Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III
C-4393/2007
{T 0/2}

Urteil vom 18. Februar 2009

Besetzung
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz), Richter Blaise Vuille, Richter Andreas Trommer,
Gerichtsschreiber Thomas Segessenmann.

Parteien
D._______
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Wicki,
Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.

Gegenstand
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Türkei stammende D._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer), geboren am 6. September 1963, reiste am 2. Oktober 1990 illegal in die Schweiz ein und stellte hier gleichentags ein Asylgesuch. Dieses Gesuch wurde vom damaligen Bundesamt für Flüchtlinge (BFF; heute: Bundesamt für Migration [BFM]) am 6. Oktober 1993 abgelehnt. Mit gleicher Verfügung wurde die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz angeordnet und der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erachtet.

B.
Am 15. Oktober 1993 heiratete der Beschwerdeführer die schweizerische Staatsangehörige F._______, geboren 1957, und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Am 16. Dezember 1996 (Datum Gesuchseingang) reichte der Beschwerdeführer beim damals zuständigen Bundesamt für Polizeiwesen (BAP; heute: Bundesamt für Polizei [Fedpol]) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz ein. Nachdem die kantonalen Abklärungen ergeben hatten, dass die Eheleute seit März 1997 getrennt lebten, wurde das Einbürgerungsverfahren wieder eingestellt. Die Ehe wurde am 21. April 1998 rechtskräftig geschieden.

C.
Am 22. Mai 1998 heiratete der Beschwerdeführer die schweizerische Staatsangehörige L._______, geboren 1952. Am 29. Mai 2001 (Datum Gesuchseingang) stellte der Beschwerdeführer beim damaligen Bundesamt für Ausländerfragen (BFA, heute: BFM) ein zweites Gesuch um erleichterte Einbürgerung in der Schweiz. Die Eheleute unterzeichneten am 13. Mai 2002 eine schriftliche Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden. In der Folge wurde der Beschwerdeführer am 30. Mai 2002 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht von G._______ und U._______. Nachdem die damalige Ehefrau die gemeinsame Wohnung im März/April 2003 verlassen hatte, wurde diese Ehe des Beschwerdeführers mit Urteil des Amtsgerichts Luzern-Land vom 1. Dezember 2003 ebenfalls wieder geschieden.

D.
Mit Schreiben vom 19. Januar 2005 bat das BFM den Beschwerdeführer, Stellung zu nehmen im Hinblick auf eine allfällige Nichtigerklärung seiner erleichterten Einbürgerung.

E.
Auf dieses Schreiben antwortete die zweite Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers mit Brief vom 31. Januar 2005. Sie führte im Wesentlichen aus, dass sie und der Beschwerdeführer im Mai 2002 noch in einer stabilen, ungetrennten Gemeinschaft gelebt hätten. Sie seien mehrmals zusammen zu seiner Familie in die Türkei gereist. Auch seinen Sohn habe sie kennengelernt. Sie hätten auch in der Türkei geheiratet mit all seinen Verwandten und Bekannten. Im Januar 2003 habe sie einen anderen Mann kennengelernt und sich in diesen verliebt. Der Beschwerdeführer habe damals noch versucht, die Ehe zu retten.

F.
Am 16. Juni 2005 heiratete der Beschwerdeführer die türkische Staatsangehörige B._______, geboren 1968, bei welcher es sich um die Mutter des gemeinsamen Sohnes O._______, geboren 1990, handelte. Am 20. Juni 2005 wurde bei der Schweizerischen Botschaft in Ankara ein Visumgesuch zugunsten der Ehefrau und des Sohnes eingereicht. In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 20. September 2005 beim Amt für Migration des Kantons Luzern um Familiennachzug der erwähnten Personen.

G.
Mit Schreiben vom 28. April 2006 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit, die Schweizerische Botschaft in Ankara habe die Vermutung geäussert, dass er vor seinen Ehen mit zwei Schweizerinnen mit seiner heutigen Ehefrau in einer Imamehe gelebt habe. Zudem falle auf, dass der Sohn O._______ den Nachnamen des Vaters trage. Nach türkischem Recht erhalte der Sohn einer unverheirateten Mutter deren Familiennamen und nicht denjenigen des Vaters. Die zeitliche Nähe zwischen dem Abschluss des Asylverfahrens und der ersten Eheschliessung in der Schweiz spreche ebenfalls für einen Missbrauch. Darauf würden auch die weitere zeitliche Abfolge der Ereignisse, der grosse Altersunterschied gegenüber der zweiten schweizerischen (Ex-)Ehefrau sowie der Umstand deuten, dass der Beschwerdeführer nach der zweiten Scheidung ausgerechnet jene Frau ehelichte, mit welcher er bereits vor den beiden Ehen mit den Schweizer Bürgerinnen einen gemeinsamen Sohn hatte.

H.
In der Folge führte das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern im Auftrag des BFM am 28. Juni 2006 eine Befragung mit der zweiten Ex-Ehefrau des Beschwerdeführers durch.

I.
Am 23. Februar 2007 ersuchte das BFM die Schweizerische Botschaft in Ankara um Abklärungen im Zusammenhang mit der den beiden Eheschliessungen in der Schweiz vorangegangenen Imamehe mit der heutigen Ehefrau. Die Vertrauensanwälte der Schweizerischen Botschaft erstatten am 27. März 2007 einen entsprechenden Bericht, wonach der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau 1990/91 bzw. 1991/92 eine Imamehe geschlossen hätten und die Hochzeit im Dorf gefeiert worden sei. Es sei zu keiner Auflösung der Imamehe gekommen.

J.
Mit Schreiben vom 25. April 2007 räumte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme ein. Von dieser Möglichkeit machte er mit Eingabe vom 25. Mai 2007 Gebrauch.

K.
Am 29. Mai 2007 erteilten die Kantone Luzern und Solothurn ihr Einverständnis zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung des Beschwerdeführers.

