Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal


Abteilung III

C-2107/2010

Urteil vom 18. Januar 2011

Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),

Besetzung Richter Bernard Vaudan, Richter Blaise Vuille,

Gerichtsschreiber Daniel Grimm.

T._______,

vertreten durch Rechtsanwalt Pierre André Rosselet,
Parteien
Trittligasse 30, Postfach 208, 8024 Zürich,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,

Vorinstanz.

Gegenstand Ausdehnung der kantonalen Wegweisung.

Sachverhalt:

A.
Der Beschwerdeführer (geb. [...]) ist iranischer Staatsangehöriger. Ende Dezember 2000 gelangte er erstmals in die Schweiz, wo er um Asyl ersuchte. Nach rechtskräftiger Abweisung des Asylgesuches tauchte er im Mai 2002 unter und galt als verschwunden. Im November 2002 reiste er wiederum in die Schweiz ein und stellte ein zweites Asylgesuch. Dieses wurde am 13. Juni 2003 ebenfalls abgelehnt und gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz angeordnet.

Seit April 2003 lebt der Beschwerdeführer mit einem Schweizer Bürger in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Aufgrund dieser Beziehung erhielt er vom Kanton Bern am 1. Dezember 2004 eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis zum 30. November 2007 verlängert wurde. Am 20. Februar 2008 liessen die beiden ihre Partnerschaft beim Zivilstandsamt X._______ eintragen.

B.
Wegen des Verdachts auf Drogendelinquenz wurde der Beschwerdeführer am 6. April 2005 festgenommen. Das Kreisgericht Thun sprach ihn am 20. Dezember 2006 der qualifizierten und bandenmässig begangenen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig (Handel mit rund 71 Gramm reinem Heroin), begangen im Zeitraum von April bis Dezember 2004, und verurteilte ihn zu einer Zuchthausstrafe von 27 Monaten. Dieses Urteil wurde vom Obergericht des Kantons Bern am 29. Juni 2007 im Wesentlichen bestätigt, das Strafmass jedoch auf 24 Monate reduziert, um dem Verurteilten den bedingten Strafvollzug (bei einer Probezeit von zwei Jahren) zu ermöglichen.

C.
Am 21. Dezember 2007 lehnten die Einwohnerdienste Thun die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung wegen der begangenen Drogendelikte ab. Dagegen wehrte sich der Beschwerdeführer erfolglos bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (Beschwerdeentscheid vom 30. Juli 2008) und beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Urteil vom 16. Dezember 2009 wies das Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des bernischen Verwaltungsgerichts vom 28. April 2009 ab.

D.
Das BFM teilte dem Beschwerdeführer am 4. Januar 2010 mit, dass erwogen werde, die kantonale Wegweisung vom 21. Dezember 2007 auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein auszudehnen sowie ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer zu erlassen, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Beschwerdeführer liess sich am 8. Februar 2010 durch seinen Rechtsvertreter vernehmen.

E.
Mit Verfügung vom 22. Februar 2010 dehnte die Vorinstanz die kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und des Fürstentums Liechtenstein aus und forderte den Beschwerdeführer auf, das Land bis zum 12. April 2010 zu verlassen. Zum Zeitpunkt der Ausreise werde das BFM zudem ein Einreiseverbot auf unbestimmte Dauer verhängen. Gleichzeitig wurde einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die kantonale Wegweisung sei in Rechtskraft erwachsen und der Betroffene besitze in keinem anderen Kanton eine Aufenthaltsbewilligung. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil vom 16. Dezember 2009 unter anderem festgehalten, der Beschwerdeführer sei mit seinem Partner zweimal in den Iran gereist, um dort seine Familie zu besuchen. Die Einreise in den Heimatstaat und der dortige Aufenthalt seien problemlos möglich gewesen. Die Ansicht des Bundesgerichts, wonach bei einer Rückkehr in den Iran nicht von einer aktuellen Gefährdung ausgegangen werden könne, werde geteilt. Der Wegweisungsvollzug erweise sich somit als zulässig, zumutbar und möglich.

F.
Mit Beschwerde vom 31. März 2010 beantragt der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht die Aufhebung der vorgenannten Verfügung sowie die Weiterleitung des Rechtsmittels an das BFM als Wiedererwägungsgesuch zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, wobei das vorliegende Beschwerdeverfahren während dieser Zeit zu sistieren sei; eventualiter sei vom Vollzug der kantonalen Wegweisung und deren Ausdehnung auf die Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein abzusehen und der Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. Ferner sei auf die Verhängung eines Einreiseverbots zu verzichten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersucht er um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dazu lässt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbringen, Homosexuelle würden im Iran gegenwärtig schwer verfolgt und seien an Leib und Leben gefährdet. Dies gelte unabhängig davon, ob sie ihre Homosexualität nur im Privaten oder auch in der Öffentlichkeit lebten. Es sei eine Illusion zu glauben, die von den Schweizer Behörden immer wieder erwähnten Beweishürden würden die gerichtliche, polizeiliche oder nichtstaatliche Verfolgung von Homosexuellen in diesem Land verhindern. Medienberichte sowie Mitteilungen von Hilfswerken und Menschenrechtsorganisationen machten vielmehr deutlich, dass die Gerichte gegenüber dieser Personengruppe selbst ohne Vorliegen der genannten Beweise - lediglich aufgrund richterlichen Ermessens - Todesurteile aussprächen und sie auch vollstreckten. Die Situation habe sich seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad und insbesondere in den letzten Monaten massiv verschlechtert. Angesichts der beschriebenen gegenwärtigen Lage sei auch der Beschwerdeführer selber im Iran akut an Leib und Leben gefährdet. Es handle sich um einen reinen Zufall, dass er bei einem kurzen Besuch seiner Familie in der Heimat vor mehreren Jahren nicht verhaftet, gefoltert oder getötet worden sei. Der damalige Besuch, der unter grösster Diskretion und unter Verheimlichung seiner Homosexualität erfolgt sei, könne ihm jedenfalls nicht zum Vorwurf gemacht werden. Die vorliegende Eingabe sei deshalb vom BFM von Amtes wegen als Asylgesuch zu prüfen.

