Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-4518/2015

Urteil vom 18. April 2018

Richterin Esther Marti (Vorsitz),

Richter Yanick Felley,
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn,

Gerichtsschreiberin Tu-Binh Tschan.

A._______, geboren (...),

seine EhefrauB._______, geboren (...),

die gemeinsamen Kinder

C._______, geboren (...),

Parteien D._______, geboren (...),

E._______, geboren (...),

Syrien,

alle vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug);
Gegenstand
Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Die Beschwerdeführerin reichte am 12. Januar 2012 zusammen mit den Kindern C._______, F._______ (geboren [...], gestorben [...]) und E._______ in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 19. Januar 2012 fand ihre Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten A3/12) und am 20. Mai 2014 wurde sie vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten B39/10).

Zur Begründung ihres Asylgesuches machte sie im Wesentlichen geltend, sie sei kurdische Syrerin yezidischen Glaubens und stamme aus (...). Nach ihrer Heirat sei sie zu ihrem Ehemann nach (...) gezogen und als Hausfrau tätig gewesen. Gemäss ihren Aussagen in der BzP habe sie Syrien wegen des dort herrschenden Krieges, weil sie bei den Eltern ihres Mannes habe leben müssen und aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Sie habe nie Probleme mit den Behörden oder Drittpersonen gehabt. Anlässlich der Anhörung gab sie zudem an, sie habe Syrien verlassen müssen, weil ihr Mann von den Behörden gesucht worden sei. Sie selbst habe weder mit den syrischen Behörden noch mit Privatpersonen je Probleme gehabt. Anfang Dezember 2011 habe sie Syrien mit ihrem Reisepass, den sie zu diesem Zweck habe ausstellen lassen, legal verlassen. In der Türkei sei sie von ihrem Mann getrennt worden. Mit dem Schiff und später in einem Lastwagen versteckt sei sie mit den Kindern nach Italien gelangt, von wo aus sie am 12. Januar 2012 im Zug illegal in die Schweiz eingereist seien.

A.b Am 5. Februar 2012 reiste die Tochter D._______ selbstständig in die Schweiz ein und wurde per 9. Februar 2012 in das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingeschlossen.

B.

B.a Der Beschwerdeführer reichte am 27. Mai 2012 am Flughafen Zürich ein Asylgesuch ein. Mit Verfügung desselben Tages wurde ihm die Einreise in die Schweiz vorläufig verweigert. Am 2. Juni 2012 fand am Flughafen Zürich die summarische Befragung zur Person statt (BzP; Protokoll in den SEM-Akten B11/25). Am 4. Juni 2012 wurde seine Einreise in die Schweiz bewilligt. Am 20. Mai 2014 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten B38/22).

Er machte im Wesentlichen geltend, er sei Syrer kurdischer Ethnie und yezidischen Glaubens. Er stamme aus (...), wo er seit Geburt bis zur Ausreise gelebt habe und als (...) tätig gewesen sei. (...) habe er seine erste Ehefrau, die Beschwerdeführerin, offiziell geheiratet. Mit ihr habe er vier Kinder. Mit seiner zweiten Frau (G._______, N [...]) habe er drei weitere Kinder; das jüngste sei in der Schweiz geboren. Die Ehe mit seiner Zweitfrau habe er in Syrien nicht registrieren lassen können. Er sei Mitglied der Baath-Partei gewesen, habe jedoch nie Aktivitäten für die Partei ausgeübt.

B.b Zu seinen Asylgründen machte der Beschwerdeführer anlässlich der BzP geltend, im Jahr 2010 habe er drei (...) verkauft und sei auf dem Transport von den Behörden bei (...) angehalten worden. Diese verlangten jeweils Schmiergeld. Er sei verhaftet und ihm sei vorgeworfen worden, er hätte diese (...) nicht verkaufen dürfen. Man habe ihn aufs Kriminalamt gebracht, wo er misshandelt worden sei. Der Untersuchungsrichter habe ihn dann freigelassen und aufgefordert, künftig jeweils die Behörden zu informieren, wenn er (...) verkaufen wolle. Ungefähr fünf Monate später habe er für seinen Vater (...) transportiert, und es sei dasselbe vorgefallen. Als er demselben Untersuchungsrichter vorgeführt worden sei, habe er ihm die Folterspuren gezeigt, worauf dieser die Entlassung eines der fehlbareren Beamten veranlasst habe. Weitere drei seien versetzt oder allenfalls auch entlassen worden. Der Richter habe ihn nochmals aufgefordert, die Behörden zu informieren, wenn er (...) verkaufen wolle. Am (...) 2011 habe er sich geweigert, einen weiteren Transport durchzuführen. Jedoch sei bekannt geworden, dass er die fraglichen (...) verkauft habe. Der Dorfvorsteher habe ihn informiert, dass er sich beim Untersuchungsrichter beziehungsweise beim Chef des Kriminalamtes melden müsse. Sein Anwalt habe ihm geraten, sich nicht zu melden, sondern auszureisen. Man habe seinem Anwalt mitgeteilt, man werde ihn foltern.

In der Anhörung machte der Beschwerdeführer geltend, er habe Syrien aus drei Gründen verlassen: Wegen seiner Religion, eines Suchbefehls gegen ihn, und weil er auch vom militärischen Sicherheitsdienst gesucht worden sei. Er habe Syrien schon seit jeher verlassen wollen, weil er als Yezide immer schon schlecht behandelt worden sei. Zudem habe es einen Suchbefehl der Kriminalpolizei gegen ihn gegeben, da er beschuldigt worden sei mit (...) zusammenzuarbeiten. Deswegen sei er auch in Haft gewesen. Einen Leutnant, (...), der die Yeziden hasse, habe ihn dort auf Befehl von Major (...). hin immer geschlagen. Als er dem Richter vorgeführt worden sei, habe er ihm die Folterspuren gezeigt und dieser habe ihn entlassen und ihm die konfiszierten Sachen zurückgegeben. Später sei ein Suchbefehl gegen ihn ergangen, der überall verteilt worden sei. Ein Exemplar davon habe seine Schwester auf sich gehabt, die auf der Flucht ertrunken sei. Im Juli 2011 sei er von den Behörden aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Baath-Partei aufgefordert worden, zusammen mit Militär- und Sicherheitsbehörden in seinem Dorf Wachdienst zu leisten. Ein Schwager und ein Cousin seien bei einem solchen Wachdienst angeschossen worden, weshalb er diesen nicht geleistet habe. Deswegen sei er von den Leuten des militärischen Sicherheitsdienstes gesucht worden. Er habe die Grenze zur Türkei Mitte November 2011 illegal zu Fuss überquert. Seine beiden Frauen habe er in der Türkei wieder getroffen, nachdem diese legal dort eingereist seien. Für die Schilderung des Reiseweges der gesamten Familie bis in die Schweiz wird auf die Akten verwiesen.

