Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

1B 480/2020

Urteil vom 17. November 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Chaix, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Camill Droll,

gegen

Eidgenössische Spielbankenkommission,
Eigerplatz 1, Postfach, 3003 Bern.

Gegenstand
Strafverfahren; Beschlagnahme,

Beschwerde gegen den Beschluss
des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
vom 14. August 2020 (BV.2020.26).

Sachverhalt:

A.
Das Sekretariat der Eidgenössischen Spielbankenkommission ESBK führt ein Verwaltungsstrafverfahren gegen A.________ wegen Verdachts auf Widerhandlungen gegen das Geldspielgesetz vom 29. September 2017 (BGS; SR 935.51). Am 17./18. Juni 2020 führte es gestützt auf einen Hausdurchsuchungsbefehl seines Direktors vom 15. Juni 2020 gemeinsam mit der Stadtpolizei Zürich eine Hausdurchsuchung in gewissen Räumlichkeiten der Liegenschaft an der X.________strasse "..." in Zürich durch. Dabei wurden im Büro im Obergeschoss ein PC der Marke HP, ein Videorecorder mit Netzteil, vier AntePAY-Karten sowie Notizzettel mit Zahlen und Nummern sichergestellt und vom Sekretariat der ESBK mit Verfügung vom 18. Juni 2020 umgehend beschlagnahmt.

B.
Gegen die Beschlagnahmeverfügung reichte A.________, mutmasslicher Mieter der durchsuchten Räumlichkeiten, beim Direktor des Sekretariats der ESBK Beschwerde zuhanden der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts ein. Er beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände, eventuell die Feststellung des Zeitwerts des beschlagnahmten PCs und Videorecorders mit Netzteil per 18. Juni 2020. Der Direktor leitete die Beschwerde mit Antrag auf Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne, an die Beschwerdekammer weiter. Mit Beschluss vom 14. August 2020 wies diese das Rechtsmittel ab, soweit sie darauf eintrat.

C.
Mit Beschwerde in Strafsachen vom 16. September 2020 an das Bundesgericht beantragt A.________, den Beschluss der Beschwerdekammer und die Beschlagnahmeverfügung aufzuheben und die beschlagnahmten Gegenstände herauszugeben.
Der Direktor des Sekretariats der ESBK schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdekammer verweist auf ihren Beschluss vom 14. August 2020 und hält an dessen Begründung fest. A.________ hat keine weitere Stellungnahme eingereicht.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist ein Entscheid der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts über eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 45 ff
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 45 - 1 Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
1    Bei einer Beschlagnahme, Durchsuchung, vorläufigen Festnahme oder Verhaftung ist mit der dem Betroffenen und seinem Eigentum gebührenden Schonung zu verfahren.
2    Im Falle einer Ordnungswidrigkeit sind Zwangsmassnahmen nicht zulässig.
. des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0). Dagegen steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht grundsätzlich offen (Art. 79
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 79 Ausnahme - Die Beschwerde ist unzulässig gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, soweit es sich nicht um Entscheide über Zwangsmassnahmen handelt.
BGG; Urteil 1B 497/2017 vom 20. Dezember 2017 E. 1.1). Der angefochtene Entscheid schliesst das Verwaltungsstrafverfahren nicht ab; es handelt sich um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde in Strafsachen zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 93 Andere Vor- und Zwischenentscheide - 1 Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
1    Gegen andere selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde zulässig:
a  wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; oder
b  wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
2    Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und dem Gebiet des Asyls sind Vor- und Zwischenentscheide nicht anfechtbar.85 Vorbehalten bleiben Beschwerden gegen Entscheide über die Auslieferungshaft sowie über die Beschlagnahme von Vermögenswerten und Wertgegenständen, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 erfüllt sind.
3    Ist die Beschwerde nach den Absätzen 1 und 2 nicht zulässig oder wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden Vor- und Zwischenentscheide durch Beschwerde gegen den Endentscheid anfechtbar, soweit sie sich auf dessen Inhalt auswirken.
BGG; BGE 136 IV 92 E. 3 S. 94 f.). Dies ist nach der Rechtsprechung bei der Beschlagnahme von Gegenständen der Fall, weil die betroffene Person daran gehindert wird, frei über diese zu verfügen (vgl. Urteile 1B 66/2014 vom 28. April 2014 E. 1; 1B 69/2012 vom 26. April 2012 E. 1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer, der auch am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat, ist entsprechend zur Beschwerdeführung berechtigt (Art. 81 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 81 Beschwerderecht - 1 Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
1    Zur Beschwerde in Strafsachen ist berechtigt, wer:
a  vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat; und
b  ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat, insbesondere:
b1  die beschuldigte Person,
b2  ihr gesetzlicher Vertreter oder ihre gesetzliche Vertreterin,
b3  die Staatsanwaltschaft, ausser bei Entscheiden über die Anordnung, die Verlängerung und die Aufhebung der Untersuchungs- und Sicherheitshaft,
b4  ...
b5  die Privatklägerschaft, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann,
b6  die Person, die den Strafantrag stellt, soweit es um das Strafantragsrecht als solches geht,
b7  die Staatsanwaltschaft des Bundes und die beteiligte Verwaltung in Verwaltungsstrafsachen nach dem Bundesgesetz vom 22. März 197455 über das Verwaltungsstrafrecht.
2    Eine Bundesbehörde ist zur Beschwerde berechtigt, wenn das Bundesrecht vorsieht, dass ihr der Entscheid mitzuteilen ist.56
3    Gegen Entscheide nach Artikel 78 Absatz 2 Buchstabe b steht das Beschwerderecht auch der Bundeskanzlei, den Departementen des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, den ihnen unterstellten Dienststellen zu, wenn der angefochtene Entscheid die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann.
BGG). Auch sonst steht einem Eintreten auf die Beschwerde grundsätzlich nichts entgegen.

