Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV

D-3778/2013

law/auj

Urteil vom 16. Juli 2015

Richter Walter Lang (Vorsitz),

Besetzung Richterin Esther Karpathakis, Richter Gérald Bovier,

Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.

A._______,geboren am (...),

und dessen Ehefrau

B._______,geboren am (...),

und die gemeinsamen Kinder
C._______,geboren am (...),
Parteien
D._______,geboren am (...),

E._______, geboren am (...),

alle Bangladesch,

alle vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, (...),

Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM),

zuvor Bundesamt für Migration (BFM),

Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013 / N (...).

Sachverhalt:

A.
Die beschwerdeführenden Eltern aus F._______ (Bangladesch) verliessen ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 31. Dezember 2011 zusammen mit ihrem erstgeborenen Kind C._______ und gelangten über Kolkata, Dubai und Italien am 3. Januar 2012 in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten. Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Februar 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel erhob das BFM ihre Personalien und befragte sie summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Verlassen des Heimatlandes. Mit Verfügung vom 7. Februar 2012 wies das Bundesamt die Familie für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton G._______ zu.

B.
Nachdem die italienischen Behörden dem BFM auf dessen Anfrage hin mitgeteilt hatten, die Beschwerdeführenden seien in Italien nicht bekannt, beendete das Bundesamt am 17. April 2012 das am 2. Februar 2012 eingeleitete Dublin-Verfahren und führte ein nationales Asyl- und Wegweisungsverfahren durch.

C.
Am 1. Juni 2012 kam das zweite Kind der Beschwerdeführenden, D._______, zur Welt.

D.
Am 25. April 2013 hörte das BFM die beschwerdeführenden Eltern getrennt zu ihren Asylgründen an.

Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er sei während rund 20 Jahren für die Bangladesh Nationalist Party (BNP) tätig gewesen - als einfaches Mitglied und ferner als Präsident der Partei im College und in seinem Wohnviertel. Am 28. Oktober 2006 sei er bei den allgemeinen Unruhen im Zusammenhang mit den Protesten der Awami League gegen die damals amtierende Übergangsregierung so schwer verprügelt worden, dass Brüche an einem Arm und einem Bein hätten operiert werden müssen. Seither sei er nicht mehr für die BNP politisch aktiv, sondern nur noch ein Mitläufer gewesen. Er sei in zwei bis drei Fälle verwickelt worden, in denen zu Unrecht Anzeige gegen ihn erstattet, Haftbefehle erlassen und Gerichtsverfahren eingeleitet worden seien. Im Jahr 2010 hätten Anhänger der Awami League ihn wegen illegalen Waffenbesitzes angezeigt. Der Parlamentsabgeordnete der BNP im Distrikt F._______, H._______, habe ihm geraten, unterzutauchen. Sein Vater und derjenige von H._______ seien befreundet gewesen. Er selbst habe H._______ im Jahr 1991 anlässlich der Wahlen persönlich kennengelernt und für ihn Wahlkampagnen und Demonstrationen organisiert. Die Polizei habe bereits vor der Festnahme des Parlamentsabgeordneten zwei Mal im Geburtshaus des Beschwerdeführers in seinem Heimatdorf nach diesem gesucht. Nach der Verhaftung H._______'s am (...) Dezember 2010 oder 2011 habe die BNP-Führung zu einem Streik aufgerufen; er (der Beschwerdeführer) sei an diesem Streik nicht beteiligt gewesen und vier Tage nach H._______'s Inhaftierung untergetaucht. Seit September 2011 werde er mit Haftbefehl gesucht. Man habe ihn beschuldigt, an einer anlässlich eines Streiks organisierten Demonstration im April 2011 Geschäfte und Fahrzeuge demoliert zu haben. Am (...) Januar 2011 oder 2012 seien bei einem Brand 12 Menschen umgekommen, wofür er ebenfalls fälschlicherweise verantwortlich gemacht und angezeigt worden sei. Die Polizei und Anhänger der Awami League hätten ihn zu Hause gesucht und seiner Ehefrau telefonisch mit der Entführung seines Kindes gedroht, falls er sich nicht stellen würde. Am 16. Juli 2011 und später nochmals seien Anhänger der Awami League und nachts dann die Polizei bei seinen Schwiegereltern gewesen. Im Fall einer Rückkehr nach Bangladesch würde er am Flughafen festgenommen und ohne Gerichtsverfahren umgebracht werden. Jugendliche Anhänger der Awami League trügen Waffen und könnten ihn jederzeit erschiessen.

D.a Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Asylgründe geltend. Hinsichtlich der Vorbringen ihres Ehemannes gab sie zu Protokoll, man habe einen Haftbefehl gegen ihn erlassen und ihn fälschlicherweise des Waffenbesitzes, der Anzettelung eines Streiks sowie der Verantwortung für eine Brandstiftung bezichtigt, bei der 12 Menschen umgekommen seien. Die Polizei habe insgesamt drei Mal zuhause und bei ihren Eltern nach ihrem Mann gesucht, um ihn zu verhaften, erstmals am 16. Juli 2011, danach im August und letztmals im November desselben Jahres. Anhänger der Awami League hätten ebenfalls drei Mal, im Juli, August und November 2011, nach ihrem Ehemann gesucht; am 16. Juli 2011 hätten sie ihren Vater und ihren Schwager angegriffen. Nachdem ihr Vater eine Anzeige eingereicht habe, seien sie nicht mehr aufgetaucht. Stattdessen hätten sie telefonisch gedroht, ihr Kind zu entführen, wenn sie dessen Vaters nicht habhaft würden. Deshalb habe das Kind nicht zur Schule gehen können.

D.b Die Beschwerdeführenden reichten im erstinstanzlichen Verfahren Kopien ihrer Geburtsurkunden und ihrer Nationality Certificates, eines Auszuges aus einem Reisepass des Ehemannes sowie des Nationality Certificates des Kindes C._______ ein.

E.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2013 - eröffnet am 30. Mai 2013 - stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche vom 3. Januar 2012 gestützt auf Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
und Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
Asylgesetz (AsylG, SR 142.31) ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz, forderte sie auf, die Schweiz bis 24. Juli 2013 zu verlassen und beauftragte die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung.

F.
In Beantwortung eines Akteneinsichtsgesuchs des Beschwerdeführers vom 3. Juni 2013 gewährte das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 6. Juni 2013 teilweise Einsicht in die Akten des Asyl- und Wegweisungsverfahrens.

G.
Am 10. Juni 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden das BFM durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter darum, es sei ihnen vollumfängliche Einsicht in sämtliche Akten zu gewähren, einschliesslich der allenfalls früher bereits zugestellten und der von den Beschwerdeführenden selber eingereichten Akten sowie sämtlicher interner Anträge.

H.
Unter Hinweis auf die bereits am 6. Juni 2013 gewährte Akteneinsicht edierte das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 13. Juni 2013 diejenigen Akten, die es gemäss Aktenverzeichnis als unwesentliche oder bereits bekannte Akten bezeichnete.

I.
Mit Eingabe vom 1. Juli 2013 erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 29. Mai 2013 und beantragten, es sei ihnen Einsicht in die Aktenstücke A10/5 und A13/1 zu gewähren [1], eventualiter sei ihnen das rechtliche Gehör zu den Akten A10/5 und A13/1 zu gewähren [2], und nach Gewährung der Akteneinsicht sei ihnen eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen [3]. Weiter liessen sie beantragen, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeurteilung und zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes zurückzuweisen [4], eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und ihnen Asyl zu gewähren [5], eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit [6] beziehungsweise eventualiter die Unzumutbarkeit [7] des Wegweisungsvollzugs festzustellen.

J.
Mit Verfügung vom 10. Juli 2013 hiess der Instruktionsrichter das Akteneinsichtsgesuch gut, edierte den Beschwerdeführenden die Akten A10/5 und A13/1 und gab ihnen Gelegenheit, bis 25. Juli 2013 eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Sodann forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführenden auf, innert derselben Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 600.- einzuzahlen. Schliesslich wies er sie unter Bezugnahme auf die gesetzliche Mitwirkungspflicht von Asylsuchenden bei der Ermittlung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) darauf hin, dass sie allfällige medizinische Vollzugshindernisse laufend und unaufgefordert mit geeigneten Arztberichten zu belegen hätten.

K.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2013 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage einer Sozialhilfebestätigung vom 17. Juli 2013 um die Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und den Verzicht auf die Erhebung des Kostenvorschusses.

L.
Mit Eingabe vom 25. Juli 2013 wurde eine Beschwerdeergänzung eingereicht. Darin wurde festgehalten, aus den Akten A10/5 sowie A13/1 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin bereits bei ihrer Schwangerschaft im Jahr 2011/2012 unter derart schwerer Übelkeit gelitten habe, dass sie wiederholt medizinisch habe untersucht werden müssen. Der Beschwerdeführer leide unter Knieproblemen, und beim Kind D._______ sei eine operative Entfernung einer Zyste geplant, wobei vor der Durchführung dieser Operation und vor weiteren Abklärungen zu ihrem Verlauf an den Wegweisungsvollzug nicht zu denken sei. Zur Untermauerung dieser Vorbringen wurden diverse ärztliche Unterlagen und Berichte (Beilagen 10-17) eingereicht. Ferner wurde unter Beilage von Berichten von Menschenrechtsorganisationen und Medien zum "International Crimes Tribunal" in Dhaka (Beilagen 18-24) vorgebracht, dieses Kriegsverbrechertribunal, das die während des neunmonatigen Unabhängigkeitskampfes gegen Pakistan im Jahr 1971 verübten Verbrechen untersuchen solle, klage selektiv Mitglieder der Jamaat-e-Islami (nachfolgend: Jamaat) und der BNP an. Dabei würden nicht nur jene Mitglieder der BNP verfolgt, welche 1971 angeblich an Kriegsverbrechen beteiligt gewesen seien, sondern auch Personen, die - wie der Beschwerdeführer - später der BNP beigetreten seien oder für diese sympathisiert hätten. Die Behörden gingen gewaltsam gegen Anhänger der Oppositionsparteien, darunter solche der BNP, vor.

M.

M.a Mit Verfügung vom 13. August 2013 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein.

M.b Diese beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2013 die Abweisung der Beschwerde.

M.c Der Instruktionsrichter liess den Beschwerdeführenden am 26. August 2013 die vorinstanzliche Vernehmlassung zur Replik zukommen.

M.d Mit Eingabe vom 10. September 2013 nahmen diese zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung und reichten Kopien einer Patienten- und einer Terminkarte, einer ärztlichen Physiotherapie-Verordnung für den Beschwerdeführer sowie eines Einladungsschreibens für eine psychomotorische Abklärung des Kindes C._______ ein (Beilagen 25-28).

N.
Mit Eingabe vom 16. September 2013 wurden Kopien einer Terminkarte für Physiotherapie des Beschwerdeführers und eines Anmeldungsschreibens für eine logopädische Therapie C._______ betreffend zu den Akten gereicht (Beilagen 29 und 30).

O.
Mit Eingabe vom 1. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden weitere Terminkarten für Physiotherapie des Beschwerdeführers sowie eine Terminvereinbarung des Universitäts-Kinderspitals (...) zu einer chirurgischen Sprechstunde Urologie für C._______ in Kopie ein (Beilagen 31 und 32); ferner zwei Internetartikel vom 17. September 2013 (Beilagen 33 und 34). Darin wird über die Umwandlung der im Februar 2013 vom Sondertribunal gegen den stellvertretenden Generalsekretär der Jamaat, Abdul Qader Mollah, verhängten lebenslänglichen Gefängnisstrafe in die Todessstrafe durch ein Urteil des Supreme Court in Dhaka vom September 2013 berichtet.

P.
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 reichten die Beschwerdeführenden Medienberichte vom 1. Oktober 2013 zur Verhängung der Todesstrafe gegen H._______ durch das Sondertribunal wegen diverser Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges 1971 ein (Beilagen 35-37). Gestützt darauf wird in der Eingabe vorgebracht, dem Beschwerdeführer drohe bei einer Rückkehr nach Bangladesch eine asylrechtlich relevante Verfolgung, da den Behörden bekannt sei, dass er als Mitglied der BNP politisch aktiv und ein enger Freund des verurteilten ehemaligen BNP-Führers H._______ gewesen sei.

Q.
Mit Eingabe vom 8. Oktober 2013 wurde unter Beilage zahlreicher weiterer Internetartikel (Beilagen 38-45) geltend gemacht, die Situation in Bangladesch habe sich seit der Verurteilung von H._______ weiter zugespitzt; insbesondere komme es zur Verfolgung von Exponenten der BNP.

R.
Am 25. November 2013 kam das dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, zur Welt.

S.
Mit Eingabe vom 27. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden Kopien von Terminkarten für die Kinder C._______ und E._______, Kopien zweier Fotos, zwei Berichte von Human Rights Watch (HRW) und elf Medienberichte zur politischen Lage in Bangladesch zu den Akten (Beilagen 47-63). Hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden wurde in der Eingabe geltend gemacht, die fünfköpfige Familie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und auf regelmässige medizinische Beratung und Versorgung angewiesen. Die weiteren eingereichten Unterlagen zeugten von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in Bangladesch und der äusserst gefährlichen Situation, wie sie insbesondere für Personen mit seinem politischen Profil herrsche. Durch dieses Profil und die Verbindung zu zentralen Oppositionspolitikern - neben H._______ auch I._______, eine wichtige Führungsperson der Jamaat, welche der Oppositionspartei BNP nahestehe und von den Wahlen ausgeschlossen worden sei,- sowie seiner Vorverfolgung wären der Beschwerdeführer und seine Familie bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit höchster Wahrscheinlichkeit einer Verhaftung und asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt. Die eingereichten Medienberichte zeugten von der Gewalt, welche die Regierung gegen Oppositionelle und Protestierende anwende.

T.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 gab der Instruktionsrichter den Beschwerdeführenden die Gelegenheit, vor Abschluss des Instruktionsverfahrens allfällige konkrete medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse vorzubringen und mittels aktueller ärztlicher Berichte zu belegen.

