Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-6755/2017

Urteil vom 18. April 2018

Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),

Besetzung Richter Simon Thurnheer, Richterin Gabriela Freihofer,

Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann

A._______, geboren (...),

B._______, geboren (...),

und ihre Kinder:

C._______, geboren (...),

D._______, geboren (...),

Parteien E._______, geboren (...),

F._______, geboren (...),

alle Ägypten,

alle vertreten durch Maître Imed Abdelli, Avocat,

(...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat)

Gegenstand und Wegweisung;

Verfügung des SEM vom 22. November 2017 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die Beschwerdeführenden und ihre vier minderjährigen Kinder, ägyptische Staatsangehörige, waren gemäss eigenen Angaben zuletzt in Tunis (Tunesien) wohnhaft. Am 6. September 2017 verliessen sie gemeinsam Tunis und reisten gleichentags legal, mit einem Visum, in die Schweiz ein. Am 12. September 2017 stellten sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Vallorbe für sich und ihre vier Kinder Asylgesuche in der Schweiz.

Am 12. September 2017 wurden die Beschwerdeführenden gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV; SR 142.318.1) dem Testverfahren respektive dem Verfahrenszentrum Zürich zugewiesen. Am 15. September 2017 fanden ihre Befragungen zur Person (BzP) und am 20. Oktober 2017 ihre Anhörungen im Sinne von Art. 16 Abs. 3 respektive Art. 17 Abs. 2 Bst. b TestV statt.

Der Beschwerdeführer trug im Wesentlichen vor, er habe im Heimatstaat bereits als Student an politischen Aktivitäten teilgenommen. Nach dem Ausbruch der Arabischen Revolution in Ägypten im Jahr 2011 habe er sich innerhalb der mit der Muslimbruderschaft verbundenen "Hizb al-Hurriya wa Al-Adala"-Partei (Partei für die Freiheit und Gerechtigkeit) an der Absetzung des ehemaligen Präsidenten Mubarak beteiligt. Nach dem Militärputsch gegen den darauffolgenden Staatspräsidenten Mohammed Mursi hätten die Beschwerdeführenden im Sommer 2013 an einem Sit-In am "Rabaa Al-Adawyia"-Platz friedlich gegen die Absetzung des vom Volk gewählten Präsidenten engagiert. Am 14. August 2013 sei dieses "Sit-In" durch eine blutige Polizei- und Militärintervention beendet worden. Dabei sei er mit weiteren Personen verhaftet, vier Tage lang in G._______ und anschliessend rund drei Monate lang im Gefängnis H._______ inhaftiert und dabei misshandelt worden. Während des Gerichtsprozesses sei er am 9. November 2013 aus der Haft entlassen worden, nachdem sein Anwalt entgegen den wahren Begebenheiten vorgetragen habe, jener sei am Sit-In nicht anwesend, sondern nur zufällig am Rabaa-Platz gewesen. Rund eineinhalb Monate nach seiner Freilassung sei sein Vater, I._______, der Mitglied der Muslimbruderschaft sei, ebenfalls verhaftet worden. In der Folge habe es Gerichtsurteile gegen seinen Vater gegeben. Er habe nach der Verhaftung seines Vaters dessen (...)geschäft "J._______" als Vizepräsident fortgeführt. In der Folge sei ihr Haus und ihr Geschäft gestürmt worden. Es seien Terrorismusvorwürfe gegen ihre Firma erhoben worden und diesbezüglich auch Gerichtsurteile ergangen, gegen ihn sei Haftbefehl erlassen worden. Er habe wegen dieser Vorfälle im Sommer 2015 Ägypten verlassen müssen und sei nach Tunesien gereist. Zur Zeit seiner Ausreise aus Ägypten sei keine Ausreisesperre gegen ihn verhängt gewesen. Seine Familie sei ihm später nach Tunesien nachgereist; sie hätten sich seit 2015 legal in Tunesien aufgehalten. Im Heimatstaat sei nach wie vor ein Verfahren gegen ihn hängig. Während seines Aufenthaltes in Tunesien habe er den Prozess in Ägypten bezüglich der "Rabaa-Vorfälle" und der Firma verfolgt. Die nächste Prozesssitzung finde Ende Oktober 2017 statt; die Dokumente gegen die Firma würden rund 500 Seiten umfassen. Er habe die Prozessakten, welche auf einem USB-Stick gespeichert seien, von seinem Anwalt in Ägypten bekommen. Diese Dokumente seien öffentlich und im Internet abrufbar. Es seien mehrere Urteile gegen ihn gefällt worden, teilweise seien diese vor seiner Ausreise, teilweise danach ausgesprochen worden. Im Jahr 2017 sei ein Terrorismus-Urteil gegen ihn gefällt worden, wie aus dem eingereichten Beweismittel Nr. 9 hervorgehe.

Während ihres Aufenthaltes in Tunesien hätten sich die dortigen Behörden für ihre Familie zu interessieren begonnen. Etwa im Juli oder August 2017 sei sein Vater von den tunesischen Sicherheitsbehörden vorgeladen worden. Sie hätten in Tunesien kein Asylgesuch stellen können. Nachdem ihre Aufenthaltsbewilligung am 7. August 2017 abgelaufen sei und weil ihr dortiger Aufenthalt nicht stabil gewesen sei, hätten sie Tunesien verlassen und Visa für die Schweiz beantragt.

Der Beschwerdeführer machte im Weiteren geltend, im Falle einer Rückkehr nach Ägypten drohe ihm eine Verhaftung und ein Gerichtsverfahren wegen des "Rabaa-Prozesses", des Terrorismusvorwurfs gegen seine Firma und weil er sich den Muslimbrüdern angeschlossen habe. Eine Rückkehr nach Tunesien sei nicht möglich, weil es ein Abkommen zwischen den arabischen Staaten gebe und er eine Auslieferung respektive Rücküberführung nach Ägypten befürchten müsse. Zudem sei sein Reisepass abgelaufen, weshalb er sich nicht mehr in Tunesien aufhalten könne.

Die Beschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes. Sie führte insbesondere aus, sie und die Kinder seien im Heimatstaat beim Besuch ihres Ehemanns in der Haftanstalt belästigt worden. Sie verwies ebenfalls darauf, dass ihr Schwiegervater zwischenzeitlich von den tunesischen Sicherheitsbeamten vorgeladen und zum Beschwerdeführer befragt worden sei, weshalb eine Rückkehr nach Tunesien ausgeschlossen sei.

