes E im Zeitpunkt der Einfuhr, weshalb die EZV - auch angesichts der Tatsache, dass zwischen Kauf und Einfuhr nicht mehr als 16 Monate vergangen sind - diesen Wert zur Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage heranziehen durfte. Gesamthaft ergibt sich somit, dass sich die Schätzung der EZV innerhalb des Schätzungsrahmens bewegt und demnach nicht zu beanstanden ist. Für eine Korrektur dieser pflichtgemäss vorgenommenen Schätzung aufgrund der vom Beschwerdeführer behaupteten gesundheitlichen Probleme des Pferdes trägt dieser die Beweislast. Gleiches gilt für die Frage, ob die im Kauf inbegriffenen Kosten für Pension, Beritt und dergleichen "blosse Betriebskosten" darstellen (vgl. E. 2.5.3 und nachfolgend E. 7.4.4).
7.4 Damit ist als Zwischenergebnis festzuhalten, dass die EZV die Schätzungen der Einfuhrsteuerwerte der Pferde C (erstmalige Einfuhr im Jahre 2010) und D pflichtwidrig vorgenommen hat (E. 7.3.4.1 und E. 7.3.5), weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese - unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers - korrigiert hat.
Die übrigen Schätzungen hat die EZV unter Wahrung des pflichtgemässen Ermessens vorgenommen. Damit obliegt es diesbezüglich dem Beschwerdeführer - in Umkehr der allgemeinen Beweislast - den Nachweis für die Unrichtigkeit der genannten Schätzungen zu erbringen, wobei er sich gegen die zulässigerweise durchgeführten Schätzungen (E. 7.2) nicht mit allgemeiner Kritik zur Wehr setzen kann. Vielmehr hat er darzulegen, dass die von der EZV vorgenommene Schätzung offensichtlich fehlerhaft ist, und er hat auch den Beweis für die vorgebrachten Behauptungen zu erbringen (E. 2.5.3).
7.4.1 Betreffend das Pferd A begründet der Beschwerdeführer den im Rahmen der Einfuhr am 14. September 2011 deklarierten Wert von CHF 115'290.- damit, dass die Lahmheit des Pferdes, die umfassend dokumentiert sei, dessen Wert im Zeitpunkt der Einfuhr beeinträchtigt habe.
Der Beschwerdeführer bezieht sich insbesondere auf die Beilage 5 der Beschwerde an die Vorinstanz, i.e. den tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. H._______ vom 16. Mai 2016. Im genannten Bericht bescheinigt Dr. med. vet. H._______, das Pferd A Ende September 2011, i.e. als sich das Pferd bereits in der Schweiz befand, untersucht zu haben und dabei verschiedene gesundheitliche Probleme festgestellt zu haben, die zu Lahmheit geführt hätten. Nach diversen Behandlungen sei das Pferd im Januar 2012 klinisch ohne Lahmheit gewesen und die Arbeit habe langsam wieder aufgebaut werden können (vgl. Beilage 5 der Beschwerde an die Vorinstanz). Weiter verweist der Beschwerdeführer auf eine Rechnung vom 2. Februar 2011 und eine solche vom 22. Juni 2011 (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000076 und act. 1.6.6/000095), die die Lahmheit des Pferdes A bestätigen sollen. Aus den genannten Rechnungen geht zwar hervor, dass das Pferd A bereits vor seiner Einfuhr wegen Lahmheit untersucht und behandelt wurde. Bei der Folgeuntersuchung am 12. Juli 2011, i.e. der letzten aktenkundigen Untersuchung vor der Einfuhr des Pferdes A, war dieses jedoch wieder lahmheitsfrei (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000098).
Gemäss Abklärungen der EZV bei Professor Dr. med. vet. K._______ hätten die Röntgenaufnahmen des Pferdes A Veränderungen gezeigt, die bei Sportpferden als Abnutzungserscheinungen und Verbrauchsfolgen bekannt seien. Diese könnten Lahmheit zur Folge haben, müssten aber nicht. Wie auch menschliche Spitzensportler seien diese Pferde wegen jahrelanger Überlastung anfälliger. Bei einer Überlastung müsse eine Pause eingelegt und Ruhe verordnet werden. In der Regel gehe es nachher besser und der Sport könne weiter ausgeübt werden. Es wäre sonst nicht möglich gewesen, dass S._______ auf dem Pferd A gut vier Monate nach der Einfuhr solche Erfolge hatte erzielen können (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000214).
