Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}

5A 58/2014

Urteil vom 17. Oktober 2014

II. zivilrechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Marazzi, Schöbi,
Gerichtsschreiber V. Monn.

Verfahrensbeteiligte
A.C.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Angela Roos,
Beschwerdeführerin,

gegen

Bezirksgericht Hochdorf.

Gegenstand
unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung),

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Dezember 2013.

Sachverhalt:

A.

A.a. A.C.________ (1992) und B.C.________ (1989), beide kosovarische Staatsangehörige, heirateten am 29. Dezember 2011 in Doberçan (Kosovo). Nach der Heirat reiste A.C.________ zu ihrem in der Schweiz lebenden Ehemann. Nachdem B.C.________ in Kosovo auf Scheidung klagte, reichte A.C.________ am 10. Juni 2013 in der Schweiz ein Eheschutzbegehren nach Art. 175
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
ZGB ein und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Entscheid vom 31. Oktober 2013 verweigerte der Einzelrichter am Bezirksgericht Hochdorf A.C.________ einen Unterhaltsbeitrag. Gleichzeitig wies er ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.

A.b. Die dagegen gerichtete Berufung hiess das Kantonsgericht Luzern am 11. Dezember 2013 teilweise gut. In Abänderung des Entscheides des Bezirksgerichts verurteilte es B.C.________ dazu, A.C.________ ab 19. Mai 2013 bis 31. August 2013 einen monatlichen, vorauszahlbaren und ab Verfall zu 5 % verzinslichen Unterhaltsbetrag von Fr. 300.-- und ab 1. September 2013 bis 31. März 2014 einen solchen von Fr. 400.-- zu bezahlen. Die Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren wies das Kantonsgericht ab, ebenso das Armenrechtsgesuch für das Rechtsmittelverfahren.

B.

B.a. Mit Beschwerde vom 22. Januar 2014 wendet sich A.C.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, es sei ihr für das erst- und für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht die Beschwerdeführerin um das Armenrecht.

B.b. Mit Schreiben vom 3. Februar und 10. März 2014 informierte die Beschwerdeführerin das Bundesgericht, dass B.C.________ seinen Unterhaltsverpflichtungen bisher nicht nachgekommen sei, sie ihn deshalb gemahnt habe und sich nun gezwungen sehe, betreibungsrechtlich gegen ihn vorzugehen. Am 16. April 2014 liess die Beschwerdeführerin die Mitteilung folgen, dass sie B.C.________ betrieben habe. Am 2. Juni 2014 teilte sie dem Bundesgericht mit, dass sie am 27. Mai 2014 nach nicht erfolgtem Rechtsvorschlag das Fortsetzungsbegehren gestellt habe.

B.c. Das Bundesgericht hat beim Kantonsgericht Luzern und beim Bezirksgericht Hochdorf Vernehmlassungen eingeholt. Letzteres liess sich nicht vernehmen. Das Kantonsgericht beantragt mit Eingabe vom 28. August 2014 die Abweisung der Beschwerde, eventuell ihre teilweise Gutheissung in dem Sinn, dass der Beschwerdeführerin die so genannte Vorschuss-UR zu gewähren sei, die sie nach Erhalt der vorgeschossenen Unterhaltsbeiträge zurückzuerstatten hätte. Zur Wahrung des rechtlichen Gehörs wurde die Eingabe des Kantonsgerichts der Beschwerdeführerin zur Kenntnis gebracht.

Erwägungen:

1.

1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 139 III 133 E. 1 mit Hinweisen).

1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid (Art. 75 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG) über die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. In Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor dem Bezirksgericht hat das Kantonsgericht als Rechtsmittelinstanz geurteilt. Auch soweit das Kantonsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren abwies, erweist sich die Beschwerde unter dem Blickwinkel von Art. 75 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
BGG als zulässig (BGE 137 III 424 E. 2.2 S. 426 f. mit Hinweisen).