L.
Mit Verfügung vom gleichen Tag erklärte das BFM die erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, es könne aufgrund der über die Schweizerische Botschaft in Ankara erfolgten Abklärungen als erwiesen angesehen werden, dass der Beschwerdeführer zwischen 1990 und 1992 mit seiner jetzigen Ehefrau eine Imamehe eingegangen sei. Es würden keine Hinweise darauf bestehen, dass diese Ehe einmal aufgelöst worden sei. Der 1990 geborene gemeinsame Sohn O._______ sei aus dieser Beziehung hervorgegangen. Es sei somit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seinem Wegzug aus der Türkei mit seiner heutigen Ehefrau in einer ehelichen Gemeinschaft oder sonstwie in einer Lebensgemeinschaft gelebt habe. Es sei anzunehmen, dass er während des Asylverfahrens und während seiner beiden Ehen mit Schweizerinnen gleichzeitig auch mit seiner türkischen Ehefrau, mit welcher er in einer nicht aufgelösten Imamehe gelebt habe, verheiratet gewesen sei. Somit liege eine faktisch bigame Ehe vor. Zumindest müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer während der fraglichen Zeit regelmässigen Kontakt zu seiner türkischen Ehefrau und dem gemeinsamen Sohn gehabt habe. In Bezug auf den Sohn werde dies auch durch die zweite Ex-Ehefrau bestätigt. Auch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer regelmässig Geld in die Türkei geschickt habe, angeblich nur für seinen Sohn, woran die schweizerische Ex-Ehefrau jedoch gezweifelt habe, spreche dafür, dass nach wie vor eine intakte Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und seiner heutigen Ehefrau bestanden habe. Die ganze zeitliche Abfolge - Beziehung und Imamehe mit der heutigen Ehefrau, Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz, Heirat mit der ersten Schweizerin unmittelbar nach Ablehnung des Asylgesuchs, Einstellung des ersten Einbürgerungsgesuchs wegen Trennung, danach Heirat mit einer zweiten Schweizerin, erleichterte Einbürgerung, Trennung, Scheidung, definitive Heirat mit der heutigen Ehefrau sowie Nachzug von ihr sowie des Sohnes in die Schweiz - würde für ein planmässiges Vorgehen in diesem Fall sprechen. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an das schweizerische Bürgerrecht in der Absicht erwerben wollen, sich damit den Aufenthalt in der Schweiz zu sichern und in der Folge auch seiner Imamehefrau sowie dem gemeinsamen Sohn den Aufenthalt in der Schweiz zu ermöglichen.

M.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragt er die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung vom 29. Mai 2007.

Als Beweismittel legte er eine amtlich beglaubigte Bestätigung seines Vaters, seines Schwagers, eines weiteren Verwandten sowie des Dorfvorstehers vom 5. Juni 2007 zu den Akten, wonach er und seine heutige Ehefrau in den letzten vier bis fünf Monaten des Jahres 1989 zusammengelebt hätten. Es sei keine Imamehe geschlossen und keine Hochzeit gefeiert worden, sondern nur eine kleine Feier gemacht worden. Zu Beginn des Jahres 1990 sei es zur Trennung gekommen. Im September 1990 sei der Sohn O._______ geboren worden. Der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau hätten sich nie getroffen. Er habe die Türkei im Juli/August 1990 verlassen. Er habe sich in jedem Urlaub bei seinem Vater im Heimatdorf aufgehalten. Im Jahre 1999 hätten sich der Beschwerdeführer und seine damalige schweizerische Ehefrau in der Wohnung des Vaters aufgehalten und Verwandte besucht. In diesem Zeitraum habe der Beschwerdeführer das Kind O._______ in der Wohnung gesehen. Der Beschwerdeführer habe sich nie in Konya aufgehalten. Im Übrigen habe der Schwager mit den beiden Rechtsanwälten, die im April 2007 ins Dorf gekommen seien, nicht persönlich gesprochen. Der Dorfvorsteher habe auf Wunsch der Anwälte den Schwager angerufen, als dieser mit dem Traktor auf dem Feld gewesen sei. Die Rechtsanwälte hätten jedoch mit ihm "keinen vollkommenen Kontakt aufgenommen und sich nicht verständigt".

N.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Oktober 2007 beantragt das BFM die Abweisung der Beschwerde.