U.
Am 16. Januar 2015 gingen beim Gericht ein vom 9. Januar 2015 datierender Zwischenbericht einer Psychomotorik-Therapeutin zum Therapieverlauf beim Kind C._______, ein ärztlicher Kurzbericht des Kantonsspitals (...) vom 18. Dezember 2014 über eine Untersuchung von C._______ sowie eine vom 22. Dezember 2014 datierende Einladung des Universitäts-Kinderspitals (...) zu einer Voruntersuchung und einem Termin für einen operativen Eingriff in der Tagesklinik für C._______ am 21. beziehungsweise 22. Januar 2015 ein; ferner Kopien von Terminkarten für C._______, E._______ und deren Eltern, einer Visitenkarte sowie eines ärztlichen Rezeptes und eine Entbindungserklärung aller behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht (Beilagen 2015/1-2015/8). In der Eingabe wird zum einen geltend gemacht, aus den eingereichten Unterlagen sei ersichtlich, dass sämtliche Familienmitglieder weiterhin regelmässig in medizinischer Behandlung stünden; beispielsweise leide der Beschwerdeführer weiterhin unter Schmerzen, insbesondere in seinem Arm. Das Kind C._______ stehe in psychomotorischer Behandlung, und am 21. Januar 2015 sei bei ihm eine Voruntersuchung im Hinblick auf einen operativen Eingriff vorgesehen. Zum anderen wird unter Hinweis auf die zahlreichen eingereichten Medienberichte zur aktuellen politischen Lage in Bangladesch (Beilagen 2015/9.1-2015/28) vorgebracht, politische Gewalttaten hätten im Jahr 2014 erneut zugenommen, und zu Beginn des Jahres 2015 sei die Situation u.a. aufgrund der Proteste der BNP und deren Niederschlagung weiter eskaliert.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde; es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser - was hier nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BGG).

1.2 Das während des Verfahrens geborene dritte Kind der Beschwerdeführenden, E._______, wird in das Beschwerdeverfahren einbezogen.

1.3 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylG; Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
AsylG i.V.m. Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG und Art. 52 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.

2.1 Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Rechtsänderung (am 1. Februar 2014) hängigen Verfahren mit Ausnahme der Absätze 2 4 das neue Recht. "Hängige Verfahren" im Sinne von Absatz 1 der Übergangsbestimmungen sind auch beim Bundesverwaltungsgericht hängige Beschwerdeverfahren (vgl. BVGE 2014/26 E. 1.3). Auf diese ist somit neues Recht anzuwenden, sofern keine der in den Absätzen 2 4 der Übergangsbestimmungen genannten Ausnahmen greift. Da hier keine Ausnahme zur Anwendung gelangt, ist auf das vorliegende Beschwerdeverfahren neues Recht anzuwenden.

2.2 Die im Beschwerdeverfahren möglichen Rügegründe und die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts ergeben sich aus Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG, soweit das Asylgesetz zur Anwendung gelangt, beziehungsweise aus Art. 112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) i.V.m. Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG, soweit das Ausländergesetz zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/26 E. 5.4 f.).

3.

3.1 In der Beschwerde wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei wegen mehrfacher Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere der Begründungspflicht und des Anspruchs auf Akteneinsicht, sowie wegen gleichzeitiger unvollständiger und unrichtiger Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts aufzuheben und zur korrekten Sachverhaltsfeststellung sowie Neubeurteilung an das BFM zurückzuweisen.

3.2.1 Im Asylverfahren - wie im übrigen Verwaltungsverfahren - gilt der Untersuchungsgrundsatz, das heisst, die Asylbehörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
AsylG i.V.m. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG, Art. 106 Abs. 1 Bst. b
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Dabei muss sie die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen können (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1). Die Sachverhaltsfeststellung ist unvollständig, wenn die Behörde nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt hat. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird, so dass diese nicht zum Gegenstand eines Beweisverfahrens gemacht wird, oder weil Beweise falsch gewürdigt worden sind (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).

Gemäss Art. 8
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG hat die asylsuchende Person die Pflicht und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
VwVG und Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV das Recht, an der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wobei sie bei der Anhörung und auch im späteren Verlauf des Verfahrens der Behörde alle Gründe mitzuteilen hat, die für die Asylgewährung relevant sein könnten (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; 2009/50 E. 10.2.1; 2008/24 E. 7.2). Insbesondere haben Asylsuchende allfällige Beweismittel vollständig zu bezeichnen und diese unverzüglich einzureichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum zu bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG). Die Mitwirkungspflicht gilt insbesondere für solche Tatsachen, die eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese ohne ihre Mitwirkung gar nicht oder nicht ohne vernünftigen Aufwand erheben können (vgl. BVGE 2008/24 E. 7.2).

3.2.2 Das in Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV verankerte und in den Art. 29 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisierte rechtliche Gehör dient einerseits der Aufklärung des Sachverhalts, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst u.a. das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
VwVG).

Mit dem Äusserungsrecht eng verbunden ist der verfahrensrechtliche Anspruch auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG). In jedem Verfahren können sich die Betroffenen nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignet Beweise führen beziehungsweise Beweismittel bezeichnen, wenn ihnen die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde stützt. Vom Akteneinsichtsrecht ausgeschlossen sind verwaltungsinterne Unterlagen. Bei der Bestimmung des Umfangs des Akteneinsichtsrechts ist jedoch die objektive Bedeutung eines Aktenstückes für die entscheidwesentliche Sachverhaltsfeststellung im konkreten Fall massgebend und nicht die Einstufung des Beweismittels durch die Behörden als internes oder gar geheimes Papier (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 1 E. 3a S. 8 f.). Je stärker das Verfahrensergebnis von der Stellungnahme der Betroffenen zum konkreten Dokument abhängt und je stärker auf ein Dokument bei der Entscheidfindung (zum Nachteil der Betroffenen) abgestellt wird, desto intensiver ist dem Akteneinsichtsrecht Rechnung zu tragen (vgl. Art. 27
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
und Art. 28
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
VwVG sowie zum Ganzen BVGE 2011/37 E. 5.4.1, m.w.H.).

Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs ergibt sich schliesslich, dass die verfügende Behörde in ihrem Entscheid die Überlegungen zu nennen hat, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können und erstere den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Begründungsdichte richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen der Beteiligten, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in deren rechtlich geschützte Interessen - und um solche geht es bei der Prüfung eines Asylgesuches - eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2).

3.3 Hinsichtlich der gerügten Verletzung des Akteneinsichtsrechts ist festzuhalten, dass der Instruktionsrichter mit verfahrensleitender Verfügung vom 10. Juli 2013 das Akteneinsichtsgesuch guthiess, den Beschwerdeführenden die Akten A10/5 und A13/1 edierte und ihnen Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung gab, welche sie mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 25. Juli 2013 nutzten. Wie bereits in der Zwischenverfügung festgehalten, handelt es sich bei den Aktennotizen der ORS, aus denen ersichtlich ist, dass die Beschwerdeführerin sich während ihrer zweiten Schwangerschaft im Januar und Februar 2012 wegen Erbrechens und Übelkeit sowie wiederkehrender Unterbauchschmerzen drei Mal in ärztliche Kontrolle beziehungsweise Behandlung begab, entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht um interne Akten, sondern um die Beschwerdeführerin betreffende medizinische Akten im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. b
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG, welche dem Einsichtsrecht unterstehen. Das BFM hat demnach mit der Verweigerung der Edition der Akten A10/5 sowie A13/1 den Anspruch der Beschwerdeführenden auf Akteneinsicht (Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
VwVG) verletzt. Diese Verletzung des Akteneinsichtsrechts wurde vorliegend mit der Edition der Akten durch das Gericht jedoch geheilt. Die Heilung dieses verfahrensrechtlichen Mangels ist vorliegend gerechtfertigt, weil diese Akten keinen Einfluss auf die Entscheidfindung des BFM hatten und daher entgegen der Auffassung in der Beschwerde keine schwerwiegende Gehörsverletzung vorliegt, die zu einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz führen müsste. Der Verfahrensmangel wird indessen im Entschädigungspunkt zu berücksichtigen sein (vgl. nachfolgend E. 12.2).

3.4

3.4.1 Des Weiteren wird in formeller Hinsicht gerügt, das BFM habe die zentralen Verfolgungsvorbringen der Beschwerdeführenden nicht verstanden, den Sachverhalt nicht richtig abgeklärt und in der angefochtenen Verfügung falsch zusammengefasst sowie nicht gewürdigt. Es habe die Vorbringen des Beschwerdeführers falsch gewichtet und sowohl in logischer als auch in zeitlicher Hinsicht willkürlich und aktenwidrig umformuliert. Damit habe das Bundesamt den Sachverhalt mangelhaft festgestellt und den Anspruch auf rechtliches Gehör, insbesondere die Begründungspflicht, verletzt. Im Einzelnen wird ausgeführt, bei H._______ handle es sich nicht um irgendeinen Parlamentarier, sondern um einen sehr umstrittenen, einflussreichen Politiker und mutmasslichen Kriegsverbrecher. Das BFM habe in der angefochtenen Verfügung weder erwähnt noch gewürdigt, dass die vorgeschobenen Anzeigen gegen den Beschwerdeführer und die Suche nach diesem offensichtlich aufgrund seiner engen Beziehung zu H._______ erfolgt seien. Des Weiteren habe das Bundesamt im Sachverhalt seines Entscheides lediglich am Schluss und nebenbei ausgeführt, der Beschwerdeführer habe H._______ gut gekannt und ihn unterstützt, jedoch nicht erwähnt, dass seine Familie "gute Familienbeziehungen" zu H._______ gehabt habe. Die Beziehung sei offenbar derart eng gewesen, dass der Beschwerdeführer den Vater von H._______ "Onkel" genannt habe und H._______ somit als Cousin betrachtet habe. So habe er anlässlich der Erstbefragung ausgeführt, dass er der Cousin von H._______ sei. Die Finesse die enge Verwandtschaft betreffend, welche mit derjenigen eines Cousins vergleichbar sei, sei offenbar in der Anhörung sprachlich verloren gegangen. Bei der Nähe des Beschwerdeführers zu H._______ handle es sich nicht um ein zusätzliches Nebenproblem, sondern vielmehr um das zentrale fluchtauslösende Ereignis. Eine Verletzung der Untersuchungspflicht liege auch deshalb vor, weil das BFM diese erwähnte Nähe zu H._______ nicht weiter abgeklärt habe. Sodann habe das BFM nicht erwähnt, dass es H._______ gewesen sei, welcher dem Beschwerdeführer geraten habe, unterzutauchen und sich versteckt zu halten. Das BFM habe auch nicht erwähnt, dass es zu einer Schlägerei des Schwagers der Beschwerdeführerin mit den Anhängern der Awami League gekommen sei, als diese nach ihrem Ehemann gesucht hätten. Das Bundesamt habe nicht nur die Vorbringen der Beschwerdeführenden falsch gewichtet, sondern auch die Ereignisse zeitlich falsch dargestellt, so dass der genaue Ablauf der Ereignisse und deren Zusammenhang aus der Verfügung nicht hervorgingen. So habe der Beschwerdeführer ausdrücklich ausgesagt, dass die dritte Anzeige (wegen Brandstiftung) im Januar 2011 erfolgt sei. Das Bundesamt habe in der
angefochtenen Verfügung nicht erwähnt, dass die Polizei am 16. Juli 2011 bei den Schwiegereltern erschienen sei. Aus dem Sachverhalt gehe ebenfalls nicht hervor, dass die Anzeigen und die Suche nach dem Beschwerdeführer nach der Festnahme von H._______ im Jahr 2011 erfolgt seien.

Eine weitere schwerwiegende Verletzung der Begründungspflicht sowie eine mangelhafte und teils willkürliche Feststellung des Sachverhalts werden darin erblickt, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erwähnt und gewürdigt habe. Diese habe ausdrücklich ausgeführt, dass die Polizei sie zu Hause aufgesucht habe und dass Anhänger der Awami League versucht hätten, sie anzugreifen und ihr zwei Mal telefonisch gedroht hätten, ihren Sohn zu entführen. Ihre Aussagen, wonach letztere ihren Vater und ihren Schwager angegriffen hätten und man ihrem Ehemann gedroht habe, man werde ihn umbringen, habe das BFM ebenfalls nicht erwähnt. Die Beschwerdeführerin habe auch ausgeführt, dass die Probleme ihres Ehemannes nach der Verhaftung von H._______ begonnen hätten. Von grosser Wichtigkeit sei ferner, dass die Behörden gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin auf die Anzeige der Drohung der Awami League-Anhänger durch ihren Schwiegervater reagiert hätten - die Polizei habe gesagt, dass ihr Mann sich bei der Polizei stellen müsse.

3.4.2 Soweit es sich bei diesen Rügen um eine Kritik an der rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes durch die Vorinstanz handelt, werden diese im Rahmen der Behandlung der materiellen Anträge der Beschwerdeführenden (vgl. E. 5) zu prüfen sein. Ergänzend zu den Ausführungen in E. 3.2 ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Verwaltungsbehörde sich nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen hat, sondern sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler, [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Art. 35 Rz. 8 ff. S.511). Das BFM hat in der angefochtenen Verfügung den konkret zu beurteilenden Sachverhalt zusammengefasst, sich genügend mit diesem befasst und ihn hinreichend rechtlich gewürdigt. Es hat dargelegt, aus welchen Gründen es die Vorbringen der falschen Anschuldigungen gegen den Beschwerdeführer, der Suche nach ihm und der Drohungen als unglaubhaft erachtet. Das Bundesamt hat aufgezeigt, aufgrund welcher Überlegungen es die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu H._______ als widersprüchlich und demzufolge als unglaubhaft eingeschätzt hat und weshalb es der Ansicht ist, dass sich aus der Verhaftung H._______'s keine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer ableiten lässt. Das BFM hat ferner das Vorbringen des Beschwerdeführers, er befürchte aufgrund seiner früheren Funktion in der BNP beziehungsweise aufgrund dreier politisch motivierter Falschanzeigen bei einer Rückkehr nach Bangladesch um sein Leben, geprüft und dargelegt, aus welchen Gründen es dieses Vorbringen als unglaubhaft erachtet.

