Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
8C 646/2011, 8C 699/2011
Urteil vom 17. November 2011
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Ursprung, Präsident,
Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Maillard,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
8C 646/2011
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdeführerin 1,
gegen
D.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,
Beschwerdegegnerin,
und
8C 699/2011
D.________, vertreten durch
Rechtsanwalt Leo R. Gehrer,
Beschwerdeführerin 2,
gegen
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung
(Arbeitsunfähigkeit; Invalidenrente),
Beschwerden gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
vom 4. August 2011.
Sachverhalt:
A.
Die 1967 geborene D.________ bezog seit 1. Januar 2001 eine halbe Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 50 %, errechnet anhand der gemischten Methode mit den Anteilen Erwerb 70 % und Haushalt 30 % (Wiedererwägungsverfügung der IV-Stelle St. Gallen vom 28. November 2002). Auf ihr Rentenerhöhungsgesuch vom 21. Februar 2005 hin stellte die IV-Stelle fest, es bestehe nach wie vor Anspruch auf eine halbe Rente (Verwaltungsakt vom 17. März 2005, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 10. Juni 2005). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung und neuer Entscheidung über den Anspruch auf eine höhere als eine halbe Rente für die Zeit ab 1. Oktober 2003 im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück; bezüglich der Rentenberechtigung bis 30. September 2003 wies es die Beschwerde ab (Entscheid vom 25. April 2006). Die IV-Stelle holte in der Folge unter anderem ein Gutachten des Instituts U.________ vom 29. Dezember 2006 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens hielt sie am Anspruch auf eine halbe Rente fest, nachdem sie in Anwendung der allgemeinen Methode der Invaliditätsbemessung einen
Invaliditätsgrad von 53 % ermittelt hatte (Verfügung vom 21. April 2009).
B.
Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen hiess die dagegen erhobene Beschwerde in dem Sinne gut, als sie die IV-Stelle verpflichtete, D.________ ab 1. Oktober 2003 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Entscheid vom 4. August 2011).
C.
C.a
D.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, die Angelegenheit sei "zur Neubeurteilung im Sinne der Zusprache einer vollen Invalidenrente rückwirkend ab 1. Juli 2003, eventualiter ab 1. Oktober 2003, subeventualiter beschränkt auf den Zeitraum bis Ende Dezember 2006" an die Vorinstanz zurückzuweisen; "hilfsweise sei ihr rückwirkend ab 1. Juli 2003, eventualiter ab 1. Oktober 2003, subeventualiter beschränkt ab dem genannten Beginn und bis Ende Dezember 2006 eine volle Invalidenrente" zuzusprechen.
C.b Die IV-Stelle erhebt ebenfalls Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und stellt das Rechtsbegehren, der Entscheid des kantonalen Gerichts vom 4. August 2011 sei aufzuheben.
