Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung V

E-696/2016

Urteil vom 18. März 2016

Einzelrichterin Regula Schenker Senn,

Besetzung mit Zustimmung von Richterin Claudia Cotting-Schalch;

Gerichtsschreiberin Simona Risi.

A._______,geboren am (...),

Bangladesch,
Parteien
(...),

Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM)

(zuvor Bundesamt für Migration [BFM]),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Asyl und Wegweisung

Gegenstand (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);

Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015 / N (...).

Sachverhalt:

A.

A.a Der Beschwerdeführer suchte am 10. Januar 2013 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung machte er insbesondere geltend, sein Vater sei Mitglied der Jamaat-e-Islami (islamistische Organisation) gewesen. Nach dessen Tod im Januar 2012 sei er von der Awami-Liga aufgefordert worden, bei der Partei mitzumachen, was er verweigert habe. Am 16. und 19. September 2012 sei in seiner Abwesenheit die Polizei bei ihm zu Hause vorbeigekommen. Diese habe ihn gesucht, weil Anhänger der Awami-Liga ihn beschuldigt hätten, in eine Auseinandersetzung involviert gewesen zu sein, was nicht gestimmt habe. Er habe Angst bekommen und Bangladesch deshalb am 26. September 2012 verlassen. Nach seiner Ausreise seien weiterhin Leute zu seiner Familie nach Hause gekommen. Zudem führte der Beschwerdeführer aus, er habe seit 2003 mehrere (...) erlitten und sich in Bangladesch aufgrund seiner Probleme und mangelnder finanzieller Mittel nicht richtig behandeln lassen können.

A.b Mit Verfügung vom 17. März 2014 wies das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Der Entscheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
AsylG (SR 142.31) nicht standgehalten hätten. Die Aufforderungen der Awami-Liga zum Beitritt und die Besuche der Polizei habe er knapp, oberflächlich und unsubstanziiert geschildert. Ferner habe er nicht erklären können, warum er die falschen Anschuldigungen nicht richtiggestellt habe. Zudem habe er widersprüchliche Angaben zur Möglichkeit der Beschaffung von Identitätspapieren, zur Ausreise und zu den geltend gemachten Verfolgungsversuchen nach der Ausreise gemacht.

Den Vollzug der Wegweisung erachtete die Vorinstanz als zulässig, zumutbar und möglich. Das (...)leiden des Beschwerdeführers sei in Bangladesch behandelbar und die Operation, die er sich in seinem Heimatstaat nicht habe leisten können, sei gemäss seines behandelnden Arztes nicht nötig. Es stehe ihm frei, bei der kantonalen Rückkehrberatungsstelle medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen (Art. 93
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 93 Rückkehrhilfe und Prävention irregulärer Migration - 1 Der Bund leistet Rückkehrhilfe. Er kann dazu folgende Massnahmen vorsehen:
AsylG).

A.c Mit Eingaben vom 12. und 15. April 2014 reichte der Beschwerdeführer dem BFM unkommentiert einen Arztbericht vom 8. April 2014 und fremdsprachige Akten (Polizei- und Gerichtsakten) samt englischer Übersetzung ein. Diese wurden durch die Vorinstanz am 16. April 2014 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.

A.d Mit Schreiben vom 24. April 2014 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem BFM die Akten zurück und teilte diesem mit, dass innert der Rechtsmittelfrist keine Beschwerde gegen die Verfügung vom 17. März 2014 erhoben worden sei.

A.e Am 1. Mai 2014 informierte das BFM den Beschwerdeführer darüber, dass der Asylentscheid seit dem 18. April 2014 rechtskräftig sei, es ihm aber freistehe, ein Widererwägungsgesuch gemäss Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
AsylG einzureichen. Die Originale der eingereichten Akten wurden dem Beschwerdeführer zurückgesandt.

A.f Am 12. Mai 2014 ersuchte der Beschwerdeführer das BFM unter erneuter Einreichung des Arztberichts vom 8. April 2014 und der bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl.

A.g Auf dieses Gesuch trat die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2014 zufolge Nichtbezahlung des Gebührenvorschusses nicht ein.