1.3. In der Sache betrifft der angefochtene Entscheid eine vorsorgliche Massnahme im Rahmen eines im Ausland anhängig gemachten Scheidungsprozesses (Art. 10 Bst. b
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
IPRG i.V.m. Art. 276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind solche Massnahmen Endentscheide im Sinne von Art. 90
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
BGG (BGE 134 III 426 E. 2.2 S. 431 f.). Daran ändert nichts, dass sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht einzig gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zur Wehr setzt, denn das Kantonsgericht hat diese Entscheide nicht unabhängig von der Hauptsache gefällt (Urteil 5A 740/2012 vom 11. März 2013 E. 1.1). Im Übrigen folgt der Rechtsweg jenem in der Hauptsache. Die Parteien haben sich vor der Vorinstanz ausschliesslich um die Frage des Unterhalts gestritten. Entsprechend ist von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Der für eine Beschwerde in Zivilsachen erforderliche Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 Bst. b
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
BGG) ist erreicht. Auf die rechtzeitig (Art. 100
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
6    ...93
7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2.

2.1. Vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsverfahren fallen unter Art. 98
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
BGG (Urteil 5A 725/2012 vom 18. Februar 2013 E. 2), so dass nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich des Willkürverbots (Art. 9
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
BV), geltend gemacht werden kann. Für alle Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BGG).

2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen vor Bundesgericht nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt. Mit Blick auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 3. Februar, 10. März, 16. April und 2. Juni 2014 (s. Sachverhalt Bst. B.b) ist dies nicht der Fall. Die diesbezüglichen Vorbringen können daher vom Bundesgericht nicht berücksichtigt werden.

3.

3.1. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 117 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 Bst. b
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO). Umstritten ist, ob die Beschwerdeführerin bedürftig ist. Die Vorinstanz hat die Bedürftigkeit verneint. Sie hat errechnet, dass die Beschwerdeführerin ein Erwerbseinkommen von Fr. 2'500.-- erzielt, das sich ab April 2014 erhöhen wird. Zu diesem Einkommen kommen laut Vorinstanz Unterhaltsbeiträge von Fr. 300.-- (bis 31. August 2013) bzw. Fr. 400.-- (ab 1. September 2013 bis 31. März 2014) hinzu. Das Existenzminimum beträgt laut der Vorinstanz Fr. 2'124.--, der zivilprozessuale Notbedarf Fr. 2'324.--. Mit einem Gesamteinkommen von Fr. 2'800.-- resp. ab September 2013 von Fr. 2'900.-- sei die Beschwerdeführerin in der Lage, die Parteikosten im Massnahmeverfahren vor beiden Instanzen und ihren geringen zweitinstanzlichen Gerichtskostenanteil binnen Jahresfrist zu bezahlen.

3.2. Die Beschwerdeführerin rügt die vorinstanzliche Berechnung. Zum einen argumentiert sie, dass ihr nur jenes Einkommen angerechnet werden dürfe, das sie im Mai 2013, das heisst im Zeitpunkt der Einreichung des Eheschutzgesuchs tatsächlich erzielt habe. Gleichzeitig hält sie es für verfehlt, dass ihr die Vorinstanz die Unterhaltsbeiträge des Ehemanns als Einkommen anrechnet, obwohl ihr Ehemann erklärt habe, ihr keinen Unterhalt zu zahlen.

3.3.

3.3.1. Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege hat, wer nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (E. 3.1). Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass der Begriff der Bedürftigkeit, wie er sich aus Art. 117 Bst. a
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
ZPO ergibt, ein anderer ist als in Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV. Abzustellen ist daher auf die zu dieser Bestimmung ergangene Rechtsprechung. Als bedürftig im Sinne von Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV gilt eine Person dann, wenn sie für die Kosten eines Prozesses nicht aufzukommen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1 S. 232 mit Hinweis). In Betracht zu ziehen sind dabei nicht nur die Einkommens-, sondern auch die Vermögensverhältnisse (BGE 124 I 97 E. 3b S. 98 mit Hinweisen). Die Behörde hat sämtliche Umstände im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu würdigen und der gesamten wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin Rechnung zu tragen (Urteil 5A 405/2011 vom 27. September 2011 E. 4, nicht publ. in: BGE 137 III 470). Zu diesem Zweck sind neben den Einkommens- und Vermögensverhältnissen auch die finanziellen Verpflichtungen der Gesuchstellerin zu berücksichtigen. Allenfalls unbeholfene Rechtsuchende hat
die Behörde auch auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Gesuchs benötigt. Grundsätzlich obliegt es aber der Gesuchstellerin, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Diesbezüglich trifft sie eine umfassende Mitwirkungspflicht (BGE 125 IV 161 E. 4a S. 164 f.; 120 Ia 179 E. 3a S. 181 f.).