Im Rahmen der Anhörung reichte der Beschwerdeführer folgende Beweismittel (alle im Original) ein:

- Zwei Vorladungsschreiben des Zollgerichts von (...).

- Eine Busse über 45'000 syrische Lira ausgestellt durch den syrischen Zoll.

- Zwei Quittungen über die Bezahlung des Parteibeitrages an die Baath-Partei für die Jahre 2009, 2010 und 2011.

- Die Kopie eines Polizeirapports vom 06. September 2010, Nr. (...), ausgestellt in (...) betreffend einen Vorfall mit Verdacht auf (...).

- Die Ergänzung zu diesem Rapport vom 19. September 2010, Protokollnummer (...), mit seiner Einvernahme zu diesem Ereignis.

C.
Am 20. Mai 2014 wurde die damals (...)jährige Tochter C._______ zu ihren Asylgründen angehört (Anhörung; Protokoll in den SEM-Akten B40/5). Sie machte im Wesentlichen geltend, sie habe Syrien verlassen, weil dort Krieg herrsche und weil die Polizei wegen ihres Vaters immer wieder gekommen sei. Ihr selber sei aber nichts zugestossen.

D.
Die Beschwerdeführenden reichten im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens das Familienbüchlein und syrische ldentitätskarten im Original zu den Akten.

E.
Mit Schreiben vom 11. März 2015 teilte der Rechtsvertreter mit, der Beschwerdeführer sei seit mehreren Monaten Mitglied der Partei PYD ("Partiya Yekitîya Demokrat", deutsch: Partei der Demokratischen Union) und stellte die Zusendung der entsprechenden Bestätigung in Aussicht.

F.
Mit Verfügung vom 2. Juli 2015 (eröffnet am 3. Juli 2015) wurden die Asylgesuche der Beschwerdeführenden abgelehnt, die Wegweisung aus der Schweiz verfügt, und sie wurden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen.

Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs des Beschwerdeführers wurde im Wesentlichen ausgeführt, seine Vorbringen betreffend die Suche durch den militärischen Sicherheitsdienst wegen des verweigerten Wachdienstes und die Suche der Kriminalpolizei seien nicht glaubhaft beziehungsweise fehle ein asylrelevantes Motiv hinsichtlich der Suche durch die Kriminalpolizei wegen des (...), zumal seine in diesem Zusammenhang bereits einmal erfolgte Verhaftung offenbar rechtmässig abgelaufen sei. Hinzu komme, dass er widersprüchliche Angaben zur Häufigkeit der Haft gemacht habe. Die schlechte Behandlung als Yezide sowie die Asylgründe der Beschwerdeführerin und der Tochter, die geltend gemacht hätten, Syrien aufgrund des Krieges verlassen zu haben, seien nicht asylrelevant.

G.
Mit Rechtsmitteleingabe ihres Rechtsvertreters vom 22. Juli 2015 fochten die Beschwerdeführenden diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht an. Sie beantragten hauptsächlich deren Aufhebung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Entscheidung, eventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs und schliesslich die vorläufige Aufnahme wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs.

In prozessualer Hinsicht stellten sie den Antrag, es sei ihnen vollständige Akteneinsicht, insbesondere in B16, B19, B20, B26, B28, B29 sowie in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (B43) zu gewähren, dazu sei ihnen das rechtliche Gehör zu geben beziehungsweise sei ihnen eine schriftliche Begründung betreffend den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme zuzustellen, verbunden mit der Ansetzung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde. Ferner wurden Anträge gestellt hinsichtlich eines Andauerns der Rechtswirkungen der angeordneten vorläufigen Aufnahme über den Zeitpunkt der allfälligen Aufhebung der Verfügung hinaus sowie einer Ausweitung der Begründung der Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Schliesslich wurde um Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersucht.

Auf die Begründung der Beschwerde wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.

H.

H.a Mit Zwischenverfügung vom 6. August 2015 wies das Bundesverwaltungsgericht die Anträge betreffend Einsicht in den internen Antrag auf vorläufige Aufnahme (B43), Gewährung des rechtlichen Gehörs, schriftliche Begründung des internen Antrags auf vorläufige Aufnahme und Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. Gleichzeitig trat es auf den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht ein. Schliesslich wurden die Beschwerdeführenden aufgefordert, einen Kostenvorschuss einzuzahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen.

H.b Am 14. August 2015 reichten die Beschwerdeführenden eine Fürsorgebestätigung vom 12. August 2015 ein.

H.c Mit Zwischenverfügung vom 2. September 2015 hiess das Gericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung des Kostenvorschusses. Gleichzeitig wurde das Gesuch um Einsicht in die Akten B19 und B28 gutgeheissen, diese Aktenstücke in geeigneter Weise anonymisiert und in Kopie den Beschwerdeführenden zugestellt, und ihnen die Gelegenheit eingeräumt, bis zum 15. September 2015 eine Stellungnahme einzureichen. Die Anträge betreffend Einsicht in die Akten B16, B20 und B29 und Gewährung des rechtlichen Gehörs wurden abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf Feststellung des Fortbestehens der Rechtswirkungen der vorläufigen Aufnahme.

H.d Mit Eingabe vom 15. September 2015 reichten die Beschwerdeführenden nach Einsicht in die Aktenstücke B19 und B28 eine Stellungnahme ein.

I.
Mit Vernehmlassung vom 30. Oktober 2015 verwies das SEM auf seine Erwägungen in der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhalte. Diese Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden am 3. November 2013 zur Kenntnisnahme zugestellt

J.
Mit Schreiben vom 16. August 2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass der Sohn Saleh Jamu,rund zwei Wochen zuvor tödlich verunglückt sei.

K.
Mit Eingabe vom 13. Juni 2017 regte der Rechtsvertreter mit Hinweis aufdiverse Urteile des Bundesverwaltungsgerichts und Berichte zur Lage in Syrien einen ergänzenden Schriftenwechsel an.