Das Bundesgericht hat die vorinstanzlichen Akten beigezogen. Es ist kein Schriftenwechsel durchgeführt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerden 8C 646/2011 und 8C 699/2011 richten sich gegen denselben letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, betreffen die gleichen Parteien und hängen untrennbar zusammen. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren zu vereinigen und in einem gemeinsamen Urteil zu erledigen (vgl. BGE 128 V 124 E. 1 S. 126 und 192 E. 1 S. 194; je mit Hinweisen; vgl. auch Art. 24
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SR 273 Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess BZP Art. 24 - 1 Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
|
1 | Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können in der gleichen Klage geltend gemacht werden, wenn das Bundesgericht für jeden einzelnen Anspruch zuständig ist. Dieses Erfordernis gilt nicht für Nebenansprüche. |
2 | Mehrere Personen können in der gleichen Klage als Kläger auftreten oder als Beklagte belangt werden: |
a | wenn sie mit Rücksicht auf den Streitgegenstand in Rechtsgemeinschaft stehen oder aus dem gleichen tatsächlichen und rechtlichen Grunde berechtigt oder verpflichtet sind. Der Richter kann einen Dritten, der in der Rechtsgemeinschaft steht, zum Streite beiladen. Der Beigeladene wird Partei. |
b | wenn gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grunde beruhende Ansprüche den Streitgegenstand bilden und die Zuständigkeit des Bundesgerichts für jeden einzelnen Anspruch begründet ist. |
3 | Der Richter kann jederzeit verbundene Klagen trennen, wenn er es für zweckmässig hält. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 71 - Wo dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind die Vorschriften des BZP31 sinngemäss anwendbar. |
2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 82 Grundsatz - Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden: |
|
a | gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts; |
b | gegen kantonale Erlasse; |
c | betreffend die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen sowie betreffend Volkswahlen und -abstimmungen. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
|
a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
|
1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 95 Schweizerisches Recht - Mit der Beschwerde kann die Verletzung gerügt werden von: |
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a | Bundesrecht; |
b | Völkerrecht; |
c | kantonalen verfassungsmässigen Rechten; |
d | kantonalen Bestimmungen über die politische Stimmberechtigung der Bürger und Bürgerinnen und über Volkswahlen und -abstimmungen; |
e | interkantonalem Recht. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
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1 | Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat. |
2 | Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht. |
3 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.96 |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
|
1 | Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an. |
2 | Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
|
1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
1bis | Wurde in einer Zivilsache das Verfahren vor der Vorinstanz in englischer Sprache geführt, so können Rechtsschriften in dieser Sprache abgefasst werden.14 |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 15 16 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201617 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.18 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
3.
Das kantonale Gericht hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen, unter Berücksichtigung der intertemporalrechtlichen Fragen, die sich aufgrund der am 1. Januar 2008 im Rahmen der 5. IV-Revision erfolgten Rechtsänderungen stellen (vgl. Urteil 8C 829/2008 vom 23. Dezember 2008 E. 2.1 mit Hinweisen), zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 8 Abs. 1
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 8 Invalidität - 1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
|
1 | Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit. |
2 | Nicht erwerbstätige Minderjährige gelten als invalid, wenn die Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit voraussichtlich eine ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit zur Folge haben wird.12 |
3 | Volljährige, die vor der Beeinträchtigung ihrer körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit nicht erwerbstätig waren und denen eine Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, gelten als invalid, wenn eine Unmöglichkeit vorliegt, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Artikel 7 Absatz 2 ist sinngemäss anwendbar.13 14 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 4 Invalidität - 1 Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
|
1 | Die Invalidität (Art. 8 ATSG46) kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein.47 |
2 | Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat.48 |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 7 Erwerbsunfähigkeit - 1 Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
|
1 | Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. |
2 | Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist.11 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
2 | ...207 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
2 | ...207 |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
|
1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
4.
4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird gemäss Art. 17
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 31 |
4.2 Anlass zur Revision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
|
1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
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SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 16 Grad der Invalidität - Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. |
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SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 28 Grundsatz - 1 Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
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1 | Anspruch auf eine Rente haben Versicherte, die: |
a | ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; |
b | während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG205) gewesen sind; und |
c | nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. |
1bis | Eine Rente nach Absatz 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Artikel 8 Absätze 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind.206 |
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4.3 Steht das Vorliegen eines Revisionsgrundes für ein Sachverhaltselement fest, so können im Revisionsverfahren auch die anderen Elemente der Anspruchsberechtigung frei überprüft werden. So konnte im Revisionsverfahren eines Versicherten, dessen Gesundheitszustand sich verschlechtert hatte, auch die Höhe des Valideneinkommens ohne Bindung an die ursprüngliche Verfügung neu festgesetzt werden (AHI 2002 S. 164 E. 2a, I 652/00).
5.
Die Parteien stimmen darin überein, dass die Versicherte nunmehr im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig wäre und demnach zur Bemessung des Invaliditätsgrades neu die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs zur Anwendung gelangt. Diese Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen bildet bereits für sich allein einen Revisionsgrund (E. 4.2 hiervor). Umstritten ist allerdings, ob zwischenzeitlich eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, welche sich ihrerseits auf den Rentenanspruch auszuwirken vermag.