Im Zusammenhang mit diesen Vorbringen rügt der Beschwerdeführer die Verletzung bundes- und völkerrechtlicher Bestimmungen (insbesondere von Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
und Art. 25
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
sowie Art. 8
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 8 Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens - (1) Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
- 11
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 11 Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit - (1) Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschliessen; dazu gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 [EMRK, SR 0.101] und Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).

G.
Am 8. April 2010 wies das Bundesverwaltungsgericht die Einwohnerdienste der Stadt Thun an, einstweilen auf Vollzugsmassnahmen zu verzichten.

Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2010 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und gab auch dem Sistierungsantrag nicht statt.

H.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juli 2010 auf Abweisung der Beschwerde. Mit Blick auf das Wiedererwägungsgesuch zur Prüfung der Flüchtlingseigenschaft hält das Bundesamt ergänzend fest, die intern hierfür zuständigen Stellen würden die Ansicht vertreten, im Iran bestehe für Homosexuelle keine direkte Gefährdung, sofern die Homosexualität diskret gelebt und nicht öffentlich und provokativ zur Schau gestellt werde. Somit lägen keine Vollzugshindernisse vor.

I.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 4. November 2010 an den gestellten Anträgen fest. Die Replik war wie die Beschwerdeschrift mit Berichten zur politischen Lage im Iran im Allgemeinen, derjenigen von Homosexuellen im Speziellen sowie Einschätzungen zur dortigen Menschenrechtssituation ergänzt.

J.
Am 3. Dezember 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Akten der Einwohnerdienste Thun und am 9. Dezember 2010 diejenigen der Einwohnerdienst, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern bei.

