Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

5A 713/2019

Urteil vom 17. Oktober 2019

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. Hans-Ulrich Zürcher,
Beschwerdeführer,

gegen

Friedensgericht des Seebezirks.

Gegenstand
Erwachsenenschutz,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof,
vom 20. August 2019 (106 2019 32, 106 2019 33).

Sachverhalt:

A.
A.________ (geb. 1979) leidet an autistischen Einschränkungen. Er steht unter einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Als Beistand fungiert B.________, welcher zum Freundeskreis der Familie gehört. A.________ lebt in der Stiftung C.________ in U.________.

B.
Mit Schreiben vom 15. März 2019 beantragte B.________ beim Friedensgericht des Seebezirks in dessen Funktion als KESB, die Zustimmung zur Kündigung des Vertrages mit der Stiftung C.________ und zum Umzug von A.________ in seine Institution "D.________" in V.________ zu erteilen und als Folge die Beistandschaft an die KESB Emmental zu übertragen.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2019 wies das Friedensgericht nach Anhörung von A.________ den Antrag ab und bestätigte dessen Aufenthalt in der Stiftung C.________.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Freiburg in seiner Funktion als Kindes- und Erwachsenenschutzhof mit Urteil vom 20. August 2019 ab.

C.
Gegen dieses Urteil wurde am 16. September 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben mit den Begehren um dessen Aufhebung und Bewilligung, dass A.________ die Stiftung C.________ in U.________ verlassen und seinen Aufenthaltsort in die Institution "D.________" in V.________ verlegen kann, unter Übertragung der Zuständigkeit für die Beistandschaft an die KESB Emmental. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt, aber die kantonalen Akten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid betreffend Aufenthaltsverlegung im Rahmen des Erwachsenenschutzrechts; die Beschwerde in Zivilsachen steht offen (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
, Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
und Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG).
Anders als im kantonalen Verfahren, wo der Beistand als Vertreter von A.________, aber auch in eigenem Namen Beschwerde führte, wird die Beschwerde vor Bundesgericht durch den Rechtsanwalt gleichermassen im Namen von A.________ und von B.________ eingereicht. Ob jedoch A.________ einen Beschwerdewillen, ja ob er überhaupt von der Beschwerdeeinreichung Kenntnis hat, scheint aufgrund der noch zu schildernden Umstände zweifelhaft, kann aber im Zusammenhang mit der Eintretensfrage offen bleiben. Indes wird bei der Kostenregelung zu berücksichtigen sein, dass der Beistand die treibende Kraft hinter der beabsichtigten Aufenthaltsverlegung ist und er diese, wie aus den Akten klar hervorgeht, auch eigenmächtig eingeleitet hat.