2.
Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen mit freier Kognition. Die in Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG für vorsorgliche Massnahmen vorgeschriebene Beschränkung der Rügegründe ist nicht anwendbar (vgl. BGE 140 IV 57 E. 2.2 S. 59 f.; Urteil 1B 243/2016 vom 6. Oktober 2016 E. 2.1). Gerügt werden kann insbesondere die Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG), prüft die bei ihm angefochtenen Entscheide aber grundsätzlich nur auf Rechtsverletzungen hin, welche die beschwerdeführende Person geltend macht und begründet (vgl. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG). Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten namentlich, soweit die Verletzung von Grundrechten gerügt wird (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil weiter den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG), es sei denn, deren Sachverhaltsfeststellung sei offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich (vgl. BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62), oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von:
a  Bundesrecht;
b  Völkerrecht;
c  kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
d  kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen;
e  interkantonalem Recht.
BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
und Art. 105 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.

BGG).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer bringt gegen die strittige Beschlagnahme vor, sie sei anlässlich einer unzulässigen Hausdurchsuchung erfolgt. Der Direktor des Sekretariats der ESBK habe die Hausdurchsuchung vom 17./18. Juni 2020 erst am 15. Juni 2020 angeordnet, mithin mehr als fünf Monate nachdem die Stadtpolizei Zürich mit Bericht vom 7. Januar 2020 darum ersucht habe. Nach dieser langen Zeit sei der Tatverdacht entgegen der unzutreffenden und teilweise willkürlichen Beurteilung der Vorinstanz nicht mehr aktuell bzw. hinreichend gewesen. Mangels eines entsprechenden Verdachts seien der Hausdurchsuchungsbefehl und damit auch die Hausdurchsuchung vom 17./18. Juni 2020 als bundesrechtswidrig bzw. sei Letztere als klassische (verpönte) "fishing expedition" zu qualifizieren.

3.2. Die in Art. 48 f
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
. VStrR geregelte Hausdurchsuchung setzt als strafprozessuale Zwangsmassnahme namentlich einen hinreichenden Tatverdacht voraus (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. b
SR 312.0 Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO) - Strafprozessordnung
StPO Art. 197 Grundsätze - 1 Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
1    Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn:
a  sie gesetzlich vorgesehen sind;
b  ein hinreichender Tatverdacht vorliegt;
c  die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können;
d  die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt.
2    Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen.
StPO; BGE 139 IV 246 E. 1.2 S. 248; PIPOZ/SCHENK, in: Basler Kommentar Verwaltungsstrafrecht, 2020, N. 10 ff. zu Art. 48
SR 313.0 Bundesgesetz vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR)
VStrR Art. 48 - 1 Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
1    Wohnungen und andere Räume sowie unmittelbar zu einem Hause gehörende umfriedete Liegenschaften dürfen nur durchsucht werden, wenn es wahrscheinlich ist, dass sich der Beschuldigte darin verborgen hält oder dass sich Gegenstände oder Vermögenswerte, die der Beschlagnahme unterliegen, oder Spuren der Widerhandlung darin befinden.
2    Der Beschuldigte darf nötigenfalls durchsucht werden. Die Durchsuchung ist von einer Person des gleichen Geschlechts oder von einem Arzt vorzunehmen.
3    Die Durchsuchung erfolgt aufgrund eines schriftlichen Befehls des Direktors oder Chefs der beteiligten Verwaltung.54
4    Ist Gefahr im Verzuge und kann ein Durchsuchungsbefehl nicht rechtzeitig eingeholt werden, so darf der untersuchende Beamte von sich aus eine Durchsuchung anordnen oder vornehmen. Die Massnahme ist in den Akten zu begründen.
VStrR). Die Stadtpolizei Zürich führte im Bericht vom 7. Januar 2020, mit dem sie die ESBK um den Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls ersuchte, aus, anlässlich einer Hausdurchsuchung am 5. Dezember 2019 in den fraglichen Räumlichkeiten an der X.________strasse "..." in Zürich seien im Hauptraum der Wohnung im Parterre zehn Glücksspielautomaten sichergestellt worden. Im Büro im Obergeschoss sei ein weiterer solcher Automat sichergestellt worden. Schon einen Tag nach der Hausdurchsuchung habe sie Hinweise erhalten, dass in den Räumlichkeiten bereits wieder dem illegalen Glücksspiel nachgegangen werde. Gemäss Aussagen mehrerer Personen seien die beschlagnahmten Geräte durch neue des gleichen Typs ersetzt worden. Ein entsprechendes Foto, das ihr zugespielt worden sei und auf dem ein Glücksspielautomat in Betrieb sowie die durch den Polizeieinsatz vom 5. Dezember 2019 verbogene Tür zum Hauptraum zu sehen seien, liege dem Bericht bei. Aus
den genannten Gründen dränge sich eine erneute, zeitnahe Kontrolle auf.