K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 31
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 31 Grundsatz - Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfügungen nach Artikel 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 196819 über das Verwaltungsverfahren (VwVG).
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 32 Ausnahmen - 1 Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
1    Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Verfügungen betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie Volkswahlen und -abstimmungen;
c  Verfügungen über leistungsabhängige Lohnanteile des Bundespersonals, soweit sie nicht die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
d  ...
e  Verfügungen auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
e1  Rahmenbewilligungen von Kernanlagen,
e2  die Genehmigung des Entsorgungsprogramms,
e3  den Verschluss von geologischen Tiefenlagern,
e4  den Entsorgungsnachweis;
f  Verfügungen über die Erteilung oder Ausdehnung von Infrastrukturkonzessionen für Eisenbahnen;
g  Verfügungen der unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen;
h  Verfügungen über die Erteilung von Konzessionen für Spielbanken;
i  Verfügungen über die Erteilung, Änderung oder Erneuerung der Konzession für die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG);
j  Verfügungen über die Beitragsberechtigung einer Hochschule oder einer anderen Institution des Hochschulbereichs.
2    Die Beschwerde ist auch unzulässig gegen:
a  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Einsprache oder durch Beschwerde an eine Behörde im Sinne von Artikel 33 Buchstaben c-f anfechtbar sind;
b  Verfügungen, die nach einem anderen Bundesgesetz durch Beschwerde an eine kantonale Behörde anfechtbar sind.
VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 5 - 1 Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
1    Als Verfügungen gelten Anordnungen der Behörden im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen und zum Gegenstand haben:
a  Begründung, Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten;
b  Feststellung des Bestehens, Nichtbestehens oder Umfanges von Rechten oder Pflichten;
c  Abweisung von Begehren auf Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten oder Pflichten oder Nichteintreten auf solche Begehren.
2    Als Verfügungen gelten auch Vollstreckungsverfügungen (Art. 41 Abs. 1 Bst. a und b), Zwischenverfügungen (Art. 45 und 46), Einspracheentscheide (Art. 30 Abs. 2 Bst. b und 74), Beschwerdeentscheide (Art. 61), Entscheide im Rahmen einer Revision (Art. 68) und die Erläuterung (Art. 69).25
3    Erklärungen von Behörden über Ablehnung oder Erhebung von Ansprüchen, die auf dem Klageweg zu verfolgen sind, gelten nicht als Verfügungen.
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des BFM betreffend Ausdehnung der kantonalen Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 83 Ausnahmen - Die Beschwerde ist unzulässig gegen:
a  Entscheide auf dem Gebiet der inneren oder äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten, soweit das Völkerrecht nicht einen Anspruch auf gerichtliche Beurteilung einräumt;
b  Entscheide über die ordentliche Einbürgerung;
c  Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend:
c1  die Einreise,
c2  Bewilligungen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt,
c3  die vorläufige Aufnahme,
c4  die Ausweisung gestützt auf Artikel 121 Absatz 2 der Bundesverfassung und die Wegweisung,
c5  Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen,
c6  die Verlängerung der Grenzgängerbewilligung, den Kantonswechsel, den Stellenwechsel von Personen mit Grenzgängerbewilligung sowie die Erteilung von Reisepapieren an schriftenlose Ausländerinnen und Ausländer;
d  Entscheide auf dem Gebiet des Asyls, die:
d1  vom Bundesverwaltungsgericht getroffen worden sind, ausser sie betreffen Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen,
d2  von einer kantonalen Vorinstanz getroffen worden sind und eine Bewilligung betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt;
e  Entscheide über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafverfolgung von Behördenmitgliedern oder von Bundespersonal;
f  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Beschaffungen, wenn:
fbis  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Verfügungen nach Artikel 32i des Personenbeförderungsgesetzes vom 20. März 200963;
f1  sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt; vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Beschaffungen des Bundesverwaltungsgerichts, des Bundesstrafgerichts, des Bundespatentgerichts, der Bundesanwaltschaft sowie der oberen kantonalen Gerichtsinstanzen, oder
f2  der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den massgebenden Schwellenwert nach Artikel 52 Absatz 1 in Verbindung mit Anhang 4 Ziffer 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 201961 über das öffentliche Beschaffungswesen nicht erreicht;
g  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse, wenn sie eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit, nicht aber die Gleichstellung der Geschlechter betreffen;
h  Entscheide auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe, mit Ausnahme der Amtshilfe in Steuersachen;
i  Entscheide auf dem Gebiet des Militär-, Zivil- und Zivilschutzdienstes;
j  Entscheide auf dem Gebiet der wirtschaftlichen Landesversorgung, die bei schweren Mangellagen getroffen worden sind;
k  Entscheide betreffend Subventionen, auf die kein Anspruch besteht;
l  Entscheide über die Zollveranlagung, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des Gewichts der Ware erfolgt;
m  Entscheide über die Stundung oder den Erlass von Abgaben; in Abweichung davon ist die Beschwerde zulässig gegen Entscheide über den Erlass der direkten Bundessteuer oder der kantonalen oder kommunalen Einkommens- und Gewinnsteuer, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder es sich aus anderen Gründen um einen besonders bedeutenden Fall handelt;
n  Entscheide auf dem Gebiet der Kernenergie betreffend:
n1  das Erfordernis einer Freigabe oder der Änderung einer Bewilligung oder Verfügung,
n2  die Genehmigung eines Plans für Rückstellungen für die vor Ausserbetriebnahme einer Kernanlage anfallenden Entsorgungskosten,
n3  Freigaben;
o  Entscheide über die Typengenehmigung von Fahrzeugen auf dem Gebiet des Strassenverkehrs;
p  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Fernmeldeverkehrs, des Radios und des Fernsehens sowie der Post betreffend:68
p1  Konzessionen, die Gegenstand einer öffentlichen Ausschreibung waren,
p2  Streitigkeiten nach Artikel 11a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 199769,
p3  Streitigkeiten nach Artikel 8 des Postgesetzes vom 17. Dezember 201071;
q  Entscheide auf dem Gebiet der Transplantationsmedizin betreffend:
q1  die Aufnahme in die Warteliste,
q2  die Zuteilung von Organen;
r  Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Artikel 3472 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 200573 (VGG) getroffen hat;
s  Entscheide auf dem Gebiet der Landwirtschaft betreffend:
s1  ...
s2  die Abgrenzung der Zonen im Rahmen des Produktionskatasters;
t  Entscheide über das Ergebnis von Prüfungen und anderen Fähigkeitsbewertungen, namentlich auf den Gebieten der Schule, der Weiterbildung und der Berufsausübung;
u  Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen Kaufangebote (Art. 125-141 des Finanzmarktinfrastrukturgesetzes vom 19. Juni 201576);
v  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden in der innerstaatlichen Amts- und Rechtshilfe;
w  Entscheide auf dem Gebiet des Elektrizitätsrechts betreffend die Plangenehmigung von Starkstromanlagen und Schwachstromanlagen und die Entscheide auf diesem Gebiet betreffend Enteignung der für den Bau oder Betrieb solcher Anlagen notwendigen Rechte, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
x  Entscheide betreffend die Gewährung von Solidaritätsbeiträgen nach dem Bundesgesetz vom 30. September 201680 über die Aufarbeitung der fürsorgerischen Zwangsmassnahmen und Fremdplatzierungen vor 1981, ausser wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt;
y  Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts in Verständigungsverfahren zur Vermeidung einer den anwendbaren internationalen Abkommen im Steuerbereich nicht entsprechenden Besteuerung;
z  Entscheide betreffend die in Artikel 71c Absatz 1 Buchstabe b des Energiegesetzes vom 30. September 201683 genannten Baubewilligungen und notwendigerweise damit zusammenhängenden in der Kompetenz der Kantone liegenden Bewilligungen für Windenergieanlagen von nationalem Interesse, wenn sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt (Art. 37
SR 173.32 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG) - Verwaltungsgerichtsgesetz
VGG Art. 37 Grundsatz - Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG56, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.
VGG, vgl. auch Art. 2 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 2 - 1 Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
1    Auf das Steuerverfahren finden die Artikel 12-19 und 30-33 keine Anwendung.
2    Auf das Verfahren der Abnahme von Berufs-, Fach- und anderen Fähigkeitsprüfungen finden die Artikel 4-6, 10, 34, 35, 37 und 38 Anwendung.
3    Das Verfahren bei Enteignungen richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Bundesgesetz vom 20. Juni 193012 über die Enteignung nicht davon abweicht.13
4    Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach diesem Gesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 200514 nicht davon abweicht.15
VwVG).