B.
Mit Eingabe vom 12. Oktober 2015 ersuchte der Beschwerdeführer die Vorinstanz erneut um wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 17. September 2014 sowie um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl und beantragte Verzicht auf die Erhebung eines Gebührenvorschusses.

Zum Beweis seiner Vorbringen reichte er die bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten samt englischer Übersetzung, einen Sendungsschein und zwei Briefumschläge, mit denen ihm die Beweismittel zugeschickt worden seien, einen Arztbericht des Spitalzentrums B._______ vom 11. September 2015, einen Auszug aus dem Amnesty Report 2015 und eine Bestätigung seiner Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten.

C.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 2015 - eröffnet am 7. Januar 2016 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab, erklärte die Verfügung vom 17. September 2014 für rechtskräftig und vollstreckbar und hielt fest, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu.

D.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Februar 2016 (Poststempel: 3. Februar 2016) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei das SEM anzuweisen, weitere Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft zu treffen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Sistierung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
und 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65 - 1 Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG. Zudem beantragte er, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen.

Zur Untermauerung seiner Ausführungen verwies der Beschwerdeführer auf zwei Internetartikel von sowie zwei Urteile des Bundesverwaltungsgerichts (D-3778/2013 vom 16. Juli 2015 und D-1587/2014 vom 13. Oktober 2014) und legte Belege betreffend den Erhalt der bangladeschischen Polizei- und Gerichtsakten ins Recht. Zudem kündigte er an, auf seinen Namen ausgestellte Suchbefehle ("warrant letters") und eine Bestätigung der Mitgliedschaft seines Vaters bei der Jamaat-e-Islami beibringen zu wollen.

E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Februar 2016 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab. Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung wies es zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde ebenfalls ab und setzte dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses.

F.
Mit Eingabe vom 19. Februar 2016 (Poststempel: 22. Februar 2016) reichte der Beschwerdeführer einen Beleg betreffend die Bezahlung des Kostenvorschusses und eine deutsche Übersetzung der beigebrachten Polizei- und Gerichtsakten ein.

G.
Am 10. März 2016 legte der Beschwerdeführer ein englischsprachiges Schreiben der Jamaat-e-Islami vom 20. Februar 2016 samt deutscher Übersetzung ins Recht.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196822 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und auch vorliegend - endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200964;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201962 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:69
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199770,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201072;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3473 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200574 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201577);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201681 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201684 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG61, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG).

1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005367 Beschwerde geführt werden.
und 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
AsylG; Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
sowie Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG). Auf diese ist einzutreten.

2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111 Einzelrichterliche Zuständigkeit - Die Richter entscheiden in folgenden Fällen als Einzelrichter:
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG).

4.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111a Verfahren und Entscheid - 1 Das Bundesverwaltungsgericht kann auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten.392
AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

5.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
-68
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 68 - 1 Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
1    Tritt die Beschwerdeinstanz auf das Revisionsbegehren ein und erachtet sie es als begründet, so hebt sie den Beschwerdeentscheid auf und entscheidet neu.
2    Im übrigen finden auf die Behandlung des Revisionsbegehrens die Artikel 56, 57 und 59-65 Anwendung.
VwVG (Art. 111b Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 111b Wiedererwägung - 1 Das Wiedererwägungsgesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Es findet keine Vorbereitungsphase statt.398
AsylG).

5.1 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel war und ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln. Massgeblich ist insbesondere Art. 66 Abs. 2
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG, wonach Revisionsgründe vorliegen, wenn eine Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt (Bst. a), wenn sie nachweist, dass im vorangegangen Verfahren aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen wurden (Bst. b), wenn die Partei nachweist, dass im vor-angegangenen Verfahren die Bestimmungen über den Ausstand, die Akteneinsicht oder das rechtliche Gehör verletzt wurden (Bst. c), oder wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in einem endgültigen Urteil eine Verletzung der EMRK festgestellt hat (Bst. d).

5.2 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu dienen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen. Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglichkeit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).

6.

