Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung IV
D-6006/2006/wif
spn/lec/mal
{T 0/2}

Urteil vom 18. März 2008

Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richter François Badoud, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.

Partei
A._______, geboren _______, Türkei,
vertreten durch Ismet Bardakci, Fürsprecher,
_______,
Gesuchstellerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens / N _______.

Sachverhalt:
A.
Das am 15. Mai 2006 in der Schweiz gestellte Asylgesuch der Gesuchstellerin wurde mit Verfügung des BFM vom 30. Juni 2006 abgewiesen und die Wegweisung der Gesuchstellerin aus der Schweiz sowie der Wegweisungsvollzug angeordnet.
B.
Gegen diese Verfügung erhob die Gesuchstellerin am 27. Juli 2006 vor der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) Beschwerde und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei festzustellen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. In formeller Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021] sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
C.
Mit Zwischenverfügung vom 7. August 2006 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
VwVG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab und setzte der Gesuchstellerin zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 600.-- Frist bis zum 22. August 2006. Dieser wurde am 18. August 2006 von der Gesuchstellerin einbezahlt.
D.
Mit Eingabe vom 22. August 2006 wurde seitens des damaligen Rechtsvertreters der Gesuchstellerin darum ersucht, wiedererwägungsweise auf die Zwischenverfügung vom 7. August 2006 zurückzukommen.
E.
Am 22. August 2006 verheiratete sich die Gesuchstellerin mit einem in der Schweiz lebenden Landsmann, der im Besitz einer Aufenthaltsbewilligung B ist.
F.
Am 29. August 2006 erklärte sie schriftlich den Rückzug des Asylgesuches vom 15. Mai 2006. Das Beschwerdeverfahren wurde daraufhin im einzelrichterlichen Verfahren mit Beschluss vom 30. August 2006 als durch Rückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben.
G.
Auf ein Gesuch des Ehemannes der Gesuchstellerin um Familienzusammenführung vom 30. August 2006 wurde mit Verfügung _______ [der zuständigen kantonalen Behörde X.] vom 19. September 2006 nicht eingetreten.
H.
Mit Eingabe vom 3. Oktober 2006 ersuchte die Beschwerdeführerin durch ihren am gleichen Tag mandatierten Rechtsvertreter um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens. Zur Begründung führte sie aus, der Rückzug sei irrtümlich erfolgt.
I.
Mit Verfügung vom 16. Oktober 2006 wies die zuständige Instruktionsrichterin aufgrund der laufenden Ausreisefrist die Vollzugsbehörde an, den Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
J.
Mit Schreiben vom 19. Oktober 2006 wurde die zuständige Sachbearbeiterin _______ [der kantonalen Behörde Y.] um Stellungnahme zu den Vorbringen der Gesuchstellerin ersucht.
K.
Eine entsprechende Stellungnahme wurde am 23. Oktober 2006 zuhanden der ARK eingereicht. Diese Stellungnahme wurde der Gesuchstellerin unter Ansetzung einer Frist zur allfälligen Replik am 25. Oktober 2006 zur Kenntnis gebracht.
L.
Mit einem am 9. November 2006 zu den Akten gereichten Schreiben nahm die Gesuchstellerin ihrerseits Stellung zu den Ausführungen _______ [der kantonalen Behörde Y.] und reichte in diesem Zusammenhang ein Schreiben ihres Ehemannes vom 6. November 2006, das Schreiben einer Bekannten vom 7. November 2006 (inklusive deutsche Übersetzung und Zustellkuvert), ein Schreiben des Arbeitgebers des Ehemannes vom 7. November 2006, ein Faxschreiben der Z._______ vom 27. April 2006 sowie ein Bestätigungsschreiben vom 7. November 2006 zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des BFM und entscheidet im Asylbereich endgültig (Art. 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Das Bundesverwaltungsgericht ist als letzte Instanz im Asylbereich zweifelsfrei zuständig für die Beurteilung von entsprechenden Gesuchen um Wiederaufnahme des Verfahrens, wenn das Beschwerdeverfahren durch Beschluss abgeschrieben wurde (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 484).