3.4.3 Die Rüge, das BFM habe die Ereignisse zeitlich falsch dargestellt, so dass deren genauer chronologischer Ablauf und ihr Zusammenhang aus der Verfügung nicht hervorgingen, ist ebenfalls unzutreffend. Die Eckdaten der wichtigsten vorgebachten Ereignisse werden in der Verfügung korrekt wiedergegeben, soweit dies aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführenden möglich war, denn weder der Beschwerdeführer noch seine Ehefrau waren in der Lage, den genauen zeitlichen Ablauf der vorgebrachten Ereignisse detailliert und widerspruchsfrei zu schildern. Da der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung von sich aus mehrmals nur den Tag, nicht aber den Monat oder das Jahr angab, musste die BFM-Mitarbeiterin jeweils nachfragen, in welchem Monat oder Jahr die geltend gemachten Vorkommnisse stattgefunden hätten. Zu zentralen Punkten wie der Anzeige wegen Brandstiftung sowie der Verhaftung von H._______ äusserte sich der Beschwerdeführer inkonsistent. So sagte er beispielsweise an der BzP zunächst, H._______'s Verhaftung sei am (...) Dezember 2011 erfolgt, um später auszusagen, es sei am (...) Dezember 2010 gewesen und er selbst sei am 20. Dezember 2010 untergetaucht (vgl. BFM-act. A6/13 S. 8 f.). Als Zeitpunkt der Anzeigenerstattung wegen Brandstiftung (mit Todesfolge für 12 Personen) nannte er an der Anhörung den Januar 2011 (vgl. act. A30/25 S. 11 f. F122 f.), nachdem er an der BzP ausgesagt hatte, der Brand habe am (...) Januar 2012 stattgefunden (vgl. act. A6/13 S. 9). Die Beschwerdeführerin ihrerseits konnte sich nicht daran erinnern, in welchem Jahr gegen ihren Mann ein Haftbefehl erlassen worden sei (vgl. act. A31/11 S. 3 f. F21 ff.). Der in der Beschwerde erhobene Einwand, aus dem Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung gehe nicht hervor, dass die Anzeigen und die Suche nach dem Beschwerdeführer nach (und nicht vor) der Festnahme H._______'s im Jahr 2011 erfolgt seien, geht fehl, da eine solche zeitliche Abfolge sich aus den Akten nicht ergibt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers habe die Polizei nämlich bereits vor H._______'s Verhaftung zwei Mal im Haus des Beschwerdeführers im Dorf nach diesem gesucht (vgl. act. A30/25 S. 7 F57 f.) und sei die erste Anzeigenerstattung (wegen illegalen Waffenbesitzes) im Jahr 2010 erfolgt (vgl. a.a.O., S. 5 F35 sowie die untenstehende E. 5.3.3). Wie bereits erwähnt, hat die Vorinstanz in den Erwägungen dargelegt, weshalb sie von keinem direkten Zusammenhang zwischen der Verhaftung von H._______ und den geltend gemachten Problemen des Beschwerdeführers ausgeht.

3.4.4 Die Rüge, das BFM habe die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht erwähnt und nicht gewürdigt, erweist sich ebenfalls als unbegründet. Im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung wurde erwähnt, dass die Polizei und Anhänger der Awami League den Beschwerdeführer zu Hause gesucht hätten; dass die "Besuche" der Beschwerdeführerin gegolten hätten, ist aus den Akten nicht ersichtlich und wurde von dieser auch nicht geltend gemacht (vgl. act. A31/11 S. 2 F8). Dass die Vorinstanz die Aussage der Beschwerdeführerin, Anhänger der Awami League hätten versucht, sie zu Hause anzugreifen, nicht als rechtserhebliches Sachverhaltselement bewertete und daher in der Verfügung nicht erwähnte, ist nicht zu beanstanden, zumal sie anlässlich ihrer Anhörung der Aufforderung der BFM-Mitarbeiterin nicht nachkam, den behaupteten Angriff auf ihre Person näher zu schildern, sondern im Gegenteil angab, ihre Mutter habe sie durch die Hintertür hinausgeschleust und die Anhänger der
Awami League hätten sie nicht gesehen (vgl. a.a.O., S. 2 f. F8 ff.). Die angeblichen "Angriffe" von Anhängern der Awami League auf den Vater und den Schwager der Beschwerdeführerin (vgl. a.a.O., S. 3 F9) vermochte sie ebenfalls nicht zu substanziieren, so dass nicht ersichtlich ist, weshalb das BFM diese in der Verfügung hätte erwähnen und würdigen sollen. Ebenfalls nicht zu beanstanden ist sodann, dass das BFM im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung nicht ausdrücklich aufführte, dass der Beschwerdeführerin mit der Entführung ihres Kindes gedroht worden sei, sondern stattdessen festhielt, den Gesuchstellern - mithin auch der Beschwerdeführerin - sei telefonisch mit der Entführung ihres Kindes gedroht worden. Schliesslich war das BFM auch nicht gehalten, im Sachverhalt der angefochtenen Verfügung zu erwähnen und separat zu würdigen, dass die Beschwerdeführerin (erst nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls und lediglich in einem Nebensatz, vgl. a.a.O., S. 10 F67) vorbrachte, die Anhänger der Awami League würden ihren Ehemann nach der Rückkehr nach Bangladesch umbringen, zumal das Bundesamt in seinen Erwägungen begründete, weshalb es eine solche Furcht des Beschwerdeführers als nicht plausibel beziehungsweise als nicht nachvollziehbar erachtete.

3.4.5 Schliesslich konnte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. dazu BVGE 2008/24 E. 7.2, m.w.H.) darauf verzichten, eine Botschaftsabklärung zu allfälligen Anzeigen, Haftbefehlen und Gerichtsverfahren oder zur Nähe des Beschwerdeführers zur Person von H._______ zu veranlassen oder eine weitere Anhörung der Beschwerdeführenden durchzuführen, da sie deren Asylvorbringen bereits aufgrund der bestehenden Aktenlage als unglaubhaft beziehungsweise das Vorbringen aus dem Jahr 2006 mangels zeitlichen Kausalzusammenhangs als asylrechtlich nicht relevant beurteilte (vgl. hierzu auch die Vernehmlassung des BFM vom 22. August 2013, S. 2). Die Rügen der mangelhaften Feststellung des Sachverhaltes und der Verletzung der Begründungspflicht erweisen sich demnach als unbegründet.

3.5 In der Beschwerde wird unter Hinweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Akte A29 in formeller Hinsicht weiter gerügt, das BFM hätte zwingend weitere Abklärungen zu den gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers vornehmen müssen; insbesondere hätte es detailliert abklären müssen, ob und inwiefern der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers aus gesundheitlichen Gründen unzumutbar sei (vgl. Beschwerde Ziff. 24). Die Akte 29 enthält u.a. Angaben zu einer am 16. Juli 2012 geplanten operativen Rekonstruktion des vorderen Kreuzbandes am linken Kniegelenk des Beschwerdeführers. Das BFM erwähnte in der angefochtenen Verfügung dessen Vorbringen, er leide als Folge von Knochenbrüchen unter Arm- und Beinschmerzen und hielt weiter fest, dass in Bangladesch eine Operation und in der Schweiz im Juli 2012 eine Kreuzband-Rekonstruktion stattgefunden haben. Sodann stellte das Bundesamt fest, dass - sofern erforderlich - eine weitere Behandlung auch in Bangladesch möglich wäre. Der Beschwerdeführer hat bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens keine weiteren ärztlichen Berichte zum Verlauf der Operation und allfälligen Komplikationen oder weiteren erforderlichen Behandlungen eingereicht. Demzufolge ist festzuhalten, dass sich aus den vorinstanzlichen Akten keine Hinweise auf eine im Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung am 29. Mai 2013 aktuelle, behandlungsbedürftige Knieerkrankung des Beschwerdeführers ergeben, welche nur in der Schweiz, nicht aber in Bangladesch behandelbar wäre. Die Beschwerdeführenden sind im Beschwerdeverfahren durch einen im Asylrecht versierten Rechtsanwalt vertreten. Die gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhaltes (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG) beinhaltet für Asylsuchende, welche sich wegen gesundheitlicher Probleme bereits in medizinischer Behandlung befinden, dass ärztliche Zeugnisse oder Bestätigungen unaufgefordert einzureichen sind (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Aufgrund dieser Sachlage ist festzustellen, dass das BFM nicht verpflichtet war, medizinische Abklärungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vor Erlass der Verfügung zu veranlassen oder den Beschwerdeführer aufzufordern, solche Abklärungen aus eigener Initiative zu tätigen und ärztliche Berichte einzureichen. Die diesbezüglich implizit erhobenen Rügen der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör erweisen sich demzufolge als unbegründet.

3.6 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rügen der ungenügenden Sachverhaltsfeststellung und diverser Verletzungen des Anspruchs auf rechtliches Gehör, soweit letztere die Begründungspflicht betreffen, unbegründet sind. Die Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht wurde auf Beschwerdestufe geheilt. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben. Die entsprechenden Kassationsanträge sind folglich abzuweisen. Da der Sachverhalt vollständig erstellt ist, sind sämtliche in Ziff. 23 ff. der Beschwerde formulierten Anträge, u.a. auch diejenigen auf Durchführung einer erneuten Anhörung und einer Botschaftsabklärung, abzuweisen.

4.

4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG).

4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG).

4.3.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheides verneinte die Vorinstanz zunächst das Vorliegen eines zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen der vorgebrachten Verprügelung des Beschwerdeführers im Oktober 2006 und seiner mehr als fünf Jahre später erfolgten Ausreise. Dieser Vorfall sei auf einen damals aktuellen Anlass zurückzuführen gewesen, und eine begründete Furcht im heutigen Zeitpunkt bestehe nicht.

4.3.2 Hinsichtlich der übrigen Vorbringen gelangte das BFM zum Ergebnis, diese hielten den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht stand, weil sie unsubstanziiert seien, der allgemeinen Logik nicht entsprächen und Widersprüche aufwiesen. Im Einzelnen führte es aus, der Beschwerdeführer habe an der BzP gesagt, er sei H._______'s Cousin und das ganze Leben mit diesem zusammen gewesen. An der Anhörung hingegen habe er angegeben, mit dem ehemaligen Parlamentsabgeordneten nicht verwandt, sondern gut befreundet zu sein; ihre Väter seien befreundet gewesen, er selbst habe jedoch erst seit 1991 Kontakt zu H._______ gehabt. Aus dessen Verhaftung lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer schliessen, habe dieser doch ausgesagt, dass nicht einmal diejenigen Anhänger des ehemaligen Parlamentsabgeordneten H._______, die gegen dessen Festnahme protestiert hätten, deswegen Probleme gekriegt hätten. Der Beschwerdeführer habe sodann gemäss eigenen Angaben bereits seit Jahren innerhalb der BNP keine wichtige Funktion mehr innegehabt und sei für diese Partei nicht mehr aktiv gewesen. Überdies habe das Ehepaar widersprüchliche Angaben zum Zeitpunkt gemacht, ab dem der Ehemann nicht mehr für die BNP aktiv gewesen sei. Die Aussagen der Ehegatten zum Zeitpunkt des Untertauchens des Beschwerdeführers seien ebenfalls widersprüchlich ausgefallen. So habe dieser angegeben, nach der Verhaftung von H._______ am (...) Dezember 2010 - also rund ein Jahr vor der Ausreise aus Bangladesch - untergetaucht und nicht mehr nach Hause zurückgekehrt zu sein. Die Beschwerdeführerin habe hingegen ausgesagt, ihr Ehemann sei erst nicht mehr nach Hause gekommen, nachdem - etwa vier bis fünf Monate vor der Ausreise - ein Haftbefehl gegen ihn ausgestellt worden sei; bis zu diesem Zeitpunkt habe er noch zu Hause gewohnt. Die Aussage der Beschwerdeführerin anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs, sie möge sich nicht mehr genau daran erinnern, vermöge eine Abweichung von sieben bis acht Monaten zwischen den Angaben der Eheleute nicht zu erklären. Vor diesem Hintergrund seien die Vorbringen der falschen Anschuldigungen, der Suche nach dem Beschwerdeführer und der Drohungen nicht glaubhaft, insbesondere auch deshalb, weil die diesbezüglichen Aussagen der Beschwerdeführenden sehr stereotyp wirkten. Sodann würden die Vorbringen durch keinerlei Beweismittel untermauert, obwohl der Beschwerdeführer solche bereits an der BzP in Aussicht gestellt habe und ihm an der Anhörung nochmals eine einmonatige Frist zur Einreichung von Original-Identitätsdokumenten und Beweismitteln angesetzt worden sei.

4.4.1 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, die Argumentation des BFM zur fehlenden Asylrelevanz der Vorbringen sei willkürlich. Der Beschwerdeführer habe die Zusammenhänge seiner Verfolgung ausführlich und detailliert geschildert, doch das BFM habe diese nicht verstanden. Die Vorfälle aus dem Jahr 2006 könnten nicht losgelöst von denjenigen von 2010 und 2011 betrachtet werden.