6.1 Der Beschwerdeführer machte in seinem Gesuch vom 12. Oktober 2015 sinngemäss Wiedererwägungsgründe nach Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG geltend. Namentlich führte er aus, er habe sich nach Eröffnung des Asylentscheides vom 17. März 2014 umgehend um die Beschaffung von Beweismitteln bemüht. Kurz vor Ablauf der Beschwerdefrist habe er vom Eigentümer seines Hauses in Dhaka die Anklageschrift des "Gerichts der Volksrepublik Bangladesch" und Unterlagen der Polizei erhalten. Darin werde er als erster Angeklagter aufgeführt und eines ernsthaften Verbrechens (Angriff auf das Regime mit illegalen Waffen) beschuldigt, welches er am (...) September 2012 begangen haben solle. Die Anklage sei haltlos; er habe sich nichts dergleichen zu Schulden kommen lassen. Er habe die erhaltenen Dokumente dem BFM zum frühestmöglichen Zeitpunkt eingereicht. Auf formellem Wege hätte er diese nie erhältlich machen können; er habe sie lediglich informell über seinen Hauseigentümer beschaffen können. Von diesem habe er ausserdem erfahren, dass die Polizei sein Haus seit seiner Ausreise überwache und zweimal bei ihm zu Hause nach seiner Familie gefragt habe, nachdem er im August 2014 (zwecks eines Interviews zur Abklärung der Identität) auf der bangladeschischen Botschaft in der Schweiz habe vorsprechen müssen. Aufgrund der Stresssituation und der Sorge um seine Familie habe sich ausserdem sein Gesundheitszustand verschlechtert.

Im Übrigen bezog sich der Beschwerdeführer auf seine Asylgründe und machte Einwendungen zum Asylentscheid (vgl. das Gesuch um Wiedererwägung S. 3 f.).

6.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, die durch den Beschwerdeführer vorgebrachten Tatsachen und Beweismittel seien weder neu noch erheblich im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG. Die von ihm erneut zu den Akten gegebenen Dokumente müssten ihm vor Erhalt der Verfügung vom 17. März 2014 bekannt gewesen sein. Er habe diese jedoch erst nach dem negativen Asylentscheid eingereicht, ohne dass während des Verfahrens ein Bemühen um Beschaffung von Beweismitteln erkennbar gewesen wäre. Damit habe er gegen seine Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
AsylG verstossen. Seine Erklärung, die Einreichung der Beweismittel sei ihm zu keinem früheren Zeitpunkt möglich gewesen, sei nicht glaubhaft, zumal er gemäss eignen Angaben mit seiner Ehefrau in Bangladesch in Kontakt gestanden habe und es nicht nachvollziehbar sei, weshalb er seinen Hauseigentümer nicht zu einem früheren Zeitpunkt kontaktiert habe, um an die Unterlagen zu gelangen. Die Angabe, die Polizei habe ihn an seinem ehemaligen Wohnort in Bangladesch gesucht, bleibe fragwürdig. Zum einen nehme er dies nur an, zum anderen seien seine Asylvorbringen als unglaubhaft eingestuft worden.

Soweit der Beschwerdeführer angebe, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert, werde er darauf hingewiesen, dass die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG (SR 142.20) nur dann angenommen werde, wenn eine notwendige Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung stehe und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands führe. Aus dem eingereichten Arztbericht sei zu schliessen, dass sich der Beschwerdeführer in keiner lebensbedrohlichen Situation befinde. Ausserdem habe er bereits vor seiner Ausreise in Bangladesch medizinische Behandlung in Anspruch genommen, was ihm auch aktuell möglich wäre, zumal die nötige Grundversorgung in seinem Heimatstaat vorhanden sei.

Zusammenfassend würden keine Gründe vorliegen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2014 beseitigen könnten.