6.
6.1 Nach umfassender Auseinandersetzung mit den ärztlichen Stellungnahmen gelangte die Vorinstanz zum nachvollziehbar begründeten Ergebnis, aus gesundheitlichen Gründen sei die angestammte Tätigkeit im Service zwar bleibend nicht mehr möglich, hingegen bestehe nach wie vor für eine vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, welche in einem halben Pensum mit normaler Leistung und entsprechender Freizeitkompensation umgesetzt werden könne. Diese Beurteilung stützt sich namentlich auf das im Rahmen der medizinischen Abklärungen von der IV-Stelle eingeholte Gutachten des Instituts U.________ vom 29. Dezember 2006. Die Experten des Instituts U.________ gehen davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 an einer Dysthymie (Differentialdiagnose: rezidivierende depressive Störung mittleren Grades mit somatischem Syndrom), einem chronischen zerviko-thorakovertebralen Schmerzsyndrom mit muskulären Schultergürtel- und Flankenschmerzen links, einem Raynaud-Syndrom seit 1999, an nicht zuzuordnenden brennenden Beschwerden an Handflächen und Fusssohlen beidseits (Differentialdiagnosen: beginnende periphere Polyneuropathie oder im Rahmen der Raynaud-Symptomatik), an statischen Fussbeschwerden beidseits, an einem
Livedo reticularis, an einem Status nach Thrombangiitis obliterans 1999 mit Erstsymptomatik in Form eines Raynaud-Syndroms der Hände (aktuell Vollremission) und an chronischen Kopfschmerzen leide. Die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei sowohl rheumatologisch als auch psychiatrisch bedingt, wobei die aus psychiatrischer Sicht attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % nicht additiv wirke. Verglichen mit den Vorbegutachtungen durch die Abklärungsstelle E.________ vom 15. Oktober 2001 und 2. August 2003 folgern die Experten, es sei keine eindeutige Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten.
6.2
6.2.1 Die Tatsachenfeststellungen des kantonalen Gerichts, vorliegend namentlich die aus den medizinischen Akten gewonnene Erkenntnis, wonach unverändert eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Beschäftigung bestehe, ist im letztinstanzlichen Prozess grundsätzlich verbindlich. Im Rahmen der eingeschränkten Sachverhaltskontrolle (Art. 97 Abs. 1
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
|
1 | Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann. |
2 | Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.87 |
objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1 S. 400) zur Überzeugung führen, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b S. 360; 125 V 193 E. 2 S. 195, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Es lässt sich demgemäss nicht beanstanden, dass das kantonale Gericht nach umfassender Würdigung der ärztlichen Unterlagen davon ausgegangen ist, der rechtserhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt worden. Die Ausführungen in den Beschwerdeschriften sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen.