4.4.2 Die Ausführungen der Vorinstanz zur Unglaubhaftigkeit der Vorbringen werden in der Beschwerde mit der Begründung als nicht stichhaltig bezeichnet, das BFM habe die zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht verstanden und den Sachverhalt falsch zusammengefasst. Im Einzelnen wird geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe glaubhaft geschildert, dass seine Familie und diejenige von H._______ in einem sehr engen Verhältnis zueinander gestanden hätten und er H._______ als Cousin behandelt habe. Die Ungenauigkeiten hinsichtlich dieser Verwandtschaft beziehungsweise Freundschaft dürften auf Schwierigkeiten bei der Übersetzung zurückzuführen sein. Die Probleme des Beschwerdeführers hätten unmittelbar nach der Verhaftung von H._______ begonnen, und jener sei ab diesem Zeitpunkt sehr konkret sowie individuell und gezielt gesucht worden. Der Beschwerdeführer habe sich aufgrund seiner engen Beziehung zu H._______ und seines politischen Profils von einfachen Demonstranten deutlich unterschieden, weshalb der Vergleich mit den Personen, welche gegen die Festnahme des Parlamentsabgeordneten demonstriert hätten, nicht stichhaltig sei. Da die Probleme des Beschwerdeführers nach H._______'s Verhaftung begonnen hätten, sei auch nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer deshalb im Falle einer Rückkehr nach Bangladesch eine gezielte asylrelevante Verfolgung drohe. Die Verfahren gegen ihn seien offenbar nur aus politischen Gründen vorgeschoben worden, um seiner habhaft zu werden. Die angeblich widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt, ab welchem der Beschwerdeführer nicht mehr in der BNP aktiv gewesen sei, beträfen nicht das entscheidrelevante Vorbringen beziehungsweise fluchtauslösende Ereignis; dieser habe sich vielmehr aufgrund der Probleme zur Ausreise entschieden, welche er nach der Verhaftung von H._______ erhalten habe. Die Beschwerdeführerin habe keine genauen Informationen über die politischen Tätigkeiten ihres Ehemannes gehabt, und dieser habe widerspruchsfrei geschildet, dass er seiner Ehefrau nach der Geburt des ersten Kindes versprochen habe, sich aus der Politik zurückzuziehen. Das BFM habe diesbezüglich einen Widerspruch und eine Entscheidrelevanz konstruiert, die sich aus den Akten nicht ergäben. Die angeblichen Widersprüche zwischen den Aussagen der Eheleute zum Zeitpunkt des Untertauchens des Beschwerdeführers seien darauf zurückzuführen, dass das Bundesamt es rechtswidrig unterlassen habe, abzuklären, welche der beiden Adressen beziehungsweise welchen der beiden Wohnsitze (Heimatdorf und F._______) der Beschwerdeführer wann genau verlassen habe; es sei derjenige in der Stadt gewesen. Es sei willkürlich zu behaupten, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien sehr stereotyp, wenn das BFM
seiner Pflicht zur richtigen und vollständigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes nicht nachgekommen sei. Da es den Beschwerdeführenden gelungen sei, ihre Vorbringen i.S.v. Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG glaubhaft zu machen, sei es willkürlich, den Umstand, dass sie diese durch keine Beweismittel untermauerten, zu ihren Ungunsten zu würdigen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, weil das BFM zu Unrecht und unter Verletzung von Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV von der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ausgegangen sei.

Im Hinblick auf einen allfälligen reformatorischen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts wird zusammenfassend geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei von den heimatlichen Behörden vor der Ausreise gezielt verfolgt worden; es habe mehrere gezielte, vorgeschobene Anzeigen gegen ihn gegeben, und die Verfolgungsmotive lägen in seinem politischen Profil, sei er doch wegen der engen Beziehung zu H._______ sowie wegen dessen Verhaftung ins Visier der Behörden geraten. Als "enger Vertrauter" von H._______ sowie "als ehemals sehr stark für die BNP aktiver Politiker" habe der Beschwerdeführer begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung; im Fall einer Rückkehr drohe ihm "Misshandlung, Folter sowie ein willkürliches Verfahren sowie gar die Hinrichtung" (vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. 42). Des Weiteren drohe ihm eine Verfolgung durch Angehörige der Awami League, angesichts welcher der Staat Bangladesch nicht schutzfähig und -willig sei. Die Situation in Bangladesch habe sich zudem massiv verschärft. Im ganzen Land komme es immer wieder zu Grossdemonstrationen und massiven Ausschreitungen, und die grosse "Aufarbeitung" des Unabhängigkeitskrieges von 1971 habe zur Verschärfung der Situation und zur Hetze gegen viele Personen, u.a. mutmassliche Kriegsverbrecher, geführt.

5.

5.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/12 E. 7.2.6.2 S. 174 f.; 2008/4 E. 5.2 S. 37 f.). Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2013/21 E. 9.2 S. 264; 2013/11 E. 5.1 S. 141 f.; 2011/51 E. 6.1 S. 1016; 2008/34 E. 7.1 S. 507 f.; 2008/12 E. 5.2 S. 154 f., Walter Stöckli, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, S. 531 f. Rz. 11.17 und 11.18). Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten - und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden - Benachteiligung als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2 S. 1016 f.).

5.2 Glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Person grundsätzlich dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind, sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sind oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der asylsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung dieser Person sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
und 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG; vgl. BVGE 2010/57 E. 2.3).

5.3 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei als ehemaliger langjähriger BNP-Aktivist und wegen seiner Verbindungen zu führenden Oppositionspolitikern der BNP und der Jamaat in Bangladesch einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch staatliche Behörden einerseits und Anhänger der Awami League andererseits ausgesetzt gewesen beziehungsweise habe im Fall einer Rückkehr solche Verfolgungsmassnahmen erneut zu befürchten, den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
AsylG nicht standhalten.

5.3.1 Der Beschwerdeführer hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch auf Beschwerdeebene ein massgebliches politisches Profil als ehemaliger langjähriger BNP-Aktivist substanziiert darzulegen vermocht. An der BzP gab er zu Protokoll, er sei während 20 Jahren für die BNP tätig gewesen; zu seiner Funktion innerhalb dieser Partei sagte er lediglich: "Ich bin einfaches Mitglied. Ich war Komitee-Präsident" (vgl. act. A6/19 S. 9). An der Anhörung gab er auf die ausdrückliche Frage der BFM-Mitarbeiterin nach seiner Funktion in der BNP zunächst an, während seiner Zeit im College Parteipräsident gewesen zu sein und später Präsident in seinem Quartier. Nachdem die BFM-Mitarbeiterin ihn zu einer Präzisierung seiner Rolle in der BNP aufgefordert hatte, gab er an, er sei bis zu seinem "Unfall" (beziehungsweise wohl bis zur Schlägerei im Oktober 2006) "Präsident von der Partei im College" und in seinem Quartier gewesen (vgl. act. A30/25 S. 4 F26 ff.). Später sagte er, er sei seit dem Vorfall im Jahr 2006, bei dem er von Anhängern der Awami League verprügelt worden sei, in keiner Partei mehr aktiv gewesen; er sei jedoch "immer hingegangen als Mitläufer" (vgl. a.a.O., S. 5 F30-33), und: "Ichhabe Kontakte gepflegt, weil ich mich von der ganzen Anzeige befreien wollte, mithilfe der Partei" (a.a.O., S. 15 F163). Nimmt man den Beschwerdeführer beim Wort, hätte sein vorgebrachtes 20-jähriges Engagement für die BNP im Jahr 1986 begonnen, mithin im kindlichen Alter von (...) Jahren. Überdies darf von einer Person mit guter Schulbildung, die geltend macht, während 20 Jahren für eine politische Partei aktiv gewesen zu sein und die daraus noch mehr als acht Jahre nach der Beendigung des Engagements eine begründete Furcht vor Verfolgung ableitet, erwartet werden, dass sie in der Lage ist, diese früheren Aktivitäten differenziert zu schildern. Dies ist dem Beschwerdeführer jedoch nicht gelungen. Er blieb auch hinsichtlich der behaupteten politischen Unterstützung des ehemaligen BNP-Parlamentsabgeordneten in F._______, den vom Sondertribunal in Dhaka zum Tod verurteilten H._______, sehr vage. Von sich aus sagte der Beschwerdeführer nur, er habe H._______ seit 1991 unterstützt. Nach mehreren Nachfragen zu konkreten Unterstützungstätigkeiten für den ehemaligen Parlamentsabgeordneten erhielt die BFM-Mitarbeiterin lediglich folgende vage Antwort: "Die üblichen Sachen... an Wahlkampagnen mitgemacht, Demos organisiert usw." (vgl. a.a.O., S. 9 F87 ff.). Die sehr allgemein gehaltenen Ausführungen in der Beschwerde und in den diversen weiteren Eingaben, wonach die Verfolgungsgründe im politischen Profil des Beschwerdeführers lägen, welches darin bestehe, dass er ein "ehemals sehr stark für die BNP aktiver Politiker" sowie ein "enger
Vertrauter" von H._______ gewesen sei und ihm daher "Misshandlung, Folter und ein willkürliches Verfahren sowie sogar die Hinrichtung" drohe (vgl. Beschwerde S. 16 Ziff. 42), sind nicht geeignet, seinem unscharfen politischen Profil Konturen zu verleihen.

5.3.2 Die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu den widersprüchlichen Aussagen des Beschwerdeführers über sein angeblich enges Verhältnis zu H._______ (vgl. E. 4.3.2) werden in der Beschwerde (vgl. E. 4.4.2) nicht überzeugend widerlegt. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer H._______'s Vater als Onkel bezeichnet haben will, kann weder auf ein Verwandtschaftsverhältnis (Cousins) zwischen dem Beschwerdeführer und H._______ geschlossen werden noch auf eine anderweitige persönliche, geschweige denn enge Beziehung zwischen den beiden. In Bangladesch ist es üblich, männliche Personen, die älter sind als man selbst, als Onkel anzusprechen, ohne dass man mit diesen verwandt, befreundet oder auch nur bekannt zu sein braucht. Die widersprüchlichen Äusserungen des Beschwerdeführers zu seinem Verhältnis zu H._______ lassen sich überdies entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht nicht auf Schwierigkeiten in der Übersetzung zurückführen. Der Beschwerdeführer hat die Korrektheit des Protokolls nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt. Doch selbst wenn eine persönliche Beziehung zwischen ihm und H._______ oder den beiden Familien bestanden hätte, vermöchte der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Auch die Einschätzung der Vorinstanz, aus der Inhaftierung von H._______ lasse sich nicht ohne Weiteres auf eine Verfolgungssituation für den Beschwerdeführer schliessen, wird auf Beschwerdeebene nicht überzeugend widerlegt. In den Akten findet sich keine hinreichende Grundlage für die in der Beschwerde (vgl. S. 13 Ziff. 32 ff.) vertretene Ansicht, da die Probleme des Beschwerdeführers erst nach H._______'s Festnahme begonnen hätten, sei nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer deswegen eine gezielte asylrelevante Verfolgung in Form von vorgeschobenen, politisch motivierten Verfahren drohe. Die Beschwerdeführerin gab zwar anlässlich ihrer Anhörung an, ihr Ehemann habe nach der Verhaftung von H._______ Probleme gehabt und erwähnte die Ausstellung eines Haftbefehls und Drohungen durch Anhänger der Awami League. In welchem Jahr der Haftbefehl gegen ihren Mann ausgestellt worden sei, konnte sie allerdings nicht sagen (vgl. act. A31/11 S. 3 f . F19 ff.). Aus den protokollierten Aussagen des Beschwerdeführers selbst geht jedoch hervor, dass er nicht geltend machte, erst nach der Verhaftung von H._______ polizeilich gesucht worden zu sein. Im Gegenteil sagte er anlässlich der Anhörung, die Polizei sei zwei Mal vor der Festnahme von H._______ zu seinem Haus in seinem Heimatdorf J._______ gekommen (vgl. act. A30/25 S. 7 F57 f. i.V.m. S. 13 F144 f.). Die Frage der BFM-Mitarbeiterin, was ihm durch den Kopf gegangen sei, als er von H._______'s Festnahme erfahren habe, beantwortete
der Beschwerdeführer folgendermassen: "Dass er uns immer geholfen hat. Ich dachte, jetzt sind wir hilflos. Wir können nicht mehr hier bleiben" (vgl. a.a.O., S. 10 F97). Als die BFM-Mitarbeiterin ihn fragte, weshalb er nach der Festnahme von H._______ Probleme hätte bekommen sollen, obwohl gemäss seinen Angaben selbst Personen, die - im Gegensatz zum Beschwerdeführer - am Streik und der Demonstration gegen die Inhaftierung des Parlamentsabgeordneten teilgenommen hätten, nicht belangt worden seien, sagte er: "Er war der einzige, der mir helfen konnte damals, und die ganzen Anzeigen, die gegen mich gemacht worden sind damals, waren alles falsche Beschuldigungen und falsche Anzeigen" (vgl. a.a.O., S. 10 F108). Die Anschlussfrage, ob er eher Probleme wegen der Anzeigen als wegen seiner Kontakte zu H._______ befürchte, bejahte der Beschwerdeführer sodann ausdrücklich (vgl. a.a.O., S. 10 F109). Danach gefragt, ob er auch irgendwelche Konsequenzen aufgrund seiner Kontakte zu H._______ befürchte, antwortete der Beschwerdeführer: "Die Leute wollen mich nicht mehr in der Gegend und im Quartier haben. Kinder tragen Waffen. Sie können mich jederzeit erschiessen. Sie laufen öffentlich mit Waffen rum und man kann mich jederzeit erschiessen" (vgl. a.a.O., S. 11 F110). Weiter gab er sinngemäss an, man wolle ihn erschiessen, damit die Awami League die nächsten Wahlen gewinnen könne und weil er "schnell Leute zusammentrommeln" könne (vgl. a.a.O., S. 11 F111 f.). Mit derart vagen Aussagen vermag der Beschwerdeführer nicht plausibel zu machen, dass er aufgrund seiner Kontakte zu H._______ mit ernsthaften, asylrechtlich relevanten Konsequenzen rechnen müsse.