1.3 Der Beschwerdeführer ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert. Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 48 ff
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 48 - 1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat;
b  durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist; und
c  ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2    Zur Beschwerde berechtigt sind ferner Personen, Organisationen und Behörden, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht einräumt.
. VwVG), soweit sie sich gegen die Ausdehnungsverfügung vom 22. Februar 2010 richtet. Ein Einreiseverbot wurde bislang nicht erlassen, weshalb auf Rechtsbegehren 4 (auf die Verhängung eines Einreiseverbotes sei zu verzichten) nicht eingetreten werden kann. Der Beschwerdeführer wird zu gegebener Zeit Gelegenheit erhalten, sich gegen diese in der angefochtenen Verfügung in Aussicht gestellte Fernhaltemassnahme zur Wehr zu setzen.

2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes sowie - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 62 - 1 Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
1    Die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern.
2    Zuungunsten einer Partei kann sie die angefochtene Verfügung ändern, soweit diese Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes beruht; wegen Unangemessenheit darf die angefochtene Verfügung nicht zuungunsten einer Partei geändert werden, ausser im Falle der Änderung zugunsten einer Gegenpartei.
3    Beabsichtigt die Beschwerdeinstanz, die angefochtene Verfügung zuungunsten einer Partei zu ändern, so bringt sie der Partei diese Absicht zur Kenntnis und räumt ihr Gelegenheit zur Gegenäusserung ein.
4    Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in keinem Falle.
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BGE 129 II 215 nicht publizierte E. 1.2).

3.

3.1 Am 1. Januar 2008 trat das Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) mit seinen Ausführungsverordnungen (u.a. die Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE, SR 142.201]) in Kraft und löste das bis dahin geltende Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, BS 1 121) sowie verschiedene darauf gestützt erlassene Verordnungen ab (vgl. Art. 125
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 125 Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts - Die Aufhebung und die Änderung bisherigen Rechts werden im Anhang geregelt.
i.V.m. Ziff. I Anhang 2 AuG und Art. 91
SR 142.201 Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE)
VZAE Art. 91 Aufhebung bisherigen Rechts - Folgende Verordnungen werden aufgehoben:
1  Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949252 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer;
2  Verordnung vom 20. April 1983253 über das Zustimmungsverfahren im Ausländerrecht;
3  Verordnung vom 20. Januar 1971254 über die Meldung wegziehender Ausländer;
4  Verordnung vom 19. Januar 1965255 über die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zum Stellenantritt;
5  Verordnung vom 6. Oktober 1986256 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer.
VZAE). In Verfahren, die vor diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar. Dabei ist grundsätzlich ohne Belang, ob das Verfahren auf Gesuch hin (vgl. Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG) oder von Amtes wegen eröffnet wurde (per analogiam Art. 126 Abs. 1
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG; vgl. BVGE 2008/1 E. 2 mit Hinweisen). Das Verfahren selbst folgt dem neuen Verfahrens- und Organisationsrecht (Art. 126 Abs. 2
SR 142.20 Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG) - Ausländer- und Integrationsgesetz
AIG Art. 126 Übergangsbestimmungen - 1 Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
1    Auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, bleibt das bisherige Recht anwendbar.
2    Das Verfahren richtet sich nach dem neuen Recht.
3    Die Fristen nach Artikel 47 Absatz 1 beginnen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, sofern vor diesem Zeitpunkt die Einreise erfolgt oder das Familienverhältnis entstanden ist.
4    Auf Widerhandlungen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen wurden, sind dessen Strafbestimmungen anzuwenden, sofern sie für den Täter milder sind.
5    Artikel 107 gilt nur für die nach dem 1. März 1999 abgeschlossenen Rückübernahme- und Transitabkommen.
6    Mit dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 20. Juni 2003475 über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich werden die Artikel 108 und 109 aufgehoben.
AuG). Altrechtliche Zuständigkeiten bleiben davon unberührt, wenn sie unter der Geltung des alten Rechts begründet wurden (perpetuatio fori) oder wenn das neue Recht auf das alte materielle Recht verweist, die für dessen Verwirklichung notwendige Zuständigkeitsordnung aber nicht mehr zur Verfügung stellt (vgl. BGE 130 V 90 E. 3.2 S. 93).

3.2Im vorliegenden Fall wurde das der angefochtenen Ausdehnungsverfügung zugrunde liegende Wegweisungsverfahren auf kantonaler Ebene vor dem 1. Januar 2008 eingeleitet (siehe Verfügung der Einwohnerdienste Thun vom 21. Dezember 2007). Massgeblich ist folglich das alte materielle Recht einschliesslich der diesbezüglich vorgesehenen altrechtlichen Zuständigkeiten. Das BFM war daher für den Erlass der angefochtenen Verfügung zuständig (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-1249/2010 vom 2. Juni 2010 E. 3.2 oder C-3421/2007 vom 23. April 2010 E. 1 mit Hinweisen).

4.