3.3. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid zunächst festgehalten, die Stadtpolizei Zürich habe in ihrem Bericht den hinreichenden Tatverdacht betreffend mögliche Widerhandlungen gegen das BGS dargelegt. Der Beschwerdeführer stellt diese Beurteilung zu Recht nicht in Frage. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt, die Stadtpolizei habe der ESBK, soweit aus den Akten ersichtlich, nach dem Bericht vom 7. Januar 2020 keine weiteren Mitteilungen mehr zur Kenntnis gebracht. Unter Berücksichtigung der vom Bundesrat am 16. März 2020 erklärten ausserordentlichen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus habe die ESBK annehmen können, dass sich gegenüber den Ausführungen im Bericht keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. Unter den konkreten Umständen habe sie im Juni 2020 davon ausgehen dürfen, der im Bericht dargelegte Tatverdacht - auf den sich der Hausdurchsuchungsbefehl vom 15. Juni 2020 bezog - liege weiterhin vor.
Dass diese Beurteilung der Vorinstanz auf einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruhen (vgl. vorne E. 2) oder die Anforderungen an das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts verkennen würde (vgl. dazu BGE 141 IV 87 E. 1.3.1 S. 90; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126), geht aus der Beschwerde nicht hervor. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung am 15. Juni 2020 darauf hingedeutet hätte, dass sich die aktuelle Situation wesentlich von der im Bericht der Stadtpolizei vom 7. Januar 2020 beschriebenen unterscheiden und der seinerzeit bestehende hinreichende Tatverdacht nicht mehr vorliegen könnte. Solches ergab sich insbesondere nicht aus der Ausrufung der ausserordentlichen Lage im März 2020. Dieser Umstand mag zwar nicht für unveränderte Verhältnisse gesprochen haben, wie die Begründung des angefochtenen Entscheids nahelegt; er sprach jedoch auch nicht dagegen. Namentlich musste wegen des Lockdowns und der schwierigen finanziellen Situation für Bars, Pubs, Restaurants und Hotels nicht davon ausgegangen werden, die Lokalität an der X.________strasse "..." sei geschlossen worden, in Konkurs gefallen oder existiere nicht mehr, wie der Beschwerdeführer vorbringt. Da gemäss
den polizeilichen Ermittelungen in den betreffenden Räumlichkeiten illegales Glücksspiel betrieben worden sein soll, war die Lokalität nicht mit Betrieben des Gastgewerbes zu vergleichen. Auch die Feststellung der Stadtpolizei im Bericht vom 7. Januar 2020, es dränge sich eine zeitnahe Kontrolle auf, legte keine veränderten Verhältnisse nahe. Sie machte deutlich, dass die Stadtpolizei rasch gegen die mutmassliche Wiederaufnahme des illegalen Spielbetriebs in den entsprechenden Räumlichkeiten vorgehen wollte, nicht jedoch, dass sie eine rasche Veränderung der Situation erwartete. Auch sonst ist aus den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich, dass das Sekretariat der ESBK bzw. dessen Direktor im Zeitpunkt der Anordnung der Hausdurchsuchung nicht von einem hinreichenden Tatverdacht hätte ausgehen dürfen. Ebenso wenig geht daraus hervor, dass der Hausdurchsuchungsbefehl vom 15. Juni 2020 aus einem anderen Grund bundesrechtswidrig gewesen wäre.

3.4. Soweit der Beschwerdeführer gegen die strittige Beschlagnahme vorbringt, sie sei anlässlich einer unzulässigen Hausdurchsuchung erfolgt, ist dies somit unzutreffend. Auf die Folgen einer entsprechenden Hausdurchsuchung für die Beschlagnahme ist daher nicht einzugehen. Dass diese entgegen den Ausführungen der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid Bundesrecht verletzen würde, weil die Voraussetzungen für eine Beschlagnahme der erwähnten sichergestellten Gegenstände nicht erfüllt wären, namentlich kein hinreichender Tatverdacht bestünde, macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend. Damit besteht kein Grund für die Aufhebung der strittigen Beschlagnahme. Die Beschwerde erweist sich daher ungeachtet der Frage, inwiefern sie den Begründungsanforderungen genügt, als unbegründet.

4.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Eidgenössischen Spielbankenkommission und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. November 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Baur
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 1B_480/2020
Date : 17. November 2020
Published : 05. Dezember 2020
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Strafprozess
Subject : Strafverfahren; Beschlagnahme


Legislation register
BGG: 42  66  68  79  81  93  95  97  98  105  106
StPO: 197
VStrR: 45  48
BGE-register
136-IV-92 • 137-I-58 • 137-IV-122 • 139-IV-246 • 140-IV-57 • 141-IV-87
Weitere Urteile ab 2000
1B_243/2016 • 1B_480/2020 • 1B_497/2017 • 1B_66/2014 • 1B_69/2012
Keyword index
Sorted by frequency or alphabet
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BV.2020.26