O.
Mit Replik vom 30. November 2007 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen und der Begründung fest.

P.
Auf die weiteren Vorbringen auf Rekursebene wird - soweit entscheiderheblich - in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 33 Vorinstanzen - Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen:
a  des Bundesrates und der Organe der Bundesversammlung auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses des Bundespersonals einschliesslich der Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung;
b  des Bundesrates betreffend:
b1  die Amtsenthebung eines Mitgliedes des Bankrats, des Direktoriums oder eines Stellvertreters oder einer Stellvertreterin nach dem Nationalbankgesetz vom 3. Oktober 200325,
b10  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Schweizerischen Trassenvergabestelle oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Geschäftsführerin oder des Geschäftsführers durch den Verwaltungsrat nach dem Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195743;
b2  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitgliedes der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Finanzmarktaufsichtsgesetz vom 22. Juni 200726,
b3  die Sperrung von Vermögenswerten gestützt auf das Bundesgesetz vom 18. Dezember 201528 über die Sperrung und die Rückerstattung unrechtmässig erworbener Vermögenswerte ausländischer politisch exponierter Personen,
b4  das Verbot von Tätigkeiten nach dem NDG30,
b5bis  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Eidgenössischen Instituts für Metrologie nach dem Bundesgesetz vom 17. Juni 201133 über das Eidgenössische Institut für Metrologie,
b6  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde oder die Genehmigung der Auflösung des Arbeitsverhältnisses der Direktorin oder des Direktors durch den Verwaltungsrat nach dem Revisionsaufsichtsgesetz vom 16. Dezember 200535,
b7  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Heilmittelinstituts nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200037,
b8  die Abberufung eines Verwaltungsratsmitglieds der Anstalt nach dem Ausgleichsfondsgesetz vom 16. Juni 201739,
b9  die Abberufung eines Mitglieds des Institutsrats des Schweizerischen Instituts für Rechtsvergleichung nach dem Bundesgesetz vom 28. September 201841 über das Schweizerische Institut für Rechtsvergleichung,
c  des Bundesstrafgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cbis  des Bundespatentgerichts auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses seiner Richter und Richterinnen und seines Personals;
cquater  des Bundesanwaltes oder der Bundesanwältin auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von ihm oder ihr gewählten Staatsanwälte und Staatsanwältinnen sowie des Personals der Bundesanwaltschaft;
cquinquies  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses ihres Sekretariats;
cter  der Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft auf dem Gebiet des Arbeitsverhältnisses der von der Vereinigten Bundesversammlung gewählten Mitglieder der Bundesanwaltschaft;
d  der Bundeskanzlei, der Departemente und der ihnen unterstellten oder administrativ zugeordneten Dienststellen der Bundesverwaltung;
e  der Anstalten und Betriebe des Bundes;
f  der eidgenössischen Kommissionen;
g  der Schiedsgerichte auf Grund öffentlich-rechtlicher Verträge des Bundes, seiner Anstalten und Betriebe;
h  der Instanzen oder Organisationen ausserhalb der Bundesverwaltung, die in Erfüllung ihnen übertragener öffentlich-rechtlicher Aufgaben des Bundes verfügen;
i  kantonaler Instanzen, soweit ein Bundesgesetz gegen ihre Verfügungen die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vorsieht.
VGG aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung (Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
i.V.m. Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
und Art. 51 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 51 Erwerb des Schweizer Bürgerrechts gemäss Übergangsrecht - 1 Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
1    Das ausländische Kind, das aus der Ehe einer Schweizerin mit einem Ausländer stammt und dessen Mutter vor oder bei der Geburt des Kindes das Schweizer Bürgerrecht besass, kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es mit der Schweiz eng verbunden ist.
2    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters kann ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt und mit der Schweiz eng verbunden ist.
3    Das vor dem 1. Januar 2006 geborene ausländische Kind eines schweizerischen Vaters, dessen Eltern einander heiraten, erwirbt das Schweizer Bürgerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, wenn es die Voraussetzungen von Artikel 1 Absatz 2 erfüllt.
4    Das Kind erwirbt das Kantons- und Gemeindebürgerrecht, das der schweizerische Elternteil besitzt oder zuletzt besass, und somit das Schweizer Bürgerrecht.
5    Die Voraussetzungen von Artikel 20 gelten sinngemäss.
des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. September 1952 [BüG, SR 141.0]).

1.2 Als Verfügungsadressat ist der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung (vgl. Art. 48 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 50
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 50 - 1 Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
1    Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach Eröffnung der Verfügung einzureichen.
2    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer Verfügung kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
und 52
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 52 - 1 Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
1    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung der angefochtenen Verfügung und die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit der Beschwerdeführer sie in Händen hat.
2    Genügt die Beschwerde diesen Anforderungen nicht oder lassen die Begehren des Beschwerdeführers oder deren Begründung die nötige Klarheit vermissen und stellt sich die Beschwerde nicht als offensichtlich unzulässig heraus, so räumt die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine kurze Nachfrist zur Verbesserung ein.
3    Sie verbindet diese Nachfrist mit der Androhung, nach unbenutztem Fristablauf auf Grund der Akten zu entscheiden oder, wenn Begehren, Begründung oder Unterschrift fehlen, auf die Beschwerde nicht einzutreten.
VwVG).

2.
Im vorliegenden Fall ist in einem ersten Schritt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die vorinstanzliche Verfügung an verschiedenen formellen Mängeln leide.