2.
Das Kantonsgericht ging von einem Interessenkonflikt aus, weil der Beistand den Verbeiständeten in seiner eigenen Institution unterbringen will. Dass der Interessenkonflikt zumindest abstrakt besteht, was rechtsprechungsgemäss genügt, ist augenfällig, wobei zur Begründung im Einzelnen auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil ver-wiesen werden kann; daran ändert die beschwerdeweise Beteuerung des Beistandes nichts, er wolle nur das Beste für A.________.
Weil demzufolge nicht B.________ als Beistand über die Aufenthaltsverlegung entscheiden konnte (vgl. Art. 403 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB), hat sich das Kantonsgericht die Frage gestellt, ob die Erwachsenenschutzbehörde allenfalls einen Ersatzbeistand zu ernennen hätte oder ob sie die Sache selbst regeln könne (vgl. Art. 403 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB). Wie bereits das Friedensgericht ist das Kantonsgericht zum Schluss gekommen, dass angesichts der klaren Situation die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft unverhältnismässig wäre.
Soweit in diesem Zusammenhang beschwerdeweise eine Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird, ist diese nicht zu erkennen. Art. 403 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB eröffnet der Behörde ein Ermessen. Angesichts des klaren Sachverhaltes (dazu nachfolgend) war es naheliegend und zweckmässig, wenn das Friedensgericht direkt über die Frage der Aufenthaltsverlegung entschieden hat. Insofern wurde das Ermessen sachgerecht ausgeübt und ist keine Verletzung von Bundesrecht auszumachen.
Was den Umstand anbelangt, dass die Auflösung des Haushaltes bzw. die Kündigung der Wohnräumlichkeiten sowie der Dauervertrag für die neue Unterbringung, wie er erforderlich würde, der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedarf (Art. 416 Abs. 1 Ziff. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
und 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB), ist Folgendes zu bemerken: Die Zustimmung setzt ein vom Beistand für den Verbeiständeten gültig abgeschlossenes Rechtsgeschäft voraus, weil sie das Handeln des Beistandes nicht ersetzt (vgl. Urteil 5A 980/2014 vom 27. August 2015 E. 5.2). Dies macht aber nicht zwingend die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft erforderlich, weil Art. 403 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB der Erwachsenenschutzbehörde die Wahl lässt, ermessensweise an der Stelle des Beistandes zu handeln; diesfalls übernimmt sie selbst die gesamte Verantwortung für das Geschäft und enthält ihr Handeln gleichzeitig die Zustimmung im Sinn von Art. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB (MEIER, in: FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N. 15 zu Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB; BIDERBOST/HENKEL, in: Basler Kommentar, 6. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 392
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 392 - Erscheint die Errichtung einer Beistandschaft wegen des Umfangs der Aufgaben als offensichtlich unverhältnismässig, so kann die Erwachsenenschutzbehörde:
1  von sich aus das Erforderliche vorkehren, namentlich die Zustimmung zu einem Rechtsgeschäft erteilen;
2  einer Drittperson für einzelne Aufgaben einen Auftrag erteilen; oder
3  eine geeignete Person oder Stelle bezeichnen, der für bestimmte Bereiche Einblick und Auskunft zu geben sind.
ZGB; HÄFELI, in: Kurzkommentar ZGB, 2. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 403
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 403 - 1 Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
1    Ist der Beistand oder die Beiständin am Handeln verhindert oder widersprechen die Interessen des Beistands oder der Beiständin in einer Angelegenheit denjenigen der betroffenen Person, so ernennt die Erwachsenenschutzbehörde einen Ersatzbeistand oder eine Ersatzbeiständin oder regelt diese Angelegenheit selber.