6.2.2 Soweit die Versicherte in diesem Zusammenhang einwendet, das Gutachten des Instituts U.________ vom 29. Dezember 2006 sei nicht vollständig und demzufolge nicht überzeugend, da den Experten der wichtige Austrittsbericht der Psychiatrischen Klinik Y.________ vom 8. Februar 2005 (betreffend Hospitalisation vom 24. Januar bis 4. Februar 2005) nicht vorgelegen habe, kann ihr nicht gefolgt werden. Es ist ihr zwar beizupflichten, dass der Austrittsbericht anlässlich der Begutachtung tatsächlich nicht verfügbar war. Allerdings hatten die Experten Kenntnis von einem Kurzbericht der Klinik Y.________ vom 17. Februar 2005, in welchem die wesentlichen Informationen aus dem Austrittsbericht zusammengefasst sind. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin 2 spielt es dabei keine Rolle, dass dem Kurzbericht nur der psychopathologische Status bei Austritt zu entnehmen ist. Denn die Versicherte wurde gemäss Austrittsbericht mit "im wesentlichen unverändertem Zustandsbild" nach Hause entlassen. Die Beschwerdeführerin 2 weist zu Recht darauf hin, dass der Grund der Aufnahme in die Klinik, eine Zustandsverschlechterung, im Kurzbericht ebenfalls nicht erwähnt ist. Allerdings konnte der psychiatrische Gutachter des Instituts U.________ aus
den darin beschriebenen Diagnosen sowie den angegebenen Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit, den Beobachtungen während des Klinikaufenthaltes, dem psychopathologischen Status und der Medikation bei Austritt auch ohne diesen Hinweis seine Schlüsse zur gesundheitlichen Entwicklung ziehen. Der fallverantwortliche Arzt des Instituts U.________, Dr. med. R.________, Innere Medizin FMH, welcher auf Anfrage der IV-Stelle neben dem Austrittsbericht auch die Stellungnahmen des behandelnden Dr. med. M.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 21. April 2007 und des Dr. med. S.________, vormaliger Oberarzt in der Psychiatrischen Klinik Y.________, vom 17. März 2008 zu würdigen hatte (Antwortschreiben vom 30. April 2008), musste bei dieser klaren Ausgangslage entgegen der Auffassung der Versicherten für seine Erkenntnis, dass die Gutachter des Instituts U.________ bei ihren Untersuchungen alle relevanten Akten zur Verfügung hatten, nicht noch die Meinung des psychiatrischen Experten einholen. Sowohl Dr. med. S.________ als auch Dr. med. M.________ berichteten nicht über Tatsachen, welche den Gutachtern des Instituts U.________ nicht bekannt waren. Der behandelnde Psychiater fasste seine Wahrnehmungen anlässlich der Konsultationen
seit Januar 2005 kurz zusammen. Dr. med. S.________ wiederholte seine Erkenntnisse aus den Klinikaufenthalten und wies darauf hin, dass er die Versicherte seit mehr als drei Jahren nicht mehr gesehen habe. Mit Blick auf diese Angaben kann die Feststellung des kantonalen Gerichts, wonach auch mit Blick auf diese Unterlagen kein Grund bestehe, das Gutachten des Instituts U.________ vom 29. Dezember 2006 in Zweifel zu ziehen, nicht als offensichtlich unhaltbar qualifiziert werden. Daran ändert auch der Einwand der Beschwerdeführerin 2 nichts, Dr. med. R.________ habe in seinem Antwortschreiben vom 30. April 2008 angegeben, die "Feststellungen und Beurteilungen" der Psychiatrischen Klinik Y.________ während des stationären Aufenthaltes im Januar/Februar 2005 seien "sicher zum damaligen Zeitpunkt richtig gestellt" worden. Soweit sie gestützt auf diese Argumentation im Eventualstandpunkt eine ganze Invalidenrente für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis Ende Dezember 2006 verlangt, kann ihr nicht gefolgt werden. Dr. med. R.________ äusserte nämlich lediglich die Ansicht, es sei "nachvollziehbar und logisch", dass Dr. med. S.________ (in seiner Stellungnahme vom 17. März 2008) "an den Diagnosen der damaligen Hospitalisation retrospektiv
festhält, da diese Diagnosen sicher zum damaligen Zeitpunkt richtig gestellt wurden". Im Gutachten des Instituts U.________ wurde der von Dr. S.________ damals festgestellte Befund einer rezidivierenden depressiven Störung mittleren Grades mit somatischem Syndrom (ICD-10 F33.11) als Differentialdiagnose zur Dysthymie in Betracht gezogen. Auch die im Austrittsbericht diagnostizierte posttraumatische Belastungsstörung wurde durch den Psychiater des Instituts U.________ nicht ausgeschlossen, allerdings erachtete er eine Auswirkung dieses Befundes auf die Arbeitsfähigkeit als unwahrscheinlich. Auch wenn also bezüglich der Diagnosen in wesentlichen Punkten eine Übereinstimmung bestand, trifft dies für die Einschätzung der Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit nicht zu. Die Beschwerdeführerin 2 übersieht, dass Dr. med. R.________ diese Diskrepanz gar nicht thematisiert hat. Dazu bestand mit Blick darauf, dass keine neuen Gesichtspunkte aufgetaucht waren, auch gar kein Anlass. In seinem Antwortschreiben vom 30. April 2008 gab der fallverantwortliche Arzt des Instituts U.________ abschliessend lediglich die Ergebnisse aus dem Gutachten vom 29. Dezember 2006 wieder. Die darin attestierte Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer
leidensangepassten Beschäftigung stellte er entgegen der Ansicht der Versicherten nicht in Frage. Er äusserte sich auch nicht zur zwischenzeitlichen Entwicklung. Darum zielt die Rüge, wonach Dr. med. R.________ die Versicherte letztmals 17 Monate vor seinem Antwortschreiben gesehen habe, ins Leere.