4.1Der Parteivertreter beantragt in der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010, die Angaben seines Mandanten über die Schweizerische Botschaft in Teheran sowie den Auslandnachrichtendienst des Eidgenössischen Departements für Auswärtige Angelegenheiten (EDA) zu überprüfen. In der Replik vom 4. November 2010 regt er, im Sinne einer Beweisofferte, zusätzlich Abklärungen zur aktuellen Gefährdungslage Homosexueller im Iran durch die örtliche Schweizervertretung an. Im Verwaltungs(beschwerde)verfahren gilt grundsätzlich das Untersuchungsprinzip, das durch die Mitwirkungspflicht der Parteien ergänzt wird (vgl. Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
und Art. 13
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 13 - 1 Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
1    Die Parteien sind verpflichtet, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken:
a  in einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten;
b  in einem anderen Verfahren, soweit sie darin selbständige Begehren stellen;
c  soweit ihnen nach einem anderen Bundesgesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt.
1bis    Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich nicht auf die Herausgabe von Gegenständen und Unterlagen aus dem Verkehr einer Partei mit ihrem Anwalt, wenn dieser nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 200034 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist.35
2    Die Behörde braucht auf Begehren im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a oder b nicht einzutreten, wenn die Parteien die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigern.
VwVG). Der Untersuchungsgrundsatz bedeutet, dass die Verwaltungs- und Justizbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abklären. Sie sind für die Beschaffung der Entscheidgrundlagen verantwortlich. Hierfür bedienen sie sich nötigenfalls der in Art. 12
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 12 - Die Behörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls folgender Beweismittel:
a  Urkunden;
b  Auskünfte der Parteien;
c  Auskünfte oder Zeugnis von Drittpersonen;
d  Augenschein;
e  Gutachten von Sachverständigen.
VwVG genannten Beweismittel. Art. 19
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 19 - Auf das Beweisverfahren finden ergänzend die Artikel 37, 39-41 und 43-61 BZP50 sinngemäss Anwendung; an die Stelle der Straffolgen, die die BZP gegen säumige Parteien oder Dritte vorsieht, tritt die Straffolge nach Artikel 60 dieses Gesetzes.
VwVG i.V.m. Art. 37
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP, SR 273) verpflichtet die Behörde des Weiteren nicht, alles und jedes, was wünschbar wäre, abzuklären. Bei der Auswahl der Beweismittel berücksichtigt sie vielmehr deren Tauglichkeit und Beweiskraft (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 276). Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte Anlass besteht.

4.2Von beantragten Beweisvorkehren kann abgesehen werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlich neuen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn die Behörde den Sachverhalt aufgrund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (vgl. Kölz/Häner, a.a.O., Rz. 319 und 320; BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f. mit Hinweisen, BGE 130 ll 169 nicht publizierte E. 2.1, ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122 V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344; Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 69.78 E. 5a; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2216/2010 vom 12. August 2010, E. 4.1 u. 4.2 mit Hinweisen). Eine solche Situation ist hier gegeben. Bei gebührender Mitberücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Situation ist nicht davon auszugehen, dass die beantragten Abklärungen zu massgebenden neuen Erkenntnissen führen würden, geben die herangezogenen Akten der Vorinstanz und der Stadt Bern bzw. der Einwohnerdienste Thun hierüber doch hinreichend Aufschluss. Miteinzubeziehen ist ferner die bisherige Praxis der Fachinstanzen (BFM; Abteilungen III - V des Bundesverwaltungsgerichts). Abgesehen davon hat sich der Beschwerdeführer zu den seiner Auffassung nach relevanten Fragen wiederholt geäussert und diverse Beweismittel (v.a. Medienberichte und allgemeine Einschätzungen von Menschenrechtsorganisationen) eingereicht. Es besteht daher kein Anlass, den Sachverhalt im Sinne besagter Beweisanträge zu ergänzen.

5.
Mit dem Entscheid der Behörden des Kantons Bern, seine Aufenthaltsbewilligung nicht zu verlängern und ihn aus dem Kantonsgebiet wegzuweisen, hat der Beschwerdeführer das Recht verloren, sich in der Schweiz aufzuhalten. In einer solchen Konstellation bildet die Ausdehnung der kantonalen Wegweisung den Regelfall (Art. 12 Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG i.V.m. Art. 17 Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
letzter Satz der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAV, AS 1949 228]). Es ist nichts ersichtlich, was einen ausnahmsweisen Verzicht auf die Massnahme rechtfertigen könnte. Alles was der Beschwerdeführer vorträgt, betrifft nicht die Ausdehnungsverfügung als solche, sondern die davon zu unterscheidende Frage ihrer Vollziehbarkeit (vgl. zum Ganzen statt vieler Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3378/2008 vom 11. November 2009 E. 3). Die Ausdehnungsverfügung ist daher zu bestätigen.

6.
Dehnt das Bundesamt eine kantonale Wegweisung auf das ganze Gebiet der Schweiz und das Fürstentum Liechtenstein aus, hat es zu prüfen, ob dem Vollzug der sich aus beiden Anordnungen ergebenden Wegweisung aus der Schweiz Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2 bis
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
4 ANAG entgegenstehen. Gegebenenfalls hat es gestützt auf Art. 14a Abs. 1
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG die vorläufige Aufnahme der ausländischen Person zu verfügen. Die vorläufige Aufnahme ist dabei als Ersatzmassnahme für den Vollzug der Wegweisung konzipiert. Als solche tritt sie neben die Wegweisung, deren Bestand sie nicht in Frage stellt, sondern vielmehr voraussetzt (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-635/2006 vom 23. November 2009 E. 5.1 mit Hinweisen).

7.

7.1Gemäss Art. 14a Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG ist der Vollzug nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nach Art. 14a Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Schliesslich kann der Vollzug gemäss Art. 14a Abs. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Auf das letztgenannte Vollzugshindernis kann sich indessen nicht berufen, wer die öffentliche Sicherheit und Ordnung verletzt hat oder in schwerwiegender Weise gefährdet (Art. 14a Abs. 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG).