L.
Mit Eingabe vom 10. Juli 2017 reichten die Beschwerdeführenden das Original einer Bestätigung (...) vom (...) 2016 betreffend die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in Sachen (...) (inklusive deutscher Übersetzung) ein. Dieses Dokument sei auf Wunsch ausgestellt worden. Damit sei belegt, dass er nach wie vor wegen (...) gesucht werde; eine solche intensive Suche sei alleine mit seiner Religionszugehörigkeit und seiner Weigerung, als Baath-Mitglied Wache zu leisten, erklärbar.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG365 verbessert werden.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2.
Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG).

3.

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

3.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG, führen jedoch nach Art. 54
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 54 Subjektive Nachfluchtgründe - Flüchtlingen wird kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden.
AsylG zum Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachweisen oder glaubhaft machen können, werden als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.). Soweit Art. 3 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG festhält, keine Flüchtlinge seien Personen, die Gründe geltend machten, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung seien, wird diese Einschränkung durch den ausdrücklichen Vorbehalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert.

3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.

Das SEM hat die Beschwerdeführenden wegen unzumutbaren Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen. Die Vollzugshindernisse sind alternativer Natur und erst anlässlich einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wieder zu überprüfen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Demzufolge besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs, weshalb auf den entsprechenden Beschwerdeantrag nicht einzutreten ist.

5.

5.1 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, da sie im Falle der Begründetheit bereits zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung führen könnten.

Der in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV garantierte und in den Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
- 33
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 33 - 1 Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
1    Die Behörde nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen.
2    Ist ihre Abnahme mit verhältnismässig hohen Kosten verbunden und ist die Partei für den Fall einer ihr ungünstigen Verfügung kostenpflichtig, so kann die Behörde die Abnahme der Beweise davon abhängig machen, dass die Partei innert Frist die ihr zumutbaren Kosten vorschiesst; eine bedürftige Partei ist von der Vorschusspflicht befreit.
VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32 - 1 Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG). Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 35 - 1 Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
1    Schriftliche Verfügungen sind, auch wenn die Behörde sie in Briefform eröffnet, als solche zu bezeichnen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
2    Die Rechtsmittelbelehrung muss das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz und die Rechtsmittelfrist nennen.
3    Die Behörde kann auf Begründung und Rechtsmittelbelehrung verzichten, wenn sie den Begehren der Parteien voll entspricht und keine Partei eine Begründung verlangt.
VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Deshalb müssen die für den Entscheid bedeutsamen Überlegungen zumindest kurz genannt werden (BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

Das SEM hat andererseits auch die Pflicht, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig abzuklären (Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG i.V.m. Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG) und hierzu alle für das Verfahren rechtlich relevanten Umstände zu ermitteln und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Dabei hat es alle sach- und entscheidwesentlichen Tatsachen und Ergebnisse in den Akten festzuhalten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 m.w.H.).

5.2

5.2.1 Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, das rechtliche Gehör sei dadurch verletzt worden, dass ihnen die Vorinstanz keine vollständige Einsicht in diverse Akten des erstinstanzlichen Asylverfahrens gewährt habe, ist auf die Würdigung und (teilweise) Ablehnung dieser Rüge sowie die Abweisung des Gesuchs um entsprechende Gewährung einer Frist zur Ergänzung der Beschwerde mittels Zwischenverfügungen vom 6. August 2015 und 2. September 2015 durch dieses Gericht zu verweisen. In die Aktenstücke B19 und B28 ist den Beschwerdeführenden vom Gericht Einsicht gewährt worden, inklusive der Möglichkeit zur Stellungnahme. In der Stellungnahme vom 15. September 2015 wird lediglich wiederholt, das SEM habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Zudem wird darauf hingewiesen, dass zwei minderjährige Töchter des Beschwerdeführers (H._______ und I._______ [Töchter aus der Verbindung mit seiner Zweitfrau G._______, N [..]]) aufgrund unglücklicher Umstände nicht mit der Familie hätten in die Schweiz reisen können, sie beide deshalb traumatisiert seien, was insbesondere bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vom SEM hätte berücksichtigt werden müssen. Schliesslich habe das SEM pflichtwidrig unterlassen, einen Zusammenhang der Asylgründe mit jenen in der Schweiz lebender Verwandter beziehungsweise eine entsprechende Reflexverfolgung zu prüfen (vgl. dazu nachfolgend E. 5.2.2).

5.2.2 Die Beschwerdeführenden rügen auch, folgende Elemente seien nicht erwähnt und gewürdigt worden: dass sich der Beschwerdeführer bereits seit über drei Jahren in der Schweiz aufhalte und gut integriert sei; dass die älteren drei Kinder hier zur Schule gingen und im Kanton (...) bereits fest verwurzelt seien; dass das jüngste Kind der Familie (...)nur (...) Jahre alt sei; dass sich die Zweitfrau des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz aufhalte. Nicht erwähnt worden sei auch: dass zwei Geschwister des Beschwerdeführers sich ebenfalls in der Schweiz aufhielten; dass der Beschwerdeführer wegen dem angeblich illegalen Verkauf von drei (...) für fünfundzwanzig Tage und für den angeblich illegalen Verkauf von vier (...) sechszehn Tage inhaftiert gewesen sei; dass er anlässlich der zweiten Inhaftierung misshandelt worden sei; dass er vom militärischen Sicherheitsdienst verhaftet worden sei, welcher mit dem Verkauf von (...) eigentlich überhaupt nichts zu tun gehabt habe; dass die Inhaftierung politisch motiviert gewesen und wegen seiner Religionszugehörigkeit zu den Yeziden erfolgt sei; dass der Vorwurf des (...) als Grund für die politische Verfolgung und Misshandlung des Beschwerdeführers vorgeschoben worden und er sogar bei sich zu Hause von den Behörden gesucht worden sei.