3.3.2. Die Bedürftigkeit ist grundsätzlich anhand der wirtschaftlichen Situation der Gesuchstellerin im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung zu beurteilen (E. 3.3.1). Steht aber fest, dass die Gesuchstellerin im Zeitpunkt des Entscheids nicht bzw. nicht mehr bedürftig ist, kann auf diese Verhältnisse abgestellt werden. Dies ergibt sich aus Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Urteil 5A 124/2012 vom 28. März 2012 E. 3.3). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz berücksichtigte, wie sich das Einkommen der Beschwerdeführerin nach der Gesuchseinreichung entwickelt hat und weiter entwickelt wird. Wenn das Kantonsgericht ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'500.-- eruiert, so betrifft dies den Sachverhalt. Inwiefern die Vorinstanz dabei in Willkür verfallen wäre, tut die Beschwerdeführerin nicht dar (E. 2). Die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt ein durchschnittliches Erwerbseinkommen von Fr. 2'500.-- erzielt hat, ist daher nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für den der Beschwerdeführerin angerechneten Nettolohn von Fr. 3'000.-- ab April
2014.

3.3.3. Anders verhält es sich mit den Unterhaltsbeiträgen, deretwegen die Beschwerdeführerin gegen ihren Ehemann ein Massnahmeverfahren angestrengt und die sie erst aufgrund des Massnahmeentscheids in zweiter Instanz richterlich zugesprochen erhalten hat. Bezüglich dieser Einkommensquelle kommt es darauf an, ob die Behörde, die mit dem Armenrechtsgesuch befasst ist, die Gewissheit haben kann, dass die (rückwirkend) zugesprochenen Alimente auch tatsächlich geleistet werden. Dies ist beispielsweise der Fall, soweit der Alimentenschuldner streitige Unterhaltsbeiträge schon vor dem Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege mit einer gewissen Dauer und Regelmässigkeit tatsächlich ausbezahlt. In dieser Situation vertrüge es sich mit Art. 29 Abs. 3
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
BV, der Gesuch stellenden Partei solche bis zum Entscheidzeitpunkt à conto geleisteten Zahlungen bis zur festgesetzten Höhe der Alimente als Einkommen anzurechnen. Hier kann von einer derartigen Ausgangslage aber nicht die Rede sein, denn der Ehemann der Beschwerdeführerin hat im kantonalen Verfahren bestritten, überhaupt Unterhaltsbeiträge zu schulden. Mithin kann nicht als gesichert gelten, dass die Beschwerdeführerin die rückwirkend zugesprochenen Alimente je wird erhältlich machen
können. Mithin hat das Kantonsgericht auf der Basis von Annahmen entschieden, die sich möglicherweise gar nicht verwirklichen. Angesichts der engen finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin ist diese Vorgehensweise jedenfalls im konkreten Fall auch im Ergebnis verfassungswidrig. Denn wenn der Ehemann die Unterhaltsbeiträge später nicht leistet, steht der Beschwerdeführerin kein Rechtsbehelf zur Verfügung, den Armenrechtsentscheid rückwirkend zu korrigieren. Unter diesen Umständen durfte das Kantonsgericht nicht annehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung des Unterhaltsbeitrages von Fr. 300.-- (bis 31. August 2013) bzw. Fr. 400.-- (ab 1. September 2013) für die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens aufkommen kann, ohne jene Mittel anzugreifen, auf die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig sind. Eine verfassungskonforme Handhabung der Regeln über die unentgeltliche Prozessführung verlangt vielmehr danach, dass in einem Fall wie dem vorliegenden die Bedürftigkeit ohne Bezugnahme auf die Unterhaltsbeiträge beurteilt wird. Dem Kanton Luzern bleibt es unbenommen, den für die unentgeltliche Rechtspflege aufgewendeten Betrag später zurückzufordern, wenn die Voraussetzungen
dafür erfüllt sind (Art. 123
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
ZPO).

3.4. Es ist nicht die Aufgabe des Bundesgerichts als erste und einzige Instanz zu prüfen, ob und in welchem Umfang die Beschwerdeführerin im konkreten Fall in der Lage gewesen ist, ihren Prozess vor erster und zweiter Instanz auch dann mit eigenen Mitteln zu finanzieren, wenn ihr kein Unterhalt angerechnet wird. Die Sache ist daher zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Dem Kanton werden im Streit um die unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss keine Gerichtskosten auferlegt. Er muss die Beschwerdeführerin aber für ihren Aufwand vor Bundesgericht entschädigen (Art. 68 Abs. 1
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
und 2
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erweist sich damit als gegenstandslos.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.

Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 2 und 3 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 11. Dezember 2013 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Entscheidung im Sinn der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2.

Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht wird als gegenstandslos abgeschrieben.

3.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4.

Der Kanton Luzern hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'500.-- zu entschädigen.

5.

Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bezirksgericht Hochdorf und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Oktober 2014

Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: von Werdt

Der Gerichtsschreiber: V. Monn
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Dokument : 5A_58/2014
Datum : 17. Oktober 2014
Publiziert : 03. November 2014
Quelle : Bundesgericht
Status : Unpubliziert
Sachgebiet : Familienrecht
Gegenstand : unentgeltliche Rechtspflege (vorsorgliche Massnahmen, Ehescheidung)


Gesetzesregister
BGG: 68 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 68 Parteientschädigung - 1 Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
1    Das Bundesgericht bestimmt im Urteil, ob und in welchem Mass die Kosten der obsiegenden Partei von der unterliegenden zu ersetzen sind.
2    Die unterliegende Partei wird in der Regel verpflichtet, der obsiegenden Partei nach Massgabe des Tarifs des Bundesgerichts alle durch den Rechtsstreit verursachten notwendigen Kosten zu ersetzen.
3    Bund, Kantonen und Gemeinden sowie mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten Organisationen wird in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen, wenn sie in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegen.
4    Artikel 66 Absätze 3 und 5 ist sinngemäss anwendbar.
5    Der Entscheid der Vorinstanz über die Parteientschädigung wird vom Bundesgericht je nach Ausgang des Verfahrens bestätigt, aufgehoben oder geändert. Dabei kann das Gericht die Entschädigung nach Massgabe des anwendbaren eidgenössischen oder kantonalen Tarifs selbst festsetzen oder die Festsetzung der Vorinstanz übertragen.
74 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 74 Streitwertgrenze - 1 In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
1    In vermögensrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens beträgt:
a  15 000 Franken in arbeits- und mietrechtlichen Fällen;
b  30 000 Franken in allen übrigen Fällen.
2    Erreicht der Streitwert den massgebenden Betrag nach Absatz 1 nicht, so ist die Beschwerde dennoch zulässig:
a  wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt;
b  wenn ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
c  gegen Entscheide der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
d  gegen Entscheide des Konkurs- und Nachlassrichters oder der Konkurs- und Nachlassrichterin;
e  gegen Entscheide des Bundespatentgerichts.
75 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 75 Vorinstanzen - 1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
1    Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts.36
2    Die Kantone setzen als letzte kantonale Instanzen obere Gerichte ein. Diese entscheiden als Rechtsmittelinstanzen; ausgenommen sind die Fälle, in denen:
a  ein Bundesgesetz eine einzige kantonale Instanz vorsieht;
b  ein Fachgericht für handelsrechtliche Streitigkeiten als einzige kantonale Instanz entscheidet;
c  eine Klage mit einem Streitwert von mindestens 100 000 Franken mit Zustimmung aller Parteien direkt beim oberen Gericht eingereicht wurde.
90 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 90 Endentscheide - Die Beschwerde ist zulässig gegen Entscheide, die das Verfahren abschliessen.
98 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 98 Beschränkte Beschwerdegründe - Mit der Beschwerde gegen Entscheide über vorsorgliche Massnahmen kann nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden.
100 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 100 Beschwerde gegen Entscheide - 1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
1    Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen.
2    Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen;
b  bei Entscheiden auf den Gebieten der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen und der internationalen Amtshilfe in Steuersachen;
c  bei Entscheiden über die Rückgabe eines Kindes nach dem Europäischen Übereinkommen vom 20. Mai 198089 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts oder nach dem Übereinkommen vom 25. Oktober 198090 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
d  bei Entscheiden des Bundespatentgerichts über die Erteilung einer Lizenz nach Artikel 40d des Patentgesetzes vom 25. Juni 195492.
3    Die Beschwerdefrist beträgt fünf Tage:
a  bei Entscheiden der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen im Rahmen der Wechselbetreibung;
b  bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen eidgenössische Abstimmungen.
4    Bei Entscheiden der Kantonsregierungen über Beschwerden gegen die Nationalratswahlen beträgt die Beschwerdefrist drei Tage.
5    Bei Beschwerden wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen, wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann.
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7    Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines Entscheids kann jederzeit Beschwerde geführt werden.
105 
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 105 Massgebender Sachverhalt - 1 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
1    Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat.
2    Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht.
3    Richtet sich die Beschwerde gegen einen Entscheid über die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung, so ist das Bundesgericht nicht an die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz gebunden.95
106
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz
BGG Art. 106 Rechtsanwendung - 1 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
1    Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an.
2    Es prüft die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist.
BV: 9 
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden.
29
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 29 Allgemeine Verfahrensgarantien - 1 Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
1    Jede Person hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung sowie auf Beurteilung innert angemessener Frist.
2    Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör.
3    Jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand.
IPRG: 10
SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG)
IPRG Art. 10 - Zuständig zur Anordnung vorsorglicher Massnahmen sind:
a  die schweizerischen Gerichte oder Behörden, die in der Hauptsache zuständig sind; oder
b  die schweizerischen Gerichte und Behörden am Ort, an dem die Massnahme vollstreckt werden soll.
ZGB: 175
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907
ZGB Art. 175 - Ein Ehegatte ist berechtigt, den gemeinsamen Haushalt für solange aufzuheben, als seine Persönlichkeit, seine wirtschaftliche Sicherheit oder das Wohl der Familie durch das Zusammenleben ernstlich gefährdet ist.
ZPO: 117 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 117 Anspruch - Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn:
a  sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und
b  ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint.
123 
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 123 Nachzahlung - 1 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
1    Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist.
2    Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.
276
SR 272 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO) - Gerichtsstandsgesetz
ZPO Art. 276 Vorsorgliche Massnahmen - 1 Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
1    Das Gericht trifft die nötigen vorsorglichen Massnahmen. Die Bestimmungen über die Massnahmen zum Schutz der ehelichen Gemeinschaft sind sinngemäss anwendbar.
2    Massnahmen, die das Eheschutzgericht angeordnet hat, dauern weiter. Für die Aufhebung oder die Änderung ist das Scheidungsgericht zuständig.
3    Das Gericht kann vorsorgliche Massnahmen auch dann anordnen, wenn die Ehe aufgelöst ist, das Verfahren über die Scheidungsfolgen aber andauert.
BGE Register
120-IA-179 • 124-I-97 • 125-IV-161 • 128-I-225 • 134-III-426 • 137-III-424 • 137-III-470 • 139-III-133
Weitere Urteile ab 2000
5A_124/2012 • 5A_405/2011 • 5A_58/2014 • 5A_725/2012 • 5A_740/2012
Stichwortregister
Sortiert nach Häufigkeit oder Alphabet
unentgeltliche rechtspflege • bundesgericht • kantonsgericht • vorinstanz • sachverhalt • erwerbseinkommen • vorsorgliche massnahme • gerichtskosten • gerichtsschreiber • deckung • kosovo • wiese • hauptsache • familie • entscheid • rechtsmittel • kenntnis • existenzminimum • bewilligung oder genehmigung • unterhaltspflicht • bedürftigkeitsrente • mitwirkungspflicht • beschwerde in zivilsachen • berechnung • annahme des antrags • prozessvertretung • frage • lausanne • verfahrensbeteiligter • finanzielle verhältnisse • verurteilter • streitwert • einzelrichter • zahl • endentscheid • rechtsmittelinstanz • beweismittel • teilweise gutheissung • rechtsbegehren • fortsetzungsbegehren • dauer • einzige instanz • monat • von amtes wegen • rechtsvorschlag • nettolohn • verwirkung • nachzahlung • kantonales verfahren
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