Damit ergibt sich, dass nicht nachgewiesen ist, dass das Pferd A im Zeitpunkt der Einfuhr Lahmheitserscheinungen aufgewiesen hatte. Im Übrigen bedeuten Lahmheitserscheinungen nicht per se, dass ein Pferd nicht mehr für den Spitzensport einsetzbar ist, was sich exemplarisch an den eindrücklichen Turnierergebnissen, die das Pferd A in den Folgejahren erzielte, zeigt (vgl. Ordner Pferde II, act. 1.6.6/000001). Der Beschwerdeführer kann somit nicht nachweisen, dass das Pferd A im Zeitpunkt seiner Einfuhr im Wert vermindert war, weshalb an der vorinstanzlichen Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von CHF 260'000.- festzuhalten ist.
7.4.2 Betreffend das Pferd B bringt der Beschwerdeführer - abgesehen von den bereits in E. 7.3.3 abgehandelten Punkten - nicht ansatzweise vor, weshalb die Ermessenseinschätzung der EZV offensichtlich unrichtig sein soll, womit schon aus diesem Grund an der vorinstanzlichen Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von CHF 170'000.- festzuhalten ist.
7.4.3 Betreffend das Pferd C begründet der Beschwerdeführer den im Rahmen der erneuten Einfuhr am 18. November 2014 deklarierten Wert von CHF 62'000.- (zusammen mit dem Pferd D) damit, dass das Pferd C im November 2014 gesundheitlich stark angeschlagen gewesen sei. Das Pferd habe orthopädische Probleme und einen Nervenschnitt gehabt, der zur völligen Sportuntauglichkeit geführt habe.
Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf den tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom 27. Oktober 2016, der dem Pferd C im Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz äusserst vage chronische orthopädische Probleme bescheinigt. Der genannte Bericht wurde rund zwei Jahre nach der Einfuhr des Pferdes C erstellt, weshalb dessen Beweiswert stark vermindert ist (vgl. E. 1.5.2). Zum Nervenschnitt ist sodann zu ergänzen, dass dieser gemäss den Ausführungen von X._______ erst nach der Einfuhr in die Schweiz erfolgt und somit hier nicht zu beachten ist (vgl. Einvernahme von X._______ vom 22. September 2016, act. 2.8.1 S. 6 und 12). Der Beschwerdeführer kann somit nicht nachweisen, dass das Pferd C im Zeitpunkt seiner Einfuhr am 18. November 2014 im Wert vermindert war, weshalb an der vorinstanzlichen Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von CHF 80'000.- festzuhalten ist.
7.4.4 Betreffend das Pferd E begründet der Beschwerdeführer den im Rahmen der Einfuhr am 26. Januar 2015 deklarierten Wert von CHF 18'250.- damit, dass dieser aufgrund gesundheitlicher Probleme zwischen Kauf und Einfuhr massiv an Wert eingebüsst habe.
Der Beschwerdeführer stützt seine Ausführungen auf den tierärztlichen Bericht von Dr. med. vet. J._______ mit Datum vom 27. Oktober 2016, der dem Pferd E im Zeitpunkt der Ankunft in der Schweiz grosse reiterliche und ausbildungstechnische Probleme bescheinigt. Davon abgesehen, dass der genannte Bericht 21 Monate nach der Einfuhr des Pferdes E erstellt wurde und damit einen stark reduzierten Beweiswert hat (vgl. E. 1.5.2), kann dieser Bericht keinesfalls als Nachweis für die behaupteten gesundheitlichen Probleme dienen. Somit ist an der vorinstanzlichen Schätzung der Steuerbemessungsgrundlage in Höhe von CHF 120'000.- festzuhalten.