Vorab gilt es zu bemerken, dass die Behörde nicht gehalten ist, sich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.2, m.w.H.). Die genannten Sachverhaltselemente entbehren denn auch teilweise der Erheblichkeit für die interessierende Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung. Sie wären gegebenenfalls im Zusammenhang mit der Beurteilung der (unbestrittenen) Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges von Relevanz gewesen. Das betrifft etwa die geltend gemachte gute Integration oder Traumatisierung der später eingereisten Töchter. Diesbezüglich ist im Übrigen auch die Rüge, das SEM habe die festgestellte Unzumutbarkeit nicht hinreichend begründet abzuweisen, werden die Beschwerdeführenden doch einerseits in diesem Zusammenhang begünstigt, was weniger hohe Anforderungen an die Begründungsdichte stellt und geht zum anderen aus der angefochtenen Verfügung deutlich hervor, dass das SEM die Ersatzmassnahme aufgrund der Sicherheitslage in Syrien angeordnet hat. Der Vorhalt, das SEM habe nicht berücksichtigt, dass sich die Geschwister des Beschwerdeführers ebenfalls in der Schweiz aufhielten und deren Dossiers nicht beigezogen, obwohl er sie genannt habe, geht ebenfalls fehl, zumal weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdestufe je geltend gemacht wird, eine Verfolgung drohe den Beschwerdeführenden auch in diesem Zusammenhang; solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Der Vorhalt, die Misshandlung des Beschwerdeführers während der Inhaftierung werde nicht genannt, ist ebenso aktenwidrig wie derselbe Vorhalt in Bezug auf die geltend gemachte Verfolgung durch den militärischen Sicherheitsdienst, Verfolgung durch Kriminalpolizei und diejenige aufgrund seiner Religionszugehörigkeit. Dass sich die Vor-instanz mit gewissen Einzelheiten nicht bis ins Detail auseinandergesetzt hat, ist nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs zu werten, zumal auch eine vertiefte Auseinandersetzung mit diesen Angaben an der Beurteilung der Asylgesuche grundsätzlich nichts zu ändern vermag. Was in der Beschwerde moniert wird, ist letztlich nicht die fehlende beziehungsweise unzureichende Würdigung durch die Vorinstanz, sondern deren Ergebnis. Ob diese zu Recht zu Ungunsten der Beschwerdeführenden erfolgte, ist indes eine materielle Frage und wird in der nachfolgenden Erwägung 6 zu klären sein.

5.2.3 Soweit gerügt wird, das SEM habe nicht alle von den Beschwerdeführenden eingereichte Beweismittel gewürdigt - genannt werden die Quittungen über die Bezahlung des Parteibetrages an die Baath-Partei für die Jahre 2009, 2010 und 2011 -, ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft des Beschwerdeführers in der Baath-Partei unbestritten geblieben ist, weshalb die entsprechenden Dokumente der Erheblichkeit entbehren.

5.2.4 Schliesslich habe die vorliegend unzumutbar lange Dauer der Anhörung des Beschwerdeführers (7 Stunden und 45 Minuten) die Grundsätze eines fairen Verfahrens verletzt (m.H.a. das Urteil des BVGer D-5017/2014 vom 7. April 2015). Dies habe sich insofern negativ auf sein Aussageverhalten ausgewirkt, als dass seine Aussagen im Vergleich zu denjenigen anlässlich der BzP, wo sie logisch und konsistent gewesen seien, verwirrt erschienen. Deshalb könne für die Glaubhaftigkeitsprüfung nicht auf die Aussagen an der Anhörung abgestellt werden. Es seien dort auch Suggestivfragen gestellt und der Beschwerdeführer so zu den vom SEM gewünschten Antworten (der militärische Sicherheitsdienst habe ihn zu Hause gesucht) gedrängt worden. In der angefochtenen Verfügung werfe das SEM dann dem Beschwerdeführer vor, seine diesbezüglichen Aussagen zum militärischen Sicherheitsdienst seien nachgeschoben und allesamt unglaubhaft. Mit diesem Vorgehen habe das SEM gegen den Grundsatz eines fairen Verfahrens verstossen.

Auch mit dieser Rüge dringt der Beschwerdeführer nicht durch. So ist einerseits die aus dem Urteil D-5017/2014 zitierte Aussage, "dass die Anhörung in der Regel maximal vier Stunden betragen sollte", nicht als eine allgemeingültige Regel zu verstehen, die für jede Anhörung zu gelten hat und deren Überschreitung zwangsläufig zur Feststellung führen muss, der Grundsatz des fairen Verfahrens sei verletzt, zumal im besagten Urteil eine Kassation gerade aufgrund anderer Gründe erfolgte und eine konkrete Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens nicht festgestellt worden war. Zudem fand im vorliegenden Verfahren jeweils am Vor- und Nachmittag eine fünfzehnminutige Pause statt und die Mittagspause dauerte rund 50 Minuten. Einzig aus dem Umstand, dass die Anhörung - insgesamt -mehr als vier Stunden dauerte, ist somit keine Verletzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens feststellbar. Andererseits vermag das Gericht in den genannten Fragen ("Es wundert mich, dass der militärische Sicherheitsdienst Sie nicht zu Hause gesucht hat. Können Sie sich das erklären?" "Nun haben Sie meine Frage nicht beantwortet. Mich wundert es, weshalb sich der [...] nicht bei ihnen zu Hause gemeldet hat.") weder Anleitungen zu angeblich vom SEM gewünschten Antworten noch Suggestivfragen zu erkennen. Vielmehr wird mit den Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Umkehrschluss eigentlich dargelegt, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung unlogisch, inkonsistent und verwirrt gewesen seien, und er vieles auf Nachfrage des SEM nachgeschoben habe. Für die Glaubhaftigkeitsprüfung ist ein solches Aussageverhalten des Beschwerdeführers zu seinen Ungunsten zu werten (vgl. nachfolgende Erwägung 6). Eine Verletzung des Fairnessgebotes ist jedenfalls nicht zu erkennen.

5.3 Zusammenfassend ist es den Beschwerdeführenden nicht gelungen, eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör oder eine unvollständige oder unkorrekte Sachverhaltsfeststellung darzutun.