7.2Im vorliegenden Fall steht ausser Frage, dass dem Vollzug der Wegweisung keine technischen Hindernisse im Sinne von Art. 14a Abs. 2
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG entgegenstehen. Weiter kann nicht ernsthaft bestritten werden, dass der Beschwerdeführer durch seine Delinquenz (Handel mit 71,5 Gramm reinem Heroin) in einer Art und Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen hat, die ihn gemäss Art. 14a Abs. 6
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG vom Anwendungsbereich des Art. 14a Abs. 4
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG ausschliesst (vgl. hierzu beispielsweise Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3421/2007 vom 23. April 2010 E. 6.2). Inwiefern mit Blick auf das vom Parteivertreter zitierte, das Einreiseverbot eines italienischen Staatsangehörigen betreffende Urteil C-2980/2009 eine unerlaubte Diskriminierung (Art. 8 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
1    Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2    Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3    Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit.
4    Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor.
BV) erfolgt sein soll, ist nicht ersichtlich. Deshalb bleibt im Folgenden zu prüfen, ob der Vollzug der Wegweisung im Sinne von Art. 14a Abs. 3
SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess
BZP Art. 37 - Der Richter ist an die von den Parteien angebotenen Beweismittel nicht gebunden; er berücksichtigt nur die notwendigen. Er kann auch von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen.
ANAG zulässig ist, ihm mithin keine völkerrechtlichen Verpflichtungen der Schweiz entgegenstehen.

7.3Droht einer Person im Falle des Vollzugs der Weg- oder Ausweisung Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung, so darf sie nicht aus der Schweiz ausgeschafft werden (vgl. Art. 25 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 25 Schutz vor Ausweisung, Auslieferung und Ausschaffung - 1 Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
1    Schweizerinnen und Schweizer dürfen nicht aus der Schweiz ausgewiesen werden; sie dürfen nur mit ihrem Einverständnis an eine ausländische Behörde ausgeliefert werden.
2    Flüchtlinge dürfen nicht in einen Staat ausgeschafft oder ausgeliefert werden, in dem sie verfolgt werden.
3    Niemand darf in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht.
BV und Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]). Eine weitere wichtige völkerrechtliche Verpflichtung ist in Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK zu erblicken. Nicht angerufen werden kann hingegen der vom Parteivertreter ebenfalls zitierte Art. 1
IR 0.142.30 Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (mit Anhang)
FK Art. 1 - Definition des Begriffs «Flüchtling»
FK, da seinem Mandanten, der in der Schweiz zweimal erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen hat, nicht der Status eines anerkannten Flüchtlings zukommt.

7.4Gemäss Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Diese Bestimmung schützt eines der zentralsten Rechtsgüter der demokratischen Gesellschaft und gilt daher - im Gegensatz zu anderen Rechten der EMRK - uneingeschränkt und uneinschränkbar (vgl. JensMeyer-Ladewig, Europäische Menschenrechtskonvention, Handkommentar, 2. Aufl., Baden-Baden 2006, Ziff. 1 zu Art. 3 mit Hinweis, Stephan Breitenmoser/Doris Riemer/Claudia Seitz, Praxis des Europarechts, Grundrechtsschutz, Zürich 2006, S. 34). In seiner reichhaltigen Rechtsprechung zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung gegen Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verstösst, wenn für die betroffene Person im Zielstaat die ernsthafte Gefahr ("real risk") einer dieser Bestimmung widersprechenden Behandlung besteht (vgl. statt vieler: EGMR, Saadi gegen Italien, Nr. 37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 125; Meyer-Ladewig,a.a.O., Ziff. 19 zu Art. 3 mit Hinweisen). Dabei genügt es nicht, dass eine allgemeine Gefahr dargetan wird, vielmehr muss diese sich gerade auf die betroffene Person beziehen (vgl. statt vieler: EGMR, NA. gegen Grossbritannien,Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 113; Meyer-Ladewig, a.a.O., Ziff. 21 zu Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
mit Hinweisen). Es muss glaubhaft sein, dass gerade die betroffene Person einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein würde. Dabei wird auf die allgemeine Situation und die Erfahrungen im Zielland abgestellt, wobei allein der Umstand, dass im Zielstaat ernsthafte Menschenrechtsverletzungen ("serious human rights violations") stattfinden, im allgemeinen nicht genügt, um ein "real risk" für eine Person anzunehmen (vgl. EGMR, E.N. gegen Schweden, Nr. 15009/09, Zulassungsentscheid vom 8. Dezember 2009, Ziff. 28; EGMR, I.N. gegen Schweden, Nr. 1334/09, Zulassungsentscheid vom 15. September 2009, Ziff. 29; EGMR, S.M. gegen Schweden, Nr. 47683/08 Zulassungsentscheid vom 10. Februar 2009, Ziff. 30; Oliver Thurin, Der Schutz des Fremden vor rechtswidriger Abschiebung - Das Prinzip des Non-Refoulement nach Artikel 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK, Wien/New York 2009, S. 179 f.). Vielmehr müssen spezifische Gründe dargelegt werden, welche die Gefahr für den Betroffenen, einer Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden, als real erscheinen lassen (Thurin,a.a.O., S. 170; BGE 130 II 217 E. 8.1 S. 227 [Auslieferung]). Die befürchtete Misshandlung muss zudem einen bestimmten Grad der Schwere aufweisen, damit sie unter das Verbot von Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK fällt (vgl. die bereits erwähnten Urteile des EGMR, NA. gegen Grossbritannien, Nr. 25904/07, Urteil vom 17. Juli 2008, Ziff. 110 und Saadi gegen Italien, Nr.
37201/06, Urteil vom 28. Februar 2008, Ziff. 134 sowie Vilvarajah und andere gegen Grossbritannien, Nr. 13163/87 etc., Urteil vom 30. Oktober 1991, Ziff. 107; Breitenmoser/Riemer/Seitz, a.a.O., S. 34 mit Hinweisen).