1.2 Nach der Dispositionsmaxime steht es der Asyl suchenden Person frei, das Asylgesuch oder eine Beschwerde zurückzuziehen. Ein Rückzug ist grundsätzlich unwiderruflich und bedingungsfeindlich. Auch wenn der Rückzug als Ausübung eines Gestaltungsrechts nicht beliebig widerrufen werden kann, wird die Ungültigkeit eines solchen Rechtsaktes aufgrund eines Willensmangels praxisgemäss nicht zum Vornherein ausgeschlossen, sondern es gelangen die vertragsrechtlichen Grundsätze des Obligationenrechts sinngemäss zur Anwendung. Vorauszusetzen ist allerdings, dass einerseits für die sich auf Willensmängel berufende Partei schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel stehen und andererseits die Rechtssicherheit nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt wird (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 683). Vorliegend stehen für die Beschwerdeführerin schwerwiegende Nachteile auf dem Spiel, bleibt doch ihre Flüchtlingseigenschaft auf Beschwerdeebene ungeprüft, und die Rechtssicherheit wäre mit einer Verfahrenswiederaufnahme nicht in unannehmbarer Weise beeinträchtigt.
2.
2.1 Zur Begründung des Gesuches um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens machte die Gesuchstellerin im Wesentlichen geltend, von _______ [der kantonalen Behörde Y.] für den 29. August 2006 vorgeladen worden zu sein, wo man sie die in den Akten befindliche vorformulierte Rückzugserklärung habe unterzeichnen lassen. Sie sei sich bei der Unterzeichnung des Schriftstücks nicht im Klaren über dessen Bedeutung gewesen und habe insbesondere nicht gewusst, dass es sich dabei um eine Rückzugserklärung gehandelt habe, da sie weder deutsch spreche noch verstehe. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass es sich bei der Unterzeichnung des Schriftstückes um Formalitäten betreffend eines Kantonswechsels zu ihrem im Kanton X._______ lebenden Ehemann handeln würde. Obwohl der daraufhin ergangene Abschreibungsbeschluss der ARK vom 30. August 2006 der Gesuchstellerin von ihrem damaligen Rechtsvertreter am 8. September 2006 zugestellt worden sei, habe die Beschwerdeführerin erst gegen Mitte September, nach der Übersetzung des Beschlusses vom Rückzug ihres Asylgesuches und vom Abschluss des Beschwerdeverfahrens Kenntnis nehmen können. Da der Rechtsvertreter tagelang nicht erreichbar gewesen und nun in den Ferien sei, habe die Beschwerdeführerin mit ihm nicht über den irrtümlich erfolgten Rückzug ihres Asylgesuches sprechen können und daher den nunmehr unterzeichnenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt. Aufgrund dieses Irrtums sei die Rückzugserklärung für unbeachtlich zu erklären und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen. Die Rückzugserklärung erweise sich aber auch aus einem anderen Grund als unbeachtlich. Die Beschwerdeführerin sei im Beschwerdeverfahren anwaltlich vertreten gewesen. Weder die Vorinstanz noch _______ [die kantonale Behörde Y.] habe den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin über den Termin vom 29. August 2006 und die anstehende Frage des Rückzuges des Asylgesuches orientiert. Für die weitere Begründung wird auf die Akten verwiesen.
2.2 In ihrer Stellungnahme hat die zuständige kantonale Sachbearbeiterin zum Hergang im Wesentlichen festgehalten, die Gesuchstellerin sei weder schriftlich auf das Amt vorgeladen noch zum Rückzug des Asylgesuches aufgefordert worden. Vielmehr habe eine Betreuerin des Durchgangszentrums _______ sie - wie dies die übliche Vorgehensweise sei - telefonisch über die Heirat der Gesuchstellerin informiert. Daraufhin habe sie der Gesuchstellerin durch die Betreuerin ausrichten lassen, dass die Gesuchstellerin zwecks Eintragung der Ehe in die Statistik und Ablage des Ehescheins in das Dossier auf dem Amt vorbeikommen solle. Noch in derselben Woche sei die Gesuchstellerin gemeinsam mit ihrem Ehemann auf dem Amt erschienen. Der Ehemann habe sie sogleich darauf angesprochen, dass die Gesuchstellerin "fertig Asyl" wolle, da sie nun mit ihm verheiratet sei und zu ihm ziehe. Auf ihr Anraten hin, abzuwarten wie sich die ARK entscheiden würde, habe der Ehemann geantwortet, dass dies nicht nötig sei und die Gesuchstellerin ihr Asylgesuch definitiv zurückziehen wolle. Auch als sie den Ehemann über die Folgen eines entsprechenden Rückzuges aufgeklärt habe, habe dieser sich nicht davon abbringen lassen und auf einem Rückzug des Asylgesuches bestanden, weshalb sie in der Folge das Formular vorbereitet habe. Unverständlich sei das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe nicht gewusst, was sie unterzeichne, da der Ehemann sehr gut deutsch gesprochen habe und sie den Eindruck gehabt habe, der Ehemann lasse die Gesuchstellerin nicht im Ungewissen darüber, was sie unterschreibe. Im Hinblick auf das Vorbringen der Gesuchstellerin, sie habe geglaubt, ihre Unterschrift betreffe Formalitäten einen Kantonswechsel betreffend, sei festzustellen, dass sie den Ehemann der Gesuchstellerin über den Kantonswechsel ausführlich aufgeklärt und das genaue Vorgehen erläutert habe. In diesem Zusammenhang habe sie die Eheleute auch auf die Eventualitäten aufmerksam gemacht, die passieren könnten, wenn _______ [die kantonale Behörde X.] sich nicht bereit erkläre, den Familiennachzug zu bewilligen.