6.
Im Folgenden sind die Vorbringen der Beschwerdeführenden in materieller Hinsicht zu prüfen:

6.1 Das SEM führt in seiner abweisenden Verfügung zunächst aus, dass der Beschwerdeführer zur geltend gemachten Suche nach ihm durch den militärischen Sicherheitsdienst, weil er trotz seiner Mitgliedschaft zur Baath-Partei in seinem Dorf den Wachdienst mit den Militärbehörden nicht geleistet habe, widersprüchliche Angaben gemacht habe. So habe er in der BzP lediglich zu Protokoll gegeben, er habe sich beim Militärsicherheitsdienst melden sollen (B11/11), in der Anhörung habe er auf Nachfrage hin angegeben, er sei auch zu Hause vom militärischen Sicherheitsdienst gesucht worden. Dass er zu Hause vom militärischen Sicherheitsdienst gesucht worden sei, müsse auch deshalb als nachgeschoben betrachtet werden, weil er die Aussage erst nach mehreren diesbezüglichen Fragen in der Anhörung geltend gemacht habe. Bezeichnenderweise seien seine Aussagen betreffend diese Suche sehr vage und ausweichend gewesen, zum Teil wirr und gründeten überdies hauptsächlich auf Mutmassungen (B38/12f., F70 - F82). Diese Vorbringen hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht stand, weshalb die Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Zur Suche nach dem Beschwerdeführer durch die Kriminalpolizei habe er angegeben, es existiere ein entsprechender Suchbefehl und man habe ihm gedroht, ihn im Falle einer Inhaftierung zu foltern. Als Beweismittel habe er zwei Vorladungsschreiben des Zollgerichts (...) und eine Busse über 45'000 syrische Lira eingereicht. Diese Dokumente vermöchten aber lediglich zu beweisen, dass er zu Gerichtsverhandlungen vorgeladen und einmal zu einer Busse verurteilt worden sei. Ein asylbeachtliches Motiv sei nicht ersichtlich. Wie er selber zu Protokoll gegeben habe, sei ihm von den syrischen Behörden vorgeworfen worden, im (...) involviert gewesen zu sein (B38/7, F41). Es sei nur logisch und legal, dass er diesbezüglich vom Zollgericht vorgeladen worden sei. Er habe weiter geltend gemacht, wegen denselben Vorwürfen bereits in Haft gewesen und gefoltert worden zu sein. Dies werde aus den Beweismitteln nicht ersichtlich. Das von ihm ohne Übersetzung eingereichte Polizeiprotokoll vom 6. September 2010 (Beweismittel 5) sei mit einem Dolmetscher des SEM durchgegangen worden und bestätige sein Vorbringen, dass ihm im Jahr 2010 (...) von drei (...) vorgeworfen worden sei (Akte B 38/7ff., F41 - F53, F65). Eine asylbeachtliche Verfolgung lasse sich diesem Beweismittel jedoch nicht entnehmen, zumal seine Verhaftung im geschilderten Fall völlig rechtmässig abgelaufen sei.

In Bezug auf eine begründete Furcht vor Verfolgung im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Syrien, gelte festzuhalten, dass er widersprüchliche Angaben zu den Fluchtgründen gemacht habe. In der BzP habe er zu Protokoll gegeben, er sei in Syrien insgesamt dreimal - einmal wegen eines abgelaufenen Führerscheins und zweimal im Zusammenhang mit (...) - in Haft gewesen. Beide Male sei er unterwegs verhaftet und auf das Kriminalamt von (...) gebracht worden (B11/10f.). Bei der Anhörung habe er hingegen von vier Inhaftierungen, exklusive der Haft wegen des Führerscheins, erzählt. Mit seiner Erklärung für diesen Widerspruch habe er sich in weitere Widersprüche bezüglich der Orte, etwa (...), wo er in Haft gewesen sei, verstrickt (B38/16, F103, F104, F108). Seine Angaben widersprächen auch jenen der Beschwerdeführerin. Sie habe nämlich angegeben, er sei vier-, fünf- oder sechsmal in Haft gewesen. Zweimal beziehungsweise einmal sei er zu Hause verhaftet worden (B39/3ff., F20, F24, F27, F46, F49, F54, F55). Dies habe er selbst jedoch bestritten (B38/19, F128 - F130). Schliesslich habe er angegeben, es existiere ein Suchbefehl gegen ihn. Gerade dieses Beweismittel habe er aber nicht einzureichen vermocht, weil seine Schwester es auf sich gehabt habe, die im Meer ertrunken sei. Weshalb seine Schwester nur gerade dieses Beweismittel bei sich gehabt habe, nicht jedoch die von ihm eingereichten Beweismittel (B 38/3ff., F12, F20 - F26), sei nicht nachvollziehbar. Bezeichnenderweise habe er diesen Suchbefehl bei der BzP mit keinem Wort erwähnt (B11/10f.), obwohl er bei der Anhörung mehrmals geltend gemacht habe, man habe ihn in der BzP schon aufgefordert, diesen Suchbefehl einzureichen und er gemäss eigenen Aussagen schon zum Zeitpunkt seiner Ausreise Kenntnis von diesem Dokument gehabt habe (B38/5, F22, F25, F67). Dass ein Suchbefehl existiere sei deshalb als nachgeschoben zu werten, was dadurch bestätigt werde, dass er nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht habe, wie sein Anwalt Kenntnis von diesem Suchbefehl erlangt habe (Akte B38/15, F94 - F100), und er auch widersprüchliche Aussagen dazu gemacht habe, wie er selbst davon erfahren habe (B38/15, F94 und F101). Bezeichnenderweise habe seine Ehefrau erst im Rahmen der Anhörung, und somit nachdem sie sich in der Schweiz wieder getroffen hätten, geltend gemacht, dass er in Syrien gesucht worden sei. Bei der BzP habe sie lediglich den Krieg und die wirtschaftliche Lage als Ausreisegrund angegeben, obwohl er in ihrer Darstellung erwähnt worden sei (A3/9). Abschliessend sei auf die offensichtlichen Unterschiede in der Substanz seiner Aussagen zu den Ereignissen des Jahres 2010 einerseits und den angeblich fluchtauslösenden Ereignissen andererseits hinzuweisen. Das Vorbringen,
vor seiner Ausreise habe ein Suchbefehl gegen ihn bestanden, und er habe dadurch befürchten müssen in naher Zukunft verhaftet und gefoltert zu werden, sei ebenfalls nicht glaubhaft.

Schliesslich fehle es dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei in Syrien immer schlecht behandelt worden, weil er Yezide sei, an Asylrelevanz, da es sich dabei weder um eine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung handle noch die Diskriminierungen eine asylrechtlich erhebliche Intensität aufgewiesen zu haben schienen. Andernfalls wäre von ihm zu erwarten gewesen, dass er dieses Vorbringen präzisiert hätte, statt es in ganz genereller Form, ohne jegliche Konkretisierung, vorzubringen (B38/10, F 64).

Betreffend die in der Schweiz angetretene Mitgliedschaft bei der PYD bemerkte das SEM, diese sei nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Mit Hinweis auf das Urteil des BVGer
E-4301/2006 vom 28. Februar 2011 erwog es, den Akten seien keine konkreten Hinweise dafür zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich in qualifizierter Weise exilpolitisch betätigt habe. Einerseits könne nicht angenommen werden, dass er sich in der kurzen Zeit seiner Mitgliedschaft in einer Weise für die Partei betätigt habe, welche den syrischen Geheimdienst auf ihn aufmerksam gemacht habe, zumal er bei der Gesuchseinreichung noch angegeben habe, Mitglied der Baath-Partei zu sein. Andererseits habe er auch keine spezifischen Tätigkeiten in dieser Art geltend gemacht. Abschliessend sei festzuhalten, dass in gewissen kurdischen Gebieten Syriens eine Zusammenarbeit zwischen PYD und der syrischen Regierung bestehe. Zusammenfassend könne eine Gefährdung alleine aufgrund der entsprechenden Parteizugehörigkeit zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden. Schliesslich liege dem SEM die vom Rechtsvertreter in Aussicht gestellte Bestätigung der Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers bis zum Zeitpunkt des Entscheides nicht vor.

Betreffend die geltend gemachten Ausreisegründe der Beschwerdeführerin (Bürgerkrieg in Syrien, wirtschaftliche Gründe und Probleme ihres Ehemannes) führte das SEM aus, im Rahmen von Krieg oder Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile und auch ihre wirtschaftliche Situation stellten keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Da sie keinerlei Verfolgung, auch keine Reflexverfolgung, geltend mache, seien ihre Vorbringen nicht asylbeachtlich. Die Tochter habe keine eigenen Asylgründe geltend gemacht.

6.2 Dem wird in der Beschwerdeschrift entgegengehalten, die aufgezeigten Widersprüche betreffend die Suche nach dem Beschwerdeführer durch den militärischen Sicherheitsdienst seien konstruiert. So habe er anlässlich der BzP ausgesagt, er sei vom Sicherheitsdienst gesucht worden, was offensichtlich auch das Vorbeikommen der Behörden beinhalte. Im Zusammenhang mit dieser Suche wird dann auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Militärdienstverweigerern und Deserteuren (Referenzurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) verwiesen, welche auf vorliegenden Fall übertragbar sei.

Mit dem Vorhalt, aus den zwei Vorladungsschreiben des Zollgerichts (...) und der Busse über 45'000 syrische Lira gehe kein asylbeachtliches Motiv hervor vermische das SEM Elemente der Glaubhaftigkeit mit denjenigen der Asylrelevanz. Es verkenne zudem, dass der Beschwerdeführer offiziell zwar wegen des angeblichen (...) strafrechtlich verfolgt worden sei, diese Verfolgung in Tat und Wahrheit aber politisch motiviert gewesen sei und hauptsächlich mit seiner Religionszugehörigkeit zu tun gehabt habe. Dies ergebe sich einerseits aus der Tatsache, dass der militärische Sicherheitsdienst, welcher sich nicht für Landwirtschaft und Zollrecht interessiere, in die Verhaftungen im Zusammenhang mit dem angeblichen (...) involviert gewesen sei. Andererseits sprächen auch die harte Vorgehensweise und die drakonischen Strafen für eine politisch motivierte Verfolgung. Es sei äusserst unwahrscheinlich, dass jemand wegen (...)transporten derart intensiv von den Behörden verfolgt werde.

Betreffend Widersprüchen zur Anzahl der Verhaftungen und zu den Örtlichkeiten der Inhaftierungen wird unter Hinweis auf die lange Anhörungsdauer auf die daraus folgende Nichtverwertbarkeit der dortigen Aussagen verwiesen. Ausserdem seien diese Angaben nicht entscheidrelevant, sondern einzig die Tatsache, dass der Beschwerdeführer überhaupt mehrere Male verhaftet und gefoltert worden sei, und dass der angebliche (...) als Vorwand gegolten habe.

Das SEM argumentiere zudem willkürlich, wenn es den tragischen Tod der Schwester benutze um die Existenz des Suchbefehls anzuzweifeln. Zudem habe der Beschwerdeführer anlässlich der BzP ausgeführt, dass er vom Dorfvorsteher informiert worden sei, dass er sich umgehend beim Untersuchungsrichter melden müsse. Offensichtlich impliziere eine solche Aussage, dass ein Suchbefehl gegen den Beschwerdeführer vorgelegen habe. Auch liege es nicht im Einflussbereich des Beschwerdeführers, wie und weshalb sein Anwalt an diesen Suchbefehl herangekommen sei.

Der Beschwerdeführer bestreitet dann, die Verfolgungssituation unter dem Blickwinkel seiner yezidischen Glaubenszugehörigkeit nicht genügend präzisiert zu haben, wobei ergänzend auf die mangelhafte diesbezügliche Abklärung durch das SEM verwiesen wird. Das SEM habe aber auch die massive, asylrelevante Verfolgung der Yeziden seitens des sog. Islamischen Staates (IS) nicht gewürdigt.

Schliesslich wird hinsichtlich einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrelevanter Verfolgung seitens der syrischen Behörden aber auch des IS auf diverse Berichte (u.a. "UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen" vom Oktober 2014) hingewiesen, betreffend die Überwachung von exilpolitischen Tätigkeiten von ins Ausland geflüchteten Syrern auf den Bericht "Operational Guidance Note - Syria" des UK Home Office vom 21. Februar 2014.

7.

7.1 Nach einer Gesamtwürdigung der Aktenlage gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, die Asylgründe der Beschwerdeführerin, soweit sie im Zusammenhang mit dem Bürgerkrieg in Syrien und mit wirtschaftlichen Gründen stehen, seien asylrechtlich unbeachtlich. Unzutreffend ist allerdings die Erwägung, auch die anlässlich der Anhörung vorgebrachte Suche nach ihrem Ehemann sei für die Beurteilung ihres Asylgesuches unbeachtlich, wäre sie doch gegebenenfalls unter dem Aspekt Reflexverfolgung durchaus zu beachten; korrekt wäre hier der Konnex zur Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten asylrelevanten Suche nach ihm herzustellen gewesen.

7.2 Die vom SEM ausführlich erwogenen Widersprüche und Ungereimtheiten zur Suche nach dem Beschwerdeführer durch den militärischen Sicherheitsdienst können auf Beschwerdeebene nicht aufgelöst werden. Vielmehr fällt das Eingeständnis, die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung seien tatsächlich unlogisch, inkonsistent und verwirrt gewesen, und er habe vieles auf Nachfrage des SEM nachgeschoben, noch zu seinen Ungunsten aus, zumal er mit seiner Rüge, das Anhörungsprotokoll weise formelle Mängel auf, nicht durchgedrungen ist. Inwiefern im Übrigen, selbst bei Glaubhaftigkeit der Suche, die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht zu Militärdienstverweigerern und Deserteuren aus der syrischen Armee (Referenzurteil D-5553/2013 vom 18. Februar 2015) auf die vorliegende Fallkonstellation (verweigerter Wachdienst für die Baath-Partei) anzuwenden wäre, wird nicht begründet und eine nähere Auseinandersetzung mit diesem Vorbringen erübrigt sich.

Aufgrund der protokollierten Aussagen und eingereichten Beweismittel ist nach Einschätzung des Gerichts vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich der Begehung eines gemeinrechtlichen Delikts, namentlich des (...), verdächtigt wurde und deswegen unter Umständen immer noch gesucht wird. Was er hingegen nicht glaubhaft darzulegen vermag ist, dass diese Suche nach ihm aufgrund eines asylrelevanten Verfolgungsmotivs, insbesondere aufgrund seiner yezidischen Religionszugehörigkeit oder wegen der Verweigerung des Wachdienstes als Mitglied der Baath-Partei, erfolgt sei. Diesbezüglich ist auch die vorinstanzliche Einschätzung der substanzarmen und widersprüchlichen Aussagen, soweit sie auf eine staatliche Verfolgung gestützt auf ein solches Motiv hindeuteten, zu bestätigen. Die Vorinstanz vermischt nicht unzulässig die Glaubhaftigkeitsprüfung mit der Prüfung der Asylrelevanz der Vorbringen, sondern sie hat den Elementen der Verfolgungsgeschichte, die sie als glaubhaft erachtet, mangels entsprechenden Motivs die Asylrelevanz abgesprochen. Dies wird im Ergebnis vom Gericht vollumfänglich bestätigt. Möglicherweise ist es zwar während der Haft tatsächlich zu - auch erheblichen - Übergriffen auf den Beschwerdeführer gekommen, eventuell gar aufgrund seines yezidischen Glaubens; aus seinen eigenen Angaben ergibt sich aber, dass die dafür verantwortlichen Personen aufgrund dieser Übergriffe zumindest entlassen oder versetzt worden seien (B11/13f. F7.01). Die Übergriffe sind damit nicht weniger verabscheuenswürdig, es fehlt ihnen aber an Asylrelevanz, weil dem allfälligen Fehlverhalten der staatlichen Organe offenbar durch die Justiz Einhalt geboten worden ist und nicht davonzugehen ist die zuständige staatliche Stelle gewähre grundsätzlich keinen Schutz.

Nicht willkürlich, aber unnötig und pietätslos sind die vorinstanzlichen Erwägungen zum Suchbefehl, den die ertrunkene Schwester des Beschwerdeführers auf sich getragen habe. Der Beschwerdeführer vermochte glaubhaft zu machen, dass er wegen Verdachts auf (...) festgenommen und während der Inhaftierung misshandelt worden ist, sowie dass er unter Umständen heute noch deswegen gesucht wird. Die am 10. Juli 2017 eingereichten Bestätigung vom (...) 2016 betreffend die Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer in Sachen (...) (inklusive deutscher Übersetzung) tut deshalb nichts zur Sache und muss nicht auf ihre Echtheit überprüft werden. Was die Beschwerdeführenden hingegen nicht glaubhaft machen können, ist, wie bereits erwähnt, das der Haft respektive der Suche zugrundeliegende asylbeachtliche Motiv. Warum sich dieses, wie in der Eingabe vom 10. Juli 2017 geltend gemacht, alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer immer noch (zumindest am [...] 2016 noch) gesucht werde, ergeben sollte, ist nicht nachvollziehbar.

7.3

7.3.1 Die Situation in Syrien ist anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen. Dies gilt trotz des Umstandes, dass das Regime Assad zahlreiche Gebiete zurückgewinnen konnte angesichts der zunehmenden Involvierung regionaler und globaler Mächte mehr denn je. Es ist als vollkommen offen zu bezeichnen, in welcher Weise ethnische, religiöse und/oder politische Zugehörigkeiten im Rahmen einer künftigen Herrschaftsordnung eine Rolle spielen werden. Dennoch ist den zuständigen Asylbehörden aufgetragen, die Flüchtlingseigenschaft jeweils individuell zu prüfen. Die in Syrien herrschende politische und menschenrechtliche Lage wurde durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen zweier Koordinationsentscheide ausführlich gewürdigt (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.2 sowie Urteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 [als Referenzurteil publiziert] E. 5.3 und 5.7.2, jeweils mit weiteren Hinweisen). Die dortige Feststellung, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen, gilt auch heute noch.

Hinsichtlich einer im heutigen Zeitpunkt allenfalls begründeten Furcht vor Verfolgung ist aber festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden in Syrien im Zeitpunkt ihrer Ausreise nicht unter dem Blickwinkel "Opposition" registriert gewesen waren, zumal der Beschwerdeführer noch Angehöriger der Baath-Partei gewesen sei. Viel eher ist davon auszugehen, den syrischen Behörden sei bekannt gewesen, dass der Beschwerdeführer in keine oppositionellen Aktivitäten verwickelt gewesen, sondern vielmehr aufgrund eines gemeinrechtlichen Delikts (...) gesucht worden war. Die dem Beschwerdeführer allenfalls auch im heutigen Zeitpunkt drohende Haft wegen Verdachts auf (oder Verurteilung wegen) (...), könnte gegebenenfalls unter dem Blickwinkel der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs relevant sein. Diese Frage stellt sich indes vorliegend aufgrund der angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gar nicht.

7.3.2 Soweit in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführenden hätten heute bereits aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur yezidischen Glaubensgemeinschaft Verfolgung zu befürchten - auch seitens islamistischer und anderer Bewegungen - ist festzustellen, dass sich den aktuellen allgemein zugänglichen Länderberichten nicht entnehmen lässt, dass sämtliche in Syrien verbliebene Yeziden derzeit eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung hätten. Im Spätsommer 2014 hatten die Gebiete unter der Herrschaft des IS ihre grösste Ausdehnung erreicht hatten (vgl. Ford John, War on the Rocks, Is the Islamic State Winning or Losing?, 1.9.2015, https://warontherocks.com/2015/09/is-the-islamic-state-winning-or-losing). Die im Urteil des BVGer D-3302/2014 vom 8. September 2015 getroffene Einschätzung, dass Angehörige der yezidischen Volksgruppe im Falle einer Rückkehr in ihre Herkunftsregion (betreffend [...] und [...]) aufgrund der unmittelbaren Nähe zum Einflussbereich des IS und sonstiger islamistischer Terrororganisationen einer offensichtlichen (asylrelevanten) Bedrohung ausgesetzt seien (vgl. E. 5.2.4 und 5.2.5), kann zum heutigen Zeitpunkt nicht bestätigt werden. Denn seither sind die Territorien, die von der Organisation IS und anderer islamistischer Terrororganisationen kontrolliert werden, massiv zurückgegangen und auf wenige Gebiete an der Grenze zu Irak beschränkt (vgl. British Broadcasting Corporation (BBC), Islamic State and the crisis in Iraq and Syria in maps, 01.09.2017, http://www.bbc.com/news/world-middle-east-27838034). Betreffend die Gebietskontrolle im Norden der Provinz (...) ist festzuhalten, dass die Regierungstruppen am 4. Juni 2017 die letzte grössere Ortschaft, die der IS noch kontrolliert hatte, eroberten (vgl. Al-Monitor [Washington], Syrian regime clears last IS bastion in (...) province, 09.06.2017, http://www.al-monitor.com/pulse/originals/2017/06/syria-regime-(...)-raqqa-isis.html; aktuellste Karte zur Situation am 14. September 2017 und den militärischen Vorstoss der Regierungstruppen: Institute for the Study of War (ISW), Syria Situation Report: August 31 - September 14, 2017, 14.09.2017, http://www.understandingwar.org/sites/default/files/Syria%20SITREP%2031%20AUG%20-%2014% 20SEP.pdf); alle Links abgerufen 6. April 2018. Folglich kann nicht mehr von einer unmittelbaren Nähe beziehungsweise territorialen Inanspruchnahme der Städte (...) und (...) durch den IS gesprochen werden. Soweit geltend gemacht wird, die Yeziden seien kollektiv verfolgt, ist zunächst auf die sehr hohen Voraussetzungen zur Annahme einer Kollektivverfolgung zu verweisen (BVGE 2014/32 E. 7.2, 2011/16 E. 5, je m.w.H.). Die Beschwerdeführenden sind syrische Staatsangehörige, weshalb sie grundsätzlich keinen
statusbedingten Restriktionen und Diskriminierungen ausgesetzt sind. Diese Feststellung gilt auch in der Bürgerkriegssituation, auch wenn nicht bestritten wird, dass die generelle Sicherheitslage angesichts der vielfältigen Kampfhandlungen zwischen den verschiedenen Gruppierungen prekär ist. Wie sich die Situation in Folge der türkischen Militäroffensive auf die Stadt (...) und weitere Gebiete Nordsyriens auswirken wird, insbesondere, ob die islamistischen Terrororganisationen wieder an Macht und Einfluss gewinnen, ist im heutigen Zeitpunkt noch völlig offen. Tatsache ist jedenfalls, dass die Beschwerdeführenden heute an ihrem Herkunftsort an Leib und Leben bedroht sind. Diese Gefährdung ergibt sich aus der allgemeinen Bürgerkriegssituation, welcher mit der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angemessen Rechnung getragen ist.

7.4 Exilpolitische Aktivitäten begründen im Sinne subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von diesen exilpolitischen Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und 2009/28 E. 7.1; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1).

7.4.1 Der Beschwerdeführer sieht in seiner erst in der Schweiz angetretenen Mitgliedschaft bei der PYD subjektive Nachfluchtgründe, wobei er bis zum heutigen Tag weder die in Aussicht gestellte Bestätigung eingereicht noch nähere Angaben zu allfälligen Aktivitäten gemacht hat. Es bestehen nach dem Gesagten überhaupt keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner angeblichen PYD-Mitgliedschaft in der Schweiz in Syrien in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet wäre, zumal nicht ersichtlich ist, wie er die Aufmerksamkeit der syrischen Geheimdienste in irgendeiner Weise auf sich gezogen hätte, dass diese im Sinne der massgeblichen Rechtsprechung ihn als potenzielle Bedrohung für das syrische Regime wahrnehmen würden (vgl. Referenzurteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3).

7.4.2 Dass die Beschwerdeführenden im Ausland um Schutz nachgesucht haben, führt ebenfalls für sich alleine nicht zur Annahme, sie hätten bei einer (heute hypothetischen) Rückkehr in ihr Heimatland alleine deswegen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Behandlung zu befürchten (vgl. D-3839/2013 E. 6.4.3). Zwar ist aufgrund ihrer längeren Landesabwesenheit davon auszugehen, dass sie bei einer Wiedereinreise in Syrien einer Befragung durch die heimatlichen Behörden unterzogen würden. Nachdem sie aber für den Zeitpunkt ihrer Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten, ist das Vorliegen konkreter Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1) auch aus heutiger Sicht zu verneinen.

7.5 Insgesamt hat das SEM zu Recht festgestellt die Beschwerdeführenden hätten keine Verfolgung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG glaubhaft gemacht. Auch aus heutiger Sicht bestehen keine konkreten Indizien für die Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne der Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 sowie BVGE 2011/50 E. 3.1.1).

8.

8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten wurde.

10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerde-führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da ihnen indes mit Verfügung vom 2. September 2015 die unentgeltliche Prozessführung gewährt worden und nicht von einer Verbesserung in ihren finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, werden keine Verfahrenskosten erhoben (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
-3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Tu-Binh Tschan

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-4518/2015
Date : 18. April 2018
Published : 26. April 2018
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 2. Juli 2015


Legislation register
AsylG: 2  3  6  7  44  54  105  106  108
BGG: 83
BV: 29
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1  3
VwVG: 5  12  26  32  33  35  48  52  63
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
[noenglish] • [noenglish] • access records • accused • advance on costs • airport • answer to appeal • arrest • asylum law • asylum legislation • asylum procedure • authenticity • authorization • behavior • bribe • brother and sister • brother-in-law • calculation • certification • child • concretion • condition • convention relating to the status of refugees • convicted person • copy • correctness • correspondence • costs of the proceedings • day • death • decision • declaration • departure • directive • discretion • distress • document • donor • duration • effect • entry • ethnic • evaluation • evidence • fair trial • family • father • federal administrational court • file • financial circumstances • finding of facts by the court • flight • foreseeability • forfeit • guard • guideline • hamlet • home country • housewife • integration • internet • investigating magistrate • iraq • italian • judicial agency • knowledge • labeling • lawyer • legal representation • letter of complaint • life • lower instance • man • marriage • material defect • material point • meadow • membership • military defense • month • nationality • number • original • painter • pause • place of origin • position • preliminary acceptance • pressure • prisoner • private person • prosecution • question • race • relationship • report • report • request to an authority • rice • right to be heard • sea • sentencing • ship • simplified proof • sojourn grant • spouse • statement of affairs • statement of reasons for the adjudication • stone • suspicion • swiss citizenship • syria • term of imprisonment • time limit • trial • truck • truth • use • value
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