5.3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei in Bangladesch durch die Polizei sowie durch Anhänger der Awami League in Form vorgeschobener, politisch motivierter Strafanzeigen einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen und habe im Fall einer Rückkehr begründete Furcht vor weiteren Verfolgungsmassnahmen. An der BzP gab er diesbezüglich zu Protokoll, nach H._______'s Verhaftung "haben wir zu einem Streik aufgerufen am 19.12.2011. Ich wurde beschuldigt, Geschäfte und Autos demoliert zu haben" (vgl. act. A6/13 S. 8). An der Anhörung stritt er ab, zu diesem Streik aufgerufen und an der Demonstration teilgenommen zu haben (vgl. act. A30/25 S. 10 F 102 ff.). An der BzP gab er ferner zu Protokoll, er werde in seiner Heimat seit September 2011 mit Haftbefehl gesucht und es seien drei Gerichtsverfahren gegen ihn hängig, wobei das jüngste vom (...) 2012 datiere. Als Anlass für die behördliche Suche nach ihm nannte er eine Anzeige wegen Brandstiftung, bei der am (...) 2012 12 Menschen ums Leben gekommen seien; die Anzeige sei fälschlicherweise erfolgt, um ihn wegen seiner Verbindung zu seinem "Cousin" H._______ verhaften zu können. Die Frage des BFM-Mitarbeiters, aufgrund welchen Vorwurfs im September 2011 ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden sei, beantwortete der Beschwerdeführer ausweichend: "Alle, die in Verbindung stehen zu diesem Cousin, sollen festgenommen werden von der Polizei" (vgl. act. A6/13 S. 9). Er gab an, die Polizei habe am 16. Juli 2011 und im September 2011 bei ihm zu Hause vergeblich nach ihm gesucht. Anlässlich der Anhörung führte er aus, es seien insgesamt drei Anzeigen gegen ihn eingereicht worden - eine von Anhängern der Awami League zusammen mit der Polizei im Jahr 2010 wegen illegalen Waffenbesitzes (vgl. act. A30/25 S. 4 f. F25 i.V.m. F35-38), eine im Januar 2011 wegen Brandstiftung und eine weitere im April 2011 wegen Sachbeschädigung an einer Demonstration (vgl. a.a.O., S. 11 f. F115 ff.). Bei diesen Anzeigen handle es sich um falsche Anschuldigungen, mit denen die Awami League und die Polizei versuchten, ihn wie alle BNP-Anhänger zu beseitigen (vgl. a.a.O., S. 4 F23-25). In offensichtlichem Widerspruch zu seinen Angaben an der BzP war an der Anhörung keine Rede mehr von hängigen Gerichtsverfahren; vielmehr behauptete er, man werde ihn gleich ohne Gerichtsverfahren umbringen (vgl. act. A30/25 S. 4 F23). Auf welche Demonstration sich die Anzeige wegen Sachbeschädigung bezogen habe, konnte oder wollte er nicht präzisieren; er gab an, die Anzeige habe für ihn keine Konsequenzen gehabt (vgl. act. A30/25 S. 11 F116-121 ff.). Bezüglich der Anzeige wegen Brandstiftung (mit Todesfolge für 12 Personen) wusste er nur zu berichten, dass ein Mitarbeiter von H._______ ihm
geraten habe, sich von F._______ fernzuhalten; ob die Anzeige weitergeleitet worden sei, wusste er nicht. Unmittelbar anschliessend sagte er, er habe von H._______'s Mitarbeiter nur erfahren, dass es "einen Haftbefehl gegen uns gab. Mehr weiss ich nicht mehr" (vgl. a.a.O., S. 12 F124 ff.). Mit solchen vagen und widersprüchlichen Aussagen vermag der Beschwerdeführer keine Gefährdung glaubhaft zu machen. Wären gegen ihn tatsächlich politisch motivierte Falschanzeigen eingereicht und allenfalls auch Gerichtsverfahren eröffnet worden, hätte es nicht nur in seinem Interesse gelegen, sich über den Stand dieser Verfahren zu informieren sowie entsprechende Beweismittel zu beschaffen und diese im Asylverfahren einzureichen. Zur Einreichung entsprechender Beweismittel wäre er aufgrund der gesetzlichen Mitwirkungspflicht bei der Feststellung des Sachverhalts überdies auch verpflichtet gewesen (Art. 8 Abs. 1 Bst. d
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG; vgl. E. 3.2.1). Sodann hätte der Beschwerdeführer sich kaum regelmässig im Haus seiner Schwiegereltern in F._______ aufgehalten, um seine Ehefrau zu besuchen, wenn die Polizei sowie Anhänger der Awami League tatsächlich nach ihm gesucht hätten. Bei seinen diesbezüglichen Erklärungsversuchen verstrickte er sich in weitere Widersprüche (vgl. act. A30/25 S. 6 und S. 16-18). Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, die Anhänger der Awami League seien nicht mehr vorbeigekommen, nachdem ihr Vater eine Anzeige gegen sie eingereicht habe (vgl. act. A31/11 S. 6 F52). Inwiefern die Schlägerei, in welche der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge im Oktober 2006 zusammen mit anderen BNP-Anhängern gegen Anhänger der Awami League verwickelt gewesen sei (vgl. act. A30/25 S. 14 F147 ff.), damals und bis heute von asylrechtlicher Relevanz sein soll, ist vor diesem Hintergrund nicht ersichtlich. Wie das BFM zutreffend festgestellt hat (vgl. E. 4.3.2), vermochten die Ehegatten schliesslich auch ihre um sieben bis acht Monate abweichenden Aussagen zum Zeitpunkt des Untertauchens des Beschwerdeführers nicht plausibel zu erklären. Im Gegensatz zur in der Beschwerde (S. 15 Ziff. 38) vertretenen Ansicht hat das BFM mehrere Fragen zu den verschiedenen Aufenthalts- und Wohnorten des Beschwerdeführers nach seinem angeblichem Untertauchen gestellt, welche dieser jedoch ausweichend und widersprüchlich beantwortet hat (vgl. act. A 30/25 S. 5 ff. F40-57, S. 13 f. F144-146, S. 17 F184-186, S. 18 F195 ff.).

5.3.4 In der Eingabe vom 27. Februar 2014 machte der Beschwerdeführer erstmals eine Verbindung zu I._______ geltend, bei dem es sich um eine wichtige Führungsperson der islamistischen Oppositionspartei Jamaat handle, und leitete daraus eine Gefährdung für sich selbst und seine Familie ab (vgl. Sachverhalt Bst. S). Nähere Ausführungen zur Art des Verhältnisses des Beschwerdeführers zur Person von I._______ oder zur Jamaat blieben allerdings ebenso aus wie eine Begründung, weshalb der Beschwerdeführer erst über zwei Jahre nach Einleitung seines Asylverfahrens vorbringt, enge Beziehungen zu einer Führungsperson dieser Partei zu haben. Die zum Beleg dieses Vorbringens eingereichten Kopien zweier Fotos, welche den Beschwerdeführer an seiner Hochzeit am (...) 2004 zusammen mit I._______ und einigen BNP-Führern zeigen sollen (Beilage 49) sowie I._______ bei dessen Verhaftung im Jahr 2013 (Beilage 50) sind jedoch nicht geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung der Beschwerdeführenden zu belegen. Zum einen ist der Beschwerdeführer auf dem Hochzeitsbild nicht erkennbar; zum anderen ist - selbst wenn hochrangige Vertreter der BNP und der Jamaat an der Hochzeit der Beschwerdeführenden anwesend gewesen wären -, nicht ersichtlich, inwiefern daraus auf ein bestimmtes politisches Profil des Beschwerdeführers zu schliessen wäre, welches zusammen mit der Festnahme eines der Jamaat nahestehenden Hochzeitsgastes neun Jahre nach der Eheschliessung der Beschwerdeführenden für diese asylrechtlich relevante Konsequenzen hätte. Das Vorbringen ist aus den genannten Gründen als nachgeschoben und daher unglaubhaft einzustufen. Die in der Eingabe vom 27. Februar 2014 geäusserte, jedoch nicht weiter substanziierte Behauptung, die eingereichten Unterlagen (neben den erwähnten Fotos zwei Berichte von HRW und diverse Medienberichte, vgl. Beilagen 51-63) zeugten von den politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers und der äusserst gefährlichen Situation, wie sie in Bangladesch für Personen mit dessen politischem Profil herrsche, ist unzutreffend. Wie in E. 5.3.1 dargelegt wurde, ergibt sich aus seinen vagen Aussagen zum behaupteten 20-jährigen Engagement bei der BNP kein substanzielles und aktuelles politisches Profil des Beschwerdeführers. In keinem der eingereichten zahlreichen Berichte und Artikel zur politischen Lage in Bangladesch ist sodann ein persönlicher Bezug zum Beschwerdeführer ersichtlich.

5.3.5 Schliesslich ist nicht nachvollziehbar, inwiefern dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der gerichtlichen Beurteilung von im Unabhängigkeitskrieg 1971 im damaligen Ostpakistan begangenen Verbrechen vor dem Sondertribunal in Dhaka sowie den "Grossdemonstrationen und massiven Ausschreitungen" in Bangladesch eine "gezielte asylrelevante Verfolgung" drohen soll, wie in der Beschwerde (S. 16 f. Ziff. 43) behauptet wird. Ein Gerichtsverfahren wegen im Jahre 1971 begangener Verbrechen wird der Beschwerdeführer nach der Rückkehr in seine Heimat nicht zu gewärtigen haben, zumal er 1971 noch gar nicht geboren war. Zudem besteht keine Veranlassung, von einer Gefährdung des Beschwerdeführers anlässlich einer allfälligen Teilnahme an zukünftigen Demonstrationen oder Streiks auszugehen, zumal er eigenen Angaben zufolge seit über acht Jahren nicht mehr politisch aktiv ist.

5.3.6 Der persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht zuträglich ist sodann der Umstand, dass ein Fingerabdruckvergleich mit der Eurodac-Datenbank infolge irreparabler Hautdefekte an seinen Fingerkuppen nicht möglich war (vgl. act. A4/3) und er die Ursache dieser Hautveränderungen nicht zu erklären vermochte (vgl. act. A6/13 S. 10). Überdies stellte er an der BzP vom 2. Februar 2012 in Aussicht, er werde seinen Reisepass beibringen, welcher sich gemäss seinen Angaben bei einem Bekannten in K._______ befinde und zirka im Jahr 2007 mit einer Gültigkeitsdauer von zehn Jahren ausgestellt worden sei (vgl. act. A6/13 S. 6 f.). An der Anhörung am 25. April 2013 gab er zu Protokoll, er könne eine Kopie dieses Passes beschaffen; ob er das Original finde, müsse er nachschauen (vgl. act. 30/25 S. 3 F10 ff.). Nachdem das BFM ihm eine 30-tägige Frist zur Einreichung des aktuellen Originalpasses angesetzt hatte, reichte der Beschwerdeführer am 2. Mai 2013 stattdessen zehn kopierte Seiten seines im Jahr 2002 ausgestellten und 2007 abgelaufenen Passes ein. Der Beschwerdeführer hat es somit versäumt, mit der Einreichung seines aktuellen Originalreisepasses die Zweifel an seiner Darstellung auszuräumen, er habe sich bis wenige Tage vor der Einreise in die Schweiz in Bangladesch aufgehalten. In diesem Zusammenhang fällt ferner auf, dass die beschwerdeführenden Eltern zwar Kopien ihrer eigenen Geburtsurkunden einreichen konnten, nicht aber diejenige ihres im Jahr (...) angeblich in Bangladesch geborenen ersten Kindes C._______. Mehrere Aussagen der Beschwerdeführenden anlässlich der Anhörung deuten darauf hin, dass sie aus anderen als flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen nicht in ihre Heimat zurückkehren möchten. So fügte die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung des Anhörungsprotokolls hinzu: "[...]. Mein Ehemann hat niemanden. Er ist ganz allein. Wie ich schon gesagt habe, er ist geschlagen worden ... er ist hilflos. Er kann nicht arbeiten. Er kann nicht laufen. Deshalb macht es keinen Sinn, nach Bangladesch zurückzukehren. Deshalb bitte ich Sie, uns zu helfen, damit wir hierbleiben können. Das ist alles" (vgl. act. A31/11 S. 10 F67). Der Beschwerdeführer gab gegen Ende seiner Anhörung zu Protokoll: "[...] Ich habe keinen Cent mehr in Bangladesch. Ich habe alles ausgegeben für meine Ausreise Wenn ich zurückgehe, bin ich pleite. Ich muss betteln gehen [...]" (vgl. act. A30/25 S. 16 F174).

5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehende oder unmittelbar drohende asylrechtlich relevante Verfolgung nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Gleichzeitig liegen keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für eine für die Flüchtlingseigenschaft relevante Verfolgung vor, welche ihnen heute bei einer Rückkehr nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft drohen würde. Das BFM hat die Asylgesuche der Beschwerdeführenden demnach zu Recht abgelehnt.

6.

6.1 Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
und 84
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
AuG Anwendung (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5.1).

6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung (Art. 32 Bst. a
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)95
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:96
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung98 oder nach Artikel 68 AIG99 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs101 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927102 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.103
der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311] noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt (vgl. BVGE 2012/31 E. 6; 2011/24 E. 10.1; EMARK 2001 Nr. 21).

7.

7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
AsylG; Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

7.2.2 Der Vollzug der Wegweisung nach Bangladesch ist unter dem Aspekt von Art. 5
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG rechtmässig, da die Beschwerdeführenden - wie dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
AsylG ausgesetzt wären. Entgegen der in der Beschwerde (S. 17 Ziff. 44) vertretenen Ansicht, ihnen drohe aufgrund der hängigen Verfahren Inhaftierung und Folter, ergeben sich aus den Aussagen der Beschwerdeführenden und aus den Akten keine konkreten und gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie im Falle einer Rückschaffung nach Bangladesch mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.2; 2012/31 E. 7.2.2; aus der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vgl. EGMR [Grosse Kammer] Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). Zwar ist die allgemeine Menschenrechtslage in Bangladesch in verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen (vgl. HRW, World Report 2015, 29.01.2015, S. 93 ff. [nachfolgend: HRW 2015]; dies., Democracy in the Crossfire: Opposition Violence and Government Abuses in the 2014 Pre- and Post-Election Period in Bangladesh, 29.04.2014 [nachfolgend: HRW 2014]; dies., Blood on the Streets: The Use of Excessive Force During Bangladesh Protests, August 2013 [nachfolgend: HRW 2013] sowie die laufende Berichterstattung der NGO Odhikar, < www.odhikar.org > > Reports; ferner die nachfolgende E. 8.4). In Bezug auf die Beschwerdeführenden sind jedoch, wie vorstehend dargelegt, keine gewichtigen Indizien dafür vorhanden, dass sie den heimatlichen Behörden beziehungsweise der Regierung oder der Polizei in spezifischer Weise als verdächtig erscheinen und/oder aufgrund von Anfeindungen durch Anhänger der
Awami League für sie im Falle der Rückkehr eine Gefährdung in einem flüchtlings- oder menschenrechtlich relevanten Ausmass bestehen könnte.

8.

8.1 Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.10).

8.2 Das BFM hat den Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden mit der Begründung für zumutbar erklärt, weder die in Bangladesch herrschende Situation noch andere Gründe sprächen gegen die Zumutbarkeit einer Rückführung in den Heimatstaat. Die Beschwerdeführenden seien noch jung und verfügten über ein gefestigtes Beziehungsnetz in F._______. Fünf Brüder des Beschwerdeführers lebten dort und führten ein Möbelgeschäft. Die Eltern und sechs Schwestern der Beschwerdeführerin lebten ebenfalls in F._______; ihr Vater handle mit Ländereien und Immobilien. Die Beschwerdeführenden hätten vor der Ausreise während längerer Zeit bei den Eltern der Beschwerdeführerin gewohnt, so dass davon auszugehen sei, dass sie dies wieder tun könnten. Die Integration der Kinder sei noch nicht so weit fortgeschritten, dass eine Rückkehr nach Bangladesch unzumutbar wäre. Die Knochenbrüche des Beschwerdeführers seien in dessen Heimat operiert worden, und eine Kreuzband-Rekonstruktion habe im Juli 2012 in der Schweiz stattgefunden. Sollten weitere Behandlungen erforderlich sein, wären diese auch im Heimatland möglich.

8.3 In der Beschwerde wird demgegenüber vorgebracht, eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach F._______ sei aus Sicherheitsgründen nicht zumutbar, und sie verfügten in anderen Landesteilen über keine zumutbare Wohnsitzalternative. Die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ergebe sich ferner auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen könne, weil drei seiner Brüder aus F._______ weggezogen seien und zwischen den Geschwistern seit dem Tod der Eltern kein Zusammenhalt mehr bestehe. Überdies sei auf die problematisch verlaufende Schwangerschaft der Beschwerdeführerin sowie auf den Umstand hinzuweisen, dass die fünfköpfige Familie auch nach der Geburt des dritten Kindes offensichtlich zu einer verletzlichen Gruppe gehöre, welche nach jahrelanger Landesabwesenheit bei der Rückkehr in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten würde. Dem Beschwerdeführer werde es nicht möglich sein, in seiner Heimat für seine Familie eine neue Existenz aufzubauen und gleichzeitig den Zugang zur medizinischen Versorgung für sich, seine Ehefrau und die Kinder, insbesondere die behandlungsbedürftige Tochter D._______, bei der eine (...) erforderlich sei, zu gewährleisten.

8.4 Obwohl politische Auseinandersetzungen in Bangladesch bereits in der Vergangenheit oftmals mit Gewalt und Ausschreitungen verbunden waren, sind das Bundesverwaltungsgericht und zuvor die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) in ihrer Rechtsprechung nie zur Feststellung einer Situation allgemeiner Gewalt und einer generellen Unzumutbarkeit von Rückführungen von abgewiesenen Asylsuchenden aus Bangladesch gelangt (vgl. BVGE 2010/8 E. 9.5; EMARK 2006 Nr. 27 E. 4.4 und 4.5). Im Folgenden ist zu prüfen, ob sich aufgrund der Entwicklung seit der letzten Lagebeurteilung vom 16. Februar 2010 (vgl. BVGE 2010/8) eine andere Einschätzung aufdrängt.

8.4.1 Nach ihrem Wahlsieg von Ende 2008 übernahm die Awami League im Januar 2009 die vom Militär kontrollierte Übergangsregierung, welche seit 2007 das Land regiert hatte. Im März 2010 nahm ein unter der Bezeichnung "International War Crimes Tribunal" (ICT-BD) geschaffenes Sondergericht zur Beurteilung von völkerrechtlichen Verbrechen wie Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen die Arbeit auf (vgl. < www.ict-bd.org >). Das Sondertribunal beurteilt insbesondere während des neunmonatigen Unabhängigkeitskrieges im Jahr 1971 begangene Verbrechen. Zwar ist die Verwicklung der meisten Angeklagten in solche Verbrechen dokumentiert, doch hat das Gericht aufgrund mangelnder Professionalität, ungenügender Rechtsstaatlichkeit der Verfahren, Kollusion zwischen Anklägern und Richtern und wegen politischer Einflussnahme durch die Regierung bald an Legitimität eingebüsst. Die Regierung sieht sich mit der vor allem von der Jamaat vorgebrachten Kritik konfrontiert, die Verfahren zur Ausschaltung politischer Konkurrenten der Awami League zu benutzen, zumal das Gericht bisher vor allem hochrangige Vertreter der Jamaat und vereinzelt auch der BNP angeklagt und zu lebenslänglichen Gefängnistrafen oder zum Tod verurteilt hat (vgl. International Crisis Group, Mapping Bangladesh's Political Crisis, Asia Report No 264, 09.02.2015, S. 17 ff; [nachfolgend: ICG 2015]); BBC News, Bangladesh war crimes trial: Key accused, 24.11.2014; Neue Zürcher Zeitung [NZZ], Selektive Geschichtsbewältigung in Bangladesch, 01.02.2013; dies., Ein Volksaufstand für die Todesstrafe, 02.03.2013; dies., Weiteres Todesurteil in Bangladesch, 03.11.2014). Im Jahr 2011 schaffte das von der Awami League dominierte Parlament mit einer Verfassungsänderung die 1996 eingeführte Regelung ab, gemäss welcher vor anstehenden Parlamentswahlen jeweils eine neutrale Übergangsregierung (Caretaker Government) einzusetzen war, um Manipulationen der Wahlen zu verhindern (vgl. ICG 2015 S. 4 ff.).

8.4.2 Zwischen Februar und Anfang Mai 2013 wurden bei Massenkundgebungen in Bangladesch mindestens 2000 Personen verletzt und zirka 150 getötet, darunter 15 Sicherheitskräfte (vgl. HRW 2013 S. 1). Zu grösstenteils friedlichen und von der Regierung geduldeten Massenprotesten kam es zunächst am 5. Februar 2013 nach der Verurteilung Abdul Qader Mollah's, eines stellvertretenden Generalsekretärs der Jamaat, zu lebenslänglicher Haft durch den ICT-BD u.a. wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Hunderttausende forderten die Verhängung der Todesstrafe gegen den Politiker. Als Folge dieser sogenannten Shabagh-Proteste änderte die Regierung die Satzung des Sondergerichts rückwirkend dahingehend, dass die Anklagevertretung gegen dessen (bisher letztinstanzliche) Urteile beim Supreme Court Berufung einlegen und die Todesstrafe fordern kann; ferner wurde die Möglichkeit geschaffen, auch gegen die Jamaat als Partei Anklage wegen Kriegsverbrechen zu erheben, was im Fall einer Verurteilung ein Verbot der Partei ermöglichen würde (vgl. HRW 2013 S. 11; ICG 2015 S. 18 f.). Bei Kundgebungen beider politischer Lager in vielen Teilen des Landes nach der Verhängung der Todesstrafe durch den ICT-BD gegen den Vizepräsidenten der Jamaat am 28. Februar 2013 starben Dutzende Demonstrierende, unbeteiligte Personen sowie Polizisten. Die Polizei schoss bei manchen Kundgebungen gezielt oder wahllos in die Menge und die Umgebung und tötete so zahlreiche Protestierende, aber auch unbeteiligte Menschen, einschliesslich Kindern (vgl. HRW 2013 S. 2 f. und 12 ff.).

Weitere gewaltsame Auseinandersetzungen ereigneten sich am 5. und 6. Mai 2013 in Dhaka anlässlich einer Kundgebung der bis anhin kaum bekannten Organisation Hefazat-e-Islam ("Protectors of Islam"), einer Vereinigung religiöser Gruppierungen, welche mit Zehntausenden von Anhängern, unter ihnen viele aus der südlichen Hafenstadt F._______, nach Dhaka marschierten, um dort die Umsetzung ihres Programms zu fordern. Dieses beinhaltet u.a. die Durchsetzung der Geschlechtertrennung in der Öffentlichkeit beziehungsweise ein Arbeitsverbot für Frauen, die strafrechtliche Verfolgung von Atheisten sowie die Einführung der Todesstrafe für Blasphemie. Im Zentrum von Dhaka kam es zu schweren Zusammenstössen zwischen den demonstrierenden Anhängern der Hefazat und den Sicherheitskräften sowie Aktivisten der Awami League, der BNP und der Jamaat. Während die Hefazat behauptete, bis zu 3500 ihrer Anhänger seien in den zwei Tagen getötet worden, bestätigte Human Rights Watch nach Abklärungen vor Ort den Tod von mindestens 58 Personen, wovon sieben Mitgliedern der Sicherheitskräfte (vgl. HRW 2013 S. 3 ff. und 21 ff.).

8.4.3 Im Jahr 2013 annullierte der High Court in Dhaka die Registrierung der Jamaat als politische Partei und schloss diese damit von der Teilnahme an den bevorstehenden Wahlen von 2014 aus mit der Begründung, ihre Statuten seien mit der Verfassung des Landes unvereinbar (vgl. HRW 2014 S. 10). Im Oktober 2013 rief die Vorsitzende der BNP, Khaleda Zia, zunächst zu Streiks, Demonstrationen und Verkehrsblockaden auf, um die Einsetzung einer Übergangsregierung zur Überwachung der Wahlen durchzusetzen. Nachdem die Regierung diese Forderung zurückgewiesen und stattdessen eine Allparteienregierung unter dem Vorsitz von Premierministerin Sheikh Hasina vorgeschlagen hatte, rief Khaleda Zia schliesslich am 2. Dezember 2013 - gegen den Willen von Amtsträgern und Spitzenfunktionären der BNP (vgl. ICG 2015 S. 10) - zum Boykott der Wahlen auf. In der Folge war eine massive und landesweite Zunahme politischer Gewalt zu verzeichnen; die Wahlen vom 5. Januar 2014, bei denen die Awami League beinahe 80% der Parlamentssitze und die Jatiya Party die übrigen Sitze gewann, gelten als die bisher gewalttätigsten in der Geschichte des Landes (HRW 2014 S. 1 und 11). Von Januar bis Juni 2014 wurden mehr als 130 Menschen bei politischer Gewalt getötet sowie über 5200 verletzt (vgl. Odhikar, Six-Months Human Rights Monitoring Report January 1 - June 30, 2014, 01.07.2014 S. 42). Anhänger der Opposition liessen auf belebten Strassen Granaten explodieren und warfen Molotowcocktails in Busse, auf Lastwagen und motorisierte Rikschas, welche trotz den Verkehrsblockaden unterwegs waren; teilweise rekrutierten oder zwangen sie Strassenkinder, Brandanschläge auf Busse zu verüben. Oppositionelle attackierten Wahllokale und deren Personal, setzten Lokale in Brand und griffen Personen vor, bei oder nach der Stimmabgabe an. Hunderte von Wohnhäusern und Geschäften von Hindus, welche traditionell die Awami League unterstützen, und teilweise auch von Christen, wurden zerstört, (vgl. HRW 2014 S. 13-22 ff.; NZZ, Explosive Lage vor Wahl in Bangladesch, 04.01.2014; dies., Gewalt bei Wahlen in Bangladesch, 06.01.2014; dies., Boykott wirkt in Bangladesch, 07.01.2014).

Die Regierung beziehungsweise die Sicherheitskräfte gingen massiv gegen die Opposition vor. Tausende, insbesondere Aktivisten und Mitglieder der Oppositionsparteien, wurden - häufig ohne Haftbefehl und ohne Angabe von Gründen - festgenommen und später teilweise zu Unrecht der Anzettelung und Ausübung von Gewalt beschuldigt; die Festnahmen fanden häufig nach der Ankündigung von Streiks und Demonstrationen statt (vgl. HRW 2014 2014 S. 3 ff. und 50 ff.). Im ersten Halbjahr 2014 töteten Sicherheitskräfte 108 Menschen, darunter Aktivisten und lokale Anführer der Opposition; weitere 54 Personen verschwanden spurlos oder starben im Gefängnis. 20 Personen starben bei internen Auseinandersetzungen innerhalb der Awami League und der BNP (vgl. Odhikar, Six-Months Human Rights Monitoring Report January 1 - June 30, 2014, 01.07.2014 S. 12 ff. und 42; HRW 2014 S. 23 und 43 ff.).

8.4.4 Nach einer Periode relativer Ruhe (ICG 2015 S. 1) kam es am 5. Januar 2015, dem ersten Jahrestag der umstrittenen Wahlen von 2014, trotz einem Versammlungsverbot zu schweren Zusammenstössen zwischen Anhängern und Gegnern der Regierung und der Polizei, nachdem die in ihrem Parteibüro unter Hausarrest gestellte Oppositionsführerin Khaleda Zia erneut zum Generalstreik und zu einer unbefristeten landesweiten Blockade sämtlicher Verkehrswege aufgerufen hatte, um die Regierung zu Neuwahlen zu zwingen (Odhikar, Human Rights Monitoring Report January 1 - 31, 2015, 01.02.2015, S. 2 ff.; Deutsche Welle, Verhärtete Fronten in Bangladesch, 05.01.2015). Aktivisten der Opposition setzten Fahrzeuge die dem Boykottaufruf keine Folge leisteten, in Brand (vgl. NZZ, Anhaltende Gewalt: Blutiger Parteienstreit in Bangladesch, 06.02.2015). Insgesamt starben in den ersten drei Monaten des Jahres 2015 mindestens 121 Menschen an den Folgen politischer Gewalt und 68 bei aussergerichtlichen Tötungen durch Sicherheitskräfte; 3249 Personen wurden verletzt (vgl. Odhikar, Human Rights Monitoring Report May 1 - 31, 2015, 01.06.2015, S. 20). Gemäss Regierungsangaben wurden alleine in den ersten drei Januarwochen 2015 über 7000 Aktivisten und Führungspersonen der Opposition, einschliesslich hochrangiger Vertreter der BNP, festgenommen - teils präventiv, teils wegen tatsächlicher oder mutmasslicher Beteiligung an anlässlich der Proteste begangenen Gewalttaten, insbesondere Brandanschlägen. Zahlreiche Oppositionelle tauchten unter (vgl. BBC News, Bangladesh arrests 7,000 opposition activists, 21.01.2015; HRW, Bangladesh: End Deadly Cycle of Crimes: Petrol Bomb Attacks and Security Forces Abuses Filling Hospitals, 06.02.2015).

Drei Monate nach Beginn der landesweiten Protestaktionen war die Lage im Land zwar weiterhin angespannt, doch kehrte allmählich wieder Normalität ein. Auf den Strassen in Dhaka zirkulieren wieder zahlreiche Verkehrsmittel, und im dritten Streikmonat nahm auch der Überlandverkehr zu, obwohl immer noch Fahrzeuge angegriffen wurden, welche die Blockade nicht befolgten (vgl. NZZ, Dauerkrise in Bangladesch: Leben im Ausnahmezustand, 19.04.2015). Seit März 2015 ist ein deutlicher Rückgang der Gewalt zu verzeichnen (vgl. UN News Centre, 04.04.2015, Ban welcomes de-escalation of Bangladesh violence, calls for transparent, inclusive and credible elections). Wurden im Januar 2015 noch 48 Personen bei politischer Gewalt getötet und zirka 1950 verletzt, sank diese Zahl in den Folgemonaten kontinuierlich; im April wurden noch 11 Tote und 262 Verletzte und im Mai 5 Tote und 272 Verletzte als Opfer politischer Gewalt gezählt (vgl. Odhikar, Human Rights Monitoring Report May 1 - 31, 2015, 01.06.2015, S. 20).

8.4.5 Bei Protesten nach der Hinrichtung eines zweiten hochrangigen Politikers der Jamaat wegen Verbrechen während des Unabhängigkeitskrieges wurden am 13. April 2015 zwei Personen getötet; aus dem ganzen Land gab es wieder Berichte von Brandanschlägen auf Busse und Lastwagen (vgl. NZZ, Unruhen in Bangladesch: Islamist hingerichtet, 14.04.2015). Anlässlich der von der Opposition boykottierten Stadtratswahlen in Dhaka und F._______ am 28. April 2015 kam es zur Besetzung von Wahllokalen durch meist jugendliche Anhänger der Awami League, zu Einschüchterung von sowie Gewaltanwendung gegen Wahlwillige, Oppositionelle und Journalisten sowie zu teilweise massiven Wahlmanipulationen (vgl. Odhikar, Human Rights Monitoring Report April 1 - 30, 2015, 01.05.2015, S. 2 ff.).

8.4.6 Gestützt auf die vorstehenden Ausführungen ist zusammenfassend festzuhalten, dass sich die allgemeine Lage in Bangladesch seit Ende März 2015 zunehmend beruhigt. In Bangladesch herrscht demnach keine Situation allgemeiner Gewalt, die sich über das ganze Staatsgebiet oder weite Teile desselben erstrecken würde. Da die Gewalt vor Ort nicht derart flächendeckend und gravierend und die Sicherheitslage nicht konstant so schlecht ist, dass angenommen werden müsste, jede dorthin zurückkehrende Person sei mit erheblicher Wahrscheinlichkeit konkret gefährdet (vgl. BVGE 2014/26 E.7.7.2 mit weiteren Hinweisen), ist der Wegweisungsvollzug nach Bangladesch nicht generell unzumutbar.

8.4.7 Allein aufgrund der allgemeinen Situation in ihrem Heimatstaat ist daher nicht von einer konkreten Gefährdung der Beschwerdeführenden auszugehen.

8.5

8.5.1 Gesundheitliche Probleme führen praxisgemäss nur dann zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und sich daraus eine konkrete Gefährdung für die betroffene Person ergibt. Dabei muss eine allgemeine und dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist, verfügbar sein (vgl. BVGE 2011/24 E. 11.1; 2009/28 E. 9.3.1; 2009/2 E. 9.3.2). Demgegenüber liegt noch keine Unzumutbarkeit vor, wenn im Heimatstaat eine dem schweizerischen Standard nicht entsprechende medizinische Behandlung zur Verfügung steht.

8.5.2 In der Eingabe vom 27. Februar 2014 wurde hinsichtlich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführenden vorgebracht, die fünfköpfige Familie sei weiterhin in ärztlicher Behandlung und auf regelmässige medizinische Beratung und Versorgung angewiesen. Nachdem der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 die Beschwerdeführenden vor Abschluss des Instruktionsverfahrens aufgefordert hatte, allfällige konkrete medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse vorzubringen und mittels aktueller ärztlicher Berichte zu belegen, gingen am 16. Januar 2015 beim Gericht die im Sachverhalt (Bst. U) erwähnten Unterlagen ein (Beilagen 2015/1-2015/8).

8.5.3 Hinsichtlich des Kindes C._______ ist dem ärztlichen Untersuchungsbericht des Kantonsspitals (...) vom 18. Dezember 2014 und dem Schreiben der Tagesklinik des Universitäts-Kinderspitals (...) vom 22. Dezember 2014 zu entnehmen, dass am 21. Januar 2015 eine Voruntersuchung und am Folgetag ein operativer Eingriff in der Tagesklinik geplant war. Bei der operativen Entfernung von hyperplastischen Rachenmandeln (Adenotomie) und der Entfernung von Ohrenschmalzpfropfen (Cerumen-Entfernung) handelt es sich um Routineeingriffe. Da seit dem Operationstermin beim Gericht kein gegenteiliger ärztlicher Bericht einging, ist nicht davon auszugehen, dass beim oder nach dem Eingriff Komplikationen aufgetreten wären. Eine Nachkontrolle dürfte am 28. Januar 2015 stattgefunden haben (vgl. Terminkarte des Kinderspitals für C._______). Gemäss dem Bericht der Psychomotorik-Therapeutin vom 9. Januar 2015 besuchte C._______ von August bis Dezember 2014 eine Psychomotorik-Therapie zur Verbesserung seiner motorischen und sozial-emotionalen Kompetenz. Seit der Auflösung der Therapiegruppe pausiert das Kind und wartet auf einen Platz in einer neuen Gruppe. Aus den Angaben der Therapeutin ist zu schliessen, dass die Weiterführung der Psychomotorik-Therapie für C._______ zur Unterstützung seiner weiteren Entwicklung wünschenswert wäre. Um eine dringliche medizinische Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig wäre, handelt es sich dabei jedoch offensichtlich nicht (zum Kindeswohl vgl. E. 8.6).

8.5.4 Trotz Aufforderung durch den Instruktionsrichter, vor Beendigung des Instruktionsverfahrens allfällige medizinische Wegweisungsvollzugshindernisse mit entsprechenden ärztlichen Berichten zu belegen (vgl. Sachverhalt Bst. T), gingen hinsichtlich des Gesundheitszustandes der übrigen Beschwerdeführenden beim Gericht keine weiteren ärztlichen Berichte ein. In der Eingabe vom 14. Januar 2015 wurde zwar geltend gemacht, sämtliche Familienmitglieder seien regelmässig in medizinischer Behandlung, und der Beschwerdeführer leide weiterhin unter Schmerzen, insbesondere im Arm. Eingereicht wurden (neben den in E. 8.5.3 gewürdigten Unterlagen zu C._______) jedoch lediglich ein Rezept (Beschwerdeführer) sowie Terminkarten über je eine ärztliche Konsultation (E._______, 8. Januar 2015 bei einem Facharzt für Kinder- und Jugendkrankheiten; Beschwerdeführerin, 19. Januar 2015; Beschwerdeführer, 21. Januar 2015, Klinik für Orthopädie und Traumatologie des Bewegungsapparates im Kantonsspital [...]). Hinsichtlich des Kindes D._______ wies das BFM in seiner Vernehmlassung vom 22. August 2013 darauf hin, dass gemäss den mit der Beschwerde eingereichten ärztlichen Berichten vorgesehen war, an einem Kontrolltermin vom 11. Juli 2013 einen Termin für die operative Entfernung einer (...) zu vereinbaren. Eine Operation sei bereits zuvor ärztlich empfohlen worden, der Vater des Kindes habe jedoch damit zuwarten wollen. Das Bundesamt hielt fest, dass es im Sinne des Wohlergehens des Kindes D._______ wäre, dessen gesundheitliches Problem baldmöglichst zu beseitigen, und der Versuch von dessen Vater, die Ansetzung eines Operationstermins zu verhindern, nicht zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führen könne. Da hinsichtlich des Kindes D._______ bis heute kein weiterer ärztlicher Bericht mehr eingereicht wurde, ist davon auszugehen, dass dessen (...) mittlerweile erfolgreich entfernt wurde. Sollte dies wider Erwarten nicht der Fall sein, wäre einer allenfalls bevorstehenden Operation im Rahmen der Ansetzung der Ausreisefrist Rechnung zu tragen.

8.5.5 Aufgrund dieser Sachlage ist zusammenfassend festzustellen, dass keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführenden an aktuellen, schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden würden, derentwegen sie sich in der Schweiz in regelmässiger Behandlung befinden würden und die nur hier behandelbar wären und allenfalls ein Vollzugshindernis darstellen könnten. Der in der Beschwerde (S. 10 Ziff. 26 f.) gestellte Antrag, das Gericht habe weitere Abklärungen zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführenden vorzunehmen, ist demzufolge abzuweisen.

8.6.1 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG im Lichte von Art. 3 Abs. 1
IR 0.107 Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes
KRK Art. 3 - (1) Bei allen Massnahmen, die Kinder betreffen, gleichviel ob sie von öffentlichen oder privaten Einrichtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungsbehörden oder Gesetzgebungsorganen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
der Konvention vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können für ein Kind namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesondere Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, sowie der Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Gerade letzterer Aspekt, die Dauer des Aufenthaltes in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration beziehungsweise Integration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6; 2009/28 E. 9.3.2). Das Kindeswohl ist mithin nicht erst gefährdet, wenn das Kind in eine existenzielle Notlage gerät (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.6).

8.6.2 Die obgenannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall indes nicht erfüllt. Die jüngsten Kinder D._______ und E._______, die in der Schweiz geboren wurden, sind mit (...) beziehungsweise (...) Jahren beide noch im Kleinkindalter. Doch auch das älteste Kind, der (...)jährige C._______, orientiert sich aufgrund seines Alters noch stark an seinen Eltern als wichtigste Bezugspersonen. C._______ war bei der Einreise in die Schweiz im Januar 2012 (...) Jahre alt und hat erst gut drei Jahre seines Lebens und damit noch kaum prägende Jahre seiner Kindheit in der Schweiz verbracht. Es ist daher durch die Rückkehr nach Bangladesch auch bei ihm keine tiefgreifende Entwurzelung zu befürchten, welcher unter dem Aspekt der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausschlaggebende Bedeutung beigemessen werden könnte. Schliesslich ist davon auszugehen, dass die Klärung der Aufenthaltssituation sowie das verwandtschaftliche Beziehungsnetz der Familie sich positiv auf die Entwicklung von C._______ und seine Wiedereingliederung in Bangladesch auswirken werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls bei einer Rückkehr der Familie ist daher nicht ersichtlich.

8.7

8.7.1 In der Beschwerde wird ferner geltend gemacht, die fünfköpfige Familie gehöre offensichtlich zu einer verletzlichen Gruppe und würde nach jahrelanger Landesabwesenheit bei einer Rückkehr nach Bangladesch in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben geraten. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass sich die für die Annahme einer konkreten Gefährdung erforderliche individuelle Betroffenheit u.a. auch aus der Zugehörigkeit zu einem Personenkreis mit einem besonderen Schutzbedürfnis (sogenannte "vulnerable group") ergeben kann. Besonders verletzliche Personen können über das übliche Mass hinaus von bestimmten Verhältnissen betroffen und gerade deshalb konkret gefährdet sein, sofern keine begünstigenden individuellen Umstände vorliegen (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.3, m.w.H.). Ob es sich bei der fünfköpfigen Familie um Angehörige einer besonders verletzlichen Personengruppe handelt, kann vorliegend jedoch offenbleiben, zumal, wie nachfolgend dargelegt wird, begünstigende Umstände vorliegen, welche eine konkrete Gefährdung ausschliessen.

8.7.2 Die beschwerdeführenden Eltern sind in F._______ aufgewachsen und dort während 14 (Ehemann) beziehungsweise 12 Jahren (Ehefrau) zur Schule gegangen. Der Beschwerdeführer hat gemäss eigenen Angaben ein (...)-Geschäft geführt und drei eigene Autos sowie einige Zimmer vermietet - durchwegs Tätigkeiten, die man auch mit Schmerzen im Arm sowie mit einem rekonstruierten Kreuzband ausführen kann. Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden im erstinstanzlichen Verfahren leben vier oder fünf Brüder des Beschwerdeführers in Bangladesch (F._______ und Dhaka) sowie zwei Brüder im Ausland, und die Eltern sowie sechs Schwestern der Beschwerdeführerin wohnen in F._______. Bei den im erstinstanzlichen Verfahren beziehungsweise auf Beschwerdeebene gemachten Aussagen, der Beschwerdeführer wisse nicht, wo in F._______ seine Brüder wohnten beziehungsweise er könne nicht auf die Unterstützung seiner Familie zählen, weil drei seiner Brüder aus der Stadt weggezogen seien und zwischen den Geschwistern seit dem Tod der Eltern kein Zusammenhalt mehr bestehe, handelt es sich um realitätsfremde und unbelegte Schutzbehauptungen. Wie das BFM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festgehalten hat, dürfte es dem Beschwerdeführer nicht schwerfallen, in Erfahrung zu bringen, wo seine Brüder wohnen. Selbst wenn wider Erwarten nach dem Tod der Eltern keine engen Familienbande zwischen ihm und seinen Brüdern mehr bestehen sollten, verfügen die Beschwerdeführenden mit der in der Stadt F._______ wohnhaften Familie der Beschwerdeführerin über ein intaktes verwandtschaftliches Beziehungsnetz. Überdies ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden - sofern sie nicht in ihrem Haus im Heimatdorf J._______ im Distrikt F._______ leben möchten - bei den Eltern der Beschwerdeführerin werden wohnen können, wie sie dies bereits vor der Ausreise während längerer Zeit getan haben. Da die Eltern der Beschwerdeführerin ausserdem wohlhabend sind, ist davon auszugehen, dass sie ihrem Schwiegersohn und ihrer Tochter beim Aufbau einer Existenzgrundlage behilflich sein werden.

8.8 Aufgrund dieser Erwägungen ist nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.7.4) davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden bei der Rückkehr nach Bangladesch aufgrund der allgemeinen Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzielle Notlage geraten würden. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG.

9.
Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG).

10.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet hat. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme gestützt auf Art. 83 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
-4
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
AuG kommt daher nicht in Betracht.

11.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.

12.

12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich vollumfänglich den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Da die Beschwerdebegehren nicht von vornherein als aussichtslos zu bezeichnen waren und die Beschwerdeführenden nach wie vor als bedürftig zu betrachten sind, sind die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG erfüllt. Das in der Eingabe vom 19. Juli 2013 gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist demzufolge gutzuheissen, und es sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

12.2 In der Beschwerde wurde zu Recht eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts durch das BFM gerügt. Dieser Verfahrensmangel wurde jedoch auf Beschwerdeebene geheilt (vgl. E. 3.3). Den Beschwerdeführenden ist deshalb trotz des Umstandes, dass sie im vorliegenden Beschwerdeverfahren mit ihren Rechtsbegehren letztlich nicht durchgedrungen sind, eine angemessene (reduzierte) Parteientschädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, da ihnen, insoweit sie zu Recht einen Verfahrensmangel gerügt haben, kein finanzieller Nachteil erwachsen soll (vgl. BVGE 2008/47 E. 5.1 S. 680 f.). Dementsprechend ist ihnen auf Grund der Akten (Art. 14 Abs. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VGKE) und unter Berücksichtigung der Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
. VGKE) eine auf insgesamt Fr. 200.- (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzende Parteienschädigung zuzusprechen und das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführenden diesen Betrag für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.- für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu entrichten.

4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Lang Jacqueline Augsburger

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-3778/2013
Datum : 16. Juli 2015
Publiziert : 24. Juli 2015
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert / Referenzurteil
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 29. Mai 2013


Gesetzesregister
Abk Flüchtlinge: 33
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 33 Verbot der Ausweisung und Zurückstellung - 1. Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
1    Kein vertragsschliessender Staat darf einen Flüchtling in irgendeiner Form in das Gebiet eines Landes ausweisen oder zurückstellen, wo sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatszugehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Anschauungen gefährdet wäre.
2    Auf diese Vorschrift kann sich ein Flüchtling nicht berufen, wenn erhebliche Gründe dafür vorliegen, dass er als eine Gefahr für die Sicherheit des Aufenthaltsstaates angesehen werden muss oder wenn er eine Bedrohung für die Gemeinschaft dieses Landes bedeutet, weil er wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
AsylG: 2 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 2 Asyl - 1 Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
1    Die Schweiz gewährt Flüchtlingen auf Gesuch hin Asyl; massgebend ist dieses Gesetz.
2    Asyl umfasst den Schutz und die Rechtsstellung, die Personen aufgrund ihrer Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz gewährt werden. Es schliesst das Recht auf Anwesenheit in der Schweiz ein.
3 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 3 Flüchtlingsbegriff - 1 Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
1    Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden.
2    Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen.
3    Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 19514 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention).5
4    Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und die weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind. Vorbehalten bleibt die Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951.6
5 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 5 Rückschiebungsverbot - 1 Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
1    Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden.
2    Eine Person kann sich nicht auf das Rückschiebungsverbot berufen, wenn erhebliche Gründe für die Annahme vorliegen, dass sie die Sicherheit der Schweiz gefährdet, oder wenn sie als gemeingefährlich einzustufen ist, weil sie wegen eines besonders schweren Verbrechens oder Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist.
6 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 6 Verfahrensgrundsätze - Verfahren richten sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196810 (VwVG), dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511 und dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200512, soweit das vorliegende Gesetz nichts anderes bestimmt.
7 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 7 Nachweis der Flüchtlingseigenschaft - 1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
1    Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen.
2    Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält.
3    Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden.
8 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 8 Mitwirkungspflicht - 1 Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
1    Asylsuchende sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken. Sie müssen insbesondere:
a  ihre Identität offen legen;
b  Reisepapiere und Identitätsausweise abgeben;
c  bei der Anhörung angeben, weshalb sie um Asyl nachsuchen;
d  allfällige Beweismittel vollständig bezeichnen und sie unverzüglich einreichen oder, soweit dies zumutbar erscheint, sich darum bemühen, sie innerhalb einer angemessenen Frist zu beschaffen;
e  bei der Erhebung der biometrischen Daten mitwirken;
f  sich einer vom SEM angeordneten medizinischen Untersuchung unterziehen (Art. 26a).
2    Von Asylsuchenden kann verlangt werden, für die Übersetzung fremdsprachiger Dokumente in eine Amtssprache besorgt zu sein.
3    Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen.
3bis    Personen, die ohne triftigen Grund ihre Mitwirkungspflicht verletzen oder den Asylbehörden während mehr als 20 Tagen nicht zur Verfügung stehen, verzichten damit auf eine Weiterführung des Verfahrens. Dasselbe gilt für Personen, die den Asylbehörden in einem Zentrum des Bundes ohne triftigen Grund während mehr als 5 Tagen nicht zur Verfügung stehen. Die Gesuche werden formlos abgeschrieben. Ein neues Gesuch kann frühestens nach drei Jahren deponiert werden. Vorbehalten bleibt die Einhaltung der Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 195120.21
4    Nach Vorliegen eines vollziehbaren Wegweisungsentscheides sind die betroffenen Personen verpflichtet, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken.
44 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 44 Wegweisung und vorläufige Aufnahme - Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung die Artikel 83 und 84 des AIG127 Anwendung.
105 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005356 Beschwerde geführt werden.
106 
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 106 Beschwerdegründe - 1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
1    Mit der Beschwerde kann gerügt werden:
a  Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens;
b  unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts;
c  ...
2    Artikel 27 Absatz 3 und Artikel 68 Absatz 2 bleiben vorbehalten.
108
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 108 Beschwerdefristen - 1 Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Im beschleunigten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von sieben Arbeitstagen, gegen Zwischenverfügungen innerhalb von fünf Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Im erweiterten Verfahren ist die Beschwerde gegen einen Entscheid nach Artikel 31a Absatz 4 innerhalb von 30 Tagen, bei Zwischenverfügungen innerhalb von zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
3    Die Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide sowie gegen Entscheide nach Artikel 23 Absatz 1 und Artikel 40 in Verbindung mit Artikel 6a Absatz 2 Buchstabe a ist innerhalb von fünf Arbeitstagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen.
4    Die Verweigerung der Einreise nach Artikel 22 Absatz 2 kann bis zum Zeitpunkt der Eröffnung einer Verfügung nach Artikel 23 Absatz 1 angefochten werden.
5    Die Überprüfung der Rechtmässigkeit und der Angemessenheit der Zuweisung eines Aufenthaltsortes am Flughafen oder an einem anderen geeigneten Ort nach Artikel 22 Absätze 3 und 4 kann jederzeit mittels Beschwerde beantragt werden.
6    In den übrigen Fällen beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage seit Eröffnung der Verfügung.
7    Per Telefax übermittelte Rechtsschriften gelten als rechtsgültig eingereicht, wenn sie innert Frist beim Bundesverwaltungsgericht eintreffen und mittels Nachreichung des unterschriebenen Originals nach den Regeln gemäss Artikel 52 Absätze 2 und 3 VwVG364 verbessert werden.
AsylV 1: 32
SR 142.311 Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (Asylverordnung 1, AsylV 1) - Asylverordnung 1
AsylV-1 Art. 32 Nichtverfügen der Wegweisung - (Art. 44 AsylG)95
1    Die Wegweisung wird nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person:96
a  im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist;
b  von einer Auslieferungsverfügung betroffen ist;
c  von einer Ausweisungsverfügung nach Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung98 oder nach Artikel 68 AIG99 betroffen ist; oder
d  von einer rechtskräftigen Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis des Strafgesetzbuchs101 oder Artikel 49a oder 49abis des Militärstrafgesetzes vom 13. Juni 1927102 betroffen ist.
2    In den Fällen nach Absatz 1 Buchstaben c und d kann die kantonale Behörde beim SEM eine Stellungnahme zu allfälligen Vollzugshindernissen einholen.103
AuG: 83 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 83 Anordnung der vorläufigen Aufnahme - 1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
1    Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so verfügt das SEM die vorläufige Aufnahme.242
2    Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
3    Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen.
4    Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind.
5    Der Bundesrat bezeichnet Heimat- oder Herkunftsstaaten oder Gebiete dieser Staaten, in welche eine Rückkehr zumutbar ist.243 Kommen weggewiesene Ausländerinnen und Ausländer aus einem dieser Staaten oder aus einem Mitgliedstaat der EU oder der EFTA, so ist ein Vollzug der Wegweisung in der Regel zumutbar.244
5bis    Der Bundesrat überprüft den Beschluss nach Absatz 5 periodisch.245
6    Die vorläufige Aufnahme kann von kantonalen Behörden beantragt werden.
7    Die vorläufige Aufnahme nach den Absätzen 2 und 4 wird nicht verfügt, wenn die weggewiesene Person:246
a  zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe im In- oder Ausland verurteilt wurde oder wenn gegen sie eine strafrechtliche Massnahme im Sinne der Artikel 59-61 oder 64 StGB248 angeordnet wurde;
b  erheblich oder wiederholt gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen hat oder diese gefährdet oder die innere oder die äussere Sicherheit gefährdet; oder
c  die Unmöglichkeit des Vollzugs der Wegweisung durch ihr eigenes Verhalten verursacht hat.
8    Flüchtlinge, bei denen Asylausschlussgründe nach Artikel 53 und 54 AsylG250 vorliegen, werden vorläufig aufgenommen.
9    Die vorläufige Aufnahme wird nicht verfügt oder erlischt, wenn eine Landesverweisung nach Artikel 66a oder 66abis StGB oder Artikel 49a oder 49abis MStG251 oder eine Ausweisung nach Artikel 68 des vorliegenden Gesetzes rechtskräftig geworden ist.252
10    Die kantonalen Behörden können mit vorläufig aufgenommenen Personen Integrationsvereinbarungen abschliessen, wenn ein besonderer Integrationsbedarf nach den Kriterien gemäss Artikel 58a besteht.253
84 
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 84 Beendigung der vorläufigen Aufnahme - 1 Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
1    Das SEM überprüft periodisch, ob die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme noch gegeben sind.
2    Das SEM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der Wegweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind.254
3    Auf Antrag der kantonalen Behörden, von fedpol oder des NDB kann das SEM die vorläufige Aufnahme wegen Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Vollzuges (Art. 83 Abs. 2 und 4) aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen, wenn Gründe nach Artikel 83 Absatz 7 gegeben sind.255
4    Die vorläufige Aufnahme erlischt mit der definitiven Ausreise, bei einem nicht bewilligten Auslandaufenthalt von mehr als zwei Monaten oder bei Erhalt einer Aufenthaltsbewilligung.256
5    Gesuche um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung von vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern, die sich seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz aufhalten, werden unter Berücksichtigung der Integration, der familiären Verhältnisse und der Zumutbarkeit einer Rückkehr in den Herkunftsstaat vertieft geprüft.
112
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 112 - 1 Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
1    Das Verfahren der Bundesbehörden richtet sich nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege.
2    Die Bestimmungen über den Fristenstillstand finden in den Verfahren nach den Artikeln 65 und 76 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer 5 keine Anwendung.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
25 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
EMRK: 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
SR 0.107: 3
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGKE: 8 
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 8 Parteientschädigung
1    Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei.
2    Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt.
14
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 14 Festsetzung der Parteientschädigung
1    Die Parteien, die Anspruch auf Parteientschädigung erheben, und die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen haben dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen.
2    Das Gericht setzt die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtlich bestellten Anwälte und Anwältinnen auf Grund der Kostennote fest. Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest.
VwVG: 5 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
12 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
26 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
27 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
28 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 28 - Wird einer Partei die Einsichtnahme in ein Aktenstück verweigert, so darf auf dieses zum Nachteil der Partei nur abgestellt werden, wenn ihr die Behörde von seinem für die Sache wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ihr ausserdem Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu bezeichnen.
29 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 29 - Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
32 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 32
1    Die Behörde würdigt, bevor sie verfügt, alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien.
2    Verspätete Parteivorbringen, die ausschlaggebend erscheinen, kann sie trotz der Verspätung berücksichtigen.
48 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
49 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
52 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
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BVGer
D-3778/2013
EMARK
1994/1 S.8 • 2001/21 • 2006/27