6.3 Es lässt sich demgemäss nicht beanstanden, dass die IV-Stelle bei der revisionsweisen Neuberechnung des Invaliditätsgrades anhand der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer vorwiegend im Sitzen zu verrichteten Erwerbstätigkeit ausgegangen ist. Die Beschwerde der Versicherten ist unbegründet.
7.
Die IV-Stelle ist der Ansicht, dass das kantonale Gericht den Nebenverdienst, welchen die Beschwerdeführerin 2 früher mit der Hauswarttätigkeit erzielte, sowohl beim Validen- als auch beim Invalideneinkommen hätte berücksichtigen müssen. Ausserdem lasse sich ein leidensbedingter Abzug beim Invalideneinkommen nicht rechtfertigen. Die Versicherte habe bei korrekter Berechnung lediglich Anspruch auf eine halbe Rente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von höchstens 56 %.
7.1 Die Invalidenversicherung gewährt nach der gesetzgeberischen Konzeption grundsätzlich nur Versicherungsschutz im Rahmen eines normalen Einsatzpensums von 100 % (Urteil 9C 45/2008 vom 3. Juli 2008 E. 4.2). Schon deswegen ist ein Nebeneinkommen nur dann als Validenlohn zu berücksichtigen, falls ein solches bereits im Gesundheitsfall erzielt wurde und weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person keine gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hätte (Urteil 8C 491/2011 vom 7. Oktober 2011 E. 4.1; vgl. auch SVR 2011 IV Nr. 55 S. 163 E. 4.5.2 f., 8C 671/2010).
Die Versicherte hatte gemäss Dienstvertrag vom 28. Juni 1999 zusammen mit ihrem Ehemann Hauswartarbeiten im Nebenerwerb ausgeübt. Dafür bezog das Ehepaar insgesamt eine monatliche Pauschalentschädigung von Fr. 350.-. Die Vorinstanz rechnete dieses Einkommen bei der Ermittlung des Valideneinkommens zur Hälfte an, liess es aber beim Invalideneinkommen unberücksichtigt. Sie ging davon aus, dass die Beschwerdeführerin 2 den Nebenerwerb bereits seit dem Jahr 2001 aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr habe ausüben können, obwohl das Arbeitsverhältnis mit beiden Ehepartnern bis ins Jahr 2006 angedauert habe.
Es ist unbestritten, dass die Nebenerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall weiterhin gemeinsam mit dem Ehemann ausgeübt worden wäre und deshalb der daraus erzielte hälftige Verdienst beim Valideneinkommen zu berücksichtigen ist. Die IV-Stelle nimmt jedoch an, dass die Ehepartner nach Eintritt des Gesundheitsschadens eine andere Arbeitsteilung hätten abmachen können, so dass der Nebenerwerb nach wie vor zumutbar gewesen wäre. Deshalb sei der daraus erzielbare Verdienst zur Hälfte auch beim Invalideneinkommen zu berücksichtigen. Diese Argumentation ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil die Hauswarttätigkeit das Anforderungsprofil an eine leidensangepasste Beschäftigung im vorliegenden Fall (vorwiegend im Sitzen zu verrichtende Arbeiten) nicht erfüllt und fraglich ist, ob mit einer auf die Leiden der Versicherten zugeschnittenen Aufteilung der Arbeiten ein genügend grosser Einsatzbereich für sie übrig geblieben wäre, so dass die gemeinsame Ausübung des Nebenerwerbs nach wie vor Sinn gemacht hätte. Jedenfalls ist die Nichtberücksichtigung des Nebenerwerbs beim Invalideneinkommen durch die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig und daher für das Bundesgericht verbindlich.