8.
Der Beschwerdeführer hält den Vollzug der Wegweisung deshalb für unvereinbar mit besagten Bestimmungen, weil er homosexuell ist und hierzulande in einer gleichgeschlechtlichen eingetragenen Partnerschaft lebt.

8.1Das Bundesverwaltungsgericht geht - in Anlehnung an die bisherige Praxis - davon aus, dass Homosexualität im Iran zwar illegal ist und die Scharia formell die Todesstrafe vorsieht, die entsprechenden Beweisanforderungen allerdings hoch sind (mehrfaches Geständnis oder vier belastende Aussagen durch Augenzeugen). Gemäss den Erkenntnissen der Schweizer Fachbehörden (BFM; Abt. IV und V des Bundesverwaltungsgerichts) ist Homosexualität in der iranischen Gesellschaft nicht ungewöhnlich und eine systematische Diskriminierung nicht feststellbar. In der Praxis wird Homosexualität von den Behörden im Alltag demnach geduldet, wenn sie nicht in einer möglicherweise Anstoss erregenden Art öffentlich zur Schau gestellt wird. Trotz restriktiver Gesetzgebung kommt es in der Praxis anscheinend nur selten zu Strafverfolgungen. Aktuell ist kein Schicksal aus dem Iran bekannt, wo jemand allein wegen seiner diesbezüglichen sexuellen Orientierung verurteilt worden wäre (zum Ganzen vgl. etwa die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-6128/2006 vom 1. Oktober 2010 E. 5.2, E-2121/2010 vom 15. Juli 2010, E-4396/2006 vom 3. Juli 2009 E. 5.2.1, D-7284/2006 vom 31. März 2009 E. 5.2 oder D-4299/2006 vom 12. Dezember 2008 E. 5.2.3 je mit Hinweisen). Was der Parteivertreter in dieser Hinsicht dagegen vorbringt, hat weitgehend appellatorischen Charakter und kann im Kontext der dargelegten - gefestigten - Praxis nicht gehört werden. Es bestehen daher keine Gründe für die Annahme einer allgemeinen Gefährdungssituation bzw. einer systematischen Verfolgung Homosexueller im Iran.

8.2Auch mit Blick auf die geltend gemachte individuelle Gefährdungssituation argumentiert der Rechtsvertreter hauptsächlich mit Ausführungen allgemeiner Natur zur Menschenrechtssituation im Iran und er blendet den Einzelfall nach Möglichkeit aus. Es ist aber unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Partner zweimal - und einmal ausserdem alleine - in den Iran gereist ist, um dort seine Familie zu besuchen. Einreise und Aufenthalt gestalteten sich jeweils ohne nennenswerte Probleme. Gegenteiliges geht aus den Akten nicht hervor. Auf der ersten Reise befanden sich die beiden zusätzlich in Begleitung der Eltern des Schweizer Lebenspartners. Unter solchen Begebenheiten ist nicht anzunehmen, dass die Besuche unter grösster Diskretion und Verheimlichung der Homosexualität gegenüber den im Iran lebenden Eltern und Geschwistern des Beschwerdeführers vonstatten gingen. Auch im Schreiben seines Lebenspartners zu Handen der Einwohnerdienste Thun vom 14. November 2006 ist nicht von besonderen Vorsichtsmassnahmen oder Vorkehren in dieser Richtung die Rede. Die nachträgliche Behauptung, es habe sich um einen reinen Zufall gehandelt, dass der Beschwerdeführer bei den fraglichen Reisen nicht verhaftet, gefoltert oder getötet worden sei, entbehrt deshalb jeglicher Grundlage und ist aktenwidrig. Es handelt sich um einen unbehelflichen Versuch, die fraglichen Vorkommnisse im Nachhinein herunterzuspielen und in einem anderen Lichte erscheinen zu lassen. In der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 war anfänglich (siehe Seite 4 der Rechtsschrift) sogar nur von einem einzigen kurzen Besuch des Beschwerdeführers im Iran vor mehreren Jahren die Rede. Tatsächlich waren es drei Besuche: Der erste fand "vor 2006" statt (vgl. Stellungnahme des Parteivertreters vom 8. Februar 2010), der zweite im November 2007 und der dritte im März/April 2009. Es liegen beim Beschwerdeführer demnach auch unter diesem Blickwinkel keine Anhaltspunkte vor, welche zur Feststellung einer begründeten Furcht vor entsprechender Verfolgung führen könnten.

8.3Der Einwand, die Lage im Iran habe sich insbesondere seit dem Amtsantritt von Präsident Ahmadinejad bzw. seit 2007 stetig verschlechtert, führt unter den konkreten Umständen zu keinem anderen Ergebnis. Das jetzige iranische Staatsoberhaupt ist bereits seit dem Sommer 2005 an der Macht, zwei der drei Besuche fanden jedoch danach statt. Wie eben erwähnt, begab sich der Beschwerdeführer zuletzt im Spätherbst 2007 sowie im Frühjahr 2009 in sein Heimatland, was ohne erkennbare Schwierigkeiten möglich war. Beim zweiten Besuch wurde er wie beim ersten vom Lebenspartner begleitet, letztmals weilte er gemäss den Akten der EMF der Stadt Bern vom 20. März 2009 bis 10. April 2009 ohne Begleitung im Iran. Laut Gesuch um Erteilung eines Rückreisevisums vom 10. März 2009 wollte er damals seine kranke Grossmutter besuchen und mit den Eltern zusammen das iranische Neujahrsfest verbringen, was dagegen spricht, der Betroffene könnte allenfalls in den Fokus der iranischen Behörden geraten. Ansonsten wird in diesem Zusammenhang wiederum nicht einzelfallbezogen argumentiert und das Faktum der bisherigen Besuche weitgehend ausgeklammert. Dass die allgemeine Menschenrechtssituation im Iran allein den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen lässt, wurde an anderer Stelle mit entsprechenden Verweisen auf die Rechtsprechung hinreichend dargetan (siehe E. 8.1 hiervor), weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen. Dem Beschwerdeführer gelingt es somit nicht, eine konkrete Gefahr ("real risk") nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, dass ihm im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
EMRK verbotene Strafe oder Behandlung droht.