2.1 Soweit in der Rechtsmitteleingabe einleitend geltend gemacht wird, die Vorinstanz habe den Verfügungserlass massiv verzögert und dadurch das Beschleunigungsgebot in gravierender Weise verletzt (vgl. Art. 29 Abs. 1
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]), fehlt es an konkreten Anhaltspunkten, dass sich die lange Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens nachteilig auf den Beschwerdeführer ausgewirkt hätte. Zwar führte das hängige Nichtigerklärungsverfahren offenbar dazu, dass sich die Behandlung des Familiennachzugsgesuchs zugunsten der türkischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes durch den Kanton Luzern zeitlich verzögerte und weit über ein halbes Jahr in Anspruch nahm. Zu einer solchen zeitlichen Verzögerung wäre es indessen aufgrund der Komplexität der vorliegenden Streitsache sowie der Weiterzugsmöglichkeiten des Beschwerdeführers sehr wahrscheinlich auch dann gekommen, wenn das BFM sämtliche erforderlichen Instruktionsmassnahmen bereits im Jahr 2005 in die Wege geleitet hätte. Bei dieser Sachlage sind im heutigen Zeitpunkt aus der langen Verfahrensdauer keine rechtlichen Konsequenzen zu ziehen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1146/2006 vom 30. Dezember 2008 E. 3.1 mit Hinweis).
2.2
2.2.1 Der Beschwerdeführer macht im Weiteren geltend, das BFM habe die Akteneinsicht über längere Zeit hin verweigert und dadurch den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er habe am 22. Dezember 2005 um Akteneinsicht ersucht. Trotz mehrmaliger schriftlicher Intervention habe er jedoch erst über ein Jahr später, am 8. März 2007, das vorinstanzliche Dossier zur Einsicht erhalten.
2.2.2 Das Recht auf Akteneinsicht ist ein Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör und eine Vorbedingung für dessen wirksame Wahrnehmung (vgl. STEPHAN C. BRUNNER, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich/St. Gallen 2008, N. 1 f. zu Art. 26). Das Akteneinsichtsrecht kann ab Eröffnung bis zur rechtskräftigen Erledigung eines Verwaltungsverfahrens - grundsätzlich mehrmals - geltend gemacht werden (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 16 f. zu Art. 26
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 26 - 1 Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
1    Die Partei oder ihr Vertreter hat Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten am Sitze der verfügenden oder einer durch diese zu bezeichnenden kantonalen Behörde einzusehen:
a  Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden;
b  alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke;
c  Niederschriften eröffneter Verfügungen.
1bis    Die Behörde kann die Aktenstücke auf elektronischem Weg zur Einsichtnahme zustellen, wenn die Partei oder ihr Vertreter damit einverstanden ist.66
2    Die verfügende Behörde kann eine Gebühr für die Einsichtnahme in die Akten einer erledigten Sache beziehen; der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühr.
). Nach Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG darf die Behörde die Einsichtnahme in die Akten namentlich verweigern, wenn das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert; als solche "Untersuchung" gilt auch die ordentliche Sachverhaltsfeststellung im Verwaltungsverfahren (vgl. BRUNNER, a.a.O., N. 36 zu Art. 27). Das blosse Interesse an einem ungestörten Gang der Verwaltung genügt demgegenüber nicht für die Einschränkung des Akteneinsichtsrechts (vgl. ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 302). Im Allgemeinen lässt sich gestützt auf Art. 27 Abs. 1 Bst. c
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 27 - 1 Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
1    Die Behörde darf die Einsichtnahme in die Akten nur verweigern, wenn:
a  wesentliche öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone, insbesondere die innere oder äussere Sicherheit der Eidgenossenschaft, die Geheimhaltung erfordern;
b  wesentliche private Interessen, insbesondere von Gegenparteien, die Geheimhaltung erfordern;
c  das Interesse einer noch nicht abgeschlossenen amtlichen Untersuchung es erfordert.
2    Die Verweigerung der Einsichtnahme darf sich nur auf die Aktenstücke erstrecken, für die Geheimhaltungsgründe bestehen.
3    Die Einsichtnahme in eigene Eingaben der Partei, ihre als Beweismittel eingereichten Urkunden und ihr eröffnete Verfügungen darf nicht, die Einsichtnahme in Protokolle über eigene Aussagen der Partei nur bis zum Abschluss der Untersuchung verweigert werden.
VwVG sodann lediglich eine Verzögerung, nicht aber eine Verweigerung des Akteneinsichtsrechts rechtfertigen, da nach Abschluss der Sachverhaltsfeststellung in der Regel kein entsprechendes Geheimhaltungsinteresse mehr bestehen dürfte (BRUNNER, a.a.O., N. 41 zu Art. 27).
2.2.3 Das BFM führt dazu in seiner Vernehmlassung aus, dass es in komplexeren Fällen üblich sei, die Akten erst dann zur Einsichtnahme zuzustellen, wenn das Amt zum Schluss gekommen sei, die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung seien erfüllt. Diese Haltung steht in Widerspruch zum Grundgedanken des Akteneinsichtsrechts als persönlichkeitsbezogenem Mitwirkungsrecht und überzeugt nicht. Soweit das BFM sodann mit Blick auf die Verwirkungsfrist von Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG auf die Gefahr einer unnötigen Verfahrensverzögerung hinweist, wenn die Akteneinsicht mehrfach gewährt würde, ist festzuhalten, dass das Einsichtsgesuch im vorliegenden Fall erstmals rund eineinhalb Jahre vor Ablauf der Verwirkungsfrist gestellt worden ist und die Vorinstanz zu diesem Zeitpunkt - zumindest soweit aus den Akten ersichtlich - noch keine konkreten Abklärungen in die Wege geleitet hatte, die durch die Gewährung der Einsicht in die Akten des BFM hätten in unbilliger Weise verzögert werden können.

Der Umstand, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Einsicht in das Verfahrensdossier während Monaten und ohne hinreichenden Grund verweigert hat, ist im vorliegenden Fall jedoch nicht als schwerwiegender Verstoss gegen das Einsichtsrecht zu bezeichnen. Aus den BFM-Akten geht nämlich hervor, dass dem Beschwerdeführer bereits am 28. April 2006 ein inhaltlich wesentlicher Teil der Akten (Schreiben der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 12. Juli 2005 sowie Auszug aus dem Einbürgerungsgesuch vom 29. Mai 2001) zugestellt wurde. Zudem hat er am 8. März 2007 - mithin fast drei Monate vor Erlass der angefochtenen Verfügung - sämtliche im damaligen Zeitpunkt vorhandenen Unterlagen zur Einsicht erhalten. Schliesslich wurden ihm mit Schreiben vom 25. April 2007 auch die nachträglich hinzugekommen Akten (Ergebnisse der Botschaftsabklärung) zugestellt und hatte er danach noch rund einen Monat Zeit, zu den Vorwürfen der Vorinstanz Stellung zu nehmen. Die Verletzung des Akteneinsichtsrechts vermag daher in casu eine Aufhebung der Verfügung vom 29. Mai 2007 durch das Bundesverwaltungsgericht, das im Übrigen über die gleiche Kognition wie das BFM verfügt, nicht zu rechtfertigen und ist als nachträglich geheilt zu betrachten.
2.3
2.3.1 Daneben rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe Beweisabklärungen in der Türkei vorgenommen, ohne ihm in irgend einer Form die Möglichkeit zur Teilnahme oder zur Überprüfung zu geben.
2.3.2 Diesbezüglich trifft es zwar zu, dass die Parteien im Verwaltungsverfahren grundsätzlich das Recht haben, an den Beweiserhebungen der Behörde teilzunehmen (vgl. Patrick Sutter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 1 und 3 ff. zu Art. 29). Im vorliegenden Fall kann jedoch letztlich offen bleiben, ob das BFM durch sein Vorgehen diesen Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör in unzulässiger Weise eingeschränkt hat. Aus den Akten ist nämlich ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 8. März 2007 (und gleichzeitiger Zustellung der Verfahrensakten) davon in Kenntnis gesetzt wurde, dass die Vorinstanz der Schweizerischen Botschaft in Ankara am 23. Februar 2007 den Auftrag erteilt hatte, durch einen Vertrauensanwalt am Herkunftsort des Beschwerdeführers abklären zu lassen, ob und wenn ja seit wann die Imamehe mit der heutigen Ehefrau aufgelöst worden sei. In diesem Zusammenhang wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass er rechtzeitig über das Ergebnis der Nachforschungen in der Türkei orientiert werde und er Gelegenheit zu einer abschliessenden Stellungnahme erhalten werde. Auf dieses Schreiben reagierte der Beschwerdeführer indessen nicht, sondern wartete zu, bis ihm das BFM mit weiterer Korrespondenz vom 25. April 2007 die Ergebnisse der am 24. März 2007 durchgeführten Botschaftsabklärung weiterleitete und ihm eine Frist zur Einreichung einer abschliessenden Stellungnahme einräumte. Bei dieser Sachlage ist die vom Beschwerdeführer erstmals in der Eingabe vom 25. Mai 2007 vorgetragene Rüge der Verletzung seiner Parteirechte als verspätet zu betrachten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 5A.24/2003 vom 19. Mai 2004 E. 2.3).

2.4 Im Übrigen ist es mit Blick auf das rechtliche Gehör auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz die von ihr mit Schreiben vom 25. April 2007 auf den 23. Mai 2007 festgesetzte Frist für die Einreichung einer letzten Stellungnahme nicht wie vom Beschwerdeführer beantragt bis zum 8. Juni 2007, sondern nur bis zum 25. Mai 2007, 11 Uhr, erstreckt hat. Zu diesem Schluss gelangt das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund, dass die vom BFM eingeräumte Frist von rund einem Monat grundsätzlich angemessen erscheint und der Rechtsvertreter wegen des unmittelbar bevorstehenden Ablaufs der fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG nicht ohne weiteres mit der Gewährung einer Fristerstreckung rechnen durfte, namentlich nicht mit dem blossen Hinweis darauf, dass die neuen Unterlagen zuerst mit dem Klienten besprochen werden müssten und diese Besprechung erst am letzten Tag der Frist stattfinde (vgl. zu den von der Behörde zu berücksichtigenden Faktoren Urs Peter Cavelti, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, a.a.O., N. 14 zu Art. 22).

2.5 Ferner kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er aus der anfänglichen Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz sowie der schriftlichen Ankündigung vom 24. Mai 2007, die nach dem 25. Mai 2007, 11 Uhr, eingehenden Eingaben nicht mehr zu berücksichtigen, eine Vorbefangenheit des BFM abzuleiten versucht. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass sich die Vorinstanz betreffend die Akteneinsichtsgewährung in erster Linie von verfahrensökonomischen Überlegungen leiten liess (vgl. bezüglich der möglichen Relevanz prozessualer Fehler Reto Feller, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, N. 29 zu Art. 10). Auch die bei der letzten Stellungnahme angedrohte Säumnisfolge lässt keinen Rückschluss auf eine mögliche Befangenheit des BFM bzw. der am Erlass der angefochtenen Verfügung beteiligten Personen zu, sondern scheint alleine in dem Umstand begründet gewesen zu sein, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist abzulaufen drohte. Weder eine Befangenheit des BFM noch eine Verletzung der Begründungspflicht kann schliesslich darin erblickt werden, dass sich die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung auf die Wiedergabe der für sie entscheidwesentlichen Gesichtspunkte beschränkt hat (vgl. Lorenz Kneubühler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], VwVG-Kommentar, N. 8 ff. zu Art. 35
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 35 Gebühren - 1 Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren erheben.
1    Die Bundesbehörden sowie die kantonalen und kommunalen Behörden können im Zusammenhang mit Einbürgerungsverfahren oder Verfahren betreffend Nichtigerklärungen von Einbürgerungen Gebühren erheben.
2    Die Gebühren dürfen höchstens kostendeckend sein.
3    Für die Verfahren in seiner Zuständigkeit kann der Bund eine Vorauszahlung der Gebühren verlangen.
).

3.
3.1 Nach Art. 27 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG kann eine ausländische Person nach der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz gewohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger lebt. Die Einbürgerung setzt gemäss Art. 26 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 26 Voraussetzungen - 1 Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
1    Die Wiedereinbürgerung erfordert, dass die Bewerberin oder der Bewerber:
a  erfolgreich integriert ist, wenn sie oder er sich in der Schweiz aufhält;
b  eng mit der Schweiz verbunden ist, wenn sie oder er im Ausland lebt;
c  die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet;
d  die Werte der Bundesverfassung respektiert; und
e  keine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz darstellt.
2    Für Bewerberinnen und Bewerber, die sich nicht in der Schweiz aufhalten, gelten die Voraussetzungen von Absatz 1 Buchstaben c-e sinngemäss.
BüG zudem voraus, dass die ausländische Person in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403, BGE 128 II 97 E. 3a S. 98 f.).

3.2 Der Begriff der "ehelichen Gemeinschaft" bedeutet nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer Ehe. Verlangt wird vielmehr eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482 E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 51 f.). Mit Art. 27
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 27 Wiedereinbürgerung nach Verwirkung, Entlassung und Verlust des Bürgerrechts - 1 Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
1    Wer das Schweizer Bürgerrecht verloren hat, kann innert zehn Jahren ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen.
2    Nach Ablauf der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Wiedereinbürgerung beantragen, wer seit drei Jahren Aufenthalt in der Schweiz hat.
BüG wollte der Gesetzgeber ausländischen Ehepartnern von Schweizer Bürgern die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf eine gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bundesrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26. August 1987, BBl 1987 III 310). Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f.).

3.3 Gemäss Art. 41 Abs. 1
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG kann die Einbürgerung vom Bundesamt mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert fünf Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen, d.h. mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, wenn die betroffene Person bewusst falsche Angaben macht bzw. die Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 114 f. und BGE 130 II 482 E. 2 S. 483 f., je mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörden unaufgefordert über eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse orientieren, von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Gesuchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2 S. 115 f.).

4.
4.1 In der Bundesverwaltungsrechtspflege gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 40
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 40 - Der Richter würdigt die Beweise nach freier Überzeugung. Er wägt mit das Verhalten der Parteien im Prozesse, wie das Nichtbefolgen einer persönlichen Vorladung, das Verweigern der Beantwortung richterlicher Fragen und das Vorenthalten angeforderter Beweismittel.
des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]). Frei ist die Beweiswürdigung darin, dass sie nicht an bestimmte starre Beweisregeln gebunden ist, welche der Behörde genau vorschreiben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweiswert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben. Freie Beweiswürdigung ist aber nicht mit freiem Ermessen zu verwechseln (Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu den Beweismitteln: BGE 130 ll 169 E. 2.3.2 ff.). Wenn ein Entscheid - wie im vorliegenden Fall - zum Nachteil des Betroffenen in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.

4.2 Im Zusammenhang mit der Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung ist von der Verwaltung zu untersuchen, ob im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich eine Ehe im bürgerrechtlichen Sinne gelebt wurde (BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 172). Hierbei geht es im Wesentlichen um innere Vorgänge, die der Behörde oft nicht bekannt und schwierig zu beweisen sind. In derartigen Situationen ist es zulässig, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche tatsächlichen Vermutungen können sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden (Ulrich Häfelin, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff.; vgl. auch Peter Sutter, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Zürich 1988, S. 56 ff. und 178 ff., sowie Gygi, a.a.O., S. 282 ff.).

4.3 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Vermutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren beherrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung erschütternden Elementen sucht. Bei Konstellationen im Zusammenhang mit der erleichterten Einbürgerung liegt es aber in der Natur der Sache, dass solche entlastenden Elemente der Verwaltung oft nicht bekannt sein dürften und nur die Betroffenen darüber Bescheid wissen können. Es obliegt daher dem erleichtert Eingebürgerten, der dazu nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungspflicht (Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG) verpflichtet ist, sondern daran auch ein Eigeninteresse haben muss, die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzustürzen, indem er Gründe oder Sachumstände aufzeigt, die es als überzeugend (nachvollziehbar) erscheinen lassen, dass eine angeblich noch wenige Monate zuvor bestehende, ungetrennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt zerbrochen ist, dass es zur Scheidung kam (BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 485 f.).

5.
Der Beschwerdeführer macht in materieller Hinsicht im Wesentlichen geltend, dass er im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung mit L._______ in einer stabilen Ehe gelebt habe und die spätere Trennung überraschend gekommen sei.

5.1 Wie die Vorinstanz indessen zu Recht ausführt, weisen die zeitliche Abfolge der Ereignisse sowie eine Reihe weiterer äusserer Umstände darauf hin, dass der Beschwerdeführer die von ihm mit L._______ - sowie die zuvor mit F._______ - eingegangene Ehe in erster Linie dazu benutzt hat, seine persönlichen ausländer- bzw. bürgerrechtlichen Interessen bzw. diejenigen seiner türkischen Familie zu verwirklichen.

5.2 So stand die erste Eheschliessung des Beschwerdeführers mit der Schweizer Bürgerin F._______ im Oktober 1993 in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit dem negativen Ausgang seines Asylverfahrens, nach welchem er die Schweiz hätte verlassen müssen. Als der Beschwerdeführer im April 1998 infolge der Scheidung von seiner damaligen ersten schweizerischen Ehefrau wiederum die Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz hätte befürchten müssen, heiratete er nur einen Monat später eine andere Schweizer Bürgerin, L._______. Im Weiteren fällt auf, dass er in beiden Fällen jeweils bereits kurze Zeit - zwei Monate bzw. sieben Tage - nach Ablauf der gesetzlichen Mindestdauer von drei Jahren Ehe um erleichterte Einbürgerung ersuchte. Nach erfolgter Einbürgerung dauerte es dann weniger als ein Jahr, bis es im März/April 2003 zur Trennung der Ehe mit L._______ kam. Nach der Scheidung von der zweiten Schweizer Bürgerin heiratete der Beschwerdeführer im Juni 2005 schliesslich seine heutige, um fünf Jahre jüngere türkische Ehefrau, mit welcher er bereits das gemeinsame Kind O._______, geboren 1990, hatte, und zog die beiden in die Schweiz nach. Demgegenüber waren die Ehen mit F._______ und L._______, die sechseinhalb bzw. elfeinhalb Jahre älter als der Beschwerdeführer waren, kinderlos geblieben.

5.3 Eine solche Sachlage ist praxisgemäss grundsätzlich geeignet, die weiter oben beschriebene tatsächliche Vermutung zu begründen, dass der Beschwerdeführer mit den zwei mit Schweizer Bürgerinnen eingegangenen Ehen nicht beabsichtigte, dem schweizerischen Rechtsverständnis entsprechende, auf Dauer und Ausschliesslichkeit ausgerichtete eheliche Beziehungen zu begründen. Vielmehr lassen die objektiven Umstände vermuten, dass der Beschwerdeführer während des Aufenthalts in der Schweiz seinen familiären Schwerpunkt im Heimatland beibehalten hat und er die Ehen mit F._______ und L._______ im Wesentlichen nur zur Verfolgung seiner persönlichen ausländer- bzw. bürgerrechtlichen Ziele und derjenigen seiner türkischen Familienangehörigen eingegangen ist, und dies im Einbürgerungsverfahren wissentlich verschwiegen hat.

6.
Nachfolgend ist somit zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Argumente geeignet sind, diese tatsächliche Vermutung umzustossen.

6.1 Diesbezüglich stützt er sich namentlich auf die Angaben seiner zweiten Ex-Ehefrau im Schreiben vom 31. Januar 2005 sowie anlässlich ihrer persönlichen Befragung vom 28. Juni 2006.
6.1.1 Die im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Auskünfte von L._______ sind als relativ substantiiert und widerspruchsfrei zu bezeichnen. Zudem erwecken ihre Erklärungen nicht den Eindruck einer einseitigen Parteinahme zugunsten des Beschwerdeführers, auch wenn sie gemäss eigenen Angaben noch immer "ein ganz gutes Verhältnis" hat. Aus diesen Gründen kann ihren Angaben ein nicht unbedeutender Beweiswert beigemessen werden.
6.1.2 Zugunsten des Beschwerdeführers ist an dieser Stelle festzuhalten, dass den Aussagen von L._______ effektiv Anhaltspunkte entnommen werden können, die eher gegen ein planmässiges Vorgehen sprechen. So geht aus den Erklärungen der zweiten Ex-Ehefrau beispielsweise hervor, dass der Trennung bzw. Scheidung von der ersten schweizerischen Ehefrau die Aufnahme einer Liebesbeziehung zwischen ihr und dem Beschwerdeführer zugrunde lag. Es erscheint nicht ohne weiteres nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer während der Ehe mit der Schweizer Bürgerin F._______ bzw. während des damals hängigen ersten Einbürgerungsgesuchs eine Fremdbeziehung zu einer anderen Frau eingegangen wäre, wenn er das vordringliche Ziel verfolgt hätte, seinem Sohn und dessen Mutter möglichst schnell ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu verschaffen. Auf der anderen Seite stand die Beziehungsaufnahme zu einer anderen Schweizer Bürgerin zumindest nicht im Widerspruch zu den Bemühungen des Beschwerdeführers, sich selber den weiteren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern, wie er dies mit der anschliessend erfolgten zweiten Heirat denn auch getan hat.
6.1.3 Daneben sprechen verschiedene weitere Aussagen der zweiten schweizerischen Ex-Ehefrau ebenfalls für die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers. So ging der Anstoss zur zweiten Heirat offenbar nicht bzw. zumindest nicht unmittelbar vom Beschwerdeführer aus. Ferner seien sie drei Mal gemeinsam in die Türkei gereist, wobei der Sohn O._______ immer vor Ort gewesen sei. Zudem sei bei der ersten Reise im Anschluss an die Feier in der Schweiz ein zweites Hochzeitsfest mit allen Verwandten und Bekannten des Beschwerdeführers gefeiert worden.
6.1.4 Diese Anhaltspunkte für das Bestehen einer tatsächlichen ehelichen Gemeinschaft werden auf der anderen Seite wieder durch die zusätzlichen Ausführungen von L._______ relativiert, wonach die Hochzeitsfeier in der Türkei durchgeführt worden sei, um ihr zu beweisen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei nicht bereits verheiratet sei. Angesprochen auf die von der Schweizerischen Botschaft in Ankara geäusserte Vermutung, dass ihr damaliger Ehemann zu einem früheren Zeitpunkt mit der Kindsmutter in einer Imamehe gelebt habe, gab sie sodann zu Protokoll, dass sie das "eben auch immer vermutet" habe. Der Beschwerdeführer habe der Mutter seines Sohnes immer Geld überwiesen und ihr gesagt, dass dies für das Kind sei. Das habe sie jedoch nicht immer geglaubt. Sie sei jedoch davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer diese Frau nicht in die Schweiz geholt hätte, wenn sie bei ihm geblieben wäre.

Diese Aussagen lassen den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer - entgegen seinen Beteuerungen in der Rechtsmitteleingabe - auch während der Ehe mit L._______ Kontakte zu seiner heutigen türkischen Ehefrau hatte, zumindest in Form von regelmässigen Geldüberweisungen und im Zusammenhang mit der von ihm übernommenen Betreuung des Sohnes O._______ während seiner jährlichen Aufenthalte in der Türkei sowie im Zusammenhang mit seinen ebenfalls aktenkundigen Bemühungen, den Sohn in den Ferien zu sich in die Schweiz zu holen.
6.2
6.2.1 Weitere Anhaltspunkte, die für ein Erschleichen der erleichterten Einbürgerung durch den Beschwerdeführer sprechen, sind sodann der von der Vorinstanz in Auftrag gegebenen Botschaftsabklärung zu entnehmen. Gemäss dem Bericht der Vertrauensanwälte der Schweizerischen Botschaft in Ankara vom 27. März 2007 haben diese im Heimatdorf des Beschwerdeführers den dortigen Dorfvorsteher, zwei Onkel sowie einen Schwager des Beschwerdeführers zu dessen Imamehe befragt. Dabei sei festgestellt worden, dass der Beschwerdeführer und seine heutige Ehefrau 1990, 1991 oder 1992 eine Imamehe geschlossen hätten und die Hochzeit im Dorf gefeiert worden sei. Es sei in der Folge gemäss den Angaben der befragten Personen zu keiner Trennung gekommen.
6.2.2 Der Beschwerdeführer versucht auf Rekursebene, diese Abklärungsergebnisse zu entkräften. Seine diesbezüglichen Einwendungen vermögen jedoch nicht zu überzeugen. So geht aus der von ihm eingereichten, amtlich beglaubigten Bestätigung vom 5. Juni 2007 zwar hervor, dass die Vertrauensanwälte mit dem Schwager des Beschwerdeführers lediglich (mittelbaren) telefonischen Kontakt hatten. Da sich die im Bericht vom 27. März 2007 wiedergegebenen Informationen indessen nicht nur auf die Angaben des Schwagers, sondern auch auf die im Wesentlichen damit übereinstimmenden Aussagen der weiteren befragten Personen (zwei Onkel, Dorfvorsteher) stützen, kann der Beschwerdeführer daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Betreffend die gegenüber den Vertrauensanwälten gemachten Angaben des Dorfvorstehers und der beiden weiteren befragten Verwandten fehlt es in der vom Vater, dem Schwager und einem weiteren Verwandten des Beschwerdeführers sowie vom Dorfvorsteher unterzeichneten Bestätigung vom 5. Juni 2007 sodann an einer plausiblen Erklärung, weshalb jene in diametralem Widerspruch zu den Ergebnissen der Botschaftsabklärung stehen. Vor diesem Hintergrund erwecken die Ausführungen in der Bestätigung vom 5. Juni 2007, wonach keine Imamehe geschlossen und keine Hochzeit gefeiert, sondern nur eine kleine Feier durchgeführt worden sei, den Eindruck blosser Gefälligkeitsauskünfte. Diese Schlussfolgerung rechtfertigt sich selbst unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die Imamehe gemäss den Akten wahrscheinlich bereits im Jahre 1989 geschlossen wurde (vgl. etwa die vom Beschwerdeführer gegenüber der Schweizerischen Botschaft in Ankara gemachten Angaben vom 28. Juni 2005) und nicht wie von den durch die Vertrauensanwälte befragten Personen angegeben zwischen 1990 und 1992. Einer solchen zeitlichen Abweichung kann aufgrund des langen dazwischen liegenden Zeitraums von beinahe 20 Jahren keine entscheidende Bedeutung beigemessen werden. Demgegenüber erscheint es wenig glaubhaft, wenn die unterzeichneten Personen, darunter der Dorfvorsteher, in der Bestätigung vom 5. Juni 2007 einhellig vorgeben, auf den Monat genau zu wissen, wie lange der Beschwerdeführer in der Türkei mit seiner heutigen Ehefrau zusammengelebt habe.
6.2.3 Nach dem Gesagten ist mit der Vorinstanz anzunehmen, dass der Beschwerdeführer in der Türkei bereits im Jahre 1989 mit seiner heutigen Ehefrau eine Imamehe geschlossen hat, aus dieser Ehe ein gemeinsames Kind hervorgegangen ist und die Imamehe nie aufgelöst worden ist. In dieses Bild passen denn auch die vom Beschwerdeführer unwidersprochen gebliebene Umstände, dass der Sohn O._______ bereits vor der offiziellen Heirat den Familiennamen des Vaters getragen hat und der Beschwerdeführer die in der Schweiz geschlossenen Ehen in der Türkei nicht gemeldet hat (vgl. Formular Einbürgerungsgesuch vom 29. Mai 2001 sowie Begleitschreiben der Schweizer Botschaft vom 12. Juni 2007 zu den Visumgesuchen vom 20. Juni 2005). Diese Sachverhaltselemente sprechen alle gegen das Bestehen einer - auf Ausschliesslichkeit gerichteten - ehelichen Gemeinschaft zwischen dem Beschwerdeführer und L._______ im bürgerrechtlichen Sinne.

6.3 Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich, dass die Initiative zur Trennung bzw. Scheidung von der zweiten schweizerischen Ehefrau - zumindest vordergründig - nicht vom Beschwerdeführer ausgegangen ist und er sich anlässlich einer Aussprache im Januar 2003 um eine Weiterführung der Ehe bemüht hat. Aus den Aussagen von L._______ anlässlich der Befragung vom 28. Juni 2006 kann jedoch geschlossen werden, dass ihr Eingehen einer Beziehung zu einem anderen Mann im Januar 2003 in einem relativ engen Zusammenhang zum Verhalten des Beschwerdeführers stand, der sie oft alleine zu Hause gelassen habe und ihr das Gefühl gegeben habe, dass ihm seine Kollegen wichtiger seien. Bei dieser Sachlage muss auch unter diesem Blickwinkel bezweifelt werden, es habe im Zeitpunkt der erleichterten Einbürgerung eine stabile eheliche Gemeinschaft vorgelegen, die lediglich als Folge der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Fremdbeziehung abrupt und unwiederbringlich gescheitert sei.

7.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen die Vermutung, dass während des Einbürgerungsverfahrens keine stabile eheliche Lebensgemeinschaft bestand, nicht zu entkräften vermochte. Aufgrund der Akten ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer während seiner beiden Ehen mit den Schweizer Bürgerinnen F._______ und L._______ die bereits im Jahre 1989 mit seiner heutigen Ehefrau geschlossene Imamehe nie aufgegeben hat und er die Ehen mit den beiden Schweizer Bürgerinnen in erster Linie dazu benutzt hat, seine ausländer- und bürgerrechtlichen Interessen (sowie letztlich auch diejenigen seiner türkischen Ehefrau und des gemeinsamen Sohnes) zu verwirklichen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt somit zum Schluss, dass der Beschwerdeführer die erleichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41
SR 141.0 Bundesgesetz vom 20. Juni 2014 über das Schweizer Bürgerrecht (Bürgerrechtsgesetz, BüG) - Bürgerrechtsgesetz
BüG Art. 41 Mehrfaches kantonales Bürgerrecht - 1 Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
1    Bei Schweizerinnen und Schweizern mit Bürgerrecht mehrerer Kantone kann das Gesuch bei einem der Heimatkantone eingereicht werden.
2    Entscheidet ein Heimatkanton über die Entlassung, so bewirkt die Zustellung des Entscheides den Verlust des Schweizer Bürgerrechts sowie aller Kantons- und Gemeindebürgerrechte.
3    Der Kanton, welcher über die Entlassung entschieden hat, informiert von Amtes wegen die übrigen Heimatkantone.
BüG durch falsche Angaben bzw. das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen hat.

8.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG). Diese sind auf Fr. 800.- festzusetzen (Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, Art. 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und Art. 3 Bst. b
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.- verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:
den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
die Vorinstanz (Akten retour)
das Amt für Gemeinden des Kantons Luzern
das Amt für Gemeinden des Kantons Solothurn

Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:

Ruth Beutler Thomas Segessenmann

Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden:
a  gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts;
b  gegen kantonale Erlasse;
c  betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen.
., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG).

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-4393/2007
Date : 18. Februar 2009
Published : 13. März 2009
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung


Legislation register
BGG: 42  82
BV: 29
BZP: 40
BüG: 26  27  35  41  51
VGG: 31  32  33
VGKE: 1  2  3
VwVG: 5  13  19  26  27  48  49  50  52  63
BGE-register
128-II-97 • 129-II-401 • 130-II-482 • 132-II-113
Weitere Urteile ab 2000
5A.24/2003
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C-1146/2006 • C-4393/2007
BBl
1987/III/310