Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 1007/2021, 5A 1008/2021

Urteil vom 17. Dezember 2021

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Wehrlin,
Beschwerdeführer,

gegen

Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Ausserschwyz, Eichenstrasse 2, 8808 Pfäffikon.

Gegenstand
Rückweisungsentscheid (Beistandschaft),

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 3. November 2021 (III 2021 70 und III 2021 71).

Sachverhalt:

A.
A.________ und B.________ haben 1991 geheiratet.
Der Ehemann erlitt 2001 im Tessin infolge eines Badeunfalles eine Tetraplegie sub C4. Die Ehefrau leidet an einem Geburtsgebrechen (congenitale geistige Behinderung).

B.
Am 27. Februar 2020 reichte die für das Ehepaar zuständige Mitarbeiterin der Pro Infirmis bei der KESB Ausserschwyz eine detaillierte Meldung ein. Mit Beschluss vom 17. März 2021 errichtete diese für den Ehemann eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, unter Ernennung von C.________ als Beiständin und unter Bezeichnung des Aufgabenkreises.
Beschwerdeweise verlangten A.________ und B.________ die Aufhebung des Beschlusses und die Anweisung an die KESB, eine Begleitbeistandschaft zu errichten und eine andere Beistandsperson als C.________ zu bezeichnen. Mit Entscheid vom 3. November 2021 bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz die getroffene Massnahme im Grundsatz, nahm aber die Wohnsituation aus dem Aufgabenkreis und wies die Angelegenheit im Übrigen zur Überprüfung der Eignung der eingesetzten Mandatsträgerin und gegebenenfalls zur diesbezüglichen neuen Entscheidung an die KESB zurück.

C.
Dagegen haben A.________ und B.________ beim Bundesgericht am 6. Dezember 2021 eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, der Entscheid des Verwaltungsgerichtes sei aufzuheben, soweit eine Vermögensverwaltung angeordnet worden sei, d.h. es sei eine Vertretungsbeistandschaft ohne Vermögensverwaltung zu errichten. Ferner ersuchen sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1.
Die (im Übrigen in einer gemeinsamen Eingabe erhobenen) Beschwerden 5A 1007/2021 und 5A 1008/2021 betreffen die gleiche Thematik und sind auch insofern verquickt, als in erster Linie das nicht hinreichende Leistungsvermögen der Beschwerdeführerin die Errichtung einer Beistandschaft für den Beschwerdeführer nötig macht. Wie bereits im angefochtenen Entscheid für die kantonalen Rechtsmittel geschehen, sind deshalb auch im bundesgerichtlichen Verfahren die Beschwerden der Eheleute zu vereinigen.

2.
Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet der verwaltungsgerichtliche Entscheid vom 3. November 2021, bei welchem es sich um einen Rückweisungsentscheid handelt.
Dieser führt zu keinem Verfahrensabschluss, weshalb er grundsätzlich ein Zwischenentscheid ist (BGE 144 III 253 E. 1.3 S. 253; 144 IV 321 E. 2.3 S. 328 f.). Wenn jedoch die Rückweisung einzig noch der (rechnerischen) Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient und der Erstinstanz daher keinerlei Entscheidungsspielraum mehr verbleibt, nimmt das Bundesgericht im öffentlich-rechtlichen Bereich ausnahmsweise einen anfechtbaren (Quasi-) Endentscheid im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG an, während es im zivilrechtlichen Bereich bei Rückweisungsentscheiden generell von einem Zwischenentscheid ausgeht, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG anfechtbar ist (BGE 145 III 42 E. 2.1 S. 45). Fehlen diese, bleibt die Möglichkeit, im Anschluss an den aufgrund des Rückweisungsentscheides neu ergehenden Endentscheid an das Bundesgericht zu gelangen (Art. 93 Abs. 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG).
Als zivilrechtlich angesehen werden im vorliegend interessierenden Kontext auch öffentlich-rechtliche Entscheide in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Zivilrecht, welche gemäss Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
BGG mit Beschwerde in Zivilsachen anzufechten sind (vgl. Urteile 5A 371/2018 vom 31. Oktober 2018 E. 1.2; 5A 526/2019 vom 4. März 2020 E. 1.4; 5A 138/2020 vom 25. August 2020 E. 1.3; 5A 410/2020 vom 26. Mai 2020 E. 1; 5A 620/2020 vom 6. August 2020 E. 1).
Vorliegend sind diese Unterschiede aber insoweit nicht von Belang, als die KESB die Eignung der eingesetzten Mandatsträgerin zu prüfen und (ohne bindende Vorgaben) aufgrund des Ergebnisses allenfalls eine andere Beistandsperson einzusetzen hat. Jedenfalls hier verbleibt der KESB das volle Ermessen, so dass ohnehin nicht gesagt werden könnte, dass es bei der Rückweisung insgesamt nur noch um eine (rechnerische) Umsetzung ohne jeden Ermessensspielraum gehe (vgl. die analoge Konstellation, welche dem Urteil 5A 774/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 1 zugrunde lag).

3.
Bei Zwischenentscheiden ist darzulegen, dass und inwiefern die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise sofortige Anfechtbarkeit nach Art. 93 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG erfüllt sind (BGE 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 141 III 80 E. 1.2 S. 81). Ausführungen hierzu finden sich jedoch nicht, weshalb die Beschwerde insofern unbegründet bleibt und nicht auf sie eingetreten werden kann.

4.
Mangels Darlegung der Voraussetzungen für die sofortige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheides konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Indes rechtfertigt es sich, angesichts der konkreten Umstände auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 64 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerdeverfahren Nrn. 5A 1007/2021 und 5A 1008/2021 werden vereinigt.

2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

3.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege werden abgewiesen.

4.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

5.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der KESB Ausserschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2021

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Entscheidinformationen   •   DEFRITEN
Dokument : 5A_1007/2021
Datum : 17. Dezember 2021
Publiziert : 29. Dezember 2021
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : Rückweisungsentscheid (Beistandschaft)


Gesetzesregister
BGG: 64 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 64 Unentgeltliche Rechtspflege - 1 Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
1    Das Bundesgericht befreit eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Gerichtskosten und von der Sicherstellung der Parteientschädigung, sofern ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
2    Wenn es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, bestellt das Bundesgericht der Partei einen Anwalt oder eine Anwältin. Der Anwalt oder die Anwältin hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung aus der Gerichtskasse, soweit der Aufwand für die Vertretung nicht aus einer zugesprochenen Parteientschädigung gedeckt werden kann.
3    Über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheidet die Abteilung in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen. Vorbehalten bleiben Fälle, die im vereinfachten Verfahren nach Artikel 108 behandelt werden. Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann die unentgeltliche Rechtspflege selbst gewähren, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen erfüllt sind.
4    Die Partei hat der Gerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn sie später dazu in der Lage ist.
66 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
72 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
93
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGE Register
137-III-324 • 141-III-80 • 144-III-253 • 144-IV-321 • 145-III-42
Weitere Urteile ab 2000
5A_1007/2021 • 5A_1008/2021 • 5A_138/2020 • 5A_371/2018 • 5A_410/2020 • 5A_526/2019 • 5A_620/2020 • 5A_774/2021
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
bundesgericht • zwischenentscheid • unentgeltliche rechtspflege • ehegatte • gerichtskosten • gerichtsschreiber • endentscheid • vertretungsbeistandschaft • entscheid • ermessen • gesuch an eine behörde • erwachsenenschutzbehörde • rechtshilfegesuch • beschwerde in zivilsachen • kantonales rechtsmittel • rechtsanwalt • sachverhalt • tetraplegie • lausanne • geistige behinderung
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