6.3 In seiner Beschwerdeschrift und mit Eingabe vom 19. Februar 2016 hält der Beschwerdeführer den Ausführungen des SEM im Wesentlichen entgegen, er habe zu Beginn des Asylverfahrens ein Merkblatt erhalten, mit dem er auf seine Rechte und Pflichten während des Asylverfahrens hingewiesen worden sei. Dieses habe er zwar gelesen, aber nicht verstanden. Auch nachdem ihm seine Frau und der Eigentümer seines Hauses in Bangladesch (während des laufenden Verfahrens) mehrfach über Besuche der Polizei informiert hätten, sei er nicht darauf gekommen, dass es eine offizielle Anklage gegen ihn geben könnte beziehungsweise er sich um die Beschaffung von Beweismitteln kümmern müsste. Die eingereichten Dokumente seien ihm vor dem 17. März 2014 aber ohnehin nicht bekannt gewesen; es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das SEM vom Gegenteil ausgehe. Unbesehen des Zeitpunkts der Einreichung würden die im Original vorliegenden Beweismittel eindeutig belegen, dass ihm in Bangladesch Verfolgung beziehungsweise begründete Furcht vor Verfolgung und unmenschlicher Behandlung im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
AsylG respektive Folter drohe. Aufgrund seiner physischen Konstitution hätte eine exzessive Gewaltanwendung ihm gegenüber mit grosser Wahrscheinlichkeit seinen Tod zur Folge. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt, indem sie auf eine Würdigung der eingereichten Dokumente verzichtet und dies mit der verspäteten Einreichung begründet habe. Auch die Einschätzung im Asylentscheid, wonach seine Vorbringen unglaubhaft seien, dürfe nicht dazu führen, dass neue Beweismittel gar nicht mehr gewürdigt würden. Sodann seien in seinem Fall - wie es im Verfahren D-1587/2014 gemacht worden sei - betreffend die Echtheit der eingereichten Dokumente und seine Verfolgung in Bangladesch seriöse Abklärungen durch die schweizerische Botschaft in Dhaka vorzunehmen.

Des Weiteren kündigt der Beschwerdeführer an, es würden "warrant letters" (Suchbefehle) auf seinen Namen bestehen. Er habe seinen Hauseigentümer eindringlich gebeten, diese erhältlich zu machen. Zudem werde er eine Stellungnahme der Jamaat-e-Islami ins Recht legen. Ausserdem führte er aus, aus aktuellen Länderberichten ergebe sich, dass politische Gegner der Regierung in Bangladesch mit grosser Brutalität verfolgt würden. Dies gelte insbesondere auch für Mitglieder beziehungsweise mutmassliche Mitglieder der Jamaat-e-Islami (vgl. die Beschwerdeschrift S. 7-11). Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3778/2013 (vom 16. Juli 2015 als Referenzurteil publiziert) die generelle Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verneint. Für ihn würde der Vollzug der Wegweisung hingegen einen Verstoss gegen Völkerrecht, namentlich die EMRK und das Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folter Üb., SR 0.105) bedeuten, da er von den staatlichen Behörden wegen eines konstruierten Verdachts auf eine schwere Straftat im Zusammenhang mit politischer Gewalt verfolgt werde.

Im Übrigen kritisiert der Beschwerdeführer die Bedingungen, unter denen er im Rahmen des Asylverfahrens am 6. März 2014 angehört worden war, macht Einwendungen gegen den Asylentscheid vom 17. März 2014 und wiederholt die im Wiedererwägungsgesuch vom 12. Oktober 2015 gemachten Ausführungen.

7.
Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorinstanz das Gesuch um Wiedererwägung zu Recht abgewiesen hat.

7.1 Neue Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 66 - 1 Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
1    Die Beschwerdeinstanz zieht ihren Entscheid von Amtes wegen oder auf Begehren einer Partei in Revision, wenn ihn ein Verbrechen oder Vergehen beeinflusst hat.
2    Ausserdem zieht sie ihn auf Begehren einer Partei in Revision, wenn:
a  die Partei neue erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorbringt;
b  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz aktenkundige erhebliche Tatsachen oder bestimmte Begehren übersehen hat;
c  die Partei nachweist, dass die Beschwerdeinstanz die Bestimmungen der Artikel 10, 59 oder 76 über den Ausstand, der Artikel 26-28 über die Akteneinsicht oder der Artikel 29-33 über das rechtliche Gehör verletzt hat; oder
d  der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in einem endgültigen Urteil festgestellt hat, dass die Konvention vom 4. November 1950120 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder die Protokolle dazu verletzt worden sind, oder den Fall durch eine gütliche Einigung (Art. 39 EMRK) abgeschlossen hat, sofern eine Entschädigung nicht geeignet ist, die Folgen der Verletzung auszugleichen, und die Revision notwendig ist, um die Verletzung zu beseitigen.
3    Gründe im Sinne von Absatz 2 Buchstaben a-c gelten nicht als Revisionsgründe, wenn die Partei sie im Rahmen des Verfahrens, das dem Beschwerdeentscheid voranging, oder auf dem Wege einer Beschwerde, die ihr gegen den Beschwerdeentscheid zustand, geltend machen konnte.
VwVG müssen entweder den Beweis für neue erhebliche Tatsachen oder den Beweis für Tatsachen erbringen können, deren Existenz oder Eigenschaften im Beschwerdeverfahren (respektive im Asylverfahren vor dem SEM) zum Nachteil des Beschwerdeführers unbewiesen geblieben sind. Anerkennung finden können nur Tatsachen und Beweismittel, die zurzeit des Asylverfahrens bereits vorhanden waren, aber aus entschuldbaren Gründen nicht vorgebracht werden konnten (vgl. Mächler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, Art. 66 Rz. 16 f.).

7.2

7.2.1 Der Beschwerdeführer reichte mit seinem Wiedererwägungsgesuch ein zwanzig- und ein dreiseitiges Dokument zu den Akten, die vom (...) April 2014 datieren und so genannte "true copies" (echte Kopien) der Originalakten darstellen sollen. Den beigebrachten Übersetzungen zufolge handelt es sich um einen Kurzbericht (Fast information report) der Polizei vom (...) September 2012 samt namentlicher Auflistung von 36 Beschuldigten (vgl. die Übersetzungen S. 1-7), eine Notiz betreffend Eröffnung eines Verfahrens durch den zuständigen Beamten (vgl. die Übersetzungen S. 8), einen Zeugenbericht eines Polizisten über die Ereignisse vom (...) September 2012 (vgl. die Übersetzungen S. 9-18) und eine Meldung über die Flüchtigkeit der Beschuldigten sowie Mitteilungen über den Erlass mehrerer Haftbefehle (am [...] September 2012, [...] Februar 2013 und [...] April 2013; vgl. die Übersetzungen S. 19-20).

Sämtliche Akten wurden erstellt, als das Asylverfahren des Beschwerdeführers vor dem BFM hängig war. Sie sind somit grundsätzlich geeignet, einen Wiedererwägungsgrund zu begründen. Der Beschwerdeführer hat es indessen sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der vorliegenden Beschwerde unterlassen, entschuldbare Gründe für das verspätete Einreichen der Beweismittel darzulegen. Seine Ausführungen betreffend die Gründe der späten Einreichung der Dokumente im Wiedererwägungsgesuch sowie auf Beschwerdeebene sind unbehelflich. Vorliegend ist weder von Belang, weshalb er auf die Einreichung einer Beschwerde gegen den Asylentscheid vom 17. März 2014 verzichtet noch dass er sich an seine Mitwirkungspflicht nicht erinnert haben will. Festzustellen bleibt, dass er die beigebrachten Akten bereits im Asylverfahren hätte erhältlich machen müssen und diese zumindest in einem Beschwerdeverfahren gegen den Asylentscheid hätte einreichen können.

7.2.2 Trotz verspäteter Geltendmachung von Vorbringen muss ein Asylentscheid in Wiedererwägung gezogen werden, wenn durch den Vollzug des ursprünglichen Entscheids das Gebot des Non-Refoulement verletzt würde (vgl. BVGE 2013/22 E. 9.3.1 f. mit Verweis auf EMARK 1995 Nr. 9 E. 7). Es bleibt daher zu prüfen, ob mit den eingereichten Beweismitteln für den Fall einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein konkretes Risiko ("real risk") von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung glaubhaft gemacht wurde und der Vollzug der Wegweisung aus diesem Grund unzulässig wäre (vgl. Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.258
AuG). Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, dies explizit zu prüfen. Zumindest hat sie festgehalten, dass die eingereichten Beweismittel nicht nur nicht neu, sondern auch nicht erheblich seien (vgl. die angefochtene Verfügung S. 1). Damit wurde das Vorliegen eines konkreten Risikos implizit verneint und dem Untersuchungsgrundsatz insofern hinreichend Rechnung getragen.

Die Einschätzung des SEM ist zu bestätigen. Aus dem Umstand, dass sich die Vorbringen des Beschwerdeführers im Asylverfahren als unsubstanziiert und widersprüchlich erwiesen haben, ergeben sich Zweifel an den beigebrachten Dokumenten. Überdies ist notorisch, dass gefälschte Polizei- und Gerichtsdokumente - selbst Gerichtsurteile - in Bangladesch leicht käuflich erwerbbar sind (vgl. etwa das durch den Beschwerdeführer angeführte Urteil D-1587/2014 vom 13. Oktober 2014 E. 5.3 und das zuletzt ergangene Urteil D-5234/2014 vom 1. April 2015 E. 7.2). Der Beweiswert der beigebrachten Dokumente ist damit als gering einzustufen. Unbesehen dieser Zweifel ergibt sich aus den Akten lediglich, dass der Beschwerdeführer, nebst 35 weiteren namentlich aufgeführten und 100 bis 150 zusätzlichen Personen im Zusammenhang mit Ereignissen vom (...) September 2012 (Brandlegung durch Explosionen, Verwendung illegaler und gefährlicher Waffen) durch die Polizei gesucht wird und diesbezüglich ein Verfahren eingeleitet wurde. Eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers, im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Folter oder einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt zu werden, ergibt sich daraus entgegen den Ausführungen auf Beschwerdeebene nicht. Das Schreiben der Jamaat-e-Islami vom 20. Februar 2016 und die weiteren Dokumente, um deren Beschaffung sich der Beschwerdeführer bemüht (Warrant letters), sind beziehungsweise erscheinen von vorneherein nicht geeignet, die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs glaubhaft zu machen. Auf die Ansetzung einer Frist zur Einreichung konnte daher verzichtet werden. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, die beigebrachten Dokumente durch die Schweizerische Vertretung in Bangladesch auf ihre Echtheit prüfen zu lassen. Das entsprechende Begehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen.

Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

7.3 Betreffend die weiteren Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch kann vollumfänglich auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer keine begründeten Einwände entgegenhält.

Der Kritik des Beschwerdeführers an den Bedingungen der Anhörung vom 6. März 2014 und am Asylentscheid vom 17. März 2014 sind sodann keine Wiedererwägungsgründe zu entnehmen, weshalb auf die diesbezüglichen Ausführungen nicht einzugehen ist. Die aktuellen Länderberichte, die der Beschwerdeführer zum Beleg der Verfolgung von politischen Gegnern der Regierung anführt, vermögen eine Wiedererwägung des Asylentscheids nicht zu begründen, vermochte er doch nicht glaubhaft zu machen, dass er von Seiten der heimatlichen Behörden als politischer Gegner angesehen wird.

Die aktuelle Lage in Bangladesch stellt schliesslich ebenfalls keinen Wiedererwägungsgrund dar. In Bangladesch herrscht zurzeit keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Die Gewalt vor Ort ist nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet. Der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch ist mithin nicht generell unzumutbar (vgl. das Urteil D-3778/2013 [als Referenzurteil publiziert] E. 8.4.6)

7.4 Zusammenfassend sind die eingereichten Beweismittel und die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die Rechtskraft der Verfügung vom 17. März 2014 zu beseitigen.

8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung an keinem nach Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
AsylG oder Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG rügbaren Mangel leidet und die Beschwerde abzuweisen ist.

Der Antrag um vorsorgliche Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatstaats des Beschwerdeführers sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen, wird mit dem Erlass des vorliegenden Entscheids gegenstandslos.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG) und praxisgemäss auf Fr. 1'200.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Zur Begleichung dieses Betrags wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Zu deren Bezahlung wird der am 22. Februar 2016 in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Regula Schenker Senn Simona Risi

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : E-696/2016
Date : 18. März 2016
Published : 01. April 2016
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Asyl
Subject : Asyl und Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid); Verfügung des SEM vom 30. Dezember 2015


Legislation register
AsylG: 3  6  7  8  93  105  106  108  111  111a  111b
AuG: 83
BGG: 83
VGG: 31  32  33  37
VGKE: 1
VwVG: 5  48  49  52  63  65  66  68
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BVGE
2014/26 • 2014/39 • 2013/22
BVGer
D-1587/2014 • D-3778/2013 • D-5234/2014 • E-696/2016
EMARK
1995/9 • 2000/24 S.220