2.3 Die Gesuchstellerin ihrerseits replizierte im Wesentlichen, das Durchgangszentrum _______ habe ihr am 25. August 2006, als sie sich bei ihrem Ehemann aufgehalten habe, telefonisch mitgeteilt, dass sie von _______ [der kantonalen Behörde X.] vorgeladen worden sei und sich in der nächsten Woche zwischen 9 und 10 Uhr melden solle. Eine Freundin habe diesen Anruf für sie entgegen genommen und als Dolmetscherin fungiert. Das entsprechende Bestätigungsschreiben sei den Akten beigelegt worden. Das Durchgangszentrum _______ habe auf telefonische Anfrage des Rechtsvertreters die telefonische Vorladung bestätigt und als übliche Vorgehensweise bezeichnet. In einem telefonischen Gespräch mit der zuständigen Mitarbeiterin _______ [der kantonalen Behörde Y.] habe diese erklärt, sie habe einem Herrn, der am Handy der Gesuchstellerin gewesen sei, mitgeteilt, worum es sich bei der Erklärung handle. Dieser wiederum habe als Übersetzer für die Gesuchstellerin fungiert. Die Gesuchstellerin ihrerseits habe diese Vorgehensweise nicht bestätigen können. Entgegen der Ausführungen _______ [der kantonalen Behörde Y.] verfüge der Ehemann der Gesuchstellerin lediglich über rudimentäre Deutschkenntnisse und sei bei ärztlichen und behördlichen Terminen seinerseits auf Hilfeleistungen durch Übersetzer angewiesen, was die zu den Akten gereichten Schreiben belegen würden. Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann hätten die von _______ [der kantonalen Behörde Y.] geltend gemachten Darlegungen mithin gar nicht verstehen können. Die _______ [kantonalen Behörde Y.] hätte mithin einen Übersetzer oder eine Übersetzerin beiziehen und den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin beiladen müssen.
3.
3.1 Wie bereits ausgeführt, kann eine urteils- und prozessfähige Person ihr Asylgesuch beziehungsweise ihre Beschwerde zu jedem Zeitpunkt im Asylverfahren zurückzuziehen oder auf das ihr gewährte Asyl später verzichten (zur Einschränkung bei urteilsfähigen Minderjährigen vgl. die immer noch Gültigkeit entfaltende Rechtsprechung in Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1999 Nr. 25). Eine eigenhändige Rückzugserklärung der Partei ist grundsätzlich auch rechtsgültig, wenn die gesuchstellende Person im Asylverfahren einen Rechtsvertreter bestimmt hat, selbst wenn dieser von der Rückzugserklärung der Mandantin oder des Mandanten keine Kenntnis hat. Dies gilt jedoch nur dann uneingeschränkt, wenn die Partei aus eigenem Entschluss auf die Weiterführung des Asylverfahrens verzichtet hat. Wird die Partei von der Behörde schriftlich aufgefordert, eine Erklärung abzugeben, ob sie ihr Gesuch oder Rechtsmittel aufrecht erhalten oder zurückziehen wolle (beispielsweise aufgrund einer veränderten Situation im Heimatstaat, einer teilweisen Wiedererwägung des negativen Entscheides oder nach Erlangung eines Aufenthaltstitels aus anderen Gründen), ist die Rückzugsanfrage von der Behörde deshalb ausschliesslich an den bestellten Rechtsvertreter der Partei zu richten. Gleiches hat zu gelten, wenn die Behörde die Partei zu einem Termin vorlädt, in welchem in irgendeiner Weise der Verfahrensgegenstand und nicht bloss administrative oder technische Fragen (wie beispielsweise die Unterbringung oder Vollzugsmodalitäten) erörtert werden sollen. Eine solche Vorladung zu einem solchen Termin ist dem Rechtsvertreter daher immer zuzustellen beziehungsweise ist dieser zumindest vom Termin rechtzeitig in Kenntnis zu setzen (vgl. EMARK 2002 Nr. 5 S. 4).
3.2 Im Hinblick auf die Frage der Rechtsgültigkeit des schriftlich erklärten Beschwerde- bzw. Asylgesuchsrückzuges ist vorliegend zunächst von Relevanz, ob und gegebenenfalls welche Art von Vorladung der Gesuchstellerin gegenüber erfolgt ist und ob diese an den zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter hätte ergehen müssen.
3.2.1 In Bezug auf diese Frage ergibt sich aus den Akten, namentlich den eingereichten Stellungnahmen, eine im Ergebnis einheitliche Darstellung der Umstände. Sowohl seitens der Gesuchstellerin als auch der zuständigen kantonalen Mitarbeiterin wurde ausgeführt, dass eine schriftliche Einladung oder Vorladung der Gesuchstellerin gegenüber nicht erfolgt ist, sondern die Gesuchstellerin vielmehr durch telefonische Übermittlung davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass sie sich aufgrund der erfolgten Eheschliessung und zum Zwecke des Eintrages dieser Ehe in ihre kantonalen Akten auf der zuständigen Behörde einfinden solle. Eine genaue zeitliche Vereinbarung sei dabei nicht erfolgt. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem eingereichten Schreiben einer Kollegin der Gesuchstellerin vom 7. November 2006. Aus diesem ergibt sich nämlich, dass die Gesuchstellerin sich auf der kantonalen Behörde einfinden sollte, um Formalitäten betreffend die erfolgte Heirat und einen allfälligen Kantonswechsel zu erledigen, wobei eine feste Terminabsprache dabei nicht stattgefunden habe.
3.2.2 Aufgrund der Ausführungen ist davon auszugehen, dass eine Vorladung im formellen Sinn nicht erfolgt ist und Gegenstand des Erscheinens die Klärung administrativer Fragen bildete. Auch aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt sich, dass die Mitarbeiterin der kantonalen Behörde die Beschwerdeführerin nicht vorgeladen haben dürfte, um sie zum Rückzug der Beschwerde zu bewegen oder sie einen solchen ohne weitere Erklärungen unterschreiben zu lassen. Es war mithin nicht angezeigt, den von der Gesuchstellerin zum damaligen Zeitpunkt bevollmächtigten Rechtsvertreter vorzuladen.
3.3 Im Weiteren ist zu prüfen, ob die Ausführungen der Gesuchstellerin zu den Umständen, unter denen sie die Rückzugserklärung unterzeichnet haben will, die Annahme eines wesentlichen Willensmangels zu begründen vermögen. Da sich die Gesuchstellerin bei der Begründung ihres Gesuches auf das Bestehen eines Grundlagenirrtums im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 des Bundesgesetzes vom 30. März 1911 betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht, [OR, SR 220]) zum Zeitpunkt der Rückzugserklärung beruft, sind grundsätzlich die einschlägigen vertragsrechtlichen Grundsätze des OR zu beachten (vgl. EMARK 1993 Nrn. 5, 33 und 34 sowie EMARK 1996 Nr. 33). Indes kann lediglich ein wesentlicher Willensmangel zur Wiederaufnahme beziehungsweise Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens führen (vgl. EMARK 2002 Nr. 5, 1996 Nr. 33, 1993 Nrn. 5, 33 und 34), wobei bei der Frage nach der Wesentlichkeit des Grundlagenirrtums unter anderem nach subjektiven und objektiven Kriterien - welche kumulativ erfüllt sein müssen - unterschieden wird (vgl. EMARK 1993 Nr. 33).
3.3.1 Weder die Ausführungen in der Gesuchseingabe noch die Vorbringen im Rahmen des gewährten Replikrechts sind jedoch geeignet, einen wesentlichen Grundlagenirrtum der Gesuchstellerin glaubhaft zu machen. Vielmehr gelangt das Bundesverwaltungsgericht nach Prüfung der Akten zu der Überzeugung, dass sich die Gesuchstellerin der Bedeutung der von ihr abgegebenen Erklärung im Wesentlichen bewusst war.
3.3.2 Die Gesuchstellerin und ihr Ehemann - der sie zur Vorsprache auf das Amt begleitet habe - führen aus, gar nicht gewusst zu haben, dass die Gesuchstellerin eine Rückzugserklärung unterschrieben habe, sie seien davon ausgegangen, es handle sich um Formalitäten den Kantonswechsel betreffend. Aufgrund ihrer mangelnden Deutschkenntnisse hätten sie vom Inhalt des Vordrucks nicht Kenntnis nehmen können. Die Gesuchstellerin habe erst Mitte September 2006 durch das Schreiben ihres Rechtsvertreters, welches erst habe übersetzt werden müssen, erkannt, was sie da unterschrieben habe. Der Ehemann der Gesuchstellerin führt mit Stellungnahme vom 6. November 2006 aus, über das laufende Asylverfahren sei anlässlich des Besuches auf der kantonalen Behörde in keiner Weise gesprochen worden. Dies impliziert, dass die kantonale Beamtin der Gesuchstellerin das Rückzugsformular ohne weitere Erklärungen zu Unterschrift vorgelegt haben soll. Dass nämlich auch der Ehemann, der sich seit 1999 in der Schweiz aufhält, selbst ein Asylgesuch durchlaufen hat und hier arbeitstätig ist, trotz entsprechender Erklärungen der kantonalen Beamtin gar nicht gemerkt haben soll, dass vom Asylverfahren die Rede sei, lässt sich auch mit schwachen Deutschkenntnissen nicht erklären. Diese Darstellung vermag nicht zu überzeugen. Es fällt denn auch auf, dass in der Gesuchsbegründung vom 3. Oktober 2006 noch mit keinem Wort erwähnt wurde, dass die Gesuchstellerin sich zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Rückzugserklärung in Begleitung ihres über gewisse Deutschkenntnisse verfügenden Ehemannes befand. Erst nachdem die zuständige Mitarbeiterin _______ [der kantonalen Behörde Y.] diesbezüglich Aussagen gemacht hatte, wird geltend gemacht, die Deutschkenntnisse des Ehemannes seien nur rudimentär. Es wäre aber zu erwarten gewesen, dass dieses doch recht zentrale Sachverhaltselement bereits bei der Darstellung der Sachlage durch die Gesuchstellerin im Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens seinen Niederschlag hätte finden müssen.
3.3.3 Demgegenüber erscheint die Sachverhaltsdarstellung der kantonalen Beamtin kohärent und realitätsnah. Sie hat nachvollziehbar und in substanziierter Art und Weise zu den Umständen des erklärten Rückzugs Stellung genommen. Es ergeben sich denn auch keinerlei Erklärungen dafür, warum sie die ihr obliegende Amtspflichten verletzt haben sollte, um ein als zum damaligen Zeitpunkt von der Beschwerdeinstanz als aussichtslos beurteiltes Beschwerdeverfahren in ungeregelter Weise zu beenden. Vielmehr stellt sie realistisch und überzeugend dar, dass der Wunsch des Rückzugs mit "fertig Asyl" eben vom Ehemann der Gesuchstellerin geäussert wurde, woraufhin sie das Formular vorbereitete. Den Eindruck, dass entsprechendes zwischen dem Ehemann und der Gesuchstellerin nicht besprochen worden sei, habe die Beamtin nicht gehabt und scheint auch nicht überzeugend.
3.3.4 Es fällt denn auch auf, dass die Gesuchstellerin erst am 3. Oktober 2006 um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens ersuchte, nachdem auf das Gesuch des Ehemannes um Familiennachzug _______ [von der kantonalen Behörde X.] mit Verfügung vom 19. September 2006 nicht eingetreten worden war. Die Beschwerdeführerin trug in diesem Zusammenhang zwar vor, erst Mitte September 2006 vom Abschreibungsbeschluss der ARK und so von der Rückzugserklärung Kenntnis genommen zu haben, da ihr damaliger Rechtsanwalt für sie nicht erreichbar gewesen sei und sie den Beschluss erst habe übersetzen lassen müssen. Dies muss jedoch als Schutzbehauptung qualifiziert werden, zumal es sich beim Rechtsvertreter um einen Mitarbeiter der Z._______ handelt, wo jederzeit Ansprechpersonen zur Verfügung stehen dürften.
3.3.5 Insgesamt vermag demnach die Sachverhaltsdarstellung der kantonalen Beamtin mehr zu überzeugen und es ist davon auszugehen, dass der Ehemann der Gesuchstellerin um den Inhalt der von der Gesuchstellerin unterzeichneten Erklärung wusste und auch seine Ehefrau nicht in Unkenntnis darüber liess. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin das Asylverfahren abschliessen wollte, weil sie davon ausging, der Kanton, in dem ihr Ehemann über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, würde auch ihr den Aufenthalt bewilligen. Erst nachdem sich diese Hoffnung zerschlug, bereute sie den Rückzug der Beschwerde. Von einem Willensmangel in dem Sinne, dass die Gesuchstellerin gar nicht wusste, was sie unterschrieb, ist demnach vorliegend nicht auszugehen.
3.3.6 Schliesslich vermag auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Rückzugs davon ausging, sie würde durch die kurz zuvor erfolgte Heirat eine kantonale Aufenthaltsbewilligung erlangen, nicht zu einem anderen Ergebnis zu führen. Der subjektive Gesichtspunkt - die Kausalität zwischen Irrtum und Rückzug - dürfte vorliegend erfüllt sein, zog doch die Gesuchstellerin ihre Beschwerde zurück, weil sie davon ausging, über einen anderen Weg zu einem Aufenthaltsrecht zu gelangen. Hingegen mangelt es vorliegend an der objektiven Rechtfertigung. Nachdem der Ehemann nur über eine Aufenthaltsbewilligung B verfügt, musste die Gesuchstellerin mit einem negativen Ausgang des Bewilligungsverfahren rechnen. So habe auch die kantonale Beamtin auf ein entsprechendes Risiko hingewiesen und es wird auch nicht geltend gemacht, die Behörden hätten diesbezüglich andere Auskünfte gegeben, auf die sich die Gesuchstellerin hätte verlassen dürfen. Ausserdem war die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Rückzugs vertreten und hätte sich entsprechend informieren können. Damit erweist sich ein entsprechender Irrtum - im Sinne einer blossen Hoffnung auf eine zukünftige Entwicklung - nicht als wesentlich im Sinne der Praxis (vgl. BGE 109 II 111).
3.4 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass die kantonale Behörde keine Formvorschriften missachtete, indem sie den Rechtsvertreter nicht vorlud, und sich die Beschwerdeführerin bei der Abgabe ihrer Rückzugserklärung nicht in einem wesentlichen Grundlagenirrtum befunden hat. Das Gesuch um Wiederaufnahme des Verfahrens ist daher abzuweisen.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.-- der Gesuchstellerin aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr 600.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Gesuchstellerin (eingeschrieben; Beilage: Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. _______
- _______ [kantonalen Behörde X.]
- _______ [kantonalen Behörde Y.]

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer

Versand:
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : D-6006/2006
Datum : 18. März 2008
Publiziert : 01. April 2008
Quelle : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Asyl
Gegenstand : Gesuch um Wiederaufnahme des Beschwerdeverfahrens


Gesetzesregister
AsylG: 105
SR 142.31 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG)
AsylG Art. 105 Beschwerde gegen Verfügungen des SEM - Gegen Verfügungen des SEM kann nach Massgabe des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005357 Beschwerde geführt werden.
BGG: 83
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
VGG: 31 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
32 
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
dquinquies  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VwVG: 63 
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
65
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 65
1    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter befreit nach Einreichung der Beschwerde eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint.112
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter der Partei einen Anwalt.113
3    Die Haftung für Kosten und Honorar des Anwalts bestimmt sich nach Artikel 64 Absätze 2-4.
4    Gelangt die bedürftige Partei später zu hinreichenden Mitteln, so ist sie verpflichtet, Honorar und Kosten des Anwalts an die Körperschaft oder autonome Anstalt zu vergüten, die sie bezahlt hat.
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung von Honorar und Kosten.114 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005115 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010116.117
BGE Register
109-II-105
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
kantonale behörde • kenntnis • bundesverwaltungsgericht • frage • asylverfahren • telefon • termin • vorinstanz • willensmangel • aufenthaltsbewilligung • grundlagenirrtum • kostenvorschuss • rechtsanwalt • irrtum • unterschrift • entscheid • asylgesetz • bundesgesetz über das bundesgericht • ehegatte • weiler
... Alle anzeigen
BVGer
D-6006/2006
EMARK
1993/33 • 1996/33 • 1999/25 • 2002/5