7.5 Somit ist erstellt, dass mit der Deklaration zu tiefer Einfuhrsteuerwerte anlässlich der Pferdeeinfuhren sowie infolge der zu Unrecht in Anspruch genommenen ZAVV eine Widerhandlung gegen die Zoll- und Mehrwertsteuergesetzgebung begangen und demnach gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes verstossen wurde (E. 4.1). Der Beschwerdeführer ist als Zollschuldner für die in diesem Zusammenhang hinterzogenen Abgaben nachleistungspflichtig (E. 4.3).
8.
Nach dem Gesagten ist die vorliegende Beschwerde insofern gutzu-heissen, als dass die nachgeforderte Einfuhrsteuer von CHF 54'291.05 um gesamthaft CHF 29'620.- auf CHF 24'671.05 zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen zu reduzieren ist (E. 7.3.4.1 und E. 7.3.5), wobei die weiteren in Buchstabe B des Sachverhalts genannten Personen für den Teilbetrag von CHF 13'735.45 Einfuhrsteuern sowie CHF 7'668.- Zoll, jeweils zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen, solidarisch haftbar sind (vgl. die weiteren Urteile in der vorliegenden Sache [A-1029/2018 und A-1190/2018]). Ferner ist die Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu den Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerde-verfahrens an die OZD zurückzuweisen.
Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Abschliessend bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Partei-entschädigung zu befinden.
9.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
Der angefochtene Entscheid sieht eine Nachforderung von Einfuhrsteuern und Zoll im Umfang von gesamthaft CHF 69'627.05 zuzüglich Verzugszinsen vor (vgl. Sachverhalt Bst. B). Da die Beschwerde insofern gutzuheissen ist, als dass die nachgeforderte Einfuhrsteuer um gesamthaft CHF 29'620.- zu reduzieren ist, obsiegt der Beschwerdeführer im Umfang von ca. 40%. Bei dieser Sachlage rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 4'250.- im Umfang von CHF 2'500.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss im entsprechenden Umfang zu verrechnen. Der Überschuss von CHF 1'750.- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der unterliegenden Vorinstanz sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden. |
2 | Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht. |
3 | Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat. |
4 | Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102 |
4bis | Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103 |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107 |
9.2 Im Rahmen seines Obsiegens hat der anwaltlich vertretene Beschwer-deführer gemäss Art. 64 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
|
1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
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1 | Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. |
2 | Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann. |
3 | Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat. |
4 | Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt. |
5 | Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111 |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 7 Grundsatz - 1 Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
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1 | Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten. |
2 | Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen. |
3 | Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten. |
4 | Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden. |
5 | Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7 |
Die Parteientschädigung ist aufgrund der eingereichten detaillierten Kostennote festzusetzen (Art. 14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung - 1 Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
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1 | Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. |
2 | Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest. |
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE) VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung - 1 Die Kosten der Vertretung umfassen: |
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1 | Die Kosten der Vertretung umfassen: |
a | das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung; |
b | die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen; |
c | die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde. |
2 | Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht. |
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und der angefochtene Entscheid der Oberzolldirektion vom 15. Januar 2018 wird insofern abgeändert, als dass der Beschwerdeführer neu im Umfang von CHF 24'671.05 Einfuhrsteuern sowie CHF 15'336.- Zoll, jeweils zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen, nachleistungspflichtig ist, wobei die weiteren in Buchstabe B des Sachverhalts genannten Personen für den Teilbetrag von CHF 13'735.45 Einfuhrsteuern sowie CHF 7'668.- Zoll, jeweils zuzüglich gesetzlicher Verzugszinsen, solidarisch haftbar sind.
Die Dispositiv-Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids zu den Kostenfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens wird aufgehoben und die Sache zu neuem Entscheid über die Kosten- und allfälligen Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens an die OZD zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 4'250.- werden dem Beschwer-deführer im Umfang von CHF 2'500.- auferlegt. Der von ihm geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der auferlegten Verfahrenskosten verwendet und der Mehrbetrag von CHF 1'750.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 2'500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Roger Gisclon
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
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a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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