Bei dieser Sachlage erübrigt sich die Weiterleitung der Rechtsmitteleingabe vom 31. März 2010 an das BFM zur wiedererwägungsweisen Prüfung der Flüchltingseigenschaft.

8.4Insgesamt liegen somit keine substanziierten Anhaltspunkte für die Annahme vor, die zwangsweise Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland wäre aus völkerrechtlichen Gründen unzulässig.

9.
Somit gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Iran keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 14a
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 3 Verbot der Folter - Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
ANAG entgegenstehen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht.

10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung rechtmässig ist (Art. 49
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 49 - Der Beschwerdeführer kann mit der Beschwerde rügen:
a  Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens;
b  unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes;
c  Unangemessenheit; die Rüge der Unangemessenheit ist unzulässig, wenn eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat.
VwVG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

Damit wird der mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. April 2010 angeordnete Vollzugsstopp gegenstandslos.

11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
SR 172.021 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG) - Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVG Art. 63 - 1 Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
1    Die Beschwerdeinstanz auferlegt in der Entscheidungsformel die Verfahrenskosten, bestehend aus Spruchgebühr, Schreibgebühren und Barauslagen, in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden die Verfahrenskosten ermässigt. Ausnahmsweise können sie ihr erlassen werden.
2    Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt; anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, werden Verfahrenskosten auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
3    Einer obsiegenden Partei dürfen nur Verfahrenskosten auferlegt werden, die sie durch Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat.
4    Die Beschwerdeinstanz, ihr Vorsitzender oder der Instruktionsrichter erhebt vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Zu dessen Leistung ist dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden.102
4bis    Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Sie beträgt:
a  in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 100-5000 Franken;
b  in den übrigen Streitigkeiten 100-50 000 Franken.103
5    Der Bundesrat regelt die Bemessung der Gebühren im Einzelnen.104 Vorbehalten bleiben Artikel 16 Absatz 1 Buchstabe a des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005105 und Artikel 73 des Strafbehördenorganisationsgesetzes vom 19. März 2010106.107
VwVG i.V.m. Art. 1
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 1 Verfahrenskosten - 1 Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
1    Die Kosten der Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht (Gericht) setzen sich zusammen aus der Gerichtsgebühr und den Auslagen.
2    Mit der Gerichtsgebühr sind die Kosten für das Kopieren von Rechtsschriften und der für Dienstleistungen normalerweise anfallende Verwaltungsaufwand wie Personal-, Raum- und Materialkosten sowie Post-, Telefon- und Telefaxspesen abgegolten.
3    Auslagen sind insbesondere die Kosten für Übersetzungen und für die Beweiserhebung. Die Kosten für Übersetzungen werden nicht verrechnet, wenn es sich um Übersetzungen zwischen Amtssprachen handelt.
, 2
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 2 Bemessung der Gerichtsgebühr - 1 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
1    Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Kostenregelungen.
2    Das Gericht kann bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge nach den Artikeln 3 und 4 hinausgehen, wenn besondere Gründe, namentlich mutwillige Prozessführung oder ausserordentlicher Aufwand, es rechtfertigen.2
3    Bei wenig aufwändigen Entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, Ausstand, Wiederherstellung der Frist, Revision oder Erläuterung sowie bei Beschwerden gegen Zwischenentscheide kann die Gerichtsgebühr herabgesetzt werden. Der Mindestbetrag nach Artikel 3 oder 4 darf nicht unterschritten werden.
und 3
SR 173.320.2 Reglement vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE)
VGKE Art. 3 Gerichtsgebühr in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse - In Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
a  bei einzelrichterlicher Streiterledigung: 200-3000 Franken;
b  in den übrigen Fällen: 200-5000 Franken.
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Dispositiv Seite 15

Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem am 1. Juni 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

3.
Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)

- die Einwohnerdienste der Stadt Thun mit den Akten (in Kopie)

- Einwohnerdienste, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (in Kopie)

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Antonio Imoberdorf Daniel Grimm

Versand:
Decision information   •   DEFRITEN
Document : C-2107/2010
Date : 18. Januar 2011
Published : 16. Februar 2011
Source : Bundesverwaltungsgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Bürgerrecht und Ausländerrecht
Subject : Ausdehnung der kantonalen Wegweisungsverfügung auf das ganze Gebiet der Schweiz


Legislation register
ANAG: 12  14a
ANAV: 17
Abk Flüchtlinge: 1
AuG: 125  126
BGG: 83
BV: 8  25
BZP: 37
EMRK: 3  8  11
VGG: 31  32  37
VGKE: 1  2  3
VZAE: 91
VwVG: 2  5  12  13  19  48  49  62  63
BGE-register
119-V-335 • 122-V-157 • 129-II-215 • 130-II-217 • 130-V-90 • 136-I-229
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AS 1949/228