2    Bei Interessenkollision entfallen von Gesetzes wegen die Befugnisse des Beistands oder der Beiständin in der entsprechenden Angelegenheit.
ZGB).
Die gegenteilige Behauptung in der Beschwerde, wonach im Bereich von Art. 416
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 416 - 1 Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1    Für folgende Geschäfte, die der Beistand oder die Beiständin in Vertretung der betroffenen Person vornimmt, ist die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde erforderlich:
1  Liquidation des Haushalts, Kündigung des Vertrags über Räumlichkeiten, in denen die betroffene Person wohnt;
2  Dauerverträge über die Unterbringung der betroffenen Person;
3  Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft, wenn dafür eine ausdrückliche Erklärung erforderlich ist, sowie Erbverträge und Erbteilungsverträge;
4  Erwerb, Veräusserung, Verpfändung und andere dingliche Belastung von Grundstücken sowie Erstellen von Bauten, das über ordentliche Verwaltungshandlungen hinausgeht;
5  Erwerb, Veräusserung und Verpfändung anderer Vermögenswerte sowie Errichtung einer Nutzniessung daran, wenn diese Geschäfte nicht unter die Führung der ordentlichen Verwaltung und Bewirtschaftung fallen;
6  Aufnahme und Gewährung von erheblichen Darlehen, Eingehung von wechselrechtlichen Verbindlichkeiten;
7  Leibrenten- und Verpfründungsverträge sowie Lebensversicherungen, soweit diese nicht im Rahmen der beruflichen Vorsorge mit einem Arbeitsvertrag zusammenhängen;
8  Übernahme oder Liquidation eines Geschäfts, Eintritt in eine Gesellschaft mit persönlicher Haftung oder erheblicher Kapitalbeteiligung;
9  Erklärung der Zahlungsunfähigkeit, Prozessführung, Abschluss eines Vergleichs, eines Schiedsvertrags oder eines Nachlassvertrags, unter Vorbehalt vorläufiger Massnahmen des Beistands oder der Beiständin in dringenden Fällen.
2    Die Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde ist nicht erforderlich, wenn die urteilsfähige betroffene Person ihr Einverständnis erteilt und ihre Handlungsfähigkeit durch die Beistandschaft nicht eingeschränkt ist.
3    Immer der Zustimmung der Erwachsenenschutzbehörde bedürfen Verträge zwischen dem Beistand oder der Beiständin und der betroffenen Person, ausser diese erteilt einen unentgeltlichen Auftrag.
ZGB die Errichtung einer Ersatzbeistandschaft zwingend sei, ist nach dem Gesagten nicht nur unzutreffend, sondern ihr haftet überdies etwas Treuwidriges an, weil sie in offensichtlichem Widerspruch zu den beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren steht, mit welchen nicht die Ernennung eines Ersatzbeistandes, sondern einzig die Zustimmung zur Aufenthaltsverlegung verlangt wird. Der Beistand und sein Rechtsanwalt gehen mithin selbst davon aus, dass das Bundesgericht die Frage der Aufenthaltsverlegung direkt regeln kann. Dies trifft zu, weil es sich bei der Beschwerde in Zivilsachen um ein reformatorisches Rechtsmittel handelt (vgl. Art. 107 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 107 Entscheid - 1 Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
1    Das Bundesgericht darf nicht über die Begehren der Parteien hinausgehen.
2    Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat.
3    Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen oder der internationalen Amtshilfe in Steuersachen als unzulässig, so fällt es den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels. Auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist es nicht an diese Frist gebunden, wenn das Auslieferungsverfahren eine Person betrifft, gegen deren Asylgesuch noch kein rechtskräftiger Endentscheid vorliegt.96
4    Über Beschwerden gegen Entscheide des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195497 entscheidet das Bundesgericht innerhalb eines Monats nach Anhebung der Beschwerde.98
BGG). Das entsprechende Vorgehen war nach dem Gesagten aber bereits den kantonalen Instanzen möglich, umso mehr als sich die Kompetenzen im Rahmen des Rechtsmittelzuges nicht ausweiten lassen.

3.
In der Sache haben das Friedensgericht und sodann das Kantonsgericht auf folgenden Sachverhalt abgestellt:
Bei der Anhörung durch die Friedensrichterin hatte A.________ auf die Frage, wie er zum Umzug stehe, geantwortet: "Der Beistand möchte, dass ich zu ihm gehe. Aber ich bin mir nicht sicher. Seine Frau erledigt auch vieles. Ich habe Angst, weil ich nicht weiss, wie es sein würde" und sodann "Ich weiss nicht, ob ich zu ihm wohnen gehen soll oder nicht. Ich wäre lieber in U.________. Vielleicht ist der Beistand dann sauer, weil er mich nicht versteht." Auf die Frage, ob es ihm wichtig sei, dass B.________ Beistand bleibe, antwortete er: "Meine Mutter möchte das schon." Im Übrigen ergab die Anhörung, dass es A.________ in der C.________ gut gefällt und er auch gerne dort arbeitet. Aktenkundig sind sodann die beiden Schreiben des vormaligen Psychiaters von A.________ vom 7. Februar 2017 im Zusammenhang mit einem früheren Versuch des Beistandes, A.________ in seiner eigenen Institution unterzubringen, und vom 1. April 2019 im Zusammenhang mit dem vorliegend zu beurteilenden Versuch. Im Schreiben vom 7. Februar 2017 gab er seiner Besorgnis Ausdruck, dass A.________ durch das Ansinnen des Beistandes aus dem Gleichgewicht gekommen sei und Wutanfälle habe und dass der Beistand wie auch die Eltern von A.________ einer Glaubensgemeinschaft
angehörten, die als recht fordernd empfunden werden könne, weshalb die Prüfung einer Amtsbeistandschaft angezeigt wäre. Im Schreiben vom 1. April 2019 teilte er mit, dass er seine Tätigkeit per 31. März 2019 aufgegeben habe, dass aber offenbar der Aufenthaltswechsel wieder Thema sei und er deshalb erneut die Überprüfung einer Amtsbeistandschaft anregen möchte. Im Zusammenhang mit der vorliegend zu beurteilenden Aufenthaltsverlegung hatte sodann die Stiftung C.________ dem Friedensgericht mit Schreiben vom 9. April 2019 mitgeteilt, dass A.________ wegen der vom Beistand verfügten Kündigung des Wohn- und Arbeitsvertrages aufgewühlt sei, täglich darüber spreche und nicht sicher sei, ob dies der richtige Weg sei; er wolle aber niemanden verletzen. Sodann habe er sich darüber beklagt, dass er beim Beistand jeweils beten müsse.
Vor diesem Hintergrund gingen das Friedens- wie auch das Kantonsgericht davon aus, dass A.________ es allen recht machen und niemanden verletzen möchte, dass es ihm aber im Rahmen der aktuellen Unterbringung gut geht und er sich wohl fühlt. Das Kantonsgericht verwies ferner auf die Feststellung des Friedensgerichtes, dass sich die Stabilität des gewohnten Umfeldes positiv auf das Wohlbefinden von A.________ auswirke.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt; auf ungenügend begründete Rügen und appellatorische Kritik kann das Bundesgericht hingegen nicht eintreten (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
i.V.m. Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
In der Beschwerde werden keine solchen Rügen erhoben, sondern es wird in rein appellatorischer Weise ein gegenteiliger Wille von A.________ unterstellt und behauptet, dieser habe bei der Anhörung nicht das gesagt, was er wirklich wolle, weil er leicht zu beeinflussen sei und sich einerseits durch die Autorität der Friedensrichterin und andererseits durch die Anwesenheit eines Mitarbeiters der C.________ habe beeindrucken lassen.
Diese Darstellung kann bereits aus formellen Gründen nicht gehört werden, weil wie gesagt keine Willkürrügen erhoben werden, aber sie hätte ohnehin auch von der Sache her nicht Bestand, weil die Äusserungen von A.________ mit den Wahrnehmungen des Psychiaters und verschiedener Mitarbeiter der C.________ übereinstimmen und deshalb kein Anlass besteht, sie ins Gegenteil zu verkehren. Dabei hilft auch die Behauptung nichts, die C.________ generiere Einnahmen mit dem Aufenthalt von A.________, denn dies trifft umso mehr auf die Absichten des Beistandes zu, welcher nicht nur Mitarbeiter, sondern Inhaber der Institution ist, in welcher er A.________ unterbringen möchte.
Wenn der Beistand schliesslich Schreiben von Personen aus seinem Umfeld und dem Umfeld der Familie von A.________ einreicht und diese auch als Zeugen anruft, damit sie den angeblich wirklichen Willen von A.________ bezeugen können, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht keine Beweismittel abnimmt (Urteile 5A 151/2018 vom 11. Juli 2018 E. 1.4; 5A 75/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.4). In Zusammenhang mit der Kritik, bereits die Vorinstanz habe es abgelehnt, die entsprechenden Personen anzuhören, geht es um antizipierte Beweiswürdigung, welche Willkürrügen erfordern würde (BGE 138 III 374 E. 4.3.2 S. 376). Hierfür reichen bloss appellatorische Ausführungen nicht (siehe vorstehend).
Soweit schliesslich eine fehlende fachärztliche Beurteilung gerügt wird, erfolgt keine Darlegung, inwiefern ein entsprechender Beweisantrag bereits im kantonalen Verfahren gestellt worden wäre, womit das Anliegen als neu und damit unzulässig zu gelten hat (Art. 99 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 99 - 1 Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
1    Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt.
2    Neue Begehren sind unzulässig.
BGG). Aber auch wenn über diesen prozessualen Mangel hinweggesehen würde, wäre weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 446 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 446 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den Sachverhalt von Amtes wegen.
2    Sie zieht die erforderlichen Erkundigungen ein und erhebt die notwendigen Beweise. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an.
3    Sie ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden.
4    Sie wendet das Recht von Amtes wegen an.
ZGB noch eine Gehörsverletzung im Sinn von Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV zu erkennen, da nicht ersichtlich ist, was ein Facharzt in Bezug auf die Feststellung des Willens von A.________, umzuziehen oder eben nicht, beitragen könnte. Im Übrigen treten das Unbehagen und die Unruhe, welche die Umzugspläne des Beistandes bei A.________ hervorrufen, klar zutage. Vor diesem Hintergrund ist eine "Begutachtung" des wirklichen Willens von A.________, soweit sie überhaupt möglich wäre, nicht nur überflüssig, sondern sie dürfte ihn auch in einen belastenden Loyalitätskonflikt bringen, weil er es allen recht machen und niemanden verletzen möchte.

4.
Ausgehend von der erörterten Sachverhaltsfeststellung gingen das Friedens- wie auch das Kantonsgericht davon aus, dass keine Aufenthaltsveränderung angezeigt, sondern es im Interesse und zum Wohl von A.________ ist, wenn er in seinem vertrauten Umfeld bleiben kann. Eine Verletzung von Bundesrecht ist in diesem Zusammenhang nicht erkennbar.

5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, soweit überhaupt auf sie eingetreten werden kann, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 109 Dreierbesetzung - 1 Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
1    Die Abteilungen entscheiden in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder kein besonders bedeutender Fall vorliegt, wenn die Beschwerde nur unter einer dieser Bedingungen zulässig ist (Art. 74 und 83-85). Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe b findet keine Anwendung.
2    Sie entscheiden ebenfalls in Dreierbesetzung bei Einstimmigkeit über:
a  Abweisung offensichtlich unbegründeter Beschwerden;
b  Gutheissung offensichtlich begründeter Beschwerden, insbesondere wenn der angefochtene Akt von der Rechtsprechung des Bundesgerichts abweicht und kein Anlass besteht, diese zu überprüfen.
3    Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
BGG zu entscheiden ist.

6.
Bei der Kostenauflage ist zu berücksichtigen, dass das Verfahren durch das eigenmächtige Handeln des Beistandes ausgelöst wurde und nicht im Interesse von A.________ ist. Die Gerichtskosten sind deshalb nicht den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung, sondern ausschliesslich dem Beistand aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
und 3
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Das Familiengericht wird bei der periodischen Prüfung und Genehmigung der Rechnung (Art. 415 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 415 - 1 Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
1    Die Erwachsenenschutzbehörde prüft die Rechnung und erteilt oder verweigert die Genehmigung; wenn nötig, verlangt sie eine Berichtigung.
2    Sie prüft den Bericht und verlangt, wenn nötig, dessen Ergänzung.
3    Sie trifft nötigenfalls Massnahmen, die zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person angezeigt sind.
ZGB) oder im Rahmen der Prüfung der Schlussrechnung bei Errichtung einer Amtsbeistandschaft darauf zu achten haben, dass A.________ im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren keinerlei Gerichts- oder Anwaltskosten belastet worden sind.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Friedensgericht des Seebezirks und dem Kantonsgericht Freiburg, Kindes- und Erwachsenenschutzhof, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2019

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Herrmann

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_713/2019
Date : 17. Oktober 2019
Published : 03. November 2019
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Familienrecht
Subject : Erwachsenenschutz


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