B.
Am 10. November 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend angehört. Anlässlich dieser Anhörung reichte er folgende Beweismittel zu den Akten:

diverse Fotos zur ägyptischen Revolution;

ein Dokument der Staatsanwaltschaft in K._______ (Kopie);

einen Zuführungsentscheid der Staatsanwaltschaft (Kopie);

eine Anklageschrift 2015 (Teil 1 und 2);

eine Liste mit Namen der Angeklagten;

Auszüge und Berichte aus den Magazinen Al Wakaae al Masriya und Al Youm al Sabee (Kopie);

eine Visitenkarte des Beschwerdeführers;

Dokumente betreffend die Lernschwäche des Sohnes C._______.

Der Beschwerdeführer verwies dabei nochmals auf die von seinem Anwalt in Ägypten erhaltenen, elektronisch gespeicherten Gerichtsdokumente. Zudem führte er ergänzend aus, sein Freund L._______ habe unter Folter seinen Namen bekanntgegeben. Er habe erfahren, dass der für den "Rabaa-Prozess" vorgesehene Termin vom 7. November 2017 verschoben worden sei, um neue Zeugen vorzuladen. Wegen des Verfahrens gegen seine Firma drohe ihm eine zehn- bis fünfzehnjährige Haftstrafe. Der (damalige) Staatspräsident Mursi sei der Nachbar ihrer Familie gewesen. Sein Vater habe sich mehrmals mit Mursi in der nahegelegenen Moschee getroffen. Mursi sei auch Präsident der Partei für Freiheit und Gerechtigkeit gewesen. Bevor er Staatspräsident geworden sei, habe dieser oft Vorträge gehalten und Sitzungen geführt, an welchen sein Vater teilgenommen habe. Sein Vater sei eine bekannte Persönlichkeit. Nach dem Militärputsch gegen Mursi seien alle Personen, die eine Beziehung zur Muslimbruderschaft gehabt hätten, gesucht worden, insbesondere Geschäftsleute. Sein Vater sei in der Folge am 1. Januar 2014 verhaftet worden.

Er habe im Juli 2017 unter dem Vorwand, den in seinem Reisepass eingetragenen Beruf ändern zu wollen, bei der ägyptischen Botschaft in Tunesien herauszufinden versucht, ob sein Reisepass verlängert würde. Auf der Botschaft habe man ihm geraten, den Reisepass direkt in Ägypten verlängern zu lassen, da dies nur ein paar Tage dauere und nicht über alle behördlichen Instanzen laufe. Falls die Reisepassverlängerung über die Botschaft in Tunesien erfolgt wäre, wäre der Reisepass bei allen ägyptischen Sicherheitsbehörden geprüft worden. Diesfalls wäre festgestellt worden, dass er in der Heimat gesucht werde.

C.
Am 20. November 2017 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden zur Stellungnahme ausgehändigt.

D.
Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 21. November 2017 reichten die Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme zum Entscheidentwurf ein.

E.
Mit Verfügung vom 22. November 2017 - gleichentags eröffnet - trat die Vorinstanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG (SR 142.31) auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den Kanton Zürich mit dem Vollzug der Wegweisung.

Zur Begründung führte das SEM im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz ungefähr zwei Jahre in Tunesien aufgehalten. Obschon sie nie Probleme mit den tunesischen Behörden gehabt hätten, würden sie nunmehr geltend machen, nicht nach Tunesien zurückkehren zu können, da ihnen von dort die Abschiebung nach Ägypten drohe. Den vom Beschwerdeführer angegebenen Gründen, weshalb eine Rückkehr nach Tunesien nicht möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Tunesien sei am 16. Oktober 1968 dem Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) beigetreten und habe sich somit zur Einhaltung des im Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) verbrieften Prinzips des Non-Refoulement (Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK) verpflichtet. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner beiden Anhörungen zum Vorgehen betreffend die Verlängerung seines ägyptischen Reisepasses unterschiedliche Angaben gemacht. Bei der ersten Anhörung habe er angegeben, man habe ihn seitens der ägyptischen Botschaft in Tunesien nach Ägypten geschickt, damit er dort umgehend festgenommen werden könne. Bei der zweiten Anhörung habe er demgegenüber angegeben, der Beamte habe ihm geraten, den Pass in Ägypten verlängern zu lassen, weil dies viel schneller gehe. Es sei dem Botschaftsangestellten nicht möglich gewesen, zu eruieren, ob der Beschwerdeführer in Ägypten gesucht werde oder nicht. Dass er seinen Reisepass auf der ägyptischen Botschaft in Tunesien nicht habe verlängern können, sei somit eine reine Mutmassung. Zudem habe der Beschwerdeführer zunächst angegeben, sein Reisepass sei bereits abgelaufen, obschon dieser noch bis 2019 gültig sei. Es sei auch schwer nachvollziehbar, dass er sich - angesichts seines bis 2019 gültigen Reisepasses - freiwillig auf die Botschaft begeben habe, wenn er im Heimatstaat tatsächlich im beschriebenen Mass gefährdet gewesen wäre. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben nach Ägypten reisen können, um für ihren jüngsten Sohn einen Reisepass ausstellen zu lassen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers, sein Vater sei von der "nationalen Sicherheit von Tunesien" vorgeladen und befragt worden, sei nicht glaubhaft. Vor dem länderspezifischen Kontext mute bereits der Umstand seltsam an, dass der Vater zu den Gründen seines Moscheebesuchs befragt worden sein solle. Die Angaben des Beschwerdeführers zur Anzahl der Befragungen seines Vaters würden den Angaben der Beschwerdeführerin, welche sie in diesem Zusammenhang gemacht habe, widersprechen. Dass sein Vater der Ennahdha nahestehe, könne das Vorbringen, sie würden nun auch in Tunesien politisch gesucht, nicht stützen. Die Ennahdha sei im Jahr 2011 mit gut 40 Prozent als Siegerin aus den Wahlen Tunesiens hervorgegangen und habe seit November 2015 wieder die Mehrheit der Parlamentssitze. Der Beschwerdeführer habe zudem keine weitergehenden Angaben zu den von ihm behaupteten Auslieferungsabkommen zwischen den arabischen Staaten machen können. Wie das Bundesverwaltungsgericht im Urteil E-2614/2017 vom 11. Mai 2017 festgehalten habe, habe sich Tunesien verpflichtet, das Non-Refoulement-Gebot einzuhalten. Beide Beschwerdeführenden hätten angegeben, in Tunesien keine Asylgesuche gestellt zu haben, da es dort so etwas nicht gebe. Aus ihren Aussagen würden jedoch keine Hinweise dafür hervorgehen, dass sie in Tunesien keinen Zugang zum Asylsystem hätten. Wie der Beschwerdeführer selber angegeben habe, handle es sich bei seinem Vorbringen, die tunesischen und ägyptischen Behörden hätten Kenntnisse von ihren Asylgesuchen in der Schweiz erhalten, um reine Mutmassungen. Zudem habe der Beschwerdeführer selbst ausgeführt, er habe kein Problem damit, nach Tunesien zurückzukehren und dort die bereits beantragte Aufenthaltsbewilligung für ein Jahr zu erhalten. Die einzige Voraussetzung wäre, dass er ein Einreisevisum für Tunesien benötige, welches er bestimmt erhalten werde. Dies habe die tunesische Botschaft in der Schweiz auf Anfrage des SEM auch mündlich bestätigt. Auch wenn keine offizielle Bestätigung für eine Rückübernahme der Beschwerdeführenden vorliege, gebe es keinen Grund daran zu zweifeln, dass eine solche zustande komme. Der Beschwerdeführer sei in Tunesien Aktionär der Firma gewesen, für die er gearbeitet habe. Er sei bereits mehrfach geschäftlich und privat aus Tunesien aus- und wieder eingereist, ohne dass es dabei Probleme gegeben habe. Seit 2015 sei er immer legal mit einer Aufenthaltsbewilligung in Tunesien gewesen und habe keine Probleme gehabt, die Aufenthaltsbewilligungen zu erhalten. Da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat (Tunesien) reisen könnten, in welchem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG finden würden, sei das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat-
oder Herkunftsstaates - wie dies im vorinstanzlichen Verfahren seitens der Rechtsvertretung geltend gemacht worden sei - nicht zu prüfen. Weder die in Tunesien herrschende Situation noch andere Gründen würden gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen Staat sprechen. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführenden seien gut. Zudem hätten sie in Tunesien einen nahen Familienangehörigen (Vater der Beschwerdeführerin) und es sei nach zweijährigem Aufenthalt mit Arbeitstätigkeit von einem bestehenden sozialen Netz in Tunesien auszugehen. Mit den Qualifikationen des Beschwerdeführers sollten keine Probleme bei der beruflichen Reintegration bestehen. Der Wegweisungsvollzug sei zudem technisch möglich und praktisch durchführbar. Eine entsprechende mündliche Zustimmung Tunesiens liege vor. Einer Rückkehr nach Tunesien stehe nichts im Wege.

F.
Mit Schreiben vom 23. November 2017 hielt die bisherige Rechtsvertretung der Beschwerdeführenden fest, ihr Mandatsverhältnis sei beendet.

G.
Mit Eingabe vom 29. November 2017 liessen die Beschwerdeführenden durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einreichen. Sie beantragten, die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz vom 22. November 2017 sei aufzuheben und die Vor- instanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und den Beschwerdeführenden Gelegenheit einzuräumen, innert einer vernünftigen Frist weitere Beweismittel zu ihrer Situation in Ägypten respektive Tunesien nachzureichen. Subeventualiter sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.

In prozessualer Hinsicht wurde beantragt, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung und den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Prozessführung inklusive Rechtsverbeiständung zu erteilen. Zudem sei das SEM anzuweisen, vollständige Akteneinsicht zu gewähren und den Beschwerdeführenden anschliessend eine Frist zur Ergänzung ihrer Beschwerdeeingabe zu gewähren.

Zur Begründung wurde auf die im Verfahren bereits geltend gemachten Sachumstände verweisen. Weiter wurde ausgeführt, das SEM müsse nachweisen, dass das Asylsystem im Drittstaat Tunesien den Beschwerdeführenden faktisch zugänglich sei und sie die Möglichkeit hätten, sich dort dauerhaft aufzuhalten, ohne ein Auslieferungsverfahren in den Heimatstaat befürchten zu müssen. Gemäss Art. 31a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG finde Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG keine Anwendung wenn Hinweise vorliegen würden, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG bestehe. In der Botschaft des Bundesrates vom 26. Mai 2010 zur Revision des AsylG sei festgehalten worden, dass nur bei den vom Bundesrat als sicher bezeichneten Drittstaaten und bei den Dublin-Staaten davon ausgegangen werden könne, dass das Non-Refoulement-Gebot grundsätzlich eingehalten werde. Deshalb seien die Art. 31a Abs. 1 Bst. a
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
und b AsylG von der Ausnahmebestimmung von Art. 31a Abs. 2 nicht erfasst. Das SEM habe sich mit dem tunesischen Asylverfahren und den Non-Refoulement Verpflichtungen Tunesiens nicht auseinandergesetzt. Weiter wurde vorgebracht, das SEM habe im konkreten Fall die nahen Verbindungen der Beschwerdeführenden zum gestürzten ägyptischen Präsidenten Mohammed Mursi und dessen - in Opposition zum aktuellen Präsidenten Al-Sissi stehenden - Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft nicht beachtet. Tunesien habe sich seit der Präsidentschaftswahl 2014 immer mehr dem Militärregime in Ägypten angenähert, weshalb eine extralegale Auslieferung an diesen Staat nicht ausgeschlossen werden könne. Das Al-Sissi-Regime habe unter dem Vorwand der Terrorismus-Bekämpfung alle Oppositionellen zum öffentlichen Feind ohne Rechte gemacht. Der Vater des Beschwerdeführers sei von der Sicherheitsbehörde in Tunesien verhört worden. Gleichzeitig hätten sie erfahren, dass die Verfahren in Ägypten gegen die Teilnehmer der "Rabaa"-Kundgebungen nach wie vor hängig seien. Es sei mit Rechtshilfeersuchen der ägyptischen Behörden an Tunesien zu rechnen. Wegen des gegenseitigen Auslieferungsabkommens zwischen den arabischen Staaten sei zudem davon auszugehen, dass eine Beschwerde gegen einen Auslieferungsentscheid von den tunesischen Behörden abgewiesen werde. Auch die Eltern des Beschwerdeführers hätten zwischenzeitlich in der Schweiz Asylgesuche gestellt. Vorliegend sei das SEM davon ausgegangen, dass die Beschwerdeführenden in Tunesien ein Asylgesuch stellen könnten. Tunesien figuriere nicht auf der Liste der sicheren Drittstaaten; daher habe nicht angenommen werden dürfen, dass dieser Staat seinen internationalen Verpflichtungen nachkomme, auch wenn dieser Signatarstaat der FK und des diesbezüglichen Protokolls sei. In Tunesien
existiere kein rechtlich verankertes Asylverfahren für die Anerkennung von politischen Flüchtlingen; nur das UNHCR könne dort die Anerkennung von Flüchtlingen vornehmen. Der Zugang zu einem Gericht sei für Asylsuchende nicht vorgesehen. Bereits aus diesem Grund müsse auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden eingetreten werden. Die Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Tunesien sei überdies angesichts des Fehlens von Einreisepapieren und des Ablaufs ihrer Aufenthaltsbewilligung am 5. November 2017 nicht möglich. Ihre Reisepässe würden seitens der tunesischen Behörden als unzureichend für die Wiedereinreise betrachtet. Als abgewiesene Asylsuchende aus der Schweiz seien sie dem Risiko einer Auslieferung an Ägypten ausgesetzt. Zurzeit seien die Gegner des ägyptischen Präsidenten Al-Sissi inhaftiert und würden in Ägypten wegen Terrorismus verfolgt. Diesbezüglich werde auf ein weiteres Abkommen zwischen den Ländern der Arabischen Liga vom 14. September 1952 verwiesen, welches gemäss Art. 4 bei Terrorismusvergehen eine obligatorische Auslieferung vorsehe, sowie auf Art. 17 des arabischen Rechtshilfeabkommens aus dem Jahr 1977, welches willkürliche Auslieferungen ohne Rechtsschutz zulasse, verwiesen. Das SEM habe in seiner Verfügung keine umfassende Prüfung der zu ihren Gunsten und Ungunsten sprechenden Umstände vorgenommen. Das Vorbringen betreffend die drohende Auslieferung an Ägypten sei gar nicht geprüft worden; ebenso wie die besonders verletzliche Situation der Beschwerdeführenden mit ihren vier Kindern.

Zur Stützung ihrer Vorbringen wurden zwei Kopien der arabisch-sprachigen Gesuche um Verlängerung der tunesischen Aufenthaltsbewilligungsgesuche, Kopien betreffend die Teilnahme des Beschwerdeführers an politischen Aktivitäten, mehrere Internetauszüge zur Situation in Ägypten und der Flüchtlinge in Tunesien sowie Kopien von acht arabisch-sprachigen Dokumenten zu den Akten gereicht.

H.
Die elektronischen Akten sind am 30. November 2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen.

I.
Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017 hielt das Bundesverwaltungsgericht fest, die Beschwerdeführenden könnten als asylsuchende Personen den Ausgang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig wurde ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Maître Imed Abdelli, Avocat, wurde ihnen als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.

Das SEM wurde aufgefordert, das am 29. November 2017 gestellte Akteneinsichtsgesuch zu behandeln, und den Beschwerdeführenden wurde Gelegenheit eingeräumt, nach Erhalt der Verfahrensakten eine Beschwerdeergänzung und die in ihrer Rechtsmitteleingabe in Aussicht gestellten Beweismittel nachzureichen.

J.
Mit Eingabe vom 23. Dezember 2017 liessen die Beschwerdeführenden eine Beschwerdeergänzung einreichen und legten weitere Beweismittel (eine Bestätigung des tunesischen Parlamentsmitglieds M._______ vom 13. Dezember 2017; schriftliche Ausführungen des mandatierten Anwaltes des Vaters des Beschwerdeführers N._______ vom 12. Dezember 2017 inklusive Beilagen; eine Übersetzung des Artikels "Swissinfo"; eine Visitenkarte des Beschwerdeführers; eine Auflistung von multilateralen, regionalen Abkommen betreffend Heimat- und Herkunftsstaat der Beschwerdeführenden sowie zwei Internetauszüge zur Lage in Tunesien) ins Recht.

Dabei trugen sie ergänzend vor, in Ägypten existiere ein Urteil gegen den Vater des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Muslimbruderschaft. Der Vater sei von der tunesischen Polizei verhaftet und nur auf Intervention des tunesischen Parlamentariers M._______ freigelassen worden. Dieser Parlamentarier habe kürzlich mit dem tunesischen Innenministerium Kontakt aufgenommen, wo ihm nahegelegt worden sei, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr nach Tunesien zurückzukehren sollten. Diese Umstände würden auch vom Anwalt des Vaters des Beschwerdeführers, N._______, in seinen Ausführungen bestätigt: Das gegen den Vater - welcher als 12. Beschuldigter im Urteil aufgeführt werde - gefällte Urteil Nr. (...) aus dem Jahr 2014 sei als fünftes Urteil im offiziellen ägyptischen Amtsblatt am (...) 2017 publiziert und in den nationalen und internationalen Medien kommentiert worden. Das Urteil zeige die politischen Motive der Verurteilung auf und stelle eine "juristische Tarnung" des ägyptischen Staatsstreichs vom Januar 2011 dar. Der Vater I._______ habe sich nie an den ihm vorgeworfenen Taten beteiligt. Das Urteil werde in der im Amtsblatt veröffentlichten, offiziellen Fassung - inklusive französisch-sprachige Übersetzung - eingereicht. Die ebenfalls eingereichten Quittungen würden die vorgebrachte Blockierung und Beschlagnahmung der Geschäfts-Bankkonten untermauern. Die beiden Schreiben zeigten auf, dass die vorinstanzlichen Erwägungen nicht haltbar seien und den Beschwerdeführenden im Fall einer Rückkehr nach Tunesien eine Auslieferung nach Ägypten drohe.

Der Beschwerdeführer sei in den Geschäften seines Vaters aktiv gewesen. Mit dem Swissinfo-Auszug werde belegt, dass Tunesien die Minimalgarantieren der Menschenrechte und eines Asylverfahrens nicht gewährleiste. Tunesien und Ägypten seien formell an mehrere arabische Abkommen zur Terrorismusbekämpfung gebunden, welche einen weiten Terrorismusbegriff zugrunde legten. Der Beschwerdeführer sei persönlich ins Visier der ägyptischen Behörden geraten, wie aus Ziffer (...) der eingereichten Anklageschrift (Beweismittel 7 und 8) hervorgehe. Im Weiteren sei die vom SEM zitierte Rechtsprechung gemäss Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2614/2017 vom 11. Mai 2017 vorliegend nicht anwendbar, da die zugrundeliegenden Konstellationen nicht vergleichbar seien.

K.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Januar 2018 beantragte das SEM die Abweisung der Beschwerde. Ergänzend wurde ausgeführt, die Forderung der tunesischen Behörden nach Änderung in den Daten eines echten und noch bis 2019 gültigen Reisepasses eines ausländischen Staatsangehörigen erscheine unplausibel. Zudem widerspreche diese Darstellung den Angaben des Beschwerdeführers bei der Befragung. Weiter habe die tunesische Botschaft in der Schweiz bestätigt, dass es lediglich einen gültigen Reisepass, eine bereits erhaltene Aufenthaltsbewilligung und einen laufenden Antrag für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung brauche, um ein Visum für Tunesien zu erhalten. Diese Voraussetzungen würden die Beschwerdeführenden erfüllen.

Zum eingereichten Schreiben des in der Schweiz wohnhaften tunesischen Politikers M._______ sei festzuhalten, dass es nicht die Unterschrift des angeblichen Verfassers enthalte und unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien bei der Ausstellung eine schlüssige Überprüfung verunmöglichen würde. Zudem habe der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren mit keinem Wort Kontakte zu diesem tunesischen Parlamentarier erwähnt, weshalb grosse Zweifel an diesem Kontakt und an der Echtheit des Beweismittels bestünden. Im Dokument sei zudem von einer Verhaftung die Rede. In den Protokollen habe der Beschwerdeführer indessen nur davon gesprochen, dass sein Vater vorgeladen worden sei. Es sei weder eine Verhaftung des Vaters noch des Beschwerdeführers in Tunesien geltend gemacht worden.

L.
Am 16. Januar 2018 überwies das Bundesamt für Justiz dem Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben von M._______ datiert vom 18. Dezember 2017, welches am 27. Dezember 2017 bei der Schweizerischen Vertretung in Tunis eingegangen war.

In diesem Schreiben richtet sich M._______ als "(...)", wohnhaft in O._______ an das Bundesverwaltungsgericht. Er hält dabei fest, dass er die Beschwerdeführenden kenne und mehrmals mit deren Angehörigen Kontakte gehabt habe. Der Beschwerdeführer sei ihm von tunesischen Landsleuten als Ennahdha-Mitglied vorgestellt worden. Er habe eine gewisse Zeit mit dem Vater des Beschwerdeführers, I._______ und dem Neffen P._______ in Tunesien gelebt. Ende Juni 2017 habe der Vater des Beschwerdeführers ihn - M._______ - darüber orientiert, dass er eine Vorladung vom tunesischen Innenministerium erhalten habe und vom Staatssicherheitsdienst vorgeladen worden sei. Zudem sei der Vater öfters zu Hause aufgesucht worden, weshalb er sich in Tunesien nicht mehr sicher fühle. In weiteren Gesprächen habe er - M._______ - weiter erfahren, dass ein ägyptisches Urteil gegen I._______ vorliege, weshalb dieser eine Rückschiebung nach Ägypten befürchte. Er habe I._______ daher geraten, Tunesien so bald wie möglich zu verlassen, da der Druck auf der gesamten, dem ägyptischen Regime bekannten Familie liege.

M. Mit Replikeingabe vom 29. Januar 2018 reichten die Beschwerdeführenden weitere Beweismittel (mehrere Zeitungsberichte und Internetauszüge sowie eine Kopie des Schreibens von M._______ an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Dezember 2017) nach.

Ergänzend wurde ausgeführt, Tunesien habe in der Vergangenheit extra-legale Auslieferungen durchgeführt und entsprechende Dispositionen mit Staaten getroffen, die ihrerseits die Menschenrechte nicht respektierten. So sei insbesondere der ehemalige libysche Premierminister Baghdadi Mahmoudi nach Libyen ausgeliefert worden. Diese Auslieferung sei erfolgt, bevor dessen Gesuch in Tunesien von UNHCR geprüft worden sei, was eine massive Verletzung der Menschenrechte und der internationalen Konventionen darstelle. Es liege nahe, dass die Zwistigkeiten und die manifeste Instabilität, die in Tunesien herrschten, die Auslieferung von weniger bekannten Personen begünstigten. Auslieferungen zwischen Ägypten und Tunesien seien seit der Annahme des Abkommens von 12. Mai 1976, insbesondere dessen Art. 36 ff., und zudem gestützt auf das Abkommen zwischen den arabischen Staaten zur Terrorismusbekämpfung sowie weiterer bilateraler und regionaler Abkommen, durchgeführt worden. Im Weiteren wurde auf den Entscheid des EGMR in Sachen Saadi gegen Italien verwiesen.

Es wurde weiter auf das Schreiben des schweizerischen-tunesischen Doppelbürgers M._______ verwiesen, welcher in seiner Eigenschaft als tunesischer Parlamentarier bestätigt habe, dass die Beschwerdeführenden als Angehörige der ägyptischen Opposition gelten würden. M._______ habe zudem das vorliegend konkrete Risiko einer Auslieferung bestätigt; dieser könne zur Klärung der noch offenen Fragen vom Gericht angehört werden.

N.
Mit Begleitschreiben vom 28. März 2018 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Farbkopie eines fremdsprachigen Dokuments inklusive Übersetzung ("Convocation") betreffend den Beschwerdeführer nach, welches bereits am 23. März 2018 vom SEM dem Gericht überwiesen worden war.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und Art. 108 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten.

2.

2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 m.w.H.).

Sofern das Bundesverwaltungsgericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet, hebt es die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zur neuen Entscheidung an das SEM zurück. Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Gewährung von Asyl und der Anordnung einer vorläufigen Aufnahme bilden demnach nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens.

2.3 Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des Wegweisungsvollzuges hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3.

3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. c
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben.

3.2 Art. 31a Abs. 1 Bstn. c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG besteht (Art. 31a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG). Der Rückschiebeschutz verlangt, dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.

4.

4.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird - als Teilgehalt des in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierten Anspruchs auf rechtliches Gehör - vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei haben sich die behördlichen Ermittlungen nicht auf jene Umstände zu beschränken, welche die Betroffenen belasten, sondern haben auch die sie entlastenden Momente zu erfassen. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung demgegenüber, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1; Krauskopf/Emmenegger/Babey, in: Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], 2. Aufl. 2016, Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG N 19 ff.; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, , Rz. 1043 ff.). Der Untersuchungsgrundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG und Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG).

4.2 Ausfluss des rechtlichen Gehörs ist die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht, sich mit den wesentlichen Vorbringen der rechtsuchenden Person zu befassen und den Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn sachgerecht anfechten kann. Die sachgerechte Anfechtung ist nur möglich, wenn sich sowohl die Partei wie auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.).

5.

5.1 Das SEM ist mit Verfügung vom 22. November 2017 auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht eingetreten. Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides trug die Vorinstanz im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführenden hätten sich vor ihrer Einreise in die Schweiz rund zwei Jahre in Tunesien aufgehalten und hätten mit den tunesischen Behörden keine Probleme gehabt. Es sei nicht davon auszugehen, dass Tunesien vorliegend das Non-Refoulement-Gebot verletzen könnte (vgl. Sachverhalt oben, Bst. E und K).

5.2 Die Beschwerdeführenden stellen sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihnen drohe im Falle einer Wegweisung nach Tunesien eine (extralegale) Auslieferung nach Ägypten, wo mehrere Gerichtsurteile gegen den Beschwerdeführer bereits gefällt worden und mehrere Gerichtsverfahren gegen ihn (und gegen seinen Vater) noch hängig seien. Einerseits werde der Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Muslimbruderschaft und seiner Teilnahme an den Kundgebungen am Rabaa-Platz, andererseits im Zusammenhang mit Terrorismusvorwürfen bezüglich des von ihm geführten Geschäftes in Ägypten verfolgt. Diese Verfahren seien politisch motiviert. Im Falle einer Rückschaffung von Tunesien nach Ägypten drohe ihm eine flüchtlingsrelevante Verfolgung (vgl. Sachverhalt oben, Bst. A, B, G, J und M).

6.

6.1 Vorab ist festzuhalten, dass Tunesien nicht zu den vom Bundesrat als sichere Drittstaaten bezeichneten Staaten gehört. Gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6a Zuständige Behörde - 1 Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
1    Das SEM entscheidet über Gewährung oder Verweigerung des Asyls sowie über die Wegweisung aus der Schweiz.14
2    Der Bundesrat bezeichnet neben den EU/EFTA-Staaten weitere Staaten, in denen nach seinen Feststellungen:15
a  Sicherheit vor Verfolgung besteht, als sichere Heimat- oder Herkunftsstaaten;
b  effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 besteht, als sichere Drittstaaten.
3    Er überprüft die Beschlüsse nach Absatz 2 periodisch.
4    Er unterbreitet den zuständigen Kommissionen der eidgenössischen Räte die Liste nach Absatz 2 Buchstabe a vor jeder beabsichtigten Änderung, mindestens aber einmal pro Jahr zur Konsultation.16
AsylG bezeichnet der Bundesrat Staaten, in denen nach seinen Feststellungen effektiver Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG besteht. Im Dezember 2007 hat er alle EU- und EFTA-Staaten als sichere Drittstaaten in diesem Sinne bezeichnet (vgl. Medienmitteilung EJPD vom 14.12.2007, https://www.sem.admin.ch/sem/de/home/aktuell/news/2007/ ref_2007-12-142.html., abgerufen am 05.03.2018). Seither hat er diesbezüglich keine Anpassungen beziehungsweise Ergänzungen mehr vorgenommen.

6.2 Im Unterschied zu den vom Bundesrat bezeichneten sicheren Drittstaaten müssen die Asylbehörden bei der Wegweisung in andere Drittstaaten - so auch betreffend Tunesien - in jedem Einzelfall prüfen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG besteht. Weiter ist zu prüfen, ob Wegweisungshindernisse vorliegen (vgl. Botschaft vom 4. September 2002 zur Änderung des Asylgesetzes, BBI 2002 6884 f.; Urteil des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.4 mit weitern Hinweisen).

6.3 Vorliegend ist unbestritten, dass sich die Beschwerdeführenden seit ihrer Ausreise aus Ägypten im Sommer 2015 bis zum 6. September 2017 in Tunesien aufgehalten haben und dort über befristete, bis 5. November 2017 gültige Aufenthaltsbewilligungen verfügt haben.

6.4 Soweit die Beschwerdeführenden vortragen, sie hätten während ihres Aufenthaltes in Tunesien keine Möglichkeiten gehabt, ihre ägyptischen Reisepässe verlängern zu lassen, ist das Folgende festzuhalten:

Das SEM hat im Rahmen seiner Verfügung vom 22. November 2017 zutreffend argumentiert, dass sich die Beschwerdeführenden während ihres Aufenthaltes in Tunesien vom Sommer 2015 bis zur Ausreise am 6. September 2017 legal aufgehalten haben. Gemäss ihren eigenen Angaben waren sie im Besitz einer gültigen, bis zum 5. November 2017 laufenden Aufenthaltsbewilligung (vgl. Akte A50, Antwort 19ff). Sie trugen vor, sie hätten zur Verlängerung ihres Aufenthaltes in Tunesien auch ihre Reisepässe verlängern müssen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Reisepass des Beschwerdeführers gemäss eigenen Angaben (A54 Antworten 26 und 58) und den Einträgen in seinem Reisepass bis zum 21. Januar 2019 gültig ist. Der Reisepass der Beschwerdeführerin weist eine Gültigkeitsdauer bis 8. März 2023 und die Pässe der Kinder bis zum 10. und 11. Juli 2019 respektive 8. März 2023 auf. Im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Tunesien im September 2017 verfügten alle Mitglieder somit über eine gültige Aufenthaltsbewilligung sowie über gültige Reisepässe. Bei dieser Sachlage ist ihr Vorbringen, sie hätten zum weiteren Verbleib in Tunesien ihre Reisepässe verlängern müssen respektive wollen (vgl. A54, Antworten 58 ff.) nicht nachvollziehbar. Die Erklärung des Beschwerdeführers, er habe in der ägyptischen Botschaft in Tunesien unter dem Vorwand, den Reisepasseintrag betreffend Beruf zu ändern, versucht zu eruieren, ob sein Reisepass verlängert würde (vgl. A54, Antwort 64), ändert nichts an der Feststellung, dass sein Aufenthalt in Tunesien bis zum Zeitpunkt seiner Ausreise legal war.

Im Weiteren hat der Beschwerdeführer während seines Aufenthaltes in Tunesien bis zur Ausreise im September 2017 mehrere geschäftliche Auslandreisen in die Türkei und nach Frankreich unternommen. Er hat gemäss seinen protokollierten Angaben jeweils ohne Probleme wieder nach Tunesien zurückkehren können (vgl. A50, Antworten 25-38). Auch unter diesem Aspekt ist nicht nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführenden bei der ägyptischen Botschaft in Tunesien um die Verlängerung ihrer - bis 2019 respektive 2023 laufenden - Reisepässen bemüht haben sollen.

6.5 Das SEM hat in seiner Verfügung vom 22. November 2017 erwogen, dass Tunesien Signatarstaat der FK sei und auch dem Protokoll über die Rechtstellung der Flüchtlinge beigetreten sei. Daher bestehe die Vermutung, dass Tunesien sich dem in Art. 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
FK verbrieften Non-Refoulements-Prinzip verpflichtet habe und den diesbezüglich verankerten völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkomme.

6.5.1 Vorliegend haben die Beschwerdeführenden indessen vorgetragen, dass ihnen in Tunesien eine konkret begründete (extra-legale) Auslieferung an Ägypten drohe. Sie haben im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf ein Rechtshilfeabkommen zwischen den arabischen Staaten aus dem Jahr 1977 (insbesondere Art. 17), auf ein Auslieferungsabkommen zwischen den Ländern der Arabischen Liga vom 14. September 1952 betreffend Terrorismusbekämpfung (insbesondere Art. 4) sowie auf weitere multilaterale, regionale Konventionen verwiesen (vgl. dazu: Beschwerde, Ziffer 5.3, S. 32 sowie Beschwerdeergänzung, Beweismittel Nr. 13, siehe dazu: Sachverhalt oben, Bst. G und J.). Sie haben konkret geltend gemacht, dass ihnen im Heimatstaat Ägypten eine politische Verfolgung aus den von ihnen angeführten Gründen drohe und Tunesien sie in Missachtung des völkerrechtlichen Non-Refoulement Gebotes nach Tunesien ausliefern würde. Zur Untermauerung dieser Vorbringen haben sie verschiedene Beweismittel eingereicht, unter anderem mehrere Hundert Seiten von Dokumenten, bei welchen es sich um sie betreffende gerichtliche Verfahrensakten (insbesondere die Anklageschrift sowie den Zuführungsentscheid der Staatsanwaltschaft) handeln soll. Mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 29. November 2017 und der diesbezüglichen Ergänzung vom 22. Dezember 2017 haben die Beschwerdeführenden im Weiteren ein Schreiben des in der Schweiz lebenden tunesischen Parlamentsmitglieds M._______ sowie ein Schreiben des Anwalts des Vaters des Beschwerdeführers eingereicht, welche ihre Vorbringen in weiten Teilen schriftlich bestätigen.

6.5.2 Das SEM beschränkte sich in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen darauf, auf die mündlich und pauschal, nicht einzelfallspezifisch eingeholte Auskunft der tunesischen Botschaft in der Schweiz zu verweisen, wonach die Wiedereinreise der Beschwerdeführenden nach Tunesien in der praktischen Durchführung theoretisch möglich sei. Auf die geltend gemachte Furcht der Beschwerdeführenden vor einer Auslieferung an ihr Heimatland und die in diesem Zusammenhang erwähnten Abkommen ging das SEM lediglich pauschal ein, ohne zu deren Relevanz für das vorliegende Verfahren Stellung zu nehmen. Mit der umfassend eingereichten Dokumentation betreffend die angeblich in Ägypten gefällten Urteile und nach wie vor hängigen Verfahren gegen den Beschwerdeführer, seine Firma oder seinen Vater, fand keine Auseinandersetzung statt. Es wurde in der Folge denn auch auf eine einlässlichere Überprüfung der vorgebrachten Furcht vor einer extralegalen Auslieferung oder Ausschaffung im Zusammenhang mit allenfalls dem Beschwerdeführer in Ägypten drohenden Strafverfahren gänzlich verzichtet.

6.5.3 Auch in der Vernehmlassung ging das SEM auf die von den Beschwerdeführenden vorgetragene Furcht vor einer Auslieferung und der in diesem Zusammenhang konkret zitierten Abkommen zwischen den arabischen Staaten mit keinem Wort näher ein. Zum Schreiben vom M._______ hielt es lediglich fest, dessen Unterschrift fehle im eingereichten Schreiben und verwies pauschal und ohne weitere Erläuterungen auf angeblich "unterschiedliche formale und inhaltliche Kriterien", welche eine schlüssige Prüfung des Dokuments verunmöglichen würden. Auf das eingereichte Dokument des Anwalts des Vaters des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2017 und insbesondere auf die Gerichtsdokumente inklusive auszugsweise, französisch-sprachige Übersetzung ging das SEM mit keinem Wort ein, obwohl diese beiden Beweismittel einen konkreten Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführenden aufweisen. Im Übrigen setzte sich das SEM mit mehreren Beweismitteln überhaupt nicht auseinander und äusserte sich weder in der angefochtenen Verfügung noch in seiner Vernehmlassung dazu, weshalb es die Beweismittel als unerheblich erachtet.

6.5.4 Das SEM verzichtete ferner darauf, die Verfahrensakten des Vaters des Beschwerdeführers (I._______) für die Prüfung des vorliegenden Asylverfahrens beizuziehen, obwohl sich der Beschwerdeführer in mehrfacher Hinsicht auf eine politische Verfolgungssituation seines Vaters bezieht (vgl. oben, Sachverhalt Bst. B und C).

6.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass das SEM im vorliegenden Fall unzureichend abgeklärt und begründet hat, ob Hinweise im Sinne von Art. 31a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 31a Entscheide des SEM - 1 Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
1    Das SEM tritt in der Regel auf Asylgesuche nicht ein, wenn Asylsuchende:
a  in einen sicheren Drittstaat nach Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe b zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
b  in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist;
c  in einen Drittstaat zurückkehren können, in welchem sie sich vorher aufgehalten haben;
d  in einen Drittstaat weiterreisen können, für welchen sie ein Visum besitzen und in welchem sie um Schutz nachsuchen können;
e  in einen Drittstaat weiterreisen können, in dem Personen, zu denen sie enge Beziehungen haben, oder nahe Angehörige leben;
f  nach Artikel 31b in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat weggewiesen werden können.
2    Absatz 1 Buchstaben c-e findet keine Anwendung, wenn Hinweise bestehen, dass im Einzelfall im Drittstaat kein effektiver Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Absatz 1 besteht.
3    Das SEM tritt auf ein Gesuch nicht ein, welches die Voraussetzungen von Artikel 18 nicht erfüllt. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wird.
4    In den übrigen Fällen lehnt das SEM das Asylgesuch ab, wenn die Flüchtlingseigenschaft weder bewiesen noch glaubhaft gemacht worden ist oder ein Asylausschlussgrund nach den Artikeln 53 und 54 vorliegt.96
AsylG bestehen, wonach im Drittstaat Tunesien kein effektiver Schutz vor Rückschiebung der Beschwerdeführenden nach Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG besteht. Die Vorinstanz hat somit unter Verletzung des verwaltungsrechtlichen Untersuchungsgrundsatzes (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG) den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft festgestellt und die ihr obliegenden Prüfungs- und Begründungspflichten und damit den Anspruch der Beschwerdeführenden auf rechtliches Gehör verletzt.

6.7 Eine Heilung dieser Verfahrensmängel auf Beschwerdeebene (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 S. 676 f.) steht schon deshalb nicht zur Debatte, weil das Gericht bereits in anderen Fällen festgehalten hat, dass die Asylbehörden bei der Wegweisung in vom Bundesrat nicht als sicher bezeichnete Drittstaaten in jedem Einzelfall prüfen müssen, ob in diesem Drittstaat Schutz vor Rückschiebung nach Artikel 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG besteht (vgl. zuletzt Urteil des BVGer D-635/2018 vom 8. Februar 2018 E. 7.6 m.w.H.). Die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist vorliegend nicht gegeben, und eine solche lässt sich auch nicht mit geringem Aufwand durch das Gericht herstellen. Das SEM hat die gebotenen Abklärungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts daher selbst durchzuführen und anschliessend eine neue Verfügung zu erlassen, wobei es die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Vorbringen und die eingereichten Beweismittel zu berücksichtigen hat.

6.8 Das Verfahren wird daher gestützt auf Art. 61 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG zur Vornahme zweckdienlicher Abklärungen und Würdigung der im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel an das SEM zurückgewiesen.

7.
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird. Die vorinstanzliche Verfügung vom 22. November 2017 ist aufzuheben und die Sache in Anwendung von Art. 61
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 61 - 1 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
1    Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück.
2    Der Beschwerdeentscheid enthält die Zusammenfassung des erheblichen Sachverhalts, die Begründung (Erwägungen) und die Entscheidungsformel (Dispositiv).
3    Er ist den Parteien und der Vorinstanz zu eröffnen.
VwVG in fine VwVG zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsermittlung und Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen ans SEM zurückzuweisen.

8.

8.1 Die Rückweisung gilt praxisgemäss für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen, unabhängig davon, ob sie beantragt oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag gestellt wird (vgl. BGE 137 V 210 E. 7.1, BGE 133 V 450 E. 13, je mit weiteren Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgericht E-1209/2011 vom 8. November 2011, D-4751/2009 vom 22. September 2010 sowie D-62/2010 vom 14. Januar 2010).

8.2 Aufgrund der Gutheissung der Beschwerde sind keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

8.3 Den rechtsvertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 64 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
1    Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen.
2    Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann.
3    Einer unterliegenden Gegenpartei kann sie je nach deren Leistungsfähigkeit auferlegt werden, wenn sich die Partei mit selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat.
4    Die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, haftet für die einer unterliegenden Gegenpartei auferlegte Entschädigung, soweit sich diese als uneinbringlich herausstellt.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.108 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005109 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010110.111
VwVG und Art. 7 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 7 Grundsatz
1    Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten.
2    Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen.
3    Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten.
4    Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden.
5    Artikel 6a ist sinngemäss anwendbar.7
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine durch die Vorinstanz auszurichtende Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde trotz entsprechendem Hinweis auf Art. 14 Abs. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
und 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE im Rahmen des Beschwerdeinstruktionsverfahrens (vgl. Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2017, S. 4) keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 9 Kosten der Vertretung
1    Die Kosten der Vertretung umfassen:
a  das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung;
b  die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen;
c  die Mehrwertsteuer für die Entschädigungen nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde.
2    Keine Entschädigung ist geschuldet, wenn der Vertreter oder die Vertreterin in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
-13
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 13 Weitere notwendige Auslagen der Partei - Als weitere notwendige Auslagen der Partei werden ersetzt:
a  die Spesen der Partei im Umfang von Artikel 11 Absätze 1-4, soweit sie 100 Franken übersteigen;
b  der Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt.
VGKE) ist den Beschwerdeführenden zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'900.- zuzusprechen.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt wird.

2.
Die Verfügung des SEM vom 22. November 2017 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung ans SEM zurückgewiesen.

3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'900.- auszurichten.

5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Constance Leisinger Sandra Bodenmann

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-6755/2017
Date : 18. April 2018
Published : 01. Mai 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 22. November 2017


Legislation register
Abk Flüchtlinge: 33
AsylG: 3  5  6  6a  8  31a  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 7  9  13  14
VwVG: 5  12  13  32  35  48  49  52  61  63  64
BGE-register
133-V-450 • 137-V-210
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • access records • access to a court • access • accused • adult • answer to appeal • appellate instance • appointment • approval • arab league • arrest • asylum law • asylum procedure • authenticity • authorization • certification • child • communication • company • concordat • constitution • contract between a canton and a foreign state • convention relating to the status of refugees • cooperation obligation • copy • correctness • costs of the proceedings • day • decision • decision draft • departure • deportation • descendant • director • document • documentation • doubt • drawee • duration • enclosure • enemy • entry • evaluation • evidence • ex officio • execution • expulsion from the country • family • father • feature • federal administrational court • federal council of switzerland • federal department of justice and police • federal office of justice • file • finding of facts by the court • foreign language • form and content • france • hamlet • home country • identification paper • imprisonment • indictment • italian • judicature without remuneration • judicial agency • legal representation • libya • life • litigation costs • lower instance • meadow • measure • media • member of parliament • month • negotiation • neighbor • nephew • non-refoulement • obligation • official bulletin • parliamentary sitting • penal institution • person concerned • personnel merit rating • position • preliminary acceptance • president • pressure • presumption • prisoner • proceeding • question • reception • rejection decision • request for juridical assistance • request to an authority • revision • rice • right to be heard • right to review • sentencing • signature • sojourn grant • state organization and administration • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • statement of reasons for the request • student • swiss citizenship • terrorism • third party country • time limit • treaty • tunisia • visa • voting suggestion of the authority • warrant of arrest • within • witness
BVGE
2014/26 • 2013/34 • 2012/21 • 2011/9 • 2008/47
BVGer
D-4751/2009 • D-62/2010 • D-635/2018 • E-1209/2011 • E-2614/2017 • E-6755/2017