7.2 Ob ein (behinderungsbedingt oder anderweitig begründeter) Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist, stellt eine vom Bundesgericht frei überprüfbare Rechtsfrage dar (Urteil 8C 652/2008 vom 8. Mai 2009 E. 4, nicht publ. in: BGE 135 V 297). Dagegen ist die Höhe des Abzuges eine Ermessensfrage und daher letztinstanzlich nur bei Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung korrigierbar (BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399).
Mit dem Abzug von 10 % vom Invalideneinkommen hat das kantonale Gericht dem Umstand Rechnung getragen, dass die Versicherte neben der zeitlichen Einschränkung auf ein 50%iges Pensum auch in einer halbtägigen Beschäftigung leidensbedingt behindert ist, indem sie die Arbeiten vorwiegend im Sitzen zu verrichten hat, die Möglichkeit haben muss, wechselnde Positionen einzunehmen, nicht grössere Strecken zu gehen und keine bimanuell fordernden Tätigkeiten auszuüben hat. Die vorinstanzliche Annahme, dass eines der Merkmale, die nach der Rechtsprechung (BGE 126 V 75 E. 5b/aa-cc S. 79 f.) gegebenenfalls einen Abzug von dem als Invalideneinkommen herangezogenen Tabellenlohn zu begründen vermöchten, erfüllt sei, ist mit Blick auf dieses Anforderungsprofil zutreffend. Die Höhe des leidensbedingten Abzuges ist nicht willkürlich. Der im angefochtenen Gerichtsentscheid durchgeführte Einkommensvergleich, der einen Invaliditätsgrad von 60 % ergibt, lässt sich, soweit einer letztinstanzlichen Überprüfung zugänglich (vgl. dazu BGE 132 V 393 E. 3.3 S. 399), demnach nicht beanstanden.
8.
Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
|
1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 65 Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
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1 | Die Gerichtskosten bestehen in der Gerichtsgebühr, der Gebühr für das Kopieren von Rechtsschriften, den Auslagen für Übersetzungen, ausgenommen solche zwischen Amtssprachen, und den Entschädigungen für Sachverständige sowie für Zeugen und Zeuginnen. |
2 | Die Gerichtsgebühr richtet sich nach Streitwert, Umfang und Schwierigkeit der Sache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien. |
3 | Sie beträgt in der Regel: |
a | in Streitigkeiten ohne Vermögensinteresse 200-5000 Franken; |
b | in den übrigen Streitigkeiten 200-100 000 Franken. |
4 | Sie beträgt 200-1000 Franken und wird nicht nach dem Streitwert bemessen in Streitigkeiten: |
a | über Sozialversicherungsleistungen; |
b | über Diskriminierungen auf Grund des Geschlechts; |
c | aus einem Arbeitsverhältnis mit einem Streitwert bis zu 30 000 Franken; |
d | nach den Artikeln 7 und 8 des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 200224. |
5 | Wenn besondere Gründe es rechtfertigen, kann das Bundesgericht bei der Bestimmung der Gerichtsgebühr über die Höchstbeträge hinausgehen, jedoch höchstens bis zum doppelten Betrag in den Fällen von Absatz 3 und bis zu 10 000 Franken in den Fällen von Absatz 4. |
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SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
|
1 | Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben. |
2 | Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden. |
3 | Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht. |
4 | Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist. |
5 | Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen. |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verfahren 8C 646/2011 und 8C 699/2011 werden vereinigt.
2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 1'000.- werden der IV-Stelle und D.________ je zur Hälfte auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 17. November 2011
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Ursprung
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz