Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 62/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Herrmann,
Gerichtsschreiber Möckli.

Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Hutter,
Beschwerdeführer,

gegen

Y.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Adrian Koller,
Beschwerdegegnerin.

Gegenstand
Erbteilung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, I. Zivilkammer, vom 19. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.
Am 13. Juli 1999 schloss A.________, geb. 1936, mit seinem Sohn X.________ einen "Kaufvertrag mit Erbvorbezug" über das Grundstück Nr. xxx Plan yyy ("B.________") Grundbuchamt C.________. Der Kaufpreis von Fr. 150'000.-- wurde getilgt durch Anrechnung eines Erbvorbezuges mit Ausgleichungspflicht über Fr. 70'000.-- und durch Gewährung eines zinslosen Darlehens über Fr. 80'000.--.

Bei der Scheidung am 9. Juli 2002 trat der Vater die Darlehensforderung im Umfang von Fr. 31'000.-- an die Mutter ab.

Am 12. März 2009 verstarb der Vater. Einzige Erben sind die Geschwister Y.________ sowie X.________.

B.
Mit Teilungsklage vom 27. Mai 2011 verlangte Y.________ zusammengefasst die Feststellung des Nachlasses und der Vorempfänge sowie deren Ausgleichung und die Verurteilung von X.________ zur Bezahlung von Fr. 51'400.-- nebst Zins.

Mit Urteil vom 25. September 2012 bestimmte das Kreisgericht Rheintal den noch zu teilenden Nachlass auf Fr. 31'829.30 und verpflichtete X.________ zu einer verbleibenden Zahlung von Fr. 8'472.25 an Y.________.

Auf deren Berufung hin bestimmte das Kantonsgericht St. Gallen mit Urteil vom 19. Dezember 2013 den noch zu teilenden Nachlass auf Fr. 75'691.80 und verpflichtete X.________ zu einer verbleibenden Zahlung von Fr. 25'695.--.

C.
Gegen dieses Urteil hat X.________ am 23. Januar 2014 eine Beschwerde eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Bestimmung der Höhe von Nachlass sowie Leistungspflicht gemäss erstinstanzlichem Urteil, eventualiter um Rückweisung der Sache zur Ergänzung und Beweisabnahme an das Kantonsgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.

Erwägungen:

1.
Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer vermögensrechtlichen Zivilsache (Art. 72 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 72 Grundsatz - 1 Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
1    Das Bundesgericht beurteilt Beschwerden gegen Entscheide in Zivilsachen.
2    Der Beschwerde in Zivilsachen unterliegen auch:
a  Entscheide in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  öffentlich-rechtliche Entscheide, die in unmittelbarem Zusammenhang mit Zivilrecht stehen, insbesondere Entscheide:
b1  über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden und über die Rechtshilfe in Zivilsachen,
b2  über die Führung des Grundbuchs, des Zivilstands- und des Handelsregisters sowie der Register für Marken, Muster und Modelle, Erfindungspatente, Pflanzensorten und Topografien,
b3  über die Bewilligung zur Namensänderung,
b4  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Stiftungen mit Ausnahme der Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen,
b5  auf dem Gebiet der Aufsicht über die Willensvollstrecker und -vollstreckerinnen und andere erbrechtliche Vertreter und Vertreterinnen,
b6  auf dem Gebiet des Kindes- und Erwachsenenschutzes,
b7  ...
und Art. 90 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit erst ab einem Streitwert von Fr. 30'000.-- gegeben (Art. 74 Abs. 2 lit. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG). Entgegen den jeweiligen Pflichten äussert sich weder das Kantonsgericht noch der Beschwerdeführer sich zum Streitwert (Art. 112 Abs. 1 lit. d
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 112 Eröffnung der Entscheide - 1 Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
1    Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, sind den Parteien schriftlich zu eröffnen. Sie müssen enthalten:
a  die Begehren, die Begründung, die Beweisvorbringen und Prozesserklärungen der Parteien, soweit sie nicht aus den Akten hervorgehen;
b  die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen;
c  das Dispositiv;
d  eine Rechtsmittelbelehrung einschliesslich Angabe des Streitwerts, soweit dieses Gesetz eine Streitwertgrenze vorsieht.
2    Wenn es das kantonale Recht vorsieht, kann die Behörde ihren Entscheid ohne Begründung eröffnen. Die Parteien können in diesem Fall innert 30 Tagen eine vollständige Ausfertigung verlangen. Der Entscheid ist nicht vollstreckbar, solange nicht entweder diese Frist unbenützt abgelaufen oder die vollständige Ausfertigung eröffnet worden ist.
3    Das Bundesgericht kann einen Entscheid, der den Anforderungen von Absatz 1 nicht genügt, an die kantonale Behörde zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben.
4    Für die Gebiete, in denen Bundesbehörden zur Beschwerde berechtigt sind, bestimmt der Bundesrat, welche Entscheide ihnen die kantonalen Behörden zu eröffnen haben.
bzw. Art. 42 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
1    Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
2    In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15
3    Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen.
4    Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement:
a  das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen;
b  die Art und Weise der Übermittlung;
c  die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17
5    Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt.
6    Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden.
7    Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig.
BGG und BGE 136 III 60 E. 1.1.1 S. 62). Massgebend sind die Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben sind (Art. 51 Abs. 1 lit. a
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 51 Berechnung - 1 Der Streitwert bestimmt sich:
1    Der Streitwert bestimmt sich:
a  bei Beschwerden gegen Endentscheide nach den Begehren, die vor der Vorinstanz streitig geblieben waren;
b  bei Beschwerden gegen Teilentscheide nach den gesamten Begehren, die vor der Instanz streitig waren, welche den Teilentscheid getroffen hat;
c  bei Beschwerden gegen Vor- und Zwischenentscheide nach den Begehren, die vor der Instanz streitig sind, wo die Hauptsache hängig ist;
d  bei Klagen nach den Begehren des Klägers oder der Klägerin.
2    Lautet ein Begehren nicht auf Bezahlung einer bestimmten Geldsumme, so setzt das Bundesgericht den Streitwert nach Ermessen fest.
3    Zinsen, Früchte, Gerichtskosten und Parteientschädigungen, die als Nebenrechte geltend gemacht werden, sowie Vorbehalte und die Kosten der Urteilsveröffentlichung fallen bei der Bestimmung des Streitwerts nicht in Betracht.
4    Als Wert wiederkehrender Nutzungen oder Leistungen gilt der Kapitalwert. Bei ungewisser oder unbeschränkter Dauer gilt als Kapitalwert der zwanzigfache Betrag der einjährigen Nutzung oder Leistung, bei Leibrenten jedoch der Barwert.
BGG). Die erste Instanz ging von einem Nachlassvermögen von Fr. 31'829.30 aus und sprach der Beschwerdegegnerin Fr. 8'472.25 zu, berufungsweise verlangte sie die Bestimmung des Nachlassvermögens auf Fr. 123'150.90 und die Zusprechung von Fr. 49'424.55; der Mindeststreit von Fr. 30'000.-- ist somit erreicht und die Beschwerde in Zivilsachen steht offen.

2.
Strittig ist die Höhe des anzurechnenden Mietzinses für die Benutzung der Werkstatt/Garage in der übertragenen Liegenschaft durch den Vater von Mitte Juli 1999 bis März 2009. Während die Beschwerdegegnerin ursprünglich von einer unentgeltlichen Nutzung ausging, machte der Beschwerdeführer von Anfang an einen Mietzins von Fr. 650.-- pro Monat geltend, was für die Dauer von 116½ Monaten einen Betrag von Fr. 76'375.-- ergebe, welcher zu seinen Gunsten vom Bruttonachlass abzuziehen sei. Während die erste Instanz diesen Betrag übernahm, erachtete das Kantonsgericht angesichts der konkreten Nutzung nur einen solchen von Fr. 315.-- pro Monat (entsprechend dem Eventualstandpunkt der Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren) als angemessen.

2.1. Im Einzelnen hat das Kantonsgericht festgehalten, dass der Vater nach dem Verkauf der Liegenschaft an den Sohn die dazu gehörende alte Werkstatt/Garage, welche von der in der gleichen Liegenschaft befindlichen und vom Sohn benutzten neuen Werkstatt/Garage abzugrenzen sei, weiterbenutzt habe. Es sei davon auszugehen, dass diese langjährige Nutzung nach dem Willen von Vater und Sohn nicht unentgeltlich habe sein sollen. Allerdings müsse der vom Sohn geltend gemachte und vom Bezirksgericht übernommene Mietzins von monatlich Fr. 650.-- (Fr. 500.-- netto zzgl. Fr. 150.-- Nebenkosten) als zu hoch betrachtet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der Vater, welcher ab Mitte 2001 im Pensionsalter gestanden habe, während der massgeblichen Zeit von Mitte 1999 bis März 2009 in den betroffenen Räumlichkeiten (wenn überhaupt jedenfalls) nur am Rande einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und die Räumlichkeiten vorwiegend hobbymässig genutzt habe. Dazu komme, dass sie gemäss Augenscheinprotokoll eher spärlich ausgestattet gewesen seien und sich das dazugehörige Büro in einem desolaten Zustand (unverputzte Wände mit sichtbarem Schaumstoff, sich lösender Linoleumboden) befunden habe und mit altem Mobiliar ausgestattet gewesen sei. Ferner
ergebe sich - auch wenn verschiedene Zeugen (D.________, E.________ und F.________) nicht gewusst hätten bzw. nicht hätten bestätigen können, ob/dass der Sohn in der alten Werkstatt/Garage tätig gewesen sei - aufgrund des Beweisergebnisses dennoch zweifelsfrei, dass er diese (wenn auch allenfalls nur gelegentlich) mitbenutzt, namentlich die dortige Hebebühne in Anspruch genommen und den hinteren Teil der Garage benutzt habe. Insgesamt erscheine angesichts der Ausstattung und des Zustandes der Räumlichkeiten, der Art der Nutzung durch den Vater sowie der teilweisen Mitbenutzung durch den Sohn der von diesem geltend gemachte Mietzins von monatlich Fr. 650.-- als übersetzt; als angemessen erscheine, diesen Betrag entsprechend dem Eventualantrag der Beschwerdegegnerin um 50 % zu kürzen.

2.2. Angesichts der zwischen den Parteien mittlerweile unbestrittenen Sachlage, dass die Nutzung nach dem Parteiwillen entgeltlich habe sein sollen, aber die Höhe des Entgeltes zwischen den Parteien nicht vereinbart worden war, geht der Beschwerdeführer zutreffend davon aus, dass für die richterliche Vertragsergänzung - welche nur für ein in der Vergangenheit liegendes faktisches Mietverhältnis möglich ist (BGE 119 II 347 E. 5) - massgebend ist, was die Parteien unter den gegebenen Umständen in guten Treuen vereinbart hätten (BGE 108 II 112 E. 4 S. 114). Er irrt aber, wenn er unter Verweisung auf die vorgenannte Rechtsprechung der Ansicht ist, dass hierfür mangels einer konkreten Abrede ein marktüblicher Mietzins einzusetzen sei, denn vorliegend ist zu berücksichtigen, dass es nicht um einen Vertrag mit einem Dritten ging, sondern um die Überlassung der alten Werkstatt/ Garage an den übereignenden und ein unentgeltliches Darlehen zur Verfügung stellenden Vater, also um ein familiäres und eng verquicktes Verhältnis. Es verletzt deshalb kein Bundesrecht, wenn das Kantonsgericht sinngemäss davon ausgegangen ist, dass die Parteien in guten Treuen einen deutlich unter dem objektiven Marktwert liegenden Mietzins vereinbart hätten. Vor
diesem Hintergrund geht das Argument, im G.________ sei die entsprechende Lokalität auf jeden Fall Fr. 650.-- wert, ebenso an der Sache vorbei wie das Vorbringen, indem die in der Klageantwort als Beweismittel offerierte Expertise über den Marktpreis nicht in Auftrag gegeben worden sei, habe das Kantonsgericht sein rechtliches Gehör und Art. 8
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 8 - Wo das Gesetz es nicht anders bestimmt, hat derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet.
ZGB, Art. 53 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 53 Rechtliches Gehör - 1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
1    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
2    Insbesondere können sie die Akten einsehen und Kopien anfertigen lassen, soweit keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
und Art. 152 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 152 Recht auf Beweis - 1 Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
1    Jede Partei hat das Recht, dass das Gericht die von ihr form- und fristgerecht angebotenen tauglichen Beweismittel abnimmt.
2    Rechtswidrig beschaffte Beweismittel werden nur berücksichtigt, wenn das Interesse an der Wahrheitsfindung überwiegt.
ZPO, Art. 29 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV sowie Art. 6 Ziff. 1
IR 0.101 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK)
EMRK Art. 6 Recht auf ein faires Verfahren - (1) Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen oder - soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält - wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
a  innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
b  ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer Verteidigung zu haben;
c  sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der Rechtspflege erforderlich ist;
d  Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für Belastungszeugen gelten;
e  unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts nicht versteht oder spricht.
EMRK verletzt. Der Beschwerdeführer übergeht dabei, dass auch das Kantonsgericht (jedenfalls sinngemäss) davon ausgegangen ist, dass ein Mietzins von Fr. 650.-- pro Monat marktüblich gewesen wäre. Es hielt aber dafür, dass es angesichts der konkreten Begebenheiten (familiäres Verhältnis; primär hobbymässige Benutzung durch den Vater; teilweise Mitbenutzung durch den Sohn) nicht sachgerecht wäre, einen marktüblichen Mietzins einzusetzen bzw. als das dem Parteiwillen entsprechende Nutzungsentgelt anzusehen. Dies ist, wie bereits festgehalten, bundesrechtskonform.

Fehl geht weiter das Vorbringen, die Beschwerdegegnerin habe ihren Eventualstandpunkt, wonach die Hälfte des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Betrages von Fr. 650.-- pro Monat einzusetzen wäre, ungenügend substanziiert, weshalb das Rügeprinzip gemäss Art. 310
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO verletzt sei. Im Berufungsverfahren überprüft die obere Instanz die Rechtsanwendung frei (Art. 310 lit. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 310 Berufungsgründe - Mit Berufung kann geltend gemacht werden:
a  unrichtige Rechtsanwendung;
b  unrichtige Feststellung des Sachverhaltes.
ZPO; Botschaft BBl 2006 7372); es gilt diesbezüglich kein Rügeprinzip. Ebenso wenig trifft die Behauptung zu, das Kantonsgericht habe Art. 55 Abs. 1
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 55 Verhandlungs- und Untersuchungsgrundsatz - 1 Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
1    Die Parteien haben dem Gericht die Tatsachen, auf die sie ihre Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel anzugeben.
2    Vorbehalten bleiben gesetzliche Bestimmungen über die Feststellung des Sachverhaltes und die Beweiserhebung von Amtes wegen.
ZPO verletzt: Das Kantonsgericht ist nicht von einem anderen als von dem durch die Parteien geschilderten Sachverhalt ausgegangen; der Verhandlungsgrundsatz ist mithin gewahrt. Gleiches gilt für die Dispositionsmaxime, ist doch das Dispositiv des angefochtenen Entscheides durch die Rechtsbegehren der Parteien abgedeckt.

Unbehelflich ist ferner der Hinweis, das erstinstanzliche Gericht habe einen Augenschein vorgenommen und deshalb sein Urteil viel sachnäher gefällt (z.B. sei das Kantonsgericht von einem desolaten Zustand ausgegangen, wohingegen das Bezirksgericht lediglich einen "eher schlechten Zustand" festgestellt habe). Zentral war für das Kantonsgericht, dass es sich um ein familiäres Verhältnis handelte und der Vater in erster Linie hobbymässig tätig war; ferner ist es davon ausgegangen, dass der Sohn die Räumlichkeiten jedenfalls in untergeordnetem Rahmen mitbenutzte. In Bezug auf die rechtliche Würdigung, wonach die Parteien in dieser konkreten Situation nach guten Treuen einen deutlich unter dem Marktpreis liegenden Mietzins vereinbart haben dürften, gibt es selbstredend keine grössere oder geringere Sachnähe im Instanzenzug, weshalb die Behauptung einer Verletzung von Art. 151
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 151 Bekannte Tatsachen - Offenkundige und gerichtsnotorische Tatsachen sowie allgemein anerkannte Erfahrungssätze bedürfen keines Beweises.
und Art. 183 Abs. 3
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 183 Grundsätze - 1 Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
1    Das Gericht kann auf Antrag einer Partei oder von Amtes wegen bei einer oder mehreren sachverständigen Personen ein Gutachten einholen. Es hört vorgängig die Parteien an.
2    Für eine sachverständige Person gelten die gleichen Ausstandsgründe wie für die Gerichtspersonen.
3    Eigenes Fachwissen hat das Gericht offen zu legen, damit die Parteien dazu Stellung nehmen können.
ZPO fehl geht.

2.3. Schliesslich macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Tatsachenfeststellung, wonach er die Werkstatt/Garage zumindest sporadisch mitbenutzt habe, in verschiedener Hinsicht eine willkürliche Beweiswürdigung geltend. Willkür liegt indes nicht bereits dann vor, wenn sich die Begründung als unhaltbar erweisen sollte; eine Aufhebung des angefochtenen Entscheides rechtfertigt sich vielmehr erst dann, wenn er auch im Ergebnis verfassungswidrig ist (BGE 134 I 140 E. 5.4 S. 148; 137 I 1 E. 2.4 S. 5); die Behebung eines allfälligen Mangels bei der Sachverhaltsermittlung muss insofern für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein (Art. 97 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 97 Unrichtige Feststellung des Sachverhalts - 1 Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
1    Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann.
2    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so kann jede unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden.86
BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22). Dies ist vorliegend nicht der Fall: Das Kantonsgericht ist von einer sporadischen und untergeordneten Mitbenutzung ausgegangen; dieses Element war also für die Bestimmung des Nutzungsentgeltes nicht von grosser Tragweite. Sodann wäre es angesichts des familiären Verhältnisses - bei welchem es offensichtlich darum ging, dem die Liegenschaft übertragenden Vater zu ermöglichen, weiterhin seine Zeit durch manuelle Arbeit im angestammten Bereich, nunmehr aber in erster Linie hobbymässig, vertreiben zu können und ihn nicht gewissermassen aus seinem
bisherigen Lebensraum hinauszuwerfen - und der konkreten Ausgestaltung der Übertragung der Liegenschaft, bei welcher der Sohn keinen einzigen Franken aufwerfen musste, sondern der Kaufpreis teils durch einen Erbvorbezug und teils durch ein unentgeltliches Darlehen des Vaters abgegolten wurde, ohne weiteres bundesrechtskonform gewesen, ein noch tieferes bzw. quasi symbolisches Nutzungsentgelt als Parteiwillen anzunehmen, zumal dies mit dem Umstand korrespondieren würde, dass während der ganzen zehnjährigen Nutzung offenbar nie von einem Mietzins die Rede war und der Sohn auch nie Anstoss daran nahm, dass kein einziger Franken floss. Vor diesem Hintergrund darf das kantonsgerichtliche Ergebnis selbst dann Bestand haben, wenn der Sohn die Werkstatt/Garage nicht mitbenutzt haben sollte; insofern ist auch nicht von Belang, ob sich die allfällige Mitbenutzung auf die ganzen 116½ Monate oder nur auf einen Teil davon erstreckte.

3.
Strittig ist ferner die Berücksichtigung von Fr. 6'000.-- zugunsten des Beschwerdeführers für Entsorgungskosten, welche das Kreisgericht anerkannte und das Kantonsgericht verneinte.

3.1. Im Einzelnen hat das Kantonsgericht festgehalten, der Beschwerdeführer habe eine Offerte für die Entsorgung über Fr. 12'500.-- eingereicht, andererseits aber im Berufungsverfahren anerkannt, dass effektiv noch keine namhaften Kosten angefallen seien. Dies decke sich auch mit den Aussagen verschiedener Zeugen (D.________, H.________). Inzwischen liege der Tod des Vaters viereinhalb Jahre zurück. Die Tatsache, dass immer noch keine namhaften Aufräumarbeiten und insbesondere Entsorgungsaktionen erfolgt seien, lege nahe, dass die dort gelagerten Gegenstände zumindest teilweise wieder verwendbar und/oder nicht wertlos und damit verwertbar seien. Jedenfalls stehe nicht fest, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zeit massgebliche Entsorgungen vornehmen werde, weshalb es sich nicht rechtfertige, ihm unter diesem Titel eine (Vorab-) Entschädigung zuzugestehen. Die Frage, inwieweit die eingereichte Offerte tatsächlich nur Material des Vaters betreffe, könne deshalb ebenso offen bleiben wie die Frage, inwiefern sich die geltend gemachte Entsorgung nicht auf Material beziehe, auf dessen Beseitigung der Beschwerdeführer dadurch verzichtet habe, dass er seinen Vater nach dem Erwerb der Liegenschaft offenbar nie zur Räumung angehalten
habe.

3.2. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 560 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 560 - 1 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
1    Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tode des Erblassers kraft Gesetzes.
2    Mit Vorbehalt der gesetzlichen Ausnahmen gehen die Forderungen, das Eigentum, die beschränkten dinglichen Rechte und der Besitz des Erblassers ohne weiteres auf sie über, und die Schulden des Erblassers werden zu persönlichen Schulden der Erben.
3    Der Erwerb der eingesetzten Erben wird auf den Zeitpunkt der Eröffnung des Erbganges zurückbezogen, und es haben die gesetzlichen Erben ihnen die Erbschaft nach den Besitzesregeln herauszugeben.
, 602 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 602 - 1 Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
1    Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbganges eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft.
2    Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftsgegenstände und verfügen unter Vorbehalt der vertraglichen oder gesetzlichen Vertretungs- und Verwaltungsbefugnisse über die Rechte der Erbschaft gemeinsam.
3    Auf Begehren eines Miterben kann die zuständige Behörde für die Erbengemeinschaft bis zur Teilung eine Vertretung bestellen.
, 603 Abs. 1
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 603 - 1 Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
1    Für die Schulden des Erblassers werden die Erben solidarisch haftbar.
2    Die angemessene Entschädigung, die den Kindern oder Grosskindern für Zuwendungen an den mit dem Erblasser gemeinsam geführten Haushalt geschuldet wird, ist zu den Erbschaftsschulden zu rechnen, soweit dadurch nicht eine Überschuldung der Erbschaft entsteht.532
und Art. 612 Abs. 2
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 612 - 1 Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
1    Eine Erbschaftssache, die durch Teilung an ihrem Werte wesentlich verlieren würde, soll einem der Erben ungeteilt zugewiesen werden.
2    Können die Erben sich über die Teilung oder Zuweisung einer Sache nicht einigen, so ist die Sache zu verkaufen und der Erlös zu teilen.
3    Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf auf dem Wege der Versteigerung stattzufinden, wobei, wenn die Erben sich nicht einigen, die zuständige Behörde entscheidet, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll.
ZGB geltend; die Erben würden alle Vermögensgegenstände des Erblassers gemeinsam erwerben und hätten gemeinsam hierüber zu verfügen. Er habe nie behauptet, Alleineigentümer zu sein, und zugesichert, dass die Entsorgung erst nach Abschluss der Klage erfolge. Es sei bundesrechtswidrig, wenn das Kantonsgericht festhalte, dass er die Gegenstände eigenmächtig hätte entsorgen dürfen und müssen. Es sei deshalb auch belanglos, ob sie einen Wert aufwiesen. Er habe ausdrücklich eine Beweisabnahme über die Entsorgungskosten verlangt und dieser Beweis sei ihm nicht zugestanden worden. Wolle man ihm aber die Gegenstände zuweisen, so müsse man ihm auch den entsprechenden Betrag für deren Entsorgung zugestehen.

3.3. In der Zusammenstellung der Aktiva des Nachlasses im angefochtenen Entscheid ist das fragliche Material nirgends aufgeführt, was für das Bundesgericht eine verbindliche Feststellung bedeutet (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Der Beschwerdeführer behauptet im Übrigen nirgends, dass die Beschwerdegegnerin je irgendwelche (Gesamteigentums-) Ansprüche auf die betreffenden Gegenstände erhoben hätte. Seine Ausführungen im Zusammenhang mit dem Erbrecht stossen deshalb ins Leere.

Was sodann die Entsorgung betrifft, widerspricht es jeglicher Lebenserfahrung, dass der Beschwerdeführer als Liegenschaftseigentümer das Material über lange Jahre nicht hätte entsorgen lassen, wenn dieses weder verwendbar noch verwertbar wäre. In Bezug auf die kantonsgerichtliche Tatsachenfeststellung, es sei nicht nachgewiesen, dass für die nächste Zeit massgebliche Entsorgungsaktionen geplant wären, werden keine Willkürrügen erhoben, weshalb der Rüge, es sei keine Expertise über die Entsorgungskosten angeordnet worden, ins Leere läuft. In rechtlicher Hinsicht ist sodann nicht zu beanstanden, wenn das Kantonsgericht befunden hat, nur effektiv angefallene bzw. anfallende Kosten könnten berücksichtigt werden. Entsprechend ist keine Rechtsverletzung gegeben, wenn das Kantonsgericht keinen Abzug vom Bruttonachlass zugunsten des Beschwerdeführers für Entsorgungskosten gewährt hat.

4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich dem Beschwerdeführer aufzuweisen (Art. 66 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 66 Erhebung und Verteilung der Gerichtskosten - 1 Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
1    Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann das Bundesgericht die Kosten anders verteilen oder darauf verzichten, Kosten zu erheben.
2    Wird ein Fall durch Abstandserklärung oder Vergleich erledigt, so kann auf die Erhebung von Gerichtskosten ganz oder teilweise verzichtet werden.
3    Unnötige Kosten hat zu bezahlen, wer sie verursacht.
4    Dem Bund, den Kantonen und den Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen dürfen in der Regel keine Gerichtskosten auferlegt werden, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis, ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse handelt, das Bundesgericht in Anspruch nehmen oder wenn gegen ihre Entscheide in solchen Angelegenheiten Beschwerde geführt worden ist.
5    Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Gerichtskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: Möckli
Decision information   •   DEFRITEN
Document : 5A_62/2014
Date : 17. Oktober 2014
Published : 03. November 2014
Source : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Subject area : Erbrecht
Subject : Erbteilung


Legislation register
BGG: 42  51  66  72  74  90  97  105  112
BV: 29
EMRK: 6
ZGB: 8  560  602  603  612
ZPO: 53  55  151  152  183  310
BGE-register
108-II-112 • 119-II-347 • 134-I-140 • 135-I-19 • 136-III-